BVwG W260 2165451-1

BVwGW260 2165451-116.10.2018

AlVG §20
AlVG §21
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2165451.1.00

 

Spruch:

W260 2165451-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 23.05.2017, VSNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.02.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) fest, dass XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 im Ausmaß von 30 Wochen gebühre. Begründend führte das AMS aus, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geld- und Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung sei auf Basis der gesetzlichen Grundlagen der Zeitraum von 15.04.2014 bis 17.11.2016 in Betracht zu ziehen gewesen. Im Betrachtungszeitraum sei der Beschwerdeführer in folgenden Dienstverhältnissen gewesen:

 

14.04.2014 - 13.10.2014 = 183 Tage bei der Firma XXXX

 

17.05.2016 - 16.11.2016 = 184 Tage bei der Firma XXXX

 

Er erfülle daher mit 17.11.2016 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 AlVG und sei ihm daher das Arbeitslosengeld ab diesem Tag zuzuerkennen.

 

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.03.2017 rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, seine Beschwerde richte sich nicht gegen die festgestellte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, sondern gegen die Leistungshöhe. Der Beschwerdeführer könne seit 2005 seinen Beruf als Maurer krankheitsbedingt nicht mehr ausüben und stehe seither im Leistungsbezug des AMS, zuletzt habe er Notstandshilfe in der Höhe von € 31,72 täglich bezogen. Die beiden Dienstverhältnisse, die im Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen gewesen seien, seien bei sozialökonomischen Betrieben gewesen, die jeweils mit sechs Monaten befristet gewesen seien. Aufgrund der beiden genannten Beschäftigungen habe er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, weshalb dieses neu berechnet und die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 herangezogen worden sei. Nunmehr betrage das Arbeitslosengeld € 21,59 täglich, was geringer sei als zuvor die Notstandshilfe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die weit unter seinem bisherigen Einkommen als Maurer entlohnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe für seine Beschäftigung bei der XXXX eine Kombilohnförderung durch das AMS erhalten. Dass er bereits bei seinem Dienstverhältnis bei der XXXX im Jahr 2014 die Voraussetzungen auf eine Förderung durch Kombilohn erfüllt habe, sei ihm erst jetzt bewusstgeworden. Es sei an einem Beratungsfehler gelegen, dass ihm der Kombilohn für dieses Dienstverhältnis nicht zuerkannt worden sei. Damals sei ihm mitgeteilt worden, der Kombilohn komme für ihn nicht in Frage, da er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weitere Voraussetzungen seien damals nicht geprüft worden. Er habe jedoch bereits im Jahr 2014 die Voraussetzungen für die Kombilohnbeihilfe erfüllt, da diese nicht ausschließlich vom Erreichen des 45. Lebensjahres abhängig gewesen sei. Hätte man bereits sein Dienstverhältnis bei der XXXX mit Kombilohn gefördert, dürfte das AMS aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 1 Z 3 AlVG die Beitragsgrundlagen aus der Beschäftigung bei der XXXX nicht heranziehen. Die Ablehnung der Kombilohnbeihilfe im Jahr 2014 sei mündlich erfolgt, was nicht den Anforderungen der Kombilohnrichtlinie entspreche, die eine schriftliche Mitteilung vorsehe und einer inhaltlichen Begründung bedürfe. Ihm sei bewusst, dass es keinen Rechtsanspruch auf Förderungen gebe, jedoch müsse sich das AMS bei der Förderungsvergabe an die vorliegenden Richtlinien halten. Der Beschwerdeführer beantrage daher den Zuspruch für Arbeitslosengeld für 30 Wochen, wobei für die Berechnung nicht die Beitragsgrundlage des Jahres 2014, sondern - aufgrund des Günstigkeitsvergleiches - die davorliegenden Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien. Er hätte auch im Jahr 2014 Anspruch auf Kombilohn gehabt, welcher ihm aufgrund einer Fehlentscheidung des AMS nicht zuerkannt worden sei, sodass die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht herangezogen werden dürfe.

 

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.04.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass der Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld 20 Wochen betrage. Liegen vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 156 Wochen (drei Jahre) vor, gebühre das Arbeitslosengeld für 30 Wochen. Eine längere Bezugsdauer sie nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 17.11.2016 zwar über 40 Jahre alt gewesen, habe aber in den letzten zehn Jahren keine sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Daher gebühre ihm das Arbeitslosengeld nur für 30 Wochen. In den nächsten Tagen werde der Beschwerdeführer einen Beschied betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten.

 

4. Mit Schreiben vom 16.05.2017 verwies der Beschwerdeführer auf die Zusage des AMS im Bescheid vom 26.04.2017, ihm einen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes auszustellen und ersuchte um Ausstellung dieses Bescheides.

 

5. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

 

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.05.2017 stellte das AMS gemäß § 20 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1, 3, 4, und 5 AlVG fest, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 in Höhe von täglich € 21,59 gebühre.

 

7. Am 14.06.2017 legte das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2017 und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.03.2017 gegen den Bescheid vom 15.02.2017 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W260 2161417-1.

 

8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14.06.2017 rechtzeitig gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2017, in welchem festgestellt wurde, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 in Höhe von täglich € 21,59 gebühre. Darin führte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der Beschwerde vom 15.03.2017 vorbracht hatte.

 

9. Das AMS legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2017 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

10. Am 13.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der als Zeuge befragte ehemalige AMS-Betreuer des Beschwerdeführers teilnahmen. Das gegenständliche und das zu GZ W260 2161417-1 protokollierte Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

11. Mit E-Mail des als Zeugen einvernommenen ehemaligen AMS-Betreuers des Beschwerdeführers vom 13.02.2017 führte dieser ergänzend zu seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er habe sich nach der Verhandlung noch einmal bei einem Arbeitskollegen informiert und dabei festgestellt, dass im Jahr 2014 nacheinander zwei Bundesrichtlinien zur Kombilohnbeihilfe in Kraft getreten seien. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am 14.04.2014 begonnen, zu diesem Zeitpunkt sei die erste der beiden Richtlinien in Kraft gewesen. Der förderbare Personenkreis sei in dieser Richtlinie wesentlich kleiner gewesen als in der zweiten, welche ab 23.06.2014 in Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt 14.04.2014 nicht zur Zielgruppe gehört und sei daher nicht förderbar gewesen. Demnach sei er vom Mitarbeiter der XXXX korrekt informiert worden. Hätte der Beschwerdeführer damals einen Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt, wäre dieses Begehren abgelehnt worden. Hätte der Beschwerdeführer am 23.06.2014 zu arbeiten begonnen, hätte er Anspruch auf die Kombilohnbeihilfe gehabt. Der ehemalige Betreuer des Beschwerdeführers sei in seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der förderbare Personenkreis über die Jahre nicht wesentlich geändert habe. Erst als er die erste mit der zweiten Richtlinie verglichen habe, sei ihm klargeworden, wie sehr er sich getäuscht hätte. Er bedauere, dass ihm diese wichtige Information nicht schon zum Zeitpunkt der Verhandlung zur Verfügung gestanden sei. Dem Schreiben wurden die beiden genannten Richtlinien angeschlossen.

 

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer und dem AMS das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

13. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 13.03.2018 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Zeugen ab. Darin führte er aus, das E-Mail des Zeugen sei sehr irritierend und werfe eine Menge Fragen auf. Der Zeuge habe sich vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich informiert, legte er dem Gericht doch in der Verhandlung eine Richtlinie zur Kombilohnbeihilfe mit Stand 01.01.2015 vor. Es sei daher merkwürdig, dass nur wenige Stunden nach der Zeugeneinvernahme ein Kollege den Zeugen über interne EDV-Tools informiere. Die Richtlinien selbst, welche viele Abkürzungen enthalten, welche nicht im Abkürzungsverzeichnis angeführt seien, sowie die unterschiedlichen Abkürzungen und Dateiendungen der mitgesendeten Richtlinien würden dazu führen, dass die Verunsicherung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde steige und er vermute, dass hier unter Umständen manipuliert worden sein könnte. Er könne auch der Ausführung des Zeugen, welche er sowohl in der Verhandlung als auch wenige Stunden später in seiner E-Mail bestätigt habe, wonach der Antrag auf Kombilohnbeihilfe vom XXXX abgewickelt werden sollte, nichts abgewinnen, wenn man unter Punkt 7, Verfahren, in beiden Kombilohnrichtlinien anderes lese. Der Beschwerdeführer hätte den Job bei der XXXX und der XXXX nie angenommen, wären ihm die Folgen dieser Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen. Er sei diesbezüglich immer und von allen Stellen falsch informiert worden. Ihm sei immer versichert worden, dass eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, und damit eine Neuberechnung, nur dann gegeben sie, wenn man innerhalb eines Jahres 28 Wochen oder innerhalb von zwei Jahren 52 Wochen beschäftigt sei. Er verstehe nicht, warum ihn niemand über die Rahmenfristerstreckung informiert habe.

 

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2018 wurde dem AMS das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

15. Das AMS gab mit Schreiben vom 11.04.2018 eine Stellungnahme zu den Äußerungen des Beschwerdeführers ab und führte aus, dass unbestritten sei, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Jahr 2014 nicht mit Kombilohn gefördert worden sei. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Kombilohnbeihilfe. Nach den Angaben des Zeugen und ehemaligen AMS-Betreuers des Beschwerdeführers, habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht zum förderbaren Personenkreis gehört. Die Ausführungen des BF seien für die Berechnung des Arbeitslosengeldes unerheblich, da das Dienstverhältnis 2014 nicht mit Kombilohn gefördert worden und daher die Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei.

 

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

17. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 11.05.2018 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des AMS vom 11.04.2018 ab. Darin brachte er vor, dass im Jahr 2014 ein Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt werden hätte müssen. Sein damaliger Berater bzw. Zeuge habe ihn damals falsch informiert, weshalb kein Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt worden sei. Die belangte Behörde verwiese in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2018 auf die Angaben des Zeugen, welche dieser mit E-Mail vom 13.02.2018 getätigt habe. Diese widersprechen jedoch seinen Aussagen, die er nur wenige Stunden zuvor in der mündlichen Verhandlung vor Gericht getätigt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, warum die Kombilohnrichtlinie 2014 weniger als sechs Monate eine viel kleinere Zielgruppe als danach fördere. Dadurch entstehe beim Beschwerdeführer der Verdacht, die dem E-Mail vom 13.02.2018 angeschlossenen Richtlinien seien nicht korrekt und vollständig übermittelt worden. Für den Beschwerdeführer habe die Aussage des Zeugen bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht Priorität, wonach der Beschwerdeführer zur Zielgruppe des geförderten Personenkreises gehört habe. Die gesamte Misere habe nur den Grund, dass kein Antrag gestellt worden sei, was ein Versäumnis der belangten Behörde sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Geld- und Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Im Jahr 2015 liegt keine Jahresbeitragsgrundlage vor.

 

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 keinen Kombilohn bezogen.

 

Für das Jahr 2014 liegen folgende Beitragsgrundlagen vor:

 

Das Bruttoentgelt gemäß § 21 Abs. 1 AlVG, multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor umgerechnet auf einen Monat beträgt € 1.342,32. Abzüglich sozialer Abgaben und Einkommenssteuer ergibt sich ein Nettoeinkommen von € 1.094,57. Der tägliche Nettobetrag beträgt €

35,99.

 

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettobetrages, wodurch sich ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von €19,79 ergibt.

 

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Familienzuschlag.

 

Mit dem Ergänzungsbetrag ergibt sich beim Beschwerdeführer ein tägliches Arbeitslosengeld von € 21,59.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen sowie aus der Aussage und schriftlichen Stellungnahme des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen.

 

Die Feststellungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus der im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2014. Die sich daraus ergebende Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes ergibt sich schlüssig aus der aktuellen Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruches und stimmen mit der vom AMS im angefochtenen Bescheid ermittelten Höhe überein.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 während seines Dienstverhältnisses für die XXXX keinen Kombilohn erhalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet auch nicht, dass er im Jahr 2014 keinen Kombilohn erhalten hat.

 

Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, ihm hätte 2014 Kombilohn gebührt, welcher ihm nur aufgrund eines Beratungsfehlers nicht zugesprochen worden sei, und müsste daher bei richtiger Beurteilung aufgrund des Günstigkeitsvergleiches gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht die Beitragsgrundlage des Jahres 2014, sondern die davorliegenden Beitragsgrundlagen herangezogen werden, ist Folgendes auszuführen:

 

Grundsätzlich ist die Gewährung von Kombilohn eine Kann-Bestimmung, der Beschwerdeführer bringt auch selbst vor, zu wissen, dass er keinen Rechtsanspruch auf Kombilohn habe.

 

Der Beschwerdeführer verkennt, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der XXXX am 14.04.2014 die Bundesrichtlinie Kombilohnbeihilfe (KOM), AMF71-2014 in Kraft gewesen ist, welche als eine Voraussetzung für die Förderung durch Kombilohnbeihilfe einen Adressatenkreis von Personen über 50 Jahren, WiedereinsteigerInnen (im Sinne der AMS-Definition) oder Behinderte nach dem BEinstG oder Landesbehindertengesetz nennt. Demnach hatte der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre alt war und auch weder Wiedereinsteiger noch Behinderter nach den genannten Gesetzen ist, keinen Anspruch auf Kombilohnbeihilfe.

 

Insoweit der Beschwerdeführer angibt, er sei seitens des AMS falsch informiert worden und hätte zumindest ein Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt werden müssen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Beratungsfehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist.

 

Ein Widerspruch in der Aussage des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und in dessen ergänzenden schriftlichen Stellungnahme konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 11.05.2018 vom erkennenden Senat nicht erkannt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung lauten:

 

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

 

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

 

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

 

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

 

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

 

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen

 

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

 

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

 

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

 

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

 

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

 

...

 

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

 

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

[...]

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) BGBl. Nr. 313/1994 idgF lauten:

 

Kombilohn

 

§ 34a AMSG

 

(1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

 

(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

 

(3) An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.

 

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

(5) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegt eine solche Jahresbeitragsgrundlage nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.

 

Der Beschwerdeführer machte am 17.11.2016, somit nach dem 30.06.2016, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Aus diesem Grund war die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2015 heranzuziehen. Weil im Jahr 2015 jedoch beim Beschwerdeführer mangels arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt keine Jahresbeitragsgrundlage vorliegt, ist die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2014 heranzuziehen.

 

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm hätte im Jahr 2014 Kombilohn gewährt werden müssen, wodurch die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2014 außer Betracht bleiben hätte müssen, weil diese gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen ist und einen Zeitraum des Bezuges von Kombilohn umfasst, so ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

 

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Jahr 2014 wurde nicht mit Kombilohn gefördert, weshalb das AMS die Berechnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vorgenommen hat.

 

Da die im vorliegenden Fall heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr war, ist sie gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 AlVG mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des Jahres 2014 aufzuwerten. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dadurch ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.342,32.

 

Nach Abzug der maßgeblichen sozialen Abgaben und der Einkommensteuer ergibt sich ein tägliches Nettoeinkommen in Höhe von € 35,97. Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebührt als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des Nettoeinkommens, was gerundet ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 19,79 ergibt.

 

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Familienzuschläge.

 

Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer daher mit dem Ergänzungsbetrag ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Arbeitslosengeld von täglich € 21,59.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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