DSGVO Art15
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art4 Z8
TKJHG, Tiroler §12
TKJHG, Tiroler §22
TKJHG, Tiroler §38
TKJHG, Tiroler §4
TKJHG, Tiroler §40
TKJHG, Tiroler §41
TKJHG, Tiroler §43
TKJHG, Tiroler §45
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2236394.1.00
Spruch:
W258 2236394-1/18EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des 1.) XXXX , 2.) XXXX 3.) XXXX und 4.) XXXX , XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX GmbH, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.09.2020, GZ XXXX , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 20.08.2018, über Mängelbehebungsaufträge vom 06.09.2018 und 21.11.2018 mit E-Mails vom 24.09.2018 und 12.12.2018 verbessert, brachten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine datenschutzrechtliche Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei (im Verwaltungsverfahren „Beschwerdegegnerin“) ein und brachten auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 10.07.2018, 24.07.2018 und vom 20.08.2018 nicht entsprochen, sondern die Beschwerdeführer an die Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol als ihre Auftraggeberin verwiesen habe.
2. Die mitbeteiligte Partei replizierte über Parteigehör vom 15.02.2019, mit E-Mail vom 07.03.2019, die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol habe ihr bescheidmäßig die Bewilligung zum Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen iSd § 12 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes (TKJHG) erteilt. Im Leistungsvertrag (Hauptvertrag) werde die mitbeteiligte Partei nach § 41 TKJHG beauftragt, Hilfen zur Alltagsbewältigung und Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung zu erbringen. Die konkreten Leistungsaufträge erhalte die mitbeteiligte Partei von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig sei. Als beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sei die mitbeteiligte Partei bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen datenschutzrechtliche Auftragsverarbeiterin.
Sie verarbeite Daten in Bezug auf die Beschwerdeführer lediglich im Auftrag des Verantwortlichen, der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Nur diese und nicht die mitbeteiligte Partei könne daher Adressat eines Auskunftsbegehrens sein. Dies habe sie den Beschwerdeführern auch mitgeteilt. Das Auskunftsbegehren vom 10.07.2018 sei ihr darüber hinaus niemals zugegangen.
3. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde vom 01.04.2019 legte die mitbeteiligte Partei mit E-Mail vom 18.04.2019 zum Beweis ihres Vorbringens einen Bescheid der Tiroler Landesregierung, Zl. XXXX , einen „Leistungsvertrag über Hilfen zur Alltagsbewältigung und Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung nach § 41 TKJHG“ zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, und der Beschwerdegegnerin sowie einen „Zusatzvertrag zum bestehenden Hauptvertrag […] betreffend eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, und der Beschwerdegegnerin vor.
3. Mit E-Mails vom 04.02.2020, 11.02.2020 und 19.03.2020 legten die Beschwerdeführer einen die minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden „Hilfeplan“ gemäß §§ 38 und 40 TKJHG der BH XXXX vom 08.05.2018 sowie einen Betreuungsbericht der mitbeteiligten Partei vom 03.10.2018 vor und brachten – soweit verfahrensrelevant und sinngemäß – ergänzend vor, die Daten der Beschwerdeführer seien ausschließlich durch die mitbeteiligte Partei erhoben worden, weshalb sie zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Die datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarung zum Hauptvertrag vom 21.05.2015 sei am 04.03.2019 vom Auftragsverarbeiter und am 13.03.2019 vom Auftraggeber und damit erst nach den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer unterfertigt worden; sie sei daher für die Beantwortung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei Verantwortliche hinsichtlich der Verarbeitung der die Beschwerdeführer betreffenden Daten ist, ungeeignet.
Das Auskunftsbegehren vom 10.07.2018 sei tatsächlich nicht an die mitbeteiligte Partei, sondern an die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt worden.
4. Mit Bescheid vom 16.09.2020, GZ XXXX , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO als unbegründet ab. Gemäß § 45 Abs 2 TKJHG seien in Bezug auf die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden gemeinsam Verantwortliche iSd Art 26 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei verarbeite die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers lediglich im Auftrag der gemeinsamen Verantwortlichen, weil die mitbeteiligte Partei die konkreten Leistungsaufträge von einem der gemeinsamen Verantwortlichen, nämlich von der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhalte und nach dem „Leistungsvertrag über Hilfen zur Alltagsbewältigung und Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung nach § 41 TKJHG“ die mitbeteiligte Partei (nur) aufgrund eines Auftrags der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herangezogen werde. Hinweise, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer entgegen dem Auftrag der gemeinsamen Verantwortlichen verwendet hätten – wodurch sie selbst als Verantwortlicher gelten würde – gebe es nicht. Die Pflicht zur Auskunft treffe den Verantwortlichen, nicht aber den Auftragsverarbeiter, weshalb die mitbeteiligte Partei als Auftragsverarbeiterin die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzen haben hätte können.
5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14.10.2020 wegen Rechtswidrigkeit. Soweit verfahrensrelevant, beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids und die Feststellung der Datenschutzverletzungen.
Begründend führten sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant – aus:
Verantwortlich für die Erfüllung Betroffenenrechte sei derjenige, der die Daten erhebt, in diesem Fall die mitbeteiligte Partei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei rechtswidrig. Es sei fraglich, ob die „Vereinbarungen“ zwischen dem Land Tirol und der mitbeteiligten Partei rechtsgültig zustande gekommen seien, weil sie seitens der mitbeteiligten Partei durch verschiedene Personen unterfertigt worden seien. Es sei die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei zu prüfen. Der Auftragsverarbeitervertrag sei nach den Auskunftsbegehren zustande gekommen; daher sei er für die Beurteilung der Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei unerheblich und die Erhebung der Daten durch die mitbeteiligte Partei ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Außerdem sei der Auftragsverarbeitervertrag wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen als aufgelöst zu betrachten, weil der Verantwortliche seiner Kontrolltätigkeit gegenüber dem Auftragsverarbeiter nicht nachgekommen sei.
Weiter sei zu prüfen, ob die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei direkt bei ihr eingegliedert oder für sie freiberuflich und damit als Unterauftragsverarbeiter tätig sind und sie mit den datenschutzrechtlichen Gegebenheiten vertraut sind; es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter für ihre Aufgabenerfüllung nicht geeignet sind.
Die Datenverarbeitung verstoße gegen die Art 28 bis 36 DSGVO. Zwischenzeitlich habe sich auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft und damit der „Auftraggeber“ geändert.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdegegenstand zum Schutz der mitbeteiligten Partei und des behördlichen Auftraggebers eigenmächtige eingegrenzt, was strafrechtlich zu ahnden sei. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern Beweismittel absichtlich vorenthalten. Weiters habe die belangte Behörde die Fristen zur Mitteilung des Verfahrensstandes und der Ergebnisse der Ermittlungen massiv überschritten.
Die Überprüfung der Rechtsverletzungen sei auf sämtliche Auftragsverarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX auszudehnen, und die Daten hierfür zu beschlagnahmen. Die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin einem unzulässigen „Profiling“ unterzogen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 21.10.2020, hg eingelangt am 17.06.2020, vor, verwies ua auf die Vielzahl an durch die Beschwerdeführer angestrengten und bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren und auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
7. Über Parteiengehör vom 29.10.2020 wurden der mitbeteiligten Partei die Bescheidbeschwerde und dem BF die Aktenvorlage und Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.06.2020 übermittelt und ihnen jeweils freigestellt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
8. Mit E-Mail vom 09.11.2020, erstatteten die BF umfangreiches Vorbringen, das nicht nur die Frage betraf, ob die mitbeteiligte Partei die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer zu Recht nicht erfüllt haben, stellte dazu diverse Beweisanträge, beantragten eine Fristverlängerung für ein ergänzendes Vorbringen und ersuchten um elektronische Übermittlung diverser Urkunden.
9. Mit hg vefahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2020 (OZ 4) wurde festgehalten, dass E-Mail keine taugliche Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht sei und das Schreiben neuerlich unter Verwendung einer tauglichen Einbringungsform, wie etwa ERV, Fax oder Brief, einzubringen sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hingewiesen und über die Vorgehensweise zur Akteneinsicht belehrt. Für das Parteiengehör wurde eine neue Frist von zehn Tagen eingeräumt.
10. Mit Stellungnahme vom 24.11.2020 (OZ 5) beantragten die Beschwerdeführer die Übertragung des Verfahrens an die „Gerichtsabteilung der Außenstelle XXXX “, die Aussetzung der Entscheidung bis endgültige Klärung von Vorfragen, etwa zur allfällige Unwirksamkeit der vertraglichen Grundlage zwischen der Kinderwohlfahrtshilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX und der leiblichen Eltern wegen Sittenwidrigkeit, und Aufschiebung der gerichtlichen Entscheidung, bis bestimmte gesetzwidrige Umstände mit Akteneinsicht geklärt wären. In eventu beantragten sie die elektronische in eventu physische Akteneinsicht in eventu die Übermittlung – bestimmt bezeichneter Aktenteile – an die E-Mail-Adresse des Erstbeschwerdeführers. Weiters beantragten sie die elektronische Ergänzung des Aktenstandes über die belangte Behörde, die Übermittlung der Ergänzung an die E-Mailadresse des BF und die Refundierung der Eingabengebühr. Der verfahrensleitende Beschluss sei rechtswidrig, weil dadurch die Beschwerde in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Auskunft, auf Information gem. Art 13 und 14 DSGVO und Geheimhaltung gem. § 1 DSG umgangen werden würde
11. Mit E-Mail vom 26.11.2020 leiteten die Beschwerdeführer ihre E-Mail vom 09.11.2020 an die belangte Behörde weiter, die sie mit Schriftsatz vom 04.12.2020 an das erkennende Gericht weitergeleitet hat.
12. Mit E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 03.12.2020 legte er ua eine Stellungnahme an die belangte Behörde zu einem anderen Verfahren zum Nachweis der „Vergehen und / oder Verbrechen“ der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegenüber den leiblichen Eltern vor und urgierte eine Entscheidung.
12. Am 23.12.2020 nahm der Erstbeschwerdeführer über die hg Außenstelle XXXX Akteneinsicht.
13. Mit Stellungnahme vom 15.01.2021 beantragte der Erstbeschwerdeführer ihm zur Einbringung einer Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ab dem 18.01.2021 einzuräumen und stellte Fragen zum weiteren Verfahrensablauf und zum Unterschied zwischen den zulässigen und unzulässigen elektronischen Einbringungsformen.
14. Mit hg Schreiben vom 19.01.2021 wurden die Fragen des Erstbeschwerdeführers beantwortet und ihm eine Stellungnahmefrist von vierzehn Tagen eingeräumt.
15. Mit Schreiben vom 09.05.2021 beantragte der BF elektronische Akteneinsicht und urgierte wie mit Schreiben vom 24.10.2021 eine Entscheidung.
16. Mit E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 04.12.2021 weitergeleitet mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.12.2021, legte der Beschwerdeführer ua diverse Beweismittel, nämlich Unterlagen zu einer anderen Auseinandersetzung in Bezug auf Herausgabe einer „Krankenakte“ der mj Drittbeschwerdeführerin, wie Betreuungsberichte und Korrespondenz, vor.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Beziehung zwischen dem Land Tirol, der Bezirkshauptmannschaft XXXX einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits:
Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.12.2014, Zl XXXX , der Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 41 Abs. 2 lit. a bis e TKJHG bewilligt.
Der Spruch des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.12.2014, Zl XXXX , lautet auszugsweise wie folgt:
„I.
Die Tiroler Landesregierung erteilt gemäß § 4 Abs. 4 lit. d Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013 idgF, der XXXX , vertreten durch […], für die Bezirke: XXXX gemäß § 12 Abs. 2 i.V. mit §§ 4 Abs. 3 und 41 TKJHG die Bewilligung zum Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 41 Abs. 2 lit. a bis e TKJHG. Die Leistungen der Hilfen zur Alltagsbewältigung sowie der sozialpädagogischen Betreuung und Familienintensivbetreuung werden entsprechend dem sozialpädagogischen Konzept vom XXXX erbracht.
II.
Neben der Einhaltung der in § 12 Abs. 6 i.V.m § 22 Abs. 6 TKJHG normierten Verpflichtungen, wonach Träger von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen haben, werden als Auflagen festgesetzt:
1. Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines Prüfberichtes, wenn vorhanden eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30.9. des folgenden Jahres vorzulegen.
2. Im Zuge der jährlich gemäß § 16 TKJHG zu erhebenden statistischen Daten sind die Auslastungszahlen unaufgefordert bekannt zu geben.
3. Der Behörde sind unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
4. Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu. […]“
Zwischen dem Land Tirol und der mitbeteiligten Partei wurde am 21.05.2015 ein „Leistungsvertrag über Hilfen zur Alltagsbewältigung und Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung nach § 41 TKJHG“, GZ XXXX , geschlossen, der auszugsweise lautet wie folgt (in Folge auch „Leistungsvertrag“):
„Leistungsvertrag […] abgeschlossen zwischen […] gemäß der Bestimmung § 12 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogischen Einrichtungen, erlassen werden, LGBl. Nr. 168/2014 […]
1.) Gegenstand des Vertrages
[…]
Das Land Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt die Auftragnehmerin, welche im Rahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes herangezogen wird, die folgenden Leistungsarten zu erbringen:
a.) Hilfen zur Alltagsbewältigung
b.) Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung
[…]
Die Entscheidung ob und in welchem Ausmaß im Einzelfall Leistungen nach der (sic!) Bestimmungen der Punkte 1.) a.) und b.) erbracht werden, obliegt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die hat die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu prüfen.
2.) Dauer, Kündigung und Auflösung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit undter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes (ordentlich) kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum der Postaufgabe maßgebend. […]
Der Vertrag gilt mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, wenn mittels Beschei gemäß § 12 Abs- 6 Satz 3 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz die Bewilligung für den Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Verfahren erster Instanz entzogen wurde. […]
3.) Pflichten aus diesem Vertrag
a.) Die Auftragnehmerin unterliegt hinsichtlich des Auftragsgegenstandes der Aufsicht des Landes Tirol und ist verpflichtet, den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organen des Landes Tirol, sowie allenfalls beauftragten Dritten und der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten, Einblick in die Unterlagen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich weiter alle Unterlagen vorzulegen, welche für die Durchführung der gesetzlichen Aufsicht und die Prüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind, wie insbesondere Berichte über den Fallverlauf, Leistungsnachweise.
Jedenfalls sind Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles nach § 37 Abs. 1, 2, 3 des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
[…]
d.) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Organen des Landes sowie vom Auftraggeber beauftragten Dritten, Buch- und Wirtschaftsprüfern und dem Tiroler Landesrechnungshof Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen – alle jeweils grundsätzlich im Original – zu gewähren und auf Verlangen ergänzende Unterlagen und allenfalls notwendige Zwischen/Teil-Verwendungsnachweise und Zwischenberichte vorzulegen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Ende dieses Vertrages über eine Dauer von drei Jahren aufrecht.
[…]
8.) Öffentlichkeitsarbeit
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet auf ihrer Homepage, bei allen im Rahmen der Umsetzung des gegenständlichen Vertrages erstellten Publikationen und öffentlichen Auftritten, die Zusammenarbeit mit dem Land Tirol bekannt zu machen und in ihren Vermerken und Berichten auszuweisen. […]“
Zwischen dem Land Tirol und der mitbeteiligten Partei wurde weiters am 13.03.2019 eine „Zusatzvereinbarung zum bestehenden Hauptvertrag vom 21.05.2015, betreffend eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ (in Folge auch „Zusatzvertrag“) abgeschlossen, in dem der mitbeteiligten Partei bestimmte Pflichten als datenschutzrechtliche Auftragsverarbeiterin auferlegt werden.
1.2. Zur Beauftragung der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Beschwerdeführer und ihre in diesem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten:
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat mit „Hilfeplan gemäß § 38 TKJHG für Erziehungshilfe gemäß § 40 TKJHG“ vom 08.05.2018 auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 43 TKJHG zur Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung für die mj Dritt- und Viertbeschwerdeführer Unterstützungsbedarf festgestellt und den ihnen ab 26.03.2018 im Stundenausmaß von bis zu 53 Stunden eine Unterstützung der Erziehung in Form einer aufsuchenden ambulanten Betreuung gewährt. Mit der Umsetzung wurde die mitbeteiligte Partei beauftrag und als Betreuungspersonen XXXX und XXXX festgelegt. Weiters wird im Hilfeplan ausgeführt:
„Die zuständige Sozialarbeiterin / der zuständige Sozialarbeiter überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die Art, das Ausmaß und die Zielsetzung/en der gewählten Hilfe weiterhin geeignet, notwendig und zweckmäßig sind.
Wesentliche Änderungen erfolgen unter Einbeziehung aller Beteiligten und werden schriftlich festgehalten“
Die mitbeteiligte Partei vereinbarte in Folge mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Besprechungstermine, führte sie – teils mit dem mj Viertbeschwerdeführer – durch, führte Telefonate mit dem Erstbeschwerdeführer und erstellte Betreuungsprotokolle über diese Termine. Sie hielt dabei regelmäßig Kontakt mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und der dort zuständigen Sozialarbeiterin.
1.3. Zur Datenverarbeitung im Rahmen der Erbringung von Erziehungshilfe:
Im Rahmen der Erziehungshilfe werden durch die beauftragten Sozialarbeiter Betreuungsberichte erstellt und an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt. In ihnen werden etwa die folgenden Datenarten verarbeitet: aktuelle Arbeitsphase, Berichtszeitraum, Name, Geburtsdatum und Adresse der betreuten Kinder, Geschäftszahl des Hilfeplans, Anzahl und Art der Kontakte und der Verlauf der aktuellen Arbeitsphase, wie Betreuungsschwerpunkte, Interventionen, besondere Vorkommnisse, Kooperationsbereitschaft der Familie und der Minderjährigen und Umsetzungen der geplanten (Teil-)Ziele, sowie das weitere Vorgehen, wie geplante weitere Schritte und Arbeitsschwerpunkte, erforderliche Änderungen in der Betreuungszeit und sonstige eigenen relevante Wahrnehmungen sowie ein Resümee der betreuenden Sozialarbeiter.
1.4. Zu den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei:
Die Beschwerdeführer richteten am 10.07.2018, 24.07.2018 und 20.08.2018 Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO an die mitbeteiliget Partei. Das Auskunftsbegehren vom 10.07.2018 sendeten sie allerdings nicht an die mitbeteiligte Partei, sondern an die Bezirkshauptmannschaft XXXX .
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 24.07.2018 leitete die mitbeteiligte Partei das Auskunftsbegehren an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weiter und richtete an die Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben, dem Erstbeschwerdeführer zugegangen am 09.08.2018, mit folgendem Inhalt:
„[…] erlauben uns, Sie zu informieren, dass uns als Einrichtung der privaten Kinder- und Jugendhilfe gemäß Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe des Amtes der Tiroler Landesregierung die Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt.
Der Umfang unserer Leistungen ist im Hilfeplan mit der Geschäftszahl XXXX vom 08.05.2018, welcher Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zugegangen ist, festgelegt.
Wir sind in dieser Angelegenheit sohin Auftragsverarbeiter und als solcher gemäß Art. 15 DSGVO nicht zur Auskunftserteilung ermächtigt.
Bezüglich der von Ihnen gewünschten Auskünfte wollen Sie sich daher bitte an den zuständigen Verantwortlichen wenden: Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck.
Was die in Ihrer E-Mail angesprochenen „Therapieeinheiten“ betrifft, teilen wir Ihnen mit, dass der uns seitens der Kinder und Jugendhilfe erteilte Auftrag keine Therapie im Sinne des Psychotherapiegesetzes vorsieht und von uns auch keine derartigen Leistungen erbrachten wurde, sodass auch keine Aufzeichnung und Verarbeitung von Daten im Rahmen von Therapieeinheiten hätte erfolgen können. […]“.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 20.08.2018 führte die Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, dem Erstbeschwerdeführer zugegangen am 15.11.2018, aus wie folgt:
„[…] 1. Hinsichtlich des von ihnen angezogenen Falles sind wir Auftragsverarbeiter der Tiroler Kinder- und Jugendhilfe und hatten wir Ihr seinerzeitiges Auskunftsbegehren umgehend an unseren Auftraggeber weitergeleitet.
2 Über die in Erfüllung des Auftrages der Tiroler Kinder- und Jugendhilfe von unserer Seite an diese übermittelten Daten hinausgehende Kommunikation mittels E-Mail oder SMS, die zwischen Ihnen und unserer BetreuerInnen stattgefunden hat, ist Ihnen bekannt.
In den Verbindungsaufzeichnungen unseres Mobiltelefonanbieters sind keine personenbezogenen Daten enthalten. Aus den pseudonymisierten Rufnummern sind keine Rückschlüsse auf den Teilnehmer möglich. Für uns sind diese pseudonymisierten Verbindungsdaten längstens sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zurück abrufbar.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Beschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese können Sie unter der nachstehenden Anschrift erreichen.
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien [...]“
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
1.1. Zum Bezug zwischen dem Land Tirol und der Bezirkshauptmannschaft XXXX einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits:
Die Feststellungen gründen in den von der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden, nämlich dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom XXXX (OZ 1, S 1021 ff), dem Leistungsvertrag über Hilfen zur Alltagsbewältigung und Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung nach § 41 TKJHG“, GZ XXXX (OZ 1, S 1027 ff) und der Zusatzvereinbarung zum bestehenden Hauptvertrag vom 21.05.2015, betreffend eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (OZ 1, S 1033 ff).
1.2. Zur Beauftragung der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Beschwerdeführer
Die Feststellungen gründen im unbedenklichen Hilfeplan vom 08.05.2018 (OZ 1 S 80 f) und im unbedenklichen exemplarischer Betreuungsbericht in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 03.10.2018 (OZ 1 S 82 bis 86).
1.3. Zur Datenverarbeitung im Rahmen der Erbringung von Erziehungshilfe:
Die Feststellungen gründen im unbedenklichen exemplarischer Betreuungsbericht in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 03.10.2018 (OZ 1 S 82 bis 86).
Dass die mitbeteiligte Partei auch während der Betreuung Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft und der dort zuständigen Sozialarbeiterin gehalten hat, gründet in den im Betreuungsbericht in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 03.10.2018 aufgeführten Kontakten und dem Bericht der XXXX , wonach es „Vernetzungstelefonate“ mit der Kinder- und Jugendhilfe gegeben habe (OZ 1 S 83 und S 85).
1.4. Zu den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei:
Dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 10.07.2018 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und nicht an die mitbeteiligte Partei gesendet worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das von den Beschwerdeführern als zutreffend zugestanden worden ist (per E-Mail vom 11.02.202 übermittelte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.02.2020, OZ 1 S 55) und der E-Mail des Erstbeschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 11.09.2018 (OZ 1 S 969), in der er ausführt, die mitbeteiligte Partei erstmals am 24.07.2018 aufgefordert habe, Einsicht in „unsere“ personenbezogenen Daten zu gewähren.
Die Reaktion der mitbeteiligten Partei auf die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer gründet auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten unbedenklichen Schreiben der mitbeteiligten Partei an den Erstbeschwerdeführer (OZ 1 S 982 und 997 f)
Von der Aufnahme der weiteren von den Beschwerdeführern beantragten Beweismittel, konnte mangels Relevanz abgesehen werden.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Relevante Rechtsnormen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 (DSGVO) lauten:
„Art 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]
Z 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Z 8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; […]“
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) LGBl. Nr. 150/2013 idF LGBl. Nr. 32/2017 lautet, soweit relevant:„§ 4 Kinder- und Jugendhilfeträger; Aufgaben; Zuständigkeit
(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, von Facheinrichtungen und von fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
[…]
c) die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
d) die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
e) die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen,
f) die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe,
g) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen,
h) die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen.
(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.
[…]
§ 12 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. […]
[…]
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Qualifikation des Fachpersonals zu enthalten.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Für das Verfahren zur Durchführung der Aufsicht und die Behebung dabei festgestellter Mängel gelten § 22 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nachträglich weggefallen sind oder einer der im § 22 Abs. 9 angeführten Gründe vorliegt. § 22 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
(7) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen, der die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsentgelte zu enthalten hat. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
[…]
§ 22 Sozialpädagogische Einrichtungen
[…]
(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Soweit dies im Einzelfall zweckmäßig und erforderlich ist, können im Rahmen der Aufsicht die Kinder- und Jugendanwältin sowie Vertreterinnen aus wissenschaftlichen Bereichen beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
(7) Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Organe der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(8) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(9) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn
a) wesentliche Anforderungen der Verordnung nach Abs. 5, für die keine Nachsicht im Sinn des Abs. 5 dritter Satz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist,
b) die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wird,
c) einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird,
d) einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder
e) unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
(10) Wird der weitere Betrieb der Einrichtung untersagt oder die Bewilligung entzogen, so ist bei Gefahr im Verzug gleichzeitig eine andere Unterbringung bzw. Betreuung der Minderjährigen sicherzustellen.
(11) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde.
§ 38 Hilfeplanverfahren
(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann das Kindeswohl auf eine andere Weise nicht sichergestellt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in strukturierter Vorgehensweise unter Beachtung fachlicher Standards ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.
(2) Im Hilfeplanverfahren ist als Grundlage für die Ausgestaltung von Erziehungshilfen ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Minderjährigen zu erstellen.
(3) Der Hilfeplan hat Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen zu enthalten und jene Schritte zu benennen, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen. In angemessenen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(4) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. a zu treffen.
[…]
§ 40 Erziehungshilfen
(1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen (§ 43) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 44) gewährt werden.
(2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden.
(3) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Ist volle Erziehung erforderlich, so sind vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern familienähnliche Betreuungsformen vorrangig anzustreben.
[…]
§ 41 Unterstützung der Erziehung
(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Maßnahmen, die im Einzelfall die sachgemäße und verantwortungsbewusste Erziehung der Minderjährigen durch die Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen fördern. Sie soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern.
(2) Hilfen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere:
a) die Beratung und Begleitung der Eltern, von mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie der Minderjährigen,
b) die Unterstützung der Familie in ihrer Erziehungskompetenz, insbesondere zur Förderung der gewaltfreien Erziehung,
c) die Information über soziale und finanzielle Beratungs- und Leistungsangebote sowie die Vermittlung solcher Angebote,
d) Hilfen und Anleitung bei der Haushaltsführung und bei der Planung des Haushaltsbudgets,
e) die Vermittlung zu Trainingsprogrammen zur gewaltfreien Konfliktlösung,
[…]
(3) Zur Durchführung von Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung dienen vorrangig die Leistungsangebote von sozialen Diensten und von den im § 4 Abs. 3 genannten Facheinrichtungen und Personen.
§ 43 Freiwillige Erziehungshilfen
(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande. […]
§ 45 Datenverwendung und Abfragerechte
[…] (2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verwenden:
a) hinsichtlich Minderjähriger und junger Erwachsener:
Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind; Angaben zur Art der Gefährdung der Minderjährigen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen;
b) hinsichtlich Personen, die mit den in lit. a angeführten Personen verwandt oder verschwägert sind, mit der Obsorge betraut sind oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie Unterhaltspflichtigen: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind;
c) Angaben im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung und der Hilfeplanung nach dem 5. Abschnitt.“
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Gemäß Art 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist das der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, näher genannte, Informationen. Die Auskunftspflicht trifft dabei Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO. „Verantwortlicher“ idS ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art 26 DSGVO).
3.2.1. Keine gesetzliche Bestimmung der Verantwortlichen:
Die belangte Behörde argumentiert im Bescheid sinngemäß, gemäß § 45 TKJHG seien das Amt der Tiroler Landesregierung und die jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden in Bezug auf Datenverarbeitungen zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam Verantwortliche nach Art 26 DSGVO. Weil die mitbeteiligte Partei nur im Auftrag der gemeinsamen Verantwortlichen gehandelt und den Auftrag nicht überschritten hätten, wären sie lediglich Auftragsverarbeiter. Diese Ansicht übersieht, dass § 45 TKJHG erst idF vom 01.01.2019 eine datenschutzrechtliche Rollenverteilung vornimmt, die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer aber bereits davor gestellt worden sind und für die maßgebliche Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bzw der Verweigerung- der Auskunft heranzuziehen ist (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066, wonach das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bzw zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG; vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1) anzuwenden hat, nicht aber, wenn – wie hier – darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war).
3.2.2. Zur Bestimmung der datenschutzrechtlichen Rolle der mitbeteiligten Partei auf Grund allgemeiner Kriterien:
Da es zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren noch keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung der Verantwortlichen gegeben hat, ist die datenschutzrechtliche Rollenverteilung anhand der allgemeinen Regeln des Art 4 Z 7 DSGVO zu klären, wonach Verantwortlicher ist, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung, allenfalls gemeinsam mit einem anderen Verantwortlichen, entscheidet.
Der rechtliche Status eines Akteurs als entweder „Verantwortlicher“ oder „Auftragsverarbeiter“ ist nach funktionalen Kriterien dh einzelfallbezogen, anhand seiner tatsächlichen Tätigkeiten in einer bestimmten Situation zu bestimmen (EDSA, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 vom 07.06.2021). Der Begriff des „Verantwortlichen“ ist dabei weit auszulegen, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (EuGH 13.05.2014, C‑131/12 („Google Spain“), Rn 34, EuGH 05.06.2018, C‑210/16 („Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein“), Rn 28, EuGH 10.07.2018 , C-25/17 („Jehovan todistajat“), Rn 66, und EuGH 29.07.2019, C‑40/17 („Fashion ID“), Rn 65 f).
Entscheidungen über den Zweck der Verarbeitung ist dabei Sache des Verantwortlichen. Bei der Festlegung der Mittel hat der Auftragsverarbeiter einen gewissen Handlungsspielraum. „Wesentliche Mittel“, dh Mittel, die in engem Zusammenhang mit dem Zweck und dem Umfang der Verarbeitung stehen, etwa die Bestimmung der Betroffenen, über die Daten verarbeitet werden, die über sie zu verarbeiteten Datenarten, ihre Speicherdauer und die Kategorien von Empfängern, sind in der Regel dem Verantwortlichen vorbehalten (zum Ganzen siehe EDSA, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 vom 07.06.2021).
3.2.3. Wendet man die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der datenschutzrechtlichen Rolle auf den Sachverhalt an, bedeutet das:
Zur Festlegung des Zwecks der Datenverwendung:
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte der mitbeteiligten Partei mit Hilfeplan vom 08.05.2018 zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (§ 45 TKJHG) den Auftrag, hinsichtlich der Beschwerdeführer diverse Maßnahmen zur Erziehungshilfe durchzuführen. Die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei erfolgte lediglich, um den vorgegebenen Hilfeplan umzusetzen. Der Zweck der Datenverarbeitung wird damit allein durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX bestimmt.
Zur Festlegung der Mittel der Datenverwendung:
Einerseits hat die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Mittel der Datenverarbeitung durch den zivilrechtlichen Auftrag iVm mit dem TKJHG mittelbar detaillierte datenschutzrechtliche Vorgaben von der Bezirkshauptmannschaft erhalten:
So hat die mitbeteiligte Partei mit Hilfeplan vom 08.05.2018 grundsätzlich die (primär) Betroffenen bestimmt, über die allenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten waren, nämlich die mj Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Ebenso wurden die Personen konkret bestimmt, welche die Betreuungsleistungen zu erbringen und damit die Datenverarbeitung durchzuführen hatten.
Auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden vorgegeben: Die Unterstützung der Erziehung wurde nämlich gemäß § 43 TKJHG (Freiwillige Erziehungshilfe) gewährt, die durch Vereinbarung zwischen Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande kommt. Damit wurden die Eltern der mj Dritt- und Viertbeschwerdeführer, dh die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, als weitere Betroffene festgelegt.
Die konkret zu verarbeitenden Datenarten wurden der mitbeteiligten Partei nicht ausdrücklich durch die Bezirkshauptmannschaft vorgegeben. Sie ergeben sich aber indirekt aus dem zivilrechtlichen Auftrag iVm den Rechtsvorschriften, welche die Mittel der Datenverarbeitung zum Zwecke der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen für den Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger regeln.
So sind die Datenarten, welche das Amt der Landesregierung bzw die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten verwenden dürfen, und ihre Speicherdauer in § 45 TKJHG vorgegeben. Da sich die Berechtigung eines private Kinder- und Jugendhilfeanbieters im Fall einer Beauftragung durch den öffentlichen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger von diesem ableiten muss, hat diese Bestimmung sinngemäß und mittelbar auch für private Kinder- und Jugendhilfeanbieter, wie die mitbeteiligte Partei, zu gelten.
Hinzu kommt ein faktisches Weisungsrecht des Jugendwohlfahrtträgers durch die Landesregierung bzw die Bezirkshauptmannschaft:
So obliegt der Landesregierung ua die Fachaufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§§ 4 Abs 4 lit c und 12 Abs 6 TKJHG)), zu der auch die mitbeteiligte Partei gehört. Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben dabei die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen (§ 22 Abs 7 iVm § 12 Abs 6 TKJHG).
Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (§ 22 Abs 8 iVm § 12 Abs 6 TKJHG). Wird die Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht oder wird einer Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt nicht Folge geleistet, oder werden Aufträgen zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen, kann die Landesregierung die Bewilligung für den Betrieb der private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entziehen (§ 22 Abs 9 iVm § 12 Abs 6 TKJHG).
Wenngleich die Bestimmungen grundsätzlich die ordnungsgemäße Durchführung der eigentlichen Betreuungstätigkeit zum Ziel haben, sollen sie auch sicherstellen, dass die Persönlichkeitsrechte der Personen, auf die sich die Tätigkeit der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bezieht, wozu auch das Datenschutzrecht gehört, gewahrt werden. Durch die Fachaufsicht wird es der Landesregierung daher ermöglicht, unmittelbar Einfluss auf die Tätigkeit der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und damit auch auf die Datenverarbeitungen, die in Erfüllung eines Auftrags zur Kinder- und Jugendhilfe erfolgen, zu nehmen.
Andererseits war der mitbeteiligten Partei bei der Datenverarbeitung ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt:
Sie konnte und hatte auf Grund des Betreuungsverlaufes und der eigenen Wahrnehmungen der die Erziehungshilfe durchführenden Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei zu entscheiden, welche der ihr zur Verfügung stehenden Datenarten in welcher Detaillierung sinnvollerweise zu erfassen sind, und welche Informationen in den Betreuungsberichten aufzunehmen waren. Sie war aber auch hier auf Informationen beschränkt, die unmittelbar mit der Erfüllung des zivilrechtlichen Auftrags zusammenhingen.
Ein gewisser Entscheidungsspielraum schadet aber nicht, um als Auftragsverarbeiter qualifiziert zu werden. In Anbetracht der starken Position der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung, die letztlich den Zweck und grundsätzlich die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmen und denen über die Fachaufsicht in Verbindung mit der Möglichkeit, die Behebung von Missständen anzuordnen, widrigenfalls die Genehmigung für den Betrieb einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entzogen werden kann, – auch in Bezug auf die, in Bezug auf die Auftragserfüllung vorgenommene, Verarbeitung personenbezogener Daten – ein faktisches Weisungsrecht zukommt, kann die mitbeteiligte Partei nur als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Sie war daher für die Beantwortung der an sie gerichteten Auskunftsbegehren iSd Art 15 DSGVO nicht zuständig.
3.3. Auch die Argumente der Beschwerdeführer können daran nichts ändern:
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, im Zuge der Erbringung der Hilfeleistungen durch die mitbeteiligte Partei seien ihre personenbezogenen Daten ausschließlich durch die mitbeteiligte Partei erhoben worden, übersehen sie, dass es für die Beurteilung der Frage, ob jemand Daten als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter verarbeitet, nicht darauf ankommt, wer den Verarbeitungsvorgang durchführt, sondern, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Andernfalls wäre eine Datenerhebung im Auftrag eines Verantwortlichen und damit eine Tätigkeit als Auftragsverarbeiter – entgegen Art 28 Abs 1 DSGVO – nicht möglich. Aus demselben Grund geht auch das Vorbringen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer verstoße gegen Art 28 bis 36 DSGVO, ins Leere.
Aus dem zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarung zum Hauptvertrag vom 21.05.2015 erst am 04.03.2019 vom Auftragsverarbeiter und am 13.03.2019 vom Auftraggeber und damit erst nach den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer unterfertigt worden sei, weshalb sie für die Beantwortung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei Verantwortliche hinsichtlich der Verarbeitung der die Beschwerdeführer betreffenden Daten ist, ungeeignet sei, lässt sich für sie nichts gewinnen. So kann – wie hier – die für die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung relevante Frage, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, unabhängig von einem Auftragsverarbeitervertrag beantwortet werden. Die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung muss – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – insbesondere nicht mittels (gesonderter) schriftlicher Anleitungen oder Anweisungen seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgen (EuGH 10.07.2018 , C-25/17 („Jehovan todistajat“), Rn 67) und sie ist nicht von der förmlichen Benennung eines Akteurs als „Verantwortlicher“ oder „Auftragsverarbeiter“ abhängig (Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 vom 07.06.2021).
Auf das Vorbringen, inwiefern die Zusatzvereinbarung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen als aufgelöst zu betrachten sei, oder wer für die Vertragsparteien der Leistungsvereinbarung und der Zusatzvereinbarung zeichnungsberechtigt bzw vertretungsbefugt war, musste daher nicht eingegangen werden.
Ob die beigezogenen Betreuer, XXXX und XXXX , wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, für die Erfüllung ihrer Funktion ungeeignet sind, oder ob bzw wie sie im Betrieb der mitbeteiligten Partei eingegliedert sind, ist vor dem Hintergrund, dass sie von der Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich für die Betreuung der Beschwerdeführer benannt worden sind, für die datenschutzrechtliche Einordnung der mitbeteiligten Partei ohne Bedeutung.
Etwaige, von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrensfehler der belangten Behörde, sind, wenn das gerichtliche Beschwerdeverfahren auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt, nicht beachtlich (vgl im Falle von Befangenheit von Verwaltungsorganen etwa VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer schadet eine etwaige Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in Bezug auf die datenschutzrechtliche Einstufung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ebenfalls nicht, weil es für die Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren bzw der Verweigerung- der Auskunft ankommt.
3.4. Ergebnis:
Da die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die gegen die Nichterfüllung der Auskunftsbegehren gerichtete Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen hat, war die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
3.7. Zu den weiteren Anträgen des BF:
Dem Antrag, die Überprüfung der Rechtsverletzungen sei auf sämtliche Auftragsverarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX auszudehnen, und die Daten hierfür zu beschlagnahmen, konnte nicht entsprochen werden, weil er die „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, wonach darüber zu entscheiden war, ob die belangte Behörde zu Recht die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf eine angebliche unzulässige Auskunftsverweigerung der mitbeteiligten Partei abgewiesen hat, zu entscheiden war, überschreiten würde.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob ein eine Person eine Datenverarbeitung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter vornimmt, um eine Einzelfallentscheidung, die nicht reversibel ist. Es fehlt aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welchen Grundsätzen eine solche Abgrenzung genügen muss.
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