BVwG W262 2227928-1

BVwGW262 2227928-17.10.2020

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2227928.1.00

 

Spruch:

W262 2227928-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.11.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2020, GZ XXXX , betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 4.230,00 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 29.11.2019 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.230,00 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe laut Einkommensteuerbescheid 2018 ein auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen. Der Anspruch auf Notstandshilfe werde rückwirkend neu bemessen und der oa. Betrag zur Rückforderung vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass das Partnereinkommen seit 01.07.2018 nicht mehr auf die Notstandshilfe angerechnet werde und insofern Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit ihres Lebensgefährten, die er ab 01.07.2018 erzielt habe, nicht mehr auf die Notstandshilfe anzurechnen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.01.2020 wurde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend nach Feststellung des Sachverhalts, Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der nachträglichen Berechnung der Notstandshilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Aufgrund dessen sei der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zur endgültigen Beurteilung der Notstandshilfe zugrunde zu legen.

Es habe daher gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 berichtigt werden müssen. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 3. Satz AlVG sehe einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides vor. Für die Rückforderung sei ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben habe, dass die Leistung nicht zugestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4.230,00 zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13.01.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass eine Kreditrate iHv € 680,00 freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen sei.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 24.01.2020 vorgelegt.

6. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde Stellungnahmen, die im Rahmen des Parteiengehörs zur Erstattung weiterer Stellungnahmen der anderen Partei jeweils übermittelt wurden

7. Am 07.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist in einer Lebensgemeinschaft und hat eine 2017 geborene Tochter.

Die Beschwerdeführerin legte dem AMS folgende Erklärungen über das selbständige Einkommen ihres Lebensgefährten vom Jahr 2018 vor: Jänner 2018: € 0, --, Februar 2018: € 1000, --, März bis Juni 2018: jeweils € 500, --.

Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 Notstandshilfe iHv € 29,76 täglich.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war 2018 durchgehend selbständig beschäftigt.

Laut Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 05.07.2019 bezog der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 28.618,57. Nach Abzug für Sonderausgaben iHv € 3.131, -- und der Einkommenssteuer iHv € 3.877, -- ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von € 21.610,57.

Es ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin iHv € 1.800,88 (€ 21.610,57geteilt durch 12 Monate).

Dieses durchschnittliche aliquote selbständige Erwerbseinkommen ist heranzuziehen und ein Freibetrag für den Lebensgefährten iHv € 657, -- und ein Zusatzbetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin iHv € 285,50 in Abzug zu bringen.

Somit ergibt sich eine Anrechnung von gerundet monatlich € 858, -- und täglich von € 28,20 (x 12: 365 Tage) für die Zeit vom 01.02.2018 bis 30.06.2018. Daraus ergibt sich eine Reduktion der der Beschwerdeführerin zustehenden Notstandshilfe auf € 1,56 täglich im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.06.2018.

Der Rückzahlungsbetrag iHv € 4.230, -- ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten Notstandshilfe iHv € 4.464, -- (€ 29,76 x 150 Tage) und der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe iHv € 234, -- (€ 1,56 x 150 Tage).

Ein Freibetrag für die Kreditrate iHv € 680, -- war nicht zu berücksichtigen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt insbesondere in den Antrag, die übermittelten Erklärungen und Bestätigungen, die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Einkommensteuerbescheid 2018 des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 05.07.2019. Die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, zu den Berechnungen der Anrechnungsbeträge, der ursprünglich und tatsächlich zustehenden Notstandshilfe und des Rückforderungsbetrages ergeben sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit Blick auf den Wegfall der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe ab 01.07.2018 sei von einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen und nur das im Zeitraum Jänner bis Juni 2018 tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die – auch nicht durch entsprechende Unterlagen belegte – Kreditrückzahlung für eine Eigentumswohnung konnte aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um einen Nebenwohnsitz handelt, der nicht zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung erforderlich ist, nicht berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Ausmaß

§ 36. (1) …

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

(...)

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) - d) …

(4) …

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) …

Einkommen

§ 36a. (1) - (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1.-Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2.-die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1.-bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2.-bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3.-bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4.-bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) lauten:

„Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, z.B. Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.“

3.4.1. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 651).

§ 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 654).

3.4.2. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 entfällt seit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe.

3.5. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG, wobei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäß § 36a Abs. 7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.

3.5.1. Wie beweiswürdigend festgestellt, ergab die auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Einkommens des Lebensgefährten vorläufig durchgeführte Berechnung einen Anspruch auf Notstandshilfe von 01.02.2018 bis 30.06.2018 iHv € 29,76 täglich.

Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 erzielte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 21.610,57 somit ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.800,88.

Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 1,56 täglich hatte.

3.5.2. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe ab 01.07.2018 in „analoger Anwendung des § 36a Abs. 7 AlVG“ dazu führen müsse, dass lediglich die selbständigen Einkünfte des Lebensgefährten bis 30.06.2018 heranzuziehen seien und insofern nur eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, bei der als anrechenbares Einkommen das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, gelte, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2020 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des VwGH zur nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit davon ausgeht, dass eine Zwölftelung des Jahreseinkommens dazu führe, dass – entgegen der Intention des Gesetzgebers, der die Anrechnung des Partnereinkommens ab 01.07.2018 abgeschafft hat – (selbständiges) Einkommen ab 01.07.2018 über diesen Umweg angerechnet werde, ist entgegenzuhalten, dass die in § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).

Unter selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Dabei ist es rechtlich belanglos, ob der Zweck der Tätigkeit (nämlich die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern) regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.5.1990, 87/08/0294). Die Tatsache, dass ein selbständig Erwerbstätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle „Durststrecken“ zu überwinden hat, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt allein, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war – trotz keinem bis geringem Einkommen in der ersten Jahreshälfte – im Jahr 2018 durchgehend selbständig beschäftigt; dass er seine selbständige Tätigkeit beendet hätte, wurde nicht behauptet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anrechnung des Partnereinkommens ab 01.07.2018 weggefallen ist und insofern auch keine diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin seitens des AMS mehr gefordert wurden. Insofern ergibt sich das monatliche selbständige Einkommen gemäß § 36a Abs. 7 AlVG aufgrund einer Zwölftelung des Jahresnettoeinkommens.

3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglichen vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.

3.7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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