B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSG §24 Abs1
DSGVO Art2
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art6 Abs1 lite
GewO 1994 §129
GewO 1994 §130
GewO 1994 §29
GewO 1994 §32
GewO 1994 §5
GewO 1994 §94 Z62
KFG §47
KFG §47 Abs2a
KHVG 1994 §31a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2247908.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.08.2021, Zl. D124. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Der Datenschutzbeschwerde des XXXX , als datenschutzrechtlich Betroffener wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX , als datenschutzrechtlich Verantwortliche für eine Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zur Zl. XXXX , den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat, indem sie entgegen der Vorgaben des § 10 AVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2a KFG 1967
- zwischen dem 09.04.2019 und dem 15.04.2019 dem Einzelunternehmer XXXX , Firma XXXX , den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX übermittelt hat; dies ohne das Vorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses sowie den allfälligen Umfang eines solchen zu prüfen, obwohl aus dem zugrundeliegenden Antrag auf Auskunft vom 09.04.2019 hervorgeht, dass der Einschreiter nicht in eigenem Namen zu handeln beabsichtigte sondern vorgab, in Vertretung nicht näher bestimmter Dritter zu handeln.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe (Datenschutzbeschwerde) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 09.03.2020 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG und brachte zusammengefasst vor, die Bezirkshauptmannschaft XXXX (mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren) habe einem näher bezeichneten Einzelunternehmen aus dem Bereich des Sicherheitsgewerbes unrechtmäßig seine personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz übermittelt. Folglich habe das Einzelunternehmen mit der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe“ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2019 namens eines Grundstückbesitzers eine Besitzstörungsklage angedroht. Auch sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, ein Vergleichsangebot zu unterfertigen und einen bestimmten Geldbetrag zu begleichen. Da – nach Ansicht des Beschwerdeführers – das genannte Einzelunternehmen nicht befugt sei, Vergleichsangebote einzufordern und Besitzstörungsklagen anzudrohen, hätte die mitbeteiligte Partei keine Auskunft über den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter erteilen dürfen. Der Vorfall sei im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 erfolgt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde unter Verweis auf den klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 und näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass die Datenverarbeitung aufgrund der Erfüllung der der mitbeteiligten Partei als staatlicher Behörde übertragenen hoheitlichen Aufgaben notwendig gewesen sei, sohin die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliege.
3. Im Rahmen der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG im gegebenen Zusammenhang verlange, dass das rechtliche Interesse durch die Behörde vor Auskunftserteilung konkret anhand der Gewerbeberechtigung des Auskunftswerbers zu prüfen gewesen wäre und eine solche Prüfung ergeben hätte, dass eine derartige Einholung der Auskunft im gegenständlichen Fall von der Gewerbeberechtigung des namens eines Grundstückbesitzers eingeschrittenen Einzelunternehmers zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft nicht gedeckt gewesen sei. Im Ergebnis könne die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG hier die gegenständliche Datenübermittlung in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht tragen, da die mitbeteiligte Partei die von der genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen einer Auskunftserteilung, konkret das rechtliche Interesse des Antragstellers, nicht im Sinne des Gesetzes geprüft und dadurch ihre Befugnisse überschritten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) hat die verfahrensgegenständliche Auskunft, diese umfasste personenbezogene Daten (Name und Wohnadresse) des Beschwerdeführers aus der gemäß § 47 KFG geführten Zulassungsevidenz, jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 09.04.2019 und 15.04.2019 an den Gewerbeinhaber zur GISA-Zahl XXXX übermittelt.
Die Auskunftserteilung durch die Bezirkshauptmannschaft erfolgte aus Anlass der nachstehend wiedergegebenen Eingabe des Einzelunternehmers XXXX , „ XXXX “, GISA-Zahl XXXX , Formatierung nicht wie im Original:
„Wien, am 09.04.2019
Betr.: Zulassungshalter - Erhebung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir ersuchen um Bekanntgabe der/s Halter/s, nachfolgend angeführter/n Fahrzeuge/s und Übermittlung der Auskunft an: XXXX
Begründung: Einbringung einer Besitzstörungsklage wegen widerrecht lichem Parkieren des PKW auf Privatgrund
Stichtag | Kennzeichen | Fahrzeug | Auftraggeber | Örtlichkeit |
03.04.2019 | XXXX | VW | XXXX | 1300 Wien |
04.04.2019 | XXXX | JEEP | XXXX | 1220 Wien |
07.04.2019 | XXXX | Fiat | XXXX | 1300 Wien |
07.04.2019 | XXXX | Peugeot | XXXX | 1300 Wien |
07.04.2019 | XXXX | Mercedes | XXXX | 1300 Wien |
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Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
XXXX …“
Eine darüber hinausgehende Urkunde zum Nachweis eines Bevollmächtigungsverhältnisses wurde vom Antragsteller nicht beigebracht, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX jedoch auch nicht gefordert; der Antrag auf Auskunft nach § 47 Abs. 2 a KFG vom 09.04.2019 wurde ausschließlich anhand des Inhaltes der oben wiedergegebenen Eingabe geprüft.
1.2. Der Einzelunternehmer XXXX („ XXXX “) verfügte mit Stichtag 15.05.2019 über folgende Gewerbeberechtigung:
Gewerbewortlaut [Hervorhebungen durch das BVwG]:
„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters eingeschränkt auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“
1.3. Das genannte Einzelunternehmen mit der eingeschränkten Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe“ hat dem Beschwerdeführer namens seines Auftraggebers, dem Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, auf welcher die behauptete Besitzstörung durch das Abstellen des KFZ des Beschwerdeführers begangen worden sein soll, mit Schreiben vom 15.04.2019 eine Besitzstörungsklage angedroht. Mit dem selben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer – ebenfalls namens des Verfügungsberechtigten der Liegenschaft – ein Vergleichsangebot unterbreitet und in Aussicht gestellt, dass der Auftraggeber und Verfügungsberechtigte über die Liegenschaft bei fristgerechter Einzahlung eines Betrages von € 180,00,-- von der Einbringung einer Besitzstörungsklage Abstand nehmen werde. Das betreffende Aufforderungsschreiben stellt sich (auszugsweise) dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„An
XXXX
Wien, am 15.04.2019
Betrifft: Rechnung Nr.: XXXX
Liegenschaft 1220 Wien
XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass wir Auftrags des Liegenschaftseigentümers tätig sind. Der Lenker des betreffenden Fahrzeuges hat am 04.04.2019 um ca XXXX Uhr deren ruhigen Besitz dadurch gestört, dass er das auf Ihr Unternehmen zugelassene Fahrzeug mit dem o.a. Kennzeichen, am Kundenparkplatz XXXX 1 rechtswidrig (entgegen den dortigen Nutzungsbestimmungen) abgestellt hat. Die Besitzstörung wurde unter Anfertigung von Fotos dokumentiert.
Dieses rechtswidrige Verhalten greift in den ruhigen Besitz unseres Auftraggebers ein, und berechtigt den Liegenschaftsbetreiber zur Einbringung einer Besitzstörungs- und Unterlassungsklage. Unser Auftraggeber möchte Ihnen jedoch ein Vergleichsangebot unterbreiten um die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Bei fristgerechter Begleichung (bis 24.04.2019 einlangend!!) der bisherigen Aufwendungen wird dieser auf die Einbringung einer Klage verzichten.
Wir ersuchen daher um Überweisung eines Betrages in
Höhe von 150,--
zuzüglich 20 % MWSt 30,--
Summe 180,--
auf unser Konto bei der BANK A*** IBAN AT *** 807
Sollte der Zahlungseingang nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt erfolgen, wird gegen den Fahrzeughalter sowohl eine Unterlassungs- als auch eine Schadenersatzklage eingebracht. Bei diesem Verfahren wird der relativ niedrige Betrag des Vergleichsangebotes nicht mehr angewendet; der Streitwert erhöht sich um die angelaufenen Anwalts- sowie Gerichtsgebühren.
mit vorzüglicher Hochachtung
XXXX Anfragen ersuchen wir ausschließlich per mail an: XXXX “
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes und den damit übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der mitbeteiligten Partei im Rahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde richtet, ist gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
…
§ 24 „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
…“
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3) …
(4) …
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) …
Die fallbezogen maßgeblichen Erwägungsgründe zur DSGVO lauten auszugsweise:
Zu Art. 6:
(41) Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden »Gerichtshof«) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
(45) [zu Abs 1 lit c und e, Abs 3] Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.
Die maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
[ … ]
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
[ … ]
Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) [ … ]
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[ … ]
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) [ … ]
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
[ … ]
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
§ 47 des Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, lautet:
„Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.
(4b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (§ 61 Abs. 1) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger. In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Abs. 4a) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß § 61 Abs. 1a abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 3. Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (§ 61 Abs. 4).
(4c) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.
(5) Abs. 1 bis 4b gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.
(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.“
§ 31a des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 lautet:
„6a. Versicherungsregister
Inländische Fahrzeuge
§ 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.
(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:
1. das Kennzeichen,
2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes),
3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über
1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
3. Namen und Anschrift des gemäß § 100 VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind,
a) Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und deren Eintrittspflicht für mit diesen Fahrzeugen verursachte Schäden oder
b) wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß § 100 VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten.
(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung,
2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
3. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,
4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen.
(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträge,
2 jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,
3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung,
4 Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 100 VAG 2016 für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.“
3.2. Zur Unrechtmäßigkeit der gegenständlichen Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz durch die Bezirkshauptmannschaft in deren Eigenschaft als öffentliche Behörde
3.2.1. Als datenschutzrechtlich Verantwortliche des öffentlichen Bereiches sind Eingriffe der mitbeteiligten Partei (in deren Eigenschaft als Bezirksverwaltungsbehörde) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG – abgesehen vom bestehen lebenswichtiger Interessen – ausschließlich aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage, im erforderlichen Ausmaß und auf verhältnismäßige Art und Weise zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 4, Stand 1.2.2022, Rz 19).
3.2.2. Nach der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht war die konkrete Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei an das Bewachungsunternehmen von Art 6 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm § 47 Abs. 2a KFG 1967 gedeckt. Dies deshalb, da die mitbeteiligte Partei das Bestehen eines rechtlichen Interesses anhand des Antrages des Bewachungsunternehmens vom 09.04.2019 im Sinne der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 geprüft habe. Dem kann aus Sicht des erkennenden Senates aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
3.2.3. Art. 6 Abs. 1 der DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom 22.06.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der von der belangten Behörde für die gegenständliche Herausgabe der personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz herangezogenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung (nur) dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Art. 6 Abs. 3 der DSGVO stellt in Bezug auf diese beiden Fälle der Rechtmäßigkeit klar, dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruhen muss, dem der Verantwortliche unterliegt, und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen. Demnach können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach diesem Grundsatz dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. erneut das Urteil des EuGH vom 22.06.2021, C‑439/19, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
3.2.4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Herausgabe der personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei als staatliche Behörde auf Basis der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967, der zufolge die Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben [hat].
3.2.5. Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 darf die Bezirksverwaltungsbehörde folglich die personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz nur unter der Voraussetzung herausgeben, dass eine Privatperson ein rechtliches Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung – sofern diese als Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs 3 lit. b DSGVO herangezogen werden soll –, unionsrechtskonform auszulegen ist. Im Ergebnis muss bei der Anwendung dieser Bestimmung, wenn diese die Herausgabe personenbezogener Daten aus der staatlich geführten Zulassungsevidenz an Private tragen soll, jedenfalls sichergestellt werden, dass die Rechte der Betroffenen in ausreichendem Maße gewahrt bleiben und die Grundsätze für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSGVO beachtet werden.
3.2.6. Im vorliegenden Fall hat das Bewachungsunternehmen wie festgestellt am 09.04.2019 ein Anbringen bei der mitbeteiligten Partei eingebracht, das im Betreff mit den Worten „Zulassungshalter – Erhebung“ überschrieben war. Sodann führt der Einschreiter weiter aus: „Wir ersuchen um Bekanntgabe der/s Halter/s, nachfolgend angeführter/n Fahrzeuge/s und Übermittlung der Auskunft XXXX als Begründung findet sich sodann der Zusatz „Einbringung einer Besitzstörungsklage wegen widerrechtlichem Parkieren des PKW auf Privatgrund“; unter dem Text findet sich eine Tabelle, in der in der dritten Zeile das KFZ-Kennzeichen des Beschwerdeführers hervorgeht, wobei in der betreffenden Zeile in der Spalte „Stichtag“ das Datum 04.04.2019 angeführt wird, unter Spalte „Auftraggeber“ findet sich die Wortfolge „ XXXX “ und unter Örtlichkeit die Angabe „1220 Wien“.
3.2.7. In rechtlicher Hinsicht ist zum Inhalt dieses Anbringens festzustellen, dass sich hieraus jedenfalls nicht ergibt, von welcher natürlichen oder juristischen Person der Einschreiter beauftragt wurde, die Herausgabe der in Rede stehenden Informationen aus der Zulassungsevidenz zu beantragen. So kann anhand der Angabe „ XXXX “ nicht einmal eruiert werden, um welches Unternehmen es sich hierbei handeln soll, eine Firmenbuchnummer ist nicht vermerkt. Keinesfalls kann anhand des Inhaltes des Anbringens ein wie immer geartetes Bevollmächtigungsverhältnis abgeleitet werden. Wie festgestellt, wurde anlässlich dieses konkreten Aktenvorganges vom Einschreiter weder eine Vollmacht beigebracht, noch wurde eine solche von der mitbeteiligten Partei vor Erteilung der Auskunft vom Einschreiter verlangt. Dies entgegen der klaren und eindeutigen Anordnung in § 10 Abs. 1 AVG, wonach sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen haben. Die mitbeteiligte Partei hat somit nicht einmal geprüft, um wen es sich bei dem Antragsteller handelt, sondern scheint vielmehr vom Vorliegen eines wie immer gearteten Vertretungsverhältnisses ausgegangen zu sein. Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer bereits deshalb im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dessen personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz an einen Dritten übermittelt hat, ohne überhaupt zu wissen, um wen es sich beim Antragsteller, den der Einschreiter vorgibt zu vertreten, handelt. Wenn der Vertreter der mitbeteiligte Partei hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht äußert, dass im Falle von Anträgen nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 lediglich ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen sei und ein Nachweis über ein bestehendes Vertretungsverhältnis daher nicht erforderlich erscheine, verkennt die mitbeteiligte Partei hierbei in mehrfacher Hinsicht die Rechtslage. So handelt es sich bei § 47 Abs. 2a KFG 1967 um eine Bestimmung, die dem Antragsteller bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Auskunft vermittelt; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nicht vor, so hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu erkennen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang jedenfalls die Bestimmungen des AVG anzuwenden und die Identität einer Partei bzw. allfällige Vertretungsverhältnisse von Amts wegen zu prüfen. Das Vorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses und dessen Umfang ist jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 AVG nachzuweisen und nicht bloß glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 mwN).
3.2.8. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2a KFG 1967 ist festzuhalten, dass die Behörde auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, […] Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben hat. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter im Rahmen seines Antrages vom 09.04.2019 als Begründung für sein Auskunftsbegehren wörtlich angegeben: „Einbringung einer Besitzstörungsklage wegen widerrechtlichem Parkieren des PKW auf Privatgrund“. Abgesehen davon, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX in Ermangelung eines Nachweises über ein allenfalls bestehendes Vertretungsverhältnis nicht einmal denkmöglich in der Lage war, das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der die Auskunft begehrenden Person(en) zu prüfen, gibt der Einschreiter vor zu beabsichtigen, die Informationen aus der Zulassungsevidenz zur Einbringung einer Besitzstörungsklage zu benötigen. Tatsächlich verwendete der Einschreiter die von der Behörde übermittelten Daten des Beschwerdeführers aber dazu, um an diesen ein Inkassoschreiben zu richten. So übermittelte der Einschreiter ein mit 15.04.2019 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Rechnung Nr.: XXXX “ an den Beschwerdeführer und forderte diesen darin – namens eines nicht näher bezeichneten Grundstückbesitzers – zur Zahlung eines Betrages von 180,00,-- Euro auf; weiters wird im gegenständlichen Inkassoschreiben darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichteinlangens des geforderten Betrages auf dem angeführten Konto sowohl eine Unterlassungs- als auch Schadenersatzklage eingebracht werde, wobei diesfalls der „relativ niedrige Betrag des Vergleichsangebotes“ nicht mehr angewendet werde, sondern sich der „Streitwert um die angelaufenen Anwalts- sowie Gerichtsgebühren“ erhöhe.
3.2.9. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorgehen des Einschreiters festzuhalten, dass dieser die von der Behörde geforderten und auch erlangten Daten nicht – wie von der Behörde ungeprüft angenommen – zu dem Zweck verwendete, dem betroffenen Besitzer der Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdeführer unrechtmäßig geparkt haben soll, die zur Einbringung einer Besitzstörungsklage erforderlichen Informationen zu verschaffen. Vielmehr verwendete der Einschreiter den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, um im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit eine fremde Forderung einzuziehen (§ 118 iVm § 94 Z 36 GewO 1994); zu dieser Tätigkeit war der Einschreiter im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung, diese war zum maßgebenden Zeitpunkt eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters eingeschränkt auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten, jedenfalls nicht befugt. Dies nicht einmal im Wege der Ausübung von Nebenrechten im Sinne von § 32 Abs. 1a GewO 1994. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1a GewO und aus den Erläuternden Bemerkungen der 1. GewONov 2017 zu § 32 Abs. 1a GewO 1994 nämlich ergibt, muss die im Nebenrecht erbrachte Leistung anderer Gewerbe die eigene, von der Gewerbeberechtigung ohnehin schon gedeckte Leistung „wirtschaftlich“ sinnvoll ergänzen, wobei letzteres aus der Sicht des Nachfragers abgeleitet wird. Tätigkeiten von Inkassobüros können hingegen nicht als Nebenrecht der Erbringung von die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen in Anspruch genommen werden, da das Einziehen fremder Forderungen schon wesensmäßig keinen Ergänzungszusammenhang zu einer vom Gewerbetreibenden befugt erbrachten eigenen Leistung haben kann (vgl. ErlRV 1475 Blg 25. GP 5).
3.2.10. Somit hat die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aus der Zulassungsevidenz herausgegeben, ohne denkmöglich dazu in der Lage gewesen zu sein, das Bestehen eines rechtlichen Interesses – aufgrund der Unkenntnis hinsichtlich des Bestehens eines Bevollmächtigungsverhältnisses und dessen allfälligen Umfanges – im Sinne dieser Bestimmung und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen. Indem die mitbeteiligte Partei als zuständige Behörde das Bestehen und den Umfang eines Bevollmächtigungsverhältnisses nicht geprüft hat, ist der Antrag des einschreitenden Bewachungsunternehmers nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 letztlich als Antrag in eigenem Namen zu werten. Durch dieses Vorgehen verhalf die mitbeteiligte Partei dem Einschreiter sogar (mittelbar) zu einer Überschreitung der Gewerbeordnung. Der Einschreiter nutzte nämlich die erlangten Daten aus der Zulassungsevidenz – ohne hierzu berechtigt zu sein – für sein eigenes wirtschaftliches Interesse, namentlich für das gewerbliche Einziehen fremder Forderungen im Sinne von § 118 iVm § 94 Z 36 GewO 1994. Hätte die mitbeteiligte Partei das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses und dessen Umfang im Sinne von § 10 Abs. 1 AVG geprüft, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass kein rechtliches Interesse im Sinne von § 47 Abs. 2a KFG 1967, sondern ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse des Einschreiters an der Vermarktung seiner (unrechtmäßigen) Inkassotätigkeit vorliegt (vgl. hierzu eine vergleichbare Fallkonstellation, VwGH vom 13.12.2001, 2001/11/0358). Aus Sicht des erkennenden Senates hat die Behörde im Falle von Anträgen nach § 47 Abs. 2a KFG 1967, die in fremdem Namen eingebracht werden, anhand der gemäß § 10 Abs. 1 AVG zu prüfenden Vollmacht auch zu beurteilen, ob im Rahmen des Auftragsverhältnisses eine Tätigkeit erbracht werden soll, die offenkundig einen Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen darstellt.
3.2.11. Wenn die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Wortlaut und die Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2a KFG 1967 damit begründet, die genannte Bestimmung knüpfe allgemein an ein „rechtliches Interesse“ und nicht daran an, ob allfällige Maßnahmen, die nach Erhalt der Auskunft von der Zulassungsevidenz gesetzt werden, von der Gewerbeberechtigung des Antragstellers gedeckt seien oder nicht, übersieht sie dabei, dass die mitbeteiligte Partei, indem diese nicht einmal das Bestehen eines Bevollmächtigungsverhältnisses im Sinne von § 10 Abs. 1 AVG geprüft hat, denkunmöglich in der Lage gewesen ist, das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Antragstellers zu prüfen. In der vorliegenden Fallkonstellation wäre es nämlich jedem Einschreiter, der – wie im vorliegenden Fall vage auf das Interesse eines angeblichen Auftraggebers hinweist – möglich gewesen, die angefragten Informationen aus der Zulassungsevidenz zu erhalten. Ein derartiges Ergebnis ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mit den von Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b DSGVO normierten Grundsätzen „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“ und „Zweckbindung“ in Einklang zu bringen. Denn auch wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO in Ausübung ihr übertragener gesetzlicher Aufgaben Daten verarbeitet und wie hier aus einer staatlich geführten Datenbank an Private übermittelt, müssen dabei die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 DSGVO gewahrt werden. Dies erfordert im gegebenen Zusammenhang auch, dass – auch wenn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § 47 Abs. 2a KFG 1967 relativ gering erscheinen –, gewährleistet sein muss, dass die staatlich verwalteten Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben und in Folge für (gewerbe-)rechtswidrige Zwecke genutzt werden.
Der angefochtene Bescheid war sohin spruchgemäß abzuändern.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
So konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 AVG und die hierzu bestehender Rechtsprechung des VwGH stützen (vgl. erneut VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
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