BVwG W274 2231863-3

BVwGW274 2231863-37.12.2022

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art17
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1 litf
GewO 1994 §152

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2231863.3.00

 

Spruch:

 

W274 2231863-3/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der 1. XXXX , 2. XXXX , beide XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Arthur MIKESI, Rechtsanwalt, Landstrasser Hauptstraße 7, 1030 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 - 42, 1030 Wien, vom 10.07.2020, GZ D124.1561/0003-DSB/2019, Mitbeteiligter XXXX , vertreten durch PUTZ & RISCHKA, Rechtsanwälte KG, Reisnerstraße 12, 1030 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

„1. Der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Datenlöschung der in den Datenanwendungen Konsumentenkreditevidenz (KKE) und Warnliste gespeicherten Daten betreffend den 2.BF wird insoweit stattgegeben, als folgende Daten zu löschen sind:

„gewährter Kredit Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit € 919,00

Kreditgeber: 19680-Santander Consumer Bank GmbH

Kreditkontonummer: 917664142

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 12 Monate

Rate: monatlich ab 2007-09-01

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2008/09-01

Datum der Gewährung: 2007-08-10

Zahlungsanstände: Ausbuchung/Uneinbringlichkeit 2008-06-09 Fälligstellung 2008-03-26“

Dieser Datensatz ist binnen 14 Tagen zu löschen.

2. Der Mitbeteiligte hat gegenüber der Datenschutzbehörde binnen weiterer 14 Tage die Löschung der unter Spruchpunkt 1. genannten Daten nachzuweisen.

3. Im Übrigen wird die Bescheidbeschwerde abgewiesen.“

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Mit anwaltlicher Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 10. Oktober 2019 (im Folgenden: belangte Behörde) beantragten 1. XXXX und 2. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, 1.BF und 2.BF) die „behördliche Feststellung, dass die BF in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden und es möge der Verantwortlichen mit Bescheid aufgetragen werden, sämtliche gespeicherte Daten der BF unverzüglich aus allen ihren Speichermedien zu löschen und über die erfolgte Löschung zu berichten.

Unter Anschluss von Beilagen führten die BF aus, sie hätten nach Durchlaufen gesetzlich vorgesehener Verfahren gemäß den Bestimmungen der IO und Erfüllung der Verpflichtungen jeweils Anträge auf vollständige Datenlöschungen beim XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) gestellt. Der MB habe die Anträge mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung, daher willkürlich abgetan und die Daten weiterhin gespeichert. Seit dem 25.05.2018 gelte in Österreich die DSGVO, der als supranationales Unionsrecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht zukomme. Durch die fortlaufende Speicherung ihrer personenbezogenen Daten erlitten die BF bei Geschäften des täglichen Lebens wirtschaftliche Nachteile, beispielsweise werde ein Kontowechsel oder auch ein Anbieterwechsel im Telekommunikationssektor stets unter Hinweis auf die beim MB gespeicherten Daten verweigert, somit ein wirtschaftlich notwendiger und erforderlicher Vertragsabschluss dadurch vereitelt. Durch diese Vorgangsweise würden die BF in vielfältiger Weise in den zahlreichen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten auf Schutz personenbezogener Daten, Art. 8 EU-GRC, Erwerb, Eigentum, Gleichheit, Privatsphäre etc. verletzt.

Der MB nahm über Auftrag am 12.11.2019 anwaltlich zusammengefasst dahingehend Stellung, dass das Beschwerdeverfahren ohne Feststellung einer Rechtsverletzung hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung und Löschung einzustellen sei, in eventu der Antrag der BF abzuweisen sei. Teilweise könne zu den Ausführungen im Antrag nicht Stellung genommen werden, weil sich diese in Schlagwörtern erschöpften. Unter Einbeziehung der der Beschwerde an die belangte Behörde angefügten Löschungsanträge vom 16.04.2019 der 1.BF und vom 23.04.2019 des 2.BF ergäbe sich, dass offenkundig eine vollständige Löschung der personenbezogenen Daten beantragt werde.

Es gehe im Wesentlichen um folgende Daten und Datenkategorien:

 Insolvenzhinweise zur 1.BF hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu 12 S 55/09h und zum 2.BF hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu 12 S 41/08y je des BG Hernals.

Zum Insolvenzfall 12 S 55/09h des BG Hernals sei die Tilgung zum Stichtag Jänner 2017, zum Insolvenzfall 12 S 41/08y des BG Hernals zum Stichtag Oktober 2015 erfolgt.

 Daten in der Kleinkreditevidenz (KKE) aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute einschließlich Warnliste der Banken:

Zur 1.BF hinsichtlich eines nicht vertragskonform erfüllten Abstattungskredits der UniCredit Bank Austria (vormals Bank Austria Creditanstalt, Anmerkung des Gerichts) über Euro 80.000,-- dessen Tilgung im Wege eines Zahlungsplans erst mit 25.01.2017 erfolgt sei (Mitschuldner der 2.BF).

Zum 2.BF hinsichtlich eines nicht vertragskonform erfüllten Abstattungskredits der UniCredit Bank Austria über Euro 80.000,-- dessen Tilgung im Wege eines Zahlungsplans erst mit 27.10.2017 erfolgt sei (Mitschuldnerin die 1.BF);

eines nicht vertragskonform erfüllten Abstattungskredits der Santander Consumer Bank GmbH sowie

eines erst mit 17.12.1015 durch teilweise Zahlung des aushaftenden Betrages getilgten Kredits aus einem Girokontovertrag der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG.

Durch die Beschwerdeausführungen sei evident, dass die BF eine neue Kontoverbindung anstrebten und auch einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters beabsichtigten, somit auf offene Rechnung Leistungen eines Telekommunikationsanbieters in Anspruch zu nehmen beabsichtigten.

Die in der Beschwerde angesprochenen Geschäfte des täglichen Lebens seien durch die Verarbeitung der angesprochenen Daten in keiner Weise beeinträchtigt, weil die Vertragspartner nur dann Auskünfte über den künftigen Kunden einholten, wenn in der Aufnahme der Geschäftsbeziehung ein Kreditrisiko im weitesten Sinne liege.

Wenn die BF insoweit als Geschäfte des täglichen Lebens solche auf Kreditbasis bzw. auf offene Rechnung meinten, ergäbe sich für Finanzinstitute das Erfordernis, sich die erforderlichen Grundlagen für eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit und Bonität zu verschaffen. Sie seien dazu nach dem BWG verpflichtet.

Das als KKE fortgeführte Dateisystem sehe von der Datenschutzbehörde seinerzeit nach reiflicher Abwägung angeordnete Löschfristen vor. Seit jeher nehme die MB im Falle von Löschungsbegehren auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bedacht. Die Beschwerde enthalte keinerlei derartige Umstände, wonach die BF in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würden. In deren Behauptung liege das Eingeständnis, künftig Kredite in Anspruch nehmen zu wollen. Die Insolvenzverfahren seien erst in den Jahren 2015 bzw. 2017 durch die letzten Quotenzahlungen erledigt worden. Seither sei bei Weitem kein ausreichender Zeitraum verstrichen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die wirtschaftliche Lage der BF nennenswert gebessert habe. Wäre dies der Fall, wäre es an diesen gelegen, diese Umstände näher darzustellen und zu bescheinigen. Die BF hätten im Übrigen gegenüber den Finanzinstituten jeweils ausdrücklich der Verarbeitung ihrer Daten in der KKE zugestimmt. Maßgeblich für den Lauf der Löschfristen sei nicht die Aufhebung des Verfahrens, sondern die Erfüllung des Zahlungsplans. Nach den seinerzeit durch die Datenschutzbehörde als angemessen festgelegten Löschfristen komme einem Löschungsbegehren betreffend der KKE vor Ablauf der fünfjährigen Löschfrist keine Berechtigung zu. Auskünfte aus der KKE setzten jedenfalls einen Impuls des Betroffenen voraus, wie beispielsweise ein Kreditansuchen oder ein Ansuchen auf Abschluss eines Leasingvertrages. Mit diesem Antrag erteile der Bewerber jeweils seine Zustimmung auf Einsichtnahme und im Gewährungsfall auf Verarbeitung der Daten in der KKE.

Der MB betreibe eine Bonitätsdatenbank und übe das Gewerbe nach § 152 GewO aus. Die Daten beziehe er aus öffentlich verfügbaren Quellen wie der Ediktsdatei bzw. bekomme Informationen von einer Vielzahl an Auftraggebern und Mitgliedern als bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Aufgrund Verarbeitung der Daten durch eine Kreditauskunftei im Sinne der Gewerbeordnung hänge die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht von der vorherigen Einwilligung des Betroffenen ab. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien im übrigen die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei zu bejahen. Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung der Forderung noch beim MB gespeichert werden können, bestehe nicht. Die Datenschutzkommission habe mit Bescheid K600.033-018/0002-DVR/2007 zur Kleinkreditevidenz die Auflage erteilt, dass eine Löschung sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses zu erfolgen habe.

Schließlich enthalte die IO Regeln dazu, wie lange Einsicht in in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu gewähren sei. Unter Bezugnahme auf die Kapitaladäquanzverordnung betrage im Übrigen ein Beobachtungszeitraum für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mindestens fünf Jahre.

Nach Mitteilung über den Verfahrensstand führten die BF anwaltlich ergänzend am 09.12.2019 aus, durch die Nichtlöschung würden die BF im alltäglichen Wirtschaftsleben diskriminiert und die insolvenzrechtlich gewünschte rasche Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf verwehrt. Spätestens seit den Löschungsanträgen bestehe keinerlei Einwilligung der BF zur Vorgangsweise der MB.

Darüber hinaus enthält der Schriftsatz allgemeine Rechtsausführungen.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:

„Die 1.BF hat anwaltlich vertreten am 16.04.2019 folgenden Datenlöschungsantrag + Unterlassungsaufforderung an den Beschwerdegegner gerichtet:

(…)

ergeht infolge Erledigung von Verbindlichkeiten durch Absolvierung gesetzlicher Tilgungsverfahren ZP-Verfahren AZ 12 S 41/08y BG-Hernals gemäß Bestimmungen der IO per 24.11.2008 durch die Betroffene der Antrag

(…) zur Veranlassung der physischen Datenlöschung gem. § 4 DSG inhaltlich unrichtiger personenbezogener Daten der Betroffenen, die wegen gesetzlicher Erledigung gem. Bestimmungen der IO § 213 Abs. 1 Z. 2 IO idF vor IRÄG 2017 bei fortdauernder Verarbeitung geeignet sind, deren überwiegende schutzwürdigen verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten, Schutz der Privatsphäre, der Erwerbsfreiheit und Recht auf Eigentum nachhaltig zu schädigen, indem im Wirtschaftsleben infolge Verarbeitung veralteter Daten Vertragsabschlüsse des täglichen Lebens erschwert bzw. nicht ermöglicht werden, weshalb Anweisung zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 4 Abs. 2 DSG sowie Löschung gemäß § 45 Abs. 2 Z. 1 DSG i.V. Art. 18 Abs. 2 DSGVO mit Bestätigung und Übermittlung zu meinen Handen erfolgt, halte diese Sache evident und verbleibe hochachtungsvoll.

(…)

2. Der 2.BF hat ebenfalls anwaltlich vertreten am 23. April 2019 folgenden Datenlöschungsantrag + Unterlassungsaufforderung an den Beschwerdegegner gerichtet.“

Im Folgenden wird ein gleichlautender Antrag mit Bezugnahme auf „Tilgungsverfahren/Abschöpfungsverfahren AZ 12 S 55/09h BG Hernals“ zur Darstellung gebracht.

(…)

„3. Der Beschwerdegegner hat gegenüber der 1.BF mit folgendem Schreiben geantwortet:“

Wiedergegeben wird nunmehr ein Schreiben des MB vom 05.06.2019, worin darauf verwiesen wird, dass ein Löschungsantrag gemäß Art. 17 DSGVO eine Begründung enthalten müsse, die sich nicht in einem bloßen Löschungsbegehren erschöpfen dürfe. Das Löschungsbegehren für die 1.BF entspreche nicht den genannten Anforderungen und könne daher nicht weiter überprüft werden. Eine weitere Bearbeitung des Anliegens sei daher abzulehnen. Die 1.BF wolle dem MB einen ausreichend begründeten Löschungsantrag zukommen lassen.

Die Konsumentenkreditevidenz und die Warnliste seien von der Datenschutzkommission als Informationsverbundsysteme mittels Bescheid K600.036-008-DVR/2007 und K095.014/016-DSK/01 genehmigt worden. Zu den dort erteilten Auflagen seien unter anderem die Löschfristen von Einträgen in die KKE und die Warnliste geregelt. Derzeit bestehe keine Veranlassung, die behördlich festgelegten Löschfristen zu ändern. Die Daten der 1.BF würden nach den Fristen, die in den Bescheiden festgelegt seien, gelöscht. Laut Rücksprache mit UniCredit Bank Austria AG sei in der KKE die Erledigung durch Zahlungsplan per 25.01.2017 gemeldet. Entsprechend der geltenden Löschfrist werde dieser Eintrag sieben Jahre nach Erledigung, im Jänner 2024, automatisch gelöscht.

Seitens der UniCredit Bank Austria AG sei in der Warnliste die teilweise Tilgung per Jänner 2017 gemeldet worden. Entsprechend der geltenden Löschfristen werde dieser Eintrag sieben Jahre nach Erledigung, im Jänner 2024 automatisch gelöscht. Da die Warnliste ausschließlich von den Banken selbst verwaltet werde, werde die 1.BF ersucht, sich diesbezüglich direkt mit der Bank in Verbindung zu setzen.

Laut Rücksprache mit der Fachabteilung des MB sei dieser der Zahlungsplan mit 17.01.2017 als direkt abgewickelt gemeldet. Der Hinweis betreffend die Insolvenz werde nach den Löschfristen fünf Jahre nach Erledigung im Jänner 2022 automatisch gelöscht.

Die gespeicherten Daten der 1.BF seien somit in den Datenbanken der Privatinformation korrekt dargestellt. Eine vorzeitige Löschung dieser Informationen stünde im Widerspruch zur Aufgabe der MB als Gläubigerschutzverband und sei daher nicht möglich.

„4. Der MB hat gegenüber dem 2.BF mit folgendem Schreiben geantwortet:“

Hier wird ein Schreiben des MB vom 04.07.2019 mit praktisch gleichlautendem Inhalt wie dem zuvor wiedergegebenen vom 05.06.2019 wiedergegeben, wobei dieses betreffend Daten des 2.BF folgende Passage enthält:

„Laut Rücksprache mit der UniCredit Bank Austria wurde in der Konsumentenkreditevidenz die Erledigung durch Zahlungsplan per 27.10.2015 gemeldet. Entsprechend der geltenden Löschungsfristen wird dieser Eintrag sieben Jahre nach Erledigung, im Oktober 2022, automatisch gelöscht.

Seitens der Santander Consumer Bank wurde uns der Eintrag in der Konsumentenkreditevidenz mit der Kto.-Nr. 917.664142 als noch bestehend und als uneinbringlich bestätigt. Bei diesbezüglichen Fragen bitten wir Sie, sich direkt an die Bank zu wenden.

Seitens der UniCredit Bank Austria wurde in der Warnliste die teilweise Tilgung per Oktober 2015 gemeldet. Entsprechend der geltenden Löschfristen wird dieser Eintrag sieben Jahre nach Erledigung, im Oktober 2022 automatisch gelöscht.

Seitens der Erste Bank wurde in der Warnliste die teilweise Tilgung per Dezember 2015 gemeldet. Entsprechend der geltenden Löschfristen wird dieser Eintrag sieben Jahre nach Erledigung, im Dezember 2024, automatisch gelöscht. Da die Warnliste ausschließlich von den Banken selbst verwaltet wird, ersuchen wir Sie, sich diesbezüglich direkt mit der Bank in Verbindung zu setzen. Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung wurde uns der Zahlungsplan mit 15.10.2015 als direkt abgewickelt gemeldet.

Der Hinweis betreffend die Insolvenz wird nach den Löschfristen fünf Jahre nach Erledigung mit Oktober 2020 automatisch gelöscht.

(…)

5. Der MB hat zu den BF folgende Bonitätsdaten gespeichert:

Insolvenzhinweise:

Zur 1.BF hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu 12 S 55/09h des BG Hernals und zum 2.BF hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu 12 S 41/08y des BG Hernals

Zum Insolvenzfall 12 S 55/09h des BG Hernals erfolgte die Tilgung zum Stichtag im Jänner 2017, im Insolvenzfall 12 S 41/08y des BG Hernals erfolgte die Tilgung zum Stichtag im Oktober 2015.

Daten in der Kleinkreditevidenz/KKE aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute, einschließlich Warnliste der Banken:

Zur 1.BF hinsichtlich eines nicht vertragskonform erfüllten Abstattungskredits der UniCredit Bank Austria über Euro 80.000,--, dessen Tilgung im Wege eines Zahlungsplanes erst mit 25.01.2017 erfolgte;

Zum 2.BF hinsichtlich eines nicht vertragskonform erfüllten Abstattungskredits der UniCredit Bank Austria Euro 80.000,--, dessen Tilgung im Wege eines Zahlungsplanes erst 27.10.2015 erfolgte;

eines nicht vertragskonform erfolgten Abstattungskredits der Santander Consumer Bank GmbH sowie

eines erst mit 17.12.2015 durch teilweise Zahlung des aushaftenden Betrages getilgten Kredites aus einem Girokontovertrag der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG.

6. Der MB betreibt eine Bonitätsdatenbank und übt das Gewerbe nach § 152 GewO aus. Die Daten bezieht er aus öffentlich verfügbaren Quellen (zum Beispiel Ediktsdatei) bzw. bekommt er Informationen von einer Vielzahl an Auftraggebern und Mitgliedern des MB als bevorrechteter Gläubigerschutzverband.“

Rechtlich führte die belangte Behörde zunächst allgemein aus, die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunfttei im Sinne des § 152 GewO finde Deckung in eben dieser Bestimmung und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten hänge nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen ab. Durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit gehe der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit aus, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben könne. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über Kreditverhältnisse als gegeben erachte.

Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach unter anderem personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). In concreto bestehe der Zweck der Datenverarbeitung darin, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko, etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen, eingingen. Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Absatz 1 lit. f DSGVO zu bejahen.

Betreffend die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung gespeichert werden könnten, habe sich die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 07.12.2018 auseinandergesetzt. Für die Beurteilung seien daher folgende Umstände maßgeblich:

Die Höhe der einzelnen Forderungen, das Alter der Forderungen, die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen, die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist sowie die Herkunft der Daten (DSB-D123.193/0003-DSB/2018).

Im Rahmen der von der belangten Behörde entwickelten Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kenne, damit sich der Beschwerdegegner auf diesen Erlaubnistatbestand stützen könne. Es müsse die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürften Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.

Die BF führten ins Treffen, es handle sich um Verbindlichkeiten, die jeweils durch den vollständig erfüllten Zahlungsplan getilgt worden seien. Durch die fortlaufende Datenspeicherung erlitten die BF bei Geschäften des täglichen Lebens wirtschaftliche Nachteile, beispielsweise wenn ein Kontowechsel oder ein Anbieterwechsel im Telekommunikationssektor unter Hinweis auf die beim MB gespeicherten Daten verweigert werde. Daraus sei ersichtlich, dass die Eintragung die Bonitätsbewertung der BF negativ beeinflusse und somit das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtige.

Demgegenüber stehe das Interesse des MB, sein Gewerbe nach § 152 GewO 1994 auszuüben sowie insbesondere das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zum Zwecke des Gläubigerschutzes. Auch eine vergangene Zahlungsunfähigkeit stelle eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. Die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit sei erforderlich, um eine vollständig Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person erteilen zu können und es könne anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden.

Im Hinblick auf die konkrete Speicherfrist für Zahlungserfahrungsdaten sei auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2019 GZ W258 2216873-1 hinzuweisen, wonach als Richtlinie, wie lange Bonitätsdaten gespeichert werden dürften, grundsätzlich ein mindestens fünfjähriger Zeitraum heranzuziehen sei.

Aufgrund der festgestellten Tilgungszeitpunkte sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (10.07.2020) dem Gläubigerschutz und somit den berechtigten Interessen Dritter ein noch höherer Stellenwert einzuräumen, als den dargelegten berechtigten Interessen der BF. Im Ergebnis sei die weitere Speicherung der Einträge daher weiterhin notwendig und rechtmäßig, weshalb der MB dem Antrag auf Löschung zu Recht nicht entsprochen habe und auch eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde der BF mit den Anträgen, diesen ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die BF durch nicht gehörige Datenlöschung in ihren einfach-, verfassungs- bzw. unionsrechtlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten verletzt worden seien und dem MB aufzutragen, sämtliche gespeicherte Daten der BF unverzüglich aus all seinen Speichermedien zu löschen und über die erfolgte Löschung zu berichten. Beantragt werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid sei nicht gesetzmäßig (§ 56 ff AVG) ausgeführt. Feststellungen und Beweiswürdigung würden unzulässig vermengt und eine nachvollziehbare Begründung sei nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren der 1.BF seien am 15.02.2010, jenes betreffend den 2.BF am 24.11.2008 aufgehoben worden. Die Löschungsanträge seien aufgrund nicht näher bezeichneter „schwarze Punkte“ beim MB gestellt worden.

Die BF seien durch die mangelnde Löschung in ihren datenschutzrechtlichen Rechten verletzt. Der Bescheid verletze auch das Recht der BF „auf gehörige Datenlöschung, darauf, vergessen zu werden“.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt einlangend beim Verwaltungsgericht am 17.08.2020 vor. Der Akt wurde der nunmehrigen Gerichtabteilung am 18.11.2021 übertragen.

Über Vorlageauftrag vom 24.08.2022 hinsichtlich Urkunden zu den verfahrensgegenständlichen Insolvenzverfahren, dem Abstattungskredit der UniCredit Bank Austria über € 80.000,00 betreffend die 1.BF als auch den 2.BF sowie den Abstattungskredit der Santander Consumer Bank GmbH und eines mit 17.12.2015 durch teilweise Zahlung getilgten Kredites aus dem Girokontovertrag bei der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG je betreffend den 2.BF erfolgte eine Bekanntgabe des MB vom 15.09.2022, wonach diesem weder Insolvenz- noch Kreditakten vorlägen. Teilweise seien im Laufe des Verfahrens Löschfristen abgelaufen, sodass aktuelle Auskünfte nach Art. 15 DSGVO vorgelegt würden, woraus sich der gegenwertig für Auskünfte verarbeitete Datenbestand zeige.

Die BF legten am 10.10.2022 die dort bezeichneten Urkunden ./A bis ./G vor und führten aus, „aufgrund der seit Kreditunterlagen aus 2004 verstrichenen 18 Jahren“ hätten die vorgelegten Urkunden/Unterlagen nur mehr unvollständig besorgt werden können.

Über ergänzenden Vorlageauftrag vom 22.11.2022 an den MB hinsichtlich aktueller Auskünfte betreffend den Datenbestand in den Datenbanken „KonsumentenKreditEvidenz“ und „Warnliste“ erfolgte die Urkundenvorlage vom 24.11.2022, beinhaltend zum 23.11.2022 aktuelle Auskünfte nach Art. 15 DSGVO.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt:

Das Bundesverwaltungsgericht legt die bereits von der Datenschutzbehörde getroffenen Feststellungen, wie oben wiedergegeben, dem Erkenntnis zu Grunde und ergänzt diese wie folgt:

Per 13.09.2022 verarbeitete der MB in seinen Dateien „Konsumentenkreditevidenz (KKE)“ und „Warnliste“ folgende die BF betreffende Daten:

Die 1.BF betreffend:

„KonsumentenKreditEvidenz (KKE)

Gespeicherte Personendaten

KKE-Nummer: XXXX

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

Frühere Adresse: XXXX

 

Kreditdaten

 

Erledigter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 80.000,00

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kreditkontonummer: 54835485522

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 180 Monate

Rate: monatlich ab 2004-11-05

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2022-05-23

Datum der Gewährung: 2004-10-21

Zahlungsanstände: Klage eingereicht 2007-08-29 Fälligstellung 2007-05-21

Erledigung mittels: Zahlungsplan erfüllt 2017-01-25

Mitkreditnehmer: für XXXX

 

Warnliste

Gespeicherte Personendaten

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

 

Eintragung 1

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-05

Identnummer: 010442028

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kontonummer: 0054835485522

Symbol: K82

Forderung aus: Kreditkontoverbindung

Betrag von EUR 81.001,00 bis EUR 82.000,00

Sonstiges Tilgungsvereinbarung Teilweise Tilgung - 2017-01-25

Übermittlungsempfänger Warnliste

Die Übermittlung der Warnlistendaten erfolgt wöchentlich als Sammeldatenträger an die Vertragspartner des XXXX zur Warnliste. Es sind dies ausschließlich in der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb zugelassene Banken.“

 

Betreffend den 2.BF:

„KonsumentenKreditEvidenz (KKE)

Gespeicherte Personendaten

KKE-Nummer: XXXX

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

Frühere Adresse: XXXX

 

Kreditdaten

 

Erledigter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 80.000,00

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kreditkontonummer: 54835485522

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 180 Monate

Rate: monatlich ab 2004-11-05

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2022-05-23

Datum der Gewährung: 2004-10-21

Zahlungsanstände: Klage eingereicht 2007-08-29 Fälligstellung 2007-05-21

Erledigung mittels: Zahlungsplan erfüllt 2015-10-27

Mitkreditnehmer: ist XXXX

Gewährter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 919,00

Kreditgeber: 19680 - Santander Consumer Bank GmbH

Kreditkontonummer: 917664142

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 12 Monate

Rate: monatlich ab 2007-09-01

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2008-09-01

Datum der Gewährung: 2007-08-10

Zahlungsanstände: Ausbuchung / Uneinbringlichkeit 2008-06-09 Fälligstellung 2008-03-26

 

Warnliste

Gespeicherte Personendaten

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

 

Eintragung 1

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-08

Identnummer: 010536837

Kreditgeber: 20111 - Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG

Kontonummer: 28210539300

Symbol: G12

Forderung aus: Girokontoverbindung

Betrag von EUR 11.001,00 bis EUR 12.000,00

Sonstiges Teilweise Tilgung - 2015-12-17

 

Eintragung 2

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-05

Identnummer: 010440725

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kontonummer: 0052270883201

Symbol: G02

Forderung aus: Girokontoverbindung

Betrag von EUR 1.001,00 bis EUR 2.000,00

Sonstiges Tilgungsvereinbarung Teilweise Tilgung - 2015-10-27

 

Eintragung 3

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-05

Identnummer: 010440733

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kontonummer: 0054835485522

Symbol: K82

Forderung aus: Kreditkontoverbindung

Betrag von EUR 81.001,00 bis EUR 82.000,00

Sonstiges Tilgungsvereinbarung Teilweise Tilgung - 2015-10-27

Übermittlungsempfänger Warnliste

Die Übermittlung der Warnlistendaten erfolgt wöchentlich als Sammeldatenträger an die Vertragspartner des XXXX zur Warnliste. Es sind dies ausschließlich in der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb zugelassene Banken.“

Per 23.11.2022 verarbeitete der MB in seinen Dateien „Konsumentenkreditevidenz (KKE)“ und „Warnliste“ folgende die BF betreffende Daten:

Die 1.BF betreffend:

„KonsumentenKreditEvidenz (KKE)

Gespeicherte Personendaten

KKE-Nummer: XXXX

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

Frühere Adresse: XXXX

 

Kreditdaten

 

Erledigter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 80.000,00

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kreditkontonummer: 54835485522

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 180 Monate

Rate: monatlich ab 2004-11-05

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2022-05-23

Datum der Gewährung: 2004-10-21

Zahlungsanstände: Klage eingereicht 2007-08-29 Fälligstellung 2007-05-21

Erledigung mittels: Zahlungsplan erfüllt 2017-01-25

 

Warnliste

Gespeicherte Personendaten

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

 

Eintragung 1

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-05

Identnummer: 010442028

Kreditgeber: 12000 - UniCredit Bank Austria AG

Kontonummer: 0054835485522

Symbol: K82

Forderung aus: Kreditkontoverbindung

Betrag von EUR 81.001,00 bis EUR 82.000,00

Sonstiges Tilgungsvereinbarung Teilweise Tilgung - 2017-01-25

Übermittlungsempfänger Warnliste

Die Übermittlung der Warnlistendaten erfolgt wöchentlich als Sammeldatenträger an die Vertragspartner des XXXX zur Warnliste. Es sind dies ausschließlich in der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb zugelassene Banken.“

 

Betreffend den 2.BF:

„KonsumentenKreditEvidenz (KKE)

Gespeicherte Personendaten

KKE-Nummer: XXXX

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

Frühere Adresse: A-1050 WIEN, KRIEHUBERGASSE 5/31

 

Kreditdaten

 

Gewährter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 919,00

Kreditgeber: 19680 - Santander Consumer Bank GmbH

Kreditkontonummer: 917664142

Lfd. Kreditnummer: 1

Laufzeit: 12 Monate

Rate: monatlich ab 2007-09-01

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2008-09-01

Datum der Gewährung: 2007-08-10

Zahlungsanstände: Ausbuchung / Uneinbringlichkeit 2008-06-09 Fälligstellung 2008-03-26

 

Warnliste

Gespeicherte Personendaten

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: XXXX

 

Eintragung 1

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2007-08

Identnummer: 010536837

Kreditgeber: 20111 - Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG

Kontonummer: 28210539300

Symbol: G12

Forderung aus: Girokontoverbindung

Betrag von EUR 11.001,00 bis EUR 12.000,00

Sonstiges Teilweise Tilgung - 2015-12-17

Übermittlungsempfänger Warnliste

Die Übermittlung der Warnlistendaten erfolgt wöchentlich als Sammeldatenträger an die Vertragspartner des XXXX zur Warnliste. Es sind dies ausschließlich in der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb zugelassene Banken.“

 

Die 1.BF beantragte, vertreten durch ihren nunmehrigen Vertreter, am 08.09.2009 beim Bezirksgericht Hernals gemäß § 183 Abs. 1 Z 2 KO die „Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im Privatkonkurs und auf Annahme des Zahlungsplans“. Sie zeigte ihre Zahlungsunfähigkeit an und führte aus, kein Unternehmen zu betreiben. Sie sei ungelernt, geringfügig beschäftigt, verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder. Ein außergerichtlicher Ausgleich im Sinne des § 183 Abs. 2 KO sei mangels Zustimmung der Hauptgläubigerin gescheitert.

Im Vermögensverzeichnis scheinen sechs Gläubiger mit einem Gesamtsaldo der Verbindlichkeiten von € 47.752,05 auf. Darunter findet sich als Hauptgläubiger die Bank Austria Creditanstalt mit einer Kapitalforderung von € 30.000,--. Dies umfasst lediglich einen in dieser Höhe gerichtlich titulierten Forderungsteil einer tatsächlichen Forderung von € 106.009,79.

Am 18.01.2010 wurde folgender Zahlungsplan angenommen:

„Die Gläubiger erhalten 10% ihrer Forderungen in 84 gleich großen Teilquoten zu je 0,1191% beginnend mit 15.02.2010, die weiteren Teilquoten jeweils am 15. der Folgemonate. Ende der Zahlungsfrist: 17.01.2017. Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.“

Per 18.01.2010 erlag am Massekonto ein Betrag von € 1.065,71 (Protokoll vor dem BG Hernals vom 18.01.2010 zu 12 S 55/09h).

Mit Beschluss zur gleichen GZ vom 14.04.2010 wurde der auf dem Massekonto erliegende Betrag von € 1.065,96 quotenmäßig jenen Gläubigern zugewiesen, die ihre Forderungen angemeldet hatten, nämlich 1.) BA Creditanstalt AG (angemeldeter Betrag € 106.009,79), 2.) Hübner und Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG (angemeldeter Betrag € 5.317,80) und 3.) Stadt Wien (angemeldeter Betrag € 711,05).

Der 2.BF beantragte am 28.04.2008 ebenfalls durch seinen nunmehrigen Vertreter gemäß § 183 Abs 1 Z 2 KO die „Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im Privatkonkurs und auf Annahme des Zahlungsplanes“. Er zeigte seine Zahlungsunfähigkeit an und brachte vor, ungelernter Hilfsarbeiter und auf Arbeitsuche zu sein. Seine ehemalige Transportfirma habe den Betrieb eingestellt. Ein außergerichtlicher Ausgleich sei mangels Zustimmung der Hauptgläubigerin Bank Austria Creditanstalt AG gescheitert.

Im Rahmen des Vermögensverzeichnisses scheinen 24 Gläubiger auf, wobei die Gesamtzahl der Verbindlichkeiten mit € 112.252,21 angegeben wurde. Dies enthält auch eine Forderung der Bank Austria Creditanstalt AG als Hauptforderung in Höhe von € 30.000,--. Tatsächlich wurde diese Forderung lediglich mit dem titulierten Forderungsteil in dieser Höhe angemeldet, wobei die Gesamtforderung per 28.01.2009 € 98.230,52 betrug. Das Vermögensverzeichnis enthält weiters eine Forderung der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG zu Kontnummer 28210539300, tituliert mit Zahlungsbefehl des LG ZRS vom 07.03.20008 und einer Forderungshöhe per 28.04.2008 mit € 12.899.73, weiters eine nicht titulierte Darlehensforderung der Santander Consumer Bank zu Kredit Konto Nr. 09.17664.1.42 über € 838,67 zuzüglich Kosten.

Am 28.10.2008 wurde betreffend den 2.BF ein Zahlungsplan folgenden Inhalts angenommen:

„Die Gläubiger erhalten insgesamt 8,33% in 84 gleichgroßen Teilquoten zu je 0,0992% beginnend mit 15.11.2008, die weiteren Teilquoten jeweils am 15. der Folgemonate. Ende der Zahlungsfrist: 15.10.2015. Die Nachfrist beträgt 14 Tage bei absolutem Wiederaufleben. Auf dem Massekonto erfolgt die Bezahlung von € 1,67%.“

Mit Beschluss vom 28.01.2009 wurde festgehalten, dass am Massekonto ein Betrag von € 2.754,09 erliege. Dieser Betrag wurde den dort genannten Gläubigern 1.) bis 9.), die Forderungsanmeldungen vorgenommen hatten, anteilig zugewiesen, nämlich 1.) Leasfinanz GmbH (angemeldeter Betrag € 26.697,37), 2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (angemeldeter Betrag € 2.755,06), 3. BP Austria Marketing GmbH (angemeldeter Betrag € 6.809,18), 4.) Steiermärkische Gebietskrankenkasse (angemeldeter Betrag € 655,19), 5.) Dr. Michael OTT, Mag. Christoph KLEIN (angemeldeter Betrag € 1.725,87), 6.) Bank Austria Creditanstalt AG (angemeldeter Betrag € 98.230,52), 7.) Republik Österreich (angemeldeter Betrag € 11.673,93), 8.) Stadt Wien MA 6 (angemeldeter Betrag € 722,37) sowie 9.) Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG mit € 255,03 (angemeldeter Betrag € 15.233,31).

Der XXXX wurde am 19.07.2005 zu Kontonummer 282-105-393/02 der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG ein einmal ausnutzbarer Haftungskredit iHv € 1.500,00 eingeräumt.

Ein weiterer Haftungskredit über € 1.500,00 wurde der XXXX per 19.07.2005 zu Kontonummer 282-105-393/03 eingeräumt.

Der 2.BF finanzierte mit W-Vertrag vom 23.04.2005 durch die Santander Consumer Bank einen Restkaufpreis eines Laptop und Zubehör über eine Gesamtsumme von € 746,94.

Beweiswürdigung:

Die bereits durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen wurden durch diese nachvollziehbar begründet und sind unstrittig.

Die ergänzenden Feststellungen beruhen einerseits auf den jeweils vorgelegten Urkunden bzw. Unterlagen der Parteien. Die detaillierten Feststellungen betreffend die Konkurssachen beider BF folgen den in den antragsgemäß beigeschafften Konkursakten einliegenden Aktenbestandteilen (Konkursanträge, Protokolle für die Annahme des Zahlungsplanes samt Beschluss sowie Verteilungsbeschlüsse).

Rechtlich folgt:

Der aktuellen Judikatur der Datenschutzbehörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Speicherberechtigung und Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten durch nach der Gewerbeordnung befugte Kreditauskunfteien liegt primär das Erkenntnis W258 2216873 zugrunde, dem sich – dieses grundsätzlich voraussetzend - weitere Entscheidungen (u.a. W274 2232028 und W214 2216836) anschlossen.

Diesen Erkenntnissen liegt zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO nach den dort genannten Verarbeitungsgrundsätzen zulässig ist. Diese umfassen Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung. Weiters ist die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 zu prüfen, wobei mangels anderer Rechtfertigungsgründe gemäß der lit. f eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des berechtigten Verantwortlichen und jenen des Betroffenen vorzunehmen ist. Da weder die DSGVO noch die gewerberechtlichen Regelungen zum Gewerbe der Kreditauskunftei (§ 152 GewO) konkrete Fristen zur zulässigen Speicherdauer von historischen Zahlungsausfällen enthalten, hängt die Beurteilung der zulässigen Speicherdauer vom Einzelfall ab. Als Kriterien wurden hiezu genannt: Historische Zahlungsinformationen zur Prognose des zukünftigen Zahlungsverhaltens eines potentiellen Schuldners hätten umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Dem Alter der Forderung bzw. dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen Wohlverhalten des Schuldners komme bei der Abwägung damit entscheidende Bedeutung zu.

Als Richtlinie wird diesbezüglich auf die Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (Kapitaladäquanzverordnung) zurückgegriffen, die Kreditinstitute und andere verpflichtet, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risken ihrer Forderungen abzuschätzen. Dabei ist zur Ermittlung der Ausfallswahrscheinlichkeit ein historischer Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle, die auch extern sein kann, von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Auch die durchzuführende Schätzung der Verlustquote bei einem Ausfall hat sich grundsätzlich auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum zu beziehen. Daraus wurde abgeleitet, wenn Kreditinstitute als potentielle Geschäftspartner rechtlich verpflichtet seien, ihre Forderungen anhand der Ausfallsquoten zumindest der letzten fünf Jahre zu bewerten, so könne dies grundsätzlich auch für die Bonitätsdatenbank von Unternehmen wie dem MB gelten, die unter anderem Kreditinstituten Daten liefern sollen, die sie für ihre zum Teil verpflichtende Bewertung benötigen.

In concreto wurde zu W258 2216873 ausgesprochen, dass es unter Bezugnahme darauf nicht als Verstoß gegen das Prinzip der Datenminimierung oder der Speicherbegrenzung erkannt werden könne, wenn die dortige BF Daten über eine Insolvenz verarbeite, wenn der Zahlungsplan zum Zeitpunkt des Löschungsbegehrens erst vor eineinhalb Jahren bzw. zum Entscheidungszeitpunkt erst vor etwas mehr als drei Jahren erfüllt worden sei. Dies gelte auch für Forderungen, die zwar bereits vor mehr als fünf Jahren ausgefallen seien, aber erst vor eineinhalb Jahren bzw. drei Jahren durch die Erfüllung des Zahlungsplans endgültig getilgt worden seien. Die konkrete Höhe des Ausfalls könne nämlich erst mit nicht erfolgreicher Erfüllung des Zahlungsplans bestimmt werden.

Auch der Oberste Gerichtshof nahm aktuell das Erkenntnis W258 2216873 und weitere dazu ergangene Judikate des BVwG in seine Darstellung jener Kriterien, nach denen sich der Zeitpunkt der Löschung bestimmt, auf (6 Ob 87/21v vom 23.06.2021 ab Rz 18). Dabei nahm der OGH, bezogen auf ein Verfahren, in dem Zahlungserfahrungsdaten betreffend einzelne Forderungen (somit Zahlungsstockungen) gegenständlich waren, eine wesentlich strengere Linie ein: Argumente gegen eine absolute Speicherdauer von zehn Jahren könnten die Argumente für eine derartige Speicherdauer nicht überwiegen. Es sei gerade notwendig, Zahlungserfahrungsdaten über einen langen Zeitraum zu erfassen, um auch Tendenzen festzustellen und Momentaufnahmen vermeiden zu können.

Daraus folgt:

Die Beschwerde der BF enthält als einziges sachverhaltsbezogenes Vorbringen (die durch die der Beschwerde angeschlossenen Beschlüsse des BG Hernals bescheinigten) Hinweise, dass das Schuldenregulierungsverfahren betreffend die 1.BF aufgrund Bestätigung des am 18.01.2010 angenommenen Zahlungsplans am 15.02.2010 aufgehoben wurde, jenes betreffend den 2.BF aufgrund des am 28.10.2008 angenommenen Zahlungsplans am 24.11.2008.

Darüber hinaus enthält die Beschwerde im Wesentlichen allgemeine Ausführungen, der Bescheid sei nicht gesetzlich ausgeführt, eine Subsumtion sei nicht feststellbar, der Bescheid sei mangelhaft, rechtsunrichtig und gänzlich zu beheben. Die überlange Speicherzeit bedeute für die BF fortdauernde Benachteiligungen im täglichen Rechtsverkehr. Ein Wechsel der kontoführenden Stelle oder ein Anbieterwechsel im Telekommunikationssektor werde stets unter dem Hinweis, die BF hätten “einen schwarzen Punkt“, verweigert.

Soweit die BF insoferne formale Einwendungen gegen den Bescheid erheben, ist diesen entgegenzuhalten, dass weder an der Bescheidqualität selbst Zweifel bestehen, noch der Bescheidaufbau als solcher Anhaltspunkte für wesentliche Mängel bietet: Tatsächlich stellte die belangte Behörde in den Sachverhaltsfeststellungen die Löschungsanträge der BF gegenüber dem MB dar und in weiterer Folge die diesbezüglichen Antworten des MB vom 05.06.2019 bzw. 04.07.2019.

In weiterer Folge traf die belangte Behörde zu Punkt C.5. Feststellungen zu den vom MB (im Bescheidzeitpunkt) gespeicherten Daten, ebenso zu den vom MB betriebenen Datenbanken und dessen Gewerbeausübung.

Zu beiden Umständen sind verständliche Beweiswürdigungen ersichtlich.

Nach einer Darstellung der Rechtslage traf die belangte Behörde zu D.2. konkrete Aussagen zur weiteren Datenspeicherung in Bezug auf die dargestellte Rechtslage. Diese Ausführungen sind sehr wohl als Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die dargestellte Rechtslage zu qualifizieren.

Die BF bringen daher eine relevante Mangelhaftigkeit des Bescheides als solche nicht zur Darstellung.

Aufgrund der – wenn auch sehr allgemeinen – Rechtsrüge, wonach sich die BF aufgrund überlanger Speicherzeit in ihrem Rechtsverkehr benachteiligt betrachten, war aber der Umstand der konkret durch den MB gespeicherten Daten – nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses – auf seine rechtliche Zulässigkeit im Sinne der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung zu prüfen.

Dazu ist dazu auszuführen:

Zunächst kann es betreffend den relevanten Zeitpunkt im Bezug auf die Zulässigkeit der (weiteren) Speicherung von insolvenzbezogenen Bonitätsdaten (wozu alle in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen zu zählen sind), wie dargestellt, nicht auf den offenbar von den BF angenommen Umstand der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ankommen, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die Zahlungspläne erfüllt wurden, weil erst in diesem Zeitpunkt der endgültige Forderungsausfall feststeht. Dieser Zeitpunkt ergibt sich – durch die BF auf Sachverhaltsebene unbestritten – für die 1.BF zum Stichtag 25.01.2017, für den 2.BF für den 27.10.2015.

Da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache reformatorisch entscheidet, hat es zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seines Erkenntnisses die weitere Speicherung der Daten noch gerechtfertigt ist oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Löschung zu erfolgen hat, ungeachtet der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides.

Wie festgestellt, werden im Zeitpunkt 23.11.2022, somit aktuell, (zusammengefasst) folgende Daten durch die MB verarbeitet bzw. in deren Datenbanken gespeichert und auf Anfrage den Kunden des MB zur Verfügung gestellt:

Betreffend die 1.BF:

In der Konsumentenkreditevidenz (KKE):

Ein Abstattungskredit über € 80.000,00 der UniCredit Bank Austria AG mit einer monatlichen Rate ab 05-11-2004 und einem Endfälligkeitsdatum 23-05-2022. Dieser Kredit wurde der 1.BF am 21.10.2004 eingeräumt, am 21.05.2007 fällig gestellt und eine Klage am 29.08.2007 eingebracht.

Wie sich aus den gesamten Verfahrensergebnissen ergibt, floss der aus dem diesbezüglichen Kredit aushaftende Betrag in das Schuldenregulierungsverfahren der 1.BF ein, dessen Zahlungsplan per 25.01.2017 erfüllt wurde. Weiterer Kreditnehmer war der 2.BF. Der per 14.04.2010 im Schuldenregulierungsverfahren von der UniCredit Bank Austria angemeldete Betrag betrug € 106.009,79.

In der Warnliste:

Forderung aus Kreditkontoverbindung betreffend UniCredit Bank Austria AG zu 0054835485522 mit einem Betrag von € 81.001,-- bis 82.000,--, teilweise getilgt per 25.01.2017 (Tilgungsvereinbarung).

Betreffend den 2.BF:

In der Konsumentenkreditevidenz (KKE):

Abstattungskredit über € 919,00 bei der Santander Consumer Bank. Dieser Abstattungskredit wurde dem 2.BF am 10.08.2007 gewährt, Laufzeit 12 Monate, monatliche Raten ab 01.09.2007, Datum der Endfälligkeit 01.09.2008. Es erfolgte am 09.06.2008 eine Ausbuchung wegen Uneinbringlichkeit nach einer Fälligstellung am 26.03.2008.

In der Warnliste scheint (noch) auf:

Kredit der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG zu Kontonummer 28210539300 aus einer Girokontoverbindung mit einem Betrag von € 11.001,-- bis 12.000.-- mit einer teilweisen Tilgung per 17.12.2015.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage bzw. der hiezu entwickelten Rechtsprechung bedarf es zur Beurteilung, ob die festgestellten derzeit noch bestehenden Eintragungen betreffend die BF zu Gläubigerschutzzwecken nach wie vor gerechtfertigt sind, einer Einzelfallabwägung. Diesbezüglich ist, wie dargestellt, auf folgende Kriterien Bedacht zu nehmen:

Die Höhe der einzelnen Forderungen,

das Alter der Forderungen,

die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen,

die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist,

die Herkunft der Daten und allfällige dort geltende Speicherfristen,

das seitherige Wohlverhalten des Schuldners,

der Zeitraum zwischen Eröffnung und Schließung der Insolvenz sowie

eine allfällige Berücksichtigung einer gestiegenen Bonität des Schuldners im Entscheidungszeitpunkt.

Relevant sind die derzeit noch bestehenden Eintragungen:

Betreffend die 1.BF in der Konsumentenkreditevidenz sowie der Warnliste über einen Abstattungskredit von € 80.000,--, Endfälligkeit/Kreditende 23.05.2022, Gewährung 21.10.2004, Klage eingereicht 29.08.2007, fällig gestellt am 21.05.2007, Erledigung mittels erfüllten Zahlungsplan am 25.01.2017

Betreffend den 2.BF:

In der Konsumentkreditevidenz über einen Abstattungskredit über € 919,00 bei der Santander Consumer Bank GmbH, Laufzeit 12 Monate, Endfälligkeit/Kreditende 01.09.2008, Gewährung 10.08.2007, Ausbuchung/Uneinbringlichkeit 09.06.2008, Fälligstellung 26.03.2008.

In der Warnliste eine Girokontoverbindung bei der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG im Betrag von € 11.001 bis € 12.000, teilweise Tilgung per 17.12.2015.

Zur 1.BF:

Die hier zu beurteilende Forderung gegen die 1.BF betrifft die UniCredit Bank Austria (vormals Bank Austria Creditanstalt).

Diesbezüglich wurde beiden BF als Mithaftenden im Jahr 2004 ein Abstattungskredit mit einer Laufzeit von etwa 18 Jahren eingeräumt, der bereits nach drei Jahren notleidend wurde und betreffend den (wohl aus Kostengründen) gerichtlich ein Teiltitel in Höhe von € 30.000 erwirkt wurde. Bereits vier bzw. fünf Jahre nach Kreditgewährung mußten beide BF die Einleitung des Konkursverfahrens beantragen, wobei die Quote laut Zahlungsplan betreffend die 1.BF 10% der Forderungen betrug zuzüglich einer zu verteilenden Masse von € 1.065,96. Betreffend die 1.BF erfolgten nur teilweise Forderungsanmeldungen, nämlich durch 3 von 6 Gläubigern. Die Summe der von de 1.BF selbst in ihrem Vermögensbekenntnis angegebenen Verbindlichkeiten ist als bedeutend zu qualifizieren, etwa € 47.000,00, wobei dieser Summe ein Betrag von über 50.000,00 als nichttitulierter Teil der Forderung der Creditanstalt Bank Austria hinzuzurechnen ist.

Unter der anzunehmenden Voraussetzung, dass der Zahlungsplan durch die 1.BF erfüllt wurde (gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den beigeschafften Konkursakten noch aus dem Vorbringen der Parteien), konnte auch in Ausnützung des gesetzlichen Höchstzeitraumes eines Zahlungsplans von sieben Jahren lediglich ein geringer Teil der Forderungen von etwa 10% eines Teils der Gläubiger berichtigt werden. Der Forderungsausfall der Gläubiger, die sich am Insolvenzverfahren beteiligten, beträgt daher etwa 90%. Auch die Anzahl der Gläubiger war, wie angegeben, betreffend die 1.BF hoch.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem Akt und anzunehmender Erfüllung des Zahlungsplans geht das Gericht weiters von einem seitherigen Wohlverhalten der 1.BF insoferne aus, als diese den Zahlungsplan erfüllte und keine neuerlichen Forderungsausfälle seither entstanden sind.

Der Zeitraum zwischen Eröffnung und Schließung der Insolvenz war zwar nicht lange, was aus Sicht des Verwaltungsgerichts allerdings im konkreten Fall einen formalen Aspekt darstellt, weil offenbar im Rahmen der Anmeldung der Forderungen keine Schwierigkeiten auftraten, und jener Teil der Gläubiger, der Forderungen angemeldet hatte, dem Zahlungsplan zustimmte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Bonität der 1.BF seit Erfüllung des Zahlungsplans relevant gestiegen wäre, bestehen allerdings nicht, zumal die 1.BF selbst derartige konkrete Angaben nicht machte und aufgrund der im Konkursantrag angegebenen persönlichen Verhältnisse auch nicht auf eine wesentliche Erhöhung der Bonität zu schließen ist. Die 1.BF hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch keinerlei diesbezüglich konkrete Umstände dargetan.

Geht man nun unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage davon aus, dass bereits Forderungsausfälle von nicht vernachlässigungswert geringer Höhe grundsätzlich mindestens fünfjährige Speicherzeiträume ab Tilgung rechtfertigen, so ist hier zu berücksichtigen, dass die Tilgung der hohen Restforderung der Bank Austria Creditanstalt lediglich zu etwa 10% erfolgt ist, somit ein Forderungsausfall von etwa 90% verblieb, nach den angemeldeten Forderungen der Creditanstalt Bank Austria handelt es sich dabei um Beträge betreffend die 1.BF von etwas über 90.000,00 Euro.

Unter Zugrundelegung der dargelegten Kriterien geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ausgehend vom Tilgungszeitpunkt (Erfüllung des Zahlungsplans) betreffend die 1.BF vom 17.01.2017, somit einem Zeiträumen von knapp 6 Jahren, im Einzelfall eine Löschung nicht geboten ist, weil die Dokumentation des zugrundeliegenden Forderungsausfalls von beträchtlicher Höhe für Sicherungszwecke der Kunden des MB nach wie vor relevant ist. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die vereinbarte Laufzeit der in Rede stehenden Verbindlichkeit bis 2022 vereinbart war und es lediglich wegen einer aufgrund einer Zahlungseinstellung erfolgten Fälligstellung bereits 2009 zum Konkursverfahren kam. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der nach konkursrechtlichen Erwägungen der 1.BF zu Gute kommende Umstand einer Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zahlungsplans 2017 nicht dazu führen, dass zu diesem Zeitpunkt bzw aktuell der Warnzweck im Wirtschaftsverkehr wegfällt, zumal insbesondere - wie dargestellt - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Bonitätsverhältnisse der BF (für Kreditzwecke) maßgeblich verändert haben, wobei gerade die Kleinkreditevidenz und die Warnliste primär der kreditgebenden Wirtschaft zu Informationszwecken dient.

Zum 2.BF:

Hier geht es einerseits um die Dokumentation eines Abstattungskredits über € 919,00 bei der Santander Consumer Bank GmbH, Laufzeit 12 Monate, Endfälligkeit/Kreditende 01.09.2008, Gewährung 10.08.2007, Ausbuchung/Uneinbringlichkeit 09.06.2008, Fälligstellung 26.03.2008 in der Konsumentkreditevidenz, andererseits eine Girokontoverbindung bei der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG im Betrag von € 11.001 bis € 12.000, teilweise getilgt per 17.12.2015, in der Warnliste.

Die Quote des über das Vermögen des 2.BF geführten Konkursverfahrens (laufende Teilquote sowie die Verteilung aus dem Massekonto) betrug ebenfalls 10%. Auch betreffend den 2.BF erfolgten nur teilweise Forderungsanmeldungen, nämlich durch 9 von 24 Gläubigern. Auch die Summe der vom 2.BF selbst in seinem Vermögensbekenntnisangegebenen Verbindlichkeiten ist als bedeutend zu qualifizieren, etwa € 112.000,--, wobei auch betreffend den 2.BF ein Betrag von über 50.000,00 als nichttitulierter Teil der Forderung der Creditanstalt Bank Austria hinzuzurechnen ist.

Unter der anzunehmenden Voraussetzung, dass der Zahlungsplan auch durch den 2.BF erfüllt wurde (gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch hier weder aus den beigeschafften Konkursakten noch aus dem Vorbringen der Parteien), konnte auch in Ausnützung des gesetzlichen Höchstzeitraumes eines Zahlungsplans von sieben Jahren lediglich ein geringer Teil der Forderungen von etwa 10% eines Teils der Gläubiger berichtigt werden. Der Forderungsausfall der Gläubiger, die sich am Insolvenzverfahren beteiligten, beträgt daher etwa 90%. Die Anzahl der Gläubiger war, wie angegeben, betreffend den 2.BF sehr hoch.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem Akt und anzunehmender Erfüllung des Zahlungsplans geht das Gericht weiters von einem seitherigen Wohlverhalten auch des 2.BF insoferne aus, als dieser den Zahlungsplan erfüllte und keine neuerlichen Forderungsausfälle seither entstanden sind.

Der Zeitraum zwischen Eröffnung und Schließung der Insolvenz war auch hier zwar nicht lange, was aus Sicht des Verwaltungsgerichts allerdings im konkreten Fall einen formalen Aspekt darstellt, weil offenbar im Rahmen der Anmeldung der Forderungen keine Schwierigkeiten auftraten, und jener Teil der Gläubiger, der Forderungen angemeldet hatte, dem Zahlungsplan zustimmte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Bonität des 2.BF seit Erfüllung des Zahlungsplans relevant gestiegen wäre, bestehen ebenfalls nicht, zumal die BF selbst derartige konkrete Angaben nicht machten und aufgrund der in den jeweiligen Konkursanträgen angegebenen persönlichen Verhältnisse auch nicht auf eine wesentliche Erhöhung der Bonität zu schließen ist. Auch der 2.BF hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei diesbezüglich konkrete Umstände dargetan.

Zu beurteilen ist hier zunächst die Forderung aus einer Girokontoverbindung, betreffend derer im März 2008 ein Zahlungsbefehl erwirkt wurde, die per April 2008 mit etwa € 12.899,00 aushaftete und die mit Jänner 2009 mit € 15.233,31 angemeldet wurde. Hievon erlangte die Gläubigerin aus dem Massekonto € 255,03 und in weiterer Folge entsprechend dem Zahlungplan weitere 8,33%, somit gesamt 10% ihrer Forderung.

Geht man auch hier unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage davon aus, dass bereits Forderungsausfälle von nicht vernachlässigungswert geringer Höhe grundsätzlich mindestens einen fünfjährigen Speicherzeitraum ab Tilgung rechtfertigen, so ist betreffend die in der Warnliste eingetragene Forderung aus einer Girokontoverbindung von zuletzt etwa € 15.000,00 zu berücksichtigen, dass ein Forderungsausfall von etwa 90% verblieb. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Forderung ist die weitere Speicherung dieses Forderungsausfalls zu Warnzwecken auch noch gut 7 Jahre nach Ende der der Zahlungsfrist gerechtfertigt und eine Löschung nicht geboten, weil auch hier der nach konkursrechtlichen Erwägungen dem 2.BF zu Gute kommende Umstand einer Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zahlungsplans 2015 nicht ohne weiteres dazu führt, dass zu diesem Zeitpunkt bzw aktuell der Warnzweck im Wirtschaftsverkehr wegfällt, zumal insbesondere - wie dargestellt – auch hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Bonitätsverhältnisse des 2.BF (für Kreditzwecke) maßgeblich verändert haben, wobei gerade die Warnliste primär der kreditgebenden Wirtschaft zu Informationszwecken dient.

Lediglich betreffend die Eintragung in die Konsumentenkreditevidenz (KKE) betreffend einen Abstattungskredit der Santander Consumer Bank GmbH von € 919,00 muss anderes gelten:

Die Kreditgeberin buchte diese Forderung bereits im März 2008 aus und verzichtete auf eine Anmeldung im Konkursverfahren. Zwar fiel diese Forderung damit zu 100% dieser Höhe aus, allerding ist aufgrund der relativ geringen Höhe dieser Forderung im Zusammenhalt mit dem Umstand der seit Ausbuchung verstrichenen Zeit von von über 14 Jahren die Dokumentation dieses Forderungsausfalls zu Gläubigerschutzzwecken nicht mehr erforderlich. Da diese Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet wurde und nicht im Zahlungsplan enthalten war, ist auch der Zeitpunkt des Endes der Zahlungsfrist betreffend diesen Zahlungsplan zur Beurteilung der zulässigen Speicherdauer nicht relevant.

In diesem Umfang war der Beschwerde daher Folge zu geben, dem MB die Löschung aufzutragen und diesbezüglich eine 14-tägige Frist zum Nachweis der Löschung zu setzen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war abzusehen, weil die maßgeblichen Umstände auf Sachverhaltsebene, so sie nicht bereits im Verfahren vor der Datenschutzbehörde geklärt wurden, im Rahmen der Vorlageaufträge sowie der Beischaffung der beantragten Konkursakten geklärt werden konnten und die BF im Rahmen ihrer Urkundenvorlage vom 10.10.2022 zum Ausdruck brachten „aufgrund der verstrichenen 18 Jahre“ über keine weiteren Informationen mehr zu verfügen.

Der Ausspruch zur Zulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass bislang nach wie vor keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der zulässigen Speicherdauer bonitätsrelevanter Daten vorliegt.

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