Spruch:
Art. 3 EMKR, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Zugang von Roma-Siedlungen zu Wasser und sanitären Einrichtungen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. der Bsw. Nr. 24.816/14 handelt es sich um Herrn Branko Hudorovic und seinen minderjährigen Sohn Aleks, die in der inoffiziellen Roma-Siedlung im Dorf Gorica vas in der Kommune Ribnica wohnen. Die Bewohner der Siedlung leben in Holzhütten, die nicht mit sanitären Einrichtungen oder einer Abwasserleitung ausgestattet sind. Der ErstBf. gibt an, in seiner Hütte auch keinen Zugang zu Wasser zu haben.
Die Bewohner der Siedlung versuchten für viele Jahre, Zugang zum öffentlichen Versorgungsnetz zu bekommen. Da die Siedlung unrechtmäßig errichtet worden war, hatten die Bewohner jedoch keine Möglichkeit, Baugenehmigungen und andere Dokumente zu erlangen, die für einen Zugang zur öffentlichen Infrastruktur notwendig gewesen wären. Eine geplante Umsiedlung der Bewohner von Gorica vas in eine andere Roma-Siedlung, wo eine entsprechende Infrastruktur verfügbar gewesen wäre, war insbesondere daran gescheitert, dass es Unstimmigkeiten mit den dort bereits wohnhaften Roma gegeben hatte.
Im Jahr 1999 vereinbarte der Bf. als Vertreter der Siedlung von Gorica vas mit dem Bürgermeister unter anderem den Kauf eines Wassertanks für die Siedlung. Es wurde vereinbart, die Kosten zu teilen. Das Wasser sollte durch die örtliche Feuerwehr geliefert werden, wobei die Kosten für den Transport von den Roma, die Kosten für das Wasser selbst aber von der Gemeinde getragen werden sollten. Die Roma sollten auch für chemische Toiletten aufkommen. Laut den Bf. sei der Wassertank nach einigen Jahren von Schimmel und anderen Pilzen befallen gewesen und somit unbrauchbar geworden, weshalb sie ihn ersetzen hätten müssen.
Bei den Bf. der Bsw. Nr. 25.140/14 handelt es sich um eine vierzehnköpfige Familie, die in der inoffiziellen Roma-Siedlung in Dobruška vas 41 in der Kommune von Škocjan lebt. Die Siedlung besteht aus zwanzig Wohneinheiten. Die gesamte Kommune von Škocjan verfügt über kein öffentliches Abwassersystem. Auch in der genannten Siedlung war es aufgrund des illegalen Charakters der errichteten Gebäude nicht möglich, individuelle Wasseranschlüsse einzurichten. Die Kommune entschied jedoch, dort einen Wasserverteiler zu installieren, was 2011 geschah. Die Bewohner konnten dann auf ihre eigenen Kosten individuelle Wasseranschlüsse installieren. Nur neun Haushalte machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Bf., die nach Einbringung der Beschwerde beim EGMR aufgrund von Problemen mit ihren Nachbarn in der Nähe eine neue Hütte erbaut hatten und umgezogen waren, leben nach wie vor in einer Holzhütte ohne Zugang zu Wasser. Sie gaben an, dass ihre ursprüngliche Verbindung mit der Wasserversorgung daran gescheitert wäre, dass ihre Nachbarn es ihnen untersagt hätten, eine Leitung über deren Grundstück zu legen. Die Regierung weist allerdings darauf hin, dass die Bf. sich nicht ausreichend um Alternativen zu dieser Variante gekümmert hätten.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung), weil ihr Zuhause keinen Zugang zu grundlegender öffentlicher Versorgung wie insbesondere Trinkwasser und sanitären Einrichtungen gehabt hätte. Zudem beschwerten sie sich über eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 3 und Art. 8 EMRK, da sie einer negativen und diskriminierenden Haltung von Seiten der örtlichen Behörden ausgesetzt gewesen wären, die sich geweigert hätten, adäquat auf ihre benachteiligte Situation zu reagieren.
Verbindung der Beschwerden
(77) Angesichts der Verknüpfung zwischen den Beschwerden im Hinblick auf die Tatsachen und die inhaltlichen Fragen erachtet es der GH für angezeigt, sie […] miteinander zu verbinden (einstimmig).
Zu den Einreden der belangten Regierung
Anonymität, Missbrauch des Beschwerderechts, fehlende Opfereigenschaft und Nichtbeachtung der Beschwerdefrist im Hinblick auf Aleks Kastelic, den ZweitBf. in Bsw. Nr. 24.816/14
(78) Die Regierung behauptete, dass in den offiziellen Dokumenten von keiner Person mit dem Namen Aleks Hudorovic […] die Rede wäre. Sie wies darauf hin, dass der wirkliche Name des ZweitBf. Aleks Kastelic wäre, bei dem […] es sich um den Sohn des ErstBf. und von Frau Marija Kastelic handle. Da der ZweitBf. diesen Namen seit Geburt gehabt hätte, sei seine Beschwerde unter einer falschen Identität erhoben worden und daher als anonym und als ein Missbrauch des Beschwerderechts zu betrachten. Zur Untermauerung des letztgenannten Unzulässigkeitsgrundes brachte die Regierung weiters vor, dass der ZweitBf. im Einklang mit einer Sorgerechtsvereinbarung zwischen seinen Eltern bei seiner Mutter lebte. In diesem Zusammenhang behauptete sie, dass der [dortige] Wohnsitz des ZweitBf. mit dem öffentlichen Wasserverteilungssystem verbunden war und einen Klärbehälter besaß [, während er sich vor dem EGMR über fehlenden Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen am Wohnsitz seines Vaters beschwert hatte.] Da er somit [grundsätzlich] Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen hätte, könne er zudem nicht behaupten, »Opfer« einer Verletzung der Konvention iSd. Art. 34 EMRK zu sein.
(84) Der GH hat festgehalten, dass eine Beschwerde als anonym anzusehen ist, wenn die Akte keine Informationen enthält, die es dem GH ermöglichen, den Bf. zu identifizieren. Im vorliegenden Fall gaben die Bf. die meisten der Umstände zur Identität des ZweitBf. korrekt an, insbesondere seinen Vornamen, sein Geburtsdatum und seine familiäre Beziehung zu Herrn Branko Hudorovic […]. Sie machten jedoch einen Fehler, indem sie dem ZweitBf. einen falschen Nachnamen zuwiesen. Er wurde nämlich fälschlich mit dem Nachnamen seines Vaters bezeichnet, während er tatsächlich den Nachnamen seiner Mutter trägt.
(85) […] Der falsche Name verhindert jedoch nicht seine Identifikation. Der GH befindet, dass trotz dieses Fehlers von Seiten der Bf. die in der Beschwerde dargelegten Tatsachen und Umstände ausreichen, um jeden Zweifel im Hinblick auf die Identität des ZweitBf. zu zerstreuen. Seine Identität als Aleks Kastelic wurde in der Folge ausdrücklich von den Vertretern der Bf. bestätigt, die vorbrachten, dass der falsche Name aufgrund von Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit den Bf. Eingang in die Beschwerde gefunden hätte.
(86) [...] Zudem implizieren weder die Elemente in der Akte noch die Haltung der Bf., dass ein Versuch unternommen worden wäre, den GH in die Irre zu führen […]. Aus diesem Grund kann die Beschwerde nicht als anonym oder missbräuchlich angesehen werden [...].
(88) […] [Was das Vorbringen der Regierung bezüglich des Wohnsitzes des ZweitBf. anbelangt,] so wurde nicht bestritten, dass der ErstBf. Kontakt zum ZweitBf. hatte […]. Auch bestritt die Regierung nicht, dass der ZweitBf. beträchtliche Zeit am Wohnsitz des ErstBf. verbrachte. Deshalb kann der GH das Vorbringen der Bf. akzeptieren, wonach der ZweitBf. – während er seinen Hauptwohnsitz bei seiner Mutter hatte – zur betreffenden Zeit teilweise auch am Wohnsitz des ErstBf. verweilte. Nach Ansicht des GH kann der womöglich begrenzte Aufenthalt dort sich zwar auf die Beurteilung gewisser Aspekte der Rügen des ZweitBf. auswirken, doch kann er nicht entscheidend für die Entscheidung über seinen Opferstatus sein oder einen Missbrauch des Beschwerderechts begründen. Der GH befindet, dass der ZweitBf. – in dem Umfang, in dem er tatsächlich am Wohnsitz des ErstBf. lebt – dieselben Lebensbedingungen zu erdulden hat wie der ErstBf. und daher berechtigt ist, sich darüber beim GH zu beschweren.
(91) [Zur Nichteinhaltung der Beschwerdefrist] […] befindet der GH, dass das angebliche fortdauernde Versäumnis der Behörden, Zugang zu Wasser und Sanitäranlagen sicherzustellen, das laut den Bf. bis heute besteht, eine andauernde Situation begründet. Er erinnert [...] daran, dass in Fällen, in denen eine andauernde Situation existiert, gegen die es kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel gibt, die sechsmonatige Frist von der Beendigung dieser Situation an läuft. Nachdem von der Regierung im vorliegenden Fall keine Einrede wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erhoben wurde, bedeutet dies, dass die Beschwerde unabhängig vom Datum ihrer Einbringung nicht als verfristet zurückgewiesen werden kann.
(92) Die Einreden der Regierung im Hinblick auf den ZweitBf. der Bsw. Nr. 24.816/14 müssen daher zurückgewiesen werden.
Missbrauch des Beschwerderechts und Fehlen des Opferstatus im Hinblick auf alle Bf. betreffend den Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen
(103) Der GH beobachtet, dass der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien die Auslegung betrifft, was einen angemessenen Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen darstellt, und in diesem Zusammenhang, wie weit die staatlichen Verpflichtungen reichen und ob der belangte Staat diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Regierung stützte ihre Einreden auf die Prämisse, dass die Maßnahmen ausreichend wären, die zum Zweck der Bereitstellung von Trinkwasser für die Bf. bereits gesetzt worden waren, während die Bf. selbige für völlig unangemessen erachteten. Diese brachten vor, die Geringfügigkeit dieser Maßnahmen hätte dazu geführt, sie in ihren Eingaben an den GH noch nicht einmal zu erwähnen.
(104) Der GH befindet, dass die Frage, was einen angemessenen Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen darstellt, auch die Kernfrage im Zusammenhang mit der Prüfung in der Sache ist.
(105) Deshalb müssen die diesbezüglichen Einreden der Regierung mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3, 8 und 14 EMRK
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK
(107) Der GH hält fest, dass die Rügen der Bf. zunächst und vor allem ein behauptetes Versäumnis des Staates betreffen, sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse als Angehörige der Gemeinschaft der Roma und ihres unterschiedlichen Lebensstils mit einem angemessenen Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu versorgen. […] Der vorliegende Fall wirft hauptsächlich Fragen unter Art. 8 und Art. 14 EMRK auf. Diese Rügen werden daher zuerst untersucht.
Zulässigkeit
(111) Der GH bemerkt, dass im vorliegenden Fall gewisse Fragen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK aufgeworfen werden. […]
(112) Was die Frage betrifft, ob die Lebensbedingungen eines Individuums in den Regelungsbereich von Art. 8 EMRK fallen können, wiederholt der GH, dass im Fall Moldovan u.a./RO (Nr. 2) die Lebensbedingungen der Bf., die durch Beengtheit und fehlende Hygiene gekennzeichnet waren und durch Handlungen der Behörden verursacht wurden, in den Regelungsbereich ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung fielen.
(113) Im Hinblick auf die Rüge der Bf. betreffend den Zugang zu sicherem Trinkwasser berücksichtigt der GH auch seine Rechtsprechung zu Gesundheits- und Umweltrisiken durch Wasserverschmutzung. Er hält fest, dass er bereits Gelegenheit hatte, zu tatsächlichen oder potentiellen Gefahren durch unter anderem kontaminierte Wasserquellen sowie ihrer Verbindung zum Privatleben und zur Wohnung eines Individuums zu urteilen. In den Fällen Dubetska u.a./UA und Dzemyuk/UA akzeptierte der GH auch ohne direkte Beweise für eine tatsächliche Schädigung der Gesundheit der Bf., dass diese von der fraglichen Wasserverschmutzung betroffen waren. Zudem stellte der GH bei Prüfung der betreffenden Umweltbedenken fest, dass das erhöhte Risiko für die Gesundheit der Bf. einen Eingriff von ausreichender Schwere in ihr Privatleben und ihre Wohnung begründet hätte, um die Anwendung von Art. 8 EMRK auszulösen. In den beiden genannten Fällen anerkannte der GH eine direkte Verbindung zwischen dem Genuss von sauberen Wasserquellen und der Gesundheit eines Individuums.
(114) Der GH erinnert daran, dass Art. 8 EMRK kein ausdrückliches Recht anerkennt, mit einer Wohnung versorgt zu werden – schon gar nicht mit einer speziellen Wohnung oder einer bestimmten Art von Wohnung wie etwa einer an einem konkreten Ort. Er erinnert auch daran, dass der Umfang der positiven Verpflichtungen, Wohnungslose unterzubringen, begrenzt ist.
