DSGVO Art12 Abs1
DSGVO Art12 Abs5
DSGVO Art15 Abs1
DSGVO Art15 Abs3
DSGVO Art15 Abs4
DSGVO Art4 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2226269.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt 1. und 2. des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 29. August 2019, GZ: DSB- XXXX aufgrund des Vorlageantrages des Ing. XXXX (mitbeteiligte Partei), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2019 insoweit abgeändert, sodass Spruchpunkt 1. und 2. wie folgt zu lauten haben:
„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft über die Herkunft seiner Daten erteilt hat.
2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer Auskunft über die Herkunft seiner Daten innerhalb einer Frist von vier Wochen bereitzustellen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 29. November 2018 behauptete die mitbeteiligte Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft durch die Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei sei aus der Gemeinschaft der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2015 ausgetreten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 habe sie von der Beschwerdeführerin Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Diesem Begehren sei die Beschwerdeführerin bislang aber nicht nachgekommen. Unter einem wurde das in Rede stehende Auskunftsbegehren vorgelegt.
Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei eine näher dargestellte Auskunft mit Schreiben vom 14. Dezember 2018, welche von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 9. Jänner 2019 u.a. im Hinblick auf die von ihr geforderte Übermittlung von Unterlagen („Kopien der Daten (E-Mails, Briefe, Auszüge aus Datenbanken, udgl.)“ und einer vollständigen Kopie der in einem verschlossenen Kuvert befindlichen Dokumente, wie insbesondere der „ XXXX berichtskarte der XXXX “ und des Beschlusses des Komitees über das Feststellen des Verlassens der Gemeinschaft als unvollständig bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe von den Originalen der gespeicherten Daten keine Fotokopien zur Verfügung gestellt. So auch nicht von den in einem verschlossenen Kuvert befindlichen Dokumenten. Es wäre aber erforderlich gewesen, der mitbeteiligten Partei ein PDF aller Unterlagen, die die mitbeteiligte Partei betreffen zu übermitteln, damit eine Nachvollziehbarkeit betreffend den Umfang der gespeicherten Daten und der Unterlagen für die mitbeteiligte Partei möglich sei.
Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2019 der belangten Behörde mit, sie könne das Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht nachvollziehen. Um deutlich zu machen, dass der mitbeteiligten Partei bereits vollinhaltlich Auskunft erteilt worden sei, werde der bisherige Verfahrensablauf nochmals dargestellt. Die mitbeteiligte Partei habe am 24. Dezember 2015 ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin gerichtet, welches mit (in Kopie vorgelegtem) Schreiben vom 6. April 2016 beantwortet worden sei. Konkret sei damit der mitbeteiligten Partei Auskunft über alle gespeicherten Daten, einschließlich der sich jetzt im verschlossenen Kuvert der Versammlung befindlichen Daten ( XXXX berichtskarte, Beschluss des Komitees über das Verlassen der Gemeinschaft, Erklärung zum religionsrechtlichen Hintergrund der Vorgehensweise) erteilt worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 habe die mitbeteiligte Partei ein Löschungsersuchen an die Beschwerdeführerin gerichtet, welches mit Schreiben vom 24. August 2016 abgelehnt worden sei. Am 25. Mai 2018 habe die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin gerichtet.
Es sei der mitbeteiligten Partei daher wiederholt vollständig Auskunft erteilt worden. Soweit die mitbeteiligte Partei Auskunft über automationsunterstützt verarbeitete Daten, insbesondere auch E-Mails, Briefe, Auszüge aus Datenbanken begehrt, sei ihr mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 explizit mitgeteilt worden, welche Daten elektronisch im Zweigbüro und (auch) in den genannten Schreiben gespeichert seien. Eine Übermittlung der Daten in Form von Fotokopien – wie von der mitbeteiligten Partei gefordert – sei in Art 15 DSGVO nicht vorgesehen.
Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 8. März 2019 und vom 19. März 2019 aus, die Auskunftspflicht umfasse nicht nur die Bekanntgabe über gespeicherte Daten. Es seien der betroffenen Person auch Kopien der Daten (E-Mails, Briefe, Auszüge aus Datenbanken udgl.) zu übermitteln. Der Betroffene habe nach Art 15 DSGVO über die Information hinaus, welche Daten über ihn verarbeitet werden, Anspruch auf eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Mit Kopien seien E-Mails, Datenbankauszüge etc. gemeint. Dieser Anspruch bestehe selbständig neben dem Anspruch auf inhaltliche Auskunft.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019 aus, die Beschwerdeführerin habe die Versammlung im konkreten Fall angewiesen, den verschlossenen Briefumschlag zu öffnen und den Inhalt zu überprüfen. Unter einem wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte ergänzende Auskunft über die in Verbindung mit dem verschlossenen Kuvert von der Versammlung gespeicherten Daten der mitbeteiligten Partei vom 22. Juli 2019 vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme vom 7. August 2019 führte die mitbeteiligte Partei erneut aus, die ihr bekanntgegebenen Daten würden ihr Auskunftsbegehren nicht erfüllen, weil ihr die von ihr geforderten Kopien der über sie gespeicherten Daten, insbesondere der in dem verschlossenen Umschlag enthaltenen Dokumente nicht übermittelt worden seien. Erst nach Kenntnisnahme des Inhaltes der gespeicherten Daten, auch in dem angeführten Umschlag, könne eine Löschung beantragt werden, die an dieser Stelle vorbehalten bleibe.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2019 (Ausgangsbescheid) wurde wie folgt ausgesprochen:
„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die [Beschwerdeführerin] [die mitbeteiligte Partei] dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie [ihr] einerseits keine Kopien der Dokumente, die personenbezogene Daten [der mitbeteiligten Partei] enthalten und elektronisch in den Systemen der [Beschwerdeführerin] gespeichert sind, bereitgestellt hat, und andererseits, indem sie [ihr] keine Auskunft über die Herkunft [ihrer] Daten erteilt hat.
2. Der [Beschwerdeführerin] wird aufgetragen, der mitbeteiligten Partei Kopien der Dokumente, die personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei enthalten und elektronisch in Systemen der [Beschwerdeführerin] gespeichert sind, sowie Auskunft über die Herkunft [ihrer] Daten [..] bereitzustellen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“
Die Beschwerdeführerin sei eine in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft, von welcher die mitbeteiligte Partei am 17. Dezember 2015 ausgetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe der mitbeteiligten Partei – außer in Bezug auf die Herkunft ihrer Daten – aufgrund ihres Auskunftsbegehrens eine vollständige Auskunft über die bei ihr verarbeiteten Daten im Sinne des Art 15 Abs. 1 DSGVO erteilt. Die zusätzlich geforderte Bereitstellung von im Falle eines Austrittes in einem verschlossenen Umschlag verwahrter Dokumente sei aus religionsrechtlichen Gründen nicht geboten. Hinsichtlich der ansonsten geforderten Übermittlung von Kopien von E-Mail-Verkehr, Briefen und dergleichen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft von 14. Dezember 2018 ausgeführt, dass sie unter anderem den Schriftverkehr mit der mitbeteiligten Partei verarbeite. Nach Art 15 Abs. 3 DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Datenkopie bestehe selbständig neben dem Anspruch auf inhaltliche Auskunft über verarbeitete Daten. Gründe, der mitbeteiligten Partei diese Kopien nicht zur Verfügung zu stellen, seien nicht ersichtlich und damit – wie auch in Spruchpunkt 2. aufgetragen – nach Art 15 Abs. 3 DSGVO zu übermitteln (gewesen).
Gegen die oben wiedergegebenen Spruchpunkte 1. und 2. des Ausgangsbescheids hat die Beschwerdeführerin, soweit ihr damit die Bereitstellung von Kopien von Dokumenten auferlegt wurde, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin habe dem Auskunftsanspruch der mitbeteiligten Partei nach Art 15 DSGVO bereits durch die Bereitstellung einer Kopie der sie betreffenden personenbezogen Daten genüge getan. Ein Recht auf Kopie von Dokumenten werde aus näher dargestellten Gründen in Art 15 DSGVO nicht normiert. Es werde daher beantragt, den Ausgangsbescheid dahingehend abzuändern, dass die [Beschwerdeführerin] dazu verpflichtet werde, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die in Dokumenten enthalten seien, bereitzustellen, soweit dies mit der Auskunft vom 14. Dezember 2018 nicht ohnedies bereits erfüllt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2019 wurde der Ausgangsbescheid der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. und 2. dahingehend abgeändert, dass es anstelle von „Kopien der Dokumente, die personenbezogene Daten [der mitbeteiligten Partei] enthalten und elektronisch in den Systemen der [Beschwerdeführerin] gespeichert sind“ „Kopien von personenbezogenen Daten [der mitbeteiligten Partei], die in Dokumenten, die personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei enthalten und elektronisch in den Systemen der [Beschwerdeführerin] gespeichert sind“ zu lauten habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art 15 Abs. 3 DSGVO die Herausgabe von Kopien von Dokumenten nicht hervorgehe. Der EuGH habe sich bereits mit der Herausgabe von Datenkopien, wenngleich nach der alten Rechtslage auseinandergesetzt. Dabei habe er ausgesprochen, dass es zur Wahrung des Auskunftsrechts genüge, wenn die betroffene Person eine Übersicht der über sie verarbeiteten Daten (und nicht der Dokumente) erhalte. Auch aus dem Erwägungsgrund 63 könne abgeleitet werden, dass einer betroffenen Person keine Kopie von Dokumenten zur Verfügung gestellt werden müsse. Darin werde lediglich von einem Recht auf Auskunft über Daten in Patientenakten und nicht von Patientenakten gesprochen. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass ein Verantwortlicher den Anforderungen des Art 15 Abs. 3 DSGVO dann entspreche, wenn er einer Person eine unveränderte Kopie von personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sei, bereitstelle. Der Anspruch auf Datenkopie bestehe – wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt - selbständig neben dem Recht auf inhaltliche Auskunft, weshalb der Ausgangsbescheid spruchgemäß abzuändern gewesen sei.
Aufgrund des Vorlageantrages der mitbeteiligten Partei legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vor.
In ihrem Vorlageantrag führte die mitbeteiligte Partei aus, entscheidende Frage sei, ob das Recht auf Auskunft schon dadurch gewahrt werde, dass (nur) Kopien der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei übermittelt werden. Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei sei die Bereitstellung der Kopien der Dokumente erforderlich, weil sie nur so den Zusammenhang ihrer Daten mit den übrigen Daten, die etwa nicht personenbezogen seien, nachvollziehen könne. Auch hätte es die Beschwerdeführerin ansonsten in der Hand, nur die personenbezogenen Daten und nicht die sonstigen Daten bereitzustellen. Damit wäre der Zusammenhang von personenbezogenen Daten mit den übrigen Daten nicht mehr herstellbar. Gerade auf diesen Zusammenhang komme es aber an. Zweck des Auskunftsrechts sei es, der betroffenen Person problemlos die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ermöglichen. Dieser Zweck könne aber nicht erreicht werden, wenn die Kopien von Dokumenten nicht bereitgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 begehrte die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin Auskunft nach Art 15 DSGVO. Konkret führte sie darin u.a. aus, die Auskunft habe „Kopien der Daten (E-Mails, Briefe, Auszüge aus Datenbanken, udgl.) und die konkret verarbeiteten Daten, auch eine vollständige Kopie der [..] im Schreiben [..] vom 6. April 2016 erwähnten „ XXXX berichtskarte der XXXX “ zu enthalten.
Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 u.a. eine Auflistung der von ihr zur Person der mitbeteiligten Partei konkret verarbeiteten Daten. Zudem wurde darin mitgeteilt, dass im Zweigbüro das Auskunftsschreiben vom 6. April 2016, das Schreiben des Betroffenen vom 26. Juli 2016, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. August 2016, ein Schreiben des Betroffenen vom 25. Mai 2018, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. und 24. Juli 2018 sowie die durch den Rechtsanwalt eingereichte Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 29. November 2018 elektronisch verarbeitet sind. Auch sind die konkret bekanntgegebenen Daten in der „Versammlung XXXX “ in dem Beschluss eines Komitees über das Feststellen des Verlassens der Gemeinschaft sowie in der „ XXXX berichtskarte“ gespeichert. Diese beiden Dokumente befinden sich – aus religionsrechtlichen Gründen – in einem verschlossenen Umschlag, in einer nur den Geistlichen der Versammlung XXXX zugänglichen Ablage.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 wurde der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin ergänzend Auskunft darüber erteilt, welche konkret sie betreffenden Daten in der Gemeinschaft XXXX elektronisch verarbeitet werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ausgangsbescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung in Übereinstimmung mit den von der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Schreiben zu zweifeln und wurden solche Zweifel im Übrigen auch von keiner Partei dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist zum Prüfumfang des erkennenden Senats vorauszuschicken, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. und 2. und auch hier allein gegen den darin enthaltenen (trennbaren) Ausspruch in Bezug auf die Bereitstellung von Kopien der Dokumente, die personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei enthalten und elektronisch in den Systemen der Beschwerdeführerin gespeichert sind, gewendet hat. Die belangte Behörde hat dementsprechend auch den Ausgangsbescheid ausschließlich in diesem Umfang mittels Beschwerdevorentscheidung abgeändert und wurde in weiterer Folge aufgrund dieser Abänderung ein Vorlageantrag nach § 15. Abs. 1 VwGVG durch die mitbeteiligte Partei gestellt (siehe zum Prüfumfang (bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rn 762 sowie generell VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines zulässigen Vorlageantrages nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde: Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu ausführlich VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Dabei ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (siehe dazu ausführlich VwGH, 9.9.2015, Ro 2015/08/0026 im Falle einer Bescheidbeschwerde).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die (auf Antrag der mitbeteiligten Partei) vorgelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin und damit allein der im Ausgangsbescheid bekämpfte und letztlich mittels Beschwerdevorentscheidung abgeänderte Ausspruch in Spruchpunkt 1. und 2. in Bezug auf die Bereitstellung von Kopien von Dokumenten und zwar – wie in der Begründung des Ausgangsbescheids näher ausgeführt – konkret vom (in der Auskunft vom 14. Dezember 2018 dargelegten elektronisch erfassten) Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei.
Die sonstigen (trennbaren) Spruchelemente des Ausgangsbescheids wurden im vorliegenden Fall nicht bekämpft, weshalb diese vom erkennenden Senat auch nicht in Prüfung gezogen werden können (siehe zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle von trennbaren, nur teilweise bekämpften Absprüchen nochmals VwGH, 9.9.2015, Ro 2015/08/0026).
Dass – wie im Ausgangsbescheid in Spruchpunkt 3. ausgesprochen – die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei bereits eine (vollständige) Auskunft in Bezug auf die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei nach Art 15 Abs. 1 DSGVO erteilt hat sowie dieser auch keine Verpflichtung zur Übermittlung von im verschlossenen Umschlag befindlicher Dokumente im Rahmen des Auskunftsrechts zukommt, steht daher im vorliegenden Fall außer Zweifel bzw. außerhalb des vorliegenden Prüfumfanges und wurde dies im Übrigen auch von der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Vorlageantrages gar nicht (mehr) aufgegriffen.
Diese vertritt in ihrem nunmehrigen Vorlageantrag vielmehr die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Auskunft nach Art 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet, der um Auskunft werbenden Person – wie im Ausgangsbescheid auch vorgesehen – die in ihrem Auskunftsbegehren begehrten Kopien von Dokumenten, in denen sich die (bereits mitgeteilten) personenbezogenen Daten befinden, bereitzustellen.
Dier hier maßgeblichen Bestimmungen der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 4
BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden: „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person, sind, identifiziert werden kann;
2. […]
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln: dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) [..]
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
[…]
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
[…]
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts Anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Das Auskunftsrecht ist innerhalb von Kapitel III (Rechte der betroffenen Person) Teil von Abschnitt 2 (Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten): Die Informationspflichten des Verantwortlichen und das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergänzen sich. Während Art. 13 und Art 14 eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen als seine Bringschuld gegenüber der betroffenen Person festlegen, gibt Art 15 der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft, dessen Ausübung ihr freisteht (siehe Ehmann in Ehmann/Selmayr (Hrsg.) DS-GVO Datenschutzgrundverordnung, Art. 15 Rn 5).
Damit soll – wie insbesondere aus Erwägungsgrund 63 hervorgeht – sichergestellt sein, dass die betroffene Person nicht nur in die Lage versetzt wird, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein, sondern auch um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Diesem Zweck entsprechend hat eine Mitteilung nach Art 15 DSGVO auch – wie in dem die Form der Unterrichtung regelnden Art 12 Abs. 1 DSGVO vorgegeben – in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form der betroffenen Person zu erfolgen.
Inhaltlich räumt Art 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere die Datenverarbeitung betreffende Informationen, wie zB. die Verarbeitungszwecke der betroffenen Person bereitzustellen.
Damit beschränkt Art 15 Abs. 1 DSGVO das Recht auf Auskunft auf personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Abs. 1 DSGVO und mit diesen in Zusammenhang stehenden in Abs. 2 konkret festgelegten Zusatzinformationen. Da der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art 4 Abs. 1 DSGVO vielfältig und nicht (immer) auf einzelne Daten beschränkt sein muss (siehe dazu Erwägungsgrund 63 in Bezug auf Informationen wie z.B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen sowie EuGH, 20.12.2017, C434/16 in Bezug auf schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaigen Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten) kann es – dem Erfordernis einer transparenten Information entsprechend – daher mitunter im Einzelfall erforderlich oder auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder auch Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art 15 DSGVO aber nicht abgeleitet werden.
Art 15 Abs. 3 DSGVO legt auch lediglich fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat.
Dabei handelt es sich allein um eine Modifikation der Form der Unterrichtung im Vergleich zu Art 12 DSGVO und nicht – wie von der mitbeteiligten Partei und letztlich auch von der belangten Behörde angenommen – um ein eigenständiges, insbesondere neben dem Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO bestehendes Recht auf Erhalt einer Kopie. Art 15 Abs. 3 DSGVO legt vielmehr fest, dass das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO in Form einer Kopie der Daten der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen ist, weshalb der betroffenen Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie allein in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zukommt (siehe dazu auch Paal in Paal-Pauly (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung² zu Art 15, Rn 33).
Ob dem Auskunftsrecht letztlich durch die Bereitstellung einer Kopie einer Auflistung der einzelnen personenbezogenen Daten genüge getan oder die Bereitstellung einer Kopie einzelner Textpassagen oder sogar einzelner Dokumente (zusätzlich) erforderlich ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall und zwar unter Berücksichtigung der in Art 12 DSGVO dargestellten Grundsätze, aber auch der in Art 15 Abs. 4 DSGVO dargestellten Rechte und Freiheiten anderer Personen beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall wurde im Ausgangsbescheid in Spruchpunkt 3. bereits u.a. rechtskräftig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei die bei ihr über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten vollständig aufgelistet hat.
Da entgegen der Annahme der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde Art 15 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Person kein neben dem Auskunftsrecht bestehendes eigenständiges und damit zusätzliches Recht auf Erhalt von Kopien einräumt, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Bereitstellung von Kopien in Bezug auf die bereits erteilte Auskunft aufzuerlegen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt 1. und 2. dementsprechend abzuändern.
Lediglich der Ordnung halber ist abschließend festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei – wie bereits oben dargelegt – die Vollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten selbst in ihrem Vorlageantrag nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich (allgemein) vorbringt, ohne Kenntnis der ihre personenbezogenen Daten beinhaltenden Dokumente und damit der übrigen Daten, die nicht personenbezogen seien, könne der Zusammenhang ihrer personenbezogenen Daten mit den „übrigen“ Daten nicht nachvollzogen werden. Nähere Gründe dazu, inwiefern die ihr bereits bekanntgegebenen personenbezogenen Daten ohne Bereitstellung ihres (ihr ohnedies bekannten) Schriftverkehrs mit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, nannte die mitbeteiligte Partei nicht und wären solche für den erkennenden Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage – wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt – geklärt war, weshalb die Durchführung einer (nicht einmal beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
Zu B) zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es insgesamt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art 15 DSGVO, insbesondere zu Art 15 Abs. 3 DSGVO.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
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