Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Entscheidung im Strafverfahren durch nicht gesetzeskonform bestellte Richterin.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
In Island wurde per 1.1.2018 ein neues Berufungsgericht eingerichtet, das am selben Tag seine Tätigkeit aufnahm. Im Rahmen der Vorbereitung des Auswahlverfahrens wurde zum Zwecke der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit ein neues Gerichtsgesetz erlassen. Dessen Übergangsbestimmung IV regelt das Auswahlverfahren der zu bestellenden Richter und statuiert, dass die Bewerber von einem eigens eingerichteten Evaluierungsausschuss zu beurteilen sind.
Für die 15 ausgeschriebenen Stellen waren vom Ausschuss 33 Bewerber zu prüfen. Im Rahmen des von ihm erstellten Evaluierungsberichtes wurden der Justizministerin die 15 qualifiziertesten Bewerber vorgeschlagen. Die Ministerin erhielt darüber hinaus eine interne Bewertungstabelle, in der an die Bewerber entsprechend ihrer Qualifikationen Punkte in Bezug auf verschiedene Kriterien vergeben wurden. Daraus ergab sich eine interne Rangliste.
Die Justizministerin legte dem Parlament ihren Vorschlag am 29.5.2017 vor. Vier der Bewerber, die sich laut Beurteilung des Ausschusses unter den besten 15 befanden, wurden von der Ministerin von der Liste gestrichen und durch vier andere – laut Ausschussbericht weniger qualifizierte – Bewerber, darunter A. E., ersetzt. Am 1.6.2017 stimmte das Parlament über den Vorschlag der Ministerin entgegen der gesetzlichen Regelung, nach der über jeden Bewerber einzeln abgestimmt werden soll, als Ganzen positiv ab. Die Ernennungsurkunden wurden am 8.6.2017 vom Präsidenten Islands unterzeichnet.
Gegen den Bf. wurde am 31.1.2017 wegen Fahrens ohne Führerschein und unter Einfluss von Betäubungsmitteln Anklage erhoben. Am 23.3.2017 wurde er vom BG Reykjaness zu 17 Monaten Freiheitsstrafe und lebenslangem Führerscheinentzug verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Bf. am 6.4.2017 Berufung beim Obersten Gericht ein. Das Verfahren wurde an das neu eingerichtete Berufungsgericht weitergeleitet.
Am 29.1.2018 wurde der Bf. vom Berufungsgericht informiert, dass eine Verhandlung vor einem aus drei Richtern bestehenden Gremium, darunter A. E., am 6.2.2018 stattfinden würde. Mit Schreiben vom 2.2.2018 bzw. Verfahrensantrag vom 6.2.2018 forderte der Verteidiger des Bf. den Rückzug von A. E. aus der Rechtssache, da sie nicht im Einklang mit den innerstaatlichen Bestimmungen zur Richterin bestellt worden sei und der Bf. daher nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht iSd. Art. 59 und 70 Abs. 1 der isländischen Verfassung sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK kommen würde. Der Antrag des Bf. wurde am 22.2.2018 vom Berufungsgericht zurückgewiesen. In der Sache bestätigte es das Urteil des BG am 23.3.2018. Am 20.4.2018 erhob der Bf. gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Gericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24.5.2018 ab.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die Bestellung einer Richterin des Berufungsgerichtes, das über seine Strafsache abgesprochen hatte, nicht entsprechend den nationalen Bestimmungen erfolgt und daher im betreffenden Verfahren nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht iSd. Art. 6 EMRK entschieden worden sei. Er sah sich darüber hinaus in seinem Recht verletzt, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht
Zulässigkeit
(74) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(96) Der GH stellt fest, dass die Parteien die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Teils von Art. 6 EMRK nicht abstreiten. Der Bf. wurde wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung […] angeklagt und verurteilt. […] Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall in Bezug auf den strafrechtlichen Aspekt anwendbar ist.
