BVwG W254 2247904-1

BVwGW254 2247904-122.4.2022

B-VG Art133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §1 Abs1 Z4
Externistenprüfungsverordnung §3
Externistenprüfungsverordnung §4 Abs2
Externistenprüfungsverordnung §9 Abs3
PrivSchG §13
PrivSchG §14
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
SchUG §28
SchUG §42

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2247904.1.00

 

Spruch:

 

W254 2247904-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2001, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.08.2021, Zl. I-26352/1-2021 zu Recht:

 

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX 2001 zur Externistenreifeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 Externistenprüfungsverordnung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik bei der Externistenprüfungskommission am BORG XXXX zugelassen.

II. XXXX hat gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung eine Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik im Prüfungsgebiet Informatik mündlich abzulegen.

III. Die Prüfungsgebiete der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung werden wie folgt festgelegt:

Schriftliche Klausurprüfung: Deutsch, Mathematik, Englisch

Mündliche Prüfung: Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Englisch

Genehmigtes Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit: Wiederholungsstrukturen in XXXX “

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2020/21 die 12. Schulstufe an der XXXX des Vereins XXXX . Dieser Schule wurde mit Bescheid des Bildungsministeriums vom 29.05.2017 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.

Am 17.03.2021 ersuchte er um Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik am BORG XXXX . Mit Verweis auf seine Zeugnisse ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Ablegung von Zulassungsprüfungen.

Die Vorsitzende der Externistenprüfungskommision am BORG XXXX erließ am 27.05.2021, Zl. 15/2021 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung zugelassen werde, ordnete jedoch an, dass der Beschwerdeführer Zulassungsprüfungen abzulegen habe (Spruchpunkt 2). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch.

Mit angefochtenen Bescheid vom 20.08.2021 entschied die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung an der Externistenprüfungkommission am BORG XXXX nicht zugelassen werde. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass § 3 Abs. 5 Externistenprüfungsverordnung den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe als Zulassungsvoraussetzung verlange. Diese Bestimmung verweise auf den § 28 Abs. 3 SchUG. Der Beschwerdeführer erfülle die Bedingungen nicht, da er über kein Zeugnis einer dort angeführten gesetzlich geregelten Schulart verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde schlichtweg verfehlt sei. Der Beschwerdeführer habe eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besucht, gemäß § 13 PrivSchG werde einer Privatschule durch diese Verleihung das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet seien. Der Beschwerdeführer erfülle daher mit dem Zeugnis der 8. Schulstufe zweifelsfrei die Zulassungsvoraussetzung. Darüber hinaus sei er auch als Schüler eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von Zusatzprüfungen zu befreien, da die Zeugnisse der Montessorischule den Schulerfolg bestätigen. Diese Zeugnisse hätten die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte vom Schuljahr 2016/2017 (8. Schulstufe) bis zum Schuljahr 2020/21 (12. Schulstufe) die XXXX .

Die XXXX ist eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht seit dem Schuljahr 2016/2017 (verliehen mit Bescheid vom 29.05.2017, BMB- XXXX /2017). Das Organisationsstatut wurde vom zuständigen Bundesminister genehmigt (vgl. Bescheid vom 27.10.2020 GZ 2020-0. XXXX ). Die Schule ist zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet (§ 18 Organisationsstatut).

Der Beschwerdeführer hat die 8. Schulstufe bis zur 12. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.

Folgende Stundentafel ist aus dem Organisationsstatut der vom Beschwerdeführer besuchten Schule ersichtlich:

 

Schulstufen:

 

Fächerbereiche

9.

10.

11.

12.

Religion

2

2

2

2

Gesellschaft

7

7

7

7

Sprache

8

8

8

8

Ästhetik

6

6

6

6

Natur

7

7

7

7

Sonderbereich Mathematik

3

3

3

3

Gesamtwochenstundenzahl

33

33

33

33

     

 

 

 

Erweiterte Darstellung der Fächerbereiche

9.

10.

11.

12.

