EGMR Bsw36073/04

EGMRBsw36073/044.3.2014

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Fazli Aslaner gg. die Türkei, Urteil vom 4.3.2014, Bsw. 36073/04.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende Unparteilichkeit der Richter des Höchstgerichts.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK durch die fehlende Unparteilichkeit jener Formation der Generalversammlung des Staatsrates, die über die Berufung des Bf. entschieden hatte (einstimmig).

Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,- für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf., der Gerichtsschreiber in der Kanzlei des Finanzgerichts Ankara war, bestand 1993 ein von der Gerichtskommission Ankara organisiertes Aufnahmeverfahren für die Stelle als Leiter der Gerichtsschreiber am Staatssicherheitsgericht Ankara. Er wurde an 15. Stelle gereiht und auf die Warteliste gesetzt. Der erstgereihte Kandidat bekam die Stelle, der Zweitgereihte wurde als Leiter der Gerichtsschreiber der zweiten Kammer des Staatssicherheitsgerichts Ankara bestellt.

Am 20.8.1997 ersuchte der Bf. beim Justizministerium um seine Bestellung zum Leiter der Gerichtsschreiber beim Verwaltungsgericht Eskisehir. Gegen die Weigerung, seinem Antrag zu folgen, rief er das Verwaltungsgericht Ankara an. Dieses gab den Forderungen des Bf. statt und hielt fest, dass von den Kandidaten, die das zuvor erwähnte Aufnahmeverfahren bestanden hatten, sieben, die besser gereiht waren als der Bf., und elf, die schlechter gereiht waren als er, für Posten als leitende Gerichtsschreiber ernannt worden waren. Die Weigerung sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

Das Justizministerium legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Da dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hatte, ernannte das Ministerium den Bf. zum Leiter der Gerichtsschreiber beim Verwaltungsgericht Eskisehir.

Die fünfte Sektion des Staatsrats für Verwaltungsstreitigkeiten hob das Urteil am 20.12.2000 auf und befand, dass das von der Gerichtskommission Ankara organisierte Aufnahmeverfahren auf die Zuweisung eines Postens beim Staatssicherheitsgericht abzielte und die Aufnahme in die Warteliste kein Recht auf die Zuweisung eines Postens als Leiter der Gerichtsschreiber bei einem Gericht eröffnete, das im Zuständigkeitsbereich einer anderen Gerichtskommission lag. Dieses Urteil wurde durch eine Kammer von fünf Richtern erlassen, unter denen sich Frau T. Ç. und Herr M. R. Ü. befanden. Den Vorsitz hatte Herr E. Ç.

Da sich das Erstgericht weigerte, die Rechtsansicht der Sektion zu übernehmen, wurde der Fall nach neuerlicher Berufung durch die Verwaltung der Generalversammlung der Sektionen des Staatsrats für Verwaltungsstreitigkeiten zugewiesen.

Am 17.1.2003 hob die Generalversammlung das Urteil des Verwaltungsgerichts mit 22 zu neun Stimmen auf. E. Ç. und M. R. Ü. saßen in der Urteilsformation, den Vorsitz hatte T. Ç. in ihrer Funktion als Vizepräsidentin des Staatsrats. In der Formation befanden sich weiters drei Richter, die über die Beschwerde des Bf. zur Urteilsberichtigung gegen die Entscheidung der Sektion vom 20.12.2000 erkannt hatten.

Am 11.12.2003 wies die Generalversammlung einen weiteren Antrag des Bf. auf Urteilsberichtigung zurück. In der Urteilsformation saßen Frau A. Ö. und andere Richter, die bereits über den Fall abzusprechen gehabt hatten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt, dass die Formationen der Richter des Staatsrates, die über seinen Fall zu entscheiden hatten, nicht unparteiisch waren, was zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) geführt habe.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen mangelnder Unparteilichkeit des Staatsrates

Der GH beobachtet, dass diese Beschwerde aus drei Teilen besteht. Der erste betrifft die angebliche fehlende Unparteilichkeit der Formation der Generalversammlung, die über die zweite Berufung entschieden hatte, weil daran T. Ç., E. Ç. und M. R. Ü. teilgenommen hatten.

