DSG §1
DSG §12
DSG §24
DSG §9
DSGVO Art35
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art7
DSGVO Art85
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2232755.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde vom XXXX Golfverband, vertreten durch Dr. Andreas KÖNIG, Dr. Andreas ERMACORA, Dr. Christian KLOTZ und Partner, Erlerstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 25.03.2020, Zl. 2019-0004 (DSB-D124.1211), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX Golfverband durch die Aufnahme von Fotos im Rahmen des Golfturniers XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX die Mitbeteiligten XXXX und XXXX nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
II. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. In der Beschwerde vom 07.08.2019, eingelangt am 12.08.2019, (VWA ./1, siehe Punkt II.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) brachten XXXX und XXXX im Wesentlichen vor, dass sie die Eltern und Erziehungsberechtigten der gemeinsamen Kinder, der Mitbeteiligten XXXX und XXXX seien (in der Folge auch „MB“ bzw. „MB1“ und „MB2“) und dass die MB über die Eltern Mitglieder des Golfclubs XXXX seien. Die MB hätten am XXXX und am XXXX an den XXXX teilgenommen, welche von einem Golfclub, dem XXXX , ausgerichtet worden seien. Die Wettspielleitung habe dem Beschwerdeführer XXXX Golfverband (in der Folge auch „BF“) oblegen. Während der XXXX Meisterschaft sei ohne Zustimmung der Eltern des MB1 vermutlich im Auftrag des BF von XXXX , Mitglied des Golfclubs XXXX , ein Video gedreht worden, auf welchem der MB1 erkennbar und identifizierbar sei. Durch diese Vorgangsweise sei rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Kindes eingegriffen worden.
I.2. Mit Mangelbehebungsauftrag der bB vom 28.08.2019 (VWA ./2, siehe Punkt II.2) wurde den Eltern der MB mitgeteilt, dass sich ihre am 12.08.2019 bei der bB eingelangten Beschwerde als mangelhaft erweise.
I.3. In der verbesserten Beschwerde vom 19.09.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2) wurden die MB als Beschwerdeführer, beide vertreten durch ihre Eltern, angeführt. Darin wurde vorgebracht, dass die beiden MB an Golfturnieren und Trainingskursen des BF teilgenommen hätten. Dabei seien ohne Zustimmung des MB1 sowie seiner Eltern und gesetzlichen Vertreter 45 Fotos angefertigt und auf die Homepage sowie Facebook-Seite des BF gestellt worden. Diese Fotos wurden der Beschwerde beigelegt (VWA ./4, siehe Punkt II.2). Von der MB2 seien ohne ihre Zustimmung sowie ohne Zustimmung der Eltern und gesetzlichen Vertreter 10 Fotos angefertigt und auf die Homepage sowie die Facebook-Seite gestellt worden. Auch diese Fotos wurden der Beschwerde beigelegt (VWA ./5, siehe Punkt II.2).
Während der XXXX Meisterschaft am XXXX und am XXXX sei ohne Zustimmung des MB1 bzw. seiner Eltern von XXXX ein Video während des Golfturniers gedreht worden, auf dem der MB1 erkennbar und identifizierbar sei. Dieses Video hätten weder der MB1 noch seine Eltern gesehen. Es bestehe aber der dringende Verdacht, dass das Video heimlich und illegal für unzulässige, von den Eltern nicht autorisierte Zwecke in rufschädigender Weise zum Nachteil des MB1 verwendet worden sei. XXXX , Mitglied des Golfclubs XXXX , habe den Vater des MB1 angerufen und informiert, dass es über seinen Sohn ein Video gebe, welches aufzeige, dass sich der MB1 gegenüber einem anderen Kind unkorrekt verhalten hätte. XXXX habe am 06.08.2019 dieses Video zum Anlass genommen, um die „rote Linie überschreitend“, den MB1 anzufassen, ihn zur Rede zu stellen und ihn „zu schimpfen“, bis die Mutter des MB1 eingeschritten sei und diesen Vorgang abgestellt habe. Zu diesem Sachverhalt werde die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG geltend gemacht und beantragt, mit Bescheid die dargestellten Rechtsverletzungen jeweils als Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz der beiden MB gemäß § 1 DSG (Geheimhaltung) festzustellen. Es werde auch angeregt, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
I.4. Mit Schreiben der bB vom 26.09.2019 wurde dem BF die gegen ihn gerichtete Beschwerde der MB vom 12.08.2019 bzw. 19.09.2019 übermittelt und wurde der BF aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (VWA ./6, siehe Punkt II.2).
I.5. In seiner Stellungnahme vom 24.10.2019, eingelangt am 28.10.2019, (VWA ./7, siehe Punkt II.2) brachte der anwaltlich vertretene BF im Wesentlichen vor, die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe seien geradezu grotesk und würden jeglicher sachlichen Grundlage entbehren. Es sei zutreffend, dass er bei den vom XXXX am XXXX und XXXX veranstalteten XXXX XXXX Schüler & Jugend die Wettspielleitung innegehabt habe. In der Ausschreibung für den Wettkampf werde ausdrücklich „darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Darstellung der Veranstaltung Fotos sowie Filmmitschnitte erstellt werden, die auf den vom XXXX Golfverband betrieben Websites und in Social Media Kanälen sowie in allfälligen Printmedien veröffentlicht werden können. Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung stimmen die Teilnehmer der Veranstaltung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu.“ Mit der Anmeldung der minderjährigen MB hätten die Eltern die Zustimmung erteilt, dass Fotos und Filmaufnahmen ihrer Kinder während des Wettspiels erstellt und diese auch auf der Seite des BF veröffentlicht werden dürften. Die Mutter sei mit dem MB1 100 km nach XXXX gefahren, habe das Startgeld bezahlt und sei während des gesamten Turniers bis einschließlich der Preisverteilung anwesend gewesen. Ihr Einverständnis zu den Bedingungen, zu welchen das Turnier abgehalten worden sei, könne wohl nicht noch stärker zum Ausdruck gebracht werden. Nach Auffassung des BF bedürfe es dieser Zustimmung im Übrigen gar nicht, da die Organisation von Veranstaltungen entsprechend der „White List“ der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz Folgenabschätzung (DSFA-AV) ausdrücklich von der Datenschutz-Folgeabschätzung ausgenommen sei. Andernfalls könnten – zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand und entsprechender Publicity – keine Wettbewerbe mehr veranstaltet werden. Während dieses Turniers und auch anderer Turniere seien Fotos angefertigt worden. Sämtliche Fotos des MB1 seien von der Homepage entfernt worden.
Der geschilderte Vorfall vom 06.08.2019 sei für den BF nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Video der Regelverstöße des MB1, daher sei ein solches Video auch nie verbreitet, schon gar nicht auf der Homepage oder auf anderen Social-Media-Kanälen veröffentlicht worden. XXXX habe es aufgrund der Vorfälle während des Turniers als pädagogisch wertvoll empfunden, das Verhalten des MB1 durch Vorhalt eines nicht existenten Videos zu maßregeln. Diesem sei vorgeworfen worden, den „Stinkefinger“ zu zeigen. Die nachkommenden Spieler hätten aus diesem Grund XXXX zur Hilfe gerufen. Der MB1 habe dieses Verhalten zuerst geleugnet, erst als XXXX gemeint habe, es gebe ein Video habe der MB1 sein Fehlverhalten zugegeben. Wenn sohin jemand die Existenz eines angeblichen Videos verbreitet habe, könne dies nur der MB1 selbst gewesen sein. Auf welches Video sich XXXX bezogen habe, sei nicht bekannt. Möglicherweise habe es auch XXXX aus pädagogischen Gründen für sinnvoll erachtet, ein ernstes Wort mit dem MB1 zu reden. Dem Schreiben wurde unter anderem eine Stellungnahme des XXXX beigelegt.
I.6. Mit Parteiengehör vom 30.10.2019 wurde den MB die Stellungnahme des BF vom 24.10.2019 übermittelt und wurde den MB Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme anzugeben (VWA ./8, siehe Punkt II.2).
I.7. Mit Stellungnahme vom 14.11.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) brachten die MB zusammengefasst vor, der BF ignoriere, dass der Schutz natürlicher Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht sei. Die beiden minderjährigen MB hätten durch ihre gemeinsamen erziehungsberechtigten Eltern zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt, dass vom BF Fotos oder Filmausschnitte erstellt, weitergegeben, ins Internet gestellt oder sonst in welcher Form auch immer veröffentlich werden würden. Der BF vermeine unrichtig, dass er mit der Formulierung in der Ausschreibung das Grundrecht der MB auf Privatsphäre aushebeln könne bzw. dass aus der Ausschreibung eine Zustimmung der MB abgeleitet werden könne. Das weitere Vorbringen, dass es des Hinweises „Datenschutzverordnung“ in der Ausschreibung gar nicht bedurft habe und der BF jedenfalls berechtigt gewesen sei, von allen Kindern und Jugendlichen Fotos und Filmmitschnitte anzufertigen und diese zu veröffentlichen, sei falsch. Fotos und Filmmitschnitte dürften nur dann angefertigt und veröffentlich werden, wenn der Betroffene bzw. deren Erziehungsberechtigten ausdrücklich schriftlich zugestimmt hätten. Das Argument, dass keine XXXX Landesmeisterschaften mehr für Schüler und Jugendliche organisiert werden könnten, wenn dabei die Kinder und Jugendlichen nicht fotografiert und gefilmt werden dürften und diese Mitschnitte dann auch nicht veröffentlicht werden dürften, sei falsch. Sowie vom XXXX praktiziert werde, wird auch der BF in Zukunft bei Golfturnieren für Schüler und Jugendliche, wenn gefilmt und fotografiert werden solle, schriftliche Zustimmungserklärung der jeweils betroffenen Eltern/Erziehungsberechtigten einholen müssen. Diese höchst einfache organisatorische Maßnahme sei zumutbar.
XXXX sei bei dem vom BF veranstalteten Turnier als Marshall tätig gewesen, seine inakzeptable Aktion müsse sich der BF zurechnen lassen. Sofern nun der BF argumentiere, dass XXXX den MB1 nicht gefilmt habe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es müsse richtungsweisend entschieden werden, dass im Anlassfall vom BF „rote Linien“ überschritten worden seien, dass völlig unnotwendig, unsensibel in Grundrechte der beiden MB eingegriffen worden sei und so etwas nie wieder passieren dürfe. Eine eidesstattliche Erklärung der Eltern, dass zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Zustimmung erfolgt sei, wurde der Stellungnahme beigelegt. Wären der Mutter schriftliche Zustimmungserklärungen vorgelegt worden, hätte sie diese nicht unterfertigt.
I.8. Mit Bescheid der bB vom 25.03.2020 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der BF die MB durch die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos im Rahmen eines Golfturniers im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde des MB1, durch die Videoaufnahme des XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Dazu wurde begründend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Anfertigung der Fotos sowie die weitere Veröffentlichung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse der MB erfolgt sei. Ebenso wenig liege eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vor. Laut eigenen Angaben stütze der BF die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, ein anderer Rechtfertigungstatbestand im Sinne des Art. 6 DSGVO sei nicht vorgebracht worden. Die Eltern der MB hätten zu keinem Zeitpunkt schriftlich zugestimmt, dass Foto- und Videoaufnahmen ihrer Kinder angefertigt werden würden. Eine Zustimmungserklärung sei nie unterfertigt worden. Grundsätzlich gebe es keine Formvorschrift, wie eine Einwilligung einzuholen sei. Ausdrücklich lasse die DSGVO zu, dass die Einwilligung mündlich, schriftlich oder durch bestätigende Handlung erfolge. Eine Einwilligung sei ausdrücklich und aktiv zu erteilen. Schweigen oder sonstige Inaktivität würden nicht ausreichen. Aus der Tatsache, dass die Mutter ihre Kinder (die MB) zum Golfturnier angemeldet habe, könne keinesfalls eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung, mit der die betroffene Person zu verstehen gebe, dass sie mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden sei, abgeleitet werden. Eine Einwilligung durch bestätigende Handlung könne der Anmeldung nicht unterstellt werden. Selbst wenn der BF davon ausgehe, dass eine Einwilligung erteilt worden sei, wäre diese nicht gültig zustande gekommen. Mit Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zum Koppelungsverbot sei es offensichtlich, dass von einer „Freiwilligkeit“ nicht ausgegangen werden könne. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen würden sich daher als unrechtmäßig und folglich als nicht der DSGVO entsprechend erweisen.
Zur Videoaufnahme des MB1 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass eine Videoaufnahme des MB1 angefertigt worden sei. Da der vom MB1 behauptete Eingriff in sein Recht auf Geheimhaltung sachverhaltsmäßig nicht erwiesen werden habe können, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
I.9. Mit Schreiben vom 27.04.2020 teilte der BF der bB mit, dass ihm die im Bescheid angeführte Stellungnahme der MB vom 15.11.2019 samt Beilagen nicht zugestellt worden sei, und er ersuchte um Übermittlung dieses Schriftsatzes samt Beilagen (VWA ./11, siehe Punkt II.2).
I.10. Mit E-Mail der bB vom 28.04.2020 wurde dem BF die angeforderte Stellungnahme der MB übermittelt (VWA ./12, siehe Punkt II.2).
I.11. Am 07.05.2020 teilte der BF der bB mit, dass ihm auch der verbesserte Beschwerdeschriftsatz der MB vom 19.09.2020 nicht zugestellt worden sei (VWA ./13, siehe Punkt II.2).
I.12. Mit E-Mail der bB vom 11.05.2020 wurde dem BF der verbesserte Beschwerdeschriftsatz der MB vom 19.09.2020 übermittelt (VWA ./14, siehe Punkt II.2).
I.13. Gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der bB, der dem BF am 20.04.2020 zugestellt wurde, richtete sich die am 25.05.2020 – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020 – fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./15, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass ihm weder die Beschwerde vom 19.09.2019 (VWA ./3) noch die Stellungnahme vom 15.11.2019 (VWA ./9) samt angebotenem Beweis zugestellt worden seien. Indem die Behörde den BF über diese verfahrenswesentlichen Schriftsätze nicht in Kenntnis gesetzt habe und ihm dazu keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden. Aus der Ausschreibung für die Landesmeisterschaften 2019 ergebe sich nicht, dass die Teilnahmeberechtigung an die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos geknüpft wäre. Jene Eltern, die ihre Kinder nicht abgebildet gewollt hätten, hätten dies selbstverständlich mitteilen können, ohne dass dies den Kindern zu irgendeinem Nachteil gereicht hätte. Bei Anmeldung zum Wettkampf stehe es jedermann frei zu erklären, dass man die Aufnahme von Bildern und deren Veröffentlichung nicht wünsche. Auch die Lichtbilder des Trainingscamps auf XXXX habe der BF mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf seiner Bildergalerie veröffentlichen können. Die Erziehungsberechtigte der minderjährigen MB habe sich nicht dagegen ausgesprochen. Tatsächlich sei daher für die Veröffentlichung aller Bilder bis zum 19.09.2019 jeweils eine (zumindest konkludente) Zustimmung vorgelegen. Außerdem habe die Erziehungsberechtigte mit dem MB1 bei den XXXX Landesmeisterschaften XXXX für Fotos posiert, als alle Medaillengewinner fotografiert worden seien. Auf einem weiteren Foto sei die Erziehungsberechtigte mit der MB2 zu sehen. Es sei daher bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser Umstände jedenfalls von einer konkludenten Zustimmung der Erziehungsberechtigten auszugehen. Die bB habe in ihrer Entscheidung auch völlig unbeachtet gelassen, dass nach Widerruf der Zustimmung sämtliche monierten Bilder von der Homepage gelöscht worden seien. Die bB hätte zum rechtlichen Ergebnis gelangen müssen, dass keine rechtliche Beschwer der MB mehr gegeben sei und damit deren Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen sei.
Ferner sei die Behauptung der MB, dass sich der BF nicht an die Vorgaben des XXXX bei Ausrichtung seiner Turniere halte, unrichtig. Der Hinweis zu den Datenschutzbestimmungen und der Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern und Filmaufnahmen in den Wettkampfausschreibungen des BF sei wortgleich vom XXXX übernommen worden. Außerdem habe sich die bB überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF als Medieninhaber seiner Homepage berechtigt sei, Lichtbilder seiner Veranstaltung zu Dokumentationszwecken zu veröffentlichen. Der BF habe ein öffentliches Interesse daran, seine Tätigkeit für den Golf-Leistungssport sowie seine Veranstaltungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. Bei Aufnahme der Beweise des BF hätte sich im Beweisverfahren der bB ergeben, dass keine Koppelung der Zustimmung an die Bildveröffentlichung mit der Teilnahme an Veranstaltungen des BF bestehe.
Die bB habe zutreffend festgestellt, dass die Einwilligung in jeglicher Form erfolgen könne und nicht zwingend schriftlich erfolgen müsse. Eine konkludente Einwilligung reiche jedenfalls aus. Diese ergebe sich zum einen zwanglos aus dem Umstand, dass erst im Jahr 2019 die Veröffentlichung von Lichtbildern bis zurück ins Jahr 2017 nicht mehr gewünscht gewesen sei. Zum anderen ergebe sich die Einwilligung aus dem Verhalten der Erziehungsberechtigten: Im Jahr 2018 habe sie aktiv an der Erstellung von Fotos teilgenommen und mit dem MB1 sowie weiteren Medaillengewinnern für ein Foto für die Homepage des BF posiert. Sie habe auch jeweils nach Information über veröffentlichte Bilder nie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Veröffentlichung ablehne. Zudem habe sie sich während der Landesmeisterschaften in den Jahren 2017, 2018 und 2019 während beider Tage mit ihren Kindern an der Wettkampfstätte befunden. Als die Jugendreferentin XXXX gerade im Beisein der Erziehungsberechtigten ein Foto der MB2 angefertigt habe, habe diese XXXX weder vom Fotografieren abgehalten, noch die Tochter angewiesen, sich nicht fotografieren zu lassen. Auch damals habe die Erziehungsberechtigte mit keinem Wort erwähnt, dass sie die Veröffentlichung dieses Bildes und weiterer Bilder untersage. Sowohl das Fotografiertwerden als auch die Veröffentlichung von Bildern der MB sei sohin mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfolgt.
Nach Rechtsansicht des BF sei die Veröffentlichung der Bilder der XXXX Landesmeisterschaften in dessen überwiegenden Informationsinteresse zur Information der interessierten Golfclubs und deren Mitglieder erfolgt. Es bestehe aber kein Zwang zur Bildveröffentlichung. Wer aber an sportlichen regionalen und überregionalen Wettkämpfen teilnehme, müsse davon ausgehen, dass auch die Presse darüber berichte, die Teilnehmer namentlich nenne und Ergebnislisten samt Fotos der Sieger veröffentlich werden würden. Es sei der Teilnahme an einer Meisterschaft bzw. einem Turnier wesensimmanent, dass davon mit Bilddokumenten berichtet werde. Wenngleich es keine Junktimierung der Teilnahme und der Zustimmung zur Veröffentlichung gebe, habe der Teilnehmer aufgrund des berechtigten öffentlichen Interesses an solchen Veranstaltungen damit zu rechnen, dass Bilder des Wettkampfs veröffentlicht werden würden. Wer nicht fotografiert werden möchte, könne dies aber aktiv mitteilen bzw. aktiv dem Fotografen erklären oder durch sein Verhalten darlegen, dass er nicht fotografiert werden wolle. Der BF habe die gelöschten Bilder ausschließlich zu Dokumentationszwecken seiner Tätigkeit veröffentlicht. Zur Tätigkeit des BF gehöre zum einen die Mitglieder der einzelnen Kader etwa durch Trainingslager zu fördern, zum anderen die regionalen Meisterschaften zu veranstalten. Es sei das berechtigte Interesse des BF, diese Tätigkeiten auch zu dokumentieren und auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen. Die Homepage des BF diene sämtlichen XXXX Golfclubs (die wiederum Mitglieder des BF seien) als Informationsmedium. Die bB habe nicht erwogen, ob durch die Verarbeitung und Veröffentlichung der inkriminierten Bilddaten auf der Webseite des BF eine journalistische Tätigkeit vorliegen könne und § 9 DSG anwendbar sei.
Davon abgesehen könne die Zulässigkeit der Verarbeitung einerseits und die Übermittlung von Bilddateien andererseits auf eine Interessensabwägung nach § 12 Abs. 2 Z 4 DSG gestützt werden. Vom Rechtfertigungsgrund des privaten Dokumentationsinteresses sei jedenfalls die Verwendung bzw. Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos zur Rückschau oder auch Berichterstattung auf der Homepage des Veranstalters gedeckt. Die betroffene Person sollte jedenfalls darüber informiert werden, wo die Bilddaten unter Umständen abgedruckt bzw. dargestellt werden würden. Dies sei bei sämtlichen Veranstaltungen des BF der Fall gewesen. Der Dokumentationszweck nach § 12 Abs. 3 Z 3 DSG sei als Rechtfertigungsgrund für den verantwortlichen Veranstalter heranzuziehen. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut, der das private Dokumentationsinteresse lediglich bei unbeteiligten Personen ausschließe. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung könnten Teilnehmer an Veranstaltungen durchaus identifiziert erfasst werden, um die Veranstaltung zu dokumentieren. Die gegenständliche Dokumentation des BF sei auch für die zur Kaderfinanzierung notwendige Gewinnung von Sponsoren zwingend vorzunehmen. Diesen müsse nachgewiesen werden, dass die von ihnen eingesetzten Mittel zur Finanzierung von Trainingscamps etc. erfolgreich gewesen seien, wenn die geförderten Kadermitglieder entsprechende Leistungen bringen würden.
Nicht zuletzt hätte die bB die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 6 DSG abweisen müssen, denn die MB hätten im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerde an den BF gar keine Beschwer mehr gehabt. Der BF legte seiner Beschwerde Dokumente als Beweismittel bei und beantragte die Einvernahme von XXXX als Zeugin.
I.14. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./15, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 17.06.2020 von der bB vorgelegt (VWA ./16, siehe Punkt II.2).
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF führte sie zusammengefasst aus, dass der BF als Medieninhaber im Sinne des § 1 Z 8 lit. c MedienG angesehen werden könne, jedoch verlange § 9 Abs. 1 DSG, dass die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgen müsse. Inwiefern die Veröffentlichung von Bildern eines Golfturniers als journalistischer Zweck zu verstehen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
Zum Vorbringen, die gegenständliche Bildverarbeitung sei durch § 12 Abs. 2 Z 4 bzw. Abs. 3 Z 3 DSG gedeckt, wurde festgehalten, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum bestehe und diese daher unangewendet zu bleiben hätten. Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO würden es zwar erlauben, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände von Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO. Die vorliegende Bildverarbeitung wäre nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilen. Die bB gehe im vorliegenden Fall davon aus, dass das geschützte Recht auf Geheimhaltung der MB ein allfälliges berechtigtes Interesse des BF iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO überwiege. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei außerdem von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen insbesondere dann auszugehen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handle. Der MB1 sei im XXXX und die MB2 im XXXX geboren worden. Je nach Alter sei die Schutzbedürftigkeit entsprechend höher oder niedriger einzustufen. Mit Blick auf die Wertung des Art. 8 Abs. 1 DSGVO sei dabei insbesondere die Vollendung des 16. Lebensjahres noch einmal von zentraler Bedeutung als Abwägungskriterium.
Zum Vorbringen, die Zustimmung sei durch die Erziehungsberechtigte konkludent erteilt worden, wurde ausgeführt, dass die DSGVO schon dem Wortlaut nach keine konkludente Einwilligung kenne. Abgesehen davon könne diesem Verhalten keine Generalzustimmung für jegliche Fotographien der MB unterstellt werden. Bei einer datenschutzrechtlichen Einwilligung sei grundlegende Voraussetzung, dass die betroffene Person sich aktiv und freiwillig erkläre.
Zur Verletzung des Parteiengehörs führte die bB im Wesentlichen aus, dass diese nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründe, wenn die bB bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Abgesehen davon gelte eine Verletzung des Parteiengehörs als saniert, wenn im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Replik erfolgen könne. Schließlich wurde festgehalten, dass § 24 Abs. 6 DSG ausschließlich in einem antragsgebundenen Verfahren zur Anwendung komme, das dazu diene, die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen und daher das Vorbringen des BF, es liege keine Beschwer mehr vor, ins Leere gehe.
I.15. Das BVwG führte in dieser Beschwerdesache am 25.06.2021 (OZ 8), 27.09.2021 (OZ 26) sowie am 03.11.2021 (OZ 36) Beschwerdeverhandlungen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Verfahrensgegenstand:
II.1.2.1. Zu den Fotos, die vom Beschwerdeführer erstellt und auf seiner Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht wurden:
In der verbesserten Beschwerde der MB vom 19.09.2019 (VWA ./3) infolge Mängelbehebungsauftrags der DSB vom 28.08.2019, wurde ausgeführt, dass der BF 45 Fotos vom MB1 und 10 Fotos von der MB2 ohne Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter angefertigt und auf der Homepage sowie auf der Facebook-Seite des BF veröffentlicht hat.
Diese Fotos beziehen sich auf folgende Veranstaltungen des BF:
II.1.2.1.1. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Zu dieser Veranstaltung wurde zum MB1 ein Foto (siehe VWA ./4, gekennzeichnet mit 45) und zur MB2 sieben Fotos (siehe VWA ./5, gekennzeichnet mit D, E, F, G, H, J und K) vom BF erstellt und auf dessen Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht.
II.1.2.1.2. Trainingslager XXXX :
Zu dieser Veranstaltung wurde zum MB1 21 Fotos (siehe VWA ./4, gekennzeichnet mit 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22) vom BF erstellt und auf dessen Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht.
II.1.2.1.3. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Zu dieser Veranstaltung wurde zum MB1 19 Fotos (siehe VWA ./4, gekennzeichnet mit 1, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44) und zur MB2 drei Fotos (siehe VWA ./5, gekennzeichnet mit A, B und C) vom BF erstellt und auf dessen Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht.
II.1.2.1.4. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Zu dieser Veranstaltung wurde zum MB1 vier Fotos (siehe VWA ./4, gekennzeichnet mit 23, 24, 25 und 26) vom BF erstellt und auf dessen Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht.
II.1.2.2. Zur Entscheidung der belangten Behörde:
II.1.2.2.1. Zum Spruchpunkt 1:
Spruchpunkt 1 lautet: „Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner (im gegenständlichen Erkenntnis des BVwG nunmehr der BF) Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in (im gegenständlichen Erkenntnis des BVwG nunmehr der MB1 und die MB2) durch die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos im Rahmen eines Golfturniers im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.“
II.1.2.2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung betreffend Golfturnier:
Eine Feststellung lautet: „Beide (gemeint der MB1 und die MB2) haben am XXXX an der XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend teilgenommen, welche vom XXXX ausgerichtet wurde.“
II.1.3. Zu den Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer:
Die beiden minderjährigen MB (MB1, geboren am XXXX ; MB2, geboren am XXXX ) sind über ihre Eltern Mitglieder des Golfclubs XXXX . Beide haben am XXXX und am XXXX an der XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend des BF teilgenommen, welche vom XXXX ausgerichtet wurde. Die Wettspielleitung oblag dem BF.
II.1.4. Zur Rechtsgrundlage der Erhebung bzw. Verarbeitung der Fotos betreffend der Mitbeteiligten:
Für die XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX stützte der BF die Verarbeitung von Fotos und Filmschnitte auf eine Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. In der Ausschreibung zu den XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX wurden die Teilnehmer über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie folgt in Kenntnis gesetzt: „Datenschutzverordnung – Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Darstellung der Veranstaltung Fotos sowie Filmmitschnitte erstellt werden, die auf den vom XXXX Golfverband betriebenen Websites und in Social-Media-Kanälen sowie in allfälligen Printmedien veröffentlicht werden können. Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung stimmen die Teilnehmer der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu.“
Neben den Informationen in der Ausschreibung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten wurde im Rahmen der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX eine gesonderte schriftliche Einwilligungserklärung von den Teilnehmern bzw. von den MB (gesetzlichen Vertretern) nicht eingeholt.
II.1.5. Zur Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO:
Die datenschutzrechtlichen Regelungen unter dem Punkt „Datenschutzverordnung“ in der Ausschreibung für die XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX enthalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung noch sind Informationen zu entnehmen, wie ein Betroffener seine Rechte dahingehend geltend machen kann.
Der BF hat die Teilnehmer, die Eltern bzw. die MB nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Erstellung von Fotos und Filmmitschnitten ablehnen können.
Der BF hat die Teilnehmer, die Eltern bzw. die MB nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Veröffentlichung von Fotos und Filmmitschnitten ablehnen bzw. dieser widersprechen können.
II.1.6. Zu Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber unterstützenden Dritten:
Das Land XXXX fördert den BF. Im Rahmen dieser Förderung ist nicht vorgeschrieben, dass der BF Fotos auf seinen sozialen Medien sichtbar macht. Der BF übermittelt dem Land XXXX regelmäßig genaue Abrechnungen und nachvollziehbare Berichterstattungen. Die Berichte des BF enthalten Ausführungen über die Betreuung und sportliche Entwicklung von Vereinsmitgliedern. Laut Land XXXX ist es gelebte Praxis, dass Fördernehmer, Newsletter, Leistungsnachweise der Sportler und Bilder von Veranstaltungen übermitteln. Konkrete Vorschriften gibt es vom Land XXXX dazu nicht.
Die XXXX Tageszeitung hat das Ziel, dass sie medial von den Sportverbänden und -vereinen sichtbar gemacht wird. Zur Öffentlichkeitsarbeit eines Vereines (bzw. des BF) zählen die Bereitstellung von Informationen auf Social-Media-Kanälen bzw. auf der Website eines Vereines (bzw. des BF) und auch im analogen Wege. Die XXXX Tageszeitung will nachvollziehbar erkennen, dass ihre Werbung von den Vertragspartnern in Szene gesetzt wird.
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der XXXX Tageszeitung und dem BF sieht vor, dass zur Sicherung der Werknutzungsrechte für die XXXX Tageszeitung die abgebildeten Personen gegenüber dem BF eine Zustimmung erteilt haben, dass sie fotografiert und gefilmt werden dürfen und dass die Bilder und Videos in den Print- und Onlinemedien (inkl. Social-Media-Kanälen) der XXXX Tageszeitung veröffentlicht werden dürfen. Bei Kindern ist hierfür zwingend eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen vorgesehen.
Im Rahmen der Kooperation zwischen der XXXX Tageszeitung und dem BF ist vorgesehen, dass der BF auch auf seinen eigenen Kanälen publiziert. Für die Art und Weise, wie der BF auf seinen eigenen Kanälen publiziert, legt die XXXX Tageszeitung keine konkreten Verpflichtungen auf.
Aus der Sicht der XXXX Tageszeitung besteht eine sehr gute Kooperation mit dem BF. Besonders wird von der XXXX Tageszeitung die sehr gute Kinder- und Jugendarbeit des BF hervorgehoben.
II.1.7. Zur Zustimmung der Aufnahme von Fotos betreffend der Mitbeteiligten:
Der BF hat während des Turniers XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend vom XXXX Fotos der beiden minderjährigen MB angefertigt. Gegen eine Aufnahme von Fotos hat(te) die Mutter der BF keine Einwände. Die Mutter der MB war und ist jedoch gegen eine Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder (MB).
II.1.8. Zur Veröffentlichung/Löschung der Fotos der Mitbeteiligen durch den Beschwerdeführer:
Der BF hat ein Foto des MB1 sowie sieben Fotos der MB2 (siehe Punkt II.1.2.1.1) des XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend vom XXXX und XXXX auf der Webseite XXXX und auf der Facebook-Seite des BF veröffentlicht. Die Fotos wurden innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung hochgeladen und am 19. bzw. 20.09.2019 gelöscht, nachdem die MB einen Antrag auf Löschung gegenüber den BF gestellt hatten. Der MB1 und die MB2 waren auf den Fotos (siehe Punkt II.1.2.1.1) eindeutig erkennbar.
II.1.9. Zu diversen Verhaltensweisen der Eltern der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen des Beschwerdeführers:
Die Mutter der MB ist zum Veranstaltungsort der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX 100 km gefahren und hat dort das Startgeld für die MB bezahlt.
Die Mutter der MB war während der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX teilweise anwesend. Sie war jedoch während der Veranstaltung großteils abwesend und hat ihren Lebensgefährten im Krankenhaus besucht.
Die Mutter der MB war während den XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX und 2018 anwesend.
Die Mutter der MB war während der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX als Jugendreferentin beim XXXX tätig.
Bei den XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX hat sich die Mutter gemeinsam mit dem MB1 (Bilder 29, 30 und 31) sowie mit der MB2 (Bild B) abbilden lassen.
Als XXXX in Anwesenheit der Mutter der MB ein Foto der MB2 anfertigte, hat die Mutter der MB XXXX nicht vom Fotografieren abgehalten, noch ihre Tochter angewiesen, sich nicht fotografieren zu lassen, noch mitgeteilt, dass sie einer Veröffentlichung nicht zustimmt. Die Mutter der MB hat im Rahmen der XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend vom XXXX und XXXX wahrgenommen, wie XXXX den MB1 und die MB2 fotografiert hat.
Die Mutter der MB konnte davon ausgehen, dass Bilder, die der BF während des Wettkampfs aufgenommen hat, auf der Homepage des BF veröffentlicht werden.
Die Mutter der MB hat nach Information über die Veröffentlichung von Fotos nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Veröffentlichung ablehnt.
Die Erziehungsberechtigten der MB haben die Löschung von früheren Veranstaltungen (siehe oben II.1.2.1.2, II.1.2.1.3 und II.1.2.1.4) erst im Jahr 2019 begehrt.
Der Vater der MB hat zur Veranstaltung XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX auf Facebook den Beitrag „ XXXX “ geschrieben. Dieses Posting bezog sich auf eine Siegerliste, wo auch die MB2 aufscheint.
Die Mutter der MB hat Fotos zur Veranstaltungen des BF ( XXXX Landesmeisterschaften Schüler und Jugend XXXX ) auf der Facebook-Seite des BF geliket.
II.1.10. Zu Fotos des MB1 und der MB2 auf der Facebook-Seite ihrer Mutter:
Auf der Facebook-Seite der Mutter der MB werden Fotos ihrer Kinder (MB1 und MB2) dargestellt.
II.1.11. Zu den berechtigten Interessen des BF zur Veröffentlichung von Fotos:
Der BF hat der Mutter der MB nie seine berechtigten Interessen zur Veröffentlichung von Fotos mitgeteilt.
Der BF hat den Teilnehmern der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX keine berechtigten Interessen für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos mitgeteilt.
Der BF begründet sein berechtigtes Interesse für eine Veröffentlichung von Fotos wie folgt:
Zur Dokumentation seiner Tätigkeiten und des Vereinslebens. Die Homepage bzw. die Facebook-Seite des BF dient als Informationsmedium zur Information interessierter Golfclubs und deren Mitglieder.
Zur Berichterstattung in den Medien.
Die Dokumentation ist für die Gewinnung von Sponsoren dringend erforderlich, um eine Kaderfinanzierung sicherzustellen.
Die Veröffentlichung von Fotos ist erforderlich, um gegenüber Sponsoren nachzuweisen, dass die eingesetzten Mittel zur Finanzierung von Veranstaltungen (Meisterschaften, Trainingscamps, etc.) erfolgreich waren.
Für eine Kadermitgliedschaft ist es nicht Voraussetzung, dass man der Veröffentlichung eines Fotos zustimmt, es besteht kein Zwang der Bildveröffentlichung, es kommt zu keiner Veröffentlichung von Fotos, wenn man das nicht will.
Die MB bzw. ihre Erziehungsberechtigten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, wo die Bilddaten unter Umständen abgedruckt bzw. dargestellt werden.
II.1.12. Zum Vereinszweck des Beschwerdeführers:
Der XXXX Golfverband ist der Fachverband aller XXXX Golfclubs und selbst wiederum Mitglied beim XXXX , dem auch alle Bundesländer-Fachverbände sowie alle österreichischen Golfclubs angehören. Er ist zuständig für die Entwicklung des Golf-Leistungssports in XXXX , namentlich sollen begabte Kinder und Jugendliche durch seine Arbeit den Golfsport für sich entdecken. Weiters soll der Nachwuchs für den Spitzensport ausgebildet werden und ihm eine kontinuierliche Entwicklung einer individuellen Golfkarriere ermöglicht werden. Der XXXX Golfverband bereitet junge Spieler zum Golfleistungssport vor durch einen systematischen und kontinuierlichen Leistungsaufbau, durch das Schaffen von optimalen Trainingsbedingungen sowie durch die Auswahl von jungen Spielern für die XXXX Kaderförderung. Ferner obliegt es dem XXXX Golfverband, die Landesmeisterschaften aller Altersklassen entsprechend den Vorgaben des XXXX durchzuführen.
II.1.13. Zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs:
Der BF verbreitet auf seiner Homepage bloß Inhalte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Strukturen etabliert hat, um Inhalte im Vorfeld entsprechend zu recherchieren und aufzubereiten.
Die beim BF tätigen Personen sind nicht regelmäßig, sondern bloß gelegentlich mit der Verbreitung von Inhalten im Newsbereich betraut.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde an die bB vom 07.08.2019, ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB vom 28.08.2019, ./3 – Verbesserte Beschwerde der MB an die bB vom 19.09.2019, ./4 – Beilage zur verbesserten Beschwerde der MB vom 19.09.2019 mit 45 Fotos des MB1, ./5 – Beilage zur verbesserten Beschwerde der MB vom 19.09.2019 mit 10 Fotos der MB2, ./6 – Aufforderung der bB an den BF zur Stellungnahme vom 26.09.2019, ./7 – Stellungnahme des BF vom 24.10.2019, ./8 – Aufforderung der bB an die MB zur Stellungnahme vom 30.10.2019, ./9 – Stellungnahme der MB vom 14.11.2019, ./10 – Bescheid der bB vom 25.03.2020, ./11 – Mitteilung des BF an die bB vom 27.04.2020, ./12 – Mitteilung der bB an den BF vom 28.04.2020, ./13 – Mitteilung des BF an die bB vom 07.05.2020, ./14 – Mitteilung der bB an den BF vom 11.05.2020, ./15 – Beschwerde des BF vom 25.05.2020, ./16 – Aktenvorlage durch die bB vom 17.06.2020 ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Verfahrensgegenstand:
II.2.2.1. Zu den Fotos, die vom Beschwerdeführer erstellt und auf seiner Homepage bzw. Facebook-Seite veröffentlicht wurden:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Beschwerde (verfahrenseinleitender Antrag) des MB1 und der MB2 (VWA ./3, Seite 2).
II.2.2.1.1. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./15, Seite 6) sowie aus der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Seite 8).
II.2.2.1.2. Trainingslager XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./15, Seite 6) sowie aus der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Seite 9 f).
II.2.2.1.3. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./15, Seite 6) sowie aus der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Seite 10 ff).
II.2.2.1.4. XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./15, Seite 6) sowie aus der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Seite 12 f).
II.2.2.2. Zur Entscheidung der belangten Behörde:
II.2.2.2.1. Zum Spruchpunkt 1:
Die vorliegende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der bB (VWA ./10, Seite 1).
II.2.2.2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung betreffend Golfturnier:
Die vorliegende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der bB (VWA ./10, Seite 4).
II.2.3. Zu den Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer:
Die dahingehenden Feststellungen sind unstrittig und beruhen insbesondere auf den bereits von der bB getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./10, Seite 4).
II.2.4. Zur Rechtsgrundlage der Erhebung bzw. Verarbeitung der Fotos betreffend der Mitbeteiligten:
Die Feststellung, dass der BF die Verarbeitung von Fotos und Filmschnitte auf eine Zustimmung der Betroffenen stützte, ergibt sich unzweifelhaft aus der Ausschreibung zur Veranstaltung (siehe dazu Beilage zur Stellungnahme des BF vom 24.10.2019 (VWA ./7)). Sohin war dies festzustellen.
Die Feststellung, dass keine gesonderte schriftliche Einwilligungserklärung von den MB eingeholt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 19).
II.2.5. Zur Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO:
Die Feststellung, dass die Ausschreibung keinen Hinweis auf einen Widerruf einer Einwilligung enthält, ergibt sich zweifellos aus dem vorgelegten Dokument des BF (VWA ./7, Beilage).
Die Feststellung, dass der BF die Teilnehmer, die Eltern bzw. die MB nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie die Erstellung von Fotos und Filmmitschnitten ablehnen können, ergibt sich aus der Erklärung des BF ( XXXX ) in der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Seite 20). Sohin war dies festzustellen. Schon vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der BF die Teilnehmer, die Eltern bzw. die MB nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Veröffentlichung von Fotos und Filmmitschnitten ablehnen bzw. dieser widersprechen können. Ferner beruht diese Feststellung auf den Erklärungen von XXXX , wonach sie Teilnehmer bzw. Erziehungsberechtigte nie per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie Fotos bzw. Filmmitschnitte löschen könnten (OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 21). Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass XXXX die Teilnehmer bzw. Erziehungsberechtigte sonst irgendwie über datenschutzrechtliche Belange aktiv aufgeklärt hätte. Auch die Mutter der MB erklärte glaubhaft, dass ihr nie erklärt worden sei, dass sie gegen etwas sein müsse (gemeint: dass sie ein Widerspruchsrecht wahrnehmen könne, OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 16). Der DSGVO ist wesensimmanent, dass sie umfangreiche aktive Informationsverpflichtungen für den Verantwortlichen vorsieht (siehe insbesondere Art. 13 und 14 DSGVO bzw. auch Art. 7 Abs. 3 DSGVO; siehe dazu auch Punkt II.3.3.3.2.2 und II.3.3.3.2.3).
In diesem Zusammenhang gab XXXX an, dass sie Teilnehmer bei Veranstaltungen des BF fotografiert habe und erklärte, dass sie den Teilnehmern und Erziehungsberechtigten die Möglichkeit angeboten habe, dass diese sich mit Fragen an sie wenden könnten (OZ 8, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 20). Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, ersetzt jedoch nicht die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten aktiv über Rechte (wie z.B. das Widerspruchsrecht) aufzuklären. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es nicht vordringliche Aufgabe einer Fotografin ist, die Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten über datenschutzrechtliche Rechte und Pflichten aufzuklären, sondern diese Aufgabe bereits im Vorfeld in erster Linie dem Veranstalter zukommt. Auch aus den eidesstattlichen Erklärungen von XXXX (VWA ./15, Beilage) und XXXX (VWA ./15, Beilage) kann nur entnommen werden, dass Eltern ohne einen persönlichen Nachteil die Bild- und Videoaufnahmen ablehnen hätten können. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Teilnehmer und Erziehungsberechtigten aktiv über datenschutzrechtliche Rechte (Widerspruchsrecht) aufgeklärt wurden.
Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass jeder bei der Anmeldung zum Wettkampf die Möglichkeit gehabt habe zu erklären, dass man die Aufnahme von Bildern und deren Veröffentlichung nicht wünsche (VWA ./15, Seite 5), so ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht, dass die Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO vor Abgabe ihrer Einwilligungserklärung vom Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurden.
Auch aus den eidesstattlichen Erklärungen von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (OZ 27, Beilage) ist bloß – zusammenfassend – zu entnehmen, dass allen Teilnehmern und Erziehungsberechtigten bekannt war, dass XXXX Fotos für die Homepage und Facebook-Seite des BF erstellt. Aus diesen Erklärungen geht hervor, dass XXXX es abgelehnt hat, den Aufforderungen von Eltern nachzukommen, Fotos zuzuschicken, zumal Fotos auf der Homepage bzw. auf der Facebook-Seite veröffentlicht werden. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der BF Teilnehmer und Erziehungsberechtigte über datenschutzrechtliche Rechte (Widerspruchsrecht) nicht aktiv aufgeklärt hat.
Soweit der BF ausführte, dass er sich an die Vorgaben des XXXX halte bzw. dass er die Ausschreibung zur Abstimmung an den XXXX geschickt habe (VWA ./15, 8 f), so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu klären, ob der XXXX als Verantwortlicher datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet hat. Ferner ergibt sich aus wiederholten Erklärungen der Mutter der MB (siehe beispielsweise OZ 36, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 10), dass der XXXX gesondert eine Zustimmungserklärung bei Sportveranstaltungen eingeholt habe. Diese Vorgangsweise wurde in der vorliegenden Erklärung des XXXX bestätigt (E-Mail von XXXX vom 17.11.2021 an die Mutter der MB, OZ 37, Beilage). Aus der E-Mail von XXXX ist eindeutig zu entnehmen, dass der XXXX im Jahr 2019 bei seinen Turnieren Muster-Bildnutzungserklärungen (OZ 37, Beilage, Einverständniserklärung für Schüler Golfcup) verwendet hat. Sohin war an den Angaben der Mutter der MB nicht zu zweifeln. Die zuletzt vom BF aufgezeigten datenschutzrechtlichen Bestimmungen des XXXX im Dokument XXXX für das Jahr 2021 (OZ 39) kommt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Relevanz zu.
Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
II.2.6. Zu Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber unterstützenden Dritten:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Erklärungen der Zeugen XXXX und XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.09.2021 (OZ 26, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.09.2021, Seite 5 f und 8 ff).
II.2.7. Zur Zustimmung der Aufnahme von Fotos betreffend der Mitbeteiligten:
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der Mutter der MB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 36, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 15). In diesem Zusammenhang führte die Mutter der MB insbesondere aus, dass es üblich sei, dass bei den Sportveranstaltungen Fotos gemacht werden würden, diese jedoch nur für vereinsinterne Zwecke genutzt werden würden. Unter vereinsinterne Zwecke verstehe sie, dass Fotos in der „Hall of Fame“ aufgehängt oder an Eltern weitergeleitet werden würden (OZ 36, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 9 und 16). Sohin konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
II.2.8. Zur Veröffentlichung/Löschung der Fotos der Mitbeteiligten durch den Beschwerdeführer:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 7 f und 13), der verbesserten Beschwerde vom 19.09.2019 samt den Beilagen (VWA ./3, ./4 und ./5) sowie der Stellungnahme der MB vom 14.11.2019 (VWA ./9).
Die Feststellung zum Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten der MB beruht insbesondere auf dem der Beschwerde des BF vom 25.05.2020 beigelegten Antrag der MB vom 19.09.2019 (VWA ./ 15, Beilage L). Der BF gab zudem in seiner Stellungnahme vom 24.10.2019 an, dass über Aufforderung seitens der MB sämtliche Fotos, auf denen der MB1 zu erkennen sei, von seiner Homepage entfernt worden seien (VWA ./7, Seite 4). Auch in seiner Beschwerde führte der BF wiederholt an, dass sämtliche Lichtbilder der MB unverzüglich nach Aufforderung vom 19.09.2019 am 20.09.2019 von allen vom BF zu verantwortenden Medien gelöscht worden seien (VWA ./15, Seite 3, 8 und 13 sowie Beilage F). Daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.
II.2.9. Zu diversen Verhaltensweisen der Eltern der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass die Mutter der MB zum Veranstaltungsort der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX 100 km gefahren ist und dort das Startgeld für die MB bezahlt hat, ergibt sich aus den Erklärungen des BF (VWA ./7, Seite 3).
Die Feststellung, dass die Mutter der MB nur teilweise bei den XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX anwesend war und sie während der Veranstaltung ihren Lebensgefährten im Krankenhaus besucht hat, ergibt sich aus den glaubhaften Erklärungen der Mutter der MB (OZ 36, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 8). Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des BF, dass die Mutter durchgehend bei den Landesmeisterschaften anwesend gewesen sei (VWA ./7, Seite 3), nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen, dass die Mutter der MB während der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX anwesend war, sie während der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX als Jugendreferentin beim XXXX tätig gewesen sei und dass sie sich bei den XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX gemeinsam mit dem MB1 (Bilder 29, 30 und 31) sowie mit der MB2 (Bild B) abbilden habe lassen, ergeben sich aus den Angaben der Mutter der MB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 36, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 12 f) und aus den Angaben des BF (VWA ./15, Seite 6 und 8).
Dass die Mutter der MB XXXX nicht vom Fotografieren abgehalten hat, noch ihre Tochter angewiesen, sich nicht fotografieren zu lassen, noch mitgeteilt, dass sie einer Veröffentlichung nicht zustimmt, als XXXX in Anwesenheit der Mutter der MB ein Foto der MB2 anfertigte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde des BF in Zusammenschau mit den Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung. So gab XXXX glaubhaft an, dass die anwesende Mutter der MB sie am Tag der Landesmeisterschaften wahrgenommen habe, als sie die MB am selben Tag fotografiert habe (VWA ./15, Seite 9; sowie OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 7).
Die Feststellung, dass die Mutter davon ausgehen konnte, dass durch den BF aufgenommene Bilder auf seiner Homepage veröffentlicht werden, ergibt sich aus den Erklärungen des BF (VWA ./15, Seite 9), aus der Ausschreibung zur XXXX Landesmeisterschaft XXXX (VWA ./7, Beilage) sowie aus dem Umstand, dass bereits früher (siehe Punkt II.2.2.1.2, II.2.2.1.3 und II.2.2.1.4) Bilder der MB vom BF auf seiner Homepage und seiner Facebook-Seite veröffentlicht wurden.
Die Feststellung, dass die Mutter der MB nach Information über die Veröffentlichung von Fotos nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Veröffentlichung ablehnt, ergibt sich aus der Erklärung des BF (VWA ./15, Seite 9).
Die Feststellung zum Beitrag des Vaters der MB auf Facebook konnte aufgrund der diesbezüglichen Angaben von XXXX im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 getroffen werden (OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung, Seite 8).
Die Feststellung, dass die Mutter der MB Fotos auf der Facebook-Seite des BF geliket hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben von XXXX im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung, Seite 10 ff) und aus Aktenvorlagen des BF (OZ 14 und 27).
II.2.10. Zu Fotos des MB1 und der MB2 auf der Facebook-Seite ihrer Mutter:
Diese Feststellung beruht auf vorgelegte Informationen des BF (OZ 27).
II.2.11. Zu den berechtigten Interessen des BF zur Veröffentlichung von Fotos:
Die Feststellung, dass der BF der Mutter der MB nie seine berechtigten Interessen zur Veröffentlichung von Fotos mitgeteilt hat, ergibt sich aus den Erklärungen der Mutter der MB in der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021 (OZ 36, Seite 16)
Die Feststellung, dass der BF den Teilnehmern der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX keine berechtigten Interessen für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos mitgeteilt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Erhebung den MB bzw. den Eltern mitgeteilt habe, aufgrund welcher berechtigten Interessen die Verarbeitung (Fotografieren und anschließendes Bereitstellen auf sozialen Medien) geschehe, antwortete der BF, vertreten durch XXXX , dass er bzw. sie definitiv gesagt habe, dass „hoffentlich ein Bericht in den Medien erfolgen“ werde (OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 16 f). Aus einer Hoffnung bzw. Mitteilung an die Teilnehmer während der Preisverleihung, dass Berichte in den Medien erfolgen werden würden, können jedoch konkrete berechtigte Interessen des BF zur Veröffentlichung von Fotos nicht abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass den Teilnehmern klar war, dass Fotos vom BF auf seiner Homepage bzw. seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden (siehe mehrere eidesstattliche Erklärungen, OZ 27, Beilage), lässt sich ein berechtigtes Interesse des BF zur Veröffentlichung nicht gewinnen. Schließlich konnte der BF auch mit dem Vorbringen, dass die Kinder dazu verpflichtet werden würden, Kleidung zu tragen, die Sponsorenaufdrucke habe (vgl. OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 21), nicht schlüssig begründen, dass die Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten über ein berechtigtes Interesse zur Veröffentlichung von Fotos vom BF informiert wurden. Der BF zeigt zwar auf, dass die Fotos auf seiner Homepage, seiner Facebook-Seite oder in Medien veröffentlicht werden sollen, er teilt(e) jedoch nicht mit, warum eine Veröffentlichung erfolgt bzw. erfolgen soll. Insgesamt geht der BF offenbar – stillschweigend – davon aus, dass alle Teilnehmer über seine berechtigten Interessen im Klaren seien. Er konnte im Verfahren jedoch nicht darlegen, dass er die Teilnehmer über seine berechtigten Interessen hinreichend informiert hat. Der DSGVO ist wesensimmanent, dass sie umfangreiche aktive Informationsverpflichtungen für den Verantwortlichen vorsieht (siehe insbesondere Art. 13 und 14 DSGVO). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF im Verfahren vor der bB zunächst seine Rechtfertigung zur Veröffentlichung von Fotos auf eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO stützte (siehe VWA ./, Seite 2, Punkt 2)) und erst in der Folge konkret auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hinwies (siehe dazu Punkt II.3.3.3.2.2 und II.3.3.3.2.3).
Die Feststellungen über die dargelegten berechtigten Interessen des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen im Verfahren (VWA ./15, Seite 3 und 10 ff; OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 20 f und OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 16 f).
II.2.12. Zum Vereinszweck des Beschwerdeführers:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021 (OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung, Seite 4 f).
II.2.13. Zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs:
Die Feststellung, dass der BF auf seiner Homepage bloß Inhalte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen präsentiert, ergibt sich zweifelsfrei durch Einsicht auf dessen Homepage XXXX unter Berücksichtigung des festgestellten Vereinszweckes (siehe Punkt II.1.12).
Aus dem Vereinszweck (siehe Punkt II.1.12) kann nicht abgeleitet werden, dass der BF im Vorfeld Inhalte recherchiert und aufbereitet und hierfür Strukturen etabliert hat. Auch hat der BF im – verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen – Verfahren dahingehend nichts substantiiert dargelegt. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Die Feststellung, dass die beim BF tätigen Personen nicht regelmäßig, sondern bloß gelegentlich mit der Verbreitung von Inhalten im Newsbereich betraut sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: So führte XXXX (Jugendreferentin des BF) in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie den Upload von Fotos auf die Facebook-Seite des BF vorgenommen habe. Den Upload auf die Homepage des BF habe der Schriftführer XXXX vorgenommen (OZ 8, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2021, Seite 7). Vor dem Hintergrund, dass eine Jugendreferentin und ein Schriftführer Inhalte auf der Homepage bzw. Facebook-Seite (Newsbereich) des BF bearbeiten, ist davon auszugehen, dass sie dies nur gelegentlich wahrnehmen können. Auch hat der BF im – verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen – Verfahren dahingehend nichts substantiiert dargelegt. Sohin war dies festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zum Prüfungsumfang im Bescheidbeschwerdeverfahren:
Im Spruch führte die bB im Spruchpunkt 1 aus, dass der BF die MB durch die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos im Rahmen eines Golfturniers im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (VWA ./10, Seite 1). Dieser Spruch(punkt) wurde in der Folge vom BF bekämpft (VWA ./15, Seite 2).
Im verfahrenseinleitenden Antrag wird ausgeführt, dass die MB an Golfturnieren und Trainingskursen des BF teilgenommen hätten (VWA ./3, Seite 2). Dabei seien vom BF ohne Zustimmung des MB1 und der MB2 (bzw. deren gesetzlichen Vertreter) 45 bzw. 10 Fotos angefertigt und auf der Homepage des BF gestellt worden. Aufgrund des Antrags der MB ergibt sich daher unzweifelhaft, dass die Fotos betreffend den MB1 und die MB2 sich auf unterschiedliche Veranstaltungen des BF (Golfturniere und Trainingskurse) beziehen. Demgegenüber spricht die bB im bekämpften Bescheid aus, dass der BF die MB durch die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos im Rahmen eines Golfturniers im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Spruchgemäß spricht die bB daher nur über Fotos über ein Golfturnier und – antragsgemäß – nicht über Fotos von mehreren Veranstaltungen (Golfturniere und Trainingskurse) des BF ab.
Aus dem Wortlaut des Spruchs ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Bescheid nur auf die Rechtsverletzung im Zusammenhang eines Golfturniers bezieht. Der Wortlaut des Spruchs stellt der Anfang und die Grenze jeder Auslegung dar. Jeder Bescheid ist rein objektiv nach seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0012; 22.06.2016, Ra 2015/12/0080). Der vorliegende Spruch(teil) – „…im Rahmen eines Golfturniers…“ – lässt denkunmöglich die Einbeziehung von Fotos von mehreren Veranstaltungen (Golfturniere und Trainingskurse) zu.
Hingegen ist aus dem vorliegenden Spruch nicht zu entnehmen, auf welches Golfturnier sich dieser konkret bezieht. Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 23.02.2022, Ra 2020/17/0024). Vor dem Hintergrund der Feststellungen im bekämpften Bescheid (siehe Punkt II.1.2.2.2) ergibt sich, dass sich das im Spruch angeführte „ein Golfturnier“ zweifelsfrei auf die XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX bezieht. Diese Sichtweise findet seine Bestätigung auch darin, dass im bekämpften Bescheid – nur – die datenschutzrechtlichen Regelungen des BF für das Turnier XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX wiedergegeben werden (siehe VWA ./10, Seite 4 f). Auch die rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid setzt sich inhaltlich nur mit der XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX auseinander.
Soweit in den Feststellungen ausgeführt wird, dass der BF während des Turniers vom XXXX sowie anderer Turniere Fotos der beiden minderjährigen MB angefertigt und veröffentlicht habe (VWA ./10, Seite 5), so kann aus dieser Formulierung – „…anderer Turniere…“ – unter Berücksichtigung des Bescheidspruchs nicht gewonnen werden, dass die bB neben dem Turnier XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX auch über Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit anderen Turnieren entschieden hat. Auch kann aus der Formulierung „…anderer Turniere…“ nicht entnommen werden, welche Turniere damit tatsächlich gemeint sind, ferner können darunter Fotos von einem Trainingslager (siehe Punkt II.2.2.1.2) nicht erfasst werden. Schließlich wird auf die Ausführungen der bB in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, dass die bB nur über die Rechtsverletzungen betreffend die XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX (gemeint die Fotos D, E, F, G, H, J, K und 45) abgesprochen hat (OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 19).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass ausschließlich die Fotos der XXXX (siehe Punkt II.1.2.1.1) Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens sind.
II.3.3. Zu Spruchpunkt A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet (auszugsweise):
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
II.3.3.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
§ 1 Abs. 1 DSG 2000 gewährt einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087).
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
II.3.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
II.3.3.3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Fotos:
Im verfahrenseinleitenden Antrag (Beschwerde an die bB) führten die MB noch aus, dass die BF ohne Zustimmung Fotos aufgenommen habe (siehe Punkt I.3). Dagegen führte die Mutter der minderjährigen MB in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie keine Einwände gegen die Aufnahme von Fotos gehabt habe (siehe Punkt II.1.7 sowie II.2.7). Aufgrund der nunmehr vorliegenden Zustimmung durch die Mutter der MB für die Aufnahme der Fotos im Rahmen des Golfturniers XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX liegt dahingehend einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der MB gemäß § 1 DSG nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.3.3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos:
II.3.3.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
[…]
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (auszugsweise):
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
[…]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Art. 7 DSGVO - Bedingungen für die Einwilligung – lautet:
(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
II.3.3.3.2.2. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO:
In Art. 6 Abs. 1 DSGVO werden die Bedingungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt und sechs Rechtsgrundlagen beschrieben, auf die sich der Verantwortliche stützen kann. Die Anwendung einer dieser sechs Rechtsgrundlagen muss vor der Verarbeitungstätigkeit und in Bezug auf einen spezifischen Zweck festgelegt werden. Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c und/oder Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber in Kenntnis setzen.
Aufgrund der Verpflichtung, die Rechtsgrundlage, auf die sich der Verantwortliche stützt, zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten anzugeben, müssen Verantwortliche vor der Erhebung (Verarbeitung) entschieden haben, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt. Zu diesem Zeitpunkt ist es auch denkbar, dass der Verantwortliche seine Erhebung auf mehrere Rechtsgrundlagen stützt, sofern er dies auch dem Betroffenen rechtzeitig mitteilt. Wenn der Verantwortliche seine Verarbeitung auf eine Einwilligung und auf ein berechtigtes Interesse stützt (Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO), so hat der Verantwortliche gegenüber dem Betroffenen nicht nur mitzuteilen, dass er die Verarbeitung auf zwei Rechtsgrundlagen stützt, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Transparenz auch, dass ein allfälliger Widerruf der Einwilligung nicht zur Einstellung der Verarbeitung führen muss, da die Verarbeitung noch wegen eines berechtigten Interesses zulässig sein kann. Es darf keinesfalls zu einer „Irreführung“ des Betroffenen kommen bzw. es darf beim Betroffenen nicht fälschlicherweise die Illusion hervorgerufen werden, dass er die Verarbeitung – mit einem Widerruf – kontrollieren kann (siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundvorordnung (DSGVO) Art. 6, Rn 9; Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at), Rn 18, mwH).
Stützt der Verantwortliche die Verarbeitung der Daten gegenüber dem Betroffenen zunächst nur auf eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, so hat dies zur Folge, dass bei Problemen mit der Gültigkeit der vorliegenden Einwilligung rückwirkend ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als Grundlage für die Rechtfertigung der Verarbeitung nicht herangezogen werden kann. Es wäre gegenüber der betroffenen Person ein in höchstem Maß missbräuchliches Verhalten, ihr zu sagen, dass die Daten auf der Grundlage der Einwilligung verarbeitet werden, wenn tatsächlich eine andere Rechtsgrundlage zugrunde gelegt wird (siehe dazu Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 , Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 121 ff). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Verantwortliche bei Verweigerung der Einwilligung oder deren Widerruf auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgreift (Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO² Art. 6 Rn 7).
In gegenständlicher Beschwerdesache stützte der BF die Verarbeitung von Fotos und Filmschnitte zunächst auf eine Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. In der Ausschreibung zu den XXXX wurden die Teilnehmer über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie folgt in Kenntnis gesetzt: „Datenschutzverordnung – Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Darstellung der Veranstaltung Fotos sowie Filmmitschnitte erstellt werden, die auf den vom XXXX Golfverband betriebenen Websites und in Social-Media-Kanälen sowie in allfälligen Printmedien veröffentlicht werden können. Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung stimmen die Teilnehmer der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu.“. Diese Regelung in der Ausschreibung zu den XXXX ist aus mehrfachen Gründen nicht geeignet, eine Einwilligung der Betroffenen bzw. der MB zu begründen.
Art. 4 Z. 11 DSGVO legt fest, dass die Einwilligung einer betroffenen Person jede freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung ist, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Das Element „freiwillig“ impliziert, dass die betroffenen Personen eine echte Wahl und die Kontrolle haben. Die Ausschreibungsbestimmung „Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung stimmen die Teilnehmer der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu.“ schließt per se jede Freiwilligkeit aus. Aus dieser Regelung ist eine Wahlmöglichkeit für einen Betroffenen nicht erkennbar – der Betroffene kann nicht frei entscheiden, ob er der Verarbeitung zustimmt oder ablehnt. Die Einwilligung zur Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a. DSGVO wird faktisch mit der Teilnahme an der Veranstaltung begründet. Entsprechend der vorliegenden Regelung kann der Betroffene eine Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a. DSGVO nur dadurch ablehnen, indem er überhaupt nicht an der Veranstaltung teilnimmt. Im Allgemeinen schreibt die DSGVO vor, dass eine Einwilligung nicht gültig ist, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt (siehe dazu auch Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 , Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 13 ff). Vor diesem Hintergrund kommt der Ansicht des BF, dass die MB keinen potentiellen Nachteil gehabt hätten (vgl. beispielsweise VWA ./15, Seite 3) kein Begründungswert zu, da wie dargestellt, eine „echte Wahlmöglichkeit“ der MB gemäß Art. 4 Z. 11 DSGVO im Grunde nicht bestand. Auch den Erklärungen des BF, dass die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, schon bei der Anmeldung die Aufnahme bzw. Veröffentlichung abzulehnen, kommt keine Bedeutung zu, weil der BF die Teilnehmer hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat.
Auch kommt es mit der Regelung „Mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung stimmen die Teilnehmer der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu.“ zu einer unzulässigen Verknüpfung zwischen einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a. DSGVO und dem Vertrag „ XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX “. Mit der Anmeldung/Bezahlung des Nenngeldes wurden die MB Vertragspartner des BF. Als Gegenleistung hatten die MB die Möglichkeit, an der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX teilzunehmen. Für die Erfüllung des Vertrages ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Veröffentlichung von Fotos der MB für die Vertragserfüllung (Durchführung der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX ) erforderlich ist. Die Durchführung der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend war auch ohne Veröffentlichung von Fotos des MB1 und der MB2 möglich. Die Formulierung „in größtmöglichem Umfang Rechnung tragen“ in Art. 7 Abs. 4 DSGVO legt nahe, dass der Verantwortliche besondere Sorgfalt walten lassen muss, wenn die Erfüllung eines Vertrag (hier die Durchführung der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX ) mit dem Ersuchen um Einwilligung in die Verarbeitung der mit diesem Vertrag verbundenen personenbezogenen Daten verknüpft ist. Im Verfahren konnte der BF nicht schlüssig darlegen, dass für die Vertragserfüllung (Durchführung der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX ) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MB zwingend erforderlich ist.
Auch ist die vorgesehene Regelung in der Ausschreibung für die XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX nicht geeignet, die Anforderungen „für bestimmte Zwecke“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu erfüllen. Die Notwendigkeit, dass die Einwilligung für einen bestimmten Zweck erfolgen muss, funktioniert zusammen mit dem Konzept der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO als Schutz vor einer schrittweisen Ausweitung oder einem Verwischen der Zwecke, für die die Daten verarbeitetet werden, nachdem die betroffene Person in die anfängliche Erhebung ihrer Daten eingewilligt hat. Dieses Phänomen, das auch als schleichende Ausweitung der Zweckbestimmung bekannt ist, stellt ein Risiko für betroffene Personen dar, da es zu einer unerwarteten Verwendung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen oder durch Dritte und zu einem Kontrollverlust der betroffenen Person führen kann (siehe dazu auch Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 , Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 55 ff). Im vorliegenden Fall gibt der BF bekannt, dass er Fotos auf seinen „betriebenen Websites und in Social-Media-Kanälen sowie in allfälligen Printmedien veröffentlichen“ möchte. Es bleiben die Angaben des BF zu den Websites (Mehrzahl) und Social-Media-Kanälen (Mehrzahl) nicht nur äußerst unbestimmt, sondern diese schließen auch zukünftige Entwicklungen ein. Entsprechend dieser Regelung könnte der BF die Fotos der MB heuer auf dem Sozialen Medium A, nächstes Jahr auf dem Sozialen Medium B, übernächstes Jahr auf dem Sozialen Medium C, usw. veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund kann es daher zu einer schrittweisen Ausweitung oder einem Verwischen der Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, kommen. Aufgrund der unbestimmten Angaben kann ein Betroffener veröffentlichte Fotos nicht einfach finden. Der Betroffene kann allenfalls nur nach Recherchen veröffentlichte Fotos im Internet finden und kann uU nie gewiss sein, ob er tatsächlich alle veröffentlichte Fotos von sich gefunden hat.
Die DSGVO bekräftigt die Anforderung, dass die Einwilligung in informierter Weise erfolgen muss. Zunächst ist aus den gegenständlichen Ausschreibungsbedingungen nicht zu erkennen, an welchen Organisationen Daten der MB weitergegeben werden. Für den BF ist aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der XXXX Tageszeitung (siehe Punkt II.1.6) jedenfalls erkennbar, dass an diese Organisation Daten weitergegeben werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die XXXX Tageszeitung in dieser Regelung nicht angeführt wird. Es liegt sohin eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes vor.
Besonders gravierend ist jedoch der Umstand, dass der Verantwortliche die betroffene Person über das Recht auf Widerruf der Einwilligung vor der tatsächlichen Abgabe der Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO informieren muss. Zusätzlich muss der Verantwortliche die betroffenen Personen als Teil der Pflicht zur Transparenz darüber informieren, wie sie ihre Rechte geltend machen können (siehe dazu auch Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 , Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 116). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF die Betroffenen über ein Widerspruchsrecht bzw. darüber, wie die Betroffenen dieses Recht geltend machen können, informiert hat.
Aufgrund der vorliegenden datenschutzrechtlichen Regelung in den Ausschreibungsbedingungen des BF (siehe Punkt II.1.4) liegt somit keine Zustimmung der MB zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Auch hat der BF im Übrigen keine gesonderte Erklärung der MB bzw. ihrer Erziehungsberechtigten eingeholt.
Soweit sich der BF auf zahlreiche Verhaltensweisen der Eltern der MB bezieht, aus denen eine Zustimmung – konkludent – abgeleitet werden könnte (siehe Punkt II.1.9), so ist zu beachten, dass für eine „eindeutig bestätigende Handlung“ im Sinne des Art. 4 Z. 11 DSGVO eine bewusste Handlung zur Einwilligung in eine bestimmte Verarbeitung vorgenommen werden muss. Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person sowie das einfache Fortfahren mit einer Dienstleistung können nicht als wirksamer Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit angesehen werden (siehe dazu auch Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 , Version 1.1., angenommen am 04.05.2020, Rn 116, vgl. dazu auch EuGH am 01.10.2019, C-673/17). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits vor Beginn der Verarbeitungstätigkeit eine gültige Rechtgrundlage geschaffen werden muss. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung „hat … gegeben“ in Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Vor diesem Hintergrund kommen Verhaltensweisen der Eltern, welche nach der Veröffentlichung der Fotos der XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX gesetzt wurden, keine Bedeutung zu. Auch können aus Verhaltensweisen der Eltern zu früheren Veranstaltungen keine Rückschlüsse auf die XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend XXXX gezogen werden. Darüber hinaus konnte der BF aufgrund der Verhaltensweisen der Eltern nicht unmissverständlich davon ausgehen, dass sie eine Zustimmung für eine Veröffentlichung erteilten. So führte die Mutter der MB aus, dass sie gegen eine Aufnahme von Fotos nichts gehabt habe; sie sei jedoch gegen eine Veröffentlichung von Fotos gewesen (siehe Punkt II.1.7). In diesem Zusammenhang kann man aus einem Foto machen lassen bzw. sich abbilden lassen, eine Zustimmung für eine Veröffentlichung nicht gewonnen werden. In keiner Lage konnte der BF zweifelsfrei bei der Aufnahme von Fotos davon ausgehen, dass die – schweigenden und untätigen – Eltern einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Aus keiner Verhaltensweise der Eltern (siehe Punkt II.1.9) konnte der BF zweifelsfrei auf eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern schließen. Soweit der BF sich auf eine undeutliche Erklärung bzw. unbestimmten Handlung der Eltern der MB stützt, so hat er das Risiko einer missverständlichen Einwilligung zu tragen. Weiters stellen die Erklärungen der Eltern (liken, Beiträge) zu Veranstaltungen und Fotos keine Willenserklärung dar (siehe OGH 19.12.2019, 4 Ob 226/19t). Überhaupt kein Begründungswert kommt dem Umstand zu, dass die Mutter der MB Fotos ihrer Kinder auf ihrer Facebook-Seite (siehe Punkt II.1.10) hat. Daraus kann eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nicht gewonnen werden. Schließlich kann auch aus den Wahrnehmungen bzw. Meinungen anderer Eltern nicht geschlossen werden (siehe OZ 27, Punkt II.2.5), dass die Eltern der MB eine (konkludente) Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos erteilten.
Unabhängig von einer fehlenden „eindeutig bestätigenden Handlung“ bzw. konkludenten Willenserklärung der Eltern der MB ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Eltern vor einer Handlung (siehe Punkt II.1.9) nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO über das Recht auf Widerruf bzw. darüber, wie sie das Recht auf Widerruf geltend machen können, in Kenntnis gesetzt wurden (siehe Punkt II.1.5). Wenn ein Verantwortlicher sich auf eine Zustimmung auf Basis einer „eindeutig bestätigenden Handlung“ bezieht, so kann er gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO nur dann von einer Zustimmung ausgehen, wenn er vorher den Betroffenen über das Widerspruchsrecht informiert hat. So auch der EuGH: Es obliegt dem Verantwortlichen nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (EuGH vom 11.11.2020, C-61/19).
Insgesamt kann sich der BF auf eine Einwilligung – Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung – zur Veröffentlichung von Fotos nicht berufen.
II.3.3.3.2.3. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf Basis eines überwiegenden Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
Im gegenständlichen Verfahren ist zu beachten, dass der BF vorab den Teilnehmern nur darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er aufgrund einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (siehe Punkt II.1.4) personenbezogene Daten verarbeiten möchte. Wie dargestellt, war der BF nicht in der Lage, eine Einwilligung der MB (bzw. ihrer Eltern) zu belegen (siehe Punkt II.3.3.3.2.2). Soweit der BF im Nachhinein bestrebt ist, da eine Einwilligung scheiterte, seine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse zu stützen, so stellt dies ein in höchstem Maß missbräuchliches Verhalten dar. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Verantwortliche bei Verweigerung der Einwilligung oder deren Widerruf – später – auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgreift (siehe dazu Punkt II.3.3.3.2.2).
Auch ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF die MB (bzw. ihre Eltern) oder andere Teilnehmer der XXXX Landesmeisterschaften Schüler & Jugend XXXX über berechtigte Interessen aufgeklärt hätte. Die Informationspflicht des Verantwortlichen erfordert ausdrücklich die Mitteilung des berechtigten Interesses an die betroffene Person (siehe Art. 13 Abs. 1 lit. d und Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO). Die Kenntnis von den für die Verarbeitung ihrer Daten berechtigten Interessen ist Voraussetzung dafür, dass die betroffene Person überhaupt in der Lage versetzt wird, von einem Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) Gebrauch zu machen.
Bei der Prüfung von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat eine Bewertung der Interessen der MB zu erfolgen. Diese sind den berechtigten Interessen des BF sowie Dritter gegenüberzustellen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C 13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40, 17.06.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn 106).
Der BF hat insofern ein berechtigtes Interesse wahrgenommen, als er die Lichtbilder seiner Veranstaltung zu Dokumentationszwecken veröffentlicht hat – dies insbesondere zur Dokumentation seiner Tätigkeiten und des Vereinslebens. Die Homepage bzw. die Facebook-Seite des BF dient als Informationsmedium zur Information interessierter Golfclubs und deren Mitglieder. Weiters erfolgte die Veröffentlichung der Lichtbilder nach Angaben des BF für die Gewinnung von Sponsoren zur Kaderfinanzierung, als Nachweis gegenüber Sponsoren und schließlich auch zur Berichterstattung in den Medien (siehe Punkt II.1.11). Vor diesem Hintergrund der dargelegten Zwecke, war die Veröffentlichung der gegenständlichen Fotos der am XXXX und am XXXX stattgefundenen XXXX Landesmeisterschaft Schüler & Jugend für den BF auch grundsätzlich erforderlich.
Demgegenüber haben die MB ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten. Die Interessensabwägung muss entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a) insbesondere auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person abstellen (Heberlein in Ehmann/Selmayr, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 6, Rn 28). Gemäß des Erwägungsgrundes 47 zur DSGVO ist das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Im vorliegenden Fall konnte die Mutter der MB absehen, dass die Fotos mit ihren Kindern zu Dokumentationszwecken veröffentlicht werden (siehe Punkt II.1.9).
Hingegen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der MB1 im Zeitpunkt der Veröffentlichung elf Jahre und die MB2 neun Jahre alt waren. Dem Schutz von Kindern kommt eine besondere Bedeutung bei der Interessenabwägung zu, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind (vgl. Erwägungsgrund 38 zur DSGVO; Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2 Art. 6 Rn 31; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Art. 6, Rn 66; Simitis|Hornung|Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6, Rn 122). Bei Kindern unter 16 Jahren geht die DSGVO von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus, die es erforderlich macht, bei der Ausübung informationeller Selbstbestimmung auf Grundlage des Abs. 1 lit. a grundsätzlich die elterlichen Vertreter einzubinden. Dementsprechend ist dann auch im Rahmen der Interessensabwägung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO davon auszugehen, dass hier regelmäßig die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes überwiegen (Buchner/Petri, in Kühling/Buchner, DS-GVO-BDSG Art 6, Rn 155). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der minderjährigen MB das berechtigte Interesse des BF in Bezug auf die Veröffentlichung von Fotos der MB zu Dokumentationszwecken überwiegt. Insgesamt ist die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs der MB nicht verhältnismäßig und daher unzulässig. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er in die Öffentlichkeit treten müsse und deshalb seine Interessen dem Schutz eines Kindes überwiegen (OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 16), so kommt diesen Ausführungen – unter Berücksichtigung der besonders schutzwürdigen Interessen der Kinder – kein Begründungswert zu.
Die generelle Schutzbedürftigkeit von Kindern schließt es allerdings nicht aus, im Rahmen der konkreten Interessensabwägung auf das jeweilige Alter des betroffenen Kindes abzustellen und hier je nach Alter die Schutzbedürftigkeit entsprechend höher oder niedriger einzustufen. Mit Blick auf die Wertung des Art. 8 Abs. 1 DSGVO ist dabei insbesondere die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres noch einmal von zentraler Bedeutung als Abwägungskriterium. Bei Kindern unter 16 Jahren geht die DSGVO von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus, die es erforderlich macht, bei der Ausübung informationeller Selbstbestimmung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich die elterlichen Vertreter mit einzubinden (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG², Art. 6, Rn 155, siehe dazu auch Punkt II.3.3.3.2.2). Im Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die MB 11 bzw. 9 Jahre alt. Daher ist schon aufgrund des Alters von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der MB auszugehen. Um diesen Umstand im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu begegnen, bedarf es geradezu außergewöhnlicher Argumente (Aspekte) des BF.
Insofern der BF unter Hinweis auf Jahnel, Datenschutzrecht (2018), Seite 168 (richtig: Wagner, Ein Praxisblick auf eventbezogene Bilddaten – ausgewählte Fragen zur Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Bilddaten bei (anmeldepflichtigen) Veranstaltungen, in Jahnel, Datenschutzrecht: Jahrbuch 2018, 168) ausführt, dass die Verwendung bzw. Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos zur Rückschau oder auch Berichterstattung auf der Homepage des Veranstalters vom Rechtfertigungsgrund des privaten Dokumentationsinteresse gedeckt ist, so ist zu beachten, dass dieser Beitrag nur selektiv wiedergegeben wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen der Autorin unter Punkt 2.2.7. „Einwilligung von Kindern bezüglich von Veröffentlichung von Bilddaten“ desselben Beitrages verwiesen: „Die Zustimmung von Kindern bezüglich einer Veröffentlichung von Bilddaten ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Daher ist auf eine ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes abzustellen. Das Kind muss diese bezogen auf die konkrete Veröffentlichung besitzen. Fehlt diese, kann eine Zustimmung auch nicht durch eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Eine ausreichende Einsicht- und Urteilsfähigkeit kann ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr außerhalb des Anwendungsbereiches von § 4 Abs 4 DSG 2018 mE vertretbar vermutet werden. Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht und fehlt es an der nötigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist daher ein sehr strenger Maßstab zu setzen. Ausgehend von dem oben Ausgeführten lässt sich folgende Handlungsempfehlung konkretisieren:
Obwohl die Einwilligung zur Veröffentlichung die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts darstellt und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Einwilligung des Kindes nicht ersetzt, ist mE dennoch eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Es deutet in einem solchen Fall vieles darauf hin, dass das Kind und sein Umfeld mit der Veröffentlichung einverstanden waren. Auch ein Gespräch mit dem Minderjährigen, in dem man sich ein Bild von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit macht, ist jedenfalls zu empfehlen. Im Hinblick auf die Nachweisbarkeit, wird es in diesem Zusammenhang auch hilfreich sein, entsprechende kurze Dokumentationen zu führen. Um allerdings auf Nummer sicher zu gehen, sind Bilddaten von Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen von Bilddaten, bei denen man die Kinder nicht erkennt bzw. wo sie von hinten fotografiert werden, können idR als unproblematisch angesehen werden. …..“. Auch in diesem Beitrag wird somit eine besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern, welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, thematisiert.
Wenn der BF im Zusammenhang mit seinen berechtigten Interessen anführt, dass Siegerbilder, wo alle Abgebildeten verpixelt seien, für die Berichterstattung ungeeignet seien (OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 17), ist dazu festzuhalten, dass kein Siegerbild, wo alle Abgebildeten verpixelt sind, verfahrensgegenständlich ist. Unabhängig davon behält sich nunmehr der BF das Recht vor, insbesondere bei Siegerfotos Gesichter zu verpixeln (OZ 36, Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2021, Seite 18). Es ist davon auszugehen, dass der BF mit dieser Information bestrebt ist, Rechte von Betroffenen zu wahren.
Soweit der BF sein berechtigtes Interesse mit seinen Verpflichtungen gegenüber Sponsoren begründet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus den Ausführungen der Sponsoren nicht ergibt, dass der BF verpflichtet wäre, Fotos von Kindern auf seinen Kanälen (Homepage bzw. Facebook-Seite) zu veröffentlichen (siehe Punkt II.1.6). Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen der XXXX Tageszeitung und dem BF vorsieht, dass zur Sicherung der Werknutzungsrechte für die XXXX Tageszeitung die abgebildeten Personen gegenüber dem BF eine Zustimmung erteilt haben, dass sie fotografiert und gefilmt werden dürfen und dass die Bilder und Videos in den Print- und Onlinemedien (inkl. Social-Media-Kanälen) der XXXX Tageszeitung veröffentlicht werden dürfen. Bei Kindern ist hierfür zwingend eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen vorgesehen. Soweit der BF in diesem Zusammenhang seine Verarbeitung (Veröffentlichung von Fotos der MB) auf ein berechtigtes Interesse stützt, so übersieht er, dass die XXXX Tageszeitung vertraglich eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten fordert. Die Begründung eines berechtigten Interesses in Bezug auf die XXXX Tageszeitung ist daher nicht tauglich, da diese eine Einwilligungserklärung von Erziehungsberechtigten verlangt und der BF über entsprechende Einwilligungserklärungen nicht verfügt.
Zusammengefasst stützt der BF erst nachträglich die Veröffentlichung von Fotos auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem hat der BF die MB (bzw. ihre Eltern) vorab nicht hinreichend über sein berechtigtes Interesse informiert. Zudem ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, dass die Interessen eines Kindes besonders zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall sind die Interessen des BF (siehe Punkt II.1.11) nicht geeignet, die Interessenslage der minderjährigen MB substantiiert zu begegnen. Schließlich bedient sich der BF im Rahmen der Interessensabwägung auch mit Argumenten, die untauglich sind.
Insgesamt ist es dem BF nicht gelungen, ein berechtigtes Interesse zur Veröffentlichung aufzuzeigen, welches den Interessen der MB entspricht bzw. überwiegt.
II.3.3.3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf Grundlage § 12 DSG:
II.3.3.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 12 DSG – Bildverarbeitung – lautet (auszugsweise):
[…](2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn
1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn
1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
[…]
II.3.3.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Die vom BF in seiner Beschwerde herangezogene Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 4 bzw. Abs. 3 Z 3 DSG ist – wie die bB in ihrer Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage vom 17.06.2020 zutreffend ausführt – nicht anwendbar, weil die in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln ausschließlich für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit c („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“) und lit. e („für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt“) und damit nicht für in § 12 DSG geregelte Datenverarbeitungen zu privaten Zwecken gelten (vgl. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 12 (Stand 12.06.2018) Rz 20; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 12 (Stand 01.01.2020) Rz 3 f; Löffler in Knyrim, Datenschutzrecht4 Kapitel 15 (Stand 01.04.2020) Rz 15.3 f mwN).
Das erkennende Gericht hat in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und dabei die unionsrechtswidrige Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108). Folglich ist der festgestellte Sachverhalt nur unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren (vgl. BVwG 20.11.2019, W256 2215855-1; 25.09.2020, W214 2230473-1; 20.12.2021, W274 2242638-1).
Schließlich ist auch zu beachten, dass es dem BF nicht gelungen ist, ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 DSG zu belegen (siehe dazu Punkt II.3.3.3.2.3).
II.3.3.4. Zur Prüfung der Anwendbarkeit des Medienprivilegs gemäß § 9 Abs. 1 DSG:
II.3.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 9 DSG – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit lautet:
(1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
Art. 85 DSGVO – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
II.3.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Zunächst ist zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach die bB nicht erwogen habe, ob durch die Verarbeitung und Veröffentlichung der inkriminierten Bilddaten auf der Webseite des BF eine journalistische Tätigkeit vorliegen könne und § 9 DSG anwendbar sei, Folgendes anzuführen:
In § 9 wird das bisherige datenschutzrechtliche Medienprivileg nach § 48 DSG 2000 mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in § 9 knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an und erweitert iSv Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Geltungsbereich des Privilegs auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen (Abs. 1) bzw. wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen (Abs. 2) Zwecken erfolgt. Man kann daher von einem datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivileg sprechen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 9 (Stand 01.01.2020), Rz 4 mwN).
Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext von § 9 Abs. 1 DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen:
Erstens muss eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG vorliegen und hat diese Verarbeitung zweitens zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes zu erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf ehemals Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG - der Pendantbestimmung von nunmehr Art. 85 DSGVO – gelten die in Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist (vgl. EuGH 14.02.2019, C-345/17, Buivids, Rn 52; OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, Rn 43).
Eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO unter Nichtanwendung von § 9 Abs. 1 DSG scheidet allerdings aus, da erstere Bestimmung keine materielle Bestimmung ist, sondern lediglich den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (vgl. Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 (2018) Art. 85, Rz 1 und 9).
Aufgrund dieser Erwägungen besteht nur bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Im Folgenden wird daher zunächst zu prüfen sein, ob im gegenständlichen Fall der BF ein Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG ist und bejahendenfalls, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MB zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgt ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG ist ein „Medienunternehmen“ ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (Z 1 leg. cit.) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (Z 2 leg. cit.) entweder besorgt oder veranlasst werden.
Ein Medieninhaber wird im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Unter Berücksichtigung der zitierten ständigen Rechtsprechung des OGH verbreitet der BF bloß Inhalte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, hat jedoch zusätzlich kein Mindestmaß an Strukturen etabliert, um diese Inhalte im Vorfeld auch entsprechend zu recherchieren und aufzubereiten. Die beim BF tätigen Personen sind zudem nicht regelmäßig, sondern bloß gelegentlich mit der Verbreitung von Inhalten im Newsbereich betraut. Da es sich beim BF um kein Medienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG handelt, kommt das Medienprivileg gemäß § 9 Abs. 1 DSG – das sich ausdrücklich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes bezieht – nicht zur Anwendung.
Auch ist nicht zu erkennen, dass der BF die Veröffentlichung von Fotos zu journalistischen Zwecken vornimmt.
Das Verständnis der „journalistischen Zwecke“ hat sich am Unionsrecht zu orientieren. Der BF vertritt – offenbar – die Ansicht, dass es sich beim Betrieb seiner Homepage um eine journalistische Tätigkeit handelt, sodass Art. 6 DSGVO nicht anzuwenden sei.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung des Art 9 DS-RL (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) ist der Begriff „Journalismus“ weit auszulegen. Journalistische Tätigkeiten sind demnach Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH vom 14.02.2019, C-345/17, Rn 51, 53; vom 16.12.2008, C-73/07, Rn 56, 61). Die Befreiungen und Ausnahmen von Bestimmungen der DSGVO gelten nach der Rechtsprechung des EuGH daher nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH 16.12.2008, C-73/07, Rn 58). Jedoch ist nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der „journalistischen Tätigkeiten“ zu subsumieren (EuGH 14.02.2019, C-345/17, Rn 58). So qualifizierte der EuGH etwa die vom Betreiber einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung nicht als Verarbeitung zu journalistischen Zwecken (EuGH 13.05.2014, C-131/12, Rn 85).
In der Literatur wird für das Vorliegen einer Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken – im Anschluss an die Entscheidung des BGH VI ZR 196/08 (www.spickmich.de , Rn 21 f) – ein Mindestmaß an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit gefordert (Öhlböck in Knyrim, DatKomm [18. Lfg] Art 85 DSGVO Rz 16; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG³ [2020] Art. 85 DSGVO Rn 17a, 24 f; Jahnel, DSGVO [2021] Art. 85 Rn 15; Specht/Bienenmann in Sydow, Europäische Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 85 Rn 13). So wird beispielsweise das bloße Bereitstellen eines Bewertungsportals nicht als ausreichend angesehen (Jahnel, DSGVO [2021] Art. 85 Rz 15; implizit Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG³ [2020] Art. 85 DSGVO Rz 25; ohne eigene Stellungnahme etwa Öhlböck in Knyrim, DatKomm [18. Lfg] Art. 85 DSGVO Rz 16; Pauly in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung³ [2021] Art. 85 Rz 8). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit, weil ansonsten der Schutz der personenbezogenen Daten Betroffener allzu einfach ausgehöhlt werden würde (siehe dazu insbesondere OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, mwH).
Im Ergebnis sind im vorliegenden Fall die Informationen des BF über seine (Sport)Veranstaltungen auf seiner Homepage bzw. Facebook-Seite nicht ausreichend, um bei einer an Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausgerichteten unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 DSG die Privilegierung der Datenverarbeitung des BF durch die Ausnahme von den Kapiteln II bis VII und IX der DSGVO zu rechtfertigen.
Aufgrund fehlender Strukturen bzw. fehlender journalistischer Tätigkeit kann sich der BF nicht auf das Medienprivileg stützen.
II.3.3.5. Zur Ausnahme von der Datenschutz-Folgenabschätzung:
II.3.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 35 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung – lautet (auszugsweise):
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
(2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
(4) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
[…]
II.3.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Nach Auffassung des BF bedürfe es einer Einwilligung von personenbezogener Daten durch die MB bzw. ihren Eltern nicht, da die Organisation von Veranstaltungen entsprechend der „White List“ der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) ausdrücklich von der Datenschutz-Folgeabschätzung ausgenommen sei. Andernfalls könnten – zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand und entsprechender Publicity – keine Wettbewerbe mehr veranstaltet werden (VWA ./7, Seite 3).
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein Verfahren, anhand dessen eine Verarbeitung beschrieben, ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewertet und die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringt, durch eine entsprechende Risikoabschätzung und die Ermittlung von Gegenmaßnahmen besser kontrolliert werden sollen (Jahnel, DSGVO, Art. 35, Rn 1).
Die vom BF aufgezeigte Aufnahme einer Datenverarbeitung in die in Art. 35 Abs. 5 DSGVO vorgesehene Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die vom Verantwortlichen keine Datenschutz-Folgeabschätzung vorzunehmen ist, vermag aber eine Zulässigkeit einer solchen Verarbeitung nicht ohne weiteres aufzuzeigen, weil damit überhaupt keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO getroffen wird.
II.3.3.6. Zur Abweisung des Antrages der MB gemäß § 24 Abs. 6 DSG:
II.3.3.6.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet (auszugsweise):
[…]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
II.3.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Eine Beseitigung der durch einen Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten iSv § 1 Abs. 1 DSG verursachten Rechtsverletzung stellt sich bei Betrachtung des Wortlauts als unmöglich heraus, weil der Erfolg der Rechtsverletzung schon dadurch verwirklicht wird, dass im gegebenen Fall die personenbezogenen Daten der MB für einen begrenzten Zeitraum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, ohne dass eine (ausreichende) Legitimation zur Datenverarbeitung gegeben war. Die schlichte Löschung der Daten vom öffentlichen Bereich der Webseite erweist sich daher nicht als Beseitigung der negativen Folgen im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG – wie vom BF mit „fehlende Beschwer“ impliziert (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 24 (Stand 01.01.2020), Rn 310).
Auch aus systematischen Erwägungen kann eine Rechtsverletzung gegen Geheimhaltungspflichten gemäß § 1 Abs. 1 DSG nicht nachträglich beseitigen werden: Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Verantwortlicher bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Betroffenen entspricht. Zu den Anträgen des Betroffenen zählen gemäß § 24 Abs. 5 DSG die Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung; nicht jedoch die Feststellung einer Geheimhaltungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 DSG.
II.3.3.7. Zusammenfassung:
Der BF konnte sich auf keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos der MB auf der Webseite XXXX und auf der Facebook-Seite des BF stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dahingehend die Beschwerde des BF abzuweisen.
II.3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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