BVwG W243 2138658-1

BVwGW243 2138658-122.2.2018

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W243.2138658.1.00

 

Spruch:

W243 2138658-1/16E

 

W243 2138660-1/17E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zlen. 1.) 1113280705-160612138, und 2.) 1113280803-160612146, beschlossen:

 

A)

 

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der volljährige Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ), beide afghanische Staatsangehörige, sind Brüder. Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vom 08.04.2016 zu Bulgarien und der Kategorie "2" vom 20.04.2016 zu Ungarn vor. Weiters besteht eine EURODAC-Treffermeldung des Erstbeschwerdeführers der Kategorie "1" vom 21.04.2016 zu Ungarn.

 

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragungen am 10.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zum Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat vor etwa zwei Monaten illegal und schlepperunterstützt in Richtung Iran verlassen habe. Über die Türkei und Bulgarien habe er sich nach Ungarn begeben, von wo aus er schließlich seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe.

 

Der Zweitbeschwerdeführer führte an, dass ihm die gesamte Reiseroute unbekannt sei, zumal sie immer in der Nacht gereist seien.

 

3. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlasste Untersuchung der Beschwerdeführer zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand brachte beim Erstbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" und beim Zweitbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 3, GP 26".

 

4. In der Folge richtete das BFA am 11.06.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien.

 

Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

 

Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.

 

Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.

 

5. Aus einem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,67 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers fest.

 

6. In weiterer Folge wurde der Zweitbeschwerdeführer am 06.09.2016 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die im Beisein seines gesetzlichen Vertreters stattfand, unterzogen.

 

Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er in Österreich nur seinen Bruder habe. Es brauche seinen Bruder und sei nicht in der Lage, ohne diesen selbständig zu entscheiden und zu leben. Im Heimatland hätten sie gemeinsam mit der Familie zusammengewohnt. Nunmehr wohne er mit seinem Bruder im selben Heim.

 

7. Am 07.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, in Österreich nur seinen minderjährigen Bruder zu haben. Sie hätten gemeinsam beschlossen, zu flüchten und wohne er mit diesem im selben Heim.

 

8. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 02.10.2016 wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei feststehe. In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt und gemeinsam beschlossen, aus Ihrem Heimatland auszureisen. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Bulgariens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Bulgarien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen, insbesondere auch deshalb, weil es der ausdrückliche Wunsch Ihres Bruders ist, bei Ihnen bleiben zu wollen."

 

Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.

 

9. Gegen die Bescheide vom 14.10.2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 24.10.2016 jeweils fristgerecht Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Erstbeschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.

 

Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g bzw. lit. h Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Erstbeschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übernommen.

 

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

11. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W243 2138658-1/4E und W243 2138660-1/5E, den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu.

 

Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig sei.

 

In Bezug auf den volljährigen Erstbeschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.

 

12. Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA mit Schriftsatz vom 28.02.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2017, Ra 2017/01/0068-13, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

 

14. In der Folge wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0068-19, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest (RZ 19-21):

 

"Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden.

 

Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

 

Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen."

 

15. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Erstbeschwerdeführer in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Dem Schriftsatz wurden diverse den Erstbeschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen wie folgt beigelegt:

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.

 

16. Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 05.02.2018 wurde nochmalig geltend gemacht, dass das Alter des Erstbeschwerdeführers auf einem unschlüssigen Gutachten basiere. Nunmehr werde ein Gutachten desselben Gutachters in einem anderen Verfahren vorgelegt. Dieses stimme im Vergleich zu dem im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten mit dem BFA-VG und dem Gutachtensauftrag überein. Das Gutachten im vorliegenden Fall erfülle diese Voraussetzungen nicht, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

 

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

 

Ein Dokument betreffend die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer ist nicht vorhanden.

 

Die Beschwerdeführer wurden am 08.04.2016 in Bulgarien und in weiterer Folge in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt. Beide Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Am 11.06.2016 richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde nicht beantwortet. Der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde nach erfolgter Remonstration letztlich seitens Bulgariens ausdrücklich zugestimmt.

 

Im angefochtenen Bescheid des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers fehlen Ausführungen zu Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO und darauf aufbauend Feststellungen dazu, ob eine Trennung der Beschwerdeführer (bei einer grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO) dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dient.

 

Weiters fehlen aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, sodass keine abschließende Prüfung vorliegt, ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien gegeben ist.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

 

Die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2016, dessen Richtigkeit die Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist.

 

Die Altersschätzung beruht auf Untersuchung und schlüssiger Beurteilung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen. Entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers, liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers belegen. Die Zusammenschau der Befunde ergibt für den Antragsteller ein Mindestalter zum Asylantragszeitpunkt von 18,67 Jahren, sohin einer Differenz von 2,34 Jahren zum behaupteten Alter des Erstbeschwerdeführers. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Fachärzte durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar sowie schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2018 kann dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht entnommen werden, dass der Gutachter nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter des Erstbeschwerdeführers angab. Aus dem Gutachten ist eindeutig ersichtlich, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.06.2016 mit 18,8 Jahren anzunehmen war, da drei von drei Altersindikatoren (Handwurzel: 19 Jahre, Zahnpanorama: 18,3 Jahre, Schlüsselbein: 18,8 Jahre) "Erwachsenenbefunde" zeigten.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner den gegenständlichen Fall betreffenden Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers als unbedenklich einstufte (siehe RZ 15 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

 

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

 

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

 

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

 

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

 

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

 

Art. 6 Garantien für Minderjährige

 

(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige.

 

Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt.

 

(3) Bei der Würdigung des Wohl des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

 

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

 

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;

 

c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

 

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

 

(4) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.

 

Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.

 

Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult.

 

(5) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, der Geschwister oder der Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, einschließlich der Festlegung eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

 

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

 

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

 

Art. 8 Minderjährige

 

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

 

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

 

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

 

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

 

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

 

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

 

3.3. Gemäß Art. 2 lit. j Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.

 

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in casu die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Vorwegzuschicken ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers zunächst, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.

 

Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser angab, minderjährig zu sein und diese behauptete Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.

 

Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10 BFA-VG, K5, Seite 155).

 

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des Zweitbeschwerdeführers die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre.

 

Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.

 

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

Verfahrensgegenständlich wäre somit Österreich dann für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zuständig, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für das Verfahren des volljährigen Erstbeschwerdeführers besteht wie oben dargelegt grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens.

 

Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren vor dem BFA übereinstimmend an, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er seinen Bruder brauche, bestand jedenfalls in der Vergangenheit eine enge familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern.

 

Das BFA wird nun im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Befragung der Beschwerdeführer zunächst zu prüfen haben, ob auch nach wie vor von einer engen familiären Beziehung zwischen den Brüdern auszugehen ist. In weiterer Folge wird vor dem Hintergrund der in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären sein, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient.

 

Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers - gemäß Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.

 

Hinzukommt, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund psychischer Probleme mehrmals stationär im Krankenhaus aufhältig war, zwei Suizidversuche hinter sich hat und bei ihm aktuell eine paranoide Schizophrenie, eine generalisierte Angststörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurden. Der Erstbeschwerdeführerin befindet sich offenbar in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung und nimmt diverse Medikamente ein.

 

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt aufliegenden und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet, und ob seine Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung oder Therapien nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Bulgarien zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob bei ihm eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden sollte - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde.

 

Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen.

 

Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.

 

3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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