vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 18.

Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100059