BVwG W274 2228211-1

BVwGW274 2228211-124.5.2022

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art87
VGW-DRG §4
VGW-DRG §4a
VGWG §10
VGWG §4
VGWG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2228211.1.00

 

Spruch:

W274 2228211-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie den weiteren Richter Mag. Dr. Verdino und die Richterin Mag. Habermayer-Binder als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. XXXX , Richterin, pA Verwaltungsgericht XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX , XXXX , vom 18.10.2019, GZ XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2020, GZ XXXX , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Richterin des Verwaltungsgerichts XXXX .

Die Volksanwaltschaft wandte sich am 14.05.2018 unter dem Betreff „amtswegiges Prüfungsverfahren - Qualifikation der Rechtspflege“ an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX und führte aus, die Volksanwaltschaft leite von Amts wegen ein Prüfverfahren zu den am Landesverwaltungsgericht tätigen Rechtspflegern ein. Der Volksanwaltschaft liege ein von einer Landesrechtspflegerin verfasstes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15.03.2018, GZl. XXXX , vor, mit dem einer Beschwerde gegen eine vom Magistrat der XXXX , XXXX , verfügte Leistungskürzung im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung Folge gegeben worden sei. Die in Rede stehende Entscheidung stütze sich den Entscheidungsgründen zu Folge ausschließlich auf Art. 14 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, der zufolge Leistungen nur dann gekürzt werden könnten, „wenn trotz schriftlicher Mahnung keine Bereitschaft zur einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bestehe“. Auch wenn die Volksanwaltschaft selbstverständlich die Unabhängigkeit der Rechtsprechung achte, bestehe kein Zweifel daran, dass mit dem in Rede stehenden Erkenntnis die einschlägige Rechtslage grob verkannt worden sei. Zum einen sei die in Rede stehende Vereinbarung bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten, sodass sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von im Juli oder August 2017 vorgenommenen Leistungskürzungen offenkundig denkunmöglich von Relevanz sein könne. Zum anderen habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass Art. 15 a B-VG Vereinbarungen nur die Vertragsparteien verpflichteten und - um die durch sie intendierten Rechtswirkungen über die Bindung der Vertragspartner untereinander hinaus zu aktualisieren - der Transformation bedürften (VfSlg 19747/2013, 19964/2015 und VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Auf eine solche Transformation berufe sich das Erkenntnis aber gerade nicht.

Nach den der Volksanwaltschaft vorliegenden Informationen dürfte es sich bei dem in Rede stehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX um keinen Einzelfall handeln. In ähnlich gelagerten Fällen dürften auch andere Rechtspfleger gleichartige Erkenntnisse erlassen haben.

Vor diesem Hintergrund ersuche die Volksanwaltschaft um Auskunft, ob und bejahendenfalls welche Schulungen die Landesrechtspfleger erhielten, um ihre verantwortungsvolle Aufgabe im Bereich der Rechtsprechung bestmöglich erfüllen zu können. Darüber hinaus ersuche die Volksanwaltschaft um Information, ob und bejahendenfalls welche Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme im Landesverwaltungsgericht XXXX existierten, die gewährleisten sollten, dass die von den Landesrechtspflegern verfassten Entscheidungen soweit wie möglich der geltenden Rechtslage entsprechen.

Angeschlossen war das angesprochene, von der Landespflegerin verfasste Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15.03.2018, GZl. XXXX .

Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte der Präsident des Verwaltungsgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) der BF den Schriftsatz der Volksanwaltschaft vom 14.05.2018 „zur Kenntnisnahme und Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen“.

Mit E-Mail vom 28.05.2018 nahm die BF gegenüber der belangten Behörde („dem Präsidenten persönlich“) wie folgt Stellung:

„Zu der in diesem Schreiben aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses ist festzuhalten, dass der Gefertigten die Zuständigkeit zur Überprüfung einer Landesrechtspflegerentscheidung nur im Zuge einer Vorstellung zukommt. Eine solche wurde aber nicht erhoben.

Zur Frage der Ausbildung und zu „Qualitätssicherungssystemen“ im Bereich der Landesrechtspfleger ist festzustellen, dass die Gefertigte weder mit der Einrichtung des Rechtspflegersystems am VwG XXXX , noch mit der Auswahl, noch mit der Aus- und Weiterbildung der Landesrechtspfleger befasst war. Die Beurteilung, ob Ausbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich notwendig, vorhanden oder geplant sind, obliegt allein der Verantwortung des Präsidenten.

Sollte es die belangte Behörde (gemeint wohl der Magistrat XXXX ) gewesen sein, welche sich zur Befassung der Volksanwaltschaft deshalb veranlasst gesehen hat, weil die beabsichtigte Erhebung einer Vorstellung unterblieben ist, wirft dieser Umstand wohl eher die Frage nach Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der belangten Behörde auf.“

Mit „Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht) vom 12.06.2018“ teilte die belangte Behörde der BF Folgendes mit:

„Mit Schreiben vom 14.05.2018 (GZ XXXX ) – Ihnen zur Stellungnahme am 18.05.2018 übermittelt - hielt die Volksanwaltschaft (mit Verweis auf VfSlg 19747/2013, 19.964.2015, u.a.) fest, dass in der Ihnen als zuständigem Mitglied zugewiesenen Rechtssache XXXX durch die Entscheidung einer in Ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin die Rechtslage grob verkannt wurde, da zum einen eine Art. 15a-Vereinbarung unmittelbar angewandt wurde und zum anderen diese Bund/Länder-Vereinbarung bereits am 31.12.2016 außer Kraft getreten sei und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von im Juli und August 2017 vorgenommenen Leistungskürzungen bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung offenkundig denkunmöglich von Relevanz sein könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat zum Einsatz von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern schon ganz grundsätzlich ausgeführt (VfSlg 19.8245/2013): “Mit der Erledigung bestimmter Verfahren („Geschäften“) zur Gänze durch Rechtspfleger sind diese Verfahren keineswegs dem Verantwortungsbereich des nach der Geschäftsverteilung für die jeweilige Rechtssache zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts entzogen: Der berufene Rechtspfleger ist nämlich mit der Durchführung dieser Verfahren dem Mitglied des Verwaltungsgerichts gegenüber weisungsgebunden (Art. 135 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 51/12). Das Mitglied des Verwaltungsgerichts kann sich außerdem jederzeit die Durchführung des Verfahrens vorbehalten und dieses an sich ziehen (Art. 135 a Abs. 2 B-VG idF BGBl I 51/2012). Damit ist die Tätigkeit der Rechtspfleger stets untrennbar mit der Verantwortung des zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts zur angemessenen fachlichen Aufsicht verbunden.“

Aus diesem Anlass teilt Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde mit, dass eine in Ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspflegerin bzw. ein in ihrem Verantwortungsbereich tätiger Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen ist.“

Die Mitteilung erhielt folgende Zustellverfügungen: „1. Dr. XXXX , 2. zum Personalakt, 3. dem Personalausschuss zur Kenntnis.

Am 21.06.2018 richtete die BF folgendes E-Mail an die belangte Behörde:

“Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 12.06.2018, GZ XXXX , ersuche ich um folgende ergänzende Mitteilungen:

1) Bei der Rechtssache XXXX handelt es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Erfolgt die in dem Schreiben getroffene Feststellung, die Rechtspflegerin habe „die Rechtslage grob verkannt“ und die Heranziehung der 15a Bund/Länder-Vereinbarung in der Begründung der Entscheidung sei „offenkundig denkunmöglich“ erfolgt, als eine Feststellung, die von Ihnen im Rahmen Ihrer Dienstaufsicht getroffen wird?

2) Welcher Inhalt ist im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft der Entscheidung Ihrer Mitteilung zuzumessen, dass ich die Rechtspflegerin „angemessen zu beaufsichtigen“ habe?“

Die belangte Behörde beantwortete dieses E-Mail durch E-Mail vom 25.06.2018 wie folgt:

„Zu Punkt 1.)

Ich habe Ihnen nur mitgeteilt, was die Volksanwaltschaft unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des VfGH festgehalten hat.

Zu Punkt 2.)

Die Verpflichtung zur angemessenen fachlichen Beaufsichtigung der in Ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin, auf die in meiner Mitteilung eingegangen wird, ergibt sich aus der in der zitierten Entscheidung des VfGH bezogenen Rechtslage.

Die Mitteilung der Verpflichtung kann freilich keine Auswirkung auf den rechtskräftig entschiedenen Fall haben (der nur Anlass für die Mitteilung war) und daher primär nur für die Zukunft klarstellen, dass eine Verpflichtung in diesem Sinn besteht.“

In weiterer Folge richtete die BF am 09.05.2019 folgendes E-Mail an die belangte Behörde:

„Ich stelle den Antrag, die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht) vom 12.06.2018, GZ XXXX , als rechtswidrig festzustellen und aus meinem Personalakt zu entfernen.“

Begründend führte die BF aus, das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei durch die Entscheidung der Rechtspflegerin rechtskräftig abgeschlossen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sei nur im Zuge einer Vorstellung an die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts XXXX zulässig. Eine solche Vorstellung sei nicht erhoben worden. Die vom Präsidenten des Verwaltungsrechts XXXX auf Zuruf der Volksanwaltschaft im Zuge der monokratischen und daher weisungsgebundenen Justizverwaltung ergangene Mitteilung, die Landesrechtspflegerin habe in ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Rechtslage grob verkannt und die BF wäre verpflichtet gewesen, die Landesrechtspflegerin diesbezüglich angemessen zu beaufsichtigen, sei geeignet, in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung einzugreifen und daher rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 25.09.2019 räumte die belangte Behörde der BF unter Darstellung ihrer Rechtsansicht Gelegenheit zur Stellungnahme ein, wobei sie ausführte, ein rechtliches Interesse, das zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtige, liege nicht vor, da der Feststellung die Eignung zukommen müsste, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Ein derartiges subjektives Recht lasse sich dem richterlichen Dienstrecht nicht entnehmen, weil es in Österreich kein subjektives Recht richterlicher Organwalter gegenüber Maßnahmen der schlicht hoheitlichen Justizaufsicht gäbe. Aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtsprechung könnten Verstöße gegen die Richterinnen und Richter bindenden Rechtsvorschriften nur aufgezeigt und ausgestellt werden, wobei es den Richtern überlassen bleibe, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Mangels Normativität derartiger Belehrungen und Ausstellungen bzw. Mitteilungen in der schlicht hoheitlichen Dienstaufsicht könne dies voraussetzungsgemäß mit subjektiven Rechten gar nicht kollidieren.

Mit E-Mail vom 10.10.2019 führte die BF aus, die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX vertretene Rechtsansicht laufe darauf hinaus, dass dem Magistrat der Stadt XXXX als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wäre, im Rahmen der weisungsgebundenen monokratischen Justizverwaltung willkürlich Eintragungen in Personalakte eines Richters zu veranlassen und so sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen, ohne dass dies einer rechtlichen Kontrolle unterläge. Dies hieße jedoch, dem Gesetz einen verfassungswidrigen, weil die richterliche Unabhängigkeit verletzenden Inhalt zu unterstellen. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag, die Mitteilung vom 12.06.2018 als rechtswidrig festzustellen und aus dem Personalakt zu entfernen, gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht XXXX (VGWG) iVm §§ 4 und 4a des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Darstellung des Verfahrensgangs – zusammengefasst aus:

Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach die Partei eines Verwaltungsverfahrens berechtigt sei, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Dieses rechtliche Interesse setze voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheide der Feststellungsbescheid jedenfalls aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden sei.

Für den vorliegenden Fall ergebe sich, dass die richterliche Unabhängigkeit darin bestehe, dass gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG Richter in Ausübung des Amtes weisungsfrei seien und damit durch „interne“ Akte – wie immer bezeichnet - nicht gebunden werden könnten. Art. 87 Abs. 1 B-VG sei als Organisationsgarantie zu verstehen, räume richterlichen Organwaltern jedoch keine subjektiven Rechte ein. Weisungen seien für Richter unbeachtlich und könnten daher gemäß Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG abgelehnt werden.

Ein rechtliches Interesse der BF, das zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtige, liege im Sinne der zitierten Judikatur nicht vor, da der Feststellung in concreto die Eignung zukommen müsste, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin zu beseitigen. Ein derartiges subjektives Recht lasse sich auch nicht dem richterlichen Dienstrecht entnehmen. In Österreich gäbe es kein subjektives Recht richterlicher Organwalter gegenüber Maßnahmen der schlicht- hoheitlichen Justizaufsicht. Ein bescheidmäßiger, feststellender Abspruch, die verfahrensgegenständliche Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht „als rechtswidrig festzustellen“ wäre vor diesem Hintergrund als Umgehungshandlung zu qualifizieren, da dadurch einem schlicht-hoheitlichen Verwaltungsakt Normativität verliehen und gleichsam eine Rechtsmittelinstanz über Maßnahmen der Dienstaufsicht geschaffen würde. Dabei würde die Dienstaufsichtsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukomme und damit die Antragstellerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzen (mit Verweis auf VfSlg. 8.803).

Verstöße gegen Richter bindende Rechtsvorschriften dürften nur aufgezeigt und ausgestellt werden (Belehrungen und Ausstellungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 94 Abs. 1 lit. a GO). Den Richtern bleibe es überlassen, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Mangels Normativität derartiger Belehrungen und Ausstellungen bzw. Mitteilungen in der schlicht hoheitlichen Dienstaufsicht könne dies voraussetzungsgemäß mit subjektiven Rechten gar nicht kollidieren.

Da die Antragstellerin offenbar vermeint habe, über Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung entscheiden zu müssen (E-Mail vom 28.05.2018) habe sich der Präsident – wie höchstgerichtlich gefordert – in pflichtbewusster Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege im Interesse aller Bürger veranlasst gesehen, die verfassungsgerichtlich ausgesprochene richterliche Aufsichtspflicht über Rechtspfleger im Wege der Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht vom 12.06.2018 festzuhalten und dies auch im Personalakt der Antragstellerin zu dokumentieren. Wiewohl einer derartigen (schlicht-hoheitlichen) Mitteilung kein normativer Charakter zukomme, könne diese doch in einem allfälligen Disziplinarverfahren (ab dem Zeitpunkt der Mitteilung werde von Wissentlichkeit auszugehen sein) von Relevanz sein. Jedoch könne nach der Judikatur des VwGH selbst ein drohendes Disziplinarverfahren kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen.

Die Mitteilung sei daher unter dem Aspekt der Belehrung beachtlich, unter dem Aspekt der Anordnung unbeachtlich, weil unwirksam. Es bestehe für die Antragstellerin nach Erhalt der Mitteilung auch keine Pflicht zur Rechtfertigung.

Wie die Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht als solche, sei auch das Einlegen in den Personalakt als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, wogegen kein Rechtsschutz bestehe. Hinsichtlich des Dokumentationsinteresses des Dienstgebers könne auf den für die ordentliche Gerichtsbarkeit maßgeblichen § 25 Abs. 3 der GO für die Gerichte erster und zweiter Instanz verwiesen werden, wonach die Personalakten alles auf eine Person Bezügliches zu enthalten hätten.

Dass der Präsident die volle Unabhängigkeit der Rechtsprechung respektiere, erschließe sich daraus, dass die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft lediglich mitgeteilt und daher in der Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht vom 12.06.2018 sprachlich im Konjunktiv Präsens wiedergegeben worden sei („von Relevanz sein könne“.) Wie die Antragstellerin selbst einräume, handle es sich bei ihrem Geschäftsfall um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, weshalb ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nicht denkbar sei. Auch das Argument der Antragstellerin, wonach dem Magistrat der Stadt XXXX als Partei in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wäre, im Rahmen der weisungsgebundenen monokratischen Justizverwaltung willkürlich Eintragungen im Personalakt eines Richters zu veranlassen und so sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen, sei nach der bundesverfassungsrechtlichen Rechtslage nicht zutreffend. Es sei nicht der Magistrat, sondern die Landesregierung, die als oberstes Organ gemäß Art. 19 Abs. 1 B-VG an der Spitze des Weisungszusammenhanges stehe. Dazu komme, dass ein Präsident als monokratischen Justizverwaltungsorgan gemäß Art. 134 Abs. 7 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 B-VG nicht in Ausübung seines richterlichen Amts tätig werde und folglich funktionell in die Staatsfunktion Verwaltung eingegliedert und als Ausfluss des demokratischen Baugesetzes den obersten Organen gegenüber grundsätzlich weisungsunterworfen sei. Eine theoretisch denkbare Weisung an den Präsidenten, dem ein Beschluss der Landesregierung zugrunde liegen müsste, sei am Sachlichkeitsgebot zu messen. Festzuhalten sei, dass tatsächlich noch nie eine Weisung der Landesregierung an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX ergangen sei.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde der BF „wegen Willkür, Verweigerung einer Sachentscheidung und des Eingriffs in die unabhängige Rechtsprechung“, wodurch der Bescheid mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Weiters bestünden erhebliche Bedenken, ob die dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Verwaltungsgerichts XXXX mit den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit und dem Schutz vor übermäßigem Druck im Einklang stehen und ob durch ein so eingerichtetes Gericht ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 GRC bestehe.

Sie stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig zu beheben, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts aufzutragen, die betreffende Mitteilung aus dem Personalakt der BF zu entfernen und den Personalausschuss davon in Kenntnis zu setzen sowie die dienstrechtlichen Maßnahmen des Präsidenten des VGW im Rahmen seiner Dienstaufsicht, nämlich die Mitteilung vom 12.06.2018, das Einlegen dieser Mitteilung in den Personalakt der BF sowie die offizielle Information an den Personalausschuss über diesen Vorgang, für rechtswidrig zu erklären. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zum Anlass nehmen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die dienst-und organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten (Vizepräsidenten) des XXXX Verwaltungsgerichts mit den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit und dem Schutz vor übermäßigen Druck im Einklang stehen, ob ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Unterabschnitt 2 EUV i.V.m. Art. 47 GRC bestehe und das Gericht somit die Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta erfülle. Beantragt werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Beischaffung der Protokolle der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15. Januar 2019, Seiten 18 bis 30, und vom 18. März 2019, Seiten 1 bis 14, sowie des Aktes der Volksanwaltschaft GZ VA-W-lat/002-a/1/2018.

In der Beschwerde brachte die BF zusammengefasst vor:

Unabhängig vom fehlenden subjektiven Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie vom Vorliegen oder Fehlen eines Rechtsschutzes räume die Berufung von Organwaltern zur Ausübung der Dienstaufsicht diesen nicht das Recht zu unbeschränktem, willkürlichem und unüberprüfbarem Verhalten nach freiem Ermessen ein. Jede einzelne von einem mit der Dienstaufsicht betrauten Organwalter gesetzte Handlung sei an das Vorliegen im Einzelfall zu beachtender Voraussetzungen und an inhaltliche Erfordernisse gebunden und finde in den Dienst-, Disziplinar- aber auch Strafrechtsbestimmungen ihre Grenze. Weiters gelte auch für „schlichtes Verwaltungshandeln“ ein Willkürverbot.

Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass die in Frage stehende Rechtspflegerentscheidung des VGW vollinhaltlich im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Mindestsicherungsverfahren stehe. Der Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die in Rede stehende Art. 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze der Länder weiterhin heranzuziehen sei, auch wenn diese Vereinbarung bereits am 21.12.2016 außer Kraft getreten sei.

Die Entscheidung der Landesrechtspflegerin sei somit weder grob unrichtig noch offenkundig denkunmöglich begründet, sodass kein Anlass bestanden habe, auf eine richterliche Aufsichtspflicht hinzuweisen.

Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde diese Entscheidung zum Anlass genommen, gegen die BF als Richterin Maßnahmen der Dienstaufsicht zu setzen, die ihr ein pflichtwidriges Verhalten unterstellten. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen sei diese Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und es liege somit Willkür vor.

Weiters sei festzuhalten, dass nach der Begründung des bekämpften Bescheides der BF ein Fehlverhalten unterstellt werde, welches in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein könnte, da ab dem Zeitpunkt der Mitteilung „von Wissentlichkeit auszugehen sein werde“; der schlicht-hoheitliche Verwaltungsakt des Präsidenten entfalte daher Normativität. Die BF habe daher ein nachvollziehbares berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die dienstrechtliche Maßnahme des Präsidenten rechtswidrig sei.

Überdies ergäbe sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch daraus, dass durch die Mitteilung unzulässig in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen werde. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung schließe eine Weisung an Richter aus, wie Rechtssachen inhaltlich zu behandeln seien. Gleiches müsse auch für eine keinem Rechtszug oder sonstiger Überprüfung unterliegender „Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht“ gelten. Dies insb. dann, wenn die Dienstbehörde dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen mit dieser Mitteilung verknüpfe.

Die belangte Behörde stelle zwar einen Eingriff in die Unabhängigkeit in Abrede und habe dies damit begründet, die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft lediglich im „Konjunktiv-Präsenz“ wiedergegeben zu haben. Dieser sei allerdings hinsichtlich der Behauptung, die Rechtspflegerin habe die Rechtslage grob verkannt, da sie eine Art. 15a-Vereinbarung unmittelbar angewandt habe, nicht zur Anwendung gelangt, wobei die behauptete Verkennung der Rechtslage deutlich hervorgehoben worden sei. Auf Grundlage dieser Umstände müsse nahezu zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Präsident die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft teile, dies dem Personalsenat zur Berücksichtigung zur Beurteilung der BF mitgeteilt habe und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Rechtsauffassung mit disziplinären Schritten unter der Annahme von „wissentlichem“ Vorgehen drohe.

Die Mitteilung sei jedenfalls zweideutig, da die Mitteilung, dass eine im Verantwortungsbereich der BF „tätige Rechtspflegerin angemessen zu beaufsichtigen ist“, mit einem konkreten Anlassfall verknüpft werde, in welchem nach der vom Präsidenten unverändert übernommenen Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft die „Rechtslage grob verkannt“ worden sein soll. Inhalt der Mitteilung könne somit sowohl der Anspruch sein, zukünftig in gleichgelagerten Fällen der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft entsprechend zu entscheiden, wie auch die Zielvorgabe, durch die angemessene Aufsicht der Rechtspflegerin zu verhindern, dass die Rechtslage in diesem Sinn „grob verkannt“ werde. In beiden Fälle liege eine unzulässige Einflussnahme auf die Rechtsprechung vor.

Da sich die hier zu beurteilende Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht als unbegründet, unbestimmt und unvollziehbar erweise, sei die belangte Behörde zur umgehenden Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, zu deren Aufhebung ex tunc und zur Rücknahme bzw. Löschung aller damit im Zusammenhang stehender Rechtsakte und Datensätze verpflichtet.

Weiters führte die BF – insb. mit Verweis auf eine umfangreiche Stellungnahme des beim Europarat angesiedelten „Consultative Council of European Judges“ (CCJE) zur rechtlichen Position des Präsidenten/Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX – mit ausführlichen Erläuterungen aus, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen des Landes XXXX über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten (Vizepräsidenten) des XXXX Verwaltungsgerichts nicht mit den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit und den Schutz vor übermäßigem Druck im Einklang stünden.

Am 10.01.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 VwGVG i.V.m. §§ 4 und 4a VGW-DRG abwies und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

Dabei führte sie – gegenüber dem bekämpften Bescheid rechtlich ergänzend – aus, die rechtliche Grundlage für die vom Präsidenten gesetzten Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht („Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht“ sowie dessen Dokumentation im Personalakt der BF) finde sich in § 10 Abs. 2 Z. 3 VGWG, wonach dem Präsidenten die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes XXXX , die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal des Verwaltungsgerichts XXXX zustehe.

Wenngleich ein Willkürverbot in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – nur für Weisungen und nicht auch für schlicht-hoheitliche Verwaltungsakte judiziert worden sei, habe der Präsident gegenständlich in sachlicher Wahrnehmung aufsichtsrechtlicher Befugnisse die Rechtsmeinung der Volksanwaltschaft keinesfalls ungeprüft übernommen, sondern diese anhand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gemessen. Die Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur belege, dass es insoweit keines Rückgriffes auf die Mindestsicherungsvereinbarung bedürfe, als landesgesetzlich anderes normiert sei (§ 15 Abs. 1 WMG, der bei einer drohen Leistungskürzung kein zusätzliches Erfordernis einer Ermahnung vor der stufenweisen Kürzung positiviere, wie dies in der Enderledigung zur grundlegenden Rechtssache XXXX in unmittelbarer Anwendung von Art. 14 Abs. 4. der Mindestsicherungvereinbarung gefordert worden sei). Solche komplexen Überlegungen völkerrechtlicher Natur (vgl. Art. 15 Abs. 3 B-VG) seien geradezu ein Beispiel zur notwendigen Ausübung der richterlichen Fachaufsicht.

Hinsichtlich der Argumentationslinie der BF, wonach der Mitteilung durch die Relevanz für ein allfälliges Disziplinarverfahren wegen Vorliegens von „Wissentlichkeit“ Normativität zukomme, genüge der Hinweis, dass es sich bei der Vorsatzform um tatsächliche Vorgänge der Psyche des Täters handle, nicht jedoch um einen für „Normativität“ essenziellen Rechtserzeugungswillen einer Verwaltungsbehörde. In einem solchen Verfahren hätte die BF freilich auch Parteistellung.

Hinsichtlich des Vorbringens zur behaupteten unionsrechtlichen Bedenklichkeit der dienst-und organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX führte die belangte Behörde – mit ausführlichen Erläuterungen über den Gehalt und die Reichweite des unionsrechtlichen Verständnisses der richterlichen Unabhängigkeit – zusammengefasst aus, es bestehe kein Zweifel, dass es sich beim Verwaltungsgericht XXXX nicht (sic!) um ein “unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben handle. Dieses sei einerseits durch (Verfassungs-) Gesetz eingerichtet, andererseits seien Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder verfassungsgesetzlich geregelt. Die Weisungsfreiheit sei durch Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 1 B-VG iVm § 7 Abs. 1 VGWG sichergestellt.

Nach dem Gesagten ergebe sich somit im Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu Recht erfolgt sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit einem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG – einlangend am 31.1.2020 – vor.

Mit Eingabe vom 07.09.2021 brachte die BF ergänzend vor, die Vollversammlung des Verwaltungsgerichts XXXX habe am 20.05.2021 einen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 beschlossen, der zwischenzeitlich vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX dem XXXX Landtag und der XXXX Landesregierung vorgelegt worden sei. In diesem Bericht fordere die Vollversammlung vom Gesetzgeber umfangreiche gesetzliche Änderungen betreffend die interne Organisation des Verwaltungsgerichtes XXXX , da die bestehende Rechtslage nicht mit den Europäischen Standards für richterliche Unabhängigkeit im Einklang stünde.

Die geforderten Änderungen würden u.a. darauf abzielen, eine Vorgangsweise des Präsidenten wie im Falle der BF zukünftig zu verhindern. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne bei der bestehenden Rechtslage der Präsident im Rahmen der – gegenüber der XXXX Landesregierung – weisungsgebundenen monokratischen Justizverwaltung willkürlich Eintragungen in den Personalakt eines Richters/einer Richterin veranlassen, die geeignet seien, dessen / deren berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen, ohne dass dies einer rechtlichen Kontrolle unterliege.

Der Beschluss der Vollversammlung zeige die Berechtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der mangelnden Vereinbarkeit der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten des XXXX Verwaltungsgerichts mit den Europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit und den Schutz vor ungebührlichem Druck.

Es werde daher neuerlich angeregt, so rasch wie möglich eine Vorabfrage an den EuGH zu richten.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:

Der eingangs dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Daraus folgt rechtlich:

Zu den hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:

Gesetz über das XXXX Verwaltungsgericht (VGWG), LGBl. Nr. 83/2012, idF LGBl. Nr. 42/2021, auszugsweise:

„Landesrechtspflegerinnen und – rechtspfleger

§ 4. (1) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger werden von der Landesregierung ernannt.

[…]

(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes XXXX gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.

Unabhängigkeit

§ 7. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes XXXX sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch einen Ausschuss oder durch Senate zu erledigen sind. Sofern einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter übertragen werden, ist dieses an die Weisungen der Landesregierung sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

Leitung

§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht XXXX . Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX vertreten, welches dem Verwaltungsgericht XXXX unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere

[…]

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes XXXX auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

[…]“ XXXX Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012, idF LGBl. Nr. 7/2022, auszugsweise:

„Leitung

§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.

Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten

§ 4a. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

[…](3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

[…]“

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 235/2021, auszugsweise:

„Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.“

In der Sache:

Zur Frage eines Feststellungsinteresses der BF:

Die belangte Behörde wies den Antrag der BF, die Mitteilung vom 12.06.2018 als rechtswidrig festzustellen und aus ihrem Personalakt zu entfernen, mit der Begründung zurück, dass die BF mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses bzw. eines Rechtsschutzinteresses vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH keinen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe. Die Mitteilung sei als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, dem kein normativer Charakter zukomme, weshalb dieses auch nicht mit subjektiven Rechten der BF kollidieren könne; Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln bestünde nur, wenn dieser im Gesetz ausdrücklich normiert sei, was hier jedoch nicht der Fall sei.

Die BF replizierte im Wesentlichen, der Mitteilung komme sehr wohl normativer Charakter zu, weil diese in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein könnte, weil ab dem Zeitpunkt der Mitteilung „von Wissentlichkeit auszugehen sein werde“. Die belangte Behörde sei auch deshalb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung verpflichtet, weil die Mitteilung zum einen gegen das Willkürverbot verstoße sowie zum anderen unbegründet, unbestimmt und unvollziehbar sei. Unbestimmt sei die Mitteilung, weil aus ihr nicht mit hinreichender Klarheit hervorgehe, welche Forderungen an die BF gestellt werden, insb. sei nicht klar, was aus Sicht der belangten Behörde unter „angemessener Aufsicht“ zu verstehen sei. Weiters sei die Mitteilung geeignet, in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung einzugreifen; die Unabhängigkeit der Rechtsprechung schließe es aus, Weisungen an Richter dahingehend zu erteilen, wie Rechtssachen inhaltlich zu behandeln seien; gleiches müsse auch für eine „Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht“ gelten, insb. wenn die Dienstbehörde dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen mit dieser Mitteilung verknüpfe.

Dazu ist auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigungen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mwN).

Ein Feststellungsbescheid dient demnach im Allgemeinen der – verbindlichen – Klarstellung, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Selbstverständlich kann, da auch mit der Frage, ob eine Verpflichtung besteht, das Recht verbunden ist, „allenfalls etwas zu unterlassen“, auch diese (Verpflichtung) Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Judikaturnachweisen).

Im vorliegenden Fall stellte die BF (ua) den Antrag, die belangte Behörde möge die Mitteilung vom 12.06.2018 als rechtswidrig feststellen. Voraussetzung für die Begründung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses wäre – in Anbetracht der Judikatur des VwGH – demnach, dass die gegenständliche Mitteilung entweder in (subjektive) Rechte der BF eingreift und eine diesbezügliche Feststellung der Verteidigung bzw. Verfolgung dieser Rechte der BF dienen würde oder dass der BF durch die Mitteilung eine rechtliche Verpflichtung auferlegt wird und ein rechtliches Interesse insofern gegeben wäre, als eine diesbezügliche Feststellung der BF dazu dienen würde, Klärung darüber zu erlangen, ob diese (allenfalls auferlegte) Verpflichtung (tatsächlich) besteht.

Zur Frage, ob die Mitteilung in (subjektive) Rechte der BF eingreift:

Die BF führte im Verfahren wiederholt aus, die Mitteilung greife in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ein. In diesem Zusammenhang stellte sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in Art. 87 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit (allgemein) geeignet ist, subjektive Rechte von Richtern – und demnach auch der BF – zu begründen:

Die belangte Behörde verneinte dies mit dem Hinweis auf die herrschende Lehre, wonach die richterliche Unabhängigkeit als Organisationsgarantie (prägend Walter in seiner Habilitationsschrift, wonach die richterliche Unabhängigkeit nicht als „Privileg des Richters, sondern als Garantie für den Rechtsunterworfenen“ zu betrachten sei) zu verstehen sei, welche die institutionelle Garantie des Gerichtswesens abstütze und demnach dem einzelnen Richter kein subjektives öffentliches Recht zuweise (vgl. etwa auch Storr in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht 14. Lfg [2014] S. 8).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 1980 (VfGH 31. 3. 1980 VfSlg 8803), in dem ein damaliger Richter des Landesgerichtes für Zivilsachen XXXX die Erteilung eines vom Präsidenten des Gerichts erteilten Berichtsauftrages bekämpfte und in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass Art. 87 B-VG sei eine „justiziable Norm“, welche ihm ein subjektiv verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht garantiere, ging der VfGH auf diese Frage nicht näher ein, zumal er in dem im gegenständlichen Fall erteilten Berichtsauftrag keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erblickte („Auf dieses Vorbringen braucht der Gerichtshof nicht gesondert einzugehen, da bereits unter II.2. dargetan worden ist, daß der angefochtene Bescheid in die richterliche Amtsführung des Beschwerdeführers nicht eingreift.“).

Unter einem subjektiv-öffentlichen Recht versteht der VwGH ganz allgemein eine dem Einzelnen kraft öffentlichen Recht verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen (VwGH 30.09.1997, 97/04/0150).

Allgemein kann gesagt werden, dass, sofern der Inhalt des objektiven Rechts eher als rechtliche Anerkennung individueller Interessen zu sehen, Einzelnen erkennbar eine Willensmacht eingeräumt wird und für die direkte oder wenigstens indirekte rechtliche Durchsetzbarkeit einer so konstituierenden Position vorgesorgt wird, im Allgemeinen ein subjektives Recht vorliegt. Ist der Inhalt des objektiven Rechts allein auf die Wahrung öffentlicher Interessen bezogen, erweist sich die Vorschrift als eine Regelung von Amtspflichten von Staatsorganen und finden sich keine Anhaltspunkte für eine rechtliche Durchsetzung durch die Betroffenen, so wird im Allgemeinen ein subjektives Recht nicht vorliegen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1063 mit weiteren Verweisen auf die Lehre, etwa Pöschl, Subjektive Rechte im Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, Band I/2 [2008] 6-43).

Der VfGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rechtsnormen, die die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktion innehabenden Organwalter nicht berühren (zB VfSlg 10571/1985).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass dem einzelnen Richter – und damit auch der BF – kein subjektives Recht auf richterliche Unabhängigkeit zukommt. Zum einen finden sich (im Sinne der zuvor dargelegten Kriterien) in den relevanten Gesetzesbestimmungen keine Hinweise auf eine diesbezügliche rechtliche Durchsetzbarkeit für den einzelnen Richter. Zum anderen dient die richterliche Unabhängigkeit (im Sinne der herrschenden Lehre) dem einzelnen Rechtsunterworfenen und soll dessen Interesse an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung – und nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters – schützen (vgl. etwa Nogratnig, Dienstrecht aktuell November 2020 Ausgabe 3). Art. 87 B-VG ist daher vielmehr als eine Anerkennung von rechtlichen Interessen der Rechtsunterworfenen als eine Anerkennung von Interessen des einzelnen Richters zu verstehen. Zudem ist vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH, wonach Rechtsnormen, welche die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktion innehabenden Organwalter nicht berühren, ebenfalls von keinem subjektiven Recht des einzelnen Richters auszugehen.

Im Ergebnis ergibt sich demnach, dass dem einzelnen Richter kein subjektives Recht auf richterliche Unabhängigkeit zukommt.

Andere in Frage kommende (dem hier anzuwendenden Dienstrecht zu entnehmende) hier relevante bzw. berührte subjektive Rechte der BF sind jedenfalls nicht ersichtlich; selbiges wurde von der BF auch nicht vorgebracht.

Die Mitteilung der belangten Behörde vom 12.06.2018 greift demnach nicht in subjektive Rechte der BF ein.

Ein Feststellungsinteresse der BF könnte sich aber auch daraus ergeben, dass die gegenständliche Mitteilung der BF (dienstrechtlich relevante) Verpflichtungen auferlegt und die BF diesbezüglich insofern ein Feststellungsinteresse hätte, als ihr ein rechtliches Interesse darin zuzusprechen wäre, Klärung darüber zu erlangen, ob die (allenfalls) auferlegte Verpflichtung (tatsächlich) besteht.

Zu prüfen bleibt daher, ob die Mitteilung der BF Handlungs- (oder Unterlassungs)pflichten auferlegt. Bei Bejahung einer Pflichtenauferlegung bzw. Pflichtenbegründung wäre die Mitteilung jedoch in weiterer Folge nicht mehr (bloß) als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln sondern als Weisung zu qualifizieren.

Unter einer Weisung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine von einem Verwaltungsorgan erlassene, an ein nachgeordnetes Organ gerichtete, normative Anordnung (Befehl) zu verstehen, die in der Regel Handlungs- oder Unterlassungspflichten des nachgeordneten Organs begründet (siehe etwa VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088 mwN). Ihr Gegenstand kann nur ein in der Zukunft liegendes Verhalten – ein Tun oder Unterlassen – des nachgeordneten Organs sein. Kritik an Vergangenem ist grundsätzlich keine Weisung, mag dahinter auch die Erwartung stehen, der Kritisierte werde in seinem künftigen Verhalten die Kritik berücksichtigen (Nogratnig, Dienstrecht aktuell November 2020 Ausgabe 3).

Die Mitteilung der belangten Behörde vom 12.06.2018 hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass die belangte Behörde zunächst die im Schreiben vom 14.05.2018 geäußerte Rechtsmeinung der Volksanwaltschaft wiedergab, auf die Rechtsprechung des VfGH hinwies, wonach Richter in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Rechtspfleger angemessen fachlich zu beaufsichtigen hätten und gegenüber der BF abschließend festhielt, dass der BF aus diesem Anlass mitgeteilt werde, dass „eine in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Rechtspflegerin angemessen zu beaufsichtigen ist“.

Die BF brachte in der Beschwerde vor, die Mitteilung sei zweideutig, weil die Mitteilung, „eine in ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspflegerin [sei] angemessen zu beaufsichtigen“, mit einem konkreten Anlassfall, in welchem nach der (von der belangten Behörde unverändert übernommenen) Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft die „Rechtslage grob verkannt“ worden sei, verknüpft werde. Inhalt der Mitteilung könnte somit sowohl der Anspruch sein, zukünftig in gleichgelagerten Rechtssachen der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft entsprechend zu entscheiden, wie auch die Zielvorgabe, durch die angemessene Aufsicht der Rechtspfleger zu verhindern, dass die Rechtslage in diesem Sinn „grob verkannt“ werde.

Die belangte Behörde äußerte sich im Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung zu den von der BF vorgebrachten Bedenken, indem sie ausführte, der BF die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft lediglich mitgeteilt zu haben und dies dementsprechend auch im Konjunktiv-Präsenz gehalten zu haben („[…] und zum anderen diese Bund/Länder-Vereinbarung bereits am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten sei und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von im Juli und August 2017 vorgenommene Leistungskürzungen denkunmöglich von Relevanz sein könne“). Überdies handle es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, weshalb ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nicht denkbar sei. Grund für die „Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht“ sei gewesen, dass die BF offenbar vermeint habe, über „Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung“ entscheiden zu müssen (E-Mail der BF vom 28.05.2018), weshalb die belangte Behörde im Rahmen der Dienstaufsicht veranlasst gewesen sei, die verfassungsgerichtlich ausgesprochene richterliche Aufsichtspflicht über Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen im Wege der „Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht“ vom 12.06.2018 festzuhalten und dies auch im Personalakt der BF zu dokumentieren.

Dem hielt die BF in der Beschwerde entgegen, dass die belangte Behörde zwar die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft im Konjunktiv-Präsenz wiedergegeben habe; die Behauptung, die Rechtspflegerin habe die Rechtslage grob verkannt, da sie eine Art. 15a-Vereinbarung unmittelbar angewandt habe, sei jedoch nicht im Konjunktiv gehalten worden, wobei die behauptete Verkennung der Rechtslage dabei deutlich (fett) hervorgehoben worden sei („Mit Schreiben vom […] hielt die Volksanwaltschaft […] fest, dass […] durch die Entscheidung einer in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin die Rechtslage grob verkannt wurde, da zum einen eine Art. 15a-Vereinbarung unmittelbar angewandt wurde […]“). Die BF betonte, dass auf Grundlage dieser Umstände nahezu zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden müsste, dass der Präsident die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft teile, dies dem Personalsenat zur Berücksichtigung bei der Beurteilung der BF mitgeteilt habe und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Rechtsauffassung mit disziplinären Schritten und der Annahme von „wissentlichem“ Vorgehen drohe.

Dazu ist festzuhalten:

Zunächst ist der BF darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Präsident die behauptete Verkennung der Rechtslage im Indikativ wiedergegeben hat und dabei die Verkennung der Rechtslage überdies (fett) hervorgehoben hat, den Schluss nahelegt, dass der Präsident die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft teilt. Selbiges bestreitet der Präsident gar nicht, zumal er in der Beschwerdevorentscheidung selbst darlegte, weshalb die Entscheidung der Rechtspflegerin seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sei (er führte ua mit Verweis auf Judikatur des VwGH aus, dass es im konkreten Fall keines Rückgriffs auf die Mindestsicherungsvereinbarung bedurft hätte; siehe S. 13 der Beschwerdevorentscheidung). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident im Verfahren stets betont hat, dass Grund bzw. Anlass der Mitteilung gewesen sei, die BF auf die ihr (allgemein) zukommende fachliche Aufsichtspflicht über die in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspfleger hinzuweisen, dessen Bestehen sich die BF seiner Ansicht nach offenbar nicht hinreichend bewusst gewesen sei („Da fallbezogen die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, über „Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung“ entscheiden zu müssen“ […] [S. 12 der Beschwerdevorentscheidung]).

Vor diesem Hintergrund ist die von der BF geäußerte Interpretation der Mitteilung, der Präsident hätte ihr mit der Mitteilung die Zielvorgabe machen wollen, die fachliche Aufsicht über ihre Rechtspflegerin in Zukunft in einer Weise auszuüben, dass in zukünftig gleichgelagerten Fällen der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft entsprechend entschieden werde (und der BF im Falle der Nichtbeachtung der Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft mit disziplinären Schritten drohe), zu weit gegriffen. Vielmehr ist die Mitteilung so zu verstehen, dass der Präsident die BF (lediglich) auf die ihr (allgemein) zukommende fachliche Aufsichtspflicht über in ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspfleger hinweisen wollte. So ist § 4 Abs. 4 – 6 VGWG zu entnehmen, dass die Landesrechtspfleger und Landesrechtpflegerinnen bei der Besorgung ihrer Geschäfte an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des VwG XXXX gebunden sind, das zuständige Mitglied des VwG sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke jederzeit vorbehalten oder an sich ziehen kann sowie die Landesrechtspfleger und Landesrechtpflegerinnen verpflichtet sind, dem Mitglied des VwG ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.

Insoferne kommt der Mitteilung kein pflichtenbegründender bzw. normativer Charakter zu (sie ist somit auch nicht als Weisung anzusehen); die Mitteilung ist daher letztlich (lediglich) als „Pflichterinnerung“ bzw. „Ausstellung/Belehrung“ – somit als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln ohne Rechtsaktqualität – zu betrachten.

Im Ergebnis kommt der Mitteilung somit kein normativer Charakter zu; sie greift weder in (subjektive) Rechte der BF ein noch legt sie der BF rechtliche Verpflichtungen auf. Ein rechtliches Interesse der BF an der Erlassung des geforderten Feststellungsbescheides ist im Ergebnis demnach zu verneinen.

Wenn die BF weiters vorbringt, ein Feststellungsinteresse ergäbe sich auch daraus, dass die Mitteilung in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein könnte, weil ab dem Zeitpunkt der Mitteilung von „Wissentlichkeit“ auszugehen sein werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF in einem allfälligen Disziplinarverfahren jedenfalls Parteistellung hätte und ihr dabei auch alle Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Ein normativer Charakter kann der Mitteilung daher auch aus diesem Grund nicht entnommen werden.

Sofern die BF überdies meint, die Mitteilung sei unbestimmt, weil die belangte Behörde nicht ausreichend präzisiere, was unter „angemessener Aufsicht“ zu verstehen sei, ist festzuhalten, dass der Begriff „angemessene Aufsicht“ auf der Rspr. des VfGH beruht und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Einwand der BF zu einem Feststellungsinteresse verhelfen könnte.

Wenn die BF weiters betont, die Mitteilung sei rechtswidrig, weil sie in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingreife, kann dazu lediglich festgehalten werden, dass ein allfälliger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden könnte: Der Mitteilung kommt – wie oben dargelegt – kein normativer Charakter zu. Sie ist weder als Weisung noch als Bescheid zu qualifizieren, sondern (nur) als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln – und somit als Verwaltungshandeln ohne jegliche Rechtsaktqualität. Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln besteht jedoch – wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt – nur dann, wenn dieser ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist. Rechtsschutz über die Erlangung eines Feststellungsbescheides zu erwirken ist – wie oben aufgezeigt – mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses der BF nicht möglich. Darüber hinausgehende Möglichkeiten, Maßnahmen der Dienstaufsicht (die unter der normativen Schwelle einer Weisung anzusiedeln sind) im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens einer Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung bzw. eines Eingriffes in die richterliche Unabhängigkeit zu unterziehen, kann den anzuwendenden Rechtsnormen nicht entnommen werden. Eine Möglichkeit, die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ganz allgemein auszuloten – wie etwa in Deutschland, wo das dt. Richtergesetz in § 26 Abs. 3 einem Richter die Möglichkeit eröffnet, eine gerichtliche (Feststellungs-)Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (wobei der Begriff der „Maßnahme“ nicht näher umrissen wird und damit als Ausgangspunkt für ein solches Verfahren über Rechtsakte ieS und Weisungen hinaus grundsätzlich jede Aktivität oder Inaktivität in der Justizverwaltung in Betracht kommt) – ist in der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht vorgesehen (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 [Stand 1.5.2021], rdb.at] Rz 42)

Sofern die BF noch letztlich vorbringt, dass auch für schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln ein Willkürverbot gelte (und die hier gegenständlich gesetzten Maßnahmen des Präsidenten im Rahmen der Dienstaufsicht als willkürlich zu betrachten seien), ist festzuhalten, dass sich in der Rspr. des Verfassungsgerichtshofes – soweit ersichtlich – keine Hinweise auf eine Ausdehnung des Willkürverbots auf schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln finden.

Im Ergebnis ist daher kein rechtliches Interesse der BF an der Erlassung des geforderten Feststellungsbescheides ersichtlich, weshalb der Antrag, die Mitteilung vom 12.06.2018 als rechtswidrig festzustellen, von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine Kompetenz zu einer darüberhinausgehenden rechtlichen Beurteilung dieser Mitteilung kommt dem Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht zu.

Zum Antrag der BF, die Mitteilung aus ihrem Personalakt zu entfernen:

Das Einlegen der Mitteilung in den Personalakt ist ebenso als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, weshalb gegen dieses mangels gesetzlicher Anordnung ebenso kein Rechtsschutz besteht. Der Antrag der BF, die Mitteilung aus ihrem Personalakt zu entfernen, wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Anregung der BF, eine Vorabfrage an den EuGH zu richten:

Die BF brachte zusammengefasst (mit detaillierten Ausführungen) vor, Bedenken zu haben, ob die dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Präsidenten (Vizepräsidenten) des XXXX Verwaltungsgerichts mit den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit und den Schutz vor ungebührlichem Druck im Einklang stünden.

Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (lit. a) sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (lit. b); wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Ob ein nationaler Richter von seinem Vorlagerecht Gebrauch macht, hängt von der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Fragen für den Ausgangsrechtsstreit ab (Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union6 Rz 726 f). Voraussetzung jeder Vorlage an den EuGH ist, dass beim nationalen Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang durch die Vorabentscheidung in der einen oder anderen Weise beeinflusst werden kann (Schima in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV, Art. 267 AEUV [Stand 1.3.2020, rdb.at]). Der EuGH lehnt die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts (ua) dann ab, wenn offensichtlich ist, dass die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des EU-Rechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsrechtsstreits steht, wozu auch der Fall gehört, dass die Vorlagefragen eindeutig über das Klagebegehren im Ausgangsstreit hinausgehen (EuGH, C-92/09, Scheck Gbr und C-93/09, Eifert).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die belangte Behörde den Feststellungsantrag der BF bzw. den Antrag der BF, die Mittteilung aus ihrem Personalakt zu entfernen, zu Recht zurückgewiesen hat. Für diese Fragen ist es letztlich unerheblich, ob die Befugnisse bzw. die organisationsrechtliche Stellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Einklang mit den europäischen Normen stehen. Die aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken sind daher nicht geeignet den Ausgangsstreit bzw. den Beschwerdegegenstand in relevanter Weise zu beeinflussen, weshalb von der Stellung eines Vorlageantrages abzusehen war.

Sofern die BF die Beischaffung der Protokolle der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15.01.2019, S. 18-30, vom 18.03.2019, S. 1-14, sowie des Aktes der Volksanwaltschaft betreffend das eingeleitete Prüfungsverfahren gegen die Landespflegerin beantragte, ist festzuhalten, dass eine Relevanz der diesbezüglichen Inhalte für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar war.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal der Sachverhalt unstrittig war und lediglich Rechtsfragen zu klären waren.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Der Revision war zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob in der in Art. 87 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit ein subjektives Recht des einzelnen Richters zu erblicken ist.

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