GehG §23a
GehG §23b Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2252873.1.00
Spruch:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.01.2022, Zl. PAD/21/1641573/4, betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2023 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihrem Ansuchen vom 06.09.2021 um Zuerkennung einer Vorschussleistung für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalls vom 16.08.2018 wird gemäß §§ 23a und 23b Abs. 4 GehG stattgegeben und Ihnen ein Ersatz des Verdienstentgangs in der Höhe von EUR 20.115,36 zuerkannt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 06.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß den §§ 23a und 23b Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
Mit im Spruch genannten Bescheid vom 31.01.2022, zugestellt am 03.02.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung einer Vorschussleistung für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang" mangels Bestand der Ansprüche abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Fremdverschulden vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Unfall im Zuge einer Fanbegleitung durch einen Pyrotechnikgegenstand verursacht worden sei, der durch gewaltbereiten Fans auf die Fahrbahn geworfen worden sei. Zudem habe sich der Unfall unter Anwendung einsatzbezogener Körperkraft gegen die gewaltbereiten und aggressiven Fans ereignet, weshalb von einem faktischen Fremdverschulden auszugehen sei. Das Verhalten der Fans sei somit kausal für die Verletzungsunbill der Beschwerdeführerin. Dabei spiele es keine Rolle, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin mangels unbekannten, abwesenden oder flüchtigen Tätern nicht durchsetzbar sei, da im vorliegenden Fall eine Fremdeinwirkung durch Werfen von Gegenständen durch die gewaltbereiten Fans auf die Fahrbahn, auf der sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, entstanden sei. Unabhängig davon entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass die Hilfeleistung auch dann zu gewähren sei, wenn ein Anspruch der Beamtin oder des Beamten von vornherein ausgeschlossen sei, da kein Fremdverschulden vorgelegen habe.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zum Sachverhalt, insbesondere zum Unfallhergang, befragt wurde. Die belangte Behörde erschien trotz gehöriger Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion XXXX im Exekutivdienst verwendet. Zum Zeitpunkt des Dienstunfalls war die Beschwerdeführerin XXXX dienstzugeteilt.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 16.08.2018 während einer Fanbegleitung in 1140 Wien, Schlossallee, Höhe Tankstelle vor der linken Wienzeile, gegen 22.53 Uhr einen Dienstunfall, bei welchem sie einen Bruch des Schienbeinkopfes mit Stauchung der Bruchstücke ins Kniegelenk und weiter eine Stauchung des linken Knöchels sowie Zerrung der Bänder erlitt.
Am 16.08.2018 wurde ein Einsatz im Zuge der Fußballveranstaltung RAPID Wien – SLOVA Bratislava angeordnet. Da die Wiener Verkehrsbetriebe eine Weiterfahrt der Fans mit der U-Bahn aufgrund ihres gefährlichen Verhaltens ausgeschlossen hatten, begleitete die Gruppe der Beschwerdeführerin die Fans von der U-Bahnstation Schönbrunn Richtung Allianz Stadion. Immer wieder musste der gesamte Tross aufgrund der extrem aufgeheizten Stimmung angehalten werden.
In weiterer Folge hatte die Gruppe der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Fans wieder zu ihren Fahrzeugen und Bussen im 10. Bezirk zurückzubegleiten, da die Wiener Verkehrsbetriebe die Beförderung verweigert hatten. Im Zuge dessen konnten sich einzelne Fans vom Fanzug entfernen und nur unter großem Aufwand zurückgeholt und wieder in den Fanzug eingegliedert werden.
Im Bereich Auer Welsbach Park begannen die Fans plötzlich in Richtung Park zu laufen. Via Funk kam von der Einsatzleitung der Auftrag, die linke Flanke zu übernehmen und zu sichern. Die Gruppe der Beschwerdeführerin rannte daraufhin neben den Fans die Schlossallee entlang.
Während dieser Verlegung im Laufen stieg die Beschwerdeführerin auf einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand, kam aus dem Gleichgewicht, stolperte und taumelte unkontrolliert die dort befindliche Böschung hinunter. Dabei zog sie sich die oben genannten Verletzungen zu.
Von den zu begleitenden Fans wurden während des Einsatzes zahlreiche straf- bzw. verwaltungsrechtliche Übertretungen begangen. So kam es zu Randalen in der U-Bahn, Sachbeschädigungen, der Plünderung einer Tankstelle und zum wahllosen Attackieren unbeteiligter Passanten. Die Fans verhielten sich aggressiv gegenüber den Einsatzkräften, zündeten Pyrotechnik, warfen mit Gegenständen und näherten sich den Beamten, um eine Eskalation zu provozieren.
Der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der besonders gefährlichen Umstände der Einsatz in voller Montur unter Verwendung eines Turtle angelegt angeordnet. Durch die Verwendung des Turtle war die Sicht der Beschwerdeführerin eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund des von der BVA anerkannten Dienstunfalls vom 17.08.2018 bis zum 10.02.2019 im Krankenstand und weiter vom 11.02.2019 bis zum 31.10.2019 im Folgekrankenstand. Dadurch entstand der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang von EUR 20.115,36.
Der Beschwerdeführerin ist eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht möglich, weil es nach dem Dienstunfall nicht zu einer Identitätsfeststellung bei den involvierten Fans kam und somit die Täter unbekannt sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Unfallhergang und zur Unmöglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem damit in Einklang stehenden, widerspruchsfreien, substantiierten und mit lebensnahen Details angereicherten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und trat der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens waren die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, die ihre Darstellung untermauern sollten, abzuweisen.
Die Feststellung, dass der Vorfall vom 16.08.2018 als Dienstunfall zu werten ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB) vom 05.06.2019.
Die Feststellungen zum Krankenstand der Beschwerdeführerin und zur Höhe des Verdienstentgangs basieren auf der im Akt einliegenden Verdienstentgangsberechnung der belangten Behörde vom 04.02.2021.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG eingeführten §§ 23a und 23b lauten wie folgt:
"Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."
3.1.2. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f, führen dazu auszugsweise wie folgt aus:
"Zu § 23a GehG, zu dem den §25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.
Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.
[...]
Zu § 23b GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.
[...]"
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung zu §§ 23a und 23b GehG fest, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte "Vorschuss" der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht (vgl. dazu die Wortfolge "als besondere Hilfeleistung" sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit .). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit .) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
3.1.4. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus dem Gesetzestext der §§ 23a und 23b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f) eindeutig hervorgeht, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen einer Fremdeinwirkung bedarf. Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus (so auch u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).
Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen eines Fremdverschuldens. Dieser Auffassung kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Die Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter – und somit auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit – ist grundsätzlich verboten. Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten, die denjenigen treffen, der die Gefahr einer solchen Rechtsgutverletzung erkennen kann. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN).
Ausgehend davon hat der OGH im Zusammenhang mit "Verfolgungsschäden" ausgesprochen, dass der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen haftet. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw. verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN).
Im vorliegenden Fall begleitete die Beschwerdeführerin einen Fanzug, der plötzlich zu laufen begann und somit auch die Beschwerdeführerin zum Loslaufen zwang. Zudem wurden während des Einsatzes von den zu begleitenden Fans zahlreiche straf- bzw. verwaltungsrechtliche Übertretungen begangen und wurde durch aggressives Verhalten gegenüber den Einsatzkräften eine Eskalation provoziert. Der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der besonders gefährlichen Umstände der Einsatz in voller Montur unter Verwendung eines Turtle angelegt angeordnet. Durch die Verwendung des Turtle war die Sicht der Beschwerdeführerin eingeschränkt.
Damit wurde vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur für die zur Begleitung des Fanzugs nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften berechtigte Beschwerdeführerin durch die Fans eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrensituation geschaffen, die deutlich über deren allgemeines Lebensrisiko hinausgeht. Die vorzunehmende Interessenabwägung rechtfertigt es folglich, das mit der Begleitung des Fanzuges einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Polizeibeamten auf die Fans zu verlagern. Die Fans mussten in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation voraussehen können, dass die begleitenden Polizeibeamten möglicherweise zu Schaden kommen. Es liege kein so atypischer Geschehensablauf vor, der die Adäquanz ausschließen würde.
Dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, wer von den zahlreichen innerhalb des Fanzugs gefährlich Handelnden und damit potentiellen Tätern den Schaden letztlich verursacht hat, geht nicht zu Lasten der geschädigten Beschwerdeführerin. Kommen nämlich als Ursache für einen eingetretenen Schaden die sorgfaltswidrigen Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vgl. dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN).
Für ein – grundsätzlich denkbares – Mitverschulden der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte.
3.1.5. Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 23a (Z 1 bis 3) GehG ist im gegenständlichen Fall unstrittig.
3.1.6. Ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 4 GehG setzt weiters voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall kann eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, weil es nach dem Dienstunfall nicht zu einer Identitätsfeststellung bei den involvierten Fans kam und somit die Täter unbekannt sind; der Beschwerdeführerin ist eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche folglich nicht möglich (vgl. in diesem Sinne auch die oben zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f).
3.1.6. Die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 (iVm § 23a) GehG liegen somit im gegenständlichen Fall ebenfalls vor.
3.1.7. Zur Höhe der besonderen Hilfeleistung:
Gemäß § 23b Abs. 4 GehG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG möglich.
Der Beschwerdeführerin ist durch den Dienstunfall ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR 20.115,36 entstanden.
Verfahrensgegenstand stellt lediglich der Antrag auf "Zuerkennung einer Vorschussleistung für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang" dar (siehe Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. Antrag in der Beschwerde), weshalb auch nur über den Verdienstentgang, nicht jedoch über allenfalls bestehende Ansprüche auf Ersatz von Heilungskosten bzw. auf Schmerzengeld abzusprechen war.
3.1.8. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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