Allgemeine Grundsätze
(98) […] Der Ausdruck »auf Gesetz beruhend« im ersten Satz von Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst seinem Wesen nach das Verfahren zur Bestellung von Richtern im Rahmen des innerstaatlichen Rechtssystems, das im Sinne des Rechtsstaatsprinzips im Einklang mit den seinerzeit geltenden […] Bestimmungen durchgeführt werden muss. […]
(100) […] Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes, dass es in erster Linie Sache der nationalen Gerichte ist, innerstaatliche Bestimmungen auszulegen, darf der GH deren Interpretation nicht in Frage stellen, es sei denn, es erfolgte eine offenkundige Verletzung von innerstaatlichem Recht.
(102) Der GH stellt fest […], dass sich gemäß den Kriterien der Rechtsprechung des GH in Bezug auf »offenkundige« Verletzungen von innerstaatlichem Recht ergibt, dass nur die Verletzung jener Bestimmungen des […] innerstaatlichen Rechts betreffend die Einrichtung eines Gerichtes, die von grundlegender Natur sind und einen wesentlichen Bestandteil der Errichtung und Funktion des Justizsystems darstellen, als diesen Maßstab erfüllend betrachtet werden können. In diesem Zusammenhang bezieht sich das Konzept einer »offenkundigen« Verletzung von innerstaatlichem Recht auf das Wesen und die Schwere des behaupteten Verstoßes. In seiner Prüfung, ob die Einrichtung eines Gerichtes auf der Grundlage einer »offenkundigen« Verletzung von nationalem Recht erfolgte, berücksichtigt der GH darüber hinaus, ob der ihm vorliegende Sachverhalt verdeutlicht, dass eine Verletzung von innerstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung von Richtern vorsätzlich erfolgte oder zumindest eine offenkundige Missachtung der anzuwendenden […] Regelungen darstellte.
Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(105) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass das Oberste Gericht bereits in zwei am 19.12.2017 ergangenen Urteilen festgestellt hatte, […] dass die Justizministerin gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz […] verstoßen hatte, als sie beschloss, vier Bewerber von der ihr vom Evaluierungsausschuss vorgelegten Liste zu streichen und vier andere Bewerber, darunter A. E., in ihren an das Parlament gerichteten Vorschlag aufzunehmen. Zwei jener Bewerber, die von der Liste entfernt wurden, beantragten die Nichtigerklärung und leiteten ein Entschädigungsverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten ein. Ihnen wurde vom Obersten Gericht im Rahmen der erwähnten Urteile vom 19.12.2017 Ersatz für den ihnen von der Justizministerin zugefügten Schaden zugesprochen.
(106) Darüber hinaus hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung im Fall des Bf., in der es direkten Bezug auf die beiden Urteile vom 19.12.2017 nahm, festgestellt, dass das Verfahren im Parlament Übergangsbestimmung IV des neuen Gerichtsgesetzes […] verletzt hatte, indem das Parlament nicht das von der Bestimmung festgelegte Verfahren befolgt und über jeden der 15 Bewerber […] separat, sondern über den Vorschlag als Ganzen abgestimmt hatte.
(107) Daraus folgt, dass der GH im Rahmen der Prüfung der Beschwerde des Bf. dem Umstand erhebliche Bedeutung zumessen muss, dass das Oberste Gericht als höchstes gerichtliches Organ des nationalen Rechtssystems bereits in drei Urteilen, wobei eines davon im Fall des Bf. erging, befunden hat, dass die oben genannten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts im Verfahren zur Bestellung von vier bestimmten Richtern am Berufungsgericht, einschließlich A. E., verletzt wurden. Für den GH gibt es keine Grundlage, um die Feststellungen des Obersten Gerichts in Bezug auf die Auslegung der innerstaatlichen Bestimmungen in Frage zu stellen und er muss daher ebenfalls darauf schließen, dass die Bestellung von A. E. auf der Grundlage eines Verfahrens erging, das die seinerzeit geltenden nationalen [...] Vorschriften verletzte. […]
(108) Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des GH bleibt festzustellen, ob die bereits dargelegten Verstöße gegen das innerstaatliche Recht im Rahmen der Bestellung von A. E. als Richterin des Berufungsgerichts, insgesamt betrachtet, »offenkundig« waren und daher zur Folge hatten, dass, wie vom Bf. behauptet, A. E.s Mitwirkung am Gremium, das über die strafrechtliche Anklage gegen den Bf. entschied, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründete, da ihre Bestellung nicht im Sinne der EMRK »auf Gesetz beruhte«.
(109) […] Es wirkt sich allerdings auf die Prüfung des GH aus, […] dass das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 24.5.2018 nicht eindeutig Stellung dazu genommen hat, ob diese Verletzungen »offenkundig« im Sinne der Rechtsprechung des GH waren […].
(111) Die Regierung brachte vor, dass der Kern der Argumentation des Obersten Gerichts darin bestanden hätte, dass A. E. trotz dieser Unregelmäßigkeiten rechtmäßig als Richterin am Berufungsgericht bestellt und mit denselben richterlichen Kompetenzen wie jeder andere bestellte Richter des Berufungsgerichts ausgestattet war. Dies bedeutete, dass gemäß innerstaatlichem Recht, so wie es vom Obersten Gericht ausgelegt und angewendet wurde, diese in den Urteilen vom 19.12.2017 ermittelten Unregelmäßigkeiten nicht darin resultierten, dass A. E. als nicht rechtmäßig bestellte Richterin anzusehen war. Der Bf. sei daher in den Genuss eines fairen Verfahrens vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gekommen. […]
(112) Der GH stimmt mit dem Vorbringen der Regierung aus den folgenden fünf Gründen nicht überein.
(113) Zunächst haben [...] sowohl die Justizministerin als auch das Parlament gegen die im Rahmen der Bestellung der Richter am Berufungsgericht anzuwendenden Regeln verstoßen, insbesondere was das angewendete Verfahren in Bezug auf die Auswahl der vier genannten Richter einschließlich A. E., die von der Ministerin hinzugefügt wurden […], betrifft. Daher stellte sich vor dem Obersten Gericht in Bezug auf die EMRK die Frage, ob diese Verstöße gegen das innerstaatliche Recht insgesamt betrachtet solcherart waren, dass die Mitwirkung A. E.s als Richterin im Fall des Bf. vor dem Berufungsgericht zur Folge hatte, dass über die strafrechtliche Anklage nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden wurde. Mit anderen Worten: Die vom Obersten Gericht zu prüfende Frage war nicht, ob A. E.s Bestellung an sich unter isländischem Verwaltungsrecht »nichtig« war oder ob ihre Urteile daher »totes Recht« darstellten, sondern vielmehr, ob der Gesamtprozess ihrer Bestellung objektiv betrachtet, im Lichte der Art. 6-Rechtsprechung des GH, eine durch die Justizministerin und das Parlament begangene offenkundige Verletzung der seinerzeit geltenden [...] Vorschriften darstellte.
(114) Zweitens […] ruft die Verletzung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und die Zuständigkeit von gerichtlichen Organen durch ein Gericht grundsätzlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hervor. Daraus folgt, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes, so wie jener Grundsätze der Bestimmung [des Art. 6 EMRK], dass ein Gericht unabhängig und unparteiisch sein soll, keine gesonderte Prüfung dahingehend erfordert, ob die Verletzung des Grundsatzes des auf Gesetz zu beruhenden Gerichtes in einem unfairen Verfahren resultierte. Es ist aus diesem Grund bei der Beurteilung des GH unerheblich, ob die vom Obersten Gericht vorgebrachten Verstöße gegen die anzuwendenden Regelungen im Bestellungsverfahren Einfluss auf die Fairness des Verfahrens des Bf. hatten, so wie es die Regierung behauptet. Der alleinige Umstand, dass eine Richterin, deren Amt nicht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Gesetz beruhte, über eine strafrechtliche Anklage entscheidet, reicht für die Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips aus.
(115) Drittens, und in entscheidender Weise, erinnert der GH an die Feststellungen des Obersten Gerichts im Fall des Bf. vom 24.5.2018 und die beiden Urteile vom 19.12.2017, auf die es im Fall des Bf. Bezug nahm. Die Justizministerin entfernte die vier Bewerber mit den Rängen 7, 11, 12 und 14 der internen Rangliste von der Liste der 15 Bewerber, die vom Ausschuss als qualifizierteste beurteilt worden waren, und setzte vier andere Bewerber (welche sich auf den Rängen 17, 18, 23 und 30 befanden) auf ihre eigene Liste. Obwohl die Justizministerin nach nationalem Recht gesetzlich ermächtigt war, andere als die vom Ausschuss genannten Bewerber vorzuschlagen, sofern das Parlament ihre Auswahl genehmigte, befand das Oberste Gericht, dass die Ministerin […] ohne eine unabhängige Prüfung der Leistungen der besagten Bewerber und ohne weitere Sammlung von Beweisen oder anderen Materialien zur Untermauerung ihres Entschlusses vorging. Die durch die Justizministerin erfolgten Verstöße gegen innerstaatliches Recht im Verfahren zur Bestellung der vier betreffenden Personen waren daher grundlegend und bildeten einen wesentlichen Teil des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die Beurteilung und Auswahl dieser Richter am neu eingerichteten Berufungsgericht.
(116) Darüber hinaus versäumte es die Justizministerin, […] einen detaillierten Vergleich der Kompetenzen der vier Bewerber, die vom Ausschuss niedriger gereiht worden waren, mit den 15 Bewerbern, die als qualifizierteste beurteilt wurden, vorzunehmen. Dies erforderten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sowie auch der allgemeine Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, wonach im Rahmen der Bestellung von Trägern eines Amtes nur die qualifiziertesten Bewerber ausgewählt werden sollen. Diese Feststellung wurde vom Obersten Gericht in der Rechtssache des Bf. erneut bestätigt. […] Der GH kommt daher zu dem Schluss, […] dass diese durch die Justizministerin begangenen Verstöße gegen nationales Recht […] den Kern des Verfahrens zur Auswahl der Richter für die zu besetzenden Stellen am Berufungsgericht betrafen und daher einen fundamentalen Mangel im Gesamtprozess zur Bestellung der vier Richter begründeten.
(117) Viertens, wie sich unmittelbar aus den Urteilen des Obersten Gerichts vom 19.12.2017 in den Fällen der zwei […] von der Liste […] gestrichenen Bewerbern ergibt, gründete die Entscheidung des Obersten Gerichts, wonach der Staat ihnen Schadenersatz […] zu bezahlen habe, auf dem Versäumnis der Ministerin, die Kompetenzen der vier Bewerber im Verhältnis zu den als vom Ausschuss am qualifiziertesten erachteten 15 Kandidaten angemessen […] zu prüfen. Tatsächlich ergibt sich aus den dem GH vorliegenden Unterlagen und dem durch das Oberste Gericht im Rahmen der Urteile vom 19.12.2017 festgestellten Sachverhalt, dass die Justizministerin dahingehend sachkundige Beratung von Juristen innerhalb der Verwaltung erhalten hatte, bevor sie dem Parlament ihren Vorschlag unterbreitete.
(118) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Oberste Gericht erachtete, dass die Ministerin »in völliger Missachtung der offensichtlichen Gefahren« für die Reputation der beiden Bewerber […] handelte und dadurch vielmehr im Interesse […] der anderen vier Bewerber, die sie im Verfahren bevorzugte, agierte. Wie ebenfalls vom Obersten Gericht festgestellt wurde, lieferte die Ministerin keine ausreichende Begründung für ihre Entscheidung, die Bewerber mit den Rängen 7, 11, 12 und 14 zu entfernen […] und jene Bewerber aufzunehmen, die vom Ausschuss niedriger [...] eingestuft worden waren. Das von der Ministerin in das Kriterium der vorherigen gerichtlichen Erfahrung gelegte Vertrauen war […] nicht auf eine unabhängige Beurteilung oder auf neu erworbene Informationen oder andere Unterlagen gestützt. […] Im Lichte der vom Obersten Gericht ermittelten Feststellungen scheinen die von der Justizministerin begangenen Verstöße gegen das innerstaatliche Recht insgesamt betrachtet objektiv nicht nur einen grundlegenden Mangel im Verfahren zu bewirken, sondern verdeutlichen darüber hinaus ihre offenkundige Missachtung der seinerzeit [...] anzuwendenden Bestimmungen.
