B-VG Art133 Abs4
LFG §4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W282.2283313.1.00
Spruch:
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter SCHMAUTZER in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt (Austro Control GmbH) vom XXXX , Zl. XXXX , soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des (zur Gänze) angefochtenen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde richtet, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang)
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde die Musterberechtigung C525 in der Linienpilotenlizenz ATPL(A) des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt I.) sowie sein Prüferzeugnis mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückgabe der besagten Linienpilotenlizenz zur Austragung der Musterberechtigung C525 (Spruchpunkt III.) sowie des besagten Prüferzeugnisses (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. schloss die belangte Behörde gestützt auf § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Im angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde insbesondere an, dass eine versuchte Täuschung im Zusammenhang mit einer Befähigungsüberprüfung des Beschwerdeführers am XXXX vorliege, da die im Flugsimulator tatsächlich verbrachte Zeit nicht der bescheinigten Zeit entspreche. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids begründete die belangte Behörde auszugsweise wörtlich wie folgt:
„Im gegenständlichen Fall steht das Interesse des Bescheidadressaten auf weitere Ausübung seiner Rechte sowohl in Bezug auf die Musterberechtigung C525 als auch als Prüfer bis zum Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt durch sofortigen Ausschluss des Bescheidadressaten von dieser Tätigkeit gegenüber.
Dabei wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt höher, da dieses mit dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter einhergeht, wohingegen das Interesse des Bescheidadressaten an der bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens andauernden Ausübung seiner Berechtigungen ein rein wirtschaftliches ist, wobei anzumerken ist, dass zudem seine Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX , dadurch nicht berührt wird, weshalb etwaige wirtschaftliche Folgen durch den Verdienstentgang betreffend seine Tätigkeit als Prüfer nicht dessen Existenz bedrohen. Zudem wird das Muster C525 nicht im gegenständlichen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb eingesetzt, weshalb sich der Widerruf der Musterberechtigung C525 auch nicht auf diesen auswirkt.
Aufgrund des intentional rechtswidrigen Elements, welches mit der versuchten Täuschung der Behörde verbunden ist und der fehlenden Einsicht des Bescheidadressaten in dessen Stellungnahme war davon auszugehen, dass es bis zum Ausgang eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verstößen kommt, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht ausschließt. Die Behörde hatte somit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aufgrund von Gefahr im Verzug auszuschließen, um die Sicherheit der Luftfahrt zu wahren.“
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes vor:
„Im Übrigen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Ausführungen der Behörde nicht gedeckt XXXX ist im Rahmen seiner Flugschule und des Flugtaxiunternehmens gezwungen, für die Type Eclipse Prüfungen abzunehmen. Da es in Österreich keinen Prüfer gibt, der die Berechtigung Eclipse hat, wurde mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung de facto über XXXX ein Berufsverbot verhängt. Hiermit ist die Existenz eines Unternehmens mit zahlreichen Dienstnehmern gefährdet.“
3. In der Beschwerdevorlage vom 22.12.2023, eingelangt beim BVwG am 27.12.2023, teilte die belangte Behörde mit, dass von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet, zulässig, jedoch nicht begründet.
3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011 uam) hat der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – zu im Detail zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der unverhältnismäßige und vor allem nicht wiedergutzumachende Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der bloße Verweis auf eine mit einer Entziehung einer Berechtigung durch die Behörde verbundene Unmöglichkeit eben diese Berechtigung während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens auszuüben, ohne im Detail zu konkretisieren, welche wirtschaftlich existenzgefährdenden Nachteile tatsächlich drohen, genügt diesem Maßstab nicht.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) lediglich (pauschal) vorgebracht, dass die Aberkennung durch die Ausführungen der Behörde nicht gedeckt sei. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist damit nicht dargetan. Ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, da die Behörde insbesondere schlüssig und unwidersprochen dargelegt hat, dass das Interesse des Beschwerdeführers ein rein wirtschaftliches sei, wobei der Beschwerdeführer weiterhin als „Flugtaxiunternehmer“ tätig sein könnte, da er die Prüfberechtigung bzw. die Musterberechtigung die von der Behörde entzogen wurde, dafür nicht benötigt, weil der das Flugzeugmuster C525 im Rahmen seines Unternehmens nicht betreibt. Soweit weiters in der Beschwerde behauptet wird, dass im Rahmen der Flugschule und des Flugtaxiunternehmens der Beschwerdeführer gezwungen sei, für die Type „Eclipse“ Prüfungen abzunehmen, da es in Österreich keinen Prüfer gäbe, der die Berechtigung „Eclipse“ habe und sei mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung de facto über XXXX ein Berufsverbot verhängt worden, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Weder wird dargelegt, warum der Beschwerdeführer „gezwungen“ sei Prüfungen für diesen Flugzeugtyp (Anm.: wohl gemeint „Eclipse 500“; ein Anderer Flugzeugtyp als jener für den dem Beschwerdeführer die Musterberechtigung entzogen wurde) abzunehmen, widrigenfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre, noch wird auch nur grundlegend dargelegt, welche konkreten und in Zahlen bemessenen wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen das vorläufige Unterbleiben der Prüfertätigkeit auf diesem Flugzeugmuster auf den Beschwerdeführer hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt zudem, dass der angefochtene Bescheid den Vorwurf der – vom Beschwerdeführer bestrittenen – versuchten vorsätzlichen Täuschung im Zusammenhang mit einer Befähigungsüberprüfung impliziert, der anhand des vorliegenden Aktenmaterials jedenfalls nicht eindeutig widerlegt werden kann und dem auch keine offensichtlichen schweren Verfahrensfehler zugrundeliegen, die geeignet wären, das tatsächliche Bestehen eines öffentlichen Interesses in ernste Zweifel zu ziehen.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hier außer Acht bleiben muss, da es sich bei einem Verfahren nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG um ein Provisorialverfahren handelt, in dem das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden hat (vgl. zB VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243).
Das Bundesverwaltungsgericht weist daher ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach einem allfälligen Ermittlungsverfahren gesondert ergehen wird.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da es gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus folgt, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz hier geboten ist.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) bzw. beruht auf einer ohnehin klaren Rechtslage.
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