(116) Der GH stellt klar, dass Art. 8 EMRK kein Recht auf Zugang zu sicherem Trinkwasser gewährt. Der GH muss jedoch den Umstand beachten, dass der Mensch ohne Wasser nicht überleben kann. Ein anhaltender und lang dauernder fehlender Zugang zu sicherem Trinkwasser kann daher der Natur nach nachteilige Folgen für die Gesundheit und die Menschenwürde haben, die das Wesen des Privatlebens und des Genusses der Wohnung iSd. Art. 8 EMRK untergraben. Wenn diese strengen Bedingungen erfüllt sind, kann der GH deshalb nicht ausschließen, dass eine überzeugende Behauptung die positiven Verpflichtungen des Staates unter dieser Bestimmung auf den Plan rufen kann. Die Existenz einer solchen positiven Verpflichtung und ihres möglichen Inhalts werden notwendigerweise durch die speziellen Umstände der betroffenen Personen bestimmt, aber auch durch den rechtlichen Rahmen sowie die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Staates. Der GH befindet, dass die Fragen, ob im vorliegenden Fall irgendwelche positive Verpflichtungen ausgelöst wurden und welchen Inhalt diese besaßen [...], eng mit den speziellen Umständen des Falles und deren Grad an Schwere verbunden sind. Es besteht deshalb bei der Beurteilung, ob im vorliegenden Fall eine Frage des Privatlebens aufgeworfen wird, eine starke Verbindung zwischen der Frage der Anwendbarkeit und der inhaltlichen Prüfung.
(117) Demgemäß entscheidet sich der GH dazu, die Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (mehrheitlich).
(118) Infolgedessen befindet der GH, dass die Rügen der Bf. unter Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK nicht offensichtlich unbegründet […] sind. Da keine anderen Gründe festgestellt werden konnten, um diese Beschwerden für unzulässig zu erklären, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(141) In sozioökonomischen Angelegenheiten wie dem Wohnungswesen ist der dem Staat zur Verfügung stehende Beurteilungsspielraum notwendigerweise weit. Nach Ansicht des GH sind die nationalen Behörden bei Fragen, die eine Beurteilung der Prioritäten im Zusammenhang mit der Verteilung begrenzter staatlicher Ressourcen mit sich bringen, in einer besseren Position als ein internationales Gericht, um eine solche Beurteilung vorzunehmen.
(142) Zudem ist es notwendig, die verwundbare und benachteiligte Stellung der Population der Roma zu berücksichtigen, die eine spezielle Beachtung ihrer Bedürfnisse und ihres unterschiedlichen Lebensstils verlangt – sowohl im betreffenden normativen Planungsrahmen als auch bei der Entscheidungsfindung in speziellen Fällen. Soziale Gruppen wie die Roma können Unterstützung benötigen, um tatsächlich in der Lage zu sein, die gleichen Rechte zu genießen wie die Mehrheitsbevölkerung. […] Im Rahmen von Art. 8 EMRK wurden die Besonderheit der Bf. als soziale Gruppe und ihre Bedürfnisse als einer der relevanten Faktoren bei der von den Behörden vorzunehmenden Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (vgl. Yordanova u.a./BG, Rn. 129).
(143) Die Bf. behaupteten nicht, ihre Lebensbedingungen hätten aus irgendwelchen Handlungen der Behörden resultiert, durch die ihr Zugang zu sicherem Trinkwasser beschränkt oder entsprechende bestehende Wasserressourcen in den jeweiligen Siedlungen verschmutzt worden wären. Sie rügten die unzureichende Bereitstellung grundlegender Infrastruktur. Daher betrifft der vorliegende Fall die positive Verpflichtung des Staates, angemessene und geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Achtung der Wohnung der Bf. und ihres Privat- und Familienlebens sicherzustellen. Der GH befindet, dass die Kernüberlegung bei seiner Beurteilung die Reichweite der positiven Verpflichtung des Staates betrifft, Zugang zu Versorgungsleistungen zu gewähren, insbesondere für eine sozial benachteiligte Gruppe. In diesem Zusammenhang zeigen die innerstaatlichen und internationalen Materialien […], dass ein beträchtlicher Teil der Population der Roma in Slowenien, die in illegal errichteten Siedlungen leben, die oft entfernt sind von den dicht besiedelten Gebieten mit einem öffentlichen Wasserversorgungssystem, sich größeren Hindernissen gegenübersehen als die Mehrheit, wenn es um den Zugang zu grundlegender Versorgung geht. Diese Faktoren und die mögliche Notwendigkeit konkreter Maßnahmen, die auf die spezielle Situation der Bf. zugeschnitten sind, werden daher einen Teil der Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falles durch den GH bilden.
(144) Aus diesem Grund befindet der GH, dass der Grad der Verwirklichung des Zugangs zu Wasser und sanitären Einrichtungen weitgehend von einer komplexen und länderspezifischen Beurteilung verschiedener Bedürfnisse und Prioritäten abhängen wird, für die Gelder bereitgestellt werden sollen. Seiner Ansicht nach muss den Staaten bei der Beurteilung solcher Prioritäten und bei den von ihnen vorgenommenen legislativen Entscheidungen ein breites Ermessen gewährt werden, wenn man ihren weiten Spielraum in sozioökonomischen Angelegenheiten berücksichtigt. Dieses Ermessen muss auch auf die konkreten Schritte angewendet werden, die darauf abzielen sicherzustellen, dass jeder angemessenen Zugang zu Wasser hat, wie die Annahme einer nationalen Wasserstrategie, nationale und örtliche Umsetzungsprojekte einer solchen Strategie oder die tatsächliche Bereitstellung von Wasser des öffentlichen Wasserversorgungssystems für Individualhaushalte.
(145) Der GH bemerkt, dass in Slowenien die räumliche Entwicklung und Planung sowie die öffentliche Infrastruktur für die Versorgung einem umfassenden Regelungsrahmen unterliegen, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Gebäude rechtmäßig von der öffentlichen Infrastruktur profitieren kann, und die Kosten für die öffentliche Versorgung mit Wasser und sanitären Einrichtungen zwischen dem Staat – oder Kommunen – und Endverbrauchern aufteilt.
(146) Der GH erachtet es für angemessen, dass der Staat oder die örtlichen Behörden die Verantwortung für die Bereitstellung dieser Dienstleistung übernehmen, während es bei den Eigentümern liegt, auf eigene Kosten Anschlüsse für die Individualhaushalte einzurichten. Desgleichen erscheint es angesichts der von Natur aus fortschreitenden Entwicklung eines öffentlichen Wasserversorgungssystems, das von den finanziellen Ressourcen des einzelnen Staates abhängt, angemessen, in noch nicht davon [...] erschlossenen Gebieten alternative Lösungen wie die Installation von individuellen Wassertanks oder Anlagen zur Sammlung von Regenwasser vorzuschlagen.
(147) Nach Ansicht des GH ist es möglich, dass eine solche Gesetzgebung unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma hat, soweit diese – wie die Bf. – in illegalen Siedlungen leben und sich für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen stützen. Wie allerdings beide Parteien vorgebracht haben, anerkannten die innerstaatlichen Behörden die Verwundbarkeit der Gemeinschaft der Roma und die Notwendigkeit positiver Maßnahmen, die darauf abzielten, deren prekäre Lebensbedingungen zu verbessern. Zu diesem Zweck nahmen sie eine umfassende Strategie und spezielle Programme an und gestalteten Projekte, die sich auf die Legalisierung der illegal errichteten Roma-Siedlungen und die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Versorgung für ihre Bewohner konzentrierten, und unterstützten diese finanziell. Es scheint zudem, dass […] viele Roma-Siedlungen tatsächlich legalisiert wurden und von praktischen Verbesserungen der Lebensbedingungen profitierten. Der GH nimmt alle positiven Maßnahmen zur Kenntnis, die von den innerstaatlichen Behörden bereits gesetzt wurden, um die Lebensbedingungen der Gemeinschaft der Roma in Slowenien zu verbessern.
(148) Was die persönlichen Situationen der Bf. angeht, ist aus den Eingaben der Parteien nicht klar, ob die Bf. die Möglichkeit besaßen, in Siedlungen mit besserer Infrastruktur umzuziehen oder eine alternative Unterbringung zu erlangen, z.B. in sozialen Wohneinheiten mit subventionierter Miete in der Kommune Ribnica. […] Unabhängig davon […] kann der GH nur zum Schluss kommen, dass die Bf. freiwillig in ihren jeweiligen Siedlungen verblieben.
(149) Zweitens ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Bf. zur damaligen Zeit Sozialleistungen erhielten. Es scheint, dass die Bf. der Siedlung in Gorica vas in keinem Zustand extremer Armut lebten, da sie den Kauf des Wassertanks mitfinanzierten und zustimmten, die Kosten von Wasserlieferungen und chemischen Toiletten zu tragen, und da die Bf. der Siedlung in Dobruška vas 41 Grund nahe der Siedlung kauften und eine Holzhütte bauten […]. Soweit sich die Bf. für ihren Lebensunterhalt auf staatliche Hilfe stützten, befindet der GH daher, dass die nationalen Behörden ihre Situation anerkannten und durch das System der Sozialleistungen sichergestellt wurde, dass ihnen ein gewisses Grundniveau im Hinblick auf den Lebensunterhalt garantiert wurde. Dies wurde unter anderem für die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen verwendet oder hätte zumindest dazu verwendet werden können.
(150) Außerdem beobachtet der GH, dass die Kommunalbehörden von Ribnica und Škocjan auch einige konkrete Handlungen setzten um zu gewährleisten, dass die Bf. Zugang zu sicherem Trinkwasser hatten. In diesem Zusammenhang brachte die Regierung vor, dass die jeweiligen Gebäude der Bf. nicht legalisiert werden konnten, weil sie auf Grundstücken errichtet worden waren, die nicht für Wohnzwecke gedacht waren. Ohne Legalisierung konnten die Gebäude nicht mit Wasser und sanitären Einrichtungen verbunden werden. Der GH bemerkt, dass stattdessen im Jahr 1999 für die Siedlung in Gorica vas ein Wassertank gekauft wurde, der von der Gemeinde Ribnica mitfinanziert wurde. Die örtliche Feuerwehr lieferte auf Ersuchen Wasser, wobei die Kosten für das Wasser von der Gemeinde getragen wurden. Während nicht klar ist, ob es Zeiträume gab, während deren in der Siedlung kein Tank verfügbar war, behaupteten die Bf., dass mehrere Wassertanks letztendlich unbrauchbar geworden wären. Auf dieser Grundlage […] akzeptiert der GH, dass in der Siedlung im Zeitraum von 1999 bis 2016 einer oder mehrere Wassertanks installiert waren, die mit Trinkwasservorräten befüllt wurden.
(151) Der GH hält fest, dass es zwischen den Parteien einen Streit im Hinblick auf die Gründe gibt, warum nicht häufiger Wasser an die Siedlung in Gorica vas geliefert wurde. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bf. von den Kommunalbehörden seit 1999 anscheinend keine finanzielle oder andere Unterstützung wie den Kauf eines weiteren Wassertanks verlangt zu haben scheinen, um eine regelmäßigere Wasserversorgung zu erreichen. Zudem behaupteten die Bf. nicht, dass ihre eigene Investition in die von der Gemeinde vorgesehene Lösung eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung dargestellt hätte, die sie sich nicht leisten konnten. Auch brachten sie nicht vor, dass das von der örtlichen Feuerwehr an die Siedlung [...] gelieferte Wasser nicht trinkbar gewesen wäre, und beschwerten sich in diesem Zusammenhang auch nicht über irgendwelche speziellen Gefahren für die Gesundheit oder Krankheiten. Vor diesem Hintergrund kommt der GH zum Schluss, dass das obige Arrangement den Bf. der Siedlung in Gorica vas die Möglichkeit für Zugang zu sicherem Trinkwasser verschaffte.
(152) Der GH befindet, dass eine ähnliche Schlussfolgerung im Hinblick auf die Bf. der Siedlung Dobruška vas 41 getroffen werden kann, wo die Gemeinde Škocjan einen Wasserverteiler installierte und finanzierte, von dem aus Individualanschlüsse installiert werden konnten, um den einzelnen Haushalten Wasser zuzuführen. Es wurden neun solche Anschlüsse [...] zu den Häusern der […] Siedlung installiert. Sieben davon wurde Wasser zugeführt. Die Bf. beteiligten sich nicht an dem Wasserversorgungssystem, angeblich weil sie durch feindselige Nachbarn behindert wurden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass sie noch nicht einmal darum ersucht hatten, dass in ihrem ursprünglichen Zuhause ein Wasseranschluss installiert wurde. Auch ist aus dem Vorbringen der Bf. nicht klar, ob sie irgendwelche Schritte setzten, um einen individuellen Wasseranschluss zu erhalten, nachdem sie an einen neuen Ort umgezogen waren. […] Da die Bf. nicht nur ihren neuen Ort wählten, sondern auch den Grund kauften, auf dem sie ihr Haus bauten [...], waren sie nach Ansicht des GH selbst verantwortlich um zu überprüfen, ob sie in der Lage sein würden, sich mit dem öffentlichen Wasserversorgungssystem zu verbinden, und um Schritte zu setzen, um ihren individuellen Anschluss sicherzustellen.
(153) Die Einrichtung eines gemeinsamen Wassertanks für eine gesamte Siedlung oder einer öffentlichen Wasserstelle, die für jeden in der Siedlung verfügbar ist, kann mehr als eine vorübergehende denn als eine permanente Lösung angesehen werden. Nach Ansicht des GH verschafften diese positiven Maßnahmen den Bf. jedoch die Möglichkeit, Zugang zu sicherem Trinkwasser zu erhalten. Zudem befindet der GH mangels gegenteiliger Beweise, dass die innerstaatlichen Behörden diese Maßnahmen im guten Glauben setzten. Der GH bemerkt diesbezüglich auch, dass die Bf. es verabsäumten, im Hinblick auf die von den Behörden bereits gesetzten Maßnahmen irgendwelche Mängel bezüglich der Lebensqualität im Vergleich zu anderen, dauerhafteren Lösungen aufzuzeigen.
(154) Der GH hält außerdem fest, dass die Bf. es verabsäumten, die Frage ausdrücklich zu behandeln, welche Maßnahmen vom Staat gesetzt werden hätten sollen, um seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu grundlegenden öffentlichen Versorgungsleistungen zu erfüllen.[...]
(155) Die Bf. lieferten auch keine Informationen, die es dem GH erlauben würden zu beurteilen, ob die Kommunalbehörden von Ribnica und Škocjan ihren Interessen an der Regelung der Angelegenheiten ihrer Siedlungen und am Zugang zu sicherem Trinkwasser eine nachrangige Bedeutung im Vergleich zu anderen, weniger dringenden Maßnahmen und Projekten beimaßen, die darauf abzielten, die Infrastruktur der Mehrheitsbevölkerung zu verbessern. Ohne ein solches Vorbringen kann sich der GH nur auf die von den Parteien gelieferten Informationen beziehen, wonach mehr als 10?% der in der Gemeinde Ribnica wohnhaften Bevölkerung keinen Zugang zu Trinkwasser vom öffentlichen Verteilungssystem besitzen und auch einige Bewohner von [...] Škocjan keinen entsprechenden Zugang haben, sondern sich stattdessen mit Wasser aus dem Dorfbrunnen versorgen. In diesem Zusammenhang hält der GH ferner fest, dass unbestrittene Informationen der Regierung zeigen, dass ein nicht vernachlässigbarer Anteil der slowenischen Bevölkerung, der in abgelegenen Gegenden lebt, keinen Zugang zum öffentlichen Wasserversorgungssystem hat und sich auf alternative Wege privater Wasserversorgung wie Wassertanks verlassen muss.
(156) Im vorliegenden Fall setzten die jeweiligen Kommunalbehörden Maßnahmen, die – wie bereits festgestellt – den Bf. die Möglichkeit boten, Zugang zu Trinkwasser zu erhalten, und zwar unabhängig vom unrechtmäßigen Status ihrer Siedlungen und der Art der Grundstücke, auf denen ihre jeweiligen Gebäude errichtet worden waren. Nach Ansicht des GH gestatten die positiven Schritte, welche die jeweiligen Kommunen setzten, die Schlussfolgerung, dass sie die Nachteile anerkannten, welche die Bf. als Mitglieder einer verwundbaren Gemeinschaft erlitten, und ein Maß aktiven Engagements gegenüber deren speziellen Bedürfnissen zeigten. Es trifft zwar zu, dass diese Schritte nicht zur Bereitstellung von Haushaltsanschlüssen führten, die allgemein als die ideale Lösung angesehen werden, oder dies – wie im Fall des Wassertanks, der in der Siedlung in Gorica vas installiert wurde – auch nur ermöglichten. Die Bf. waren allerdings nicht daran gehindert, ihre Sozialleistungen zu verwenden, die es ihnen erlaubten, für ihre wesentlichen Bedürfnisse zu sorgen, um alternative Lösungen vorzusehen wie die Installation von privaten Wassertanks oder von Systemen zur Sammlung von Regenwasser. Was die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen des Staates in diesem Zusammenhang anbelangt, ist der GH der Ansicht, dass – während es beim Staat liegt, auf die Benachteiligung von Roma-Siedlungen bei der Verfügbarmachung von Zugang zu sicherem Trinkwasser zu reagieren – dies keine Verpflichtung inkludiert, die gesamte Last dafür zu tragen, dass für das Zuhause der Bf. fließendes Wasser verfügbar gemacht wird.
(157) Zuletzt umfassten die von den Kommunen gesetzten Maßnahmen keine Schritte, um den Bf. sanitäre Einrichtungen zu gewährleisten. Der GH hält jedoch fest, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung Sloweniens noch nicht von einem öffentlichen Kanalsystem profitiert. Tatsächlich scheint es, dass die beiden betreffenden Kommunen bedeutend besser mit öffentlicher Wasserversorgung ausgestattet sind als mit sanitären Einrichtungen. […] In der Kommune Ribnica waren nur die Stadt Ribnica und die Gegend von Hrastje zur betreffenden Zeit mit einem entsprechenden Netz verbunden, während die Kommune Škocjan über keine öffentliche Entsorgung oder Einrichtung für die Behandlung von kommunalem Abwasser verfügte. Unter Berücksichtigung des begrenzten Zugangs zu sanitären Anlagen in den beiden Kommunen wäre es ohne Beweis des Gegenteils schwierig zum Schluss zu kommen, dass den jeweiligen Situationen der Bf. im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung weniger Bedeutung beigemessen wurde. Außerdem können unter Berücksichtigung der von Natur aus fortschreitenden Entwicklung öffentlicher Infrastruktur und des weiten Ermessensspielraums des Staates bei der Priorisierung von Ressourcen für die urbane Planung nach Ansicht des GH nur besonders überzeugende Gründe wie ein ernstzunehmendes Risiko für die Gesundheit es rechtfertigen, dem Staat eine Last aufzuerlegen, Schritte im Hinblick auf die jeweiligen Situationen der Bf. zu setzen. Während die Bf. sich über häufige Krankheiten beschwerten, brachten sie diesbezüglich jedoch weder etwas Konkretes vor noch präsentierten sie Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bf. nicht vorbrachten, dass sie auf irgendeine Weise finanziell oder anderweitig daran gehindert gewesen wären, ihre eigenen Klärbecken zu installieren oder andere alternative Lösungen zum öffentlichen Kanalsystem zu verwenden.
(158) [Der GH] wiederholt erstens, dass die Bf. Sozialleistungen erhielten, welche verwendet werden hätten können, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern; zweitens, dass den Staaten im Wohnwesen ein weiter Ermessensspielraum zukommt; und drittens, dass die Bf. nicht überzeugend darlegten, dass das behauptete Versäumnis des Staates, ihnen Zugang zu sicherem Trinkwasser zu gewähren, zu nachteiligen Folgen für ihre Gesundheit und ihre Menschenwürde geführt hätte und ihre Kernrechte unter Art. 8 EMRK tatsächlich ausgehöhlt worden wären. [Er] befindet daher, dass die vom Staat gesetzten Maßnahmen, um den Zugang der Bf. zu sicherem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu gewährleisten, die verwundbare Stellung der Bf. berücksichtigten und den Erfordernissen des Art. 8 EMRK genügten.
(159) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass – auch unter der Annahme, dass Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall anwendbar ist – keine Verletzung dieser Bestimmung erfolgte (5:2 Stimmen im Hinblick auf die Bsw. Nr. 24.816/14 – abweichendes Sondervotum von Richter Pavli, gefolgt von Richter Kuris; einstimmig im Hinblick auf die Bsw. Nr. 25.140/14). Unter diesen Umständen erachtet es der GH nicht für notwendig, über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK zu entscheiden (5:2 Stimmen).
Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
(161) Der GH hält fest, dass er die Kernrüge der Bf. im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Reichweite der positiven Verpflichtung des Staates zur Gewährung von Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen für eine sozial benachteiligte Gruppe behandelt hat und zum Schluss gekommen ist, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK nicht verletzt hat.
(162) Vor diesem Hintergrund erachtet es der GH nicht für notwendig, über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK zu entscheiden, da er aus den oben genannten Gründen und unter der Annahme, dass Art. 14 EMRK anzuwenden ist, befindet, dass keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK
(164) Der GH hält zunächst fest, dass diese Beschwerde mit der oben geprüften verbunden ist und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(165) In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK kann der GH die Möglichkeit nicht ausschließen, dass eine staatliche Verantwortlichkeit für eine »Behandlung« entstehen kann, wenn sich ein Bf. in einer Situation ernster Entbehrung oder ernsten Mangels, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist und in der er völlig auf staatliche Hilfe angewiesen ist, mit Gleichgültigkeit von offizieller Seite konfrontiert sieht.
(166) Im vorliegenden Fall hat der GH jedoch festgestellt, dass die positiven Maßnahmen der innerstaatlichen Behörden den Bf. die Gelegenheit zum Zugang zu sicherem Trinkwasser boten – unabhängig davon, wie und ob dies realisiert wurde.
(167) Aus diesem Grund erfolgte selbst unter der Annahme, dass das behauptete Leiden die Mindestschwelle erreichte und Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist, keine Verletzung dieser Bestimmung alleine oder iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Ergebnis
(168) Angesichts der obigen Schlussfolgerungen ist es für den GH nicht notwendig, die Einreden der Regierung betreffend einen Missbrauch des Beschwerderechts und das Fehlen des Opferstatus im Hinblick auf alle Bf. zu prüfen (5:2 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
James u.a./GB v. 21.2.1986
Mellacher u.a./A v. 19.12.1989 = ÖJZ 1990, 150
Chapman/GB v. 18.1.2001 (GK) = NL 2001, 23
Moldovan u.a./RO (Nr. 2) v. 12.7.2005 = NL 2005, 192
»Blondje«/NL v. 15.9.2009 (ZE)
Dubetska u.a./UA v. 10.2.2011
Yordanova u.a./BG v. 24.4.2012
Dzemyuk/UA v. 4.9.2014
Denisov/UA v. 25.9.2018 (GK) = NLMR 2018, 446
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.3.2020, Bsw. 24816/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 114) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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