AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
DSGVO Art57 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W298.2263736.1.00
Spruch:
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, beschlossen:
A)
I: Der Aussetzungsbeschluss W298 2263726-1/5Z vom 23.08.2023 wird infolge der Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 11 VwGVG von Amts wegen behoben.
II: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei beigeschlossen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2018 seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 73 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, indiziere der Wortlaut des Art. 57 abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei.
Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden.
Im Falle von exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden. Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses Schrittes, eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht zu entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“ des Art. 12 Abs. 5 leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des Verantwortlichen auszugehen sei.
Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der Beschwerde aufgrund der Exzessivität der Anträge des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Behandlung der Beschwerde unrechtmäßig abgelehnt. Der angefochtene Bescheid treffe weder ausreichende Feststellungen zur Exzessivität, noch enthalte er eine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder eine rechtliche Begründung, weshalb die gegenständliche Ablehnung der Behandlung der Beschwerde willkürlich erfolgt sei.
4. Mit Schreiben vom 30.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.
6. Mit Beschluss vom 27.06.2023 legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur verbindlichen Auslegung des Unionsrechts an den EuGH vor:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinenden falls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
7. Mit Beschluss W298 2263736-1/5Z vom 23.08.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 38 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur einschlägigen Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-416/23 mit Beschluss aus.
8. Am 09.01.2025 wurde das Urteil des EuGH C-416/23 verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Im Urteil vom 09.01.2025 führte der EuGH zu den Vorlagefragen soweit relevant aus:
„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst.
2. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
3. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
1.3. Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers oder die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2018 73 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. (vwgh.gv.at ) abrufbar.
Das Urteil des EuGH ist in seiner deutschen Version unter CURIA - Dokumente abrufbar.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Art. 12 Abs. 5 DSGVO lautet:
„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden“.
Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:
Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
3.3. Zu A)
Ad I)
Gemäß § 68 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide, oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat, aufheben, oder abändern.
Im gegenständlichen Fall hatte das Gericht eine Hauptfrage im Sinne einer verfahrensgegenständlich einschlägigen Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten und setzte das Verfahren bis zur Beantwortung dieser Frage aus.
Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – in konkreten Fall nach Verkündung des Urteils des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH 9. 3. 2020, Ra 2019/12/0057) (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu § 38 Rn 48).
Der Aussetzungsbeschluss war daher von Amts wegen zu beheben.
Ad II)
Behebung und Fehlende Ermittlungen:
Wie sich aus den Feststellungen und dem Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO angenommen und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzung sind ebenfalls unterblieben.
Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).
Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur im Hinblick darauf ermittelt, dass die Anzahl der geltend gemachten Beschwerden bei der belangten Behörde ermittelt wurden. Eine amtswegige Ermittlung des Sachverhalts anhand des Antrags des Beschwerdeführers ist indes komplett unterblieben.
Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründet liegt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die versäumten Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben müssen.
Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind somit gegeben, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere wegen der Zuständigkeit als Senat rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine rasche Entscheidung anstreben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
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