BVwG W270 2237356-1

BVwGW270 2237356-114.11.2022

ABGB §914
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VermG §13
VermG §15
VermG §17 Z1
VermG §18
VermG §20
VermG §3 Abs3
VermG §49
VermG §8
VermV §2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2237356.1.00

 

Spruch:

 

W270 2237356-1/49E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde XXXX (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 27.08.2020, GFN XXXX , betreffend eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX [im Folgenden auch: mP1], 2. XXXX [im Folgenden auch: mP2], beide vertreten durch Dr. Thomas HUFNAGL, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Grenzkataster der Katastralgemeinde XXXX wird hinsichtlich der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX , XXXX und XXXX dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten nachstehend angeführter Grenzpunkte wie folgt geändert werden:

 

Punktnummer

Y alt

X alt

Y neu

X neu

5280

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

5289

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

5287

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

     

 

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1-3 Vermessungsgesetz (VermG), BGBl Nr. 306/1968, idgF“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Verwaltungsbehördliches Verfahren

1. Mit Eingabe vom 18.09.2019 beantragten die mP1 und die mP2 (im Folgenden zusammen auch als „mP“ bezeichnet), als Eigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , vertreten durch die XXXX (im Folgenden auch: Vermesserin) die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (im Folgenden: VermG). Dem Antrag wurde auch eine „Sachverhaltsdarstellung“ der Vermesserin beigelegt.

2. Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 äußerte sich der BF zum Berichtigungsantrag.

3. Die belangte Behörde hielt am 08.06.2020 eine mündliche Verhandlung vor Ort zur Ermittlung des Sachverhaltes ab. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch die Grundstücksgrenze mit allen Eigentümern abgegangen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2020 berichtigte die belangte Behörde den Grenzkataster der KG XXXX hinsichtlich der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX dahingehend, dass die Koordinaten nachstehend angeführter Grenzpunkte wie folgt geändert wurden:

Punktnummer

Y alt

X alt

Y neu

X neu

5280

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

5289

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

5287

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

     

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass Grundlage für die seinerzeitige Umwandlung in den Grenzkataster der Teilungsplan vom 05.12.2017, GZ XXXX , der Vermesserin gewesen sei. Gegen den diesbezüglichen Umwandlungsbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018, GFN XXXX seien keine Rechtsmittel erhoben worden. Nach nunmehrigen Angaben der Planverfasserin sei jedoch ein Grenzpunkt irrtümlich falsch aufgenommen worden, weswegen aufgrund einer linienmäßigen Verbindung der Grenzpunkte eine falsche Grenze entstanden sei. Daraus folge, dass der in der Natur falsch aufgenommene Grenzpunkt nicht auf den als Grenze festgelegten Zaunverlauf passe. Die vom BF behauptete Versetzung des Zaunes habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort nicht festgestellt werden können. Da im gegenständlichen Fall die Einverleibung in den Grenzkataster fehlerhaft gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Berichtigung des Grenzkatasters vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. In dieser führte er zu seinem Liegenschaftserwerb aus, welcher im guten Glauben und auf Basis des Vorausteilungsplans erfolgt sei. Er verwies auch auf einen Notartermin am 30.06.2017 hin, bei welchem u.a. besprochen und vom Notar bestätigt worden sei, dass die vermessene Grundgrenze „unabhängig vom Zaun“ gelte. Nach Erneuerung des Zauns durch den mP1 habe der BF das Vermessungsbüro XXXX im August 2018 mit der Absteckung und Nachmessung der Grenzen zu den Grundstücken XXXX und XXXX beauftragt. Dies habe eine vom vereinbarten Grenzverlauf zu seinen Lasten gehende Abweichung ergeben. Im Jänner 2020 sei der BF zur Grenzabsteckung der Vermesserin eingeladen worden, weil die seinerzeitigen Koordinaten der amtlichen Grenzpunkte der Grundgrenze zwischen dem Grundstück XXXX und dem Grundstück XXXX aufgrund fehlerhafter Laserdistanzmessungen nicht richtig im Grenzkataster eingetragen worden seien. Der BF habe die Behörde informiert, dass die Unterlagen, welche der Umwandlung zugrunde gelegt worden seien, stimmig, schlüssig und fehlerfrei seien. In den Unterlagen fände sich auch kein Hinweis, dass ein Zaun als Grenze zwischen den gegenständlichen Grundstücken vereinbart worden sei. Nicht zuletzt äußerte der BF sich auch zur Ablehnung der Einvernahme der von ihm beantragen Zeugen XXXX

6. Die belangte Behörde teilte den Verfahrensparteien die erhobene Beschwerde mit.

7. Mit Stellungnahme vom 27.10.2020 äußerten sich die mP zur Beschwerde und führten aus, dass im Jahr 2017 von der Vermesserin bei der Erstellung der Vermessungsurkunde der Zaun unrichtig eingezeichnet und bestehende Grenzpunkte fehlerhaft angenommen worden seien, weswegen es zur fehlerhaften Eintragung in den Grenzkataster gekommen sei. Der Zaun sei im Jahr 2017 als Grundstücksgrenze vereinbart und zwischenzeitlich saniert worden. Zu einer Verlegung des Zauns sei es dabei nicht gekommen. Die Vereinbarung über die Grundgrenzen der vormaligen Eigentümer sei gegenständlich wirksam, da der BF in dieser Form sein Eigentum übernommen habe. Ein Schutz des guten Glaubens des BF nach § 49 VermG bestehe nicht, weil die Liegenschaft zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch nicht im Grenzkataster eingetragen gewesen sei.

8. Auch die Vermesserin nahm zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass bei der vermessungstechnischen Aufnahme im April 2017 der falsche Mauerstoß als vermeintlich abgehender Grenzpunkt angenommen worden sei. Der bestehende Zaun sei auf Grund des Bewuchses falsch mit der Laserdistanzmessung erfasst worden. Deswegen sei der Zaun als Grundgrenze falsch und mit nicht lagerichtigen Grenzpunkt-Koordinaten in der Teilungsurkunde dargestellt und diese falschen Grenzpunkt-Koordinaten auch in den Grenzkataster übernommen worden. Die tatsächliche Lage des Zaunes in der Natur entspreche auch der Grundgrenze, die in der Vermessungsurkunde aus dem Jahr XXXX (konkret: des Veränderungshinweises Nr XXXX [im Folgenden: VHW XXXX ]) dargestellt und mit Maßen fixiert worden sei. Für alle beteiligten Grundeigentümer sei aus Sicht der Vermesserin zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft klar gewesen, dass der bestehende Zaun die Grundgrenze sei.

9. Mit Vorlageschreiben vom 03.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dort langten die Unterlagen am 07.12.2020 ein.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

10. Am 29.04.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden u.a. XXXX und XXXX als Zeugen vernommen und tätigten dabei insbesondere Angaben zur Vermessung der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX zur Festlegung der Grenzpunkte 5280, 5287 und 5289, zum Ablauf der Grenzzusammenkunft im April 2017 sowie zu dem unterlaufenen Fehler bei der Vermessung. Vernommen wurden auch die mP sowie der BF, die sich alle zu Vorgängen bei einem gemeinsamen Notartermin äußerten, die mP1 auch zu Arbeiten am Zaun. Die Verhandlung wurde vertagt, um insbesondere einen Lokalaugenschein betreffend die strittige Grenze durchzuführen.

11. Am 16.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Lokalaugenschein im Beisein der Verfahrensparteien sowie der bereits zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen durch.

12. Am 17.06.2021 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht ausgehend von der Beweisaufnahme noch die Möglichkeit zu einem ergänzenden Vorbringen eingeräumt. Einvernommen als Zeuge wurde neuerlich XXXX zum Ablauf der Grenzzusammenkunft im April 2017.

13. Der BF legte mit Schriftsatz vom 01.07.2021 dar, dass der VHW XXXX im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser nicht mehr aktuell sei und bereits durch die Veränderungshinweise Nrn. XXXX überholt worden sei. Zu § 13 VermG führte er aus, dass die Behörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht befugt sei, die materielle Richtigkeit der Grundlage zu prüfen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie des Grenzkatasters missachtet habe.

14. Die mP wiesen in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2021 darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs durch den BF der Zaun durchgängig vorhanden gewesen sei, mit Ausnahme des Zaunstehers Nr. 14 verlaufe der erneuerte Zaun gleich wie der damalige. Den Reparaturarbeiten habe der BF ausdrücklich zugestimmt. Der der Vermesserin unterlaufene Fehler, welcher sich in der Vermessungsurkunde niederschlug, sei jedenfalls i.S.d. § 13 VermG zu berichtigen. Der Berichtigung sei die Messung des Vermessungsamtes Wien zugrunde zu legen. Das Vermessungsergebnis hinsichtlich des Grenzpunktes 5289 sei jedoch unrichtig, weil dieses nicht den tatsächlichen und seit jeher herrschenden Gegebenheiten entspreche. Weiters bestehe die Grenze auch nicht durch eine lineare Verbindung der Grenzpunkte 150 und 5280.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die eingelangten Stellungnahmen den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Äußerung.

16. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 bestritten die mP die Äußerungen des BF, wonach der VHW XXXX nicht gültig bzw. nicht zu berücksichtigen wäre. Dieser Veränderungshinweis zeige als einziger den Verlauf der Grundgrenze auf. Für das gegenständliche Verfahren sei zudem nur wesentlich, ob ein dem § 13 VermG zugänglicher Sachverhalt vorliege, wofür jedoch ein allfälliger Irrtum der Berichtigungswerber nicht relevant sei.

17. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 26.08.2021 ein ergänzendes Vorbringen und führte aus, dass darauf hingewiesen werde, dass nach einer Umwandlung in den Grenzkataster die alten Urkunden grundsätzlich nur von historischer Bedeutung seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass der VHW XXXX nicht gültig gewesen sei, sondern solche Urkunden könnten für die Nachvollziehbarkeit der Entstehungsgeschichte eines Grundstückes relevant sein.

18. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 verwies der BF nochmals darauf, dass gemäß § 13 VermG nur formelle Fehler zu berichtigen seien. Gegenständlich ergebe sich aus den Ausführungen des Bescheids der Behörde der Hinweis, dass die Teilungsurkunde, welche die Grundlage für die Neuanlegung des Grenzkatasters bilde, unrichtig sei. Dieser Fehler sei jedoch i.S.d. § 13 VermG nicht berichtigungsfähig. Ergänzend verwies er noch auf weitere Gründe, weshalb der VHW XXXX nicht gültig bzw. nicht zu berücksichtigen sei.

19. Mit Verfügung vom 16.12.2021 nahm der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts die gegenständliche Beschwerdesache dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 ab und wies sie dem Leiter der Gerichtsabteilung W270 neu zu.

20. Mit Eingabe vom 05.05.2022 erstattete der BF weiteres Vorbringen.

21. Am 09.05.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine weitere Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt. In dieser wurde zunächst der Gegenstand der Verhandlung erörtert und in weiterer Folge die mP sowie – als Zeuge – XXXX einvernommen.

22. Am 13.09.2022 wurde die mündliche Verhandlung mit einer weiteren Tagsatzung fortgesetzt, in welcher insbesondere noch XXXX und ein Vertreter der Stadt Wien – alle als Zeugen – einvernommen wurden. Der erkennende Richter erklärte in dieser Tagsatzung die Beweisaufnahme und das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wegen für ihn vorliegender Entscheidungsreife für geschlossen.

II. Feststellungen:

Zu den (derzeitigen) Eigentumsverhältnissen

1.1. Der BF ist Alleineigentümer des Grundstücks XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX . Er erwarb die Liegenschaft mit notariellem Kaufvertrag vom 08.06.2017 von XXXX . Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Grundstück noch nicht im Grenzkataster.

1.2. Die mP sind Eigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , KG XXXX XXXX .

Zur Umwandlung in den Grenzkataster

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018, GFN XXXX (im Folgenden: Umwandlungsbescheid), erfolgte von Amts wegen die Umwandlung der Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX , alle KG XXXX XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gemäß § 17 Z 3 VermG. Der Umwandlung der Grundstücke lag ein Teilungsplan der Vermesserin mit der GZ XXXX vom 05.12.2017 (im Folgenden: Teilungsplan) zugrunde.

2.2. Der Bescheid wurde sämtlichen von der Umwandlung betroffenen Grundeigentümern – auch bereits dem BF selbst – rechtswirksam zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Zum vereinbarten Grenzverlauf

3.1. Im April 2017 wurden in Vorbereitung der Erstellung des Teilungsplans die – damals – für eine Teilung (bzw. für einen Abfall, einen Zuwachs oder ein Erlöschen) vorgesehenen Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX XXXX , XXXX , alle jeweils KG XXXX , von der Vermesserin, vertreten durch XXXX , dem mP1 sowie u.a. XXXX , als weiteren Eigentümern der zuvor erwähnten Grundstücke (die mP und letztere im Folgenden auch als „damalige Grundstückseigentümer“ bezeichnet), begangen. An der Begehung nahm auch die mP2 teil. Im Rahmen der Begehung wurde auch der sich auf den Grundstücken der mP befindliche, und in deren Eigentum stehende, verwachsene, und sich in einem allgemein schlechten Zustand befindliche, Zaun (im Folgenden auch: Grenzzaun) und dessen, den Begehenden aber gut erkennbare, Verlauf abgegangen.

3.2. Die mP und die weiteren, zuvor genannten Eigentümer von Grundstücken unterfertigten jeweils nach der im Vorabsatz beschriebenen Begehung jeweils als „Zustimmungserklärung“ betitelte Urkunden, in denen angeführt ist, dass durch die Unterschrift zu der seit jeher unveränderten Lage der in der Natur festgelegten bisherigen Grenzen und dem in der Natur ersichtlichen, und gemäß ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken, zugestimmt wird. Die erwähnten unterfertigten Urkunden wurden nach Unterfertigung jeweils postalisch der Vermesserin übermittelt.

3.3. Die damaligen Grundstückseigentümer einigten sich auf den zum Zeitpunkt der Begehung bestehenden Zaun als Grenzzaun und – in dessen Verlauf – als Grundstücksgrenze. Sie einigten sich dabei insbesondere darauf, dass die Grenze eine geradlinige Verbindung zwischen dem sich bereits im Vereinbarungszeitpunkt im Grenzkataster befindlichen Grenzpunkt 150 – eine Zaunsäule – und dem Punkt 5280 – eine Mauerecke – sein soll. Sie einigten sich auch darauf, dass die Grenze vom Grundstück des öffentlichen Straßenguts von der südöstlichen Mauerecke abstößt.

3.4. Im von der Vermesserin angefertigten Teilungsplan ist dementsprechend eine schwarze Grenzlinie ersichtlich, welche mit einer Zaunsignatur versehen ist.

Zur Vermessung zur Erstellung des Teilungsplans

4.1. Der Grenzpunkt 150 befand sich zum Zeitpunkt der Vermessung durch Vermesserin im April 2017 bereits im Grenzkataster. Dieser wurde mit dem Grenzpunkt 5280 geradlinig verbunden. Die Grenzpunkte 5287 und 5289 wurden im Rahmen dieser Vermessung in diese Gerade eingerechnet, indem mathematisch eine Gerade gezeichnet wurde, die mit der Verbindung der Geraden zwischen den Punkten 5280 und 150 geschnitten wurde. Zu einer Absteckung der Grenzpunkte 5287 und 5289 im Rahmen der im April 2017 stattgefundenen Vermessung ist es nicht gekommen.

4.2. Bei der Vermessung durch die Vermesserin im April 2017 zur Erstellung des Teilungsplans wurde bei der (vermessungstechnischen) Aufnahme vor Ort fälschlicherweise bzw. unrichtigerweise der westliche Mauerstoß anstelle der südöstlichen Mauerecke als vermeintlich abgehender Grenzpunkt angenommen, und der bestehende Zaun auf Grund des Bewuchses falsch mit der Laserdistanzmessung erfasst. In weiterer Folge wurde der Zaun in der Teilungsurkunde zwar richtig als geradlinige Grundgrenze dargestellt. Der Grenzverlauf wurde jedoch mit – im Vergleich zu dem oben unter II.3.3. dargestellten Grenzverlauf in der Natur – nicht lagerichtigen Grenzpunkt-Koordinaten im Teilungsplan dargestellt bzw. ausgewiesen.

Zur Instandsetzung des bestehenden Grenzzauns

5. Nach der unter II.3.3. dargestellten Vereinbarung führte der mp1 am Grenzzaun u.a. durch Erneuerung des Maschendrahtgitters, Begradigung allfällig schiefstehender Zaunsteher, in Umsetzung einer zwischen dem BF und ihm im Juni 2017 getroffenen Vereinbarung Instandhaltungsarbeiten durch. Dabei kam es zu keinen mehr als nur geringfügigen Änderungen des Verlaufs des Grenzzauns.

Zur Vermessung durch den BF

6. Festgestellt wird, dass erst durch die vermessungstechnische Absteckung der koordinativ falschen Grenzpunkte durch das Vermessungsbüro XXXX , welches vom BF beauftragt wurde, dieser Fehler aufgedeckt und bekannt wurde.

Zum verfahrenseinleitenden Antrag

7.1. Am 18.09.2019 beantragten die mP die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich der in den Grenzkataster umgewandelten Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX .

7.2. Dem Antrag waren u.a. als Beilagen der

 (i.) nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Plan der Vermessung von XXXX (siehe oben II.6.) mit der Ausweisung einer „Überragung Zaun“

 

sowie der (ii.) nachfolgend auszugsweise wiedergegebene planliche Vorschlag für die Berichtigung (in rot)

 

angeschlossen.

Zu den Koordinaten der Grenzpunkte

8. Die korrekten Koordinaten der Grenzpunkte stellen sich wie folgt dar:

Punktnummer

Y

X

5280

XXXX

XXXX

5289

XXXX

XXXX

5287

XXXX

XXXX

   

III. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie zum Umwandlungsbescheid aus dem Jahr 2018 (II.1.1., II.1.2., II.2.1. und II.2.2.) ergeben sich schlüssig aus den, von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des behördlichen Verwaltungsverfahrens sowie aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021 vorgelegten Kaufvertrag über den Liegenschaftserwerb durch den BF (siehe Beilage ./1 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 [im Folgenden: VHS 29.04.2021]). Diese waren auch nicht strittig.

2. Die Feststellungen zur von der Vermesserin im Jahr 2017 durchgeführten Vermessung – einschließlich der Begehung – zur Erstellung des Teilungsplans (II.3.1., II.3.2. und II.3.4.) gründen ebenfalls auf den Unterlagen des behördlichen Verwaltungsverfahren (siehe insbesondere dessen ON 1 und ON 3) sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, und dabei insbesondere den dahingehend als übereinstimmend und auch sonst nicht als unglaubwürdig erkennbaren Aussagen der vernommenen Parteien und Zeugen, und der von den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Diese Tatsachen waren auch als jeweils von den Parteien nicht in Streit gezogen zu sehen.

3.1. Die Feststellung (II.3.3.), dass sich die damaligen Grundstückseigentümer auf den Verlauf des Zauns bzw. eine vom damals sich bereits im Grenzkataster befindlichen Grenzpunkt 150 ableitbare gerade Linie zur südöstlichen Mauerecke als Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX einigten, folgt für das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und dabei insbesondere dem von der Vermesserin erstellten Protokolls zur Begehung sowie den einzelnen, auch von den damaligen Grundstückseigentümern abgegeben Zustimmungserklärungen (ON 1), sowie dem, dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegten Schreiben der Vermesserin (siehe dessen ON 3). An der Echtheit und Richtigkeit all dieser Urkunden war nicht zu zweifeln und sind diese bzw. die diesen zu entnehmenden Ausführungen auch alle als unbestritten anzusehen.

3.2. Darüber hinaus verstärken die unter II.3.3. getroffenen Feststellungen die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Schreiben der unterfertigten Erklärungen vom 18.09.2019 der mP und auch der XXXX , in welchen sie nochmals bestätigten, dass der bestehende Zaun seit jeher die faktische Grundgrenze bildete und dies auch bei der Vermessung vor Ort im April 2017 zwischen den damaligen Grundeigentümern so festgelegt wurde. Weiters folgt der als materielle Wahrheit festzustellende Sachverhalt aus den als übereinstimmend und jeweils plausibel – und damit, insbesondere wegen des vom entscheidenden Richters gewonnenen persönlichen Eindrucks, auch glaubwürdig – anzusehenden Aussagen der Zeugen XXXX sowie den Angaben der mP im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht (siehe VHS 29.04.2021, S. 3 ff, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 [im Folgenden: VHS 17.06.2021], S. 3 f; die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2022 [im Folgenden: VHS 09.05.2022], S. 14 und 17 f sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2022 [im Folgenden: VHS 13.09.2022], S. 5, 15, 19 f und 21).

Zur Konsistenz und Plausibilität der erwähnten Aussagen ist dabei insbesondere noch Folgendes zu erwägen:

Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht die Angaben für plausibel und nachvollziehbar erachtete war etwa, dass die mP1 auch konsistent und klar – aber dennoch nicht in gefühlt einstudierter Art und Weise – zu den historischen Entwicklungen von Grenzzaun und Mauer ausführte; dabei vor allem auch einheitlich, dass der Zaun bereits vor der Instandsetzung mit einem Draht mit der Mauersäule verbunden war. Er gab dabei aber auch etwa, wobei er auch dabei den erkennenden Richter nicht dazu veranlasst, nicht von der Richtigkeit auszugehen, dass die Mauer beschädigt war und deshalb auf Vorder- und Rückseite unterschiedliche Färbungen aufweise (siehe dazu VHS 09.05.2022, S. 16). Auch erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das Aussageverhalten der mP1 – sie es nun zu den historischen Entwicklungen zum Zaunverlauf, sei es zur Instandsetzung des Zauns und unabhängig davon, ob dieser Fragen vom erkennenden Richter oder anderen Parteien gestellt wurden – als einheitlich.

Ebenso konnte die mP2 in konsistenter Weise Angaben auch zum Ablauf der Vermessung bzw. deren Vorbereitung tätigen. Sie wies etwa auch darauf hin, dass die Färbung etwa nicht von Belang gewesen wäre. Ebenso legte sie in nachvollziehbarer Weise das Motiv für die Umwandlung in den Grenzkataster dar, wobei sie auch aus eigenem darauf hinwies, dass man – würde man nun von den Entwicklungen wissen – wohl Abstand genommen hätte von der Umwandlung und der dazu erforderlichen Vermessung.

Auch die Zeugin XXXX tätigte Angaben in einer Weise, insbesondere aufgrund ihrer Beschreibung der Situation mit dem Zaun vor Ort, die nicht Anlass boten, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sie beschrieb etwa auch, dass der Zaun mit der Mauer verbunden war; wobei es auch nicht unplausibel erscheint, dass sie sich nicht daran erinnert, zu welcher Seite des Zaunstehers hin der Draht (der den letzten Zaunsteher mit der Mauer verband) gespannt war. Es ist andererseits auch nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nicht daran erinnert, welcher Grenzpunkt zur Straße hin erörtert wurde, weil sie dies eben nicht betraf.

Auch das Aussageverhalten des Zeugen XXXX ist schon dahingehend plausibel, weil er eben nicht unmittelbar von der Frage der Grenzvereinbarung zwischen dem Grundstück des mP1 und der Voreigentümerin des BF betroffen war. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Zeuge sodann nicht daran erinnerte, wo im Zeitpunkt der Begehung – als wesentliche Grundlage für die Grenzvereinbarung – die Befestigung des Zauns mit der Mauer war.

Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin XXXX sich nicht daran erinnert, wo exakt der Zaun endete. Ferner ist es plausibel, dass sich die Zeugin bei dem – nur ererbten – Grundstück nicht etwa um Aspekte der unterschiedlichen Färbung der Mauer kümmerte.

Auch die Angaben des XXXX sind für das erkennende Gericht vor allem deshalb nachvollziehbar, weil er auch ebenso wie anderen Einvernommene darlegte, dass der Verlauf des Zauns hin zur Straße (und damit zur Mauer) verwachsen war.

Die jeweiligen Angaben sind wiederum – und nichts klar Gegenteiliges kann als behauptet gesehen werden – auch konsistent mit den zunächst erwähnten schriftlichen Erklärungen.

3.3. Insofern die mP erstmalig und konträr zu ihrem bis dahin im verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 01.07.2021 (siehe deren S. 4 f) und in weiterer Folge auch in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2021 (siehe dessen S. 4 f) darlegten, dass die Grenze östlich des Ahorns, welcher sich auf der Zaunflucht befinde, verlaufe und sie der linienmäßigen Verbindung der Grenzpunkte 150 und 5280 widersprächen, weil diese nicht der in der Natur verlaufenden Grenze entsprächen, ist Folgendes zu erwägen:

Bereits aus der Stellungnahme der Vermesserin, welche den Antrag auf Berichtigung in Vertretung der mP und für diese bei der belangten Behörde einbrachte, folgt, dass sich die – im Jahr 2017 vereinbarte – Grenze aus der linienmäßigen Verbindung der Punkte 150 und 5280 ergebe (vgl. ON 3 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes). Ebenso gaben die mP im Zuge des vom erkennenden Gericht durchgeführten Lokalaugenscheins am 16.06.2021 (siehe dessen S. 6) an, dass die Grenze durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 150 und 5280 gebildet werde. Auch aus der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem erkennenden Gericht am 29.04.2021 folgt, dass die Punkte 5280 und 150 bei der Vermessung und Grenzfestlegung im Jahr 2017 – der die mP unstrittig zugestimmt hatten – geradlinig verbunden worden seien (vgl. Lokalaugenschein vom 16.06.2021, S. 6, sowie VHS 29.04.2021, S. 5). Dies legte der Zeuge auch in einer weiteren Verhandlungstagsatzung nochmals in einer nachvollziehbaren und als glaubwürdig zu erachtenden Weise ausdrücklich dar (vgl. VHS 13.09.2022, S. 7). Nicht zuletzt weist diesbezüglich auch der BF zurecht darauf hin, dass die Grenze in allen Veränderungshinweisen und auch im Teilungsplan aus dem Jahr 2017 als gerade Linie dargestellt worden sei (vgl. Schriftsatz des BF vom 10.09.2022).

Das erkennende Gericht sah sich daher ob dieses Vorbringens nicht veranlasst, hinsichtlich des vereinbarten Grenzverlaufs anderslautende Feststellungen zu treffen.

3.4. Soweit der BF entgegen den – wie oben dargelegt – übereinstimmenden und plausiblen Aussagen der mP und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen vorbringt, dass aus keiner Unterlage aus 2017 klar zu entnehmen sei, dass man sich auf den Zaun als Grenze geeinigt habe (vgl. Beschwerde S. 10), weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass im gegenständlichen Fall der Grenzverlauf im Teilungsplan neben einer Beschreibung durch Grenzpunkte auch in Form einer Skizze als Naturaufnahme im Maßstab 1:250 als Zaun dargestellt worden ist (vgl. dazu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

3.5. Es ist dabei weiters bzw. nochmals gesondert festzuhalten, dass XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.09.2022 (siehe VHS S. 4, 10, 13, 17, 22) – und dies übereinstimmend mit vorangegangenen Aussagen der mP und des Zeugen XXXX und damit in glaubwürdiger Art und Weise – bestätigten, dass der Zaun zum Zeitpunkt der Vermessung im Jahr 2017 durchgehend, wenn auch in einem teilweise schlechten Erhaltungszustand, vorhanden gewesen sei.

3.6. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass bei einem Notartermin u.a. mit den mP vereinbart worden sei, dass die vermessene Grundgrenze „unabhängig vom Zaun“ gelten sollte (vgl. etwa Beschwerde, S. 2, VHS 29.04.2021. S. 5 f), ist anzumerken, dass eine solche Vereinbarung jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, hätte der BF damit doch zugestimmt, dass sich der Zaun auf seinem Grundstück befinde, obwohl dieser nicht der Grenze entspreche. Die mP sind diesem Vorbringen überdies in nachvollziehbarer Weise entgegengetreten. Auch XXXX gaben diesbezüglich im Rahmen ihrer Befragung als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar und überdies in Übereinstimmung mit den Ausführungen der mP an, dass bei dem Notartermin – nur – besprochen worden sei, wie hoch der Zaun sein solle und wer für die Kosten dessen Erneuerung aufkomme (VHS 13.09.2022, S. 18 und 23; siehe dazu auch oben unter III.3.3.).

Auszuführen ist hinsichtlich der beim Notartermin laut Vorbringen des BF getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien auch, dass die mP mit ihrer Stellungahme vom 01.07.2021 ein Schreiben des Notars XXXX – dieses Schreiben wurde vom Notar auch unterfertigt – vorlegten, in dem dieser darlegte, dass weder aus seinen Handakten hervorgehe, noch er sich daran erinnere, dass derartige Nebenabreden bzw. Zusatzvereinbarungen getroffen worden seien. Hinsichtlich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke XXXX und XXXX habe der Teilungsplan keinerlei Abweichung vom Naturzustand ausgewiesen und sei aus den Beschreibungen der Vertragsparteien immer schon ein Zaun vorhanden gewesen. Der Notar wies in seinem Schreiben auch nochmals darauf hin, dass in allen Kaufverträgen die Diktion „im voraussichtlichen Ausmaß von“ verwendet worden sei, weil zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung lediglich ein Vorausplan vorgelegen sei.

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 01.07.2022 (siehe deren S. 3 ff) darlegt, dass ihm und seiner Lebensgefährtin bei der Besichtigung des Grundstücks XXXX von der vormaligen Eigentümerin, XXXX , die Grenzpunkte anhand des vorgehaltenen „Voraus-Teilungsplanes“ gezeigt worden seien. XXXX habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mauersäule zum Grundstück XXXX gehöre (gemeint eben: zur Gänze). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 13.09.2022 legte XXXX jedoch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sie nicht sagen könne, ob die gelbfarbige Mauersäule allein aufgrund der Farbe im Eigentum des Grundstücks des BFs stehe. Sie habe dazu auch keine Wahrnehmungen, weil sie sich als Erbin dieses Grundstückes, welches sie vor der Erbschaft immer nur als Besucherin aufgesucht habe, damit nie beschäftigt habe (siehe VHS 13.09.2022, S. 18 f). Aus diesem Vorbringen ist sohin für den BF fallgegenständlich – also bezogen auf die bereits davor getroffene Vereinbarung zwischen den damaligen Grundstückseigentümern zum Verlauf der Grenze – nichts zu gewinnen; d.h. nichts dahin, dass eben die Vereinbarung nicht dazu getroffen wurde, wonach die Grenze an der südöstlichen Mauerecke abstößt. Dies zumal auch Vereinbarungen zwischen ihm und der Voreigentümerin seines Grundstückes auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 10.09.2022 weiters auf einen Emailverkehr verweist, in dem von den mP nicht bestritten worden sei, dass die Mauersäule im Eigentum des BF stehe ist anzumerken, dass der BF in diesem Emailverkehr insbesondere um „Kenntnisnahme und Respekt seines Eigentums“ ersuchte, der mP1 aber diesbezüglich den gleichen Wortlaut in seiner Antwortemail verwendete. Allein deswegen, weil die mP in weiterer Folge eine Metallkonstruktion für die Abspannung des Zauns an einer – unbestritten – ihnen gehörenden Mauer befestigten, lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts für das gegenständliche Verfahren nichts gewinnen; also für die Frage, was zwischen den damaligen Grundstückseigentümern über den Verlauf der Grenze vereinbart wurde. Ebenso wenig daraus, dass nach Ausführungen des BF die grenzbildende Mauersäule mit dem zugeordneten Grenzpunkt 5280 ME dem Grundstück XXXX zuzuordnen sei, weil für einen objektiven Betrachter, der über die Eigentumsverhältnisse nicht informiert sei, (auch) objektiv betrachtet, der Eindruck entstehe, dass diese Mauersäule im gesamten Ausmaß zum Grundstück des BF gehöre (siehe 01.07.2022, S. 6). Fallgegenständlich relevant ist jedoch ausschließlich, welchen Grenzverlauf die Eigentümer im Rahmen der Grenzverhandlung im Jahr 2017 vereinbarten. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf die Aussage der mP2 im Rahmen der mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem erkennenden Gericht vom 09.05.2022, dass im Zeitpunkt der Grenzverhandlung „kein großer Fokus auf den Zaun“ als Grundgrenze gelegt worden sei, weil dies „nur als Formsache“ angesehen worden sei. Es sei auch kein Augenmerk darauf gelegt worden, wie die Mauer von der Straße gesehen (ein)gefärbt gewesen sei. Auf Nachfrage der Vermesserin habe man jedoch übereinstimmend festgelegt, dass der bestehende Zaun in den Grenzkataster eingetragen werden solle (vgl. VHS 09.05.2022, S. 20).

3.8. In weiterer Folge legte der BF auch eine privatgutachterliche Stellungnahme vom 15.06.2021 (zum Auftrag: „Begutachtung der straßenseitigen Gartenmauer einschließlich Mauersäulen“) vor, zum Beweis dafür, dass die Mauersäule „baulich“ und „bautechnisch“ der Gartenmauer seines Grundstücks XXXX zuzuordnen sei (siehe OZ 46).

Dazu ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Festlegung eines Grenzverlaufs – jedenfalls im gegenständlichen Zusammenhang – um keine Fachfrage, die von einem Sachverständigen zu beantworten ist, handelt, sondern um eine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern, welche der Privatautonomie unterliegt (vgl. dazu auch unten unter IV.2.2.1). Insbesondere ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass sich die damaligen Grundstückseigentümer auch auf einen für einen Dritten überhaupt nicht plausibel erscheinenden Verlauf einigen hätten können (vgl. dazu auch die Anmerkung des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 wonach bei „Grenzverhandlungen ...nie über Koordinaten von Grenzpunkten besprochen, sondern nur über den Verlauf der Grenze in der Natur...[werde]“). Nicht übersehen werden darf dabei auch, dass der Privatgutachter an der Grenzverhandlung im Jahr 2017 nicht teilgenommen hat und sohin keine Aussagen zu der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarung – also insbesondere auch über das dortige Verhalten der einzelnen Personen oder die geführten Gespräche – über den Grenzverlauf treffen kann.

Unabhängig davon veranlassen auch die dieser Stellungnahme zu entnehmenden Ausführungen zur Mauersäule angesichts der erwähnten Urkunden und der jeweils bezüglich des Grenzverlaufs getätigten Aussagen der mP und der einvernommenen Zeugen nicht dazu, von einer Einigung der damaligen Grundstückseigentümer auf einen Grenzverlauf, der vom Grenzpunkt 150 zur westlichen (und nicht südöstlichen) Mauerecke verläuft, anzunehmen.

3.9. Ebenso veranlasst die vom BF vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme vom 10.09.2022 (zum Auftrag: „Begutachtung des westseitigen Maschendrahtzauns“) zum Zaunverlauf vermag das erkennende Gericht nicht dazu zu veranlassen festzustellen, dass der Verlauf der Grenze anders vereinbart wurde:

Aus dem Privatgutachten geht einerseits hervor, dass der Zaun erneuert wurde. Dies wurde von Seiten der mP auch nicht bestritten, erfolgte dies doch in Entsprechung einer Vereinbarung zwischen den mP und dem BF (siehe zur diesbezüglichen Vereinbarung unten). Darüber hinaus enthält auch die Zusammenfassung der gutachterlichen Stellungnahme die Formulierungen, dass ursprüngliche Steher zwischenzeitlich erneuert worden sein „könnten“ und „davon ausgegangen werden könne“ oder „darauf schließen lassen“.

Dass der Zaun nunmehr einen anderen Verlauf aufwies als im Zeitpunkt der Grenzverhandlung im Jahr 2017, konnte auch durch diese gutachterliche Stellungnahme nicht belegt werden. Vielmehr wurde – worauf auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.09.2022 (siehe VHS 13.09.2022, S. 25) in für das erkennende Gericht zutreffender Weise hinweist – durch das bereits stattgefundene Ermittlungsverfahren widerlegt, dass eine Versetzung des Zaunes stattgefunden hat. Auch die Zaunflucht, die in der gutachterlichen Stellungnahme auf dem Bild auf deren S. 36 mit einem grünen Strich eingezeichnet ist, und suggeriert, dass der Zaun einen Knick machen würde, wurde sowohl durch die Vermessungen des vom BF herangezogenen XXXX als auch durch eine bereits aktengegenständliche Naturaufnahme des Vermessungsamtes Wien wiederlegt. Beide Unterlagen würden zeigen – wobei das erkennende Gericht dies für plausibel hält –, dass der Zaun zwar nicht schnurgerade, aber doch regelmäßig von Nord nach Süd verlaufe.

3.10. Auch gaben die Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend (siehe VHS 13.09.2022, S. 11 und 13f) – und dies auch mit ihren vorherigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes) – und auch sonst plausibel an, dass sie mit dem BF nicht über eine Versetzung des Zauns durch den mP1 gesprochen hätten und sie selbst eine solche auch nicht wahrgenommen hätten.

3.11. Insgesamt konnten keine Anhaltspunkte für die vom BF behauptete Versetzung des Zauns bei dessen Erneuerung gefunden werden, weswegen (auch) festzustellen war, dass es während der Instandhaltungsarbeiten durch die mP1 zu keiner – jedenfalls zu keiner mehr als nur geringfügigen bzw. hinsichtlich des Vereinbarungsinhalts über den Grenzverlauf sowie die Vermessung nicht erkennbar relevanten – Änderungen des Verlaufs des Grenzzauns gekommen ist (II.5.; dazu auch unten unter III.5.). Dementsprechend lässt dies in weiterer Folge nur den Schluss zu, dass der Grenzpunkt 5280, wie von den mP und insbesondere dem Zeugen XXXX dargelegt, bei geradliniger Verbindung mit dem Grenzpunkt 150 am südöstlichen Mauereck gelegen ist.

3.12. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass auch die Zusammenschau mit den zur (technischen) Vermessung selbst getroffenen Feststellungen – dazu oben unter II.4.1. – nicht dazu veranlassen, doch einen anderen Inhalt der Vereinbarung anzunehmen (siehe auch noch nachstehend unter III.4.1. f).

3.13. Bei Gesamtwürdigung all der zuvor genannten Beweisergebnisse kommt das erkennende Gericht zu dem unter II.3.3. zum Inhalt der getroffenen Vereinbarung festgestellten Sachverhalt.

4.1. Die Feststellung der geradlinigen Verbindung der Grenzpunkte 150 und 5280 sowie der nicht erfolgten Absteckung der Grenzpunkte 5287 und 5289 (II.4.1.) folgen aus den Sachverhaltsdarstellungen der Vermesserin im Rahmen der Stellung des Antrags auf Berichtigung (siehe ON 3 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) und deren Stellungnahme zur Beschwerde vom 21.10.2020. In dieser legte die Vermesserin, vertreten durch XXXX dar, dass auf eine neuerliche vermessungstechnische Absteckung der Grenzpunkte verzichtet worden sei, weil ohnehin der bestehende Zaun die Grundgrenze gebildet habe und die Vermarkung aufgrund des Bewuchses und der bestehenden Bäume keinen Sinn gehabt hätte. Auch die mP2 bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass im Rahmen der Grenzverhandlung im Jahr 2017 beim Altzaun keine Markierungen gesetzt worden seien (VHS 09.05.2022, S. 20).

Soweit der BF in seiner Stellungahme vom 01.07.2021, S. 7 ausführt, dass der Grenzpunkt 5280 deutlich und dauerhaft als „Mauereck“ gekennzeichnet und für jeden in der Natur ersichtlich und erkennbar sei, ist festzuhalten, dass die Markierung am westlichen Mauereck zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft – wie zuvor ausgeführt – nicht bestand und im Rahmen dieser auch nicht erfolgte (vgl. etwa VHS 17.06.2021, S. 3 f). Vielmehr wurde diese durch das Vermessungsbüro XXXX angebracht (vgl. Beschwerde S. 3, Stellungnahme des BF vom 01.07.2021, S. 5, mit Schriftsatz des BF vom 10.09.2022 vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme vom 15.06.2021, S. 2).

4.2. Dass es bei der vermessungstechnischen Aufnahme vor Ort zu einer fehlerhaften Vermessung kam und der westliche Mauerstoß anstelle der südöstlichen Mauerecke als vermeintlich abgehender Grenzpunkt angenommen wurde (II.4.2.) folgt aus den diesbezüglichen, glaubwürdigen und sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichbleibenden und plausiblen Aussagen des für die Vermesserin tätigen Zeugen XXXX (vgl. etwa VHS 29.04.2021, S. 4, VHS 09.05.2022, S. 18, sowie die Stellungnahme Vermesserin in ON 3 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes).

4.3. Einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei der südöstlichen Mauerecke um den zwischen den damaligen Grundstückseigentümern vereinbarten Grenzpunkt 5280 handelt, enthält auch der VHW XXXX Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht – worauf auch der BF zu Recht hinweist (siehe etwa dessen Stellungnahme vom 01.07.2022, S. 2) –, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Jedoch kommt Veränderungshinweisen – und darauf wies auch die belangte Behörde in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger Weise hin – eine historische Bedeutung zu und diese können zur Nachvollziehbarkeit der Entstehung eines Grundstücks herangezogen werden. Aus dem VHW XXXX ergibt sich, dass der Abstand des – sich bereits zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung im Jahr 2017 im Grenzkataster befindlichen und damit hinsichtlich seiner Koordinaten rechtsverbindlich bekannten – Grenzpunktes 3599 zum Punkt 5280 zwanzig Meter betrage. Bei der Durchführung dieser Messung liegt der Punkt 5280 an der südöstlichen Mauerecke. Auch eine vom Punkt 5282 unter Berücksichtigung der Maße des VHW XXXX durchgeführte Messung ergibt, dass nach einundzwanzig Metern die südöstliche Mauerecke als Punkt 5280 erreicht wird (vgl. ON 3 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, VHS 29.04.2021, S. 4).

5. Die Feststellung, dass die Instandsetzung des Zauns durch die mP1 zwischen diesem und dem BF vereinbart wurde und auch im Jahr 2017 erfolgte (II.5.) folgen aus den Unterlagen des behördlichen Verwaltungsverfahren sowie den – diesbezüglich übereinstimmenden – Ausführungen der Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe etwa ON 6 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, Beschwerde S. 2 sowie VHS 29.04.2021, S. 7 und VHS 09.05.2022, S. 16 f und 20). Das Bestehen der Vereinbarung betreffend die Instandhaltungsarbeiten am Grenzzaun durch die mP1 sowie deren Durchführung waren nicht strittig.

6. Der unter II.6. festgestellte Sachverhalt ergibt sich klar aus dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 3) sowie den Beschwerdeausführungen (siehe S. 3).

7. Die Feststellungen unter II.7.1. und II.7.2. beruhen auf den – sich als solches als unstrittig erweisenden – Inhalt der ON 3 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

8. Zu II.8.: Die korrekten Koordinaten der Grenzpunkte 5280, 5289 und 5287 beruhen auf der zwischenzeitlich von der belangten Behörde durchgeführten tatsächlichen Erhebung der Koordinaten in der Natur. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst an der Richtigkeit dieser Vermessungsergebnisse zu zweifeln.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde unter Maßgabe

Gegenständlich ist zwischen den Parteien im Wesentlichen strittig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grenzkatasters vorliegen. Dabei bestreitet der BF, dass die Grenze bzw. deren Verlauf, wie vereinbart, so verläuft, wie es die Vermessung im berichtigten Bescheid darstellt. Insbesondere ist strittig, wo die vereinbarte Grenze – also die Lage des Grenzpunkts – zwischen den (nunmehrigen) Grundstücken in der KG XXXX , nämlich XXXX und XXXX , zum Grundstück XXXX , einem Öffentlichen Straßengut, hin abschließt.

Aus dem dazu aufgrund des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens oben unter II. festgestellten Sachverhalts war unter Berücksichtigung der nun unter IV.1. darzustellenden, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungsrelevanten Rechtslage – im Einzelnen dann nachstehend unter IV.2. – rechtlich zur Beschwerde zu erwägen:

1. Rechtslage:

1.1. Das VermG, BGBl. Nr. 306/1968 (i.d.F. BGBl. Nr. 124/1969) i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise:

„Abschnitt II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2. zur Ersichtlichmachung

a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b) der Flächenausmaße,

c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

...

Abschnitt III

Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. …

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.

...

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. – 5. …

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

...

§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(2) ...

...

Abschnitt IX

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.“

1.2. Die §§ 2 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (im Folgenden: VermV 2016), BGBl. II Nr. 307/2016 i.d.F. BGBl. II Nr. 235/2018 lautet:

„Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

1. Grenzsteine,

2. Metallrohre,

3. Kunststoff- oder Metallmarken,

4. Grenzbolzen und Grenznägel oder

5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn

1. der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,

2. der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,

3. der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,

4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen oder

5. auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.

(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.

(5) Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.

...

Zeichnerische Darstellung

§ 9. (1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

Diese Darstellung hat zu enthalten:

1. den Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,

2. die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,

3. die Maßstabsleiste,

4. die Angabe der Nordrichtung,

5. die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,

6. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,

7. die Bestimmungselemente der Kreisbögen,

8. die Bezeichnung der Trennstücke,

9. die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 und

10. die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

(4) Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.

(5) Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.“

1.3. Der im Anhang zur VermV 2016 festgelegte Zeichenschlüssel sieht für die Darstellung von Zäunen mit verhandelter Grenze folgende zeichnerische Darstellung vor:

 

1.4. § 38 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: AVG) lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

2. Erwägungen:

Zur Berichtigung

2.1.1. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 01.07.2021 (siehe deren S. 6) vorbringt, dass Fehler, die bei der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster unterlaufen seien, nicht berichtigt werden könnten, ist Folgendes vorauszuschicken:

Gegenstand des Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG kann nur die formelle Richtigstellung des Grenzkatasters sein. Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich. Zur Sicherung des Grenzverlaufes sind die Zahlenangaben des Grenzkatasters, also die Koordinaten der Grenzpunkte maßgeblich. Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. Im Grenzkatasters eingetragene Koordinatenwerte können daher lediglich aus formellen Gründen nach einem förmlichen Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG abgeändert werden. Im Grenzkataster einverleibte Grenzpunkte sind rechtsverbindlich und können nicht durch Parteiendisposition ohne weiteres abgeändert werden (vgl. etwa VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0005).

Die Vermessungsbehörde (und sodann auch das Bundesverwaltungsgericht) ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht befugt, die materielle Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen (vgl. dazu VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0083, Rn. 7, und zuletzt neuerlich VwGH 09.05.2022, Ra 2019/06/0047, Rn. 18, m.w.N.).

Seit der Novelle des VermG im Jahr 1975, BGBl. Nr. 238, sieht § 13 Abs. 1 VermG die Berichtigung nicht nur dann vor, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht, sondern auch dann, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung fehlerhaft ist. Wie dies auch dem Wortlaut dieses Berichtigungstatbestandes entspricht, soll nach den Gesetzesmaterialien dieser neue Berichtigungstatbestand in dem Fall zur Anwendung kommen, in dem der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthält, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde, etwa wegen fehlerhaft ausgewiesenen Koordinatenwerten von Grenzpunkten, fehlerhaft ist (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2019/06/0047, Rn. 19, m.w.N.).

Der Berichtigungsgrund der schlichten Fehlerhaftigkeit der Eintragung erfasst im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage nur einen technischen Fehler in der die Grundlage der Eintragung bildenden Urkunde und nicht auch Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willenserklärungen (VfGH 01.03.2007, G203/06).

2.1.2. Angesichts des Gesagten begegnet die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung der Grenzpunkte-Koordinaten grundsätzlich keinen Bedenken.

2.2.1. Zu prüfen war jedoch, ob es durch den angefochtenen Bescheid zu nicht mehr als einer Richtigstellung der Eintragung der materiellen Grundlage in den Grenzkataster kommt. Dies ist nicht der Fall:

Mit Bescheid vom 21.12.2018 wandelte die belangte Behörde u.a. die Grundstücke XXXX und XXXX und XXXX in der KG XXXX in den Grenzkataster um.

Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist nach den §§ 17 Z 3 und 20 Abs. 1 zweiter Satz VermG ein Beschluss des Grundbuchsgerichts, die (bereits erfolgte) Verbücherung des Plans sowie die Vorlage von Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften (vgl. dazu auch VwGH 31.01.2008, 2007/06/0139).

Eine Erklärung auf einem von einem Ingenieurskonsulenten für Vermessungswesen aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist ein außergerichtlicher Vergleich i.S.d. § 1380 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken i.S.d. Vermessungsergebnisse des Vermessers (vgl. dazu OGH 24.11.1998, 1Ob193/98h). Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze etwa unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft (vgl. RIS-JUSTIZ RS0013881, T4). Es kommt bei einer vergleichsweisen Festlegung des Grenzverlaufs aber nicht darauf an, ob der Verlauf in der Natur festgelegt und den Vergleichsparteien damit bekannt ist (vgl. OGH 23.02.2017, 2Ob22/17z).

Willenserklärungen sind nach den im ABGB normierten Grundsätzen zu werten (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217, m.w.N.; auch VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196). Zur Auslegung von Vergleichen hat der Oberste Gerichtshof allgemein festgehalten, dass ein Vergleich nach den §§ 914 f ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen. Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen. Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu. Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste, und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war. Ferner ist auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (vgl. zum Ganzen OGH 30.03.2020, 4Ob17/20h, m.w.N.).

Als Vorfrage ist damit fallbezogen zu klären, was durch die damaligen Grundstückseigentümer hinsichtlich des Verlaufs der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX als Grundlage der Erstellung des Teilungsplans vereinbart wurde. Dies wird auch die Frage nach der hier insbesondere in Streit stehenden Frage miteinschließen, von welchem Punkt die Grenze vom Straßengrundstück XXXX abstößt.

2.2.2. Entgegen dem Vorbringen des BF (vgl. etwa VHS 09.05.2022, S. 10, sowie die Stellungnahme des BF vom 05.05.2022), sind dabei die belangte Behörde und auch das erkennende Gericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Lichte des § 38 AVG befugt bzw. sogar verpflichtet, über eine solche zivilrechtliche Vorfrage, zu der noch keine bindende Antwort vorliegt, selbst zu entscheiden; dies zwar ungeachtet ihrer Komplexität (VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0005, Rn. 15, m.w.N.). Gegenständlich kam nicht hervor, dass die zu lösende Vorfrage Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor einem (ordentlichen) Gericht wäre.

2.2.3. Wie oben unter II.3.1. bis II.3.3. festgestellt, fand im April 2017 unter Anwesenheit der mP, der XXXX sowie weiterer Eigentümer von angrenzenden Grundstücken und der Vermesserin eine Begehung der Grenze in der Natur statt. Festzustellen war – und dies unter Beachtung der zuvor dargestellten Rechtsprechung – auch, dass sich die anwesenden Personen dahingehend einigten, dass der Verlauf eines sich auf dem Grundstück der Antragsgegner bereits befindlichen Zauns die Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX darstellen solle.

Vermessungsbefugte Personen haben sich bei der Planerstellung an die Vorgaben insbesondere der VermV 2016 zu halten. § 13 Abs. 1 Z 4 der VermV 2016 sieht vor, dass im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs eine Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufs enthalten sein muss. Aus dem Teilungsplan bzw. dessen Naturaufnahme ist mittels Darstellung durch den Zeichenschlüssel 51 des Anhangs zur VermV 2016, worauf auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verwies (VHS 09.05.2022, S. 11), klar ersichtlich, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ein Zaun eingezeichnet ist.

Bei der vermessungstechnischen Aufnahme vor Ort wurde jedoch fälschlicherweise der westliche Mauerstoß anstelle der südöstlichen Mauerecke als vermeintlicher – abgehender – Grenzpunkt angenommen und der Zaun in weiterer Folge in der Teilungsurkunde zwar richtig als Grundgrenze dargestellt, jedoch mit nicht lagerichtigen Grenzpunkt-Koordinaten. Dementsprechend liegt fallbezogen ein i.S.d. VermG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung berichtigungsfähiger Fehler vor (siehe oben unter II.4.2.).

2.2.4. Da die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde – hier der Teilungsplan – somit fehlerhaft war, ist eine Berichtigung des Grenzkatasters im gegenständlichen Fall zulässig und erfolgte auch zu Recht. Der vereinbarte Verlauf wird dadurch nicht geändert.

2.3. Sofern der BF ins Treffen führt, dass er einer späteren Änderung der Grundstücksgrenze nicht zugestimmt habe und das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits im Grenzkataster eingetragen gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 10 f, VHS 29.04.2021, S. 3) ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – § 13 VermG keine Änderung oder Neufestlegung von Grenzen zum Gegenstand hat, sondern ausschließlich deren formelle Richtigstellung. Insbesondere der Abschluss eines Verfahrens auf Berichtigung des Grenzkatasters setzt aber voraus, dass das Umwandlungsverfahren zuvor rechtskräftig abgeschlossen wurde, also das oder die betroffene(n) Grundstück(e) rechtskräftig vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt wurden (vgl. dazu VwGH 24.01.2013, 2012/06/0181). Die bestehende Eintragung in den Grenzkataster ist demnach Voraussetzung für das Berichtigungsverfahren nach § 13 VermG.

2.4. Schließlich ist auch der Verweis des BF auf § 25 VermG nicht zielführend, weil für das Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG eine Verweisung auf den Rechtsweg nicht in Betracht kommt. Selbst bei einer solchen Verweisung durch die Behörde würden die Folgen des § 25 Abs. 5 leg. cit. nicht ausgelöst werden (vgl. zum Ganzen VwGH 20.10.1994, 91/06/0033).

Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass der Antrag auf Berichtigung verspätet eingebracht worden sei und diesbezüglich auf die Fristen von § 13 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 VermG verweist (vgl. Beschwerde S. 6; Stellungnahme des BF vom 01.07.2021, S. 7), ist auszuführen, dass § 13 Abs. 1 VermG keine Frist für die Antragstellung oder das amtswegige Tätigwerden vorsieht, sondern darauf abstellt, dass der Eigentümer oder die Behörde eines Fehlers Gewahr werden. Die Fristen nach den §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2 VermG beziehen sich auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Beide Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch nicht anzuwenden, weil weder ein gutgläubiger Erwerb durch den BF stattgefunden hat (siehe dazu IV.2.5.6.) noch ein Verfahren nach § 18a VermG durchgeführt wurde.

Zum gutgläubigen Erwerb gemäß § 49 VermG

2.5.1. Soweit der BF im Verfahren unter Verweis auf § 49 VermG vorbrachte, dass er die Liegenschaft im guten Glauben auf die im Teilungsplan festgelegten Grenzen erworben habe (vgl. Beschwerde S. 11, VHS vom 29.04.2021, S. 3; Stellungnahme vom 01.07.2021, S. 6 f) ist auszuführen, dass das Grundstück XXXX EZ XXXX , KG XXXX , zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den BF noch nicht im Grenzkataster enthalten war.

2.5.2. § 49 VermG 1968 stellt jedoch darauf ab, dass eine Grenze bereits im Grenzkataster enthalten ist. Selbst eine Verständigung im Sinne des § 18a VermG von der beabsichtigten Umwandlung des Grundstückes in den Grenzkataster vermag daher von vornherein keinen Vertrauensschutz i.S.d. § 49 VermG zu bewirken (vgl. VwGH 11.01.2012, 2011/06/0169).

2.5.3. Im gegenständlichen Verfahren sind weder der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks XXXX , EZ XXXX , KG XXXX durch den BF, welcher mit 08.06.2017 datiert, noch der Zeitpunkt der Umwandlung der Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle KG XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018 zweifelhaft. Bereits die zeitliche Divergenz zwischen diesen beiden Ereignissen schließt den Erwerb des BF in Vertrauen auf im Grenzkataster enthaltene Grenzen aus.

2.5.4. Darüber hinaus können der von der Behörde vorgenommenen Berichtigung nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der „Bestandsgarantie“ der Eintragung im Grenzkataster entgegengehalten werden, wenn keine inhaltliche Veränderung des Grenzkatasters, sondern – nur – eine formelle Richtigstellung der Koordinatenwerte der Grenzpunkte vorliegt (VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0083, Rn. 16, m.w.N.).

2.5.5. Die mP weisen in ihren Stellungnahmen vom 27.10.2020 (siehe deren S. 6 f), 01.07.2021 (siehe deren S. 3) und vom 23.08.2021 (siehe deren S. 6) – ebenso wie die belangte Behörde (siehe etwa deren Stellungnahme vom 26.08.2021, S. 2) – somit zurecht darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft durch den BF, diese Grenzpunkte noch nicht in den Grenzkataster eingetragen worden waren und im Kaufvertrag ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass es sich beim Teilungsplan, welcher dem Kaufvertrag zugrunde lag ausschließlich um einen Vorausplan handle und das angeführte Ausmaß der Liegenschaft lediglich ein „voraussichtliches Ausmaß“ darstelle.

2.5.6. Mangels Eintragung des Grundstücks XXXX , EZ XXXX , KG XXXX im Grenzkataster zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den BF kommt § 49 VermG somit gegenständlich nicht zur Anwendung.

3. Ergebnis – Abweisung unter einer Maßgabe:

3.1. Die Koordinaten für die gegenständlichen Grenzpunkte im angefochtenen Bescheid sind jedoch aufgrund zwischenzeitlich erfolgter tatsächliche Erhebung der Koordinaten in der Natur durch das Vermessungsamt Wien, zu korrigieren (vgl. Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 16.06.2021, S. 6 f; dazu oben II.8.).

3.2. Im Ergebnis war sohin der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe einer Spruchabänderung zur Vornahme der vorhin dargestellten Korrektur zu bestätigen bzw. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit einer Maßgabestätigung etwa VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0189, Rn. 7, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu den zu lösenden Rechtsfragen an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben unter A) jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere auch zum Prozessgegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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