Spruch:
Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK - Übergabe aufgrund Europäischen Haftbefehls trotz drohender Grundrechtsverstöße im Austellungsstaat.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Bf. Moldovan (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Bf. Bivolaru (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden und € 2.520,– für Kosten und Auslagen an Herrn Moldovan (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den beiden Bf. handelt es sich um rumänische Staatsbürger, die in Frankreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (»EHB«) festgenommen wurden.
Herr Moldovan wurde am 26.6.2015 in Rumänien wegen Menschenhandel zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er 2010 sechs rumänische Staatsbürger, darunter einen Minderjährigen, gezwungen hatte, in seinem Auftrag zu betteln. Am 29.4.2016 erließen die rumänischen Gerichte zur Vollstreckung der Haftstrafe einen EHB gegen den in Frankreich aufhältigen Bf. Die für die Beurteilung des Ersuchens zuständige Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Riom stellte am 16.6.2016 unter anderem mit Verweis auf Urteile des EGMR fest, dass ausreichende Belege für die Annahme existierten, in Rumänien gebe es Probleme mit unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen und insbesondere mit einer Überbelegung der Gefängnisse. Sie ersuchte daher die rumänischen Behörden, Informationen zu den tatsächlichen Haftbedingungen zu übermitteln, denen der Bf. nach seiner Übergabe unterworfen werden würde, um so das Vorliegen einer realen Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung beurteilen zu können. Das rumänische Justizministerium antwortete insbesondere, dass geplant wäre, den Bf. zunächst für 21 Tage in der Justizanstalt Bukarest-Rahova anzuhalten, wo ihm in den Zellen ein persönlicher Raum von mindestens 2-3 m² zur Verfügung stehen würde. Dann würde er sehr wahrscheinlich in der Strafvollzugsanstalt von Gherla untergebracht werden. Dort würde er über einen persönlichen Raum zwischen 2 und 3 m² verfügen, wobei das Bett und die notwendigen Möbel bereits miteinberechnet wären. Nach Erhalt dieser Informationen ordnete die Ermittlungskammer am 5.7.2016 die Übergabe des Bf. an. Diese Entscheidung wurde vom Cour de cassation am 10.8.2016 bestätigt. Am 26.8.2016 wurde der Bf. den rumänischen Behörden übergeben.
Herr Bivolaru wurde 1990 in Rumänien zum Anführer einer spirituellen Yogabewegung, der »Bewegung für spirituelle Integration in das Absolute« (»BSIA«). Ab 2004 wurde er in Rumänien strafrechtlich verfolgt und begab sich daher nach Schweden, wo er im März 2005 einen Antrag auf Asyl stellte. 2006 wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt, da die schwedischen Behörden der Ansicht waren, dass er in Rumänien aufgrund seiner religiösen Ansichten und seiner Weltanschauung im Rahmen seiner Tätigkeit in der BSIA einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Am 14.6.2013 wurde der Bf. in Rumänien aufgrund sexueller Beziehungen zu einer Minderjährigen zu sechs Jahren Haft verurteilt. In der Folge wurde ein EHB erlassen, um die Strafe vollstrecken zu können. Im Februar 2016 wurde der Bf. in Paris festgenommen. Die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Paris ersuchte die schwedischen Behörden im Zusammenhang mit der Beurteilung des EHB um nähere Auskünfte zum Flüchtlingsstatus des Bf. Auf Basis der erhaltenen Informationen ordnete sie am 8.6.2016 die Übergabe des Bf. an Rumänien an. Sie führte dazu aus, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Bf. sie nicht dazu verpflichten würde, die Übergabe zu verweigern. Zudem hätte Letzterer nicht ausreichend konkret dargelegt, inwiefern er in Rumänien aufgrund der ihm drohenden Hafbedingungen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werden würde. Diese Entscheidung wurde vom Cour de cassation am 12.7.2016 bestätigt. Am 22.7.2016 wurde der Bf. nach Rumänien gebracht und dort inhaftiert.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) durch ihre Übergabe an die rumänischen Behörden in Vollstreckung der EHB.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Zulässigkeit
(68) Die Beschwerden unter Art. 3 EMRK [...] sind nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Allgemeine Gundsätze
(97) Wenn die Vertragsparteien das Recht der EU anwenden, bleiben sie den Verpflichtungen unterworfen, die sie durch den Beitritt zur Konvention freiwillig übernommen haben. Diese Verpflichtungen müssen dennoch nach Maßgabe der Vermutung eines gleichwertigen Schutzes beurteilt werden. Eine Maßnahme, die aufgrund von internationalen rechtlichen Verpflichtungen gesetzt wird, muss als gerechtfertigt angesehen werden, wenn feststeht, dass die fragliche Organisation einen Grundrechtsschutz gewährt, der dem von der Konvention gewährten zumindest gleichwertig [...] ist [...]. Wenn erachtet wird, dass die Organisation einen entsprechenden Schutz gewährt, ist zu vermuten, dass die Staaten die Anforderungen aus der Konvention achten, wenn sie lediglich die rechtlichen Verpflichtungen umsetzen, die aus ihrer Mitgliedschaft in der Organisation erfließen.
(98) Die Anwendung der Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes unterliegt im Zusammenhang mit der Rechtsordnung der EU zwei Voraussetzungen: Es muss den innerstaatlichen Behörden an einem Handlungsspielraum fehlen und es muss das volle Potential des vom EU-Recht vorgesehenen Kontrollmechanismus ausgeschöpft werden. [...]
(100) Diese Grundsätze [...] gelten für alle vom EU-Recht vorgesehenen Mechanismen gegenseitiger Anerkennung. [...]
(101) Die [genannte] Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden. [...] Der GH muss sich vergewissern, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht automatisch und mechanisch zum Schaden der Grundrechte angewendet wird.
(102) In diesem Sinne verleihen die Gerichte eines Staates, der Vertragspartei der Konvention und Mitgliedstaat der EU ist, wenn sie dazu aufgerufen sind, einen durch EU-Recht eingerichteten Mechanismus gegenseitiger Anerkennung anzuwenden, [...] diesem Mechanismus seine volle Wirkung, wenn es an einer offenkundigen Unzulänglichkeit im Hinblick auf die von der Konvention geschützten Rechte fehlt.
(105) [...] [Der GH hat auch bereits befunden], dass eine Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der Person, deren Übergabe verlangt wird, einen berechtigten Grund darstellen kann, die Vollstreckung eines EHB zu verweigern, vorausgesetzt, die Feststellung einer solchen Gefahr beruht auf einer ausreichenden Faktenbasis (siehe Romeo Castaño/B, Rn. 82 ff.).
(106) Was den speziellen Fall der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aufgrund der Haftbedingungen der Person, gegen die der EHB gerichtet ist, im Ausstellungsstaat angeht, hat der GH darauf hingewiesen, dass es der vollstreckenden Justizbehörde obliegt, eine aktuelle und detaillierte Prüfung der Situation vorzunehmen um zu untersuchen, ob eine reale und individualisierbare Gefahr für die Verletzung der von der Konvention geschützten Rechte existiert (siehe Romeo Castaño/B, Rn. 86).
Anwendung dieser Grundsätze im Fall Moldovan
Zur vom Bf. ins Treffen geführten Rechtsprechung
(111) Vor der Ermittlungskammer berief sich der Bf. zunächst auf vier Urteile [des GH gegen Rumänien] aus 2014, (Anm: Voicu (22.015/10); Bujorean (13.054/12); Mihai Laurentiu Marin (79.857/12); Constantin Aurelian Burlacu (51.318/12); alle vom 10.6.2014.) mit denen Verletzungen von Art. 3 EMRK aufgrund unwürdiger Haftbedingungen festgestellt wurden, denen die Bf. in mehreren rumänischen Strafvollzugsanstalten – darunter jene von Bukarest-Rahova – ausgesetzt gewesen waren: Überbelegung, fehlende Beheizung und fehlendes Warmwasser sowie mangelhafte Hygiene. Diese Urteile verwiesen auf das Grundsatzurteil Iacov Stanciu/RO, in welchem der GH unter Art. 46 EMRK daran erinnerte, dass er wiederholte Verletzungen der Konvention wegen Überbelegung, mangelnder Hygiene und Unangemessenheit der medizinischen Betreuung insbesondere im Gefängnis von Gherla festgestellt hatte. Sodann bezog sich der Bf. auf das Urteil Axinte/RO, welches ebenfalls unter anderem die Haftbedingungen im Gefängnis von Gherla betraf. In diesem Urteil betonte der GH, dass der Bf. unter einer gravierenden Überbelegung gelitten und über weniger als 3 m2 – manchmal sogar über weniger als 2 m2 – an individuellem Raum verfügt hatte. Er erinnerte auch daran, dass er »bereits in zahlreichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK hauptsächlich aufgrund des Mangels an ausreichendem individuellen Raum, fehlender Hygiene oder unangemessener Belüftung oder Beleuchtung im Gefängnis von Gherla festgestellt« hatte.
Zur Vermutung eines gleichwertigen Schutzes
(112) Der GH muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes [...] unter den Umständen des vorliegenden Falles erfüllt sind.
(113) Was die erste Bedingung betrifft, betont der GH, dass die rechtliche Verpflichtung, die der vollstreckenden Justizbehörde des EHB obliegt, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses [über den EHB] (Anm: Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 2002/190, 1.) in seiner Auslegung durch den EuGH seit dem Urteil Aranyosi und Caldararu (Anm: EuGH 5.4.2016, C 404/15 und C 659/15 (Pal Aranyosi und Robert Caldararu [GK]) = NLMR 2016, 183. In diesem Fall anerkannte der EuGH eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Übergabe an die Justizbehörden an den Ausstellungsmitgliedstaat des EHB, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat über Belege dafür verfügt, dass für die betroffene Person aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.) ergibt. Die vollstreckende Justizbehörde ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH berechtigt, von den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen abzugehen, indem sie die Vollstreckung des EHB aufschiebt oder sogar verweigert. Wenn vor ihr ein Einwand gegen die Vollstreckung eines EHB erhoben wurde, weil dieser den Bf. der Gefahr aussetzen würde, in Rumänien unter gegen Art. 4 GRC verstoßenden Bedingungen inhaftiert zu werden, obliegt es ihr, das tatsächliche Vorliegen behaupteter systemischer Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat zu beurteilen und gegebenenfalls eine konkrete und genaue Prüfung der individuellen Gefahr für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung vorzunehmen, welcher der Bf. im Fall der Übergabe ausgesetzt wäre.
(114) Der GH betont im Hinblick auf die Charakterisierung einer realen individuellen Gefahr die Übereinstimmung zwischen den vom EuGH gestellten Anforderungen und den Anforderungen, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben. Der EuGH verlangt von der vollstreckenden Justizbehörde eine zweistufige Kontrolle, die sich auf das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat sowie – aufgrund einer konkreten und genauen Beurteilung – auf das nachweisliche Vorliegen von ernstzunehmenden Gründen bezieht um anzunehmen, dass die betreffende Person von einer realen Gefahr betroffen ist, aufgrund ihrer Haftbedingungen im Ausstellungsstaat einer Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der GH selbst verpflichtet die nationalen Behörden zu prüfen, ob aufgrund einer konkreten Beurteilung eine reale und individualisierbare Gefahr besteht, dass diese Person [...] einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen wird. Daraus folgt, dass die Ermittlungskammer die Vollstreckung des EHB nach der Vornahme der zuvor beschriebenen Kontrolle verweigern hätte müssen, wenn sie befunden hätte, dass nachweislich ernstzunehmende Gründe existierten um anzunehmen, dass der Bf. im Fall der Übergabe einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner Haftbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Dennoch wird dieser Beurteilungsspielraum der Justizbehörde im Hinblick auf die Tatsachen und Umstände sowie die daran geknüpften rechtlichen Folgen in einem strikt durch die Rechtsprechung des EuGH definierten Rahmen ausgeübt. Es soll dabei die Vollstreckung einer rechtlichen Verpflichtung in voller Achtung des EU-Rechts sichergestellt werden, nämlich von Art. 4 GRC, der einen zu Art. 3 EMRK gleichwertigen Schutz gewährt. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die vollstreckende Justizbehörde – um die Vollstreckung des EHB sicherzustellen oder zu verweigern – über einen autonomen Handlungsspielraum verfügte, der die Nichtanwendung der Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes bewirkte.
(115) Was die zweite Voraussetzung für die Anwendung anbelangt, hebt der GH angesichts der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH hervor, dass es keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten bei der Auslegung des fraglichen Rahmenbeschlusses und im Hinblick auf die Frage seiner Vereinbarkeit mit den Grundrechten gab, die es erlauben würden zu befinden, dass es notwendig gewesen wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. Die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung eines gleichwertigen Schutzes ist daher erfüllt.
(116) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Vermutung eines gleichwertigen Schutzes im vorliegenden Fall Anwendung findet. [...]
Zur Behauptung der offenkundigen Unzulänglichkeit des Schutzes der von der Konvention garantierten Rechte
(117) [...] Im Urteil Romeo Castaño/B hat der GH anerkannt, dass die reale Gefahr für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Person, deren Übergabe verlangt wird, aufgrund der auf einer ausreichenden Faktenbasis beurteilten Haftbedingungen im Ausstellungsstaat aus der Sicht der Konvention einen legitimen Grund darstellt, um die Vollstreckung des EHB und die Zusammenarbeit mit diesem Staat zu verweigern. Er sieht keinen Anlass, um von diesem Ansatz abzugehen [...].
(118) Der GH muss im vorliegenden Fall untersuchen, ob der von der vollstreckenden Justizbehörde gewährte Grundrechtsschutz mit einer offenkundigen Unzulänglichkeit behaftet ist, die geeignet ist, die Vermutung eines gleichwertigen Schutzes zu widerlegen. Dazu wird er [...] bestimmen, ob die vollstreckende Justizbehörde über eine ausreichend solide Faktenbasis verfügte, um zum Schluss kommen zu müssen, dass die Vollstreckung des EHB für den Bf. eine konkrete und individuelle Gefahr mit sich bringen würde, aufgrund seiner Haftbedingungen in Rumänien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
(119) Zunächst betont der GH, dass der Bf. vor den innerstaatlichen Gerichten Beweise vorlegte, die systemische oder allgemeine Mängel in den Strafvollzugsanstalten des Ausstellungsstaates belegten. Er bemerkt die Zuverlässigkeit und Bestimmtheit der der Ermittlungskammer und dem Cour de cassation zur Untermauerung der Behauptungen vorgelegten Beweise. Darin wurde schlüssig und wiederholt auf die Mängel des rumänischen Strafvollzugssystems und insbesondere auf die typischen Eigenschaften der Anstalt von Gherla als das Haftzentrum, in dem die rumänischen Behörden den Bf. inhaftieren wollten, hingewiesen.
(120) Sodann berücksichtigt der GH die Sorgfalt, mit welcher innerstaatlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, welche die [...] StPO bot, indem von den rumänischen Behörden ergänzende Informationen erbeten wurden. [...]
(121) Angesichts der Präzisierungen, die ihr im Rahmen dieses Informationsaustausches geliefert wurden, befand die vollstreckende Justizbehörde, dass die Vollstreckung des fraglichen EHB keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegenüber dem Bf. mit sich brachte. Der GH ist in Anbetracht derselben Elemente der Ansicht, dass diese Behörde über eine ausreichende Faktenbasis verfügte, um das Vorliegen einer solchen Gefahr zu erkennen.
(122) Erstens befindet der GH, dass die vom Ausstellungsstaat gelieferten Informationen nicht ausreichend in Bezug zu seiner Rechtsprechung gesetzt wurden, insbesondere, was die Situation in der Justizvollzugsanstalt Gherla anbelangt, in welcher der Bf. angeblich inhaftiert werden sollte. Im Fall Axinte/RO [...] wurde betont, dass diese Anstalt eine ständige Überbelegung aufwies und in einer solchen Situation der fehlende persönliche Raum bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit einer Situation mit Art. 3 EMRK das zentrale zu berücksichtigende Element darstellte. Nun bemerkt der GH aber, dass dieser Aspekt der zukünftigen Haftbedingungen des Bf. nicht wirklich berücksichtigt wurde. Die Ermittlungskammer verwies auf die Aussicht auf einen »Mindestraum von 2-3 m2«, während die rumänischen Behörden angegeben hatten, dass der Bf. im Gefängnis von Gherla über einen »Raum zwischen 2 und 3 m2« verfügen würde. Es wurde überdies darauf hingewiesen, dass die für die Sanitäreinrichtungen vorgesehene Fläche in diesem persönlichen Raum bereits enthalten war. Schließlich betont der GH, dass [...] die Haftbedingungen im Haftzentrum von Rahova – wo der Bf. bei seiner Ankunft in Rumänien in Isolationshaft genommen werden sollte – den Personen, die dort angehalten werden, keinen ausreichenden persönlichen Raum boten.
(123) Der GH erinnert daran, dass eine Bodenfläche von 3 m2 pro Häftling in Gemeinschaftszellen die im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 3 EMRK anwendbare Mindestnorm darstellt. Angesichts der Gesamtheit der vorliegenden Elemente [...] befindet der GH, dass die vollstreckende Justizbehörde über Informationen im Hinblick auf den für den Bf. vorgesehenen persönlichen Raum verfügte, die Anlass für eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK gaben.
(124) Zweitens hebt der GH hervor, dass die Zusicherungen der rumänischen Behörden im Hinblick auf andere Aspekte der Haftbedingungen in der Anstalt von Gherla, wie freie Bewegung und Aktivitäten außerhalb der Zelle, welche es erlauben hätten können, das Vorliegen einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen, stereotyp formuliert waren und von der vollziehenden Justizbehörde bei der Beurteilung der Gefahr nicht berücksichtigt wurden.
(125) Drittens befindet der GH, dass auch wenn die rumänischen Behörden nicht ausschlossen, dass der Bf. in einer anderen Justizvollzugsanstalt als jener von Gherla inhaftiert werden könnte, die von der ausstellenden Justizbehörde diesbezüglich getroffene Vorsichtsmaßnahme (nämlich die Empfehlung, dass der Bf. in einer Anstalt inhaftiert werden sollte, die identische oder gar bessere Bedingungen bot) nicht ausreichte, um eine reale Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu beseitigen. Einerseits erlaubte sie nämlich nicht, eine Evaluierung einer solchen Gefahr im Hinblick auf eine bestimmte Anstalt vorzunehmen. Andererseits belegten die Elemente, die das Vorliegen von systemischen Mängeln im Strafvollzugssystem des Ausstellungsstaates bestätigten, dass eine beträchtliche Zahl von Gefängnissen keine Haftbedingungen bot, die den vom GH etablierten Standards entsprachen.
(126) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die vollstreckende Justizbehörde über eine ausreichend solide Faktenbasis verfügte, [...] um vom Vorliegen einer realen Gefahr auszugehen, dass der Bf. aufgrund der Haftbedingungen in Rumänien unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt würde. Sie konnte sich daher nicht ausschließlich auf die Erklärungen der rumänischen Behörden verlassen. Der GH leitet aus den speziellen Umständen des gegenständlichen Falles das Vorliegen einer offenkundigen Unzulänglichkeit des Grundrechtsschutzes ab, die geeignet ist, die Vermutung eines gleichwertigen Schutzes zu widerlegen. Daher stellt er eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (einstimmig).
Anwendung dieser Grundsätze im Fall Bivolaru
(127) Die Beschwerde unter Art. 3 EMRK bezieht sich auf zwei Aspekte: einmal auf die Konsequenzen, die mit dem Flüchtlingsstatus des Bf. verbunden sind, und einmal auf die Haftbedingungen in Rumänien.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund des Flüchtlingsstatus des Bf.
Zur Anwendung der Vermutung eines gleichwertigen Schutzes
(130) Der GH erinnert daran, dass er im Hinblick auf die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung gleichwertigen Grundrechtsschutzes durch das EU-Recht anerkannt hat, dass der von Letzterem vorgesehene Kontrollmechanismus in seiner Gesamtheit einen gleichwertigen Schutz bietet wie die Konvention (siehe Bosphorus Airways/IRL, Rn. 160-164).
(131) [...] Der GH hält fest, dass der Cour de cassation den Antrag des Bf. auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH im Hinblick auf die Folgen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen Mitgliedstaat an den Angehörigen eines Drittstaats, der später ebenfalls Mitgliedstaat geworden ist, für die Vollstreckung des EHB zurückgewiesen hat. Es handelt sich dabei um eine echte und ernstzunehmende Frage im Hinblick auf den Grundrechtsschutz durch das EU-Recht und sein Zusammenspiel mit dem Schutz aus der GFK von 1951 – eine Frage, zu der sich der EuGH noch nicht geäußert hat. [...] Unter diesen Voraussetzungen befindet der GH, dass der Cour de cassation aufgrund des Umstands, dass er keine Vorlage an den EuGH vorgenommen hat, entschieden hat, ohne dass der einschlägige [...] Kontrollmechanismus für die Achtung der Grundrechte [...] die Gesamtheit seiner Möglichkeiten entfalten konnte. Angesichts dieser Entscheidung und der Wichtigkeit dessen, was im Fall auf dem Spiel stand, findet die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes keine Anwendung [...].
(132) Daher obliegt es dem GH [...] darüber abzusprechen, ob die Übergabe des Bf. an die rumänischen Behörden in Vollstreckung des strittigen EHB Art. 3 EMRK widersprach.
Zur Frage, ob die Übergabe des Bf. gegen Art. 3 EMRK verstieß
(133) Es obliegt dem GH zu kontrollieren, wie die vollstreckende Justizbehörde vorgegangen ist um zu untersuchen, ob eine reale Gefahr bestand, dass der Bf. im Fall der Vollstreckung des EHB aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugungen Verfolgungen ausgesetzt wäre, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen könnten. Er wird [...] bestimmen, ob die vollstreckende Justizbehörde über eine ausreichend solide Faktenbasis verfügte, um zum Schluss zu kommen, dass die Vollstreckung des EHB für den Bf. eine konkrete und individuelle Gefahr mit sich brachte, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, und deshalb die Vollstreckung des EHB zu verweigern.
(134) Der GH betont, dass der Bf. sich vor den innerstaatlichen Gerichten hauptsächlich auf seinen Flüchtlingsstatus nach der GFK und die Regel des Non-Refoulement in deren Art. 33 stützte, um das Vorliegen einer realen Gefahr einer [...] [entsprechenden] Behandlung im Falle der Vollstreckung des EHB zu begründen. Die Ermittlungskammer und der Cour de cassation haben befunden, dass der Flüchtlingsstatus des Bf. nicht bewirkte, dass von ihnen verlangt wurde, die Vollstreckung des strittigen EHB zu verweigern.
(135) [...] Es steht dem GH [...] nicht zu, sich zum Zusammenspiel zwischen dem Schutz der Flüchtlinge nach der GFK und den unionsrechtlichen Regeln und insbesondere dem Rahmenbeschluss zu äußern. Seine Kontrolle beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Vollstreckung des EHB im Hinblick auf Herrn Bivolaru unter den Umständen des Falles eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkte. [...]
(136) Was die Kontrolle der Beachtung von Art. 3 EMRK unter den Umständen des vorliegenden Falles angeht, betont der GH, dass der Rahmenbeschluss über den EHB keinen Grund für die Nichtvollstreckung wegen des Flüchtlingsstatus der Person vorsieht, deren Übergabe verlangt wird. Dennoch offenbart die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Bf. durch die schwedischen Behörden, dass diese zum Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Status zuerkannt wurde, der Ansicht waren, es würden ausreichende Elemente existieren um nachzuweisen, dass er in seinem Heimatland der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war. Ein solches Element muss vom GH insbesondere berücksichtigt werden, wenn er das tatsächliche Vorliegen der Gefahr untersucht, dass der Bf. im Fall seiner Übergabe gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlungen unterworfen wird. Diese Prüfung muss im Hinblick auf die Situation des Betroffenen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde vorherrschte, und unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik des EHB.
(137) Was die von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Kontrolle anbelangt, war diese der Ansicht, dass es sich beim Flüchtlingsstatus des Bf. um ein Element handelte, das sie besonders berücksichtigen und mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in Einklang bringen musste. Der Status erlaube aber nicht von Vorneherein eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die für sich bereits die Verweigerung der Vollstreckung des EHB rechtfertige [...]. Der GH befindet, dass eine solche Position nicht für sich Art. 3 EMRK verletzt, vorausgesetzt, die vollstreckenden Justizbehörden beurteilen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, ob der Bf. im Fall der Übergabe der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt war. Die vollstreckende Justizbehörde nahm nun aber eine solche Prüfung vor, indem sie untersuchte, ob die persönliche Situation des Bf. unter den Umständen des vorliegenden Falles zur Zeit der Entscheidung auch abgesehen von seinen Flüchtlingsstatus seiner Übergabe an die rumänischen Behörden entgegenstand.
(138) Die Ermittlungskammer nahm einen Informationsaustausch mit den schwedischen Behörden vor, um Präzisierungen zum Flüchtlingsstatus des Bf. zu erbitten. Sie stellte insbesondere Fragen zu den Schlüssen, die sie aus dem Beitritt Rumäniens zur EU ein Jahr nach der Zuerkennung des Status gezogen hatten. Sie verlangte auch eine Aktualisierung der Informationen über den Bf. und ob beabsichtigt war, ihm seinen Status nach seiner Ankunft in Frankreich unter einer falschen Identität zu entziehen. Die schwedischen Behörden antworteten, dass sie beabsichtigten, den Flüchtlingsstatus des Bf. aufrechtzuerhalten, ohne sich aber zum Weiterbestehen der Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland zehn Jahre nach der Zuerkennung des Status zu äußern.
(139) Der GH hebt zudem hervor, dass sich die vollstreckenden Justizbehörden im Einklang mit den Bestimmungen der französischen StPO [...] vergewisserten, dass das Ersuchen um Vollstreckung des EHB nicht mit dem Ziel einer Diskriminierung und insbesondere (nicht) aufgrund politischer Ansichten des Bf. ergangen war. Sie überzeugten sich davon, dass das Ersuchen um Übergabe des Bf. alleine auf der Vollstreckung der gegen ihn ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Straftat nach dem allgemeinen Recht beruhte. Sie beurteilten insbesondere das Vorliegen einer Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung im Hinblick auf die Begründung des Urteils Aramandei u.a./RO, (Anm: In diesem Urteil stellte der EGMR Verletzungen der Art. 3, 5 und 8 EMRK im Zusammenhang mit einer polizeilichen Operation gegen Mitglieder und Sympathisanten der BSIA fest. Die Operation wurde durchgeführt, um Datentrñger mit pornographischem Material zu beschlagnahmen.) auf welches sich
der Bf. als hauptsächlichen Beweis dafür stützte, dass Mitglieder der BSIA Verfolgungen ausgesetzt waren. Auf Basis dieser Gründe befand die vollstreckende Justizbehörde nach Erinnerung an die Vergangenheit des Bf. in Rumänien, dass die ihnen vorgelegten Beweise nicht erlaubten, auf ein politisches Ziel des EHB zu schließen. Zum anderen würde die Zugehörigkeit des Betroffenen zur BSIA für sich alleine angesichts der verfügbaren Beweise nicht ausreichen, um die Befürchtung zu bestätigten, dass seine Situation in Rumänien aufgrund seiner Ansichten oder Überzeugungen beeinträchtigt würde. Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vor dem GH keinen Beweis vor, um die Gefahr einer Verfolgung zu untermauern, die eine Behandlung darstellte, die den von Art. 3 EMRK geforderten Grad an Schwere erreichte. [...]
(141) Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass [...] der Bf. im Fall der Übergabe nicht mehr Gefahr lief, in Rumänien aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Unter diesen besonderen Umständen – und auch wenn die schwedischen Behörden nicht beabsichtigten, den Flüchtlingsstatus des Bf. aufzuheben – befindet der GH, dass die vollstreckende Justizbehörde nach der von ihr vorgenommenen gründlichen und vollständigen Prüfung der persönlichen Situation des Bf., die die Aufmerksamkeit zeigt, die sie seinem Flüchtlingsstatus beimaß, über keine ausreichend solide Faktenbasis verfügte, um das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen und deshalb die Vollstreckung des EHB zu verweigern.
Zur Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in Rumänien
(142) Was den zweiten Aspekt der Beschwerde betrifft, [...] gelten die Überlegungen in den Rn. 113-115 oben zu den Bedingungen für die Anwendung der Vermutung eines gleichwertigen Schutzes ebenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles. Im Rahmen der Anwendung dieser Vermutung im gegenständlichen Fall obliegt es dem GH zu bestimmen, ob der von der vollstreckenden Justizbehörde gewährte Grundrechtsschutz mit einer offenkundigen Unzulänglichkeit behaftet war, die geeignet war, die Vermutung eines gleichwertigen Schutzes zu widerlegen.
(143) Zur Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde über eine ausreichend solide Faktenbasis verfügte um zu befinden, dass die Vollstreckung des EHB für den Bf. eine reale Gefahr mit sich brachte, aufgrund seiner Haftbedingungen in Rumänien unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, betont der GH, dass der Bf. sich vor den innerstaatlichen Gerichten darauf beschränkte, auf allgemeine Weise die Situation der politischen Gegner in Rumänien – auch im Hinblick auf die Haft – zu rügen und nicht die Haftbedingungen in den rumänischen Strafvollzugsanstalten. Somit verfügte die vollstreckende Justizbehörde diesbezüglich über keine ausreichenden Beweise. Was die Beweise betraf, die der Ermittlungskammer vorgelegt wurden, so behauptete der Bf., dass »Folter und unmenschliche Behandlung in Rumänien an der Tagesordnung sind« und dass ein Bericht des Antifolterkomitees des Europarats aus 2015 »das Prügeln von Häftlingen« erwähnen würde. Er machte auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Polizeioperation geltend, der gewisse Mitglieder der BSIA 2004 unterworfen worden waren. ( Anm: Siehe Fn. 4.) Vor dem Cour de cassation berief er sich auf das Urteil Aranyosi und Caldararu.
(144) Unter diesen Voraussetzungen befindet der GH, dass die Darstellung der Haftbedingungen in den rumänischen Strafvollzugsanstalten durch den Bf. vor der vollstreckenden Justizbehörde, um seinen Antrag auf Nichtvollstreckung des EHB [...] zu stützen, weder ausreichend detailliert noch ausreichend gestützt war, um für den Fall der Übergabe an die rumänischen Behörden einen Prima-facie-Beweis für eine reale Gefahr von gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlungen zu begründen. Er hebt zudem hervor, dass es angesichts des Amtes des Kassationsrichters, dem jede Tatsachenwürdigung [...] im Hinblick auf Elemente entzogen ist, über die die Tatsacheninstanz nicht verfügte, sinnlos war, sich erstmals vor dem Cour de cassation auf das Urteil Aranyosi und Caldararu zu berufen, um zu versuchen, das tatsächliche Vorliegen von strukturellen Mängeln nachzuweisen. In Anbetracht der Gesamtheit dieser Elemente befindet der GH, dass es der vollstreckenden Justizbehörde unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht oblag, von den rumänischen Behörden ergänzende Informationen zum zukünftigen Haftort, zu den Haftbedingungen und zum Haftregime des Bf. zu verlangen [...], um das Vorliegen einer realen Gefahr festzustellen, dass er aufgrund seiner Haftbedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erleiden würde.
(145) Unter diesen Voraussetzungen kommt der GH zum Schluss, dass die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Beweise, über die sie verfügte und die keine tiefergehende Prüfung verlangten [...], über keine solide Faktenbasis verfügte, die es ihr erlaubte, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen und deshalb die Vollstreckung des EHB zu verweigern.
Ergebnis
(146) Aus dem Vorangehenden folgt, dass die Vollstreckung des strittigen EHB keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden und € 2.520,– für Kosten und Auslagen an Herrn Moldovan (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 172 = EuGRZ 2007, 662
Iacov Stanciu/RO v. 24.7.2012
Michaud/F v. 6.12.2012 = NLMR 2012, 396
M. G./BG v. 25.3.2014
Axinte/RO v. 22.4.2014
Amarandei u.a./RO v. 26.4.2016
Avotinš/LV v. 23.5.2016 (GK) = NLMR 2016, 227
Muršic/HR v. 20.10.2016 (GK) = NLMR 2016, 406
Pirozzi/B v. 17.4.2018
Romeo Castaño/B v. 9.7.2019 = NLMR 2019, 296
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2021, Bsw. 40324/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 140) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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