AsylG 2005 §12a Abs4
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W277.2257226.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer reiste am XXXX über die XXXX in den Schengenraum und nach eigenen Angaben in weiterer Folge am XXXX in das Bundesgebiet ein.
1.1.1. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer die in Österreich aufenthaltsberechtigte russische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , nach islamischem Ritus.
1.1.2. Einen am XXXX gestellten Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte im Bundesgebiet zog er am XXXX zurück.
1.2. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Österreich.
1.3.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ließ das Verfahren am XXXX in Österreich zu.
1.4. Am XXXX vernahm das BFA den Beschwerdeführer niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers ein.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
1.6. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung im vollen Umfang Beschwerde gegen diesen, unter I.1.5. angeführten, Bescheid.
1.7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
1.8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt und wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Hierbei wurde folgendes festgestellt:
„Der Beschwerdeführer ist volljähriger russischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er gehört der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
Er wurde in XXXX geboren, hat einen Halbbruder und wuchs mit seinen Verwandten mütterlicherseits auf; sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte XXXX Jahre lang die Schule und XXXX Jahre lang ein XXXX . Zudem absolvierte er eine Ausbildung als XXXX und XXXX . Er machte in der Russischen Föderation den Führerschein und hatte ein Auto. Der Beschwerdeführer war zuletzt als XXXX beschäftigt, davor arbeitete er inoffiziell als XXXX , wobei er die Ausbildung zum XXXX in XXXX machte, die zum XXXX in XXXX und XXXX . Die Abschlussprüfung als XXXX machte er XXXX von Österreich aus per Videokonferenz. Vor der Ausreise lebte er in XXXX , dies zumindest seit XXXX . Dort verfügte er immer nur über temporäre Meldungen. Der Beschwerdeführer spricht russisch und tschetschenisch, deutsch spricht er nur auf dem Niveau A1. In Österreich machte er keine Aus- oder Fortbildungen. Er ließ sich nur den russischen Führerschein, den er im Asylverfahren nicht vorlegte, umschreiben.
Seine Mutter lebt weiterhin in der Russischen Föderation. Sie hat eine Mietwohnung in XXXX ; es kann nicht festgestellt werden, dass diese aufgegeben wurde. Weiters gehört ihr die Wohnung der Großeltern in XXXX ; an dieser Adresse war der Beschwerdeführer gemeldet. Weiters hatte die Mutter eine Wohnung in XXXX , die sie zwecks Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers verkaufte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in ökonomisch abgesicherten Verhältnissen und rechnet sich dem Mittelstand zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers seinetwegen Verfolgung ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, wo sein Halbbruder in der Russischen Föderation lebt.
Weiters hat der Beschwerdeführer Angehörige väterlicherseits, die in der Russischen Föderation leben. Bei einer Cousine väterlicherseits lebten der Beschwerdeführer und seine Mutter in XXXX . Er hat auch weitere Verwandte väterlicherseits – jedenfalls Cousins und Cousinen – in der Russischen Föderation. Dass er keinen Kontakt und keine Beziehung zu diesen hat, ist nicht glaubhaft. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits, XXXX , lebt in der Russischen Föderation und arbeitet im Norden Russlands.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Cousin dem Beschwerdeführer alle von ihm benötigten Dokumente besorgte und in der Russischen Föderation seinetwegen verfolgt wurde. Auch er wurde nicht eingezogen.
Der Beschwerdeführer steht via Videoanruf in Kontakt mit seinen Angehörigen, wie er auch vor seiner Einreise nach Österreich per Telefon Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich hielt.
In Österreich leben zwei Onkel mütterlicherseits, erstens XXXX mit seiner Gattin XXXX und den gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX , und zweitens XXXX , mit seiner Gattin XXXX und deren Kindern XXXX und XXXX . Der ältere, XXXX , ist österreichischer Staatsbürger, der jüngere, XXXX , asylberechtigt. Der ältere lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich, der jüngere seit ca. 10 Jahren. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keiner Verfolgung wegen seiner Onkel ausgesetzt und wird dies auch im Falle der Rückkehr nicht sein. Es besteht ein normales Verhältnis zwischen Verwandten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln sowie deren Familien, Abhängigkeiten bestehen nicht.
