BVwG W292 2259696-1

BVwGW292 2259696-127.2.2023

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art17
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art9 Abs1
DSGVO Art9 Abs2 lita
DSGVO Art9 Abs2 litf
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2259696.1.00

 

Spruch:

 

 

W292 2259696-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag.a Martina CHLESTIL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAin Dr. Kristina VENTURINI, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2022, 2022-0.370.130 / D124.3886, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers (in Folge auch kurz BF) vom 01.04.2021 abgewiesen. Beschwerdegegenstand war demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin und geschiedene Ehefrau (mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie auf intime Fotos in der vom Beschwerdeführer genutzten Cloud zugegriffen und diese im Rahmen der Ehescheidung vorgelegt, sowie die in Rede stehenden Fotos auch einem Dritten, dem damaligen Ehemann der neuen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, zur Verfügung gestellt hat.

1.2. Weiters war Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO verletzt hat.

1.3. Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die Verwendung der unter Art. 9 DSGVO zu subsumierenden Bilddateien zu Beweiszwecken im eigenen Scheidungsverfahren von Art. 9 Abs. 2 DSGVO gedeckt sei bzw. dass eine Übermittlung der in Rede stehenden Daten an Dritte nicht festgestellt werden könne. Zudem liege kein Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.01.2023 in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Fall mit den Verfahrensparteien erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX , Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde und Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, und XXXX , mitbeteiligte Partei, waren ab 1999 verheiratet und bewohnten während aufrechter Ehe mit den beiden gemeinsamen Kindern bis Jänner 2021 ein Einfamilienhaus. Seit Herbst 2020 wünschte der Beschwerdeführer die Scheidung.

1.2. Der Beschwerdeführer unterhielt bereits während noch aufrechter Ehe ein außereheliches Verhältnis zu XXXX österreichische Staatsbürgerin, Kindergärtnerin, wohnhaft in XXXX . XXXX lebte zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalles und dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers bei der Datenschutzbehörde in einer aufrechten Ehe mit XXXX ; diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Leitha zur Zl. XXXX vom XXXX 09.2022 aus dem alleinige Verschulden der XXXX geschieden.

1.3. Auf dem Google-Konto des Beschwerdeführers waren – jedenfalls bis Oktober 2020 – Fotos vom Beschwerdeführer und der XXXX gespeichert, wobei es sich hierbei um mehrere hundert Lichtbilder handelte, die der Beschwerdeführer selbst mit seinem Mobiltelefon erzeugt hat und die den Beschwerdeführer und XXXX gemeinsam, in intimen Situationen zeigen. Bei XXXX , der außerehelichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, handelt es sich um eine gemeinsame Bekannte des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau XXXX .

1.4. Die Zugangsdaten zu dem in Rede stehenden Google-Konto des Beschwerdeführers waren im Vorfeld des 03.10.2020 in einem Buch notiert, welches neben dem – von der Familie gemeinschaftlich genutzten – Computer aufbewahrt und für alle Familienmitglieder und sonst im Wohnhaus der Familie aufhältigen Personen zugänglich war.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am oder nach dem 03.10.2020 einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt hat.

1.6. Die mitbeteiligte Partei hat sich am 03.10.2020 mit den Zugangsdaten des Beschwerdeführers in das in Rede stehende Google-Konto eingeloggt und in weiterer Folge Fotos, auf denen der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin zu sehen sind, heruntergeladen und in Folge an ihre Anwältin zur Beweisvorlage im eigenen Scheidungsverfahren übermittelt. Die betreffenden Lichtbilder waren geeignet, eine außereheliche sexuelle Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX zu belegen.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, welche und wie viele Fotos genau die mitbeteiligte Partei aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers heruntergeladen und zu Beweiszwecken zur Vorbereitung des eigenen Scheidungsverfahrens an ihre Scheidungsanwältin übermittelt hat.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei Fotos, die aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers stammen und diesen mit XXXX in intimen Situationen zeigen, außer an ihre Scheidungsanwältin zur Beweisvorlage im eigenen Scheidungsverfahren, auch an den damaligen Ehemann der Ehestörerin, XXXX (nunmehr XXXX ), oder an dessen Rechtsvertreter übermittelt oder sonst offengelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, wonach in der gegenständlichen Angelegenheit vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage sowie den Ausführungen hierzu der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, diese äußerte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung wörtlich hierzu wie folgt:

„RV: Ich habe mit der Rechtsvertreterin des BF gestern gesprochen. Sie konnte mir über die vorliegende Aktenlage hinaus (Strafanzeige an die Polizei wegen § 118 StGB) hierzu keinerlei Auskünfte erteilen. Auch mein Mandant, Herr XXXX , hatte mir keine weitergehenden Informationen dahingehend liefern, ob über die Anzeige bei der Polizei hinaus ein Löschungsantrag an die Ex-Gattin gestellt wurde.“

2.2. Die Feststellungen zu 1.6 bis 1.8 ergeben sich anhand der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den vorliegenden Aktenunterlagen. So konnte der Beschwerdeführer nur Vermutungen dahingehend äußern, ob und auf welchem Weg die in Rede stehenden Lichtbilder aus seinem Google-Konto, die ihn und die Ehestörerin XXXX gemeinsam in intimen Situationen zeigen, in den Verfügungsbereich des XXXX ( XXXX ) bzw. dessen Rechtsvertreter gelangt sind [vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift - VHS]. Auch sonst sind im Zuge des Beweisverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Umstände hervorgekommen, wonach die mitbeteiligte Partei intime Lichtbilder, die sie zuvor aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers heruntergeladen hat, an XXXX ( XXXX ) oder dessen Rechtsvertreter übermittelt oder sonst offengelegt hätte. So wurde die mitbeteiligte Partei zu diesem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht befragt, wobei diese zwar den Umstand einräumte, selektiv einige Lichtbilder aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers heruntergeladen und ihrer Scheidungsanwältin zur Vorbereitung der (eigenen) Scheidungsklage übermittelt zu haben. Danach gefragt jedoch, ob sie dieselben oder andere Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer und die Ehestörerin in intimen Situationen zu sehen sind, auch an den XXXX ( XXXX ) oder dessen Rechtsvertreter im dortigen Scheidungsverfahren, XXXX , übermittelt habe, gibt die mitbeteiligte Partei hingegen gleichbleibend an, XXXX anlässlich mehrerer persönlicher Treffen lediglich von der Existenz derartiger Lichtbilder in Kenntnis gesetzt zu haben, jedoch zu keinem Zeitpunkt die in Rede stehenden Lichtbilder an diesen oder seinen Rechtsvertreter übermittelt oder sonst offengelegt zu haben. Auch wenn die Aussagen der mitbeteiligten Partei zu dieser Kernfrage vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich wirkten, decken sich diese mit den diesbezüglichen Aussagen des als Zeugen befragten XXXX ( XXXX ). So verneint der Zeuge nach Wahrheitserinnerung, die in Rede stehenden Lichtbilder je selbst in Augenschein genommen oder von der mitbeteiligten Partei übermittelt bekommen zu haben. Danach gefragt, wie der Zeuge bzw. dessen Scheidungsanwalt stichhaltige Beweise für das alleinige Verschulden der XXXX an der Zerrüttung der Ehe erlangte, gab der Zeuge an, dass seinem Scheidungsanwalt entsprechende Lichtbilder von einem unbekannten (und nicht personalisierten) E-Mailabsender übermittelt worden – und hierdurch im Scheidungsverfahren zur Zl. XXXX das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe durch XXXX – bewiesen worden sei [vgl. S. 18, 19 der VHS).

Da aus Sicht des erkennenden Senates, auf dem Boden der vorliegenden Aktenlage und der gegensätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte, dass die mitbeteiligte Partei – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Lichtbilder, die den Beschwerdeführer mit der Ehestörerin zeigen, außer zur Vorbereitung der (eigenen) Scheidungsklage an deren Rechtsanwältin auch an den XXXX ( XXXX ) oder dessen Rechtsanwalt übermittelt hat, schließt sich der erkennende Senat der diesbezüglichen Negativfeststellung der belangten Behörde an. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Kennwort zu seinem Google-Konto offen zugänglich im gemeinsamen Haushalt aufbewahrte, während aufrechter Ehe mehrere hundert Fotos, die ihn mit seiner außerehelichen Partnerin in intimen Situationen zeigen anfertigte und dabei verkannte, dass selbige Lichtbilder auch zum Abruf in dem von ihm genutzten Google-Konto gespeichert wurden. Darüber hinaus konnten vom erkennenden Senat im Rahmen des Beweisverfahrens keine Feststellungen getroffen werden, wie viele und welche Fotos genau aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers an den XXXX ( XXXX ) oder dessen Rechtsvertreter übermittelt worden sein sollen und eine Befragung der involvierten Rechtsanwälte im Lichte der anwaltlichen Schweigepflicht als nicht zielführend anzusehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund von § 27 DSG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) – (4) […]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) […]

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) – (10) […]“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten:

„Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

[…]“

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

[…]

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

[…]

Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) […]

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

 

3.2. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen:

3.2.1. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu Beweiszwecken in einem zivilgerichtlichen Verfahren, die in Rede stehenden digitalen Lichtbilder, die den Beschwerdeführer mit dessen außerehelichen Lebensgefährtin in intimen Situationen zeigen waren zweifelsohne unter diese Bestimmung zu subsumieren, kann grundsätzlich – sofern geeignet und erforderlich – vom Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gedeckt sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.06.2021 in der Rechtssache C-597/19, Rn. 106ff mwN).

