BVwG W242 2223354-1

BVwGW242 2223354-120.2.2025

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W242.2223354.1.00

 

Spruch:

 

W242 2223354-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan alias Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist.

III. Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kasachstans, reiste unter Verwendung einer falschen Identität und einer falschen Staatsangehörigkeit unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.12.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für Russisch die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, dass er russischer Staatsangehöriger sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Russland aufgrund seiner Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft verfolgt werde, seine Frau, die sich in Österreich aufhalte, schwanger sei und er bei ihr leben wolle.

Mit Schreiben vom 19.09.2018 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit, dass gegen den BF wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei.

Am 03.10.2018 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Ende des Jahres 2009 den Islam angenommen habe und sich seither an die Sunna (Gewohnheitsrecht) halte, wodurch er die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Seit 2009 oder 2010 seien aus diesem Grund Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen und zu überprüfen. Im Jahr 2013 sei er mehrere Tage ohne Haftbefehl oder Beweismittel festgehalten worden. Kurz vor seiner Ausreise hätten sie erfahren, dass er eine Frau, die in Europa lebe, geheiratet habe. Nach der Hochzeit seien sie zu ihm gekommen, hätten ihm die Dokumente abgenommen und ihm gesagt, dass er die Republik nicht verlassen dürfe, sie ihn aufspüren würden, wenn er sich dem widersetze und ein Strafverfahren eingeleitet werde. Manchmal hätten sie in sozialen Netzwerken Accounts eröffnet und auf diesen falsche Nachrichten publiziert. Wenn er zum Training gefahren sei, seien sie ihm gefolgt und hätten ihm damit gedroht, ihn einzusperren. Ende November 2013 hätten sie seinen Nachbarn, der ihm den Islam nähergebracht habe, aufgesucht und erschossen. Sie hätten eine Liste mit Namen von Polizisten hinterlassen und behauptet, dass der Nachbar diese umbringen wolle. Anschließend habe ihn sein Bruder nach XXXX gebracht. Nach seiner Abreise hätten sie seinen Bruder belästigt, weshalb seine Mutter im Mai 2017 nach Kasachstan ausgereist sei.

Am 20.12.2018 übermittelte das Bundesministerium für Inneres dem BFA einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass aufgrund eines Hinweises, wonach sich in Österreich ein Staatsangehöriger Kasachstans aufhalte, gegen den der Verdacht bestehe, dass er ab 2013 aktiv bei der Terrororganisation Islamischer Staat gekämpft habe, Ermittlungen durchgeführt worden seien, die ergeben hätten, dass der BF, der angegeben habe, russischer Staatsangehöriger zu sein, mit dem zur Fahndung ausgeschriebenen kasachischen Staatsangehörigen übereinstimme.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 teilte ein Landesgericht dem BFA mit, dass sich der BF seit 21.12.2018 in Untersuchungshaft befinde.

Am 13.02.2019 erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF. Dabei führte er aus, dass es sich bei den Originalen der vorgelegten Kopien eines russischen Führerscheins und einer russischen Geburtsurkunde um Fälschungen handle. Er habe bis 2013 in Kasachstan gelebt und sei immer wieder vom Geheimdienst überprüft worden, sodass er befürchtet habe, dass nach seiner Abreise eine Fahndung nach ihm eingeleitet werde, weshalb er falsche Daten angegeben habe. Seinen kasachischen Reisepass habe er vernichtet. Er sei nach Österreich geflüchtet, weil seine Frau und seine Tochter hier leben würden. Im Falle einer Abschiebung könne er kein ordentliches Gerichtsverfahren erwarten. Interpol fahnde nach ihm, weil er beschuldigt werde, ein Terrorist zu sein. Er habe in Kasachstan oder anderen Staaten aber keine terroristischen Handlungen gesetzt. Im Jahr 2013 habe sich der Krieg in Syrien immer weiterentwickelt und das Komitee der Staatssicherheit habe ein halbes Jahr zuvor begonnen, ihn vorzuladen. Es sei häufig vorgekommen, dass Leute mit solchen Vorladungen nie wieder rausgekommen seien. Er habe sehr viele dieser Vorladungen erhalten und drei- bis viermal seinen Aufenthaltsort geändert, ebenso habe er seine Telefonnummer geändert. Sie hätten ihn aber immer wieder gefunden und ihm Fragen zu seiner Religion gestellt, weshalb er sich schließlich einen Pass besorgt habe und ausgereist sei.

Am selben Tag wurde dem BF eine mit 12.02.2019 Verfahrensanordnung übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er wegen Verhängung der Untersuchungshaft sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.

Am 29.03.2019 langte beim BFA ein Abschlussbericht des Bundesministeriums für Inneres ein, aus dem hervorgeht, dass der BF mehrere terroristische Straftaten verwirklicht habe, sich zusätzliche Straftaten im Zusammenhang mit dem absichtlich begangenen Identitätsschwindel ergeben hätten und im Zuge der Ermittlungen bekannt geworden sei, dass sich der BF als Mittäter an Bestellbetrügereien beteiligt habe sowie der Verdacht der Körperverletzung an seiner Frau bestehe.

Mit Schreiben vom 11.04.2019 verständigte die Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den BF wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation (§ 278a StGB), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB), des Verbrechens des Versuchs terroristischer Straftaten (§§ 15, 278c Abs. 1 Z 1 StGB) und des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e Abs. 2 StGB) erhobenen Anklage.

Am 19.07.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem BFA das am 27.06.2019 gegen den BF ergangene Urteil, aus dem hervorgeht, dass er wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation (§ 278a StGB), der Verbrechen der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) und der Verbrechen des Versuchs terroristischer Straftaten (§§ 15, 278c Abs. 1 Z 1 iVm § 75 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt V.), dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Schließlich stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 21.12.2018 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation und der Verbrechen der terroristischen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden sei. Der BF habe sich dadurch der Beteiligung an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht und damit einen Asylausschlussgrund verwirklicht. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der mehrere Sprachen spreche und angab, Berufserfahrung als Bauarbeiter zu haben, weshalb ihm zugemutete werden könne, in Kasachstan ein ausreichendes Einkommen zu sichern und nicht in eine ausweglose Lage zu geraten. Zusätzlich könne der BF auf Unterstützung seiner in Kasachstan lebenden Verwandten zählen. Die Todesstrafe könne nicht verhängt werden. Im Falle der Rückkehr liege daher keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK vor. Der BF habe zwar seine Ehefrau und Tochter im Bundesgebiet und einen A1-Deutschkurs besucht, sei jedoch illegal eingereist und nie einer Beschäftigung nachgegangen. Zudem sei er rechtskräftig verurteilt worden, befinde sich derzeit in einer Haftanstalt und scheine im Schengener Informationssystem als gewaltbereit und bewaffnet auf, weshalb davon auszugehen sei, dass von ihm nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe und er eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Trotz des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich überwiege daher das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an der Aufenthaltsbeendigung des BF.

Mit Schreiben vom 06.09.2019 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in Kasachstan keine Garantien für ein faires Verfahren bestünden und Korruption weit verbreitet sei. Straflosigkeit für Folter und Misshandlungen in der Haft bleibe bestehen und es komme zu Menschenrechtsverletzungen wie insbesondere der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Misshandlungen durch Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen. Außerdem werde die Aufhebung des Moratoriums für die Todesstrafe diskutiert und sei eine Aussetzung der Todesstrafe für Terroristen mehrfach angekündigt worden. Daraus sei abzuleiten, dass eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem sei die Entscheidung des Auslieferungsgerichts zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem BF Gelegenheit, binnen zwei Wochen die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist.

Am 26.02.2021 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, der Rechtsvertreterin des BF und eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt wurde.

Am 30.03.2021 übermittelte das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2021 zum Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2021 (GZ: W242 2223354-1/17E) wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV, VII. und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt A) II.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Kasachstan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt A) III.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) V.).

Das BFA erhob gegen das Erkenntnis fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH).

Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2022 wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VII. des Bescheides vom 12.08.2018 entschieden wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A) II. bis A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung, ob der Mitbeteiligte trotz der in Österreich erfolgten Verurteilung auch in Kasachstan eine Strafverfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat zu erwarten habe, nicht zulassen würden. Um im vorliegenden Fall eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, bedürfe es daher weiterer Feststellungen zum kasachischen Recht und der tatsächlichen Anwendung desselben in Kasachstan.

Am 02.09.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA mit mehreren Fragen betreffend das Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan.

Am 17.10.2024 übermittelte die Staatendokumentation des BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung in englischer Sprache und am 31.10.2024 in deutscher Sprache.

Mit Parteiengehör vom 11.11.2024 wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und ihm für eine Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Am 20.11.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich in einer Justizanstalt befinde und ein Besuch für ein persönliches Gespräch erst am letzten Tag der Stellungnahmefrist möglich sei.

Am 26.11.2024 langte die Stellungnahme des BF betreffend das Parteiengehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Anfragebeantwortung wiederholt angeführt sei, dass das Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan in der Praxis vermutlich eingehalten werde. Die Verwendung des Wortes „vermutlich“ zeige bereits, dass keine Sicherheit gegeben sei. Zudem fänden sich mehrere Sätze, die die tatsächliche Rechtsanwendung schwer in Frage stellen würden. Aus der Anfragebeantwortung lasse sich keinesfalls schließen, dass dem BF im Falle seiner Abschiebung sicher keine Verletzung von Art. 3 oder 6 EMRK drohen würde. Zudem gehe aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Kasachstan eindeutig hervor, dass das Justizsystem Kasachstans keine fairen Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK gewährleiste. Geständnisse würden durch Folter und andere Zwangsmaßnahmen herbeigeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF wurde in XXXX geboren, wo er zumindest bis zum Jahr 2013 lebte. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Kasachstan, gehört der Volksgruppe der Inguschen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Russisch. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.

Der BF besuchte in Kasachstan neun Jahre die Schule und arbeitete gelegentlich auf Baustellen sowie als Security.

In Kasachstan leben die Mutter und der Bruder des BF, zu denen seine Ehefrau regelmäßig Kontakt hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2018 verwendete der BF eine falsche Identität. Er gab vor, russischer Staatsangehöriger zu sein und legte einen gefälschten russischen Führerschein sowie eine gefälschte russische Geburtsurkunde vor, um der in Kasachstan eingeleiteten Fahndung nach ihm zu entgehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. XXXX , vom 27.06.2019, wurde der BF wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs. 1 Z 1 iVm § 75 StGB, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF zwischen August 2013 und November 2015 an der Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, einer tschetschenisch-separatistischen radikalislamisch-sunnitischen Gruppierung sowie an der Terrororganisation „IS-Islamic-State“ (in der Folge: „IS“) beteiligte.