Seine Tante XXXX versuchte, ihm durch Ausstellen entsprechender Arbeitsvorverträge, Einstellungszusagen, etc. mit ihrem Unternehmen XXXX u.a. die Voraussetzungen zur Beantragung einer Rot-Weiß-Rot-Karte zu verschaffen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich in dieser Firma angestellt werden kann, weil die Auftragslage so dünn ist, dass sein Cousin XXXX von seiner Mutter gekündigt wurde, weshalb er die Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer arbeitete in unbekanntem Ausmaß im Unternehmen seiner Tante mit, seine Verwandten bestritten seinen Lebensunterhalt; festzustellen, ob es sich dabei um Schwarzarbeit handelt und welche Rolle XXXX in dieser Firma spielt, ist Aufgabe der Finanzpolizei. Nunmehr bestreitet die Gattin des Beschwerdeführers, die als XXXX in einem XXXX arbeitet, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, bei Bedarf unterstützen seine Verwandten.
In Österreich heiratete der Beschwerdeführer nach tschetschenischem Ritus im tschetschenischen Kulturverein in XXXX am XXXX , am XXXX auch standesamtlich. Er und seine Frau haben keine gemeinsamen Kinder.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder wegen seines Religionsbekenntnisses, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Das Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Das vorgelegte Video durch Zusammenschneiden des Videos einer Pressekonferenz bewusst auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zusammengeschnitten. Ob es sich dabei um das Delikt der Beweismittelfälschung handelt, ist im Strafverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer war nicht auf einer Demonstration für XXXX und ist nicht Oppositioneller, sondern war bei der Pressekonferenz des Abgeordneten DELIMCHANOV in XXXX für die tschetschenische Gemeinschaft in XXXX , regionale Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik, Mitglieder der Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates sowie Geistlicher und Ältester im Hotel PRÄSIDENT – in welcher dieser Funktion, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation nicht bei der Stellung. Er hat keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass. Es ist in der russischen Föderation möglich echte Dokumente falschen Inhalts ausgestellt zu bekommen. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Wehrdienstbuch ein echtes Dokument falschen Inhalts oder ein falsches Dokument ist, wie es sein Visum falsch war. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer das Wehrdienstbuch für das Asylverfahren in Österreich oder eine Bewerbung in XXXX ausstellen ließ. Wehrdienstbücher werden bei Antritt des Militärdienstes oder den Beginn einer militärischen Ausbildung ausgestellt; beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er hat den Militärdienst nicht absolviert. Er ist im wehrpflichtigen Alter. Ihm droht jedoch keine reale Gefahr der Einziehung zum Militärdienst. Es gibt die Möglichkeit, Wehrersatzdienst zu leisten. Er gibt keine Generalmobilmachung. Dem Beschwerdeführer droht in XXXX keine Zwangsrekrutierung zu Freiwilligenbataillonen. Er kann sich wie vor der Ausreise in XXXX niederlassen und wieder seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Der vorgelegte Einberufungsbefehl ist nicht echt, solche Formulare können aus dem Internet heruntergeladen werden. Die Art der geschilderten Zustellung ist zudem ungültig, Einberufungsbefehle sind eigenhändig zuzustellen, widrigenfalls sind sie ungültig. Das Vorbringen zum Einberufungsbefehl und seiner Zustellung sind zudem nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer reiste nicht aus Furcht vor Verfolgung aus, sondern um sich in Österreich niederzulassen und hier zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer versuchte nie, legal nach Österreich einzureisen, obwohl ihm dies mit seiner Ausbildung bei hinreichenden Deutschkenntnissen möglich gewesen wäre. Sein Inlandsreisepass wurde ihm am XXXX in XXXX ausgestellt. Er ist echt. Er kaufte ein gefälschtes Visum, reiste damit im XXXX ein und hielt sich damit ca. ein Jahr lang illegal in Österreich auf. Dies tat er bewusst. Es ist nicht glaubhaft, dass ihm der FSB bei der Ausreise Probleme machte.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation unbescholten. Ihm wurde im XXXX ein neg. Strafregisterauszug mit Apostille des Innenministeriums ausgestellt. Die vorgelegte Ladung für den XXXX stimmt im Hinblick auf das darin erwähnte Delikt nicht mit seinem Vorbringen überein, dieses ist auch nicht glaubhaft, ebensowenig glaubhaft ist, dass die russischen Behörden den Beschwerdeführer jahrelang nicht verfolgen sollten, ihm alle Dokumente samt Apostillen ausstellen sollten und erst mit der Einräumung von Parteiengehör im hg. Verfahren vorladen sollten. Die Ladung ist nicht echt. Dem Beschwerdeführer droht sohin kein Strafverfahren und keine Haft; ihm droht daher auch keine Zwangsrekrutierung in einem Gefängnis.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem gefälschten Visum beim Versuch der Ausreise nach DEUTSCHLAND am XXXX polizeilich betreten und nach Österreich zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft XXXX legte daraufhin die Anzeige wegen Urkundenfälschung zurück. Sein russischer Auslandsreisepass mit dem gefälschten Visum wurde in DEUTSCHLAND sichergestellt. In Österreich wurde aus diesem Grund noch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte und schaffte dafür neben einer Reihe weiterer Dokumente, die er auch in der Russischen Föderation übersetzen ließ, einen im XXXX ausgestellten russischen Strafregisterauszug samt Apostille des Innenministeriums bei. Er zog den Antrag vom XXXX am XXXX zurück.
Der Beschwerdeführer heiratete im XXXX nach tschetschenischem Ritus und stellte danach im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zur Umgehung der Bestimmungen über die Niederlassung und Familienzusammenführung und um seinen Aufenthalt in Österreich nach Ablauf des gefälschten Visums zu verlängern. Er versuchte davor einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Grund eines Visums vorzutäuschen, indem er mehrfach die Schengengrenze überschritt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich dazwischen nur in XXXX aufhielt, zumal er dorthin keine Beziehungen hat und währenddessen zahlreiche Dokumente aus der Russischen Föderation beschaffte.
Im Ehefähigkeitsverfahren schaffte der Beschwerdeführer eine Ledigkeitsbestätigung vom Standesamt XXXX in XXXX bei, mit Apostille vom XXXX , sohin nach Beginn des russischen Angriffskrieges. Auch seiner Gattin wurden die für die Eheschließung notwendigen Dokumente in der Russischen Föderation XXXX ausgestellt. Das Vorbringen zur Dokumentenausstellung im Wege eines Cousins – ungeachtet des Widerspruchs, ob es sein oder ihr Cousin war – war vor dem Hintergrund ihrer zahlreichen Reisen in die Russische Föderation zum Familienbesuch nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer und seine Gattin sich kennenlernten. Das Vorbringen auch der Zeugin dazu ist nicht glaubhaft. Sie lebt seit XXXX in Österreich, ist volljährig, russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihr Asylantrag wurde in mehreren Verfahren abgewiesen, sie verfügt über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, weil sie sich um die Kinder ihrer alleinerziehenden Schwester kümmerte. Dies tut sie nicht mehr, seit sie XXXX zum Beschwerdeführer nach XXXX zog. Sie ist nicht vom Beschwerdeführer abhängig und sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und auch bewusst gewesen, als sie die Beziehung mit ihm einging. Sie war keinen Problemen in der Russischen Föderation ausgesetzt und wäre auch keinen ausgesetzt, wenn sie mit dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation ziehen würde oder ihn dort besuchen würde. Sie fuhr nach der Abschiebung ihres Vaters in die Russische Föderation regelmäßig in die Russische Föderation auf Familienbesuch und war dort keiner Verfolgung ausgesetzt. Ihr Vater ist im XXXX verstorben. Sie hat einen XXXX ausgestellten russischen Reisepass. Sie versteht russisch. Es ist nicht glaubhaft, dass sie die Sprache nicht auch sprechen kann. Weiters spricht sie tschetschenisch, deutsch und englisch.
Der Beschwerdeführer ist gegen COVID-19 geimpft und gehört keiner COVID-Risiko-Gruppe an. Er ist durch das Verfahren gestresst, im Übrigen aber gesund und bedarf keiner Behandlung. Er ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er droht im Falle der Rückkehr nicht, in eine ausweglose Lage zu geraten, ihm droht keine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK, 6., 13. ZPEMRK.
Ihm droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung iSd GFK, weder als Tschetschene, noch als Moslem. Er ist mit dem Präsidenten KADYROW verbunden und nicht Opositioneller. Er kann sich wie vor der Ausreise in XXXX niederlassen, wo er keiner Gefahr ausgesetzt ist, zwangsrekrutiert zu werden. Er ist zwar im wehrpflichtigen Alter und hat den Militärdienst nicht abgeleistet, hat aber keinen Wehrpflichtstempel und war sohin nicht bei der Musterung; sein Vorbringen dazu war nicht glaubhaft. Ihm droht daher keine Einziehung zum Militärdienst, es besteht weiterhin die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation gründen v.a. auf dem LIB Stand November, dem EUAA Dossier, der verlesenen Anfragebeantwortung der ÖB XXXX /Staatendokumentation zum Wehrdienst und der Recherche der Dolmetscherin zur Pressekonferenz.
Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
Auf Grund der Kürze des Aufenthalts von weniger als drei Jahren liegt kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Die Beziehungen zu seinen Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen kann durch Telefonate und Besuche fortgesetzt werden, wie dies derzeit mit der Mutter und den Verwandten in der Russischen Föderation der Fall ist.
Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin ist verhältnismäßig. Das Familienleben mit seiner Gattin kann im Herkunftsstaat fortgesetzt werden, sei es durch Besuche, sei es durch Mitziehen der Gattin, was ihr zumutbar ist. Der Eingriff ist v.a. deshalb verhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer bis zur Stellung des Asylantrages illegal aufhältig war, mit einem Visum, von dem nicht glaubhaft ist, dass er nicht wusste, dass es gefälscht ist, einreiste und sich mit diesem wissentlich rechtswidrig in Österreich aufhielt und den Asylantrag nur zur Verlängerung seines Aufenthalts bzw. Umgehung der Bestimmungen über die Niederlassung und Familienzusammenführung stellte. Der Beschwerdeführer kann, so er nicht wegen Beweismittel/Urkundenfälschung bestraft wird, vom Ausland aus die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen und danach legal einreisen.
Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wurden nicht vorgebracht und sind nicht.“
1.9. Am XXXX wurde unter GZ XXXX die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntisses abgefertigt.
1.10. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag)
2.1. Am XXXX wurde der BF mit Schreiben vom XXXX nachweislich über eine bevorstehende Abschiebung am XXXX informiert und mit Festnahmeauftrag um XXXX Uhr festgenommen (AS 21 ff).
2.2. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (AS 45).
2.3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX (zugestellt am selben Tag an die damalige Rechtsvertretung des BF) wurde festgestellt, dass gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. (AS 141 ff).
2.4. Die für den XXXX festgelegte Abschiebung wurde am XXXX „storniert“, da sich in XXXX (AS 217, AS 395). Der Festnahmeauftrag gegen den BF wurde widerrufen (AS 217 ff).
2.5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung (AS 223).
2.6. Der BF wurde am XXXX zu seinem Folgeantrag erstbefragt (AS 239 ff).
Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass die alten Gründe, weshalb er Russland verlassen habe, immer noch bestehen würden. Er habe aber auch neue Gründe. XXXX Die Mobilisation hätte vor den Präsidentenwahlen nicht durchgeführt werden können. XXXX . Der einzige XXXX daran gestört habe, sei XXXX gewesen. XXXX hätte unter anderem Angst gehabt, dass XXXX an den Präsidentenwahlen teilnehme, weswegen er umgebracht worden sei. Vor kurzem sei ein Terroranschlag durch eine muslimische Organisation in der XXXX ausgeübt worden. Seitdem sei die Haltung zu Muslimen noch kritischer geworden, sogar Ramsan Kadyrow hätte zugegeben, dass die neue Situation sehr Besorgnis erregend sei. XXXX . Im Falle seiner Rückkehr befürchte er ohne seinen Willen in Krieg geschickt zu werden und dass er XXXX .
2.7. Mit Schreiben vom XXXX (zugestellt am XXXX ) wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt sowie um Beantwortung folgender Fragen ersucht (AS 293 ff):
„Im Zuge der Planung Ihrer Abschiebung wurde von der XXXX festgestellt, dass die XXXX
Haben Sie von den russischen Behörden /Vertretungsbehörden ein neues Reisedokument beantragt bzw. ausgestellt bekommen?
Würden Sie im Falle der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. einer ab- bzw. zurückweisenden Entscheidung im laufenden Verfahren freiwillig ausreisen?“
2.8. Mit Schriftsatz vom XXXX beantwortete der BF diese Fragen folgendermaßen (AS 391):
„1. Ich habe diese Dokumente von mir nicht gesehen und weiss nicht was mit denen passiert ist.
2. Ich habe XXXX . Ich habe auch nicht zu tun mit der Russischen Regierung.
3. Ich kann nicht in die Russische Föderation zurück. Mein Leben ist in diesem Land unter Gefahr, das kann ich nicht machen, da ich noch Leben will.