Im zweiten Teil geht es um die angebliche fehlende Unparteilichkeit derselben Formation wegen der Beteiligung jener Richter, die auch in der fünften Sektion des Staatsrats saßen, als der Antrag des Bf. auf Urteilsberichtigung untersucht wurde.

Der dritte Teil bezieht sich auf die angebliche fehlende Unparteilichkeit der Formation der Generalversammlung, die über den Antrag auf Berichtigung in Bezug auf das Urteil vom 17.1.2003 entschied, weil daran mehrere Richter teilgenommen hatten, die bereits über den Fall zu erkennen gehabt hatten.

Der GH erachtet es für notwendig, den ersten Teil gesondert von den zwei anderen Teilen zu untersuchen.

Zum ersten Teil der Beschwerde

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus sonstigen Gründen unzulässig und ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Der GH bemerkt, dass die Bedenken des Bf. hinsichtlich einer mangelnden objektiven Unparteilichkeit der Generalversammlung auf den Umstand zurückgehen, dass drei der Richter der betreffenden Formation bereits zuvor an der Untersuchung der ersten Berufung teilgenommen hatten.

Der GH muss im vorliegenden Fall entscheiden, ob die drei in Frage stehenden Richter unter Berücksichtigung der Natur und des Ausmaßes der gerichtlichen Kontrolle, die der Generalversammlung oblag, eine Voreingenommenheit im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache unter Beweis stellten, oder zumindest einen entsprechenden Anschein erweckten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Fragen, die sie nacheinander zu behandeln hatten, ähnlich waren, oder wenn der Unterschied zwischen diesen Fragen zumindest nur sehr klein war.

Der GH beobachtet, dass bei der ersten Berufung von der fünften Sektion des Staatsrats die Frage der Begründetheit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17.9.1998 untersucht wurde. Dabei war zu entscheiden, ob die Behörden bei Ernennungen auf Posten als Leiter der Gerichtsschreiber in einem anderen richterlichen Zuständigkeitsbereich als dem vom Aufnahmeverfahren betroffenen daran gebunden waren, die Reihung der Kandidaten auf der entsprechenden Warteliste zu achten.

Der GH hebt hervor, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seine ursprüngliche Position aufrechtzuerhalten und daher derjenigen der fünften Sektion des Staatsrats entgegenzutreten, der Fall nach Berufung durch die Verwaltung vor die Generalversammlung gebracht wurde. In diesem Stadium war nicht die Frage zu klären, ob das Verwaltungsgericht das Recht hatte, sich zu weigern – dieses Recht wurde nicht bestritten. Die Generalversammlung hatte nicht über die Begründetheit des zweiten Urteils vom 1.7.2002 zu entscheiden, sondern des ersten Urteils, das das Verwaltungsgericht aufrechterhalten wollte. Mit anderen Worten war erneut die Frage der Begründetheit des Urteils zu klären, mit welchem das Verwaltungsgericht befunden hatte, dass die Verwaltung durch die Reihung des Aufnahmeverfahrens gebunden war, und zwar auch für Ernennungen in anderen Zuständigkeitsbereichen.

Der GH bemerkt nun aber, dass drei der 31 Richter, die in der Generalversammlung saßen, zuvor bereits in der fünften Sektion gesessen waren, und dass diese drei Richter daher schon in derselben Sache an einer Entscheidung über jene Frage teilgenommen hatten, die sie untersuchen mussten. Folglich konnten sie berechtigterweise den Anschein einer Voreingenommenheit im Hinblick auf die anlässlich der zweiten Berufung zu erlassende Entscheidung erwecken.

Dennoch befindet der GH, dass die frühere Positionierung bestimmter Richter für sich allein nicht reicht, um zu befinden, dass die Unparteilichkeit der Generalversammlung im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden war.

Nach der Rechtsprechung des GH müssen in solchen Situationen auch andere Elemente berücksichtigt werden, wie die Zahl der von einer solchen Positionierung betroffenen Richter und ihre Rolle in der Urteilsformation.

Diesbezüglich haben die Konventionsorgane bereits ähnliche Beschwerden zurück- oder abgewiesen, indem sie den geringen Anteil an betroffenen Richtern im Rahmen eines Kollegiums berücksichtigten, wo die Entscheidungen mit Mehrheit getroffen wurden.

Im Übrigen erinnert der GH daran, dass er bereits in einer Reihe von Fällen eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht festgestellt hat, indem er den hohen Anteil an betroffenen Richtern und die von diesen im Kollegium ausgeübten Funktionen als Vorsitzender oder Berichterstatter berücksichtigt hat.

Im gegenständlichen Fall ist die Zahl oder der Anteil der vom Problem der objektiven Unparteilichkeit betroffenen Richter nicht entscheidend und quantitative Überlegungen haben keine Auswirkungen auf die Untersuchung der Frage, da kein gewichtiger Grund die Teilnahme der drei Betroffenen an der Urteilsformation mit beschließender Stimme absolut notwendig machte.

Außerdem beobachtet der GH, dass Frau T. Ç., die zu diesen drei Richtern gehörte, in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin des Staatsrats die Funktion der Vorsitzenden der Generalversammlung ausgeübt hat und sie in dieser Eigenschaft die Debatten anlässlich der Beratungen geleitet hat, was einen zusätzlichen den Anschein der Unparteilichkeit verletzenden Umstand begründet.

Diese beiden Elemente sind dazu geeignet, die Bedenken des Bf. objektiv gerechtfertigt zu machen, was die objektive Unparteilichkeit der Generalversammlung betrifft, so wie sie im vorliegenden Fall zusammengesetzt war. Verletzung von Art. 6 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen Karakas und Keller und des Richters Raimondi).

Zum zweiten und dritten Teil der Beschwerde

Der GH hat bereits festgestellt, dass dann, wenn ein Antrag auf Urteilsberichtigung wie im vorliegenden Fall ohne Untersuchung in der Sache zurückgewiesen wird, weil die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, die Zurückweisungsentscheidung nicht als inhaltliche Positionierung im Fall angesehen werden kann, da die anlässlich des Antrags auf Berichtigung entschiedene Frage verschieden von jener ist, die Gegenstand des vorgelegten Urteils war. Der GH sieht im gegenständlichen Fall keinen Grund, von diesem Ergebnis abzuweichen.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zu den übrigen behaupteten Verletzungen

Die Rüge des Bf., Art. 6 EMRK sei auch nicht Genüge getan worden, da der Staatsrat in einem anderen Urteil vom 26.2.1998 in einem laut dem Bf. ähnlichen Fall eine diametral entgegengesetzte Position eingenommen hätte, begründet keine Unsicherheit in der Rechtsprechung oder Rechtsunsicherheit, die geeignet wäre, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu untergraben. Der Bf. hat nichts vorgelegt, was erlauben würde zu glauben, dass in der Rechtsprechung des Staatsrates »tiefgehende und anhaltende Divergenzen« existieren. Diese Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Was die Rüge des Bf. unter Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) angeht, er sei von der Verwaltung diskriminiert worden, da im Rahmen des Auswahlverfahrens schlechter gereihte Personen als er Posten als leitende Gerichtsschreiber erhalten hätten, so ist festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass es zu einer Diskriminierung gekommen ist, diese kein von der Konvention garantiertes Recht – im vorliegenden Fall den Zugang zu einer Beschäftigung oder den Erhalt einer Beförderung – betrifft. Diese Beschwerde ist daher ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 6.000,– für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen Karakas und Keller und des Richters Raimondi).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kleyn u.a./NL v. 6.5.2003 (GK) = NL 2003, 139

D. P./F v. 10.2.2004

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.3.2014, Bsw. 36073/04 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 114) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Fazli Aslaner.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte