EGMR Bsw15766/03

EGMRBsw15766/0316.3.2010

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Orsus u.a. gg. Kroatien, Urteil vom 16.3.2010, Bsw. 15766/03.

 

Spruch:

Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Getrennter Unterricht für Roma-Kinder diskriminierend.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (9:8 Stimmen)

Keine Notwendigkeit der gesonderten Prüfung von Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– für jeden der Bf. für immateriellen Schaden, € 10.000,– für alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Begründung

Sachverhalt:

Bei den 15 Bf. (der ErstBf. zog seine Beschwerde später zurück) handelt es sich um Roma, die zwischen 1988 und 1994 geboren wurden. Als Schüler der Grundschulen Podturen bzw. Macinec besuchten sie alle zeitweise – manche zu Beginn ihrer Schulzeit, manche erst in den Folgejahren – separate Klassen, in denen ausschließlich Roma-Kinder unterrichtet wurden.

Am 19.4.2002 klagten die Bf. beim Stadtgericht Cakovec die oben genannten Schulen sowie den Staat und den Bezirk Medimurje. Sie rügten, dass in Roma-Klassen nur ein erheblich reduzierter Lehrplan zur Anwendung käme, was rassisch diskriminierend sei und gegen das Recht auf Bildung verstoße. Die Beklagten brachten vor, die Einteilung der Klassen erfolge nach Kriterien, die für die Schüler förderliche Lernbedingungen schaffen sollen. Roma-Kinder wären nicht auf Grund ihrer ethnischen Herkunft, sondern wegen fehlender Kenntnisse der kroatischen Sprache in eigene Klassen eingeteilt worden. Der Unterricht in diesen Klassen weiche nicht vom gesetzlichen Lehrplan ab.

Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen und auch die von den Bf. erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Wie das Verfassungsgericht am 7.2.2007 feststellte, würden Kinder vor ihrer Einschulung von einem Komitee bestehend aus einem Arzt, einem Psychologen und einem Pädagogen auf ihre für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Reife hin untersucht. Die Einteilung der Klassen basiere auf den Fähigkeiten und Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes. Kriterium für die Unterbringung in separaten Roma-Klassen sei nicht die ethnische Zugehörigkeit der Schüler, sondern deren mangelnde Kenntnisse der kroatischen Sprache. In höheren Schulstufen sei die Unterbringung in getrennten Klassen zwar nur dann gerechtfertigt, wenn die Schüler noch nicht das erforderliche Sprachniveau erreicht haben. Im vorliegenden Fall sei in diesem Zusammenhang jedoch keine Diskriminierungsabsicht zu erblicken. Ausreichende Beweise für einen reduzierten Lehrplan im Vergleich zu gemischten Klassen gebe es darüber hinaus nicht.

Der Anteil der Roma-Schüler in den von den Bf. besuchten Schulen beträgt 33 - 36 % bzw. 57 - 75 %. Im Schuljahr 2006/07 schlossen im Bezirk Medimurje nur 16 % der 15-jährigen Roma die Grundschule ab. Einige der Bf. versäumten während ihrer Schulzeit unentschuldigt über 1.000 Schulstunden. Es wurden Eltern-Lehrer-Treffen angeboten, die jedoch kaum besucht wurden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) sowie von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Im Fall Emine Araç/TR erkannte der GH das Recht auf Zugang zu Hochschulbildung als einen zivilrechtlichen Anspruch an. A fortiori hat dies auch in Zusammenhang mit der Grundschulbildung zu gelten. In Kök/TR befand der GH, dass prinzipiell jedes mit gerichtlichen Rechtsmitteln durchsetzbare Recht als zivilrechtlicher Anspruch iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK zu werten ist.

Vorliegend scheint klar, dass hinsichtlich der Unterbringung in Roma-Klassen in der Grundschule ein »Streit« bestand. Die Bf. machten das Diskriminierungsverbot im Bildungsbereich und ihr Recht auf Bildung vor den nationalen Gerichten und dem Verfassungsgericht geltend und es erfolgte eine Untersuchung in der Sache. Ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse war außerdem klar in der Verfassung garantiert und vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbar. Art. 6 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.

Das Verfahren begann am 19.4.2002 und endete mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts am 7.2.2007. Im Gegensatz zu einer schnellen Abwicklung in der ersten und zweiten Instanz entschied das Verfassungsgericht erst nach über vier Jahren. In Anbetracht dessen, was auf dem Spiel stand, nämlich das Recht auf Bildung, ist diese Dauer übermäßig lang. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK

Die Bf. rügen, in der Grundschule zeitweise in separaten Klassen für Roma untergebracht worden zu sein. Sie sehen darin eine Verletzung ihrer Rechte, eine Ausbildung zu erhalten bzw. nicht diskriminiert zu werden.

Der Fall betrifft in erster Linie die Frage der Diskriminierung. Die Bf. gehen davon aus, eine solche sei in Hinblick auf ihr Recht auf Bildung und auf der Basis ethnischer Kriterien erfolgt. Die Regierung begründet die Unterbringung in separaten Klassen hingegen mit den mangelnden Kroatischkenntnissen der Bf. Zentrale Frage ist daher, ob seitens der Schulbehörden angemessene Schritte unternommen wurden, einen raschen Fortschritt der Bf. bei der Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse und danach eine schnelle Integration in gemischte Klassen zu gewährleisten. Dem Lehrplan der Bf. sowie dem Verfahren zur Aufnahme in gemischte Klassen kommt hier besondere Bedeutung zu. Der GH wird den Fall unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK untersuchen.

Auch wenn der vorliegende Fall die individuelle Situation der Bf. betrifft, kann der GH nicht ignorieren, dass es sich bei diesen um Angehörige der Volksgruppe der Roma handelt. Die Sonderstellung dieser benachteiligten und verletzlichen, auch im Bildungsbereich besonders schutzbedürftigen Minderheit soll vom GH deshalb berücksichtigt werden.

1. Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung

Diskriminierung bedeutet unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen ohne objektive und nachvollziehbare Rechtfertigung. Unter Umständen kann jedoch eine unterschiedliche Behandlung sogar erforderlich sein, um tatsächliche Ungleichheiten auszugleichen. Diskriminierend können auch generelle, augenscheinlich neutrale Programme oder Maßnahmen sein, die unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Personen oder Gruppen haben. Kann ein Bf. einen prima facie-Beweis für den diskriminierenden Effekt einer Maßnahme erbringen, obliegt es dem Staat, Beweise für deren Rechtfertigung darzulegen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen D. H. u.a./CZ und Sampanis u.a./GR. Ersterer betraf die diskriminierende nationale Praxis, 50 – 70 % der Roma-Kinder in Schulen für Kinder mit Lernschwierigkeiten unterzubringen, zweiterer die vorherige Verweigerung des Schulzugangs und anschließende Unterbringung aller Roma-Kinder in eigenen Klassen außerhalb des eigentlichen Schulgebäudes. Vorliegend besuchten die Bf. hingegen normale Schulen und die Klassen befanden sich im Schulgebäude. Wie die Statistiken zeigen, besuchten nur in der Grundschule Macinec mehr als die Hälfte der Roma-Kinder separate Klassen, nicht jedoch in der Schule Podturen. Die Unterbringung in solchen Klassen kann demnach nicht als generelle Praxis angesehen werden. Ein prima facie-Beweis für das Vorliegen einer Diskriminierung besteht damit nicht.

Indirekte Diskriminierung ist jedoch auch ohne statistische Beweise belegbar. Die Unterbringung in getrennten Klassen aufgrund mangelnder Kroatischkenntnisse betraf nur Angehörige der Roma, somit nur eine einzige ethnische Gruppe, und stellt damit klar eine unterschiedliche Behandlung dar.

2. Vorliegen einer Rechtfertigung

Die zeitweise Unterbringung von Kindern in separaten Klassen aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse verstößt nicht automatisch gegen Art. 14 EMRK und könnte das legitime Ziel verfolgen, den Unterricht an die Bedürfnisse der Kinder anzupassen. Betrifft eine solche Maßnahme unverhältnismäßig oft oder ausschließlich eine bestimmte ethnische Gruppe, müssen aber angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden.

In Hinblick auf die erstmalige Unterbringung in getrennten Klassen ist zunächst festzustellen, dass es keine klare und spezifische Rechtsgrundlage für eine Zuteilung nach Sprachkenntnissen gab. Diese Maßnahme kann darüber hinaus nicht als allgemeine Praxis angesehen werden, da nicht gezeigt wurde, dass sie auch auf andere Kinder in anderen Teilen Kroatiens zur Anwendung kam. Weiters sind die Tests, mit denen über die Zuteilung in separate Klassen entschieden wurde, nicht spezifisch auf die Feststellung der Sprachkenntnisse der Kinder ausgelegt, was jedoch der Fall sein sollte, wenn die Einteilung aufgrund dieses Kriteriums erfolgt. Die Bf. wurden lediglich auf ihre allgemeine körperliche und geistige Entwicklung hin getestet. Was einzelne der Bf. betrifft, ist außerdem schwer zu verstehen, warum sie zunächst in gemischten und erst in späteren Schuljahren in Roma-Klassen untergebracht wurden, ihre Sprachkenntnisse somit wohl erst später unzureichend wurden oder die mangelnden Kenntnisse erst nach Jahren festgestellt werden konnten. Wenn die betreffenden Bf. bei Schuleintritt deshalb in gemischten Klassen untergebracht wurden, weil es damals keine Roma-Klassen gab, wurde ihren mangelnden Sprachkenntnissen nicht angemessen begegnet.

Was den Lehrplan in Roma-Klassen anbelangt, unterschied sich dieser laut der Regierung nicht von jenem in anderen Klassen. Wäre dies der Fall, hätte es keinen Grund gegeben, separate Klassen zu bilden. Wurden die Bf. aber wegen ihrer mangelnden Kroatischkenntnisse separat unterrichtet, so hätte der normale, in kroatischer Sprache abgehaltene Lehrplan ihren Bedürfnissen widersprochen. Auf das Bestehen eines angepassten Lehrplans für Roma-Kinder lassen frühere Stellungnahmen Kroatiens im Bereich der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten schließen.

Wie die Regierung vorbringt, ist es allgemein möglich, den Lehrplan um 30 % seines Inhalts zu reduzieren. Eine genaue Rechtsgrundlage wurde hierfür jedoch nicht angegeben. Zudem wurde nicht gezeigt, wie allein mit einer solchen Reduktion angemessen auf die unzureichenden Sprachkenntnisse der Bf. eingegangen werden konnte. Da der Grundschulunterricht ausschließlich in kroatischer Sprache erfolgte, hatte der Staat die Verpflichtung, positive Maßnahmen zu setzen, um die Bf. bei der Erlernung ausreichender Sprachkenntnisse zu unterstützen und so die Integration in gemischte Klassen voranzutreiben. In Bezug auf die Bf. wurden solche Maßnahmen jedoch nicht getroffen. Zusätzlicher Kroatischunterricht wurde meist nur zeitweise bzw. überhaupt nicht gewährt und konnte fehlende Inhalte in einem speziell auf mangelnde Sprachkenntnisse angepassten Lehrplan nur bedingt ausgleichen.

Der separate Unterricht verfolgt nur dann ein legitimes Ziel, wenn er der Verbesserung der Sprachkenntnisse und der anschließenden Eingliederung in gemischte Klassen dient. Da es zu diesem Zweck kein spezielles Programm zur Förderung der Sprachkenntnisse von Roma-Kindern gab, scheint diesen Kriterien jedoch nicht entsprochen worden zu sein. Die Bf. verblieben alle einen erheblichen Teil ihrer Schulzeit in getrennten Klassen. Ein spezielles System zur Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse in Form von individuellen Berichten gab es nicht. Dies erscheint jedoch nötig, um Objektivität zu wahren und um besonderen Problemen zu begegnen. Das Fehlen eines vorgeschriebenen und transparenten Kontrollverfahrens ließ großen Raum für Willkür.

Wie aus verschiedenen Berichten hervorgeht, stellt die erhebliche Anzahl an Fehlstunden und die hohe Rate an Schulabbrüchen von Roma-Kindern in Kroatien ein Problem dar. Zwar können die kroatischen Behörden dafür nicht allein verantwortlich gemacht werden. Die enorme Zahl an Schulabbrüchen im Bezirk Medimurje – 84 % der Roma-Kinder – erforderte jedoch die Ergreifung von positiven Maßnahmen, um etwa die Roma-Bevölkerung auf die Bedeutung der Schulbildung hinzuweisen und die Bf. bei der Erfüllung des Lehrplans zu unterstützen. Dazu hätte es der aktiven Beteiligung von Sozialeinrichtungen bedurft.

Das Unterlassen der Eltern, die Eingliederung der Bf. in gemischte Klassen zu fordern, kann nicht als Zustimmung zum Verbleib in separaten Klassen gewertet werden. Ein Verzicht auf das Recht, nicht rassisch diskriminiert zu werden, ist nicht akzeptierbar, da dies einem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen würde.

Wie aus diversen Europaratsberichten und dem Fall D. H. u.a./CZ hervorgeht, haben einige europäische Staaten, darunter Kroatien, Schwierigkeiten, eine angemessene Schulbildung für Roma-Kinder zu gewährleisten. Diese Aufgabe erfordert einen nur schwer zu erzielenden Interessensausgleich. Der vorliegende Fall zeigt, dass die schulischen Vorkehrungen für Roma-Kinder nicht von Sicherheiten begleitet waren, die garantiert hätten, dass der kroatische Staat ausreichend Bedacht auf ihre besonderen Bedürfnisse als Mitglieder einer benachteiligten Gruppe nahm. Außerdem bleibt der konkrete Inhalt des Lehrplans für die separaten Klassen unklar. Der Mangel an Transparenz und an klaren Kriterien für die Eingliederung in gemischte Klassen hatte dazu geführt, dass die Bf. einen großen Teil ihrer Schulzeit in Roma-Klassen verbrachten. Das Bestehen von Möglichkeiten für Roma-Kinder, die die Grundschule nicht abschließen, weitere Ausbildungsangebote zu nutzen, ist zwar als positiv zu werten. Diese Möglichkeiten standen für die Bf. großteils aber noch nicht zur Verfügung, sondern wurden erst später eingeführt.

Im Ergebnis entbehrte die zeitweise Unterbringung der Bf. in eigenen Roma-Klassen einer objektiven und nachvollziehbaren Rechtfertigung. Der GH stellt deshalb eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK fest (9:8 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Jungwiert, VajiC, Kovler, Gyulumyan, Jaeger, Myjer, Berro-Lefèvre und VuCiniC).

Eine gesonderte Prüfung von Art. 2 1. Prot. EMRK allein ist nicht nötig (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 4.500,– für jeden der Bf. für immateriellen Schaden, € 10.000,– für alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Anmerkung

Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 17.7.2008 (NL 2008, 216) einstimmig eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, jedoch keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK allein oder iVm. Art. 14 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Buckley/GB v. 25.9.1996, NL 1996, 137 = ÖJZ 1997, 313.

Chapman/GB v. 18.1.2001 (GK), NL 2001, 23.

Kök/TR v. 19.10.2006.

D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK), NL 2007, 299; EuGRZ 2009, 90.

Sampanis u.a./GR v. 5.6.2008, NL 2008, 151.

Emine Araç/TR v. 23.9.2008, ÖJZ 2009, 93.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.3.2010, Bsw. 15766/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 96) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Orsus.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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