3.2.2. Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs. 2 lit. f DSGVO stellt für die in Abs. 1 genannten besonderen Datenkategorien einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses i.S.d. Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist dabei weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. OGH vom 24.08.2022, 7Ob121/22b, Rn. 22ff).

3.2.3. Unstrittig ist im gegenständichen Fall, dass die mitbeteiligte Partei – wie oben unter Rz 1.6 festgestellt – auf ein vom Beschwerdeführer genutztes Google-Konto zugegriffen und Bilddaten, die den Beschwerdeführer und dessen (außereheliche) Lebensgefährtin in intimen Situationen zeigen, heruntergeladen und in weiterer Folge an ihre Scheidungsanwältin zur Einbringung einer Scheidungsklage, die sich auf das ehewidrige Verhalten des Beschwerdeführers stützte, übermittelt hat. Der diesbezüglichen rechtlichen Begründung der belangten Behörde, wonach dieser Vorgang vom Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gedeckt ist, war aus Sicht des erkennenden Senates vollinhaltlich zuzustimmen. So ist bei der in Art 9 Abs 2 lit f geforderten Erforderlichkeit der Verarbeitung sensibler Daten wegen der wichtigen Funktion dieses Ausnahmetatbestandes für die rechtsstaatliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Wird das Vorbringen besonderer Kategorien personenbezogener Daten einer Partei vom Gericht als unerheblich bewertet, stellt dies nicht unter allen Umständen gleichzeitig einen Verstoß gegen Art 9 dar. Werden sensible Daten jedoch ohne Verbindung zum konkreten Streitfall willkürlich und bewusst offengelegt, kann sich die Partei jedoch nicht auf den Ausnahmefall des Art 9 Abs. 2 lit. f DSGVO berufen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 9 DSGVO, Stand 1.12.2020, Rz. 88, rdb.at).

3.2.4. Fallbezogen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei bei der in Rede stehenden Verarbeitung der Bilddaten zum Zweck der Beweisführung im eigenen Ehescheidungsverfahren willkürlich oder überschießend vorgegangen wäre. Die Vorlage von Beweisen einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren war vielmehr als denkmöglich geeignet und erforderlich anzusehen, um die Durchsetzung der Rechtsposition der mitbeteiligten Partei zu ermöglichen.

3.2.5. Der belangten Behörde war auch in Bezug auf die Feststellung, wonach nicht erwiesen werden konnte, dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden intimen Lichtbilder – außer zur Beweisführung im eigenen Scheidungsverfahren – auch an Dritte, namentlich den damaligen Ehegatten der Ehestörerin bzw. dessen Rechtsvertreter im dortigen Scheidungsverfahren, übermittelt oder sonst offengelegt hat, nicht entgegenzutreten. Wie oben unter Rz. 1.8 festgestellt, konnte auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens – trotz persönlicher Befragung der Streitteile und des potenziellen Empfängers der in Rede stehenden intimen Lichtbilder als Zeugen – nicht erwiesen werden, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständlichen Bilddaten auch an Dritte übermittelt oder sonst offengelegt hat, Es war daher vom Nichtvorliegen dieses Umstandes auszugehen (VwGH 16. 6. 1992, 92/08/0062; 29. 6. 2000, 2000/07/0024).

3.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO:

Wie oben unter Rz. 1.5 festgestellt, hat der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei keinen Antrag auf Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO gestellt, sondern nach Bekanntwerden des Vorfalles lediglich eine Anzeige der Polizei wegen des Verdachtes auf Begehung des § 118 StGB erstattet. Der belangten Behörde war daher auch in diesem Punkt vollinhaltlich zuzustimmen. Zu bemerken ist hierzu, dass es dem Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen ist, einen Antrag auf Löschung der in Rede stehenden Bilddaten an die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche zu richten; in weiterer Folge stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich – im Falle der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung – erneut mittels Beschwerde gemäß § 24 DSG iVm Art. 17 DSGVO an die Datenschutzbehörde zu wenden. Auf das Erfordernis des § 24 Abs. 3 DSG zur Vorlage von Anträgen, die im Vorfeld eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gerichtet wurden bzw. die Inhaltserfordernisse des § 24 Abs. 2 DSG, sei an dieser Stelle hingewiesen.

3.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar liegt zu den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen – näherhin zu Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO – soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch ist der Wortlaut des Ausnahmetatbestandes in Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO klar und eindeutig in Bezug darauf, dass die von Art. 9 Abs. 1 leg. cit. erfassten besonderen Datenkategorien – sofern geeignet und erforderlich – zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden dürfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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