Dazu reiste der BF ab August 2013 in die Stadt XXXX nach Syrien in ein Ausbildungscamp für angehende Kämpfer gegen das syrische Regime und ließ sich dort in körperlicher Fitness, Kampftechnik, Taktik, Nahkampftechnik, Waffenhandhabung und islamischer Religion unterrichten. Zwischen September 2013 und Jänner 2014 schloss sich der BF in der nordwestlich von XXXX gelegenen Stadt XXXX nach seiner Ausbildung der Gruppe „Jaish al-Muhajireen wal-Ansar“ (in der Folge: „JAMWA“) an, die den syrischen Flügel des „Emirat Kaukasus“ bildete und im syrischen Bürgerkrieg zunächst die Terrororganisation „Islamischer Staat in Syrien und Irak“ (ISIS) unterstützte. Er nahm bis Jänner 2014 aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee teil. Zwischen Jänner 2015 und März 2015 reiste der BF erneut nach Syrien, um „JAMWA“ zu verstärken und nahm bis Ende März 2015 rund um die Stadt XXXX aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee teil. Am 19.11.2015 stellte der BF auf seinem sozialen Profil von „vContact“ mit dem Namen XXXX mindestens vier unbekannten Personen glorifizierende Fotos seiner Erlebnisse und Kampfhandlungen in Syrien sowie der Terrororganisationen „IS“ und „Emirat Kaukasus“ bereit, um diese als Gleichgesinnte für die genannten Terrororganisationen zu gewinnen und deren Gedankengut zu verbreiten.

Durch diese Handlungen hat sich der BF zumindest zwischen August 2013 und November 2015 in Syrien und allenfalls anderen Orten an der international agierenden terroristischen Vereinigung „IS“ als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei die genannte Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.

Schließlich verteidigte der BF als Mitglied der „JAMWA“ im Oktober/November 2013 in der Nähe von XXXX einen Frontstützpunkt gegen syrische Regierungstruppen und schoss in einem Häuserkampf mit seinem Sturmgewehr in Richtung der verschanzten Soldaten. Diese Taten waren geeignet, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz XXXX , herbeizuführen. Zudem handelte der BF dabei mit dem Vorsatz, die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung „IS“ folgende, regierungstreue Zivilbevölkerung Syriens und die syrische Regierung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz XXXX , nämlich zumindest Polizeidienststellen, zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen (Grund-)Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als mildernd in erheblichem Umfang das umfassende Geständnis, weil der BF vor allem die begangenen terroristischen Straftaten eingestand, von denen die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis hatten, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und den bisher ordentlichen Lebenswandel. Als erschwerend berücksichtigte das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.

Der BF vertritt nach wie vor eine radikalislamische Ideologie und zeigt hinsichtlich seiner Straftaten keine Reue.

Der BF befindet sich seit 18.12.2018 durchgehend in Haft, wobei das Landesgericht für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft am 21.12.2018 verhängte und sich der BF seit seiner Verurteilung am 27.06.2019 in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende fällt auf den 18.12.2030. Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab 18.12.2024 möglich.

Die Ehefrau und die Tochter des BF leben in Österreich und sind russische Staatangehörige, denen der Status der Asylberechtigten zukommt. Der BF erhält ab und zu Besuch von seiner Ehefrau und Tochter im Gefängnis und telefoniert regelmäßig mit seiner Frau.

Der BF hat geringfügige Deutschkenntnisse und ging während seines Aufenthaltes in Österreich weder einer beruflichen, noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist im Falle der Rückkehr nach Kasachstan der Gefahr ausgesetzt, wegen seines Aufenthaltes in Syrien, seiner Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt zu werden.

Der BF ist im Falle der Rückkehr nach Kasachstan auch der Gefahr der Folter sowie der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Kasachstan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan aus dem COI-CMS, Stand 12.08.2024, sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan vom 30.10.2024 wiedergegeben:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Politische Lage

Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Art. 2; vgl. AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Art. 1). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Art. 49), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Art. 64) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).

Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 41). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Art. 40). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 44). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024).

Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vgl. AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 20. November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vgl. FH 2024).

Im Januar 2023 stimmte das Parlament dafür, dem ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew seinen exklusiven Status als Führer der Nation (Elbasy) zu entziehen, der ihm (und seiner unmittelbaren Familie) seit 2010 Immunität vor Strafverfolgung und eine aktive politische Rolle, auch im Ruhestand, garantiert hatte. Nasarbajew hat zwar immer noch Anspruch auf eine von der Regierung garantierte Sonderbehandlung, doch ist diese eingeschränkter als zuvor und durch ein Gesetz begrenzt, das für alle derzeitigen und künftigen Präsidenten im Ruhestand gilt (BS 19.3.2024).

Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vgl. CEC o.D.). Am 19. März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vgl. OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b).

Beim Verfassungsreferendum am 5.6.2022 stimmten 77,18 Prozent der Wahlberechtigten für die vom Staatspräsidenten Tokajew vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform waren die Stärkung der Mäjilis, eine Wahlrechtsreform (70 Prozent Verhältnis-, 30 Prozent Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe (AA 23.4.2024b).

Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3, 41, 51). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 2022 zwei weitere registriert – Respublika und Baitak (Die Grünen), die jedoch regierungsfreundlich sein müssen, um zu überleben (BS 19.3.2024). Die Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten ist aber nach wie vor eingeschränkt. Einige politische Gruppierungen werden weiterhin daran gehindert – etwa durch die Praxis der Deregistrierung –, als politische Partei an Wahlen teilzunehmen (OSCE 14.7.2023b; vgl. USDOS 23.4.2024). Häufig werden politische Gegner und Kritiker festgenommen und inhaftiert, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (USDOS 23.4.2024), aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft in verbotenen extremistischen Gruppen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). Politische Parteien und öffentliche Vereinigungen können suspendiert oder geschlossen werden, wenn sie die Arbeit der Sicherheitskräfte behindern (USDOS 23.4.2024).

Die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen ist gesetzlich nicht einschränkt, und sie haben auch am politischen Leben teilgenommen. Gesellschaftliche Einstellungen hindern Frauen manchmal daran, ein hohes Amt zu bekleiden oder eine aktive Rolle im politischen Leben zu spielen (USDOS 23.4.2024).

Das politische System wird in Kasachstan von einer kleinen Gruppe von Eliten beherrscht (FH 2024). Es ist für Außenstehende verschlossen und lässt wenig Raum für politischen Wettbewerb (BS 19.3.2024).

Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit, der Organisation der Turkstaaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Kasachstan ist von 2022-2024 zum zweiten Mal Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA 23.4.2024b; vgl. ÖB Astana o.D.). Das Ausmaß des Einflusses der russischen Regierung auf die kasachische Politik ist unbekannt (FH 2024).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 21.6.2024), obwohl Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vgl. AA 12.8.2024). Begrenzte Gebiete, insbesondere im Westen und Süden Kasachstans, werden teilweise von organisierten kriminellen Gruppen kontrolliert, die ihre Einnahmen aus Öldiebstahl, Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024).

Bei den Unruhen im Januar 2022 verlor die Regierung vorübergehend die Kontrolle über die ehemalige Hauptstadt Almaty und mehrere Provinzen. Das Zentrum der Hauptstadt wurde von bewaffneten Demonstranten gestürmt, und die Präsidentenresidenz und das Hauptquartier der Stadtregierung brannten nieder. Nach offiziellen Angaben starben 238 Menschen. Die öffentliche Ordnung im ganzen Land wurde dann nach einer unblutigen Intervention der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Ersuchen Kasachstans wiederhergestellt (BS 19.3.2024). Die Unruhen bezeichnete die Regierung als Terroranschlag und später als Putschversuch (USDOS 30.11.2023).

In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vgl. FH 2024). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen Terroranschlägen, die sowohl von außen als auch von innen kommen können (USDOS 30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, abzuschrecken und darauf zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest (BS 19.3.2024).

Es gibt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung. Dabei ist das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) federführend, das die Bemühungen auf zentraler und lokaler Ebene koordiniert. Dessen Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte haben einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Terrorismus oder Extremismus gilt, sodass politische Gegner und Anhänger gewaltloser, aber nicht-registrierter religiöser Gruppen strafrechtlich verfolgt werden können (USDOS 30.11.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Recht, Gesetze zu erlassen, die die wichtigsten öffentlichen Beziehungen regeln und grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Art. 61). Das Justizsystem der Republik Kasachstan ist durch die Verfassung und das Verfassungsrecht geregelt. Es verbietet die Einrichtung von Sonder- oder Ausnahmegerichten. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Gerichte und umfasst zivil- und strafrechtliche sowie andere gesetzlich festgelegte Verfahrensformen. In bestimmten Fällen können Strafverfahren unter Beteiligung von Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).

Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats ernannt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82), ist eine autonome staatliche Institution, die eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität sicherzustellen. Die Verordnung über die Arbeitsweise des Obersten Justizrates wird vom Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 1). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 2). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 4).

Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist. Die Befugnisse eines Richters können nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des Präsidenten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Obersten Justizrates verhaftet, vor Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79).

An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, Straf- und andere Fälle fungiert. Er beaufsichtigt die Tätigkeit der unteren Gerichte und gibt Erläuterungen zur Rechtsprechung (Verf KASA 30.8.1995, Art. 81). Der Vorsitzende und die Richter des Obersten Gerichts werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten und auf Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82).

Die Staatsanwaltschaft in der Republik Kasachstan überwacht im Namen des Staates die Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind. Die Staatsanwaltschaft agiert unabhängig von anderen staatlichen Organen und ist nur dem Präsidenten der Republik rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt genießt während seiner fünfjährigen Amtszeit besondere rechtliche Immunität, die nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann. Die genauen Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83).

Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen Organen und Amtsträgern. Während seiner Amtszeit genießt er Immunität vor Verhaftung, Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Senats, außer bei Festnahme am Tatort oder bei schweren Verbrechen. Die rechtliche Stellung und Organisation der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten werden durch ein Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1).

Freedom House nach ist die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme (FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024).

Die Justiz gilt nach Angaben von Crisis24 als korrupt (C24 29.7.2024; vgl. FH 2024, BS 19.3.2024). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Regierungsangestellten gehören, geben Menschenrechtsbeobachter an, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder als Gegenleistung für günstige Urteile in Straf- und Zivilprozessen verlangen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor (USDOS 23.4.2024). Gemäß der Verfassung gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 77). Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, außer in Fällen, in denen Staatsgeheimnisse gefährdet werden könnten, oder wenn dies zum Schutz des Privatlebens oder persönlicher Familienangelegenheiten eines Bürgers erforderlich ist. Jedoch ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens weiterhin ein Problem, insbesondere bei Fällen, die aus Bürgerprotesten resultieren (USDOS 23.4.2024). Die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 werden von Kritikern als politisch motiviert (FH 2024) und einseitig angesehen (HRW 11.1.2024). Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert werden. Die Anwälte beklagen sich auch manchmal darüber, dass sie und die Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten (USDOS 23.4.2024). Freisprüche sind mit einer Quote von etwa 2 Prozent sehr selten (BS 19.3.2024).

Schließlich berichten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024), wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024).

Sicherheitsbehörden

Zu den kasachischen Sicherheitskräften gehören: die Streitkräfte; die Behörden für innere Angelegenheiten wie der Antikorruptionsdienst, der staatliche Feuerwehrdienst, der Wirtschaftsermittlungsdienst und die Rettungsdienste; Sonderorgane, die nachrichtendienstliche und spionageabwehrende Tätigkeiten ausüben; und nicht zuletzt ein Komplex rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit von geschützten Personen und Objekten gerichtet sind (GNS KASA 6.1.2012, Art. 9).

Die Streitkräfte der Republik bestehen aus den Land-, See- sowie Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften. Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der territorialen Verteidigung. Die Landstreitkräfte sind in Kampfbrigaden für Luftangriffe und mechanisierte Infanterie, Panzer, Artillerie und Boden-Boden-Raketen organisiert. Die Seestreitkräfte umfassen eine Marine-Infanteriebrigade und Patrouillenboote für Operationen auf dem Kaspischen Meer. Die Luftverteidigungskräfte verfügen über 100 Kampfflugzeuge, die größtenteils sowjetischen Ursprungs sind. Das Inventar des kasachischen Militärs besteht größtenteils aus älterer russischer und sowjetischer Ausrüstung, und Russland ist weiterhin der führende Waffenlieferant (CIA 13.6.2024).

Die kasachischen Streitkräfte umfassen nach Schätzungen von 2023 etwa 40.000 aktive Soldaten, davon 25.000 in den Landstreitkräften, 3.000 in den Seestreitkräften und 12.000 in den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften, sowie zusätzlich rund 30.000 Angehörige der Nationalgarde (CIA 13.6.2024).

Das Innenministerium beaufsichtigt die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) verwaltet den Grenzschutzdienst. Die Nationalpolizei, Nationalgarde, das Komitee für nationale Sicherheit und der Grenzschutz tragen die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, wobei das Militär bei Bedarf Unterstützung leisten kann. Die Nationalgarde untersteht als gendarmerieartige Einheit sowohl dem Innen- als auch dem Verteidigungsministerium, wobei sie für Verbrechensbekämpfung, öffentliche Ordnung, Sicherheit, Anti-Terror-Einsätze, Gefängnisbewachung, Aufstandsbekämpfung und territoriale Verteidigung im Kriegsfall zuständig ist (CIA 13.6.2024).

Nach den Unruhen im Januar 2022 leitete Präsident Tokajew umgehend eine grundlegende Reform des Sicherheitsapparats ein, welche aber seit langem aussteht (BS 19.3.2024; vgl. CH 29.2.2024).

Das Militär beteiligt sich auch an humanitären und friedenserhaltenden Einsätzen. Im Jahr 2008 eröffnete Kasachstan das erste zentralasiatische Ausbildungszentrum für Friedenstruppen, das sich an Militärs aus Kasachstan, der NATO und anderen Partnern richtet (CIA 13.6.2024).

Kasachstan ist seit 1994 Mitglied der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) und hat Truppen für die schnelle Eingreiftruppe der OVKS abgestellt; das Land unterhält auch Beziehungen zur NATO, die sich auf demokratische, institutionelle und verteidigungspolitische Reformen konzentrieren; die Beziehungen zur NATO wurden 1992 aufgenommen, und Kasachstan trat 1995 dem NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ bei (CIA 13.6.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Strafgesetzbuch Kasachstans unterschiedet Folter von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vgl. StGB KASA 3.7.2014, Art. 146). Folter wird als die vorsätzliche Zufügung körperlicher und/oder psychischer Leiden zwecks Erlangens von Informationen, Bestrafung oder Einschüchterung oder basierend auf Diskriminierung definiert, während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe u.a., und im Falle einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes des Opfers, eine Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Art. 146). Human Rights Watch nach besteht ein gravierender Mangel an Rechenschaftspflicht für Folter und Misshandlung (HRW 11.1.2024).

Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft, sowie Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).

Korruption

Gemäß Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International wird Kasachstan mit 39 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt) (TI 2024).

Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Art. 361, 366ff). Das Gesetz wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, verschwenderische Managementpraktiken auszumerzen und die öffentliche Verwaltung zu professionalisieren (BS 19.3.2024).

Für die Korruptionsbekämpfung in Kasachstan ist die Anti-Korruptionsbehörde zuständig. Sie wurde im Juni 2019 als Nachfolgerin des Nationalen Antikorruptionsbüros (NAB) im Rahmen der Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Die Behörde ist dem Präsidenten unterstellt und berichtet direkt an ihn. Kasachstan hat in den letzten Jahren verstärkt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Nutzung sozialer Medien, öffentliche Räte, ein Gesetz zum Informationszugang und E-Government. Das Land trat 2020 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats bei und schuf eine neue unabhängige Finanzüberwachungsbehörde zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Schrittweise werden universelle Vermögens- und Einkommenserklärungen eingeführt, beginnend mit öffentlichen Amtsträgern und ihren Ehepartnern. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen, wie die begrenzte Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Notwendigkeit, die Maßnahmen in konkretere Ergebnisse umzusetzen (BS 19.3.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Verteidigung der Republik Kasachstan ist gemäß der kasachischen Verfassung eine heilige Pflicht und Verantwortung eines jeden Bürgers (Verf KASA 30.8.1995, Art. 36). In Kasachstan werden Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren, die keine Befreiung oder Zurückstellung haben und die erforderlichen physischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen, zweimal jährlich per Präsidialdekret zum Militärdienst einberufen (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 31). Die Wehrpflichtigen sind männliche Staatsbürger, die den Wehrdienststellen der örtlichen Militärverwaltungsorgane zugewiesen sind und der Einberufung zu den Streitkräften unterliegen (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 1). Die Dienstdauer beträgt zwölf Monate für Wehrdienstleistende und 24 Monate für Offiziere, die Militärdienst auf Abruf leisten. Jene, die auf Vertragsbasis Militärdienst leisten, unterliegen den im Vertrag festgehaltenen Fristen (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 24).

Bürger, die in einem anderen Staat Wehr-(Ersatz-)Dienst geleistet haben, werden in Friedenszeiten von der Einberufung zum Wehrdienst befreit (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 36).

Die Möglichkeit einer Militärdienstverweigerung aus religiösen Gründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber Geistliche von registrierten religiösen Organisationen, einschließlich der Zeugen Jehovas, können vom Dienst befreit werden (USDOS 30.6.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung Kasachstans garantiert umfassende Menschenrechte und Freiheiten für alle Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich gelten. Grundlegende Rechte umfassen das Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Würde, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der Rasse, Staatsangehörigkeit, Sprache, religiösen Einstellung, Überzeugungen, des Wohnsitzes oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Art. 12-17, 20, 22f).

Zu den von Kasachstan ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen (OHCHR o.D.):

1) die Konvention gegen Folter (CAT) samt dem Fakultativprotokoll;

2) der Zivilpakt (ICCPR) samt den zwei Fakultativprotokollen;

3) die Konvention gegen Verschwindenlassen (ICED);

4) die Frauenrechtskonvention (CEDAW) samt dem Fakultativprotokoll;

5) die Konvention gegen Rassismus (ICERD);

6) der Sozialpakt (ICESCR);

7) die Kinderrechtskonvention (CRC) samt dem dritten Fakultativprotokoll, das ein Individualbeschwerde-, Staatenbeschwerde- und Untersuchungsverfahren beinhaltet (CRC-IC);

8) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) samt dem Fakultativprotokoll.

Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV KASA 30.5.2005, Art. 20f).

Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).

Mehrere in- und ausländische Menschenrechtsgruppen können mit etwas Freiheit Menschenrechtsfälle untersuchen und veröffentlichen, obwohl die Regierung ihre Aktivitäten überwacht (USDOS 23.4.2024). Bei der Behandlung politisch sensibler Themen sehen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sich zunehmenden gesetzlichen Einschränkungen, finanziellen Auflagen und harten Strafen ausgesetzt (FH 2024). Andererseits kämpfen NGOs und gemeinnützige Vereine mit Problemen wie instabiler Finanzierung, mangelnden technischen Fähigkeiten und fehlender Anerkennung, während gleichzeitig eine neue Welle zivilgesellschaftlichen Engagements außerhalb traditioneller NGO-Strukturen entsteht (BS 19.3.2024).

Die kasachische Regierung schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch verschiedene Maßnahmen wie restriktive Gesetze, Verhaftungen, Zensur und Internetbeschränkungen ein, obwohl die Verfassung diese Freiheiten grundsätzlich garantiert. Journalisten, Aktivisten und Bürger sehen sich mit Schikanen konfrontiert, wenn sie die Regierung kritisieren oder über sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führt. Die Regierung übt auch Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiert oppositionelle Webseiten, reguliert Internetanbieter und schränkt die Anonymität von Internetnutzern ein (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden etwa 23 Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Blogger und Journalisten aus politischen Gründen inhaftiert (AI 24.4.2024).

Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Versammlungen bedürfen einer Voranmeldung bei der örtlichen Regierung, wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer Gelder sind Meldepflichten gesetzlich vorgesehen. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sind verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, einschließlich möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 24.4.2024). Human Rights Watch nach werden friedliche Demonstranten festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024).

Die Verfassung gewährt jedem das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu bestimmen und anzugeben oder nicht anzugeben (Verf KASA 30.8.1995, Art. 19; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 3). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner respektiert werden, jedoch sind solche Aktivitäten in staatlichen Einrichtungen, militärischen Bereichen und Bildungseinrichtungen, außer religiösen Schulen, verboten (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 7). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen wegen religiöser Überzeugungen von Minderheiten oder Einzelpersonen durch staatliche Behörden statt (USDOS 30.6.2024). Die Aktivitäten nichtregistrierter religiöser Gruppen sind verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und Religion (in einem säkularen Staat) laut der Bertelsmann Stiftung selten und irrelevant (BS 19.3.2024).

Haftbedingungen

Der Freiheitsentzug erfolgt durch Einweisung in eine Einrichtung des Strafvollzugs und kann zwischen sechs Monaten und lebenslang dauern, abhängig von der Schwere des Verbrechens. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe wird in Strafvollzugsanstalten mit mittlerer Sicherheit, in Strafvollzugsanstalten mit höchster Sicherheit und in Strafvollzugsanstalten mit hoher Sicherheit für Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, angeordnet. Personen unter 18 Jahren werden in Strafvollzugsanstalten mit mittlerer Sicherheit untergebracht. Die lebenslange Freiheitsstrafe wird für besonders schwere Straftaten verhängt, jedoch nicht gegen Frauen, Minderjährige oder Männer über 63 Jahre (StGB KASA 3.7.2014, Art. 46).

Zwangsmaßnahmen medizinischer Natur können vom Gericht gegen Personen verhängt werden, die in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit Straftaten begangen haben oder nach der Tat eine psychische Störung entwickelt haben, die eine Bestrafung unmöglich macht. Diese Maßnahmen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch bei Personen angewandt, die zwar schuldfähig sind, aber an psychischen Störungen leiden und eine Gefahr für sich oder andere darstellen (StGB KASA 3.7.2014, Art. 91). Die Maßnahmen umfassen laut Gesetz ambulante psychiatrische Beobachtung und Behandlung sowie stationäre Behandlung in allgemeinen oder spezialisierten psychiatrischen Krankenhäusern (StGB KASA 3.7.2014, Art. 93).

Berichten zufolge sind die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Human Rights Watch berichtet darüber, dass wenige Beamte für Folter und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen worden sind (HRW 11.1.2024). Weiters entsprechen die Einrichtungen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Weitere Probleme stellen Überbelegung, veraltete Einrichtungen, mangelnde Heizung oder Kühlung, unzureichende Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie Hygienebedingungen und Diskriminierung vulnerabler Gruppen dar (USDOS 23.4.2024; vgl. CRPD 2024). Es mangelt durchweg an Bedingungen für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen (CRPD 2024).

Todesstrafe

Die Verfassung Kasachstans verbietet die Todesstrafe (Verf KASA 30.8.1995, Art. 15). Im September 2020 ratifizierte Kasachstan das zweite Fakultativprotokoll zum Zivilpakt (ICCPR), das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt (CRPD 19.4.2024; vgl. OHCHR o.D.). Im Strafgesetzbuch wurde der Artikel 47 über die Todesstrafe am 29.12.2021 ausgeschlossen (StGB KASA Art. 47). Im Januar 2024 kündigte das Präsidentenamt die Abschaffung der Todesstrafe über die offizielle Website im Rahmen durchgesetzter Reformen im Menschenrechtsbereich an (PRK 12.1.2024). Seit 2003 wurden in Kasachstan sechs Todesurteile verhängt und alle in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (SRT 20.9.2022).

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit in Kasachstan, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung sind gesetzlich garantiert. Bei Verweigerung, Geldstrafen im Zusammenhang mit religiösen Aktivitäten zu zahlen, kann die Ausreise untersagt werden (USDOS 23.4.2024). Bürger Kasachstans können frei reisen, müssen jedoch ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden registrieren lassen (FH 2024).

Im gesetzlichen Sinne ist eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan der Personalausweis oder Reisepass. Die Staatsbürgerschaft eines Kindes unter 16 Jahren wird durch seine (ihre) Geburtsurkunde und den Reisepass eines Elternteils bestätigt (GSta KASA 20.12.1991, Art. 4).

Grundversorgung und Wirtschaft

Kasachstans Wirtschaft bleibt auf Wachstumskurs, trotz schwieriger Rahmenbedingungen (GTAI 25.7.2024). Die Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2024 war schwächer als erwartet, mit einem realen BIP-Wachstum von 3,7 Prozent im Jahresvergleich, gegenüber 5,5 Prozent im vierten Quartal 2023 (WIIW o.D.). Für unerwartete Probleme sorgten schwere Überschwemmungen im Frühjahr 2024. Der mittlerweile angelaufene Wiederaufbau ist aufgrund der hohen Kosten für Kasachstan sehr herausfordernd (GTAI 25.7.2024).

Im Sozialbereich führte Kasachstan 2023 die „Digitale Familienkarte“ ein, ein Informationsmanagementsystem für 19,7 Millionen Personen. Es soll die Überwachung von Familien verbessern, den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen und die Bürger proaktiv über ihre Ansprüche informieren (UNICEF 4.2024).

Gesetzlich sind folgende Personen sozialversicherungspflichtig in Kasachstan: 1) Arbeitnehmer sowie Personen, welche bezahlte Arbeiten ausüben; 2) Einzelunternehmer; 3) Personen, die in freier Praxis tätig sind; 4) Fremde und Staatenlose sowie Rückkehrer [Anm.: Letzteres meint die ethnischen Kasachen „Kandasy/Oralmans“, die seit der Unabhängigkeit des Landes von der Sowjetunion wieder nach Kasachstan eingewandert sind], die dauerhaft in Kasachstan leben und hier einer einkommensschaffenden Tätigkeit nachgehen (EGRK 28.11.2023).

Die Mindestbemessungskennziffern sind für 2024 mit folgenden Beträgen angesetzt: Mindesteinkommen 85.000 KZT [kasachische Tenge] [ca. 163 Euro]; Mindestpension 57.853 KZT [ca. 110 Euro]; staatliche Grundrentenleistung 28.215 KZT [ca. 54 Euro]; Höhe des Existenzminimums zur Berechnung von Grundsozialleistungen 43.407 KZT [ca. 83 Euro]; Monatsbemessungskennziffer (MRP) zur Berechnung von Sozialleistungen, Strafgeldern, Steuern usw. 3.692 KZT [ca. 7 EUR] (EGRK 29.12.2023). Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Bruttomonatslohn in Kasachstan 735 Euro (WIIW o.D.).

Sozialleistungen im Falle eines Einkommensausfalls wegen Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Neugeborenen werden als Einmalbeträge gewährt. Die Sozialleistung bei Mutterschaft wird auf einmal gezahlt, die Sozialleistung für die Betreuung eines Kindes nach Vollendung des ersten Lebensjahres monatlich. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird für das erste bis dritte Kind das 38-fache der Monatsbemessungskennziffer (140.296 KZT [ca. 269 Euro]) und für das vierte und weitere Kinder das 63-fache des MRP-Wertes (232.596 [ca. 446]) ausbezahlt (EGRK 29.2.2024).

Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Art. 10). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024).

Der Bertelsmann Stiftung zufolge hat sich die Regierung bei der Bekämpfung der landesweiten Armut als weitgehend ineffizient erwiesen. Der Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen ist im Prinzip garantiert, bleibt aber problematisch für Menschen, die gerade genug verdienen, um über der nationalen Armutsgrenze zu bleiben, aber dennoch viele grundlegende Ausgaben nicht leisten können. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können eine offizielle Beschäftigung, der Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen und eine offizielle Wohnadresse sein, während das Antragsverfahren selbst unnötig kompliziert ist. Für Fremde und Staatenlose ist der Zugang zu Sozialleistungen im Allgemeinen schwieriger als für Staatsbürger (BS 19.3.2024).

Medizinische Versorgung

Seit der Unabhängigkeit hat das Gesundheitssystem in Kasachstan verschiedene Dezentralisierungsschritte durchlaufen, wobei die Zentralregierung jedoch weiterhin über erhebliche Befugnisse verfügt. Das Gesundheitsministerium ist für die Entwicklung der nationalen Gesundheitspolitik und -gesetzgebung sowie für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zuständig (EOHSP 2022). Im Januar 2020 begann die Einführung der obligatorischen sozialen Krankenversicherung (EGRK 29.12.2023), um die Abdeckung und die Qualität der Gesundheitsdienste zu verbessern und informelle Zahlungen und Zuzahlungen zu reduzieren. Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit ständigem Wohnsitz in Kasachstan haben Zugang zu zwei Paketen medizinischer Versorgung: dem staatlich garantierten Basispaket, das aus dem Staatshaushalt finanziert wird, und dem sozialen Krankenversicherungspaket. Der Soziale Krankenversicherungsfonds ist der einzige öffentliche Auftraggeber für beide Leistungspakete (EOHSP 2022).

Die gesetzliche kostenlose medizinische Hilfe (Statutory Free Medical Assistance, SFMA), die allen Bürgern unabhängig vom Versicherungsstatus zusteht, umfasst Notfall- und Primärversorgung, einschließlich Diagnostizierung, Behandlung häufiger Krankheiten, Impfungen, Gesundheitsförderung, sowie Versorgung von Patienten mit infektiösen und chronischen Erkrankungen. Darüber hinaus beinhaltet die SFMA die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Produkten sowie die Möglichkeit, Patienten ins Ausland zu schicken oder ausländische Spezialisten für Behandlungen in kasachischen Einrichtungen zu gewinnen (EGRK 29.12.2023; vgl. EOHSP 2022).

Die Gesundheitsabteilungen der Oblaste (Regionen) sind für die Erbringung von Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung zuständig (mit Ausnahme der Forschungszentren, die vom Gesundheitsministerium geleitet werden). Einige private Anbieter sind sowohl im Bereich der Primärversorgung als auch im Krankenhaussektor tätig, und die meisten von ihnen schließen Verträge mit dem Sozialen Krankenversicherungsfonds ab, um öffentlich bezahlte Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen. Spezialisierte und tertiäre Dienste werden in einer Reihe verschiedener Einrichtungen angeboten, die sich in Größe und Struktur unterscheiden. Dabei handelt es sich um Polikliniken, ländliche Krankenhäuser, Oblast- und Stadtkrankenhäuser, spezialisierte Krankenhäuser und nationale republikanische Krankenhäuser (EOHSP 2022).

Manchen europäischen Quellen zufolge entspricht die ärztliche Versorgung in Kasachstan nicht europäischen Verhältnissen (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 7.8.2024). Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Astana vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Auch die Ausstattung der Apotheken entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 12.8.2024).

Rückkehr

Gemäß der Verfassung haben die Bürger Kasachstans das Recht, frei in die Republik zurückzukehren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 21). Hierzu sieht das Gesetz über Ausweisdokumente zur Identifizierung und Bestätigung des Rechts des Inhabers auf einmalige Einreise in die Republik Kasachstan eine Rückkehrbescheinigung vor (GAD KASA 29.1.2013, Art. 1). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betreffenden Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Laut Schätzungen der International Organization for Migration (IOM) stieg die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um 31 Prozent an. Die meisten Rückkehrer kamen aus der Russischen Föderation (69,4 Prozent), gefolgt von 12,6 Prozent der Rückkehrer aus Usbekistan und der Republik Korea (6,1 Prozent). An vierter Stelle stand die Türkei mit 167 Rückkehrern und an fünfter Stelle Schweden mit 144 Rückkehrern. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören das Auslaufen der Arbeitserlaubnis bzw. die hohen Kosten dafür, gefolgt von familiären Problemen, Konflikten sowie der allgemeinen Sicherheitslage, der teilweisen Mobilisierung in der Russischen Föderation wie aber auch aufgrund von abgeschlossener Ausbildung, beendeter Arbeit unter Anderem (IOM 1.2024).

Der Bertelsmann Stiftung zufolge sehen sich die Kandasy (Oralmans), die aus China, der Mongolei, Zentralasien und Afghanistan zurückgekehrt sind, mit gewissen Herausforderungen bei der Integration in eine neue Gesellschaft konfrontiert, in der die Beherrschung der russischen Sprache und eine Grundbildung Voraussetzung für die Verbesserung ihres sozialen Status sind. Andere Gruppen, wie Rückkehrer aus Syrien und dem Irak und ehemalige gewalttätige Extremisten, sind mit Stigmatisierung und fehlenden Grundrechten konfrontiert (BS 19.3.2024).

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Doppelbestrafungsverbot

Wird das in Kasachstan formell bestehende Doppelbestrafungsverbot in der Praxis tatsächlich beachtet?

[...]

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass das Verbotsprinzip der Doppelbestrafung in der Gesetzgebung Kasachstans in der Praxis vermutlich eingehalten wird, jedoch die tatsächliche Anwendung sich aufgrund begrenzter öffentlich zugänglicher Gerichtspraxis nicht vollständig beurteilen lässt.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Soweit wir wissen, ist der Kunde an der Anwendung des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung in Strafverfahren interessiert, wenn eine Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen wurde (d. h. nicht in Verwaltungsverfahren). In diesem Zusammenhang sind wir aufgrund der Ergebnisse unserer Analyse der Ansicht, dass es in dieser Angelegenheit an öffentlich zugänglicher Rechtsprechung mangelt. Im Allgemeinen gehen wir jedoch davon aus, dass aus der öffentlich zugänglichen Rechtsprechung in dieser Angelegenheit im Grunde darauf geschlossen werden kann, dass dieser Grundsatz in der Praxis eingehalten wird. Diese Position basiert auf Folgendem:

Zunächst einmal ist anzumerken, dass sich dieses Prinzip in Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verfassung, in Artikel 4 des Strafgesetzbuchs von 2014 und in Artikel 20 der Strafprozessordnung widerspiegelt.

Derzeit gibt es keine bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen zwischen Kasachstan und Österreich.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs von 2014 unterliegen Staatsangehörige der Republik Kasachstan sowie Ausländer, die eine Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen haben, nur dann der strafrechtlichen Haftung nach dem Strafgesetzbuch von 2014, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

1) wenn eine von dieser Person begangene Handlung in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sie begangen wurde, als strafbar anerkannt wird, und

2) wenn diese Person nicht in einem anderen Staat verurteilt wird.

Um eine Person, die eine Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen hat, in der Republik Kasachstan vor Gericht zu stellen, ist es daher zwingend erforderlich, dass diese Person nicht in einem anderen Staat verurteilt wurde. Bitte beachten Sie auch, dass, wenn eine Person nicht in einem anderen Staat verurteilt wird und ein Prozess in Kasachstan stattfindet, die Strafe die Höchststrafe, die im Gesetz des Staates vorgesehen ist, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, nicht überschreiten darf.

Es ist erwähnenswert, dass Artikel 8 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs von 2014 eine Ausnahme in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Kasachstan enthält. Insbesondere werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 Teil 2 des Strafgesetzbuchs von 2014 die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 2014 unabhängig vom Ort der Begehung der Straftat auf Staatsangehörige der Republik Kasachstan angewendet, wenn es sich um terroristische oder extremistische Straftaten oder um Straftaten gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit oder um die Verursachung eines anderen schweren Schadens für die lebenswichtigen Interessen der Republik Kasachstan handelt. In diesem Fall bedeutet eine schwerwiegende Schädigung der lebenswichtigen Interessen der Republik Kasachstan eine Schädigung, die sich aus der Begehung der folgenden Handlungen ergibt: Verrat, Propaganda oder öffentliche Aufrufe zur Machtergreifung oder Machterhaltung, Machtergreifung oder Machterhaltung oder gewaltsame Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung und andere Handlungen (insbesondere Handlungen, die in Teil zwei von Artikel 160, Artikel 163, Teil 2 von Artikel 164, Artikel 168, 169, 175, Teil 3 von Artikel 179, Teil 3 von Artikel 180, Artikel 181, Teil 3 von Artikel 182, Artikel 455 des Strafgesetzbuches 2014 enthalten sind).

In der Praxis prüfen die Gerichte bei Personen, die eine Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen haben, aber in der Republik Kasachstan vor Gericht gestellt wurden, ob der Verdächtige nicht in einem anderen Staat wegen dieser Straftat strafrechtlich verfolgt wurde. Zum Beispiel wurde laut Urteil des Bezirksgerichts Nr. 2 des Bezirks Saryarka in Astana vom 01.07.2017 (Fall Nr. 7117-17-00-1/746) der Staatsangehörige der Republik Kasachstan Tsygankov I. A., der im Gebiet der Republik Belarus eine Straftat begangen hat, in der Republik Kasachstan gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens „Über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen“ vom 07.10.2002 vor Gericht gestellt. Das Gericht stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte Tsygankov I. A. nach dem Strafgesetzbuch von 2014 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, da die begangene Tat im Staat Belarus als strafbar anerkannt ist und er nicht in einem anderen Staat verurteilt wurde. Die Möglichkeit einer Verurteilung in der Republik Kasachstan aufgrund der Tatsache, dass die Person in einem anderen Staat nicht verurteilt wurde, ist auch in folgenden Urteilen evident:

• dem Urteil des spezialisierten Interdistrikt-Strafgerichts der Region Aktobe vom 07.08.2013 gegen einen Bürger der Republik Kasachstan, Salykbaev A. N., der eine Straftat im Gebiet der Russischen Föderation begangen hat (Fall Nr. 1- 27/201); und

• dem Urteil des Bezirksgerichts Kordai in der Region Zhambyl vom 16.03.2016 gegen einen Bürger der Republik Kasachstan, Myrzabaev E., der in der Kirgisischen Republik eine Straftat begangen hat (Fall Nr. 2-1342/2015).

Auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung des Strafgesetzbuchs von 2014 unterliegen Staatsangehörige der Republik Kasachstan und Ausländer, die eine Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen haben, nur dann der strafrechtlichen Haftung nach dem Strafgesetzbuch von 2014, wenn diese Personen nicht in einem anderen Staat verurteilt wurden. Gemäß der Rechtspraxis berücksichtigen die Gerichte der Republik Kasachstan, die solche Personen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die Einhaltung dieser Anforderung in ihren Urteilen.

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten gehen wir davon aus, dass der in der Gesetzgebung der Republik Kasachstan verankerte Grundsatz der doppelten Strafverfolgung in der Praxis als eingehalten betrachtet werden kann. Die öffentlich zugängliche Rechtspraxis zur Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch sehr begrenzt. Da einige Fälle und Gerichtsakte möglicherweise nicht öffentlich zugänglich sind und daher für die Analyse nicht herangezogen werden können, können wir das Vorhandensein einer abweichenden Rechtspraxis nicht vollständig ausschließen.

Sind Fälle bekannt, in denen das Doppelbestrafungsverbot nicht beachtet wurde?

[...]

Zusammenfassung:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen gibt es keine öffentlich bekannten Fälle dieser Art in der Rechtsprechung, aber die Existenz solcher Fälle kann aufgrund möglicherweise nicht veröffentlichter Gerichtsakten nicht vollständig ausgeschlossen werden, wobei kontroverse Situationen bezüglich der Anwendung des Prinzips des Doppelbestrafungsverbots existierten, jedoch nicht in Bezug auf außerhalb Kasachstans begangene Verbrechen.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt erklärt: Aufgrund der Ergebnisse unserer Analyse gehen wir davon aus, dass es in der öffentlich zugänglichen Rechtspraxis keine derartigen Fälle gibt. Da jedoch einige Fälle und Gerichtsakte möglicherweise nicht öffentlich zugänglich sind, können wir das Vorhandensein einer solchen Rechtspraxis nicht vollständig ausschließen.

Es ist erwähnenswert, dass es kontroverse Situationen bezüglich der Anwendung dieses Prinzips gab, die jedoch keine außerhalb der Republik Kasachstan begangenen Straftaten betrafen. So gab es beispielsweise im Strafgesetzbuch von 1997 (das 2014 außer Kraft trat) eine Reihe von Artikeln, in denen das folgende Merkmal als eines der qualifizierenden Merkmale einer Straftat verwendet wurde: die Begehung der betreffenden Straftat „durch eine Person, die zuvor zwei- oder mehrmals wegen Diebstahls oder Erpressung verurteilt wurde“ (Artikel 175 – 179 und 181).

Am 3.6.2003 ging beim Verfassungsrat der Republik Kasachstan, der zu diesem Zeitpunkt in Kraft war, ein Antrag des Obersten Gerichtshofs der Republik Kasachstan ein, in dem dieser geltend machte, dass ein Teil (Merkmal) der Artikel 175, 178 und 179 nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Diesem Einspruch ging voraus, dass das Oberste Gericht das Urteil gegen Zinevich V. S. geändert und dessen Handlungen neu eingestuft hatte. Insbesondere bezog sich der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil auf den Unterabsatz 2) von Absatz 3 von Artikel 77 der Verfassung, wonach niemand wegen derselben Straftat wiederholt strafrechtlich verfolgt werden kann, und kam zu dem Schluss, dass die Anrechnung/Zuschreibung des qualifizierenden Merkmals „durch eine Person, die zuvor zwei- oder mehrmals wegen Diebstahls oder Erpressung verurteilt wurde“, was die Einstufung der Straftat gemäß einem schwerwiegenderen Strafrecht mit einer schwereren Strafe zur Folge hat, dieser Bestimmung der Verfassung widerspricht.