4. Bezüglich meiner Meinung über die Lage in Russland. Ich möchte mich dazu nicht schriftlich äussern.“
2.9. Mit Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX wurde festgestellt, dass nach § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt (AS 393ff).
Dem Bescheid wurden (auszugsweise) im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
„Ihr Asyl-Vorverfahren wurde mit XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Es besteht eine aufrecht vollstreckbare Rückkehrentscheidung. Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Die beabsichtigte Abschiebung für den XXXX wurde Ihnen am XXXX um XXXX Uhr nachweislich angekündigt. Für den Zweck dieser Abschiebung wurden Sie aufgrund eines erlassenen Festnahmeauftrages gem. XXXX am XXXX , ab XXXX Uhr in polizeiliche Verwahrung genommen. Während Ihrer polizeilichen Anhaltung haben Sie am XXXX um XXXX Uhr einen Asyl-Folgeantrag gestellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX wurde gem. § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und es wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde am XXXX zugestellt. Die geplante Abschiebung musste am XXXX storniert werden. Sie wurden am XXXX um XXXX Uhr aus der polizeilichen Anhaltung entlassen. Gegen den Mandatsbescheid haben Sie XXXX die Vorstellung erhoben.“
2.10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde gegen gegenständlichen Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben (AS 385 ff/AS 475).
2.11. Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine Stellungnahme über die rechtsfreundliche Vertretung ein, welche folgendes beinhaltet (OZ 5):
„Auf Wunsch des Beschwerdeführers werden folgende Dokumente nachgereicht:
XXXX
XXXX
Die Angst vor einer Abschiebung nach Russland hat bei dem BF auch gesundheitliche Auswirkungen, ein Facharzt für Psychiatrie hat nun XXXX festgestellt (…) Der für XXXX angesetzte Termin im Strafverfahren bezüglich der vermeintlichen Fälschungen von Beweismitteln wurde nun abberaumt. Auch diese Bestätigung liegt der Stellungnahme bei. Der BF hat telefonisch bei Gericht nach dem Grund für Abberaumung gefragt, ihm wurde mitgeteilt, dass wohl auch dieses Verfahren ohne Verhandlung eingestellt werden wird, eine Bestätigung über die Einstellung hat der BF aber mit heutigem Tage XXXX noch nicht erhalten. Betont werden muss, dass das Erkenntnis im Vorverfahren stark auf der Annahme beruht hat, dass die vorgebrachten Beweismittel gefälscht gewesen wären. Die Anträge im nunmehrigen Folgeverfahren bleiben aufrecht. Um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird weiterhin gebeten.“
2.11.1. Der beigelegten und als „Bestätigung“ titulierten Schriftsatz, datiert mit XXXX , unterzeichnet mit XXXX , ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der als „Untersuchte“ bezeichnete BF „aufgrund seiner Vorgeschichte wie viele seiner Landsleute natürlich XXXX “ sei, „was an sich noch kein Grund für einen Aufenthaltstitel wäre“. Der BF habe jedoch einen Arbeitstitel erhalten und vormals regelmässig bei „den XXXX in XXXX gearbeitet, bis die Firma geschlossen worden sei.“ Der BF schicke seiner Mutter in der XXXX von seinem Gehalt regelmässig Geld, zumal diese ohne ihn nicht überlebensfähig wäre. Die Behandlung in der Ordination des XXXX orientiere sich an den Kassentarifen. Als Arbeitsdiagnose bestehe eine XXXX .