Religion

2

2

2

2

Gesellschaft:

7

7

7

7

Musik (Chorgesang)

2

2

1

1

Geschichte & Sozialkunde / Politische Bildung

2

2

2

2

Psychologie & Philosophie

1

1

2

2

Geographie & Wirtschaftskunde

2

2

2

2

Sprache:

8

8

8

8

Deutsch

2

2

2

2

Englisch

2

2

2

2

Latein

2

2

2

2

Italienisch

2

2

2

2

Ästhetik:

6

6

6

6

Englisch (Literatur, Dichtung,...)

1

1

1

1

Sprache (Literatur, Dichtung,...)

1

1

1

1

Bildnerische Erziehung

2

2

2

2

Musik (Theorie)

1

1

1

1

Kunstgeschichte

1

1

1

1

Natur:

7

7

7

7

Biologie & Umweltkunde

3

2

2

2

Chemie

2

2

2

2

Physik

1

2

2

2

Englisch (Facharbeiten)

1

1

1

1

Sonderbereich Mathematik

3

3

3

3

Gesamt

33

33

33

33

     

 

Der im Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie vorgesehene Pflichtgegenstand „Informatik“ in der 9. Schulstufe (5. Klasse) ist nicht Teil der Stundentafel in der vom Beschwerdeführer besuchten Schule und wurde vom Beschwerdeführer daher nicht besucht (vgl. Anlage B der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, idgF).

Am 17.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik am BORG XXXX . Mit Verweis auf seine Zeugnisse ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Ablegung von Zulassungsprüfungen. Im Ansuchen um Zulassung führte er aus, dass vereinbartes Thema der vorwissenschaftlichen Arbeit XXXX sei. Er wählte Deutsch, Mathematik und Englisch für die schriftliche Hauptprüfung und für die mündliche Hauptprüfung die Gegenstände Englisch, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie.

Der Beschwerdeführer hat über alle Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung – bis auf das Prüfungsgebiet Informatik – ein Zeugnis vorzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über alle Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung ein Zeugnis vorzuweisen hat, ergibt sich aus einem Vergleich der vorgelegten Zeugnisse der 9. bis 12. Schulstufe des Beschwerdeführers und der Stundentafel des Organisationsstatut der vom Beschwerdeführer besuchten Schule mit dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie der Anlage B der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen (vgl. auch unter Rechtlicher Beurteilung, in der diese Stundentafel wiedergegeben wird). Über alle (bis auf einen) in der Stundentafel angeführten Pflichtgegenstände konnte der Beschwerdeführer ein Zeugnis vorweisen. Lediglich über den Pflichtgegenstand der 5. Schulstufe „Informatik“ konnte der Beschwerdeführer kein Zeugnis vorweisen, weshalb eine Zulassungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet anzuordnen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:

Aus dem Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF:

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

 

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

Aus dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF:

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und

d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.

Aus dem Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, idgF:

Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule

§ 28. (1) […]

(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder

2. der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Mittelschule abzulegen.

[…]

(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) […]

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

Z 1 bis 3 […]

4. Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) […]

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

§ 4

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

[…]

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1. die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

[…]

§ 9 (3) Zulassungsprüfungen sind abzulegen

1. über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe, wobei auf § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist,

2. bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe,

2a. in nicht durch Z 1 und 2 erfassten, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen über jene im Lehrplan ab der 10. Schulstufe vorgeschriebenen Lehrstoffe, über die eine erfolgreiche Ablegung einer Semesterprüfung nicht nachgewiesen wird,

3. in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der 9. Schulstufe und

4. in den nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.

Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.

Aus der Anlage B der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden Höheren Schulen, Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, StF: BGBl. Nr. 88/1985, idgF:

Vierter Teil

Stundentafeln

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie:

 

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe 1)

Oberstufe *)

Religion/Ethik1a)

8

(III)/III

Deutsch

mindestens 12 5)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 5)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 10 5)

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 13 5)

(II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 7

III 2)

Chemie

mindestens 5

(III)

Physik

mindestens 7

(III) 3)

Darstellende Geometrie 4)

 

(II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikerziehung

mindestens 3

(IVa)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8 5)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 6)

höchstens 17

 

Summe autonomer Bereich

21

 

Gesamtwochenstundenzahl

130

 

    

 

____________________________________

*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und

2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

1a) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.

3) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).

4) In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.

5) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

6) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

[…]

3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie

 

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion/Ethik1a)

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(III)/III

Deutsch

(6)

4

3

3

3

13 (+6)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

(6)

3

3

3

3

12 (+6)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein

4

3

3

3

13

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

(2) 1)

1

2

2

2

7

(+2)

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

(III)

7

Mathematik *)

(5)

4

4

4

3

15 (+5)

(II)

Biologie und Umweltkunde*)

(2) 1)

2

3

-/2

2

7/9 (+2)

(III 4)

Chemie *)

3

2/3

5/6

(III)

Physik *)

(2) 1)

3

3

2/3

8/9/(+2)

(III) 5)

Darstellende Geometrie

 

2/–

2/–

4/–

(II)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

III

Informatik

 

2

2

II

Musikerziehung

(2)

2

1

2 2)

2 2)

3

(+2)

(IVa)

 

 

 

 

 

+4

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

3

(+2)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

31

28

33

32

124 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

130

 

              

 

___________________________

*)/**) Typenbildende Pflichtgegenstände.

1) In Form einer Arbeitsgemeinschaft.

1a) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2) Alternative Pflichtgegenstände.

(Anm.: Fußnote 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2005)

4) Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch II.

5) Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).

Zu A)

3.2. Das Privatschulgesetz unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (z.B. Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen. Die Aufgaben einer solchen Schule, ihr Aufbau, Schulorganisation Lehrpläne und dgl. sind dabei in einem vom Bundesminister erlassenen oder von diesem genehmigten Organisationsstatut zu regeln. Dieses Organisationsstatut ist dabei unter anderem Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes.

Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG knüpft an ein vom "Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut“ an, ohne dass das Gesetz nähere Regelungen für eine derartige "Erlassung oder Genehmigung" enthielte. Diese wird an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt. Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233 der auf die VwGH Erkenntnisse vom 18. April 1988, Slg. 12.704/A, und vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188, sowie vom 31. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0015 verweist).

§§ 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als gemäß § 13 Abs. 2 PrivSchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit. a) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit. c) hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (lit. b). Angesichts der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen ("Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen", Abhaltung der "für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen") ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann (VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233). Ein Organisationsstatut wird demnach insbesondere nur dann genehmigt werden, wenn der Schulerhalter, der Leiter oder die Leiterin und die Lehrer*innen Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und sich die Privatschule hinsichtlich der Unterrichtserfolge bewährt hat.

§ 12 Abs. 1 Z 2 SchPflG regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des PrivSchG) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht § 12 SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen (VwGH Ro 2018/10/0004-3 24. April 2018).

Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen (VwGH Ro 2018/10/0004-3 24. April 2018).

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

3.3.1. Der vom Beschwerdeführer besuchten Privatschule wurde das zugrundeliegenden Organisationsstatut vom zuständigen Bundesminister genehmigt und das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Daher ist gesichert, dass die vom Beschwerdeführer besuchte Schule Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bietet und sich diese Schule hinsichtlich ihres Unterrichtserfolges bewährt hat. Im Organisationsstatut wird in § 18 außerdem festgehalten, dass die Schule zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet ist.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugnis der Privatschule mit Öffentlichkeitrecht die Erfüllung der Schulpflicht nachweisen kann, ergibt sich selbstverständlich auch, dass der Beschwerdeführer den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe gemäß § 3 Abs. 5 Externistenprüfungsverordnung erbracht hat und daher diese Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist.

3.3.2. Es ist daher in einem weiteren Prüfungsschritt zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung Zulassungsprüfungen abzulegen hat oder ob er gemäß § 4 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung von der Ablegung von Zulassungsprüfungen zu befreien ist. Grundsätzlich sind Zulassungsprüfungen ua abzulegen über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung sind Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen von der Ablegung der Zulassungsprüfung zu befreien, wenn er oder sie über das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung ein Zeugnis einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vorweisen kann und damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über Zeugnisse der 8. bis 12. Schulstufe einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule und hat diese auch im Verfahren vorgelegt. Damit hat er den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieser Schulstufen und die Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht. Zusätzlich eine Zulassungsprüfung zu verlangen, würde auch dem Regelungssystem widersprechen, dass Schüler*innen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht den Erfolg des Schuljahres durch das von Ihnen erworbene Zeugnis nachweisen können. Die Möglichkeit Zeugnisse auszustellen, unterscheidet ja gerade auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht. Schüler*innen einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht müssen auch vor Schulschluss keine Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ableisten, da dieser Erfolg durch das Zeugnis, welcher von der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgestellt wurde, bereits erbracht wird.

§ 4 Abs 2 Externistenprüfungsverordnung bestimmt unmissverständlich, dass Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen einer Externistenreifeprüfung, die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis [….] einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien sind, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar und eindeutig, dass sogenannte „Statutarschulen“ vom Regelungsbereich umfasst sind, ansonsten wäre es dem Gesetzgeber freigestanden, die Befreiungsmöglichkeit auf Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung einzuschränken, wie er das etwa auch ganz explizit in der Regelung des § 11 Abs. 2a SchPflG vorgesehen hat.

Im Kommentar Jonak/Kövesi „Das Österreichische Schulrecht“ 13. Auflage (2012) wird in einer Fußnote zu § 4 Externistenprüfungsverordnung in diesem Zusammenhang im Übrigen auch ausdrücklich – wohl klarstellend - darauf hingewiesen, dass mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen auch Privatschulen mit eigenen Organisationsstatut gemeint sind (vgl. FN 1). Ebenso ergibt sich aus dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Nr. 22/2010, GZ BMUKK-25.321/0001-III/3/2010, dass aus der Wendung "Zeugnis ... einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ..." darunter grundsätzlich auch Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist, fallen. Aus dem Umstand, dass der zuständige Bundesminister das Organisationsstatut der vom Beschwerdeführer besuchten Schule genehmigt hat, ergibt sich, dass der ordnungsgemäße Unterrichtserfolg gewährt ist und dass die Schule Gewähr bietet für einen den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht, weshalb mit dem vorgelegten Zeugnis der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes wohl bejaht werden muss.

Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen aber auch in der Argumentation zuzustimmen, dass das Schulunterrichtsgesetz nicht nur Regelungen für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vorsieht (vgl. etwa § 42 Abs 14 SchUG, die Externistenprüfungen für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht vorsieht). Darüber hinaus bestimmt § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG, dass für alle mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen grundsätzlich auch alle für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung zuzulassen.

Die Vorschreibung einer Zulassungsprüfung mündlich für das Prüfungsgebiet Informatik der 5. Klasse, ergibt sich daraus, dass dies einen Pflichtgegenstand im betreffenden Oberstufenrealgymnasium darstellt, der Beschwerdeführer hierfür aber kein Zeugnis vorzuweisen hat. Die Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung ist von der erfolgreichen Ablegung dieser Zulassungsprüfung gemäß § 3 Abs. 8 ExternsitenprüfungsVO abhängig.

Die Vorschreibung der Prüfungsfächer im Spruchpunkt III. erfolgte gemäß dem Ansuchen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den gesetzlichen Grundlagen gemäß § 2 iVm § 9 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung iVm den Regelungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012 idgF und wurde auch in der ursprünglich erlassenen Entscheidung der Externistenprüfungskommission so verfügt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Regelungen zur Externistenprüfungsverordnung im Zusammenhang mit dem Privatschulgesetz und insbesondere den Regelungen zu Privatschulen mit genehmigten Organisationsstatut als klar und eindeutig erweisen. Eine Interpretation dahingehend, dass diese Regelungen für Absolventinnen von Statutarschulen nicht gelten sollen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

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