BVwG W255 2239787-1

BVwGW255 2239787-17.7.2021

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239787.1.00

 

Spruch:

W255 2239787-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter PIRKER, gegen die beiden Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.10.2017, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, GZ: 2017-0566-9-002408, betreffend den Widerruf und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen 31.03.2016 bis 03.07.2016 und 10.10.2016 bis 19.10.2016 sowie 04.07.2016 bis 20.07.2016, 22.07.2016 bis 31.07.2016 und 01.08.2016 bis 09.10.2016 in Höhe von insgesamt EUR 6.982,24, gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit (zwei) Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.10.2017, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 31.03.2016 bis 03.07.2016 und 10.10.2016 bis 19.10.2016 einerseits sowie 04.07.2016 bis 20.07.2016, 22.07.2016 bis 31.07.2016 und 01.08.2016 bis 09.10.2016 andererseits, sohin insgesamt von 31.03.2016 bis 09.10.2016, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.582,60 bzw. EUR 3.309,64 (gesamt EUR 6.892,24) verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er während des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Firma XXXX vollversichert und im Anschluss daran geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Betrag in Höhe von EUR 3.582,60 sei bereits einbehalten worden.

 

1.2. Am 21.11.2017 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.1. genannten Bescheide des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er vom 20.10.2014 bis 10.02.2017 bei der XXXX gearbeitet habe. Bis Februar 2017 habe er dort geringfügig gearbeitet. Als er am 10.02.2017 unvermittelt gekündigt worden sei, seien ihm seine Überstunden, die er als Zeitausgleich zu konsumieren geplant habe, ausbezahlt worden. Daher hätten seine Einkünfte im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 10.02.2017 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Das habe er vor dem 10.02.2017 nicht wissen können. In der Niederschrift vom 03.05.2017 sei festgehalten worden, dass der ehemalige Dienstgeber am 02.05.2017 eine Änderung der Beschäftigungszeiten im Hauptverband der Gebietskrankenkasse veranlasst habe. Dies sei jedoch nicht korrekt. Der BF habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Korrektur der Beschäftigungszeiten unter Vorlage seiner Lohnzettel und Kontoauszüge veranlasst. Der BF habe beim AMS weder unwahre Angaben getätigt, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen, noch habe er erkennen müssen, dass er eine Leistung zu Unrecht bezogen habe.

 

1.3. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren vom AMS ausgesetzt. Begründend führte das AMS aus, dass bei der ÖGK ein Beitragsprüfungsverfahren anhängig sei. Dabei stelle die Vollversicherungspflicht eine wesentliche Vorfrage für das beim AMS anhängigen Verfahren des BF dar, weshalb das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsprüfungsverfahren auszusetzen sei.

 

1.4. Auf Anfrage des AMS wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 06.05.2020 der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019 übermittelt, in dem festgestellt wurde, dass der BF am 31.03.2016 und im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 und 01.01.2017 bis 31.01.2017 aufgrund von geleisteten Mehrstunden für die XXXX und der daraus folgenden Überschreitung der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX gestanden sei. Im Zeitraum von 01.02.2017 bis 11.03.2017 sei der BF dort lediglich geringfügig beschäftigt gewesen.

 

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erwuchs in Rechtskraft.

 

1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.08.2020, GZ: 2017-0566-9-002408, wurden die Beschwerden des BF abgewiesen und die Bescheide des AMS vom 31.10.2017, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in den Zeiträumen 31.03.2016 bis 03.07.2016 und 10.10.2016 bis 19.10.2016 sowie 04.07.2016 bis 20.07.2016, 22.07.2016 bis 31.07.2016 und 01.08.2016 bis 09.10.2016 (sohin von 31.03.2016 bis 19.10.2016) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 3.582,60 sowie EUR 3.309,64 (gesamt EUR 6.892,24) zu Unrecht bezogen habe, da er eine (geringfügige) Beschäftigung aufgenommen bzw. Mehrstunden geleistet habe, ohne das AMS darüber in Kenntnis zu setzen. Das AMS habe erst durch die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverbandes) der österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren, dass der BF in den o.a. Zeiträumen bei der XXXX geringfügig und darüber hinaus anschließend beim selben Dienstgeber vollversichert beschäftigt gewesen sei. Da eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, sei die zu Unrecht bezogene Leistung zurückzufordern. Aushaftend sei ein Betrag in Höhe von EUR 4.109,45.

 

1.6. Mit Schreiben vom 20.05.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er sei bei der XXXX vom 31.03.2016 bis 10.02.2017 geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe dem Dienstgeber stets gesagt, nur geringfügig arbeiten zu können. Er habe durchgehend Lohnzettel erhalten, die ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausweisen würden. Erst nach Beendigung der Tätigkeit habe die Firma ohne Rücksprache zu halten, eine Änderungsmeldung erstattet und das Dienstverhältnis nachträglich mit einer 5-Tages-Woche und 38,5 Stunden angemeldet. Die fehlerhaften Meldungen seien von der XXXX zu verantworten. Es sei vereinbart gewesen, dass Mehrstunden bzw. Überstunden mit Zeitausgleich abgegolten werden würden, sodass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Der BF habe nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Es habe ein einheitliches zusammenhängendes Beschäftigungsverhältnis bestanden und dieses sei als geringfügig zu qualifizieren.

 

1.7. Am 23.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Feststellungen

 

2.1.1. Der BF bezog ab 20.10.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2016 bis 09.10.2016 bezog der BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,12 täglich.

 

Im Zeitraum von 04.07.2016 bis 09.10.2016 absolvierte der BF eine Fortbildungsmaßnahme mit Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 24,39 täglich zuzüglich EUR 1,95 Fahrkostenpauschale (insgesamt EUR 25,77 täglich).

 

2.1.2. Der BF war ab 31.03.2016 bei der Firma XXXX abwechselnd vollversichert und anschließend geringfügig beschäftigt:

 

Am 31.03.2016 war der BF bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt.

 

Von 01.04.2016 bis 30.06.2016 war der BF beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

 

Von 01.07.2016 bis 31.10.2016 war der BF beim selben Dienstgeber vollversichert beschäftigt.

 

2.1.3. Der BF wurde in der Betreuungsvereinbarung auf seine Verpflichtung hingewiesen, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS sofort mitzuteilen.

 

2.1.4. Der BF hat dem AMS die Aufnahme seines geringfügigen Dienstverhältnisses nicht bekanntgegeben. Der BF hat dem AMS die Leistung von Mehrstunden in einzelnen Monaten und die daraus resultierenden Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet.

 

2.1.5. Das AMS erlangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am 21.03.2017 Kenntnis davon, dass der BF bei der XXXX geringfügig und anschließend vollversichert beschäftigt war und, dass er in einzelnen Monaten Mehrstunden geleistet hat.

 

2.1.6. Mit rechtskräftigem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019 wurde die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung des BF als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG am 31.03.2016 und im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 sowie im hier nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2017 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX festgestellt.

 

2.1.7. Mit den Bescheiden des AMS vom 31.10.2016, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der in den Zeiträumen 31.03.2016 bis 03.07.2016 und 10.10.2016 bis 19.10.2016 sowie 04.07.2016 bis 20.07.2016, 22.07.2016 bis 31.07.2016 und 01.08.2016 bis 09.10.2016 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 6.892,24 verpflichtet. Diese Bescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2020, GZ: 2017-0566-9-002408, bestätigt. Aushaftend ist der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 4.109,45.

 

2.2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS.

 

Die Feststellung, dass der BF am 31.03.2016 und im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.10.2016 Entgelt aus einem vollversicherten Dienstverhältnis bezog, ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019, GZ: XXXX . Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF kein Rechtsmittel ergriffen hat. Dem Vorbringen des BF, durchgehend bloß geringfügig beschäftigt gewesen zu sein, konnte daher nicht gefolgt werden.

 

Die Feststellung, dass der BF es unterließ, ein geringfügiges sowie ein vollversichertes Dienstverhältnis bzw. die Leistung von Mehrstunden dem AMS zu melden, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des AMS, das erst durch eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erlangte. Der BF ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegen. Er hat ausschließlich behauptet, im Vorhinein nicht wissen haben zu können, dass er seitens seines Dienstgebers über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet würde. Er hat jedoch nicht behauptet, das AMS über seine geringfügige Beschäftigung informiert zu haben.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) […]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […]

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten

 

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

 

2.3.2.1. Nach § 7 iVm § 12 AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

 

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG insbesondere nicht wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Wird innerhalb eines Monats nach Beendigung einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, so liegt Arbeitslosigkeit ab der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht vor.

 

Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, mwH).

 

Wie festgestellt, war der BF ab 31.03.2016 bei der Firma XXXX abwechselnd vollversichert und anschließend geringfügig beschäftigt, daher stand ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu. Die Frage der Vollversicherung wurde im o.a. Feststellungsverfahren der Wiener Gebietskrankenkasse mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 07.06.2019 abschließend geklärt.

 

2.3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der BF, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).

 

Der BF bezog im oben näher bestimmten Zeitraum neben Arbeitslosengeld ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis. Am 31.03.2016 war der BF vollversichert beschäftigt und unterließ es dem AMS, die Aufnahme des Dienstverhältnisses zu melden. Anschließend war der BF beim selben Dienstgeber abwechselnd geringfügig und vollversichert beschäftigt. Auch die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses sowie die Leistung von Mehrstunden wurde dem AMS vom BF nicht gemeldet. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte das AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis.

 

Da der BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beim selben Dienstgeber abwechselnd vollversichert und anschließend geringfügig beschäftigt war und gegen seine Meldepflicht gegenüber dem AMS gemäß § 50 AlVG verstoßen hat, war die Zuerkennung nachträglich nicht begründet und erfolgte der Widerruf der Leistung im o.a. Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.

 

2.3.2.3. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

 

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht.

 

Im vorliegenden Fall hat der BF weder die Aufnahme eines geringfügigen noch eines vollversicherten Dienstverhältnisses noch die Leistung von Mehrstunden dem AMS gemeldet. Daran ändert auch das Vorbringen des BF nichts, nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

 

Insofern hat der BF den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt.

 

Das AMS legte die Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen. Diese waren nicht zu beanstanden und wurden vom BF auch nicht bestritten.

 

Daher ist der BF zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten.

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.

 

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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