B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W294.2260585.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Ägypten, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1311536502/221886527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2022, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der BF wurde am 16.6.2022, um 1:20 Uhr am Hauptbahnhof Villach im Reisezug NJ 233 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer gemischten Streife mit italienischen Beamten fremdenpolizeilich kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle konnte er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Deshalb wurde er am 16.06.2022 um 01:30 Uhr von der Polizei gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen und zur PI Bahnhof Villach verbracht. Die dort durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen EURODAC-Treffer hervor. Im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Am 16.6.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, seither befindet er sich durchgehend in Schubhaft.
Im Anschluss wurde der BF von einem Beamten der PI Villach Bahnhof-FGP niederschriftlich befragt und gab dabei an, er habe nach Italien reisen wollen, verfüge über keine Verwandten oder Freunde in Österreich hätte und könne auf € 82,92 zurückgreifen. Am 16.6.2022 wurde gegen den BF auch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes eingeleitet.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.6.2022 einen Asylantrag, der erstinstanzlich in allen Spruchpunkten negativ bescheiden wurde.
Am 22.7.2022 wurde ein HRZ Antrag an die ägyptische Botschaft gestellt, die letzte Urgenz erfolgte am 26.9.2022.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Am 25.10.2022 erfolgte ein Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den BF bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten- Konsularabteilung zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorzuführen.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 27.10.2022 führte das BFA zur Vorlage an das BVwG aus, dass amtsbekannt sei, dass die ägyptischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen würden, und der Fremde am 27.10.2022 den ägyptischen Behörden bereits vorgeführt worden sei, werde mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptischen Behörden und einer zeitnahen Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Ägypten gerechnet, die Abschiebung werde aus derzeitiger Sicht jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen.
Aus einer E-Mail des BFA vom 31.10.2022 geht hervor, dass der BF am 27.10.2022 zur Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden sei, im Zuge des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe und sich geweigert habe, mit dem zuständigen Mitarbeiter der Botschaft zu sprechen.
In einer weiteren E-Mail des BFA am 28.10.2022 wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Vorführtermins keine Angaben zur Herkunft gemacht habe und sich geweigert habe, mit dem zuständigen Mitarbeiter der Botschaft zu sprechen, weshalb der BF nicht identifiziert werden könne und auf die Identifizierung der Behörden in Ägypten gewartet werden müsse.
In einer Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vom 3.11.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF vorgebracht, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar sei. Er befinde sich seit 16.06.2022 im Stande der Schubhaft. Es liege seit einem geraumen Zeitraum eine durchsetzbare bzw. rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den BF vor und sei es der Behörde offensichtlich bis dato nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Derzeit liege jedenfalls kein gültiges Heimreisezertifikat vor und die Behörde begründe nicht, inwieweit sich der Sachverhalt diesbezüglich seit der letzten Überprüfung der Schubhaft geändert habe. Die Behörde gebe lediglich an, dass ein Zertifikat beantragt worden sei sowie mit einer raschen Ausstellung und somit mit einer zeitnahen Außerlandesbringung zu rechnen sei. Die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, wann eine Abschiebung des BF stattfinden könne. Der BF verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, da er im Falle einer Entlassung bei einem Bekannten Unterkunft nehmen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme eines/einer informierten Vertreters/Vertreterin.
1. Feststellungen:
Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger oder und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest.
Der BF befindet sich seit 16.6.2021 durchgehend in Schubhaft. Die letzte gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft erging am 7.11.2022. Die gegenständliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung hat bis zum 29.11.2022 zu ergehen.
Die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft ist bisher bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2022 gerichtlich überprüft worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft bzw. seit der bereits ergangenen Prüfungsentscheidung des BVwG hat sich zu Gunsten des BF im Verfahren nicht ergeben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.
Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.
Die Abschiebung des BF erscheint zeitnah möglich. Die Einreise nach Ägypten ist möglich.
Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen.
Der BF konnte bisher nicht außer Landes gebracht werden, zumal er jegliche Mitwirkung verweigert. Er war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein. Das Erfordernis der HRZ- Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen. Die bisherige Nichtausstellung des Heimreisezertifikates ist nur mit der fehlenden Bereitschaft des BF zur Abschiebung in Zusammenhang zu bringen und hat sich der BF daher die weitere Verlängerung der Schubhaft sohin im Wesentlichen selbst zuzuschreiben.
Aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF in Österreich besteht ein massives Interesse der Republik, die Abschiebung des BF wenn nötig auch mittels Schubhaft sicherzustellen.
Eine freiwillige Ausreise des BF ist jederzeit möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, StR, der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BF.
Es konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung und der erfolgten Überprüfung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Aus einer E-Mail Korrespondenz des BFA geht hervor, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde seitens des BF aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF – er verweigerte die Kommunikation mit einem Botschaftsmitarbeiter – vereitelt. Die Frage, ob er in der Zwischenzeit bei der Botschaft vorstellig geworden sei, wurde vom BF bei der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 explizit verneint.
Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF bereits als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, insbesondere, da der BF über ein Foto auf seinem Handy verfügt, welches seine Identifikation erleichtern könnte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung des BF innerhalb der 18 Monatsgrenze möglich erscheint. Es steht dem BF jedenfalls frei, seine Abschiebung durch seine Mitwirkung, ein Identitätsdokument zu erlangen, zu unterstützen und die Schubhaft sohin umgehend zu beenden. Die bisherigen umfassenden Schritte des BFA zur Abschiebung des BF ergeben sich bereits aus dem angeführten Verfahrensgang.
Aus der Anhaltedatei sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde vom BF auch in seiner jüngsten Stellungnahme nicht erstattet.
Im gerichtlichen Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte zutage getreten, dass es nicht möglich wäre, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen.
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Die Unterkunftnahme bei dem vom BF benannten Zeugen kann nicht als gesicherte Wohnmöglichkeit dienen, zumal dieser Mann lediglich monatliche Einkünfte in Höhe von 600,- Euro netto lukriert, für drei Kinder unterhaltspflichtig ist und aus einer Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft Wien vom 1.9.2022 hervorgeht, dass gegen diesen derzeit ein Verfahren wegen Nichtleistung von Unterhaltsleistungen anhängig ist.
Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch diesbezüglich weiterhin verhältnismäßig. Die Dauer der Schubhaft ist ausschließlich dem BF zuzurechnen, zumal eine HRZ- Ausstellung ausschließlich aufgrund seines Verhaltens erschwert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
Schubhaft (§ 76 FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§77 FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22 a BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.
Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Der Einwand des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass er einen Freund habe, bei welchem er Unterkunft nehmen könne und ihn mit der Leistung von Barmittel unterstützen könnte, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der angegebene Freund für drei Kinder unterhaltspflichtig ist, gegen diesen bereits wegen Nichtleistung von Unterhaltszahlungen Anklage erhoben wurde und dieser auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bei seiner Zeugeneinvernahme einräumte, einen offenen Unterhaltsrückstand von 3.000 oder 4.000 Euro zu haben.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.
Der BF wird seit 16.6.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht erkennbar.
Es zeigte sich bisher in allen durchgeführten Verfahren, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Abschiebung des BF im vorliegenden Fall als sehr hoch anzusehen ist. Demgegenüber sind die privaten Interessen des BF auch im Hinblick auf seine fehlenden sozialen Kontakte und seiner nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft als äußerst gering ausgeprägt zu bezeichnen. In Gesamtbetrachtung mit seiner mangelnden Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Annäherung an die gesetzliche Höchstanhaltefrist von 18 Monaten in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.
Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist derzeit nicht gegeben. Es steht dem BF weiterhin frei durch die Kooperation mit der Botschaft die laufende Schubhaft zeitnahe zu beenden und in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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