EGMR Bsw23065/12 (RS0134088)

EGMRBsw23065/1230.1.2018

Rechtssatz

Art 14 MRK muss im Lichte anderer völkerrechtlicher Verträge und insbesondere der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die „angemessenen Vorkehrungen“, die verstanden werden als die „notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen, die im Hinblick auf die Erfordernisse in einer bestimmten Situation keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“, und die die behinderten Personen berechtigterweise erwarten können, damit ihnen „gleichberechtigt der Genuss und die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ gewährleistet werden kann (Art 2 BRK). Solche Vorkehrungen haben zum Ziel, tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren.

Normen

MRK Art 14

Bsw 23065/12EGMR30.01.2018

Bem: Enver Sahin gg die Türkei. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180130_AUSL000_000BSW23065_1200000_003

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