AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W290.2198229.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007-1) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht halte. Neu sei, dass nun die Taliban in Afghanistan regiere und er deshalb nicht zurück nach Afghanistan könne.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban Afghanistan eingenommen hätten und er deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , welcher dem Beschwerdeführ am XXXX zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Nicht-Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund vorliege.
5. Gegen den Bescheides des Bundesamtes vom XXXX erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden.
6. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 03.08.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2022 eingeholter Strafregisterauszug weißt folgende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, verurteil.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 288 (1) StGB und § 15 StGB § 299 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung übe die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„1. (…)
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als im dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz. Jedoch erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen für notwendig:
Gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung auszusprechen ist, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu.
Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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