BVwG W255 2219847-1

BVwGW255 2219847-125.6.2019

AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2219847.1.00

 

Spruch:

W255 2219847-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.03.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2019, GZ: 2019-0566-9-001166, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 20.05.2015 Notstandshilfe und gab am 22.02.2016 beim AMS XXXX (in der Folge: AMS) niederschriftlich an, dass er am 22.02.2016 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) gestellt habe.

 

1.2. Am 29.11.2016 übermittelte die PVA dem AMS ein Schreiben mit dem Inhalt, dass der Antrag des BF vom 22.02.2016 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom XXXX abgelehnt worden sei, da Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

 

1.3. Am 30.11.2016 gab der BF beim AMS niederschriftlich an, dass er gegen den Bescheid der PVA vom XXXX Klage einbringen werde.

 

1.4. Am 26.02.2017 übermittelte der BF dem AMS die Klagebelege.

 

1.5. Am 11.03.2019 übermittelte der BF dem AMS das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX (GZ: XXXX ) mit dem Inhalt, dass das Klagebegehren des BF, die beklagte Partei (PVA) sei schuldig, ihm ab 01.03.2016 eine Berufsunfähigkeitspension zu zahlen, abgewiesen wird.

 

1.6. Am 18.03.2019 - Geltendmachung per 13.03.2019 - reichte der BF beim AMS einen Antrag auf Pensionsvorschuss ein. Nachdem der BF vom AMS per Mitteilung über seinen Leistungsbezug vom 18.03.2019 informiert wurde, dass ihm aufgrund seines Antrages ab 13.03.2019 Notstandshilfe, nicht aber Pensionsvorschuss, gebühre, beantragte der BF mit Schreiben vom 22.03.2019 die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides, welcher die Ergreifung entsprechender Rechtsmittel ermögliche.

 

1.7. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2019, GZ: XXXX , wurde aufgrund des Antrages des BF vom 22.03.2019 festgestellt, dass ihm die Notstandshilfe gemäß den §§ 20 Abs. 2, 33 Abs. 1 bis 3, 36 Abs. 1, Abs. 2 AlVG sowie § 1 Abs. 1 Z 2 NH-VO in der Höhe von täglich €

33,52 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der PVA vom 25.11.2016 festgestellt worden sei, dass der BF nicht berufsunfähig sei. In der Niederschrift vom 30.11.2016 nehme er zur Kenntnis, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse, da andernfalls die Vormerkung beim AMS beendet sei und kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung bestehe. Am 26.02.2017 hätte der BF dem AMS die Klagebelege übermittelt.

 

1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 31.03.2019 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihm ab 13.03.2019 Pensionsvorschuss gebühre. Überdies gab er an, dass der Bescheid der PVA in seinem Fall unerheblich sei, da er die medizinischen Grundlagen in keiner Weise erhelle und führte seine beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage an. Bei richtiger Würdigung der Gerichtsgutachten und gutachterlichen Aussagen sei bereits auf Grund der bereits (aus dem Vorverfahren) vorliegenden Gutachten, die nach dem Gutachten der PVA erstellt worden seien, zu erwarten, dass die Berufsunfähigkeit zu gewähren sei.

 

1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.05.2019, GZ: 2019-0566-9-001166, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass das AMS entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für zumindest ein Jahr an die Entscheidung der PVA gebunden sei und daher zumindest für ein Jahr von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen sei, wenn, wie dem nun vorliegenden Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX zu entnehmen sei, dem BF keine Berufsunfähigkeitspension zustehen würde. Der weitere Rechtsweg in Form einer Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX führe zu keiner anderen Entscheidung.

 

1.10. Mit Schreiben vom 05.06.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen dieselben Argumente wie in seiner Beschwerde vom 31.03.2019 vor.

 

1.11. Am 07.06.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Feststellungen:

 

Der BF bezieht seit 20.05.2015 Notstandshilfe und gab am 22.02.2016 beim AMS niederschriftlich an, dass er am 22.02.2016 bei der PVA einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt habe.

 

Am 29.11.2016 übermittelte die PVA dem AMS ein Schreiben mit dem Inhalt, dass der Antrag des BF vom 22.02.2016 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom XXXX abgelehnt wurde, da Berufsunfähigkeit nicht vorliegt.

 

Der BF wurde am 30.11.2016 von der belangten Behörde niederschriftlich zum ablehnenden Bescheid der PVA einvernommen. Dabei wurde er auf die Rechtsfolgen hingewiesen, wenn er nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

 

Der BF brachte eine Klage gegen den Bescheid der PVA vom XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX (GZ: XXXX ) wurde das Klagebegehren des BF, die beklagte Partei (PVA) sei schuldig, ihm ab 01.03.2016 eine Berufsunfähigkeitspension zu zahlen, abgewiesen. Seitens des Arbeits- und Sozialgerichts wurden vor Klagsabweisung drei Gutachten (orthopädisches Gutachten von XXXX vom XXXX , augenfachärztliches Gutachten von XXXX vom XXXX und nervenärztliches Gutachten von XXXX vom XXXX ) eingeholt, in denen die Gutachter übereinstimmend zum Ergebnis kamen, dass im Falle des BF keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX erhob der BF Berufung an das Oberlandesgericht Wien.

 

Am 04.12.2018 traf der BF mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt habe, der am XXXX abgelehnt wurde und er dagegen Klage eingebracht habe. Weiters wurde festgehalten, dass der BF eine neue Arbeitsstelle suche, gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und er sofort eine Arbeit aufnehmen könne.

 

Beim BF liegt keine Berufsunfähigkeit vor und ist dieser daher arbeitsfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, weshalb zu Recht Notstandshilfe und nicht Pensionsvorschuss gewährt wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses liegen nicht vor.

 

Vorangegangene, inhaltlich gleich gelagerte Verfahren:

 

Der BF hatte bereits vor seinem (gegenständlichen) Antrag auf Pensionsvorschuss vom 18.03.2019 bzw. - im Hinblick auf das Ersuchen einer diesbezüglichen Bescheiderlassung - vom 22.03.2019 zweimal zuvor mit jeweils derselben Argumentation den Zuspruch des Pensionsvorschusses beim AMS beantragt:

 

Aufgrund des ersten gleich gelagerten Antrages des BF, wurde diesem mit Bescheid des AMS vom 10.10.2017, GZ: XXXX , Notstandshilfe ab 15.03.2017 gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung von Pensionsvorschuss statt Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.12.2017, GZ: 2017-0566-9-002079, wurde der Bescheid des AMS vom 10.10.2017 vollinhaltlich bestätigt. Mit Schreiben vom 22.12.2017 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 19.03.2018 zog der BF seine Beschwerde bzw. den Vorlageantrag zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.03.2018, GZ W198 2182734-1/5E, eingestellt wurde.

 

Aufgrund des zweiten gleich gelagerten Antrages des BF, wurde diesem mit Bescheid des AMS vom 11.06.2018, GZ: XXXX , Notstandshilfe ab 14.03.2018 gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung von Pensionsvorschuss statt Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.09.2018, GZ: 2018-0566-9-001691, wurde der Bescheid des AMS vom 11.06.2018 vollinhaltlich bestätigt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, GZ W121 2206688-1/11E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

 

2.2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Die Feststellungen zu den vorangegangenen, inhaltlich gleich gelagerten Verfahren, stützen sich auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die zu den GZ W198 2182734-1 und W121 2206688-1 geführten Beschwerdeverfahren.