Weiters ist folgendes angeführt:
„Die Diagnose PTSD stelle ich hier bewusst nicht, um nicht eine Diagnostik zu überstrapazieren…“
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde weiters kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und nach § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde der BF mit Schreiben vom XXXX nachweislich über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX informiert und mit Festnahmeauftrag um XXXX Uhr festgenommen. Am XXXX um XXXX Uhr stellte der BF aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde festgestellt, dass gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Die für den XXXX festgelegte Abschiebung wurde am Abend des XXXX „storniert“, da XXXX entfernt wurden. Der Festnahmeauftrag gegen den BF wurde widerrufen und er wurde am XXXX um XXXX Uhr aus der Festnahme entlassen. Gegen den Mandatsbescheid hat der BF am XXXX die Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (zugestellt am XXXX ), wurde festgestellt, dass gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005 die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Festgestellt wurde unter anderem, dass sich der rechtskräftige Abschluss des ersten Asylverfahrens samt vollstreckbarer Rückkehrentscheidung sowie der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich sich aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens ergeben und für die belangte Behörde feststehe, dass sich die objektive Situation in der Russischen Föderation seit der letzten Entscheidung am XXXX nicht wesentlich verändert habe.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, anhand des ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über die Russische Föderation getroffen und sich unter anderem fallrelevant umfassend mit der Sicherheitslage, der politischen Lage, dem Rechtschutz- und Justizwesen, der (Teil-) Mobilisierung und der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. Die objektive Situation in der Russischen Föderation hat sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren vom XXXX nicht entscheidungsrelevant geändert.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens samt vollstreckbarer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus einer Einsicht in den Verfahrensakt zu GZ XXXX .
Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten und aktuellen Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen.
2.2. Mit Bescheid vom XXXX wurde unter anderem festgestellt, dass sich die objektive und fallrelevant maßgebliche Situation in der Russischen Föderation seit der letzten Entscheidung am XXXX nicht wesentlich verändert habe. Weiters ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der BF in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt habe, sich zur Lage in der Russischen Föderation schriftlich nicht äußern zu wollen (s. AS 391). Die in der Vorstellung vom XXXX deponierten Änderungen der Lage in der Russischen Föderation aufgrund XXXX seien im Wesentlichen in der aktuellen Länderinformation enthalten.
Dass sich die objektive Situation in der Russischen Föderation seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der der letzten Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen und den aktuellen Länderinformationen. Daran vermag auch das Vorbringen des BF im Folgeantrag, wonach XXXX habe, wie auch das XXXX nichts entgegenstünde und es ein XXXX , nichts zu ändern (AS 242).
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall der als „Bestätigung“ titulierten Schriftsatz, datiert mit XXXX , unterzeichnet mit XXXX , zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Seitens belangter Behörde wurden sowohl umfassende Feststellungen zur medizinischen als auch zur Grundversorgung in der Russischen Föderation getroffen. Dass der BF „aufgrund seiner Vorgeschichte wie viele seiner Landsleute natürlich XXXX “ sei, „was an sich noch kein Grund für einen Aufenthaltsitel wäre“ bzw. sich aufgrund seiner Angst vor einer Abschiebung gesundheitliche Auswirkungen ergeben würden, lässt weder auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung schließen, noch wurde dies von dem BF behauptet (OZ 5). Hinsichtlich des weiteren Schriftsatzinhaltes betreffend die Versendung von finanzieller Unterstützung des BF an seine Mutter, ist weiters der Vollständigkeit halber anzuführen, dass mit rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren festgestellt wurde, dass „die Familie des Beschwerdeführers in ökonomisch abgesicherten Verhältnissen lebt und sich dem Mittelstand zurechnet“, sowie die Mutter des BF Eigentümerin der Wohnung der Großeltern ist. Auch wurde im behördlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich dem XXXX bzw. betreffend seine im Herkunftsstaat lebende Mutter vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß XXXX iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a AsylG 2005 lauten auszugsweise:
„Abs. 3 bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag im Sinne des Abs. 2, also nach zurück- oder abweisenden Entscheidungen, ausgenommen Dublin-Entscheidungen, stellt, unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen, ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukommt. Diesfalls geht Abs. 3 als Spezialnorm dem Abs. 2 vor. Für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes ist in diesen Fällen daher naturgemäß kein Raum. Analog zu Abs. 2 muss auch in den Fällen des Abs. 3 eine aufrechte Ausweisung vorliegen (Z 1, siehe dazu auch oben zu Abs. 2 und im Hinblick auf asylrechtliche Ausweisungen § 10 Abs. 6). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 3 ist, dass der Abschiebetermin des Fremden bereits festgelegt ist, der Fremde nachweislich darüber informiert wurde (Z 2) und der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor diesem Abschiebetermin gestellt wurde. Die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden müssen seiner Antragstellung vorangehen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Ebenso muss der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne der Z 3 betroffen sein. Das heißt, er muss sich entweder in Schubhaft (lit. a) oder im gelinderen Mittel (lit. b) befinden, oder festgenommen sein (lit. c). Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind daher 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Weiters wird normiert, dass § 33 Abs. 2 AVG nicht gilt, Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag daher nicht den Ablauf der Frist hindern. Dies ist insofern konsequent, da die hier geregelten Amtshandlungen nicht an Arbeitstage und Amtsstunden gebunden sind und daher auch an diesen Tagen regulär abgewickelt werden.
Die Wendung „bereits festgelegter Abschiebetermin“ beinhaltet sinngemäß, dass die Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Buscharter und ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikates nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird.
Entsprechend der hier normierten Systematik bestimmt § 67 Abs. 4 FPG, dass die Fremdenpolizeibehörde einen Fremden, der über eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung verfügt, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nachweislich über einen festgelegten Abschiebetermin zu informieren hat. Diese Information wird insbesondere den Tag und das Zielland der Abschiebung umfassen müssen. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme gemäß Z 2 lit. c erfolgen können. Siehe dazu auch § 67 Abs. 4 und 5 FPG. Vgl. weiters die in § 67 Abs. 3 FPG bereits im Vorfeld dazu vorgesehene allgemeine Informationspflicht an Fremde mit asylrechtlicher Ausweisung.
In Anwendung des Abs. 3 kann dem Asylwerber Abschiebeschutz nur mehr in taxativ aufgezählten Ausnahmesituationen vom Bundesasylamt zuerkannt werden (vgl. Abs. 4). Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Voraussetzungen gemäß Z 3 (Vorliegen von Schubhaft, gelinderem Mittel oder Anhaltung) zu. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird. Siehe dazu aber auch die Möglichkeit der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Abs. 4.“
Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt (vgl. VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Hingewiesen sei auch darauf, dass die Verfahrensbestimmungen nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 beziehen. Eine solche Entscheidung ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Daher kommt auch die Anordnung des § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher seine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208; vgl. VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).
Zunächst ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde liegt, zumal das Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX bereits vor der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutzes am XXXX rechtskräftig abgeschlossen war.
Dem BF kommt aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu, da er diesen Folgeantrag am XXXX , sohin binnen achtzehn Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am XXXX , gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer überdies im Antragszeitpunkt nach einer Festnahme gemäß XXXX iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wurde und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestanden hat.
Dass der BF seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, wurden vom BF nicht behauptet.
Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung "nachweislich" über den Abschiebetermin im Sinne des Gesetzes informiert wurde, zumal dies auch weder in der Vorstellung noch im Rahmen der Beschwerde bestritten wurde.
Sofern die Beschwerdeseite (S. 2 und 27 der Beschwerdeschrift) vermeint, eine Abschiebung sei aufgrund des Zustandes des Reisepasses denkunmöglich gewesen und das bloße Buchen eines Abschiebeslots sei nicht als Abschiebetermin im Sinne des § 12 a Abs. 3 AsylG zu deuten, ist dem zu entgegnen, dass der BF am XXXX , in der Kenntnis davon, dass für den XXXX seine Abschiebung geplant gewesen war, den Folgeantrag gestellt hat. Sofern der Gesetzgeber insofern zu erkennen gibt, dass sogar das Fehlen eines Heimreisezertifkates nicht hinderlich sei, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt werde, kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass kein bereits festgelegter Abschiebetermin vorliegen würde, lediglich, weil die Abschiebung nach der Stellung des Folgeantrages durch den BF storniert werden musste.
Es ist evident, dass der BF seinen Folgeantrag in Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung am nächsten Tag gestellt hat. Aus den ob zitierten Erläuterungen zu § 12 a AsylG ergibt sich auch, das nicht notwendig ist, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. Nichts anderes kann sinngemäß für den gegenständlichen Fall gelten, wo noch zumindest zwei Tage vor dem Abschiebetermin (AS 279) sämtliche Formalerfordernisse für die Durchführung der Abschiebung vorgelegen haben und erst danach weggefallen sind.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG. Der Beschwerdeführer wurde im Antragszeitpunkt nach einer Festnahme gemäß XXXX iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten.
Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer, da er seinen Folgeantrag lediglich einen Tag vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG zuerkennen müssen, wenn sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit XXXX zu rechnen habe (AS 242), ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die XXXX ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz zu gewähren wäre. Die weiteren Einwände dazu, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen.
Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht erfüllt, da sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom XXXX zuerkannt.
Da somit im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In casu ergaben sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung), die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Folgeantragstellung aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer trat zudem den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Länderberichten nicht substantiell entgegen. Auch war es zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht notwendig, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0105), weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision (AS 414) - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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