Normen
| Bsw 23065/12 | EGMR | 30.01.2018 |
Bem: Enver Sahin gg die Türkei. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_20180130_AUSL000_000BSW23065_1200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Art 14 MRK muss im Lichte anderer völkerrechtlicher Verträge und insbesondere der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die „angemessenen Vorkehrungen“, die verstanden werden als die „notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen, die im Hinblick auf die Erfordernisse in einer bestimmten Situation keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“, und die die behinderten Personen berechtigterweise erwarten können, damit ihnen „gleichberechtigt der Genuss und die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ gewährleistet werden kann (Art 2 BRK). Solche Vorkehrungen haben zum Ziel, tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren.
Normen
| Bsw 23065/12 | EGMR | 30.01.2018 |
Bem: Enver Sahin gg die Türkei. (T1) | ||
JJR_20180130_AUSL000_000BSW23065_1200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)