Daher verwies der Oberste Gerichtshof bei der Aufhebung des ursprünglichen Urteils (neben anderen Argumenten) auf die Verletzung des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung. Der Verfassungsrat erließ die Resolution Nr. 9 vom 26.6.2003, in der festgestellt wurde, dass das qualifizierende Merkmal der Artikel 175, 178, 179 des Strafgesetzbuches von 1997, in dem es heißt: „von einer Person, die zuvor zwei- oder mehrmals wegen Diebstahls oder Erpressung verurteilt wurde“, nicht im Widerspruch zu den Normen der Verfassung steht, da die Person unter Berücksichtigung dieses Merkmals für ein neu begangenes Verbrechen haftbar ist. Das genannte Merkmal betont die anhaltende Gefahr, die von einer Person ausgeht, die erneut eine Straftat begeht, und unterliegt daher einer strengeren strafrechtlichen Haftung. In diesem Zusammenhang kam der Verfassungsrat zu dem Schluss, dass die umstrittenen Rechtsnormen nicht gegen den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung verstoßen.

Wurden kasachische Staatsangehörige, die außerhalb von Kasachstan eine Straftat begingen und folglich von einem anderen Staat als Kasachstan verurteilt wurden, in Kasachstan erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt?

[...]

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Es ist davon auszugehen, dass es in Kasachstan keine öffentlich zugängliche Rechtspraxis für die wiederholte Verurteilung von Staatsangehörigen gibt, die ein Verbrechen außerhalb Kasachstans begangen haben und zuvor von einem anderen Staat verurteilt wurden. Da jedoch einige Fälle und Gerichtsakte möglicherweise nicht öffentlich zugänglich sind und daher für die Analyse nicht herangezogen werden können, können wir die Existenz einer solchen Rechtspraxis nicht vollständig ausschließen.

Gilt das Doppelbestrafungsverbot auch dann, wenn ein Staatsangehöriger Kasachstans in einem anderen Land strafrechtlich verfolgt wurde (konkret: Österreich) als in jenem, in dem er die Straftaten beging?

[...]

Zusammenfassung:

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass es nach kasachischem Strafrecht für das Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung irrelevant ist, ob das Land der Verurteilung vom Tatort abweicht, solange die Straftat außerhalb Kasachstans begangen wurde, wobei mangels öffentlich zugänglicher Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ausgeschlossen werden kann, dass es eine Rechtsprechung gibt, die in dieser Angelegenheit einen anderen Ansatz verfolgt.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot spielt es keine Rolle, ob das Land der Verurteilung sich vom Land der Tatbegehung unterscheidet, solange die Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen wurde. Es gibt jedoch keine öffentlich zugängliche Rechtspraxis zu diesem Thema, sodass wir nicht ausschließen können, dass es eine Rechtspraxis gibt, die in dieser Angelegenheit einen anderen Ansatz verfolgt. Diese Position basiert auf Folgendem:

Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs von 2014 unterliegt eine Person, die eine Straftat im Gebiet der Republik Kasachstan, einschließlich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, begangen hat, der Haftung nach dem Strafgesetzbuch von 2014.

Was die Begehung einer Straftat in anderen Staaten betrifft, so unterliegen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs 2014 Staatsangehörige der Republik Kasachstan sowie Fremde nur dann der strafrechtlichen Haftung nach dem Strafgesetzbuch 2014, wenn diese Personen nicht in einem anderen Staat verurteilt wurden.

Aus dem Wortlaut dieser Rechtsnorm geht hervor, dass sie die Wörter „in einem anderen Staat“ enthält und nicht verlangt, dass der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, und der Staat, in dem die Person verurteilt wurde, derselbe Staat sein müssen. Es gibt jedoch keine öffentlich zugängliche Rechtspraxis zu diesem Thema, sodass wir nicht ausschließen können, dass es eine Rechtspraxis gibt, die diese Bestimmungen anders auslegen könnte.

Wie wird „derselbe Gesetzesverstoß“ von den kasachischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ausgelegt?

[...]

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass aufgrund der Unzugänglichkeit von Ermittlungsdaten und fehlender öffentlicher Rechtsprechung vermutet wird, dass für die Anwendung des Grundsatzes „Doppelbestrafungsverbot“ die Tatbestandsmerkmale der im Ausland verurteilten Straftat mit der entsprechenden Norm des kasachischen Strafgesetzbuchs von 2014 übereinstimmen müssen.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Wir sind der Meinung, dass es nicht möglich ist, die Position der Strafverfolgungsbehörden zu analysieren. Gemäß Artikel 201 der Strafprozessordnung dürfen die Daten der Voruntersuchung nicht offengelegt werden. Gemäß Artikel 294 der Strafprozessordnung haben nur die Parteien des Strafverfahrens das Recht, die Daten der Voruntersuchung nach Abschluss der Voruntersuchungsphase einzusehen. Daher sind die von solchen Behörden während des Strafverfahrens ausgestellten Schriftstücke nicht in öffentlichen Quellen verfügbar.

Was die Rechtspraxis betrifft, so gibt es leider auch keine öffentlich zugängliche Rechtspraxis zu diesem Thema.

Wir gehen jedoch davon aus, dass zur Anwendung des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung die Tatbestandsmerkmale der Straftat, für die eine Person verurteilt wurde, dieselben Tatbestandsmerkmale wie die entsprechende Norm des Strafgesetzbuches 2014 enthalten sollten. Diese Position basiert auf Folgendem: Gemäß Artikel 4 des Strafgesetzbuchs von 2014 ist eine Straftat eine Handlung, die alle Anzeichen von Tatbestandsmerkmalen der im Strafgesetzbuch von 2014 vorgesehenen Straftaten enthält. Gemäß Artikel 25 des Strafgesetzbuchs von 2014 gilt eine Straftat als vollendet, wenn die von einer Person begangene Handlung alle Anzeichen von Tatbestandsmerkmalen einer Straftat enthält, die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs von 2014 vorgesehen sind.

In diesem Zusammenhang gehen wir auf der Grundlage des Wortlauts des Strafgesetzbuchs 2014 davon aus, dass im Rahmen des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung eine Straftat als eine spezifische Zusammensetzung verstanden werden sollte, die einem bestimmten Artikel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs 2014 entspricht.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs von 2014 kann eine (1) Handlung Merkmale von Straftaten aufweisen, die in zwei (2) oder mehr Artikeln des Strafgesetzbuchs von 2014 vorgesehen sind. Bei einer solchen Kombination trägt eine Person die strafrechtliche Verantwortung für jede begangene Straftat gemäß den einschlägigen Artikeln des Strafgesetzbuchs von 2014.

Die Frage eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung im Falle der Einstufung/Qualifizierung einer (1) Handlung gemäß zwei (2) Artikeln des Strafgesetzbuches 2014 wurde bereits vom Verfassungsgericht der Republik Kasachstan aufgeworfen.

Insbesondere prüfte das Verfassungsgericht in einer öffentlichen Sitzung die Anträge von Bolatkhan A. B. und Batyrkhanov S. T. auf Überprüfung von Absatz/Abschnitt/Paragraf 20 der NR [Normativen Resolution; Anm. der Staatendokumentation] des Obersten Gerichtshofs Nr. 8 auf Übereinstimmung mit der Verfassung.

Die Kläger fochten Absatz/Abschnitt/Paragraf 20 der Normativen Resolution (NR) des Obersten Gerichtshofs Nr. 8 an. In diesem Absatz/Abschnitt/Paragraf heißt es, dass, wenn eine Person Geld oder andere Wertgegenstände von einem Bestecher erhalten hat, um sie angeblich als Bestechung an eine Person weiterzugeben, und sich diese ohne die Absicht, dies zu tun, aneignet, eine solche Handlung als Betrug eingestuft werden muss. Wenn, um in den Besitz von Wertgegenständen zu gelangen, diese Person den Bestecher zur Bestechung verleitet, muss ihr Handeln zusätzlich als Anstiftung zur Bestechung gewertet werden. Nach Abwägung der Sachlage erließ das Verfassungsgericht die NR des Verfassungsgerichts Nr. 35-NP, in der der Absatz/Abschnitt/Paragraf 20 der NR des Obersten Gerichtshofs Nr. 8 als verfassungskonform anerkannt wurde. Insbesondere stellte das Verfassungsgericht fest, dass bei der Einstufung einer (1) Handlung gemäß zwei (2) Artikeln des Strafgesetzbuches von 2014 kein Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Bestimmung besteht, dass niemand wegen derselben Straftat wiederholt strafrechtlich verfolgt werden darf (Artikel 77 der Verfassung).

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Qualifizierung der Handlung und die Verhängung einer Strafe für eine Kombination von Straftaten die Verhältnismäßigkeit und Fairness strafrechtlicher Maßnahmen gewährleisten, wenn verschiedene Objekte beschädigt werden. Eine zwingende Voraussetzung für eine solche Qualifizierung einer begangenen Handlung ist das Vorhandensein aller Elemente jeder der schuldigen Person zur Last gelegten Straftat.

Wir gehen davon aus, dass diese Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts indirekt bestätigt, dass die Einstufung einer (1) Handlung gemäß zwei (2) oder mehr Straftaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung darstellt. Vermutlich kann die Position von Strafverfolgungsbehörden in dieser Frage der Position des Verfassungsgerichts ähneln.

In diesem Zusammenhang sind wir auf der Grundlage des Wortlauts der Artikel 4, 13, 25 des Strafgesetzbuchs 2014 und der Position des Verfassungsgerichts der Ansicht, dass eine Straftat als eine spezifische Zusammensetzung verstanden werden sollte, die einem bestimmten Artikel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs 2014 entspricht. Das Prinzip der doppelten Strafverfolgung gilt in Fällen, in denen es sich um dieselbe Straftat handelt, d. h. wenn die Elemente einer Straftat, für die eine Person außerhalb der Republik Kasachstan verurteilt wurde, den Elementen der entsprechenden Straftat in der Republik Kasachstan entsprechen. Dies kann wie folgt interpretiert werden: Das Verbrechen, für das eine Person verurteilt wurde, muss dieselben Tatbestandsmerkmale aufweisen wie der entsprechende Artikel des Strafgesetzbuchs von 2014, damit der Grundsatz der doppelten Strafverfolgung angewendet werden kann.

Gilt das Doppelbestrafungsverbot für kasachische Staatsangehörige, die wegen außerhalb von Kasachstan begangener Straftaten nicht unter Anwendung von kasachischem Strafrecht, sondern nach Bestimmungen des österreichischen Strafrechts verurteilt wurden?

[...]

Zusammenfassung:

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass die Anwendung des Prinzips des Doppelbestrafungsverbots in Kasachstan bei außerhalb des Landes begangenen Straftaten nicht vom angewandten materiellen Recht abhängt, solange ein rechtskräftiges ausländisches Urteil vorliegt.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Wir nehmen an, dass das angewandte materielle Recht die Anwendung des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung nicht beeinträchtigt/beeinflusst, solange die Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen wurde. Diese Position basiert auf Folgendem: Wie aus den Artikeln 7 und 8 des Strafgesetzbuches von 2014 hervorgeht, wendet Kasachstan bei der Strafverfolgung das Territorialitätsprinzip an.

Wie oben erwähnt, unterliegen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs von 2014 Staatsangehörige der Republik Kasachstan sowie Ausländer, die außerhalb der Republik Kasachstan eine Straftat begangen haben, nur dann der strafrechtlichen Haftung nach dem Strafgesetzbuch von 2014, wenn diese Personen nicht in einem anderen Staat verurteilt wurden.

Diese Rechtsnorm verwendet die Formulierung „in einem anderen Staat verurteilt“, ohne zu spezifizieren, dass eine solche Verurteilung unter Anwendung eines bestimmten materiellen Rechts erfolgen soll.

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Strafprozessordnung soll ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn gegen eine Person ein rechtskräftiges Urteil wegen derselben Anklage oder eine andere nicht aufgehobene gerichtliche Entscheidung ergangen ist, aus der hervorgeht, dass eine strafrechtliche Verfolgung nicht möglich ist.

Daher gehen wir auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung des Strafgesetzbuchs von 2014 davon aus, dass ein rechtskräftiges ausländisches Urteil erforderlich ist, um den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung anzuwenden, unabhängig vom angewandten materiellen Recht. Es ist jedoch zu beachten, dass es keine öffentlich zugängliche Rechtsprechung gibt, die diese Frage klärt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es eine Rechtsprechung gibt, die diese Bestimmungen anders auslegt.

Muss die im Rahmen der Verurteilung auf die begangene Straftat angewandte Gesetzesbestimmung dieselben Tatbestandselemente enthalten wie die entsprechende Bestimmung des kasachischen Strafgesetzes?

[...]

Zusammenfassung:

Die nachfolgend zitierte Quelle nimmt bezüglich des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung an, dass die begangene Straftat die gleichen wesentlichen Elemente enthalten muss wie der entsprechende Artikel des kasachischen Strafgesetzbuches von 2014, basierend auf der Analyse verschiedener rechtlicher Bestimmungen in Kasachstan.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt berichtet Folgendes:

Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit die begangene Straftat dieselben Tatbestandsmerkmale aufweisen muss wie der entsprechende Artikel des Strafgesetzbuchs 2014. Diese Position basiert auf Folgendem:

Wie oben in der Antwort auf Frage 5 angegeben, soll eine Straftat gemäß Artikel 25 des Strafgesetzbuchs 2014 als begangen/vollendet gelten, wenn die von einer Person begangene Handlung alle Anzeichen eines Tatbestandsmerkmals enthält, das im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs 2014 vorgesehen ist.

Gleichzeitig kann eine (1) Handlung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs 2014 Elemente von Straftaten enthalten, die in zwei (2) oder mehr Artikeln des Strafgesetzbuchs 2014 vorgesehen sind. Bei einer solchen Kombination trägt eine Person die strafrechtliche Verantwortung für jede begangene Handlung gemäß den einschlägigen Artikeln des Strafgesetzbuchs 2014.

Wie bereits in der Antwort auf Frage 5 erwähnt, hat das Verfassungsgericht bereits früher die Frage einer möglichen Verletzung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung im Falle der Qualifizierung einer (1) Handlung gemäß zwei (2) Artikeln des Strafgesetzbuches 2014 analysiert. Infolgedessen stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Einstufung einer (1) Handlung unter/gemäß zwei (2) Artikeln des Strafgesetzbuches 2014 nicht im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Bestimmung steht, dass niemand wegen derselben Straftat wiederholt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts indirekt bestätigt, dass die Einstufung einer (1) Handlung unter zwei (zwei) oder mehr Straftatbeständen keine Verletzung des Grundsatzes der doppelten Strafverfolgung darstellt. Daher nehmen wir an, dass der Grundsatz der doppelten Strafverfolgung in Fällen gilt, in denen es um dieselbe Straftat geht, d. h. wenn die Tatbestandsmerkmale der Straftat, für die eine Person außerhalb der Republik Kasachstan verurteilt wurde, den Tatbestandsmerkmalen der entsprechenden Straftat in der Republik Kasachstan entsprechen.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass, wenn ein ausländisches Gerichtsurteil in Kraft getreten ist, aber zum Zeitpunkt der Überstellung der verurteilten Person nach Kasachstan noch nicht vollstreckt wurde (d. h. die Strafe wurde nicht verbüßt, es wurden keine medizinischen Maßnahmen ergriffen, Eigentum wurde nicht beschlagnahmt), die Frage der Vollstreckung eines solchen Urteils in der Republik Kasachstan gemäß Artikel 608 der Strafprozessordnung vom Gericht der Republik Kasachstan geprüft werden soll.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Schulbildung und Berufserfahrung in Kasachstan sowie seinen Familienangehörigen in Kasachstan stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Muttersprache des BF steht aufgrund der Angaben des BF sowie der Einvernahmen des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Russisch fest.

Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Umstand, dass die diesbezüglichen Angaben des BF während des gesamten Verfahrens gleichblieben.

Die Verwendung einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich zunächst aus den Protokollen der Erstbefragung am 18.12.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2018, in der der BF unter Vorlage von Kopien eines gefälschten Führerscheins und einer gefälschten Geburtsurkunde angab, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger, in Verbindung mit den aus den im Verwaltungsakt erliegenden Berichten des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.2018 und 27.03.2019 ersichtlichen Ermittlungsergebnissen. Die Feststellungen, dass es sich um gefälschte Urkunden handelte, und der BF die falsche Identität und Staatsangehörigkeit verwendete, um der Fahndung zu entgehen, ergeben sich aus den aus dem Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnissen sowie seinen Ausführungen vor dem BFA am 13.02.2019.

Die Feststellungen zu seiner Verurteilung, den zugrundeliegenden Straftaten und den vom Strafgericht berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.06.2019, GZ. XXXX , sowie einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.

Wie sich aus dem Abschlussbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2019 ergibt, gestand der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 14.01.2019 seine Beteiligung am Syrienkonflikt zu, sah diese jedoch nicht als verwerflich und bereute sie auch nicht, sondern gab an, die Beteiligung sei religiös motiviert gewesen. Seine Religion gebe nämlich vor, dass man Menschen helfen müsse, wenn diese unterdrückt würden oder wenn es ihnen schlecht gehe. Er habe den „syrischen Menschen“ daher helfen wollen. Weiters geht aus dem Abschlussbericht hervor, dass der BF anfänglich davon überzeugt gewesen sein dürfte, dass seine Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien eine Mitwirkung am „Dschihad“ sei, er dies zwischenzeitlich aber anders sehe und sich dem Konflikt nicht mehr anschließen würde. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2019, die sohin nach der im Abschlussbericht des Bundesministeriums für Inneres zitierten Beschuldigtenvernehmung vom 14.01.2019 stattfand, führte der BF wiederum aus, dass er von Interpol zwar gesucht werde, weil er beschuldigt werde, ein Terrorist zu sein und Leute angeworben zu haben, tatsächlich habe er aber weder in Kasachstan noch in anderen Staaten an Terrorakten teilgenommen. Demgegenüber geht aus dem Strafurteil vom 27.06.2019 hervor, dass der BF zwar kein reumütiges, aber dennoch ein umfassendes Geständnis ablegte, wobei er auch Taten eingestand, von denen die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis hatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zwar ebenfalls zu, in Syrien gewesen zu sein und führte in weiterer Folge aus, dass er fürchte, in Kasachstan aufgrund von Anti-Terror-Paragraphen eingesperrt zu werden, jedoch vermute er, dass er auf Grundlage eines anderen Straftatbestandes, etwa eines unterstellten Drogendelikts, verurteilt werde. Allerdings stützte der BF die befürchtete Strafverfolgung letztlich nicht auf die Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien. Vielmehr lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Befragung ableiten, dass der BF davon ausgeht, dass er ausschließlich aus religiösen Gründen in Kasachstan von staatlichen Sanktionen betroffen wäre. Für das Gericht entstand vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Schilderungen des BF der Eindruck, dass er einmal mehr und einmal weniger den Schuldunwert seiner Handlungen begreift und womöglich als Ausweg aus einer prekären Lage, insbesondere in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen vor Gerichten, zu einem Eingeständnis gelangte.

Da der BF die Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat sohin nicht in seinen Kampfeinsätzen in Syrien begründet sieht, sondern auf seine Religion stützt und davon ausgeht, dass Sunniten in Kasachstan generell von staatlichen Sanktionen bedroht sind, ist nicht davon auszugehen, dass sich die vom BF vertretene radikalislamische Ideologie in der Zwischenzeit geändert hat und lassen die vom BF insgesamt getätigten Aussagen auch keinerlei Reue erkennen.

Die Anhaltung in Haft, das errechnete Strafende sowie der frühestmögliche Zeitpunkt für die bedingte Entlassung sind der Verständigung vom Strafantritt der Justizanstalt XXXX vom 28.01.2021 zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsberechtigung der Ehefrau und Tochter des BF ergeben sich aus den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Besuche und Telefonate mit seinen Familienangehörigen, seine Deutschkenntnisse und die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF während des Verfahrens.

