BVwG W249 2140860-2

BVwGW249 2140860-214.6.2017

AVG 1950 §3
AVG 1950 §6
B-VG Art.10 Abs1 Z9
B-VG Art.102
B-VG Art.131 Abs1
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §12 Abs3
EisbG §48 Abs2
EisbG §49 Abs2
SeilbG 2003 §13
SeilbG 2003 §14
VwGG §25a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2140860.2.00

 

Spruch:

W249 2140860-2/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Gemeinde XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie vom 22.08.2016, GZ. BMVIT-265.150/0005-IV/SCH2/2015, vorgelegt aufgrund des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2016, GZ. BMVIT-265.150/0004-IV/SCH2/2016, betreffend die Durchsetzung der gesetzlichen Kostentragungsregel gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.08.2016, GZ. BMVIT-265.150/0005-IV/SCH2/2015, entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG auf Durchsetzung der gesetzlichen Kostentragungsregel, wonach die Kosten für die Herstellung der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16.08.2012, GZ. Verk-720.684/35-2012-Pr, festgelegten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,803 der ÖBB-Strecke Linz – Selzthal im Gemeindegebiet von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Höhe von EUR 420.254,27 sowie die Kosten für die Erhaltung der Eisenbahnkreuzung in Höhe von EUR 129.203,61 zur Hälfte von der Antragstellerin und zur Hälfte von der Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast der die Bahnstrecke auf km 25,803 querenden Gemeindestraße zu tragen sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.09.2016, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid zur Gänze aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen bzw. zur nochmaligen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, dass im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, da die belangte Behörde als erst- und letztinstanzliche Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung entschieden habe. Demzufolge habe über die Beschwerde ihrer Auffassung nach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden.

 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2016, GZ. BMVIT-265.150/0004-IV/SCH2/2016, änderte die belangte Behörde den Bescheid dahingehend ab, dass sie den Spruch um eine Vollstreckbarkeitsklausel ergänzte.

 

4. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 15 VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

 

5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.11.2016 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 ein.

 

6. Mit Beschluss vom 15.03.2017, GZ. W249 2140860-1 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Zuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG (unter Ausspruch der Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGVG) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiter.

 

In der Begründung des Weiterleitungsbeschlusses nahm das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf Art. 131 Abs. 2 B-VG Bezug, demzufolge das Bundesverwaltungsgericht nur in Fällen unmittelbarer Bundesverwaltung und nicht in Fällen mittelbarer Bundesverwaltung – selbst wenn der Bundesminister entscheidet – zuständig sei, so wie dies in den diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch klar zum Ausdruck komme. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG könne der Bund die Materie "Verkehrswesen" in unmittelbarer Bundesverwaltung vollziehen; nach Art. 102 Abs. 3 B-VG könne er solche Materien aber auch in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vollziehen lassen. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber im Eisenbahngesetz zwar bestimmte Ministerialzuständigkeiten (§ 12 Abs. 3 EisbG), für einige Fälle jedoch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann (§ 12 Abs. 4 EisbG) und darüber hinaus in anderen Bereichen Zuständigkeiten des Landeshauptmannes (§ 12 Abs. 2 EisbG) und der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 1 EisbG) vorgesehen habe, habe er im Eisenbahngesetz zur Besorgung des Verkehrswesens unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht. Da im konkreten Fall der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sei, falle die vorliegende Beschwerdesache in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts.

 

7. Mit Beschluss vom 16.05.2017, LVwG-650835/4/Sch/EP wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig. In seiner Begründung vertrat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenteilige Auffassung, nämlich dass der Bundesgesetzgeber von seiner verfassungsgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe und in § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG eine unmittelbare Bundesbehörde - nämlich den Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie - für zuständig erklärt habe. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts habe damit im gegenständlichen Fall sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht eine Bundesbehörde (in unmittelbarer Bundesverwaltung) entschieden, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei.

 

Mit diesem Beschluss retournierte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu A) Zurückweisung

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig.

 

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich [ ] zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren".

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Entscheidungen seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf der Grundlage seiner Zuständigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 EisbG angenommen und dabei letztlich darauf abgestellt, dass in der einzelnen Rechtssache der genannte Bundesminister entschieden hatte.

 

Diese Sichtweise ist durch den nunmehrigen Stand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar widerlegt:

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 12.09.2016, Zl. Ro 2016/04/0014 bis 0045, einen Be-schluss aufgehoben, mit dem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Bundesministers nach dem StarkstromwegeG (StWG) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Verwaltungsgericht Wien sei unzuständig, weil es sich um eine Rechtssache aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. In der Begründung dieses Erkenntnisses wies der VwGH insbesondere darauf hin, dass das StWG neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vorsehe, stellte fest, dass es sich beim Starkstrom-wegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der aus-nahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden, und führte aus:

 

"Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit‘ als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit‘ kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15)."

 

3. In der Literatur wird darüber hinaus die Meinung vertreten, dass in Fällen von "Mischsystemen", also in Rechtsmaterien, in denen zwar unmittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 B-VG oder nach einer anderen Verfassungsbestimmung zulässig eingerichtet werden kann, auf Basis der materiengesetzlich getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen aber verlässliche Aussagen darüber, ob mittelbare oder unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt, schwerfallen, insgesamt keine Inanspruchnahme der Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung vorliege (Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtssprechungsbericht:

Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2016/493).

 

So wurden frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Ministerbescheide nach dem Seilbahngesetz bejaht hatte, wie folgt kritisiert:

 

"Sollte dies zutreffen, würde es nun aber in den im SeilbahnG 2003 geregelten Angelegenheiten gerade zu jener zwischen den LVwG und dem BVwG ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit' kommen [FN 52: Und zwar mitunter allein abhängig davon, ob der BMVIT von der ihm nach § 14 Abs. 4 SeilbG 2003 bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren an den LH zu delegieren oder nicht], die der Verfassungsgesetzgeber durch die Konzentration aller Rechtssachen in einer Angelegenheit bei ein und demselben Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen gerade vermeiden wollte. Für eine hier vom BVwG wohl vertretene, nicht auf die Vollziehung der betreffenden ‚Angelegenheit' als solche, sondern der einzelnen Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem BVwG und den LVwG findet sich nun aber schon im Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 erster Satz kein verlässlicher Anhaltspunkt, ganz im Gegenteil. Vielmehr kann in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, wenn also neben bestimmten erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten (mit Möglichkeit der Delegation an den LH) solche des LH (mit Möglichkeit der Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde) bestehen, keine Rede davon sein, dass der Bundesgesetzgeber tatsächlich von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die Besorgung der betreffenden ‚Angelegenheit' (hier: das in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte ‚Verkehrswesen', zu dem auch das Seilbahnwesen gehört) unmittelbar durch Bundesbehörden vorzusehen. Nur darauf kommt es aber an. In Bezug auf nach dem SeilbG 2003 erlassene Bescheide ist folglich - ganz im Sinn der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Konzentration der sachlichen Zuständigkeit in einer ‚Angelegenheit' entweder beim BVwG oder bei den LVwG - eine generelle Zuständigkeit der LVwG gegeben, die auch Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide des BMVIT miteinschließt."

(Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:

Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [398]).

 

4. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, seine Rechtsprechung über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Seilbahngesetz, die er bis dahin angenommen hatte (insb. BVwG 19.10.2015, W219 2111328-1), mit Beschluss vom 25.11.2016, W219 2139873-1, zu ändern:

 

"Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, dass Bescheide nach dem SeilbG in einer Angelegenheit ergehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, wobei (ausnahmsweise) Zuständigkeiten des Bundesministers vorgesehen sind:

Das Seilbahnwesen mag zwar (in Teilen) zum ‚Verkehrswesen‘ (vgl. Art 102 Abs. 2 B-VG) zählen. Indem der Bundesgesetzgeber zwar bestimmte Ministerzuständigkeiten (§ 14 Abs 1 SeilbG), für alle diese Fälle jedoch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann (§ 14 Abs. 4 SeilbG) und darüber hinaus Zuständigkeiten des Landeshauptmannes (§ 13 Abs. 1 SeilbG) teils mit Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde (§13 Abs. 3 SeilbG) vorgesehen hat, hat er im SeilbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des ‚Verkehrswesens‘ unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht."

 

Im Sinne dieses Beschlusses nahm auch das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Zuständigkeit in derselben Beschwerdesache nach dem Seilbahngesetz wahr (LVwG Tirol 17.02.2017, LVwG 2016/19/2609-9).

 

5. Ähnlich wie das Seilbahngesetz sieht auch das Eisenbahngesetz sowohl eine Ministerzuständigkeit als auch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann vor.

 

Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015 lautet in seinem § 12 auszugsweise:

 

"Behördenzuständigkeit

 

§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:

 

1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;

 

[ ]

 

(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für:

 

1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;

 

2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen einschließlich des Verkehrs auf Straßenbahnen;

 

[ ]

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

 

1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;

 

2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen: [ ]

 

3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen: [ ]

 

4. folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen: [ ]

 

5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben: [ ]

 

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

 

1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;

 

2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;

 

3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43."

 

6. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fällt das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG kann der Bund die Materie "Verkehrswesen" in unmittelbarer Bundesverwaltung vollziehen, nach Art. 102 Abs. 3 B-VG kann der Bund solche Materien aber auch in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vollziehen lassen. Art. 102 Abs. 3 B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung auch dann anzuordnen, wenn gemäß Abs. 2 eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig wäre. Eine entsprechende Regelung muss in den jeweiligen Materiengesetzen getroffen werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Eisenbahngesetz Gebrauch gemacht. § 12 EisbG regelt die Zuständigkeit der einzelnen Behörden, wobei für bestimmte Eisenbahnen (gesetzlich genau definierte Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Hauptseilbahnen) der Bundesminister zuständig ist, im Übrigen der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Indem der Bundesgesetzgeber zwar bestimmte Ministerzuständigkeiten (§ 12 Abs. 3 EisbG), für einige dieser Fälle jedoch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann (§ 12 Abs. 4 EisbG) und darüber hinaus in anderen Bereichen Zuständigkeiten des Landeshauptmannes (§ 12 Abs. 2 EisbG) und der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 1 EisbG) vorgesehen hat, hat er im Eisenbahngesetz von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Gebrauch gemacht (vgl. die oben zitierte Entscheidung des BVwG vom 25.11.2016, W219 2139873-1 für das Seilbahnwesen).

 

Auch wenn in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, dass das Eisenbahnrecht sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (vgl. dazu Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform – Zuständigkeiten von A bis Z [2016] S. 21 FN 102 sowie Liebmann, Eisenbahngesetz Kurzkommentar 3. Aufl. [2014], § 12 Rz 2 und 4, die Bescheide der Landeshauptleute der mittelbaren Bundesverwaltung und Bescheide des BMVIT der unmittelbaren Bundesverwaltung zuordnen) geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben angeführten Erwägungen und VwGH-Judikatur nunmehr davon aus, dass es sich – zumindest hinsichtlich jener Angelegenheiten, die der Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 EisbG an den Landeshauptmann delegieren kann – um Angelegenheiten handelt, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, dass im gegenständlichen Fall sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht eine Bundesbehörde (in unmittelbarer Bundesverwaltung) entschieden habe, kann daher nicht gefolgt werden.

 

7. Die Delegierungsmöglichkeit des § 12 Abs. 4 EisbG, die bereits seit der Stammfassung im Eisenbahngesetz enthalten und für die Eisenbahnhoheitsverwaltung seit jeher typisch ist, stellt eine wesentliche Voraussetzung für die geordnete Abwicklung der dem Verkehrsministerium zugewiesenen Angelegenheiten der Eisenbahnverwaltung dar (ErläutRV 189 BlgNr 14. GP 2).

 

Die Aufzählung der Delegierungsfälle in § 12 Abs. 4 EisbG ist eine demonstrative ("insbesondere"), delegiert werden können nicht nur die genannten Verfahren nach §§ 31ff, §§ 34ff sowie §§ 42 und 43 EisbG, sondern auch Verfahren in den Kreuzungsangelegenheiten im 4. Teil gemäß § 48 (Auflassungen von Eisenbahnkreuzungen) und § 49 (Sicherung von Eisenbahnanlagen) (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz 3. Auflage [2015], § 12 Anm 9).

 

Der VwGH hat für Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG betreffend die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen vor dem Hintergrund der durch § 12 Abs. 4 EisbG gebotenen Wahrung der Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann ausdrücklich bejaht, dies mit der Begründung, dass vor allem der Umstand, dass die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung von der Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen ist, was - auch angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Sichtmöglichkeiten - regelmäßig eine Verhandlung an Ort und Stelle erforderlich macht (vgl. VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).

 

Zu dieser Entscheidung ist ergänzend anzumerken, dass Kostenentscheidungen nach der früheren Rechtslage (vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/2001) untrennbar mit der Genehmigung nach § 48 EisbG oder § 49 EisbG verbunden waren; seit der Novelle 151/2001 ("Deregulierungsgesetz") sind die Genehmigungsverfahren und Kostenteilungsverfahren voneinander entkoppelt und stellen zwei voneinander getrennt zu führende Verfahren dar.

 

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Verfahren über die Durchsetzung der Kostentragungsregel nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG gemäß § 12 Abs. 4 EisbG die Delegationsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann besteht und im Lichte der derzeitigen VwGH-Judikatur dieses Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes darstellt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird (Art. 131 Abs. 2 B-VG), sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird.

 

9. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zugunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/001).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten unklar ist und diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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