BVwG W265 2268626-2

BVwGW265 2268626-220.2.2025

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W265.2268626.2.00

 

Spruch:

 

W265 2268626-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 27.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2024, Zl. W135 2268626-1/8E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 05.04.2024 in Rechtskraft.

4. Am 27.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), mit Schriftsatz vom 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 13.02.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör und räumte der beschwerdeführenden Partei eine Frist vom zwei Wochen zur Stellungnahme hiezu ein.

8. Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde vom 21.10.2024 ist eindeutig und unmissverständlich. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht erkannt worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dies trifft hier zu, der Beschwerdeführer hat die Beschwerde durch seine rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2025 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 19.09.2024 ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

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