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis fest, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung, ob der Mitbeteiligte trotz der in Österreich erfolgten Verurteilung auch in Kasachstan eine Strafverfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat zu erwarten habe, nicht zulassen würden. Um im vorliegenden Fall eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, bedürfe es daher weiterer Feststellungen zum kasachischen Recht und der tatsächlichen Anwendung desselben in Kasachstan. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daher eine umfangreiche Anfrage an die Staatendokumentation zum Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan vom 30.10.2024 geht hervor, dass das Doppelbestrafungsverbot in der kasachischen Verfassung, im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung verankert ist. Es wird festgehalten, dass das Doppelbestrafungsverbot in Kasachstan in der Praxis vermutlich eingehalten wird, sich die tatsächliche Anwendung aufgrund begrenzter öffentlich zugänglicher Gerichtspraxis jedoch nicht vollständig beurteilen lässt. Die Analyse des Vertrauensanwalts ergab, dass es in dieser Angelegenheit an öffentlich zugänglicher Rechtsprechung mangelt. Aufgrund der öffentlich zugänglichen Rechtsprechung ist zwar prinzipiell davon auszugehen, dass der Grundsatz in der Praxis eingehalten wird, allerdings ist die öffentlich zugängliche Rechtspraxis zur Anwendung dieses Grundsatzes sehr begrenzt. Das Vorhandensein einer abweichenden Rechtspraxis kann nicht ausgeschlossen werden.

In der öffentlich zugänglichen Rechtspraxis gibt es keine Fälle, in denen das Doppelbestrafungsverbot nicht beachtet wurde, jedoch gibt es durchaus kontroverse Fälle.

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kasachische Staatsangehörige, die außerhalb Kasachstans eine Straftat begingen und von einem anderen Staat als Kasachstan verurteilt wurden, in Kasachstan erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, aber die Existenz einer solchen Rechtspraxis kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot spielt es keine Rolle, ob das Land der Verurteilung sich vom Land der Tatbegehung unterscheidet, solange die Straftat außerhalb der Republik Kasachstan begangen wurde. Es gibt jedoch keine öffentlich zugängliche Rechtspraxis zu diesem Thema, sodass es nicht auszuschließen ist, dass es eine Rechtspraxis gibt, die in dieser Angelegenheit einen anderen Ansatz verfolgt.

Aufgrund der Unzugänglichkeit von Ermittlungsdaten und fehlender öffentlicher Rechtsprechung wird vermutet, dass für die Anwendung des Grundsatzes des Doppelbestrafungsverbotes die Tatbestandsmerkmale der im Ausland verurteilten Straftat mit der entsprechenden Norm des kasachischen Strafgesetzbuchs von 2014 übereinstimmen müssen. Da die Daten der Voruntersuchung gemäß der Strafprozessordnung nicht offengelegt werden dürfen, ist es jedoch nicht möglich, die diesbezügliche Position der Strafverfolgungsbehörden zu analysieren. Hinsichtlich in Kasachstan begangener strafbarer Handlungen und dort geführter Strafverfahren hielt das kasachische Verfassungsgericht jedenfalls fest, dass bei der Einstufung einer Handlung gemäß zwei Artikeln des kasachischen Strafgesetzbuches von 2014 kein Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Bestimmung besteht, dass niemand wegen derselben Straftat wiederholt strafrechtlich verfolgt werden darf. Die Vertrauensanwälte sind auf der Grundlage des Wortlauts der Artikel 4, 13, 25 des Strafgesetzbuchs 2014 und der Position des Verfassungsgerichts der Ansicht, dass eine Straftat als eine spezifische Zusammensetzung verstanden werden sollte, die einem bestimmten Artikel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs 2014 entspricht. Das Prinzip der doppelten Strafverfolgung gilt in Fällen, in denen es sich um dieselbe Straftat handelt, d. h., wenn die Elemente einer Straftat, für die eine Person außerhalb der Republik Kasachstan verurteilt wurde, den Elementen der entsprechenden Straftat in der Republik Kasachstan entsprechen. Dies kann wie folgt interpretiert werden: Das Verbrechen, für das eine Person verurteilt wurde, muss dieselben Tatbestandsmerkmale aufweisen wie der entsprechende Artikel des Strafgesetzbuchs von 2014, damit der Grundsatz der doppelten Strafverfolgung angewendet werden kann.

Zusammenfassend lässt sich diesen Feststellungen sohin entnehmen, dass die öffentlich zugängliche Rechtspraxis zur Anwendung des Doppelbestrafungsverbotes sehr begrenzt ist und keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass nicht öffentlich zugängliche Fälle existieren, in denen das Doppelbestrafungsverbot missachtet wurde. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Informationen ist es zudem möglich, dass die vom BF verwirklichten strafbaren Handlungen in Kasachstan unter einen Straftatbestand subsumiert werden, der nicht Gegenstand des in Österreich geführten Strafverfahrens war. Eine Doppelbestrafung kann sohin nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Weiters ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt zu Kasachstan, dass nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem berichten, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen, wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben. Wenngleich die Unabhängigkeit der Richter durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist, gibt es Berichte, wonach sie der politischen Einflussnahme unterliegen sowie die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt ist. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens ist weiterhin ein Problem, insbesondere bei Fällen, die aus Bürgerprotesten resultieren. Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert werden. Die Anwälte beklagen sich auch manchmal darüber, dass sie und die Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten. Freisprüche sind mit einer Quote von etwa zwei Prozent sehr selten. Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass es einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung gibt. Die Strafverfolgungsbeamten des Komitees für Nationale Sicherheit (KNB) und die Staatsanwälte haben einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Terrorismus oder Extremismus gilt, sodass politische Gegner und Anhänger gewaltloser, aber nicht-registrierter religiöser Gruppen strafrechtlich verfolgt werden können. Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest. Rückkehrer aus Syrien und dem Irak und ehemalige gewalttätige Extremisten, sind mit Stigmatisierung und fehlenden Grundrechten konfrontiert. Ein faires Verfahren in Kasachstan wäre sohin keineswegs gewährleistet.

Hinsichtlich der Haftbedingungen ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich sind. Wenige Beamte wurden für Folter und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen. Weiters entsprechen die Einrichtungen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Weitere Probleme stellen Überbelegung, veraltete Einrichtungen, mangelnde Heizung oder Kühlung, unzureichende Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie Hygienebedingungen und Diskriminierung vulnerabler Gruppen dar. Zudem wird angeführt, dass zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung vorliegen, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft.

Außerdem ist festzuhalten, dass aus dem im Akt erliegenden Abschlussbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2019 hervorgeht, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien die Auslieferung des BF nach Kasachstan ablehnte bzw. für unzulässig erklärte, dies darauf stützte, dass das Strafverfahren in Kasachstan nicht den Grundsätzen des Art. 3 und 6 EMRK entsprechen werde und die in Kasachstan zu erwartende Strafe nicht in einer Weise vollstreckt werden würde, die mit Art. 3 EMRK in Einklang steht (vgl. den im Abschlussbericht in diesem Zusammenhang enthaltenen Hinweis auf § 19 Z 1 und 2 ARHG).

Die dem BF in Kasachstan erneut drohende strafrechtliche Verfolgung, der in Kasachstan umfassende Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung und die gängige Praxis der Anwendung von Folter und Misshandlungen im Zuge von Festnahmen und Anhaltungen in Haftanstalten sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Wien auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK gestützte Ablehnung der Auslieferung des BF nach Kasachstan lassen den Rückschluss zu, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Kasachstan der Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe und Behandlung ausgesetzt wäre.

2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt und ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, droht dem BF im Fall einer Rückkehr nach Kasachstan mit der maßgebenden Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor, da der kasachische Staat die Staatsgewalt über das gesamte kasachische Staatsgebiet ausübt.

Wie oben bereits angeführt, hat gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde – wie vorliegend der BF – von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrechterhalten hat. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Europäische Gerichtshof dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation sowie der terroristischen Straftaten, wobei diese im Fall des BF darin bestanden, dass er versuchte, syrische Soldaten zu töten, von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Unter Beachtung des § 28 StGB betrug bei den vom BF begangenen und für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Delikten das Höchstmaß der Freiheitsstrafe, dem besondere Bedeutung zuzumessen ist, zum Verurteilungszeitpunkt bis zu zwanzig Jahre oder lebenslänglich (vgl. § 278c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 75 StGB), was ein gewichtiges Indiz für eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie ist.

Zusätzlich kommt beim BF hinzu, dass er mehrere Verbrechen im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung beging, indem er sich einerseits für Kampfhandlungen ausbilden ließ und im Anschluss daran mehrmals aktiv daran teilnahm und andererseits konkrete terroristische Handlungen vornahm, indem er auf die gegnerischen, regierungstreuen syrischen Soldaten schoss und damit den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nahm. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, richteten sich die vom BF gesetzten strafbaren Handlungen nicht bloß gegen Einzelpersonen, sondern waren geeignet, den gesamten syrischen Staat, also sowohl dessen Zivilbevölkerung als auch die Regierung, einzuschüchtern und zu zerstören. Zwar gab der BF die begangenen Straftaten letztendlich im Strafverfahren zu und bestätigte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er mehrmals in Syrien gekämpft habe, doch lässt sich aus den Aussagen des BF keine Reue ableiten, zumal er im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der Polizei ausführte, er habe den syrischen Menschen helfen wollen und die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht auf Terrorakte und eine daraus resultierende strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern ausschließlich auf religiöse Gründe zurückführte, woraus abzuleiten ist, dass der BF den schwerwiegenden Unrechtsgehalt seiner Straftaten nach wie vor nicht erkennt. Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei den vom BF verübten Taten um eine schwere Straftat handelt, die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt. Daran vermögen auch die berücksichtigten Milderungsgründe des umfassenden Geständnisses, des bisher ordentlichen Lebenswandels und des teilweisen Versuchs nichts zu ändern, zumal die verhängte Freiheitsstrafe dennoch zwei Jahre über dem Mindeststrafmaß von zehn Jahren liegt und sich an der vom BF vertretenen Ideologie keine Wandlung zeigt.

Da der BF mehrere Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Ergebnis richtig und die Beschwerde dagegen mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 erfolgt.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall hat daher ein Abspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF zu erfolgen.

3.4. Zur Behebung der Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).

Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) war daher wegen dessen Rechtswidrigkeit stattzugeben und der Spruchpunkt IV. aufzuheben. Infolge dessen waren auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, nämlich die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) aufzuheben.

Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist.

Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF – wie bereits ausgeführt – nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Kasachstan nicht zulässig ist, war auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Über die Spruchpunkte I., VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides war im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr abzusprechen, da bereits Rechtskraft eingetreten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte