BVwG W274 2224363-1

BVwGW274 2224363-120.11.2020

B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §24
DSG §9
DSGVO Art1
DSGVO Art4
DSGVO Art6
DSGVO Art85
DSGVO Art9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2224363.1.00

 

Spruch:

W274 2224363-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , Justizwachebeamter, per Adresse JA XXXX , vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt, Tuchlauben 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 09.09.2019, GZ DSB-D 124.274/0007-DSB/2019, Mitbeteiligter XXXX , XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Johannesgasse 18, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Inhalt der Veröffentlichung des Mitbeteiligten XXXX , "Besonderer Dank gilt Herrn XXXX von der XXXX . Von ihm hatte ich den "Input" gegen die Missstände in der JV- XXXX vorzugehen" auf dessen Facebook-Seite (Profil XXXX ) vom 6. Februar 2019, gegen § 1 Abs. 1 DSG (Recht auf Geheimhaltung) verstößt.

2. Dem MB XXXX wird aufgetragen, den unter Punkt 1. genannten Inhalt binnen 14 Tagen von seiner Facebook-Seite zu löschen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit – anwaltlicher - Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2019 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), die belangte Behörde wolle eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Der BF sei Justizwachebeamter und versehe seinen Dienst in der JA XXXX . In dieser Funktion habe er auch mit XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) zu tun gehabt. Nach seiner Haftentlassung habe der MB, beginnend mit Jänner 2019, öffentlich in Fernsehinterviews unter anderem angegeben, lediglich ein XXXX Gewerkschafter hätte ihn sekkiert und hätte die Muskeln spielen lassen. Die öffentlichen Auftritte des MB hätten in einem Facebook Posting vom 06.02.2019 gegipfelt, in dem der BG unter anderem ausführe: "Besonderer Dank gilt Herrn XXXX von der XXXX ...". Es finde sich kein Hinweis darauf, dass dieses private Facebook-Posting im Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit des MB stehe. Die Ausnahmebestimmungen des § 9 DSG bzw. Art. 85 DSGVO seien nicht anwendbar. Durch das Facebook Posting würden personenbezogene Daten eines amtshandelnden Organs der öffentlichen Sicherheit preisgegeben, insbesondere werde mit Nennung des Namens des BF im Zusammenhang mit der Gewerkschaftszugehörigkeit in Persönlichkeitsrechte eingegriffen und entgegen der Geheimhaltungsverpflichtung des § 1 DSG eine politische Gesinnung offengelegt. Die Facebook Seite des MB habe eine Verbreitung von zigtausend Followern, sodass einer breiten Öffentlichkeit widerrechtlich persönliche Verhältnisse des BF preisgegeben würden. Die Nennung des Namens und des Dienstranges seien bewusst erfolgt, um auch eine Verbindung zu den in den Fernsehinterviews gegebenen Unterstellungen und Vorwürfen zu schaffen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie der MB an die Informationen einer Gewerkschaftszugehörigkeit des BF gelange, zumal er auch nicht Mitglied eines Justizwachekörpers sei.

Beigelegt waren Ausdrucke von Links zu Fernsehinterviews vom XXXX und 22.02.2019 sowie ein Screenshot des Facebook Postings vom 06.02.2019.

Mit – anwaltlicher - Stellungnahme des MB vom 22.03.2019 beantragte dieser, den Antrag abzuweisen und brachte vor, er sei Verlagsleiter und Journalist der Zeitschrift XXXX , dessen Artikel auch online abrufbar seien. Er besorge die Verbreitung der entsprechenden Inhalte über die Webpage XXXX sowie eine auf seinen Namen lautende Facebook- Seite. Dabei sei die Verknüpfung der beiden Onlinekanäle durch Verlinkungen auf der Facebook Seite des MB zu Beiträgen auf XXXX sowie der laufenden tagesaktuellen Berichterstattung ersichtlich. Die Facebook Seite des MB diene somit - ebenso wie die Webseite XXXX - journalistischen Zwecken, insbesondere der Informationsverbreitung. Neben umfangreicher politischer und allgemeiner Gesellschaftskritik habe der MB den inkriminierten Inhalt als Zusatzinformation auf einem auf der Facebook-Seite verlinkten Artikel von "oe24.at" publiziert, in dem ein Interview mit dem MB veröffentlicht worden sei, in dem er über Missstände in der Justizanstalt spreche. In der Information zum Link - nicht aber im Interview - werde der BF mit seiner politischen Zuordnung zur XXXX ( XXXX ) genannt. Das angesprochene Facebook-Posting sei eingebettet zwischen Verweisen zu XXXX und weiteren „informationsorientierten Verlinkungen“.

Der BF trete in seiner Funktion als Justizwachebeamter auch offiziell im Internet auf. Darüber hinaus sei er, wie auf der Webseite seiner Fraktion ersichtlich, Stellvertreter des Vorsitzenden des FA XXXX bei der XXXX der XXXX . Der MB sei Medieninhaber seiner Facebook-Seite iSv § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG. § 9 Abs. 1 DSG setze das "Medienprivileg" des Art. 85 DSGVO innerstaatlich um und führe zur Nichtanwendbarkeit der Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX der DSGVO für Medieninhaber bei der Verwendung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken. Eine darüber hinausgehende Interessenabwägung wie in Art. 85 DSGVO sehe § 9 Abs. 1 DSG nicht vor. Das Posting sei vom MB daher als Medieninhaber zu journalistischen Zwecken getätigt worden, weshalb die Beschwerde unberechtigt sei. Selbst eine direkte Anwendung des Art. 85 DSGVO würde zum selben Ergebnis führen. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung schlage zu Lasten des BF aus, da er mit seiner politischen Funktion selbst in der Öffentlichkeit auftrete. Die in Rede stehenden Daten seien bereits durch den BF im Wege seines informationellen Selbstbestimmungsrechts öffentlich bekannt gemacht worden, wodurch er auf das ihm zustehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse freiwillig verzichtet habe.

Beigelegt wurden Auszüge aus Webseiten, insbesondere der XXXX per 20.03.2019.

Mit Stellungnahme des BF vom 17.04.2019 bestritt dieser, dass sich aus dem Facebook-Profil des MB und dem Posting Hinweise auf eine journalistische Tätigkeit des MB ergäben. Ebenso bestritt er, dass die beanstandeten Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des MB stünden. Es gehe um eine private Diskreditierung und unzulässige Veröffentlichung von Daten. Der Inhalt des Postings sei allein vom Motiv getragen, den BF als " XXXX Funktionär" zu diskreditieren. Die Funktionen der Gewerkschaft seien nur für Mitglieder von Relevanz. Es handle sich dabei nicht um ein öffentliches politisches Amt. Vom MB seien der Name, der Dienstgrad, die politische Orientierung durch Hinweis auf die Mitgliedschaft bzw. die Funktionen der Gewerkschaft und die Dienststelle preisgegeben worden. Die Preisgabe höchstpersönlicher Daten des BF stehe in keinerlei Zusammenhang mit den vom MB als Journalist angeprangerten behaupteten Missständen in der JA XXXX . Der Inhalt der Veröffentlichung werde vom MB nicht in Abrede gestellt. Die Berufung auf § 9 DSG erfolge zu Unrecht.

Mit weiterer Stellungnahme des MB vom 23.07.2019 wiederholte dieser seine Sach- und Rechtsansicht. Eine Einschränkung in § 9 Abs. 1 DSG auf Medienunternehmen oder Mediendienste im Sinne des MedienG sei europarechtswidrig. Auch "Bürgerjournalismus" falle darunter. In der JA XXXX hätten massive Missstände wie Schimmelbildung, undichte Fenster und schlechte Wasserqualität bestanden. Der MB habe während seiner Inhaftierung diesbezüglich ein Gespräch mit dem BF geführt, der angeregt habe, diese Missstände aufzudecken, was der MB dann auch erfolgreich getan habe. Nachdem der BF als politischer Funktionär der Gewerkschaftsfraktion XXXX öffentlich im Internet auftrete und gegenüber dem MB die erwähnte Anregung gemacht habe, die Missstände öffentlich zu machen, sei es auch sachgerecht, die Leser des Facebook-Profils davon zu informieren. Der BF werde im inkriminierten Posting mit nichts Nachteiligem in Verbindung gebracht, im Gegenteil. Dadurch komme es gemäß § 9 Abs. 1 DSG bzw. Art. 85 DSGVO gar nicht darauf an, ob das inkriminierte Posting vorteilhaft oder nachteilig für den BF sei und welches Motiv der MB für die Veröffentlichung gehabt habe.

Mit Urkundenvorlage von 12.08.2019 legte der MB die Kopie einer Klage des BF gegen den BG "wegen desselben Sachverhalts" vom 11.04.2019 an das BG Favoriten wegen Schmerzengeld, Verdienstentgang, Unterlassung und Löschung vor.

Mit weiterer Stellungnahme vom 23.08.2019 brachte der BF vor, eine möglichweise journalistische Aufarbeitung von Mängeln in der Verwaltung der JA XXXX stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Vorwürfen und dem Namens-Posting des MB im Bezug auf den BF. Bestritten werde, dass es in Bezug auf Missstände in der JA zu einem Gespräch zwischen dem BF und dem MB gekommen wäre. Eine längere verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien habe es nur im Zusammenhang mit einer vom BF angezeigten Ordnungswidrigkeit durch den MB gegeben. Der im Posting gemeinte "Input" erschließe sich ausschließlich aus den vom MB gegebenen Fernsehinterviews.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte nach Darstellung des Parteienvorbringens folgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert):

„Der BF tritt auf der öffentlich zugänglichen Webpage der XXXX als Funktionär auf. Auf der genannten Webpage sind die Informationen XXXX ersichtlich. Der MB ist Inhaber eines privaten Facebook-Profils, das von rund 9.000 Personen (Stand 06.09.2019) abonniert wurde. Auf diesem werden regelmäßig Beiträge zu aktuellen Tagesthemen verfasst oder geteilt, die aus Sicht des MB für die Allgemeinheit von Interesse sind. Weiters werden regelmäßig Beiträge der Zeitschrift XXXX geteilt. Der MB ist Verlagsleiter und Journalist für diese Zeitschrift.

Am 06.09.2019 hat der MB auf seinem genannten Facebook-Profil folgendes Facebook Posting veröffentlicht:

"Na bitte, geht ja. Jeden Tag eine gute Tat. Altes Pfadfindersprichwort. Besonderer Dank gilt Herrn XXXX von der XXXX . Von ihm hatte ich "Input" gegen die Missstände in JV- XXXX vorzugehen."

Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG, weiters die §§ 24 und 9 DSG sowie Art. 1, 4, 6, 9 und 85 der DSGVO dar.

Zu Punkt D2. bejahte die belangte Behörde zunächst ihre Zuständigkeit, weil der MB die gegenständlichen Daten in seiner Eigenschaft als Privatperson, nicht aber in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter von XXXX verwendet habe. Eine unmittelbare Anwendung des weitgefassten Medienprivilegs des Art. 85 Abs. 2 DSGVO und Nichtanwendung des § 9 Abs. 1 DSG scheide aus, da erstere Bestimmung lediglich einen Auftrag an die Mitgliedstaaten enthalte. Eine Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG im Lichte jener Rechtsprechung des EuGH, wonach das Medienprivileg für jeden gelte, der journalistisch tätig sei, führte dazu, jedwede Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" der nachprüfenden Kontrolle durch die Datenschutzbehörde zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hätten sich Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz aber auf das absolut Notwendige zu beschränken. Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus, weil es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt, somit keine Rechtslücke bestehe. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG bestehe daher ausschließlich Rechtsschutz im Wege der ordentlichen Gerichte nach dem MedienG und keine Zuständigkeit der belangten Behörde. In allen anderen Fällen sei diese zur inhaltlichen Behandlung zuständig, wobei sie im Rahmen einer Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 11 EU-GRC bzw. Art. 10 EMRK zu berücksichtigen habe.

Der MB sei als Betreiber eines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO fordere stets eine (Interessen-) Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information. Das gegenständliche Facebook-Posting sei im Facebook-Profil des MB verfasst worden, das auf " XXXX " laute. Ein Bezug zu XXXX könne diesem konkreten Facebook-Posting nicht entnommen werden. Der MB habe auch nicht vorgebracht, von XXXX einen (entgeltlichen) Auftrag erhalten zu haben, das gegenständliche Facebook-Posting zu verfassen. Darüber hinaus bestehe auch zwischen dem seitens des MB geteilten Link bzw. dem Interview von "oe24.at" und XXXX kein Bezug. Eine extensive Auslegung dahingehend, dass ein Facebook-Posting eines Mitarbeiters eines Medienunternehmens jedenfalls unter § 9 Abs. 1 DSG falle, gleichwohl es auf einem privaten Facebook-Profil des Mitarbeiters verfasst werde und keinen erkennbaren Bezug zum Medienunternehmen aufweise, sei daher nicht geboten. In der Rechtssache DSB-D 123.077/003-DSB/2018 vom 13.08.2018 habe ein ausreichender Bezug zu Medienunternehmen bestanden, zumal es um User-Kommentare eines durch ein Medienunternehmen betriebenen Onlineforum gegangen sei. Daher habe der MB die Daten in seiner Eigenschaft als Privatperson verwendet.

Zu D3. beschäftigte sich die belangte Behörde mit der Frage, ob es sich um allgemein verfügbare Daten des BF gehandelt habe. § 1 Abs. 1 DSG sei im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren, sodass allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen seien. Es bedürfe für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Vor diesem Hintergrund könne es dahingestellt bleiben, ob die im gegenständlichen Facebook-Posting genannten personenbezogenen Daten des BF, der auf der öffentlich zugänglichen Webpage XXXX als Funktionär auftrete, einem Geheimhaltungsanspruch überhaupt zugänglich seien.

Zu D4. führte die belangte Behörde aus, die Offenlegung erfolge jedenfalls fallbezogen nicht im lebenswichtigen Interesse des BF noch liege dessen Einwilligung oder eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vor. In Frage kämen jedoch überwiegende berechtigte Interessen des MB an der Verwendung dieser Daten. Die berechtigten Interessen des MB lägen in der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 EU-GRC. Die berechtigten Interessen des BF lägen allgemein im Schutz seiner personenbezogenen Daten, wobei die politische Meinung sowie die Gewerkschaftszugehörigkeit zu den besonders schutzwürdigen Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zähle. Weiters sei auch der Schutz vor Diskreditierung durch den MB ein berechtigtes Interesse des BF.

Der EuGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, wann eine "Verarbeitung zu journalistischen Zwecken" vorliege, auf die Rechtsprechung des EGMR und die von diesem formulierten Kriterien referenziert. Diese Kriterien könnten auch für die gegenständliche Interessenabwägung herangezogen werden. Demnach sei für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung und der Freiheit der Meinungsäußerung insbesondere auf

1. den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse,

2. den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person,

3. den Gegenstand der Berichterstattung,

4. Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichungen und

5. die Art und Weise sowie die Umstände unter denen die Informationen erlangt worden sind und

6. deren Richtigkeit

abzustellen.

Zu 1.: Das Ansprechen von Missständen in einer Justizanstalt sei ohne Zweifel ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. Der MB habe im gegenständlichen Fall zum Ausdruck bringen wollen, dass der BF (als offenbar höherrangiger) Mitarbeiter der Justizanstalt dem MB den entsprechenden "Input" dafür geliefert und ihn ermutigt habe, dagegen vorzugehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der MB den BF mit den Missständen in Verbindung bringe. Er führe lediglich ins Treffen, dass dieser den Anreiz durch den BF erhalten habe, gegen die Missstände vorzugehen.

Zu 2.: Nach der Rechtsprechung des OGH seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Diese Überlegungen könnten auf den gegenständlichen Fall umgelegt werden. Der BF sei nach Amtskenntnis kein öffentlich bekannter Politiker, trete jedoch öffentlich als Funktionär der XXXX auf und betrete somit aufgrund der einer Gewerkschaft zukommenden Funktion die öffentliche Bühne.

Zu 3. und 4.: In Bezug auf den Gegenstand der Berichterstattung und Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung entstehe der Eindruck, dass das vorliegende Facebook-Posting nicht ausschließlich darauf abziele, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse auszulösen, sondern die Formulierung " XXXX von der XXXX " durchaus überzeichnet und zuspitzend sei. Allerdings schade auch die Verwendung einer derartigen Ausdrucksweise im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen mit Personenbezug nicht, wenn sie als Nebenzweck darauf abzielten, zu provozieren und zu schockieren. Zu einer anderen Beurteilung würde man gelangen, sofern die Veröffentlichung allein den Zweck einer mutwilligen Verunglimpfung verfolge, wobei dies vorliegend nicht der Fall sei. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Veröffentlichung des Namens, der politischen Meinung und der Gewerkschaftszugehörigkeit seien diese nicht als wesentlich einzustufen. Zu berücksichtigen sei, dass der BF die genannten Daten freiwillig auf der öffentlich zugänglichen Webpage der XXXX veröffentlicht und diese Daten somit der Allgemeinheit des Internets zugänglich gemacht habe. Aufgrund dieser öffentlichen Zugänglichkeit sei auch von einer geringen Schutzwürdigkeit dieser Daten auszugehen. Nicht zu folgen sei dem BF, wenn er ausführe, dass diese Daten "nur für Mitglieder von Relevanz" seien, da die Webpage gerade nicht nur für diese bestehe (etwa in Form eines geschlossenen Zugangsbereichs), sondern öffentlich zugänglich sei.

Nicht übersehen werde, dass der Dienstgrad des BF ( XXXX ) nicht auf der genannten Webpage genannt werde. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse daran könne allerdings nicht erkannt werden, zumal dessen Beruf ( XXXX ) wiederum öffentlich ersichtlich sei.

Zu 5: Der MB sei nicht unrechtmäßig in Kenntnis der im Facebook-Posting genannten Daten gelangt, sondern habe diese offenbar aufgrund seiner Bekanntschaft mit dem BF in der Justizanstalt in Erfahrung gebracht.

Zu 6.: Die Daten im Facebook-Posting seien zweifelsfrei richtig.

Im Ergebnis liege aufgrund dieser Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, da die berechtigten Interessen des MB gegenüber jenen des BF gemäß § 1 Abs. 2 DSG überwiegen. Die Verwendung der Daten des BF durch den MB sei daher rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid im Sinne einer Feststellung der Verletzung der Rechte des BF abzuändern und dem MB die Löschung des Postings aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde beantragt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht mit dem elektronischen Akt mit dem Antrag vor, in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, die Stellungnahme des BF vom 23.08.2019 sei zwar bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangt, jedoch aufgrund eines Protokollierungsfehlers in der Sphäre der belangten Behörde nicht protokolliert worden. Die Stellungnahme beinhalte allerdings ausschließlich eine rechtliche Würdigung und es würden keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Selbst im Falle der Beurteilung der mangelnden Protokollierung dieser Stellungnahme als Verfahrensmangel hätte dieser keine Relevanz. Es bestehe durchaus ein nachvollziehbarer Konnex zwischen der Nennung des BF und den monierten Missständen der JA. Das Interesse des MB an der Nennung des BF liege darin, dass dieser kundtun habe wollen, dass ein Mitarbeiter wie der BF, der zudem auch Mitglied einer Gewerkschaft sei, die Anregung für das Vorgehen gegen die besagten Missstände geliefert habe. Der MB habe ein starkes Motiv für seinen Erfolg gegen die JA darlegen wollen. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass die gewählte Formulierung durchaus als despektierlich empfunden werden könne. Allerdings beschränke sich die Kompetenz der belangten Behörde darauf, die Zulässigkeit der Verwendung der personenbezogenen Daten und nicht die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung zu beurteilen.

Mit Replik vom 17.06.2020 äußerte sich der MB (weiterhin) dahingehend, dass die "inkriminierte Facebookseite" journalistischen Zwecken diene, es bei Auslegung des Art. 85 DSGVO nicht auf eine institutionalisierte Tätigkeit im Sinne eines Medienunternehmens ankomme und somit auch Journalismus von Laien erfasst sei (zB von Bloggern). Zwar sei § 9 DSG im Verhältnis zu Artikel 85 DSGVO enger formuliert. Im Fall einer Kollision von Unionsrecht und entgegenstehendem nationalen Recht habe letzteres aber unangewendet zu bleiben. Die Einschränkung auf journalistische Zwecke des Medienunternehmens oder Mediendienstes widerspreche auch der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 DSRL, der Vorgängerbestimmung von Art. 85 DSGVO.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF sei auch aufgrund der Äußerungsfreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK zulässig. § 1 Abs. 1 DSG nehme die hier gegenständlichen Daten von seinem Schutzbereich als allgemein verfügbar aus. Die Äußerungen des MB in dem inkriminierten Facebook-Posting seien weder unwahr noch substratlose Werturteile, weshalb sie vom Schutzbereich des Art. 10 MRK erfasst seien. Der BF bestreite zwar, dass er dem MB einen derartigen "Input" gegeben habe, gleichzeitig "führe er aber diese Formulierung bzw. Einschätzung auf persönliche Wahrnehmungen des MB während seines Aufenthalts in die Justizanstalt zurück". Aus der Ausführung des BF, dass selbst Informanten ein Recht auf Persönlichkeitsschutz hätten, sei zu schließen, dass dieser den wahren Kern der inkriminierten Äußerung nicht bekämpfe. Hauptzweck des inkriminierten Facebook-Postings des MB sei es nicht gewesen, den BF in der Öffentlichkeit schlecht zu machen oder ihn mit den Missständen in Verbindung zu bringen. Es sei ihm darum gegangen, seine Erleichterung darüber kundzutun, dass die Justizanstalt XXXX saniert werde. Dadurch habe er aber einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet.

Die Daten-Zurverfügungstellung - ausgenommen den Dienstgrad - durch den BF führe im Übrigen zu einer geringen Schutzwürdigkeit der Daten. Es überwiegen daher die berechtigten Interessen des MB.

Mit dieser Replik übermittelte der MB auch das Urteil 40 C 351/19v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 06.05.2020.

Am 03.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF und der MB als Parteien vernommen wurden. Weiters wurde ein Protokoll des Bezirksgerichts Innere Stadt zur oben genannten Geschäftszahl vom 19.02.2020 vorgelegt.

Beigeschafft wurde der Ordnungsstrafakt XXXX der Justizanstalt XXXX .

In weiterer Folge erfolgten Anfragen an die XXXX XXXX sowie den Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , ob der BF - wie aus Ausdrucken des Internetauftritts der XXXX vom 20.03.2019 und 03.07.2020 ersichtlich - aktuell bzw. zu diesen Daten Vorsitzender-Stellvertreter des XXXX bei der XXXX bzw. in sonstiger Funktion Personalvertreter war oder ist.

Die XXXX teilte mit, die Frage nicht mit ausreichender Sicherheit beantworten zu können, die Informationen seien beim Dienstgeber des BF zu erfragen.

 

Der Leiter der JA XXXX teilte mit, der Fachausschuß bei der XXXX sei XXXX aufgelöst worden, der BF übe seither keine Personalvertretertätigkeit aus. Er übe auch keine politische Funktion im XXXX aus.

Der BF äußerte sich dazu dahingehend, die Auskunft der JA XXXX sei richtig. Der BF habe zwischenzeitlich die Gewerkschaft zur Löschung seiner Daten aufgefordert. Dies sollte zwischenzeitig umgesetzt sein.

Der MB äußerte sich dahingehend, die entsprechenden Daten des BF seinen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Facebook-Postings des MB allgemein verfügbar gewesen. Offenbar sei die Veröffentlichung seiner Daten durch den MB nicht Motivation genug gewesen, sich darum zu kümmern, dass seine Daten auf der genannten Internetseite gelöscht werden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Folgender Sachverhalt wird als entscheidungswesentlich festgestellt:

Der BF ist seit langem Justizwachbeamter, zuletzt im Rang eines XXXX und versieht seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX , wo er XXXX ist.

Er war bis zur Auflösung des Fachausschusses bei der XXXX im Zuge der dortigen Organisationsänderung Personalvertreter und übt seit damals keine Personalvertretertätigkeit und auch keine politische Funktion im XXXX aus (Schreiben des Anstaltsleiters der JA XXXX vom 02.10.2020).

Auf der öffentlich zugänglichen Webpage der XXXX war der BF jedenfalls in den Jahren 2019 bis Mitte 2020 noch mit folgenden Informationen ersichtlich:

" XXXX , Vorsitzender-Stellvertreter XXXX ". Ersichtlich ist dort ein Foto vom BF, eine (wohl dienstliche) Festnetztelefonnummer, eine Mobiltelefonnummer und eine E-Mail-Adresse: " XXXX ".

Der MB ist ehemaliger Spitzenpolitiker und wurde 2017 zu einer - teilbedingten - Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßte diese Haftstrafe - teils im geschlossenen Vollzug, teils als Freigänger und teils durch das Tragen einer Fußfessel - und wurde am XXXX bedingt entlassen (Feststellungen 40 C351/19v, Urteil vom 06.05.2020, Seite 3).

Der BF hatte mit dem MB - abgesehen von dem gegenständlichen und einem weiteren Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien - zweimal persönlichen Kontakt, einmal am Tag der Einlieferung des MB (ohne nähere Gespräche, ohne Friktionen) und einmal am 04.11.2018. Der MB kam damals in die Justizanstalt und brachte ein Gurgelmittel mit. Im Zuge der Eingangskontrolle kam es zu einem Disput zwischen dem MB und dem BF, wobei der BF diesbezüglich Meldung erstattete. Thema der Auseinandersetzung war das Einbringen der Gurgellösung bzw. diesbezüglicher Alternativen. Der BF hielt dem MB insbesondere vor, trotz Belehrungen in ruhigem Ton mehrmals aufgebracht und im unangemessenen Ton mit dem BF verkehrt zu haben und uneinsichtig gewesen zu sein.

Laut Ordnungsstrafverfügung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 09.11.2018 habe der MB am 04.11 um 18:00 Uhr vorsätzlich in der JA XXXX

1. entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 StVG trotz nachweislich am 24.08.2018 zur Kenntnis genommener Information für Insassen des FG-Traktes, in der vermerkt sei, dass das Mitbringen von pharmazeutischen Produkten sowie Medikamenten nicht gestattet sei, dieser Anordnung nicht Folge geleistet und

2. entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 StVG zum JW-Beamten XXXX lautstark und aufbrausend, als dieser ihm erklärte, dass das eigenmächtige Hereinbringen eines Fläschchens Chlorhexamed laut der obgenannten Information nicht erlaubt sei, gesagt: "Es hat mir keiner gesagt, dass ich das nicht mitnehmen darf und außerdem können sie nicht verlangen, dass ich da krepiere. Ich bekomme ja am Wochenende nichts" und dadurch sich einer im Strafvollzug tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen.

Er habe hiedurch die genannten Ordnungswidrigkeiten begangen und werde hiefür mit den Ordnungsstrafen des Verweises bestraft.

Der MB erhob gegen diese Ordnungsstrafverfügung Einspruch, indem er ausführlich den Sachverhalt vom 04.11.2018 aus seiner Sicht darlegte und auch unter "politischer Hintergrund" die Gewerkschaftsfunktion des XXXX (Aktivist und Mitglied der XXXX ") ansprach.

Nach weiteren Niederschriften erfolgte am 19.12.2018 ein Straferkenntnis durch den Leiter der Justizanstalt XXXX mit folgendem Spruch:

"Der Strafgefangene XXXX hat am 04.11.2018 in der Justizanstalt XXXX vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 StVG einen Gegenstand, explizit eine Flasche "Chlorhexamed" in seiner Gewahrsame gehabt, welche ihm weder bei der Aufnahme noch später ordnungsgemäß überlassen wurde, indem er diese nach einem ihm gewährten Ausgang nicht vorwies und diese erst bei der Kontrolle durch die Justizwachbeamtin XXXX in seiner Tasche vorgefunden wurde.

Er hat dadurch die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 5 StVG begangen und wird hierfür gemäß § 109 Z. 1 und § 110 StVG mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft.“

Nicht festgestellt werden konnte, dass der MB zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem BF Schimmelbefall in den Hafträumen oder sonstigen Räumen der Justizanstalt XXXX beanstandete und dass der BF bei dieser Gelegenheit bzw in diesem Zusammenhang dem MB gegenüber angab, der MB könne sich darüber bzw. über alles beschweren.

Der MB ist Inhaber eines privaten Facebook-Profils, das mit Stand September 2019 von etwa 9000 Personen abonniert wurde. Auf diesem Facebook-Profil wurden damals regelmäßig Beiträge zu aktuellen Tagesthemen erfasst oder geteilt, die aus Sicht des MB für die Allgemeinheit von Interesse waren. Weiters wurden bis zur Einstellung dieser Zeitschrift regelmäßig Beiträge der Zeitschrift XXXX geteilt. Der MB war Verlagsleiter und Journalist bei dieser Zeitschrift.

Am 06.02.2019 veröffentlichte der MB auf seinem genannten Facebook-Profil folgendes Facebook-Posting:

„Na bitte, geht ja. Jeden Tag eine gute Tat. Altes Pfadfindersprichwort. Besonderer Dank gilt XXXX von der XXXX . Von ihm hatte ich den "Input" gegen die Missstände in der JV- XXXX vorzugehen."

Konkret gestaltet sich das Facebook-Posting wie folgt:

 

Nach seiner Haftentlassung gab der MB beim Fernsehsender oe24 am XXXX ein Interview über seine Zeit im Strafvollzug. Auf die Frage des Moderators, ob er aufgrund seiner Prominenz in der Haft angefeindet worden sei, gab der MB an:

"Nein, also, ich möchte überhaupt grundsätzlich sagen, erstens einmal, was die Beamtenschaft anbelangt und zwar bis auf eine Ausnahme alle - von der Spitze bis zum kleinen Chargen an der Torwache, die leisten dort hervorragende Arbeit (...) also großer Respekt, großes Lob, bis auf einen. Also auch im Gefängnis gibt's Politik, darf ich Ihnen verraten. Ich hab mit einem einzigen Beamten - also er mit mir, ich mit ihm gar nicht - er hat mit mir ein Problem gehabt. Als ich dann recherchiert hab, wer das ist, bin ich draufgekommen: XXXX , der halt die Muskeln spielen hat lassen und geglaubt hat, na den XXXX , den tu ich jetzt a bisserl ärgern. Hat er auch gemacht, soll sein, ja. Das spielt sich auf einem anderen Boden dann ab. Das schauen wir uns dann noch an.“

Am 06.02.2019 verlinkte der MB einen Artikel von oe24 mit der Schlagzeile " XXXX : Schimmelknast wird jetzt saniert" und veröffentlichte dazu das oben dargestellte Posting vom 06.02.2019 (Feststellungen 40 C 351/19 v des BG Innere Stadt vom 06.05.2020, S 4 und 5).

Eine Klage des BF gegen den MB vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Euro 3.400 (Schadenersatz für erlittene Kränkung und Verdiensteinbuße, Unterlassung und Löschung) wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Innere Stadt vom 06.05.2020 zu 40 C351/19v abgewiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur tatsächlichen Betätigung des BF im Rahmen der Personalvertretung als Mitglied der XXXX ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den oben genannten Erhebungsergebnissen insbesondere beim Leiter der Justizanstalt XXXX .

Die Feststellungen zur Haft des MB in der JA XXXX ergeben sich aus den Angaben des MB im Zusammenhalt mit den Feststellungen des Urteils des BG Innere Stadt, das kommentarlos und somit unwidersprochen vom MB selbst vorgelegt wurde.

Die Feststellungen zu den tatsächlichen Kontakten des BF mit dem MB vor dem gegenständlichen Gerichtsverfahren und dem Verfahren vor der belangten Behörde beruhen im Wesentlichen ebenso auf den Angaben der Parteien, wobei - teilweise - strittig lediglich der Umstand war, ob auch Gespräche des MB mit dem BF über Schimmel in der Justizanstalt XXXX geführt wurden und diesbezüglich der BF dem MB "den Input gab", gegen solche Missstände vorzugehen.

Der MB brachte zunächst ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 23.07.2019 vor, er habe mit dem BF während seiner Inhaftierung diesbezüglich (massive Missstände, etwa Schimmelbildung, undichte Fenster und schlechte Wasserqualität) ein Gespräch gehabt, „wobei der BF angeregt habe, diese Missstände aufzudecken“, was der MB dann auch erfolgreich getan habe (dort S 3).

Der BF bestritt ausdrücklich, dass ein Gespräch zwischen den Parteien in Bezug auf Missstände in der Justizanstalt erfolgt sei (Stellungnahme vom 23.08.2019, S 2).

Vor allem aufgrund dieser einander widersprechenden Aussagen erfolgte die mündliche Verhandlung.

Der BF verneinte dort neuerlich, mit dem MB jemals über "Schimmel im Knast" gesprochen zu haben (Niederschrift S 3).

Der MB antwortete auf diese Frage zunächst ausweichend: Über ausdrückliche Frage, ob der BF im Gespräch mit dem MB angeregt habe, Missstände mit Schimmel in der JA aufzudecken, gab der MB zuächst an, es solle okay sein, dass er (der BF) ihn mit dem Spülmittel nicht hineingelassen habe. Der MB habe aber dann gesagt warum er Halsschmerzen habe, weil es kaputte Fenster und Schimmel gäbe. Über die neuerlich gestellte gleiche Frage gab der MB sodann an: „Ja, es war Teil des Gesprächs“ (NS, S 8 und 9). Über Vorhalt der sich aus dem Akt der JA ergebenden damaligen Situation lieferte der MB sodann folgende Erklärung: "Ich habe dann im Zuge des Disputs gesagt, wissen Sie, woher man Halsweh bekommt, das kommt von den kaputten Fenstern, vom Schimmel und von den katastrophalen Zuständen, die hier herrschen. Darauf hat der BF gesagt, ich könne mich ja beschweren. Ich habe das aufgegriffen, habe es getan, habe es auch publiziert und die Lösung war da. Dafür habe ich mich dann letztlich bedankt. Das war der "Input" des BF.“

In weiterer Folge führte der MB aus, der BF habe eine generelle Äußerung gemacht, er habe nicht gesagt "beschweren sie sich über den Schimmel". Er habe gesagt, der MB könne sich über alles beschweren. Die Aufzählung inklusive Schimmel sei vom MB gekommen, das gebe er zu. Er bleibe dabei, es sei eine Danksagung (gegenüber dem BF), dass er dem MB auf die Sprünge geholfen habe (NS S 13).

Die 6-seitige Eingabe des MB an den Leiter der JA XXXX vom 22.11.2018 (etwa 2 Wochen nach dem Vorfall) enthält zwar eine sehr ausführliche Schilderung des Vorfalls aus Sicht des MB (dort S 1 und 2), aber weder die Behauptung, der MB habe gegenüber dem BF Missstände im Zusammenhang mit Schimmel zur Sprache gebracht, noch, der BF habe zum MB gesagt, dieser könne sich (über etwas oder alles) beschweren. Die Eingabe enthält zwar auf S 3 Ausführungen über die nach Ansicht des MB mutmaßliche Ursache für HNO-Erkrankungen von Insassen, nämlich Schimmelbefall in Teilen der Nassräume. Dass dies auch nur Gesprächsthema mit dem BF gewesen wäre, wird in der Eingabe nicht behauptet oder auch nur angedeutet.

Vor dem Bezirksgericht Innere Stadt gab der BF (Protokoll vom 19.2.2020, S 2) an, er könne sich nicht erinnern, „ob der Beklagte etwas von Schimmel oder so erwähnt habe“. Dass sich der MB beschweren könne, habe der BF diesem im Zusammenhang mit einem Schriftstück gesagt, das er den MB habe unterschreiben lassen. In diesem sei der MB belehrt worden, dass er pharmazeutische Produkte nicht in die JA einbringen dürfe.

Der MB gab auf S 7 an, er habe dem BF gesagt, er habe hier (in der JA) nicht vor, zu krepieren. Er habe aufgezählt, dass die Fenster im Trakt kaputt gewesen seien, es wie im Vogelhaus gezogen habe und auch Schimmel in den Bädern gewesen sei. Darauf habe der BF „harmlos und völlig korrekt“ gesagt, der MB könne sich über alles beschweren.

Betreffend die relevante Behauptung des MB steht im Ergebnis zwar Aussage gegen Aussage. Es wäre aber davon auszugehen, dass der MB - wäre der von ihm behaupte Gesprächsinhalt tatsächlich, wie von ihm angegeben, erfolgt - diesen in seiner zeitnahen sehr ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Leiter der JA zumindest angedeutet hätte. Weiters ist evident, dass der BF seine ausdrückliche Behauptung in der Stellungnahme vom 23.07.2019 im Rahmen seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht massiv relativierte und somit seine eigene Glaubwürdigkeit diesen Umstand betreffend deutlich in Frage stellte. Keinesfalls ist der MB betreffend diesen Gesprächsinhalt daher glaubwürdiger als der BF, sodass eine Negativfeststellung erfolgte.

Selbst bei Zutreffen des vom MB behaupteten Gesprächsinhalts (seines Disputs mit dem BF) wäre die Aussage des MB, er bleibe dabei, das hier gegenständliche Posting sei eine Danksagung, dass der BF dem MB auf die Sprünge geholfen habe, eine durch diesen Gesprächsinhalt nicht gedeckte Interpretation des MB.

Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen betreffend das Facebook-Profil des MB beruhen auf den vorgelegten Screenshots im Zusammenhang mit den Angaben des MB sowie einer amtswegigen Recherche auf der Plattform Facebook der belangten Behörde vom 06.09.2019.

Rechtlich folgt:

Wie ausführlich dargestellt, bejahte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit, verneinte das die Anwendbarkeit des Medienprivilegs, erachtete trotz allfälliger öffentlicher Zugänglichkeit zu Teilen der gegenständlichen Daten eine Geltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften als gegeben und nahm zuletzt eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF auf der einen und des MB auf der anderen Seite vor. Diesbezüglich kam sie zum Ergebnis, dass die Interessen des MB jene des BF bei weitem überwiegen.

In seiner Beschwerde monierte der BF zunächst die Nicht-Berücksichtigung der Stellungnahme vom 23.07.2019, in der der BF die Behauptung bestritt, wonach es zwischen den Parteien ein Gespräch in Bezug auf die Missstände in der JA gegeben habe.

Dem hält die belangte Behörde zu Unrecht entgegen, im Rahmen dieser Stellungnahme sei ausschließlich eine rechtliche Würdigung vorgenommen worden und es seien keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden. Neu sei lediglich das Vorbringen, wonach der BF keine Zustimmung zur Namensnennung gegeben habe, wovon im Bescheid allerdings ohnehin nicht ausgegangen worden sei.

Es ist zutreffend, dass mit der genannten Stellungnahme der BF dem ausdrücklichen Vorbringen des MB auf Sachverhaltsebene dezidiert entgegentrat. Dieser Umstand, die Frage des Gesprächsinhalts zwischen den Parteien, war relevant und wurde vom Verwaltungsgericht daher zum Anlass genommen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Punkt 2. der Beschwerde äußerte sich der BF zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und führte insbesondere aus, dem MB gelinge es nicht, einen Zusammenhang zwischen der Person des BF und der Verantwortlichkeit für Zustände an der JA herzustellen, er habe dem MB auch keinen entsprechenden "Input" gegeben. Im Übrigen sei der BF kein öffentlich bekannter Politiker. Bei der Funktion eines Personalvertreters bzw. Gewerkschafters handle es sich nicht um eine solche des öffentlichen Interesses. Es gehe um die Interessenwahrnehmung eines beschränkteren Personenkreises.

Diese Einwände sind im Ergebnis berechtigt:

Sie zielen auf die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ab, auf die aber erst nach Klärung der vom MB behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Anwendbarkeit des Medienprivilegs und der Verneinung einer Relevanz der öffentlichen Verfügbarkeit der relevanten Daten einzugehen ist:

Den Ausführungen des MB in der Replik betreffend Anwendbarkeit des Medienprivileg ist entgegenzuhalten, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine Öffnungsklausel darstellt und den Mitgliedstaaten ermöglicht, Abweichungen oder Ausnahmen vom bestimmten Kapiteln der DSGVO vorzusehen. Abs. 1 stellt keine Ausnahme von der Anwendbarkeit der DSGVO dar und enthält einen programmatischen Auftrag an die Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. In diesem Bereich besteht daher keine Vollharmonisierung (Öhlböck in Knyrim, DatKomm Art. 85 DSGVO, Rz 10, Stand 01.10.2018, rdb.at).

Abs. 2 stellt einen obligatorischen Regelungsauftrag dar (wie oben, Rz 19). Das enge Verständnis des Begriffs "Journalismus" in Abs. 1 ist nicht mit dem Erwägungsgrund vereinbar, wonach Begriffe wie Journalismus weit auszulegen sind. Zudem widerspricht die Einschränkung auf journalistische Zwecke des Medienunternehmens oder Mediendienstes der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 DS-RL, wonach journalistische Zwecke vorliegen, sofern sie zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (wie oben, Rz 50).

Wenn sich der MB somit unter Bezugnahme auf Art. 85 DSGVO auf die journalistischen Zwecke bezieht, so sind diese fallbezogen unter Bezugnahme auf die Feststellungen zu verneinen:

Die belangte Behörde stellte bereits nachvollziehbar dar, dass das diesem Verfahren zugrundeliegende Posting von der privaten Facebook-Seite des BF gepostet wurde. Der MB mag auch jedenfalls im Zusammenhang mit der Zeitschrift XXXX journalistisch tätig gewesen sein. Wenn der MB das hier gegenständliche Posting als Ausfluss seiner journalistischen Tätigkeit qualifiziert, weil dieses im Zusammenhang mit dem Aufzeigen von Unzukömmlichkeiten in der Justizanstalt gelegen sei, so ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Nach den Feststellungen ist kein Zusammenhang zwischen Äußerungen des BF und dem allfälligen Aufgreifen von Unzukömmlichkeiten in der JA XXXX in Bezug auf Schimmelbildung hervorgekommen, den man als „input“ des BF für Beschwerden des MB qualifizieren könnte. Selbst wenn der BF - in welchem Zusammenhang auch immer - gegenüber dem MB geäußert haben sollte, er könne sich beschweren, so ist nach dem objektiven Erklärungswert das hier gegenständliche Posting „Na bitte geht ja. Jeden Tag eine gute Tat. Altes Pfadfindersprichwort. Besonderer Dank gilt Herrn XXXX von der XXXX . Von ihm hatte ich den Input gegen die Missstände in der JV XXXX vorzugehen" dahingehend zu verstehen, dass der MB vom BF die Anregung erfahren habe, gegen Missstände in der Justizvollzugsanstalt XXXX vorzugehen. Da eine diesbezügliche Tatsachengrundlage aber nicht hervorkam und der MB auch keine andere taugliche Erklärung dafür lieferte, weshalb zu journalistischen Zwecken (nach dem Vorbringen des MB geht es um das Aufzeigen von Missständen in der JV-Anstalt) die Nennung von Daten des MB notwendig gewesen sein sollte, zeigt der MB selbst unter Berücksichtigung eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Umstände auf, die die Zuständigkeit der belangten Behörde aufgrund der Anwendbarkeit des Medienprivilegs ausschlössen.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass § 1 Abs. 1 DSG in Bezug auf die Ausgeschlossenheit eines Interesses infolge allgemeiner Verfügbarkeit von Daten einschränkend zu interpretieren sei und allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen seien. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auch auf die Entscheidung DSB D123.076/0003-DSB/2018 vom 31.10.2018. Fallgegenständlich wird behauptet, dass der Beschwerdeführer, der sich gegen eine Datenverarbeitung seiner Handynummer zur Wehr setzte, die Daten ohnehin auf seiner Webseite veröffentlicht habe. In der oben bezeichneten Entscheidung der DSB führte die belangte Behörde zutreffend aus, die Handynummer sei gerade nicht allgemein verfügbar gestellt worden, um Anrufe zu Werbezwecken zu erhalten. Sie diene als "Beratungsnummer" für bedürftige Personen und solle gerade nicht zweckwidrig (für Werbemaßnahmen) verwendet werden.

Diese Grundsätze sind auch fallbezogen anzuwenden: Der Umstand, dass einige der hier gegenständlichen Daten auf einer Webseite im Zusammenhang mit der ohnehin 2015 beendeten Personalvertretungstätigkeit des BF aufschienen, hatte den Zweck, die Zusammensetzung der Personalvertretung im Bereich der XXXX bekanntzumachen und durch Bekanntgabe der Handynummer auch eine Kontaktmöglichkeit zu den entsprechenden Ansprechpersonen in Bezug auf die Personalvertretung bereitzustellen. Der Zweck dieser Datenbekanntgabe bestand aber nicht darin, einer über die Zwecke der Personalvertretung hinausgehenden Öffentlichkeit die Daten für jedwede Verwendung zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus ist auch die Verknüpfung der Daten mit weiteren Informationen (selbst wenn man einen derartigen „Input“ zu einer Sanierung aus Sicht des MB positiv bewerten würde stellt diese Information den BF vor seinem Dienstgeber bloß) wesentlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist für den MB aus der teilweisen öffentlichen Verfügbarkeit der Daten des BF nichts zu gewinnen.

Der diesbezüglichen Ansicht der belangten Behörde, wonach diese Daten daher nicht vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen sind, schließt sich das erkennende Gericht an. Die hier erfolgte Veröffentlichung, deren objektiver Zweck bis zuletzt unklar blieb, erfolgte jedenfalls nicht innerhalb des Zweckes, der sich aufgrund der Veröffentlichung auf dieser Webseite (die überdies über den Funktionszeitraum hinaus im Internet verblieben ist) ergibt.

Weiters teilt der erkennende Senat grundsätzlich die Überlegungen der belangten Behörde zur Interessenabwägung.

Aufgrund der nunmehr getroffenen Feststellungen beruht diese aber auf teilweise anderen Voraussetzungen:

Zum Kriterium des Beitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse (Punkt 1.) ist auszuführen, dass diesbezüglich nicht auf die allgemeine Frage des Aufzeigens von Missständen in einer Justizanstalt abzustellen ist, sondern auf die Frage, ob die Verwendung der Daten des BF in diesem Zusammenhang einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet. Dies ist unter Bezugnahme auf die Feststellungen und die obigen Überlegungen zu verneinen.

Zu Punkt 2. ist der belangten Behörde zwar insofern beizupflichten, als der BF in Bezug auf seine Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeit die öffentliche Bühne zumindest in der Vergangenheit betrat. Dessen ungeachtet ist von einem sehr geringen Bekanntheitsgrad des BF auszugehen, der die Grenzen zulässiger Kritik keineswegs derartig weit steckt, als bei Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts.

Betreffend Punkt 3., Gegenstand der Berichterstattung, ist wieder darauf zu verweisen, dass mangels eines feststellbaren Zusammenhangs zwischen dem BF und dem Aufzeigen von Missständen in der Justizanstalt eine Relevanz der diesbezüglichen Daten des BF nicht zu erkennen ist.

Betreffend Punkt 4., Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung ist ebenso auf den mangelnden Zusammenhang zu verweisen.

Grundsätzlich zutreffend ist zwar zu Lasten des BF - entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde – festzuhalten, dass der BF zumindest in der Vergangenheit seine Daten freiwillig auf der öffentlich zugänglichen Webpage der XXXX veröffentlicht hat und insofern auch von einer geringen Schutzwürdigkeit dieser Daten auszugehen wäre. Allerdings steht das zu beurteilende Posting mit dem Zweck der Veröffentlichung nicht im Zusammenhang. Darüber hinaus werden in dem Posting die veröffentlichen Daten mit anderen Inhalten verknüpft, sodass auch dieses Kriterium (Punkt 5.) insgesamt nicht zu Gunsten des MB ausschlägt.

Zu Punkt 6., der Richtigkeit der Informationen, ist festzuhalten, dass diese großteils aber nicht zur Gänze richtig sind. Nicht mehr richtig sind sie insofern, als sie eine aktuelle standespolitische bzw Personalvertretungsfunktion des BF darstellen. Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist aber aufgrund der im relevanten Zeitpunkt noch gegebenen Veröffentlichung nicht dem MB anzulasten.

In einer Gesamtabwägung ist aber - nunmehr im Gegensatz zur Beurteilung der belangten Behörde und den Ausführungen des MB - das Interesse des BF an der Geheimhaltung seiner Daten gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des MB wesentlich überwiegend zu betrachten, sodass der bekämpfte Bescheid in dem im Spruch genannten Sinne abzuändern, die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Veröffentlichung festzustellen und die Löschung der Daten auf der Webseite binnen Frist aufzutragen war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass lediglich Einzelfallumstände zu klären waren und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren.

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