 

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

Zu A)

 

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

Arbeitslosengeld

 

Voraussetzungen des Anspruches

 

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

 

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

 

2. die Anwartschaft erfüllt und

 

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

 

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]

 

Arbeitsfähigkeit

 

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

 

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

 

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

 

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

 

§ 23. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

 

(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

 

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

 

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

 

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

 

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

 

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

 

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

 

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

 

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

 

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 AlVG ist für den Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorliegen und mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung - im gegenständlichen Fall folglich mit der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension - zu rechnen ist. Gemäß § 23 Abs. 3 AlVG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 nur zu rechnen, wenn ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

 

Laut dem von der PVA aufgrund des Antrages des BF eingeholten Gutachtens liegt beim BF keine Arbeitsunfähigkeit vor und wurde daraufhin mit Bescheid der PVA vom 25.11.2016 der Antrag des BF auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit abgelehnt. Da das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der PVA und Gutachten der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat, ging das AMS (ohne das Erfordernis der Einholung eines eigenen Gutachtens) - trotz Einbringung einer Klage durch den BF gegen den Bescheid der PVA beim Arbeits- und Sozialgericht und in weiterer Folge einer Berufung beim Oberlandesgericht Wien - zu Recht davon aus, dass beim BF keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

 

Berechtigt das Gutachten nämlich nicht zur Annahme von Arbeitsunfähigkeit, gebührt die Grundleistung weiter, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür (zB Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit) vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein Pensionsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingeleitet wird (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Erl zu § 8 AlVG).

 

Der BF bringt hingegen im Wesentlichen vor, dass sich aus § 23 Abs. 3 AlVG in Zusammenhang mit einer Gesamtschau aller im ASG-Verfahren eingeholten Gutachten bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung ergeben würde, dass bei ihm im Ergebnis Berufsunfähigkeit vorliege und die Berufsunfähigkeitspension bzw. der Pensionsvorschuss zu gewähren sei, da anzunehmen sei, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Damit bringt der BF jedoch lediglich Einwände in Bezug auf das Berufsunfähigkeitspensionsverfahren bei Gericht vor, zumal auch in diesem - unter Berücksichtigung der dort eingeholten Gutachten - keine Berufsunfähigkeit festgestellt werden konnte.

 

Aus dem im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten von XXXX vom XXXX geht hervor, dass dem BF die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen zumutbar sei.

 

Aus dem augenfachärztlichen Gutachten von XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF allen Arbeiten, ohne Einschränkungen, nachgehen könne.

 

Aus dem nervenärztlichen Gutachten von XXXX vom XXXX geht hervor, dass dem BF von körperlicher Seite rein fachbezogen leichte, mittelschwere sowie halbzeitig auch schwere körperliche Arbeiten im Sitzen, im Stehen und im Gehen zumutbar seien. Aus neurologischer Sicht seien keine weiteren Einschränkungen zu definieren. Psychiatrisch seien dem BF sowohl geistig mittelschwere (durchschnittliche) als auch verantwortungsvolle geistige Arbeiten zumutbar, diese unter durchschnittlichem-, sowie überwiegend (mehr als die Hälfte bis zu 2/3 der Gesamtarbeitszeit) auch unter überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck. Die psychische Belastbarkeit sei (aus rein nervenfachärztlicher Sicht) sowohl im durchschnittlichen als auch im überdurchschnittlichen Bereich anzusetzen, der BF sei einordenbar, kalkülskonforme Aufsichtstätigkeiten seien möglich. Übliche Arbeitspausen seien ausreichend, die Anmarschwege könnten zurückgelegt werden. Krankenstände seien mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

 

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs. 3 AlVG. Sobald dieses Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (und damit die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten: Ergibt sich daraus, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung - weil es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG fehlt - einzustellen (es sei denn, es liegen - wie im Fall des BF - sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vor) (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0039).

 

Die belangte Behörde hatte daher gem. § 8 Abs. 3 AlVG den Bescheid der PVA und deren Gutachten (wonach Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und ihrer weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Dass der BF gegen den Bescheid der PVA Klage beim Arbeits- und Sozialgericht und in weiterer Folge Berufung beim OLG eingebracht hat, ist unbeachtlich. Berechtigt das Gutachten der PVA nicht zur Annahme von Arbeitsunfähigkeit (wie im konkreten Fall), gebührt die Grundleistung weiter, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür (zB Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit) vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn ein Pensionsverfahren vor dem ASG eingeleitet wird. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. nicht mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass nicht nur in dem seitens der PVA, sondern auch in den drei seitens des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholten Gutachten übereinstimmend festgestellt wurde, dass der BF nicht berufsunfähig ist.

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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