(119) Fünftens hebt der GH die Erkenntnisse des Obersten Gerichts in den beiden Urteilen vom 19.12.2017 dahingehend hervor, dass die innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen explizit geschaffen wurden, um das Ermessen der Exekutive bei der Bestellung von Richtern insofern einzuschränken, als verlangt wird, dass die Kompetenzen der Bewerber für die 15 zu besetzenden Stellen am neu geschaffenen Berufungsgericht von einem speziell eingerichteten Evaluierungsausschuss, bestehend aus vom Obersten Gericht, vom Justizrat, von der Rechtsanwaltskammer und vom Parlament vorgeschlagenen Experten, beurteilt werden. Darüber hinaus traf das Parlament die Entscheidung, dass die Justizministerin durch die Verabschiedung des neuen Gerichtsgesetzes, und insbesondere der Übergangsbestimmung IV, nicht allein mit der Nominierungsbefugnis beim Präsidenten […] ausgestattet war. Gemäß Übergangsbestimmung IV des neuen Gerichtsgesetzes legte das Oberste Gericht die Bestimmung im Fall des Bf. daher dahingehend aus, dass das Parlament gehalten gewesen wäre, über jeden Bewerber gesondert abzustimmen. Da es dies versäumte […], wich auch das Parlament von der von ihm selbst [...] erlassenen anzuwendenden Bestimmung über die Bestellung der 15 Richter […] ab.
(120) Für die Beurteilung der Schwere dieser verfahrensrechtlichen Verletzung durch das Parlament ist es für den GH nicht maßgeblich, dass das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 24.5.2018 diesen Verstoß für nicht »erheblich« befand […]. Der GH stellt einerseits fest, dass sich eine solche Argumentation in den früheren Urteilen nicht findet. Andererseits legt die Begründung des Obersten Gerichts im Fall des Bf. nicht dar, dass diese Beurteilung im Rahmen der Feststellung erfolgte, ob der vom Parlament begangene Verstoß gegen die anzuwendende Bestimmung auf eine »offenkundige« Verletzung in Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK hinauslief. Vielmehr ging es darum, ob der Verstoß als solcher zur Folge hatte, dass die Bestellung von A. E. als »nichtig« im Sinne des isländischen Verwaltungsrechts zu betrachten war bzw. ihre Entscheidungen daher als »totes Recht« zu qualifizieren waren und darüber hinaus, ob der Verstoß für den Bf. in einem unfairen Verfahren mündete und seine strafrechtliche Anklage daher von einem Gericht entschieden wurde, dem es an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mangelte.
(121) Diesen verfahrensrechtlichen Verstoß aus der Perspektive von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtend […], stellt der GH fest, […] dass die gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Übergangsbestimmung IV, die die aktive Teilnahme des Parlaments an der Wahl der Kandidaten für das neue Berufungsgericht verlangten und somit eine transformative Änderung des isländischen Rechtssystems darstellten, dafür bestimmt waren, dem bedeutsamen öffentlichen Interesse der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive zu dienen. Das Urteil des Obersten Gerichts im Fall des Bf. berücksichtigend, in dem eine Verletzung dieser Bestimmung betreffend die Anforderung an das Parlament, über jeden der Bewerber gesondert abzustimmen, festgestellt wurde, muss daher geschlossen werden, dass diese rechtlichen Rahmenbedingungen dafür vorgesehen waren, das Risiko eines unangemessenen Einflusses parteipolitischer Interessen auf das Verfahren, in dem die Qualifikationen jedes Bewerbers […] evaluiert und letztlich von der Legislative – dem Parlament – bestätigt wurden, zu minimieren.
(122) […] Der GH misst der in einer demokratischen Gesellschaft, die dem Rechtsstaatsprinzip unterliegt, bestehenden Wichtigkeit der Sicherstellung der Einhaltung im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung anzuwendender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts hohe Bedeutung zu […]. [Er] stellt daher fest, dass das Versäumnis des Parlaments, die innerstaatliche Bestimmung über die gesonderte Abstimmung jedes Bewerbers zu befolgen […], auch in einem schwerwiegenden Mangel im Bestellungsverfahren resultierte, der sich auf die Integrität des Verfahrens als Ganzem auswirkte, insbesondere was die vier von der Justizministerin ausgewählten Kandidaten betrifft, bei denen diese von der Beurteilung des Ausschusses abwich. Dieser Mangel wurde außerdem […] durch den Umstand verschlimmert, dass die Ministerin im Rahmen der Erstellung des dem Parlament vorgelegten Vorschlags selbst gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz verstoßen hatte, indem sie es verabsäumte, ihre Entscheidung hinsichtlich des Abweichens von der Beurteilung des Evaluierungsausschusses im Fall der vier […] Bewerber hinreichend zu belegen. Der GH erinnert daran, dass das Oberste Gericht in seinen Urteilen vom 19.12.2017 festgestellt hat, dass das Parlament seine Rolle im Verfahren nur dann angemessen ausüben und zur Beurteilung der Ministerin, die von der Meinung des Ausschusses betreffend die vier fraglichen Kandidaten abwich, Stellung nehmen hätte können, wenn die Ministerin ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des allgemeinen Grundsatzes des innerstaatlichen Rechts, dass nur die qualifiziertesten Bewerber für das Amt gewählt werden sollen, erfüllt hätte.
(123) In Anbetracht all dieser Faktoren kann der GH unter Berücksichtigung der Art der verfahrensrechtlichen Verletzungen des innerstaatlichen Rechts […] nur zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren, in dem A. E. zur Richterin am Berufungsgericht bestellt wurde, einer offenkundigen Verletzung der seinerzeit geltenden [...] Bestimmungen gleichkommt. […] Der GH hält fest, dass die Exekutive im Verfahren unberechtigtes Ermessen bei der Auswahl von vier Richtern, einschließlich A. E., für das neue Berufungsgericht ausübte, das so nicht von der bestehenden Gesetzgebung vorgesehen war. Dazu kam, dass das Parlament es verabsäumte, die zuvor erlassenen gesetzlichen Rahmenbedingungen mit dem Zweck der Sicherung eines adäquaten Gleichgewichts zwischen Exekutive und Legislative im Rahmen des Bestellungsverfahrens einzuhalten. Darüber hinaus handelte die Justizministerin in offenkundiger Missachtung der anzuwendenden Vorschriften, als sie sich entschied, vier der 15 vom Ausschuss als am qualifiziertesten erachteten Bewerber durch vier andere, als weniger qualifiziert erachtete, einschließlich A. E., auszutauschen. Das Verfahren erfolgte daher zum Nachteil des Vertrauens, das die Judikative in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit wecken sollte, und stand im Widerspruch zum Wesen eines der grundlegendsten Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, nämlich dass ein Gericht aufgrund des Gesetzes errichtet werden muss. Der GH betont, dass ein gegenteiliger Schluss im Hinblick auf die vorliegenden Tatsachen dem Umstand gleichzuhalten wäre, dass diese grundlegende, von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Garantie keinen sinnvollen Schutz sicherstellen würde. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens und Richter Gritco).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
(126) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zum ersten Teil der Beschwerde des Bf. aufgrund der gleichen Bestimmung ist der GH allerdings der Auffassung, dass eine gesonderte Prüfung dieser Beschwerde nicht erforderlich ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens und Richter Gritco).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pandjikidzé u.a./GE v. 27.10.2009
DMD Group, A.S./SK v. 5.10.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.3.2019, Bsw. 26374/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 130) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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