BVwG W255 2222323-1

BVwGW255 2222323-129.10.2020

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2222323.1.00

 

Spruch:

W255 2222323-1/13E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.03.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2019, GZ: 2019-0566-1-000097, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.03.2019 bis 06.05.2019, gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 04.12.2010 durchgehend im Bezug von Notstandshilfe.

 

1.2. Am 18.02.2019 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 18.08.2019, vereinbart. In diesem Betreuungsplan wurde ua vereinbart, dass die BF am 12.03.2019 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX teilnehme, die BF selbständig Aktivitäten (wie z.B. Aktivbewerbungen etc.) setze, sich die BF auf Stellenangebote, die vom AMS übermittelt werden, bewerbe und die BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise wurde im Betreuungsplan ua festgehalten, dass die BF sofort eine Arbeit aufnehmen könne und daher passende Stellen zugeschicht erhalte. Weiters wurde Folgendes festgehalten: „Aufgrund der bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit, und der während des bisherigen Betreuungsverlaufes aufgetretenen bzw. erörterten Vermittlungserschwernisse, insbesondere der gesundheitlichen Einschränkungen und des Unterstützungsbedarfs bei der Vermittlung und Erlangung eines Arbeitsplatzes ist die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig bzw. erscheint diese nützlich zur Verbesserung Ihrer Wiedereingliederungschancen.“

 

1.3. Am 18.02.2019 wurde der BF ein Schreiben des AMS ausgefolgt, mit dem die BF eingeladen wurde, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX am 12.03.2019 teilzunehmen.

 

1.4. Am 14.03.2019 übermittelte die Firma XXXX dem AMS einen Aktenvermerk betreffend den Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX am 12.03.2019 und betreffend das dortige Verhalten der BF.

 

1.5. Am 14.03.2019 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen auf. Dabei gab die BF an, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

 

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 20.03.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.03.2019 bis 07.05.2019 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Dies deshalb, da die BF nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

 

1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie die Vorbereitungsmaßnahme nicht verweigert habe, sondern zum vorgegebenen Termin anwesend gewesen sei und mit den Trainerinnen und der zuständigen Projektleiterin gesprochen habe. Es sei ihr jedoch aufgrund der Inkompetenz der Trainnerinnen von XXXX , dem unzumutbaren Verhalten der Projektleiterin von XXXX und der gesundheitlichen Unzumutbarkeit der Maßnahme nicht möglich gewesen, an der Maßnahme teilzunehmen. Sie leide an einer Phobie Keime und Viren betreffend. Wenn sie längere Zeit mit frendem Personen auf engem Raum zusammen sein müsse, bekomme sie Angstzustände, Bauchschmerzen und es werde ihr übel. Es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, bei der Firma XXXX mehrere Stunden im selben Kursraum mit anderen Teilnehmern zu sitzen.

 

1.8. Am 03.07.2019 teilte die Projektleiterin von XXXX dem AMS teils schriftlich, teils mündlich mit, dass am 12.03.2019 17 Personen eingeladen gewesen seien, von denen zwölf Personen erschienen wären. Es habe Platz für 22 Personen gegeben. Es wäre möglich gewesen, links und rechts von der BF im Vortragssaal Sessel freizulassen. In den Workshop seien dann fünf Personen aufgenommen worden. Der Ablauf sei so, dass man maximal fünf Wochen in einem Workshop sei und auf den Arbeitseinstieg vorbereitete werde und man gemeinsam einen Job suche, zu dem man dann überlassen werde. Der Maßnahmebeginn erfolge für jene, die aufgenommen würden, immer am selben Tag der Informationsveranstaltung.

 

1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.07.2019, GZ: 2019-0566-1-000097, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.03.2019 bis 06.05.2019 (statt 07.05.2019) gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Dies deshalb, da die BF nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX teilzunehmen, obwohl mit der BF am 18.02.2019 die Gründe für die Maßnahme besprochen worden seien. Die BF habe auch keine Gründe für den Nichtantritt der Maßnahme angegeben.

 

1.10. Mit Schreiben vom 11.07.2019 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

 

1.11. Am 12.08.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W263 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

 

1.12. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.

 

1.13. Am 13.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres gewillkürten Vertreters und einer Vertreterin des AMS durch. Dabei gab die BF an, dass zwischen ihr und ihrer Betreuuerin des AMS am 18.02.2019 ein Betreuungsplan vereinbart worden sei, in dem ua festgehalten wurde, dass die BF sofort eine Arbeit aufnehmen könne und daher passende Stellen zugeschickt erhalte. Nach dem 18.02.2019 seien ihr vom AMS Stellen zugeschickt worden, diese seien aber nicht passend gewesen. Die BF habe sich dann beworben, wenn die Stellen passend gewesen seien. Sodann gab die BF zusammengefasst an, dass sie am 12.03.2019 gemeinsam mit ihrem gewillkürten Vertreter bei der Firma XXXX erschienen sei, vor Beginn der Maßnahme von der Projektleiterin bzw. Trainerinnen nähere Informationen zur Maßnahme, dem Ablauf und den TeilnehmerInnen gefordert habe, ihr Vertreter andere TeilnehmerInnen, die sich vor Ort befunden hätten, gebeten hätte, den Vortragssaal zu verlassen, um diesen fotografieren zu lassen und es in weitere Folge – sinngemäß – zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der BF und ihrem Vertreter einerseits sowie der Projektleiterin von XXXX andererseits gekommen sei. Die BF und ihr Vertreter hätten die Firma ungefähr um 08:40 Uhr, vor offiziellem Beginn der Maßnahme um 09:00 Uhr, verlassen.

 

1.14. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerde der BF wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

 

1.15. Am 27.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des AMS ein, mit dem das AMS gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangte.

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Feststellungen

 

2.1.1. Die BF steht zuletzt seit 04.12.2010 durchgehend im Bezug von Notstandshilfe.

 

2.1.2. Die BF war zuletzt von 18.08.2018 bis 30.09.2018 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Sie war zuletzt von 01.10.2005 bis 30.11.2015 mehr als geringfügig beschäftigt (als Angestellte bei XXXX ).

 

2.1.3. Am 18.02.2019 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 18.08.2019, vereinbart.

 

In diesem Betreuungsplan wurde ua Folgendes schriftlich festgehalten und verbindlich vereinbart:

„[…] Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich, weil:

 Die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind,

 selbst keine Stellen gefunden wurden,

 das Ergebnis Ihrer Bewerbung(en) noch nicht bekannt ist.

[…]

Ziel der Betreuung:

 Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Blumenbinderin und –händlerin (Floristin) oder in jeglichem zumutbaren Bereich – kreativ, auch Produktion, Kinderbetreuung.

 Das AMS unterstützt Sie beim Überweinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.

 Gewünschter Arbeitsorot: Bezoirk XXXX ., Bezirk HArtberg, Bezirk Güssing, Wien.

 Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 20-40 Stunden.

[…]

Was wir von Ihnen erwarten:

 Mindestens 5 Blindbewerbungen im Monat, die vorgelegt werden

 Die Teilnahme an XXXX am 12.03.2019

 Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen, Blindbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.

 Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.

 Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil.

 Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: XXXX am 12.03.2019 – Einladungsschreiben pers. Ausgefolgt – wurde durch Hrn. Rumpold entgegengenommen

 Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at , Selbstbediengungsgeräte, Zeitungen).

 […]

Begründung für die beabsichtigte Vorgehensweise:

 Es liegt ein Gutachten der PVA v. 03.05.2019 vor, wonach Tätiglkeiten, bei denen es zu direktem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Essenssresten kommen kann, nicht zumutbar sind.

 ‚Aufgrund der bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit, und der während des bisherigen Betreuungsverlaufes aufgetretenen bzw. erörterten Vermittlungserschwernisse, insbesondere der gesundheitlichen Einschränkungen und des Unterstützungsbedarfs bei der Vermittlung und Erlangung eines Arbeitsplatzes ist die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig bzw. erscheint diese nützlich zur Verbesserung Ihrer Wiedereingliederungschancen. Das Einladungsschreiben wird mir heute ausgefolgt: 18.02.2019‘

 Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

 Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung.

 

Weitere Vereinbarungen: Teilnahme an XXXX am 12.03.2019.

 

Es wurde besprochen, dass der Kurs eine Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist und dass im Sinn des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Weigerung, eine Maßnahme zur Wiedereingliexerung in den Arbeitsmarkt zu besuchen oder ein Verhalten, das den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt, dazu führen kann, das der/die Leistungsbezieher/in den Anspruch auf die Leistung für die Dauer von 6 Wochen, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres für die Dauer von 8 Wochen verliert.

Diese Vereinbarung gilt bis längstens: 18.08.2019.“

 

Im Betreuungsplan wurde nicht festgehalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der BF für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt bedarf. Im Betreungsplan wurde nicht festgehalten, welche Kenntnisse und Fähigkeiten sich die BF mithilfe der Wiedereingliederungsmaßnahme aneignen sollte, die ihr fehlen würden und in Zukunft die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern würden.

 

2.1.4. Am 18.02.2019 wurde der BF ein Schreiben des AMS ausgefolgt, mit dem die BF eingeladen wurde, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX am 12.03.2019 teilzunehmen. Darin wurde festgehalten, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen, führen kann.

 

2.1.5. Am 12.03.2019 fand in den Räumlichkeiten der Firma XXXX in XXXX eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt. Die Veranstaltung begann um 09:00 Uhr. Die BF und ihr gewillkürter Vertreter erschienen am 12.03.2019 vor Beginn der Veranstaltung und verließen die Firma XXXX gegen 08:40 Uhr, vor Beginn der Veranstaltung.

 

2.1.6. Nach dem 18.02.2019 (Vereinbarung des Betreuungsplans) wurden der BF durch das AMS Stellenangebote zugeschickt und die BF aufgefordert, sich auf die Stellen zu bewerben.

 

2.2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichschen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist – im Hinblick auf die obigen Feststellungen – unstrittig.

 

Die Feststellung, dass die BF die Räumlichkeiten der Firma XXXX am 12.03.2019 vor Beginn der Veranstaltung verlassen hat, stützt sich auf die Aussagen der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2020 sowie die damit übereinstimmende Rückmeldung der Projektleiterin von XXXX an das AMS.

Die Feststellung, dass der BF durch das AMS nach dem 18.02.2019 Stellenangebote zugeschickt und die BF aufgefordert wurde, sich auf die Stellen zu bewerben, sützt sich auf die Aussagen der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2020 sowie das von der BF mit der Beschwerde vorgelegte Stellenangebot (für eine Stelle als Reinigungskraft bei „ XXXX “, mit Bewerbungsfrist bis 15.05.2019 und möglichem Dienstantritt am 01.06.2019). Das AMS hat der Aussage der BF, wonach ihr nach dem 18.02.2019 Stellenangebote übermittelt worden, nicht widersprochen.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

Zu A)

 

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,2. die Anwartschaft erfüllt und3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

 

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme im obigen Sinne handelt und feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 10, Rz 263).

 

Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, besteht nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 23.04.2003, 1998/08/0284).

Der Umstand, dass bislang sämtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind, stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen (VwGH 28.03.2012, 2010/08/0250).

 

Deutet der Inhalt einer „Maßnahme“ darauf hin, dass sich das zuweisende Arbeitsmarktservice erst selbst darüber Klarheit verschaffen wollte, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitslosen fehlen und welche Maßnahmen geeignet sein könnten, dem abzuhelfen, darf keine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt werden. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann kein Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs. 1 AlVG sein (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0161; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 10, Rz 277).

 

2.3.2. Stattgabe der Beschwerde

 

Wie dem Betreuungsplan vom 18.02.2019 ausdrücklich zu entnehmen ist, konnte die BF zum damaligen Zeitpunkt (auch aus Sicht des AMS) sofort eine Arbeit aufnehmen. Aus diesem Grund wurden ihr seitens des AMS auch Stellenangebote übermittelt und die BF aufgefordert, sich bei sonstiger Sanktion zu bewerben.

 

Es wurde im Betreuungsplan weiters ausdrücklich vereinbart, dass die BF Blindbewerbungen (mindestens fünf pro Monat) vorlegen muss und selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen, Blindbewerbungen setzen wird.

 

In diesen beiden Vereinbarungen kommt kommt klar zum Ausdruck, dass das AMS die Ansicht vertrat – und dies schriftlich gegenüber der BF festhielt – dass die BF (unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse unmd Fähigkeiten) in der Lage ist, sofort eine Arbeit aufzunehmen.

 

Es wurde zwar seitens des AMS – zu Recht – festgehalten, dass die BF langzeitsarbeitslos ist, es wurde seitens des AMS jedoch in keiner Weise konkretisiert, welche Fähigkeiten und/oder Kenntnisse der BF fehlen sollten, die sie mit der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX aufholen bzw. sich aneignen könnte. Es wurde auch nicht konretisiert, wie die Wiedereingliederungsmaßnahme im Detail ausgesehen hätte.

 

Für die BF war daher auch nicht in der laut Rechtsprechung geforderten Klarheit ersichtlich, was Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme sein sollte und warum diese in ihrem Fall erforderlich sein sollte.

 

Aus diesen Gründen erweist sich die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme als verfehlt bzw. fehlt es an einem zwingenden Tatbestandselement für die mögliche Sanktionierung aufgrund einer Weigerung, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

 

Der Beschwerde (Vorlageantrag) der BF gegen den Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher stattzugeben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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