BVwG W603 2297726-1

BVwGW603 2297726-111.9.2024

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2297726.1.00

 

Spruch:

 

 

W603 2297726-1/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX 1950, wohnhaft in XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , wie folgt:

 

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) wies einen Antrag von XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei), geboren am XXXX 1950, wohnhaft in XXXX Wien, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages mit Bescheid vom XXXX 2024, signiert am XXXX 2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zurück.

Am XXXX 2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein:

 

Dem E-Mail lagen Fotografien des Bescheides der belangten Behörde und eines Protokolls des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2015 bei.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am XXXX 2024 per ERV dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist kein Identitätsnachweis und keine Bevollmächtigung des Absenders des Mails vom XXXX 2024 zum Einschreiten für die beschwerdeführende Partei zu entnehmen.

Mit Schreiben vom XXXX 2024 (OZ 2) erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei den Auftrag, den Mangel hinsichtlich der am XXXX 2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Beschwerde durch Vorlage der datierten Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin XXXX für den Vertreter XXXX im Original bis längstens Dienstag, XXXX 2024 (einlangend) zu verbessern. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die per E-Mail am XXXX 2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gelte.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024 (OZ 2) wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX 2024 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX Wien, XXXX , hinterlegt, ab XXXX 2024 zur Abholung bereitgehalten und von der beschwerdeführenden Partei (erst) am XXXX 2024 behoben (Rückschein innenliegend OZ 2).

Die beschwerdeführende Partei kam dem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung des im Schreiben vom XXXX 2024 (OZ 2) genannten Mangels Ihres Anbringens nicht fristgerecht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils verwiesenen, als unbedenklich erachteten, Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage

§ 13 AVG, BGBl 51/1991 (WV) idgF, lautet auszugsweise:

„§ 13. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

[…]“.

§ 12 ORF-Beitrags Gesetz 2024, BGBl I 112/2023 idgF, lautet auszugsweise:

„§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. […]“.

§ 17 VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens

Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht jedenfalls einer Unterschrift des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023). Nach § 13 Abs. 4 AVG ist aber bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens dem Einschreiter aufzutragen, diese Zweifel innerhalb einer zu setzenden Frist auszuräumen, widrigenfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt. Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail von einem E-Mail-Account, der nicht auf die beschwerdeführende Partei lautet, versandt wurde, keine Unterschrift der beschwerdeführenden Partei trug und auch sonst nicht aktenkundig ist, dass der Absender des E-Mail von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigt wäre, lagen beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität und Zuordenbarkeit des Anbringens zur beschwerdeführenden Partei iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.

Wie festgestellt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei deshalb unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen gilt, zur Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG auf. Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach die beschwerdeführende Partei nach den Feststellungen nicht fristgerecht, weshalb die Beschwerde vom XXXX 2024 gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.

Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde bzw., wie fallgegenständlich, gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des (verfahrensabschließenden) Beschlusses zu erfolgen (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte