BVwG W263 2155357-1

BVwGW263 2155357-115.5.2019

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2155357.1.00

 

Spruch:

W263 2155357-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 21.12.2016, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2017, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: "AMS") vom 21.12.2016 wurde der Bezug des nunmehrigen Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.02.2014 - 30.06.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) iHv 4.081,50 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des dem AMS vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Neuberechnung des Anspruches des Beschwerdeführers für den oben genannten Zeitraum erfolgt sei. Der Überbezug sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, im angefochtenen Bescheid werde ihm vorgeworfen, dass er das Arbeitslosengeld wegen des erhöhten Einkommens seiner Lebenspartnerin zu Unrecht erhalten habe. Sie hätten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, aber hätten ein getrenntes Haushaltseinkommen gehabt. Sie seien seit dem Jahr 2016 getrennt. Sie seien jetzt unabhängig und damals habe er auch nichts von seiner damaligen Partnerin bekommen. Daher habe er das Arbeitslosengeld nicht zu Unrecht erhalten. Er habe vom Arbeitslosengeld gelebt, derzeit sei er auch Arbeitslosengeld-Bezieher; es sei für ihn unmöglich, diesen Betrag zu zahlen. Er bitte um Beachtung seiner Lebenslage und um Aufhebung des Bescheides.

 

2.2. In der Beschwerdeergänzung vom 11.01.2017 führte er weiter aus, es sei richtig, dass er sich im Jahr 2014 in einer Lebensgemeinschaft befunden habe. Seit ungefähr drei Monaten lebe er aber wieder alleine und habe Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder. Über den Einkommensteuerbescheid 2014 habe er keine Kenntnis, sodass es ihm unmöglich sei, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.081,50 Euro zu überprüfen. Da seine damalige Lebensgefährtin und er zwei gemeinsame Kinder hätten, seien diese auch bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Weiters sei vor der Anrechnung des Partnereinkommens eine Freigrenze für seine damalige Lebensgefährtin in Abzug zu bringen. Weiters weise er darauf hin, dass er im Jahr 2014 an Kursmaßnahmen teilgenommen habe und auch wenn er aufgrund der Partnereinkommensanrechnung keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, ein Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe der Notstandshilfe bestanden hätte. Ob sämtliche Freigrenzen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages und seine Teilnahme an der Kursmaßnahme bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages berücksichtigt worden seien, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 10.03.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 29.12.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2016 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von 4.081,50 Euro gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG abgewiesen wurde.

 

Begründend führte das AMS im Wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 28.01.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und im Rückforderungszeitraum Notstandshilfe im Ausmaß von 27,21 Euro täglich bezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin, Frau XXXX , sowie sein Kind XXXX im Antrag angegeben. Sein zweites Kind sei erst im Jahr 2015 geboren. Der Beschwerdeführer habe monatlich Erklärungen betreffend das Nettoeinkommen aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin abgegeben. Diese sei seit 01.03.2009 bis 31.05.2015 selbständig erwerbstätig gewesen. Im Zeitraum 23.10.2013 bis 29.03.2015 habe seine Lebensgefährtin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,80 Euro täglich bezogen. Aus dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid seiner Lebensgefährtin sei zu entnehmen, dass im Jahr 2014 (bis zur Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin mit Ende Mai 2014) ein selbständiges Einkommen in Höhe von 13.785,83 Euro vorgelegen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus: Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

 

Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser betrage im Jahr 2014 624,00 Euro. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils 271,00 Euro würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt würden.

 

Aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin habe eine endgültige Berechnung des Notstandshilfebezuges erst anhand des Einkommensteuerbescheides stattfinden können. Unstrittig sei das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im gegenständlichen Zeitraum, weil der Beschwerdeführer selbst seine Lebensgefährtin im Antrag angegeben habe und auch in seinem Schreiben vom 11.01.2017 angegeben habe, dass er sich im Jahr 2014 in einer Lebensgemeinschaft befunden habe.

 

Bei der Berechnung sei nur ein Kind zu berücksichtigen gewesen, weil das zweite Kind erst im Jahr 2015 zur Welt gekommen sei.

 

Als Einkommen der Gattin sei das Nettoeinkommen laut Einkommensteuerbescheid, erzielt im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014, und das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen gewesen. Es sei eine Freigrenzenerhöhung in Höhe von 40 Euro monatlich berücksichtigt worden; diese sei ab Geburt bis zum ersten Geburtstag des Kindes zu gewähren. Sein Kind XXXX sei am XXXX geboren worden. Im Leistungsantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keine weiteren freigrenzenerhöhenden Umstände vorliegen würden, auch in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung habe er diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Im gegenständlichen Zeitraum habe er keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen. Sein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe 27,21 Euro betragen, das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin übersteige daher die an sich gebührende Notstandshilfe.

 

Es ergebe sich nachstehende Berechnung für den Anspruch vom 01.02.2014 bis 30.06.2014:

 

Nettoeinkommen der Lebensgefährtin selbst. Eink.: 2.546,18 Euro

 

Transfereinkommen: 624,00 Euro

 

Freigrenze für ein Kind: - 271,00 Euro

 

Freigrenze für die Partnerin: - 624,00 Euro

 

Freibetr. bis 1. Geburtstag: - 40,00 Euro

 

Das anrechenbare Einkommen (gerundet) von 2.235,00 Euro x 12 Monate/365 Tage, ergebe einen Anrechnungsbetrag von 73,47 Euro täglich.

 

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe 27,21 Euro betragen, das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin übersteige daher die dem Beschwerdeführer an sich gebührende Notstandshilfe.

 

Die Rückforderung errechne sich wie folgt:

 

Zeitraum: 01.02.2014 - 30.06.2014

 

ausbezahlter Tagsatz: 27,21 Euro

 

berichtigter Tagsatz: 0,00 Euro

 

Differenz: 27,21 Euro

 

Tage: 150

 

Summe: 4.081,50 Euro

 

4. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er bestreite die Höhe des Einkommens seiner damaligen Lebensgefährtin wie sie vom AMS laut Einkommensteuerbescheid angegeben worden sei. Ihm sei dieser Einkommensteuerbescheid nie im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt worden, sodass er nicht in der Lage sei, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Er habe mit seiner damaligen Lebensgefährtin kaum Kontakt und sei es ihm nicht möglich, in diesen Einkommensteuerbescheid Einsicht zu nehmen und ihn zu prüfen. Ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.546,18 Euro könne er sich im Wissen, wie der Geschäftsgang damals gewesen sei und weil sich seine damalige Lebensgefährtin um ihren behinderten Sohn in zeitlich großem Umfang gekümmert habe, nicht vorstellen.

 

Im Übrigen bestreite er, dass das Kinderbetreuungsgeld als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre und verwies auf VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100.

 

Weiters mache er geltend, dass aufgrund der Behinderung seines Sohnes, der ständiger Pflege bedürfe, eine erhöhte Freigrenze wegen berücksichtigungswürdiger Gründe anzuwenden gewesen wäre. Dadurch würde sich jedenfalls der Anrechnungsbetrag entsprechend reduzieren.

 

Schließlich mache er geltend, dass die Notstandshilfe, die ihm 2014 bezahlt worden sei, nicht korrekt und somit zu niedrig ermittelt worden sei. Er verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von Anfang 2016, wonach der Familienzuschlag nicht auf den Ergänzungsbetrag angerechnet werden dürfe. Insofern wäre ihm eine höhere Notstandshilfe zugestanden. Er bestreite somit die Höhe des Rückforderungsbetrages.

 

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS führte in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ergänzend aus, das Kinderbetreuungsgeld sei gemäß § 36a Abs. 2 AlVG iVm § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG als Einkommen des Partners bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigen. Zum Einwand betreffend die Behinderung des Sohnes führte das AMS aus, dass ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 45,00 Euro in Abzug zu bringen gewesen wäre; allerdings verbleibe auch bei Abzug von 45,00 Euro kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Februar 2017 sei die Erledigung des Antrages hinsichtlich des Ergänzungsbetrages in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Im gegenständlichen Fall ergebe sich daraus jedoch keine Änderung, weil aufgrund der hohen Anrechnung kein Anspruch auf Notstandshilfe verbleibe und die ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht rückgefordert worden sei. Es sei lediglich eine Notstandshilfe in Höhe von 28,13 Euro für den gegenständlichen Zeitraum errechnet worden.

 

6. Weiters wurde die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters vorgelegt.

 

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer beantragte mit 10.09.2013 Arbeitslosengeld und mit 28.01.2014 Notstandshilfe.

 

Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2014 in aufrechter Lebensgemeinschaft mit N XXXX und lebte gemeinsam mit ihr und dem gemeinsamen Kind XXXX , geb. XXXX . Das zweite Kind des Beschwerdeführers und XXXX , XXXX , wurde (erst) am XXXX geboren. Frühestens seit Mai 2015 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX .

 

Der Beschwerdeführer besuchte (erst) ab 07.07.2014 einen Kurs am Institut XXXX .

 

XXXX war im Jahr 2014 im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 selbständig erwerbstätig.

 

Es liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2015 über das Einkommen der XXXX im Jahr 2014 vor.

 

XXXX bezog Kinderbetreuungsgeld betreffend das Kind XXXX im Zeitraum 23.10.2013 bis 29.03.2015 in Höhe von 20,80 Euro täglich sowie von 01.01.2014 bis 31.05.2014 erhöhte Familienbeihilfe.

 

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von 27,21 Euro täglich.

 

Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 28.02.2017 mitgeteilt, dass sein Antrag auf rückwirkende Neuberechnung bearbeitet worden sei und auf Grund der angepassten Berechnungsmethode des AMS sein Notstandshilfeanspruch (gegenständlich) 28,13 Euro täglich betragen hätte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere der Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 03.11.2015, die Mitteilungen über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 17.02.2014 und 08.07.2014 sowie die Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe liegen im Akt ein.

 

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit XXXX ergeben sich insbesondere aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringen insb. in der Beschwerde ("Dazu teile ich mit, dass es richtig ist, dass ich mich im Jahr 2014 in einer Lebensgemeinschaft befand.") und in der Beschwerdeverhandlung (s. S. 4f). Die Feststellungen zu der selbständigen Erwerbstätigkeit der XXXX und deren Dauer ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 sowie aus den Angaben der Parteien bzw. deren Vertreter in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den sonstigen Akteninhalten. Der Beschwerdeführer bestritt die Erwerbstätigkeit bzw. deren Dauer nur vage und unsubstantiiert und wird in dem Zusammenhang auch auf die Höhe des Nettoeinkommens der XXXX verwiesen (s. S. 5 "VR zu BehV: Sie gehen verfahrensgegenständlich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Frau XXXX bis wann aus?

BehV: Im Zeitraum 2014: 01.01.2014 bis 31.05.2014. VR an RV: Stimmt das aus Ihrer Sicht? RV: Ja, das sollte stimmen. Bis 31.05.2014. VR an BF: Stimmt das? BF: Ja, sie hatte ein kleines Unternehmen, aber sie konnte dort nicht erwerbstätig sein, weil sie ständig im Krankenhaus war.").

 

Das Geburtsdatum des zweiten Kindes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (s. S. 8) und u.a. der Familienbeihilfe-BRZ-Finanz Abfrage vom 09.05.2018.

 

Die Feststellungen zum Kursbesuch des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des AMS und dem im Akt einliegenden Kursblatt (s. insb. S. 7f der Niederschrift sowie das vorliegende Kursblatt, aus welchem sich der Kursantritt mit 07.07.2014 ergibt).

 

Die Feststellungen zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld und der erhöhten Familienbeihilfe ergeben sich u.a. aus der Mitteilung der SVA vom 17.02.2014 und der Familienbeihilfe BRZ-Finanz Abfrage des AMS vom 09.05.2018 (s. auch Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S. 5: "VR an RV: Das AMS geht in Übereinstimmung mit der Mitteilung der SVA vom 17.02.2014 in der BVE, S. 2., von einem Bezug der Frau XXXX von Kinderbetreuungsgeld betreffend das Kind XXXX im Zeitraum 23.10.2013 bis 29.3.2015 in Höhe von € 20,80 täglich aus. Stimmt das aus Ihrer Sicht? RV: Ja. BF: Sie bezog einen Betrag, aber da ich keinen Überblick auf ihr Konto hatte, weiß ich nicht, wieviel das

war. ...; S. 6: "BehV: ... Es wurde aber für das Kind erhöhte

Familienbeihilfe bezogen." sowie S. 8).

 

Die Feststellung zum täglichen Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers (ohne Anrechnung) ergibt insb. sich aus dem Vorbringen des AMS in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage und dem Bezugsverlauf "Historie" des AMS und wurde die Höhe des Bezuges seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. Das Schreiben vom 28.02.2017 wurde in der mündlichen Verhandlung vorlegt (s. S. 6).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

 

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

 

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. ...

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. ..."

 

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

(2) - (7) ..."

 

"Einkommen

 

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

 

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

 

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

 

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

 

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

 

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

 

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

 

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

 

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

 

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

 

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

 

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

 

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

 

"Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

 

"Inkrafttreten

 

§ 79 (1) - (160) ...

 

(161) § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.

 

..."

 

"Außerkrafttreten

 

§ 80 (1) - (15) ...

 

(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter."

 

Die sich im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013 lauten weiters auszugsweise:

 

"Ausmaß

 

§ 36. (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

 

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

 

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

 

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

 

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

 

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

 

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

 

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

 

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der zuletzt geltenden Fassung lauten:

 

"Beurteilung der Notlage

 

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

 

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

 

"Anrechnung von Einkommen

 

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

 

§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

 

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

 

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

 

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

 

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

 

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

 

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

 

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

 

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

 

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

 

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

 

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

 

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

 

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) lauten:

 

" ...

 

I. ALLGEMEINES:

 

Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine Grundsätze:

 

? Die Berücksichtigungswürdigkeit von Freigrenzen erhöhenden Umständen gestattet keine Ermessensentscheidung. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird.

 

? Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.

 

? Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.

 

? Erhöhungsbeträge sind immer auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.

 

...

 

II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5 AlVG:

 

Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

 

1. Krankheit der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

 

2. Behinderung der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

 

...

 

In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

 

III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:

 

Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale

Geschäftsstelle bei:

 

1. Krankheit

 

In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

 

...

 

Für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen. Dabei ist aber der monatliche Zusatzbetrag (§ 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO) in Abzug zu bringen."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF lauten:

 

"Steuerbefreiungen

 

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

 

...

 

5. b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld"

 

Im gegenständlichen Fall ist vorliegend vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Da eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung gegeben ist, ist das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen und ist daher der Notstandshilfebezug gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen.

 

Die Lebensgefährtin hatte im Jahr 2014 ein Einkommen in Höhe von 13.725,83 Euro, welches sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berichtigung bzw. den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210, mwH).

 

Da bei der Lebensgefährtin nur eine vorübergehende Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 gemäß §36a Abs. 7 AlVG vorlag, war das Einkommen auf jene Monate aufzuteilen, in denen der Tätigkeit nachgegangen wurde. Die im Einkommensteuerbescheid festgehaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (13.785,83 Euro) abzüglich des Pauschbetrages für Sonderausgaben (- 60 Euro) und der festgesetzten Einkommensteuer (- 995,00 Euro) ergab, verteilt auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ein monatliches Einkommen von 2.546,17 Euro (12.730,83 Euro/5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem im Vorlageantrag, ein monatliches Einkommen in dieser Höhe könne er sich nicht vorstellen, geht daher ins Leere (s. auch S. 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: "RV: Aus dem Bescheid selbst geht kein anderer Betrag hervor.").

 

Das AMS legte der Rückforderung daher richtigerweise dieses Einkommen sowie weiter die folgenden Berechnungen zugrunde (s. zuletzt Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung; Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S. 6):

 

Nettoeinkommen der Lebensgefährtin: 2.546,17 Euro

 

Transfereinkommen: 624,00 Euro

 

Freigrenze für das Kind XXXX - 271,00 Euro

 

Freigrenze für die Lebensgefährtin - 624,00 Euro

 

Freibetrag bis zum 1. Geburtstag des Kindes XXXX - 40,00 Euro

 

Freibetrag Behinderung - 45,00 Euro

 

Somit ging das AMS von einem anrechenbaren Einkommen (abgerundet) von 2.190,00 Euro aus, welches x 12 Monate / 365 Tage einen Anrechnungsbetrag von 72,00 Euro täglich ergibt.

 

Wie das AMS weiters darlegte, erfolgte bereits mit Februar 2017 die Erledigung des Antrages hinsichtlich des Ergänzungsbetrages des Beschwerdeführers. Da sich daraus lediglich ein geringfügig höherer Notstandshilfeanspruch von 28,13 Euro täglich für den gegenständlichen Zeitraum ergibt, führt die Neuberechnung unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergänzungsbetrag (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/08/0028) hier zu keiner Änderung.

 

Auf Grund der Höhe des Nettoeinkommens der damaligen Lebensgefährtin liegt der Anrechnungsbetrag im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls (selbst unter Außerachtlassung des Transfereinkommens und der höchst möglichen Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des Kindes XXXX ) über dem Notstandshilfeanspruch iHv 28,13 Euro täglich.

 

Sowohl die Kursteilnahme ab 07.07.2014 als auch die Unterhaltsverpflichtungen für das zweite Kind, geb. im Jahr 2015, liegen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes und waren somit nicht zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass das Kinderbetreuungsgeld als anrechenbares Einkommen nicht zu berücksichtigen sei und verwies auf VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100. Die Unterscheidung zwischen der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes beim Notstandshilfebezieher und beim Partnereinkommen resultiert(e) aus der Notstandshilfeverordnung (NH-VO). Die NH-VO trat zwar sowie § 34 AlVG samt Überschrift und § 42 Abs. 6 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gilt jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter (vgl. § 80 Abs. 16 AlVG). In § 5 NH-VO iVm § 3 Abs. 1 Z 5 lit b) EStG wird angeordnet, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Notstandshilfebeziehers gilt. Demgegenüber liegt dem § 6 NH-VO, der die Berechnung des Partnereinkommens regelt, der Einkommensbegriff des § 36a AlVG zu Grunde, womit das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen des Partners gilt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu jüngst klar (VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020):

 

"Das Kinderbetreuungsgeld ist ein steuerfreier Bezug iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 und sohin gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Partnereinkommen zum Zwecke der Beurteilung der Notlage hinzuzurechnen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Anrechnungsbestimmung ist nicht zu erkennen, zumal ihr nur die Funktion zukommt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Partners im Hinblick darauf einzuschätzen, ob sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet, und dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung zusteht, auf welche Indikatoren er sich dabei stützt. § 6 der (mit 1. Juli 2018 außer Kraft getretenen, für den vorliegenden Fall aber noch anzuwendenden) Notstandshilfeverordnung bekräftigt diese gesetzliche Anrechnungsvorschrift. Auf die anderweitige, für das vorliegende Verfahren nicht maßgebliche Verordnungsbestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Notstandshilfeverordnung, wonach bei einer Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen ,eine Anrechnung von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988' nicht stattfindet, wird in § 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung nicht verwiesen. Anders als die Revision meint, macht dies § 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung nicht gesetzwidrig."

 

Die Hinzurechnungsbeträge im § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind sohin unproblematisch (vgl. auch Pfeil in AlV-Komm § 36a Rz 12).

 

Es ist somit dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorlage zu folgen, dass das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen der Lebensgefährtin (Kategorie "Transfereinkommen") in der Anrechnung zu berücksichtigen ist.

 

Ebenso kann den Ausführungen des AMS gefolgt werden, dass sich auch ein Freibetrag Behinderung iHv 45,00 Euro sowie eine geringfügige Erhöhung des Notstandshilfeanspruchs auf 28,13 Euro nicht auf die Berichtigung bzw. Rückforderung auswirkt. Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Das AMS legte seine Berechnungen umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht entscheidungsmaßgeblich zu beanstanden.

 

Da sich auch sonst keine Hinweise ergaben, dass die Berechnungen der belangten Behörde unrichtig waren, war der Entscheidung die dargestellten Berechnungen des berichtigten Notstandshilfebezuges zugrundzulegen.

 

Wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft; der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Diese Begrenzung der Rückforderung muss aber wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen. In diesem Fall bedarf es der genannten Begrenzung nicht, weil auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071, mwN).

 

Das AMS hat daher zu Recht den Betrag von 4.081,50 Euro (= 27,21 Euro täglich x 150 Tage) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 30.06.2014 zurückgefordert.

 

Somit erfolgte auch die Rückforderung zu Recht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte