BVwG W234 2176934-1

BVwGW234 2176934-117.3.2021

AEUV Art56
AEUV Art57
AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z30
AMD-G §2 Z4
AMD-G §9 Abs1
AMD-G §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2176934.1.00

 

Spruch:

 

 

W234 2176934-1/27E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 04.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 zu Recht erkannt:

 

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Eventualantrag wird zurückgewiesen, „den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der YouTube-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX sowie der Facebook-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX nicht iSd § 9 Abs 1 AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd § 2 Z 3 leg cit angezeigt wurden.“

 

 

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-) Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX und Facebook (abrufbar unter XXXX sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter XXXX keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 AMD-G darstellen.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem YouTube- wie dem Facebook-Kanal jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handele.

Unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem Blogangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handele.

Dass es sich bei den YouTube- und Facebook-Kanälen jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handele, begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

Die Qualifikation eines Angebotes als audiovisueller Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G setze generell kumulativ sechs Kriterien voraus. So müsse es sich bei dem Angebot um eine

 Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV

 eines Mediendiensteanbieters unter dessen redaktioneller Verantwortung

 mit dem Hauptzweck

 der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung

 an die allgemeine Öffentlichkeit

 über elektronische Kommunikationsnetze

handeln.

Werde ein Mediendienst von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt, handle es sich um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G.

Der YouTube- wie der Facebook-Kanal des Beschwerdeführers erfülle all diese Voraussetzungen für eine Qualifikation als audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G.

Denn die Angebote der Kanäle seien zunächst insb deswegen als „Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV zu qualifizieren, weil versucht werde, Spenden zu lukrieren und unentgeltlich Mitarbeiter beizuziehen, mögen auch kaum Spendenerträge erzielt werden. Ferner nehme der Beschwerdeführer die redaktionelle Endverantwortung über die produzierten und zusammengestellten Sendungen wahr. Zudem sei der Hauptzweck der audiovisuellen Angebote der Kanäle vom Blogangebot des Beschwerdeführers getrennt zu beurteilen, sodass deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Videos liege. Auch würden die Videos beider Kanäle „Sendungen“ darstellen, die sich an das selbe Publikum wie Fernsehsendungen richten würden und daher „fernsehähnlich“ seien, sodass „Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung“ bereitgestellt würden, welche sich zudem an die allgemeine Öffentlichkeit richteten. Schließlich würden die Angebote von YouTube- wie Facebook-Kanal über das offene Internet und mithin über ein elektronisches Kommunikationsnetz verbreitet.

Im Ergebnis liege daher ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 3 f AMD-G vor, welcher gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sei; durch die mit dem Feststellungsantrag verbundene Anzeige sei der Beschwerdeführer dieser Anzeigepflicht auch nachgekommen.

3. Nur gegen die Feststellungen, dass es sich bei dem YouTube- wie dem Facebook-Kanal des Beschwerdeführers jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle, richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde vom 06.11.2017.

In der Beschwerde wird beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Kanäle keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf darstellen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kanäle nicht iSd § 9 Abs. 1 AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd § 2 Z 3 AMD-G angezeigt wurden, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Zunächst würden die Angebote der Kanäle keine Dienstleistung iSd Art. 56 und 57 AEUV darstellen. Denn die Angebote würden nicht kostendeckend betrieben; der Beschwerdeführer gehe mit der Veröffentlichung dieser Medien keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Es würden keinerlei Einnahmen erzielt, keinerlei Entgelte für die Angebote geleistet; insbesondere würden die Angebote auch nicht durch Spenden finanziert, bestehe doch die Möglichkeit der Abgabe von Spenden lediglich auf dem Blogangebot XXXX das gerade keinen audiovisuellen Mediendienst darstelle. In den Kanälen werde auch nicht auf diese Spendenmöglichkeit verwiesen, sodass das Publikum der Kanäle von dieser Spendenmöglichkeit nicht einmal erfahre. Zudem würde die Produktion der Videos der Kanäle dem Beschwerdeführer hohe Kosten verursachen, welchen keine unmittelbaren Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vergünstigungen gegenüberstehen würden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine rein private im Sinne eines Hobbys. Jene Personen, welche den Beschwerdeführer gelegentlich freiwillig und unentgeltlich bei der Erarbeitung der Videos unterstützen würden, würden dabei ebenso nur einem Hobby nachgehen. Deren Unterstützung durch Arbeit sei - anders als dies die belangte Behörde annehme - auch nicht als „Einnahme aus Zuwendungen“ zu qualifizieren, welche das Angebot finanzieren würden.

Ferner seien die Angebote der Kanäle keineswegs fernsehähnlich. Sie würden sich nämlich nicht an die Allgemeinheit und damit nicht an das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen richten. Denn hauptsächlich würde über Randthemen und beispielsweise kleinere politische Gruppierungen berichtet. Auch die technische und filmische Qualität erreiche - vor allem wegen schlechterer Bildqualität, mangelhafter Kameraführung, Ton-Synchronisation und Beleuchtung - nicht die professionellen Standards gewöhnlicher Fernsehsendungen. Ferner würden die Videos großteils eine unveränderte Wiedergabe tatsächlicher Vorkommnisse enthalten, die bei herkömmlichen Fernsehsendungen nicht zu finden sei. Die Angebote seien auch nicht dazu geeignet, eine deutliche Wirkung bei der Allgemeinheit zu entfalten, was schon die erzielten Reichweiten zeigen würden; auch sei für sie kein Einfluss und keine Relevanz für die Meinungsbildung der Seher zu erwarten. Angesichts der Gestaltung der Videos und ihrer Verbreitung auf YouTube und Facebook könne kein Nutzer vernünftigerweise einen Regelungsschutz nach der AVMD-RL erwarten. Die Angebote der Kanäle würden daher nicht in Konkurrenz zu klassischem Fernsehen stehen.

Aus all diesen Gründen seien weder der YouTube- noch der Facebook-Kanal des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren.

Schließlich hätte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht auch als Anzeige des Anbietens von Abrufdiensten gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G deuten dürfen. Daher seien die Kanäle des Beschwerdeführers – anders als es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe - nicht gemäß iSd § 9 Abs. 1 AMD-G angezeigt worden.

4. Mit Schreiben vom 05.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Verfahrenshilfe (protokolliert zu W234 2176934-2/1) insb zur Beigabe eines Rechtsanwalts für die mündliche Verhandlung.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W234 2176934-2/12E, vom 19.01.2021 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer über ausreichend Vermögen verfüge, um die zu erwartenden Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

5. Am 26.02.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer, dessen anwaltlicher Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein durch den Beschwerdeführer zur Einvernahme beantragter Zeuge teilnahmen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen gerichtete Beschwerde vertretenen Rechtsansichten im Wesentlichen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum YouTube-Kanal

1.1.1. XXXX betreibt den YouTube-Kanal „ XXXX “ unter der XXXX Der Kanal ist auch unter der XXXX abrufbar.

Der Kanal wurde 2006 angelegt und vorwiegend ab dem Jahr 2013 mit den hier in Rede stehenden (insb Video-) Inhalten befüllt.

Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf YouTube ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers XXXX nutzbar.

1.1.2. Die Rubrik „Übersicht des YouTube-Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

 

Über diese Übersichtsseite des YouTube-Kanals sind dessen Bereiche „ON THE GRID“, „ XXXX Season 5“, „Steirische Landtagswahl 2019 #LTW19“, „AMA - Ask me anything“, „#NRW19 - Politiker in 30 Sekunden“, „Underwater Championships 2019 in Graz“, „Sport“, „Medien und die Politik 2.0“ sowie „English Episodes“ zugänglich; sie sind auf der Übersichtsseite stichwortartig beschrieben. Ferner ist auf der Übersichtsseite der Bereich „Most Wanted Videos“ verlinkt, wo die meistgesehenen Videos der übrigen Bereiche ein zweites Mal verlinkt sind.

In die jeweiligen Bereiche sind die einzelnen Videos als Beiträge eingebunden.

1.1.3. Der Bereich „ON THE GRID“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Die Beschreibung des Bereichs lautet: „O-Ton NEWS-Serie die sich um Politik, Vorträge, Randsportarten, Kultur und viele Pressekonferenzen dreht.“

Der Bereich enthielt bereits am 26.02.2021 335 Videos ganz unterschiedlicher Länge (zwischen 0:27 min und 2:38:10 h), welche häufig Pressekonferenzen sowie von durch Angehörige des Kanals geführte Interviews zeigen, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu dem Blog des Beschwerdeführers „ XXXX unterhalb des Videos ergänzt. Das Videoangebot dieses Bereichs wurde seit 26.02.2021 weiter ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten:

Das Video „Ep 293“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.12.2020 bis 26.02.2021 197 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 281/1“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 29.09.2020 bis 26.02.2021 32 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 268“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 08.07.2020 bis 26.02.2021 112 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Die Aufnahme dieses Videos wurde erst während der bereits laufenden Ansprache des gezeigten Landeshauptmanns Schützenhöfer begonnen und zeigt dieser daher nicht vollständig.

Das Video „Ep 259“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 09.04.2020 bis 26.02.2021 164 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 226“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 03.11.2019 bis 26.02.2021 1.806 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 200“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.09.2019 bis 26.02.2021 257 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Der Ton des Videos wurde während der ersten zwei Minuten des Auftritts des gezeigten XXXX lediglich mit dem Mikrofon der Videokamera und nicht mit dem eigenen Audiorecorder aufgenommen. Deswegen läuft der Beschwerdeführer einmal durchs Bild, um den Audiorecorder auf dem gezeigten Podium vor XXXX zu platzieren. Die gezeigte Veranstaltung ist ein Symposium mit XXXX und wurde live durch den ORF übertragen, dessen Sendung ausschließlich in der TV-Thek abrufbar war.

Das Video Nr. 94 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.05.2019 bis 26.02.2021 259 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 176“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 03.03.2019 bis 26.02.2021 52 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 138/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 10.07.2018 bis 26.02.2021 152 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 22“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.10.2015 bis 26.02.2021 260 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.4. Der Bereich „ XXXX Season 5“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich wurde zuletzt am 24.11.2019 aktualisiert wurde und enthält 27 Videos.

Die Videos des Bereichs „ XXXX Season 5“ weisen ganz unterschiedliche Längen (zwischen 1:02 min und 2:55:41 h) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer vorwiegend mit Politikern (insb Kandidaten der Nationalrats- und EU-Wahlen 2019) diverser Parteien sowie mit Experten und Satirikern geführte Interviews, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge:

Das Video „Ep 44“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 13.03.2019 bis 26.02.2021 86 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 51/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 01.06.2019 bis 26.02.2021 127 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 45“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 15.03.2019 bis 26.02.2021 77.020 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 58“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 25.09.2019 bis 26.02.2021 517 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.5. Der Bereich „Steirische Landtagswahl 2019 #LTW19“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „Steirische Landtagswahl 2019 #LTW19“ des YouTube-Kanals enthält 20 Videos und wurde zuletzt am 23.11.2019 aktualisiert.

Die Videos dieses Bereichs weisen unterschiedliche Längen (zwischen 1:53 min und 1:16:47 h) auf. Sie zeigen – teilweise durch den Beschwerdeführer, teilweise durch Vertreter anderer Medien – mit kandidierenden Politikern diverser Parteien geführte Interviews und Aufzeichnungen von Wahlkampfveranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge:

Das Video „Ep 234/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 23.11.2019 bis 26.02.2021 66 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 232“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 19.11.2019 bis 26.02.2021 184 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 227“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 06.11.2019 bis 26.02.2021 105 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.6. Der Bereich „AMA - Ask me anything“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „AMA - Ask me anything“ enthält acht Videos und wurde zuletzt am 06.02.2021 aktualisiert.

Die Videos des Bereichs „AMA - Ask me anything“ weisen mittlere Längen (zwischen 09:13 min und 27:12 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern (vorwiegend Kandidaten der Nationalratswahl 2019), bei welchen dieser von durch User vorgeschlagene Fragen stellt. Ferner ist eine Aufnahme der Darbietung eines Liedes bei einem XXXX -Konzert (06:47 min) abrufbar; dieses Video wurde irrtümlich hinzugefügt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge:

Das Video Nummer 3 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 36 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 393 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.7. Der Bereich „#NRW19 – Politiker in 30 Sekunden“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „#NRW19 – Politiker in 30 Sekunden“ wurde zuletzt am 27.09.2019 aktualisiert und enthält acht Videos.

Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:37 min und 01:36 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Kurzinterviews mit Politikern (Kandidaten der Nationalratswahlen 2017 und 2019), bei welchen diese innerhalb von 30 Sekunden angeben sollen, weswegen man sie wählen möge. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu XXXX ) unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten:

Das Video Nummer 1 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 41 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Es zeigt ein reines Telefoninterview mit schlechter Sprachqualität.

Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 24.09.2019 bis 26.02.2021 254 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.8. Der Bereich „#Underwater Championships 2019 in Graz“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „Underwater Championships 2019 in Graz“ wurde zuletzt am 06.02.2021 aktualisiert und enthält zehn Videos.

Die Videos des Bereichs „Underwater Championships 2019 in Graz“ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 05:13 min und 04:46:30 h) auf. Sie zeigen Spiele der Underwaterrugby-World Championship 2019, wobei der Beschwerdeführer als Kommentator fungiert. Ferner ist eine Aufnahme der Darbietung eines Liedes bei einem XXXX -Konzert (06:47 min) abrufbar; dieses Video wurde irrtümlich hinzugefügt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “ und dem offiziellen YouTube-Kanal der Unterwasserrugbyweltmeisterschaft) ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge:

Das Video Nummer 2 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 30.07.2019 bis 26.02.2021 151 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.9. Der Bereich „Sport“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „Sport“ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 06.02.2021 aktualisiert und enthält 17 Videos.

Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:20 min und 06:24 min) auf. Sie zeigen vorwiegend exotische Sportarten und Sportveranstaltungen (darunter bspw Acro Yoga, Kajak Freestyle, Bubblesoccer, Unterwasserrugby und Weitwandern), wobei der Beschwerdeführer die Sportarten und –veranstaltungen vorstellt. Ferner ist eine Aufnahme der Darbietung eines Liedes bei einem XXXX -Konzert (06:47 min) abrufbar; dieses Video wurde irrtümlich hinzugefügt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu XXXX unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge:

Das Video „Ep 103/2“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 29.04.2017 bis 26.02.2021 258 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 75“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 19.09.2016 bis 26.02.2021 74 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 73“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 30.06.2016 bis 26.02.2021 78 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.10. Der Bereich „Medien und die Politik 2.0“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „Medien und die Politik 2.0“ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 04.04.2020 aktualisiert wurde und enthält 41 Videos.

Die Beschreibung des Bereichs lautet: „Wer selbst ein Medium ist, beschäftigt sich zwangshalber auch mit der Branche. Hier finden Sie Interviews und Mitschnitte von Vorträgen und Veranstaltungen, die sich mit Medien ihrer Weiterentwicklung rund um das Internet, der Medienpolitik und dem Naheverhältnis zwischen Politik und Medientreibenden beschäftigen.“

Die Videos des Bereichs „Medien und die Politik 2.0“ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 01:15 min und 1:55:57 h) auf. Sie zeigen Veranstaltungen mit Vorträgen von Medienexperten, Kommentare und Vorträge des Beschwerdeführers sowie durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern, Aktivisten, Bloggern und Künstlern. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten:

Das Video „Ep 244“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.02.2020 bis 26.02.2021 30 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video beginnt ausschließlich mit Tonaufnahmen der Videokamera, erst später wird mit einem gesonderten Audiorecorder aufgenommen.

Das Video „Ep 177/6“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 21.03.2019 bis 26.02.2021 65 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Dieses Video wurde durch einen Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen.

Das Video „Ep 38/2“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 11.06.2018 bis 26.02.2021 175 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video „Ep 40“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.02.2016 bis 26.02.2021 69 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.11. Der Bereich „English Episodes“ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Der Bereich „English Episodes“ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 22.07.2019 aktualisiert und enthält 18 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „ON THE GRID in English...“

Die Videos des Bereichs „English Episodes“ bilden eine Sammlung englischsprachiger Videos unterschiedlicher Längen (zwischen 0:40 min und 26:09 min) und ganz unterschiedlicher Inhalte in englischer Sprache. Sie zeigen unter anderem den Staatsbesuch des russischen Präsidenten Putin in Österreich, Interviews mit einem Ersteller militärhistorischer Visualisierungen sowie mit einem Hersteller von mit Solarzellen ausgestatteter Taschen, von sportlichen Aktivitäten und von Vorträgen bei Veranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert, teilweise unmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.

Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten:

Das Video „Ep 150“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 07.11.2018 bis 26.02.2021 164 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 06.06.2018 bis 26.02.2021 1.169 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. In diesem Video wird – anders als in den meisten anderen Videos des YouTube-Kanals – kein Logo des Kanals eingeblendet.

Das Video „On the Grid Ep 29“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 09.12.2015 bis 26.02.2021 64 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.

1.1.12. Manche Videos des Kanals sind zwar erkennbar online hinterlegt, jedoch als „privat“ markiert (siehe bspw den Screenshot unter Pkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und können nicht abgerufen werden.

1.1.13. Die Rubrik „Kanalinfo – Beschreibung“ enthält im Wesentlichen folgende Angaben:

„Beschreibung

XXXX ist der Kanal der Sendereihen XXXX (politische Interviewreihe) und ON THE GRID (Uncut-Sendungen und Magazin).

Wir unterhalten uns in einer offenen Diskussions-/Interviewsituation mit Politikern und politischen Anrainern, abseits der üblichen Berichterstattung.

Neben politischen Themen, geht es aber auch immer wieder um gesellschaftliche Ereignisse, Technik und Sport.

 

Die Sendungen sind stets etwas anders, einmal länger, einmal kürzer, einmal dunkler, einmal bunter....

 

Alle Inhalte stehen unter der CC-BY-NC-ND 4.0 Lizenz, bei kommerzieller Nutzung ist der Betreiber zu kontaktieren, keine Nutzung für politische Zwecke (01.08.2020).

XXXX

XXXX ...

 

Redaktion: XXXX und viele mehr...

 

Offenlegung nach Mediengesetz §25:

XXXX

[…]

 

Statistiken

Am 05.06.2006 beigetreten

384.025 Aufrufe“

 

Ein Screenshot des Bereichs „Kanalinfo“ sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

Die Angabe der Kanalinfo von insgesamt 384.025 Aufrufen entspricht dem Stand bei Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021; der Kanal steht seither nach wie vor zum Abruf bereit. In der Kanalinfo ist der Blog des Beschwerdeführers „ XXXX “ in der Beschreibung erwähnt und unter der Rubrik „Links“ auch verlinkt.

1.2. Zum Facebook-Kanal:

1.2.1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2015 das Facebook-Angebot „ XXXX “ unter der Adresse XXXX einschließlich des Videoangebots XXXX

1.2.2. Dieses Facebook-Angebot des Beschwerdeführers ist seit 06.11.2017 nicht mehr abrufbar, weil der Beschwerdeführer dieses erst nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens wieder zugänglich machen will. Der Beschwerdeführer plant aber, den Facebook-Kanal erneut zum Abruf freizuschalten.

1.2.3. Das Videoangebot XXXX “) auf Facebook wurde zuletzt am 06.11.2017 aktualisiert; bis einschließlich dieser Aktualisierung werden fast ausnahmslos dieselben Videos wie auf dem YouTube-Kanal abrufbar gehalten. Seither wurden auf Facebook keine Videos mehr hinzugefügt. Es werden insgesamt etwa 200 Videos zum Abruf bereitgehalt.

Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf Facebook ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers („ XXXX “) nutzbar.

Die Rubrik „Videos“ ist auf der Startseite des Facebook-Angebots verlinkt, kann aber auch direkt unter der Adresse „ XXXX abgerufen werden.

Die Gliederung des Video-Angebots auf Facebook unterscheidet sich von jener auf YouTube insofern, als auf Facebook lediglich die Playlists „ XXXX Staffel 3“ und „Sport ist Mord“ eingerichtet sind und ansonsten sämtliche Videos in einer einheitlichen Sammlung ohne thematische Sortierung zum Abruf bereitgehalten werden. Ferner besteht die Rubrik „latest Videos“, die Facebook automatisch erstellt.

1.2.4. Die Startseite des Facebook-Angebots des Beschwerdeführers („ XXXX /“) sieht auszugsweise wie folgt aus:

 

 

 

 

1.2.5. Die Rubrik „Videos“ des Facebook-Angebots XXXX sieht auszugsweise wie folgt aus:

 

1.2.6. Die schriftlichen Beschreibungen der Videos auf Facebook sind jenen der korrespondierenden Videos auf YouTube inhaltlich im Wesentlichen vergleichbar. Im Videobereich stellen die Videos und nicht deren schriftliche Beschreibung das überwiegende Angebot dar. In der Videoübersicht sind – den technischen Vorgaben von Facebook entsprechend – überhaupt nur die Bezeichnungen der Videos sichtbar.

1.2.7. Ein Screenshot der Rubrik „Info“ des Facebook- Angebots sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

 

In dieser Rubrik ist das Blogangebot des Beschwerdeführers „ XXXX “ verlinkt.

1.2.8. Das Impressum des verlinkten Blogangebots „ XXXX trifft im Wesentlichen folgende Angaben:

„ XXXX – XXXX

Non-Profit Politik- und Gesellschaftsblog/ Video-Kanal ohne Gewinnabsicht, mit Beiträgen zur politischen Bildung, als auch über allgemeine Themen zu Politik, Gesellschaft, Sport, Technik und Kultur.XXXX ist keine juristische Person sondern dient als private Entwicklungsplattform um medientechnische und journalistische Ideen umzusetzen.XXXX hat sich dazu verpflichtet, mit seinen Artikeln auf Missstände und Probleme in der Gesellschaft und den Ausbau von Bürgerrechten aufmerksam zu machen. Durch die Berichterstattung sollen politische Entscheidungsträger auf allgemeine und spezielle Problemstellungen hingewiesen werden.

Einzelne Redaktionsmitglieder setzen sich darüber hinaus auf politischer Ebene für die rechtliche Gleichstellung von Bloggern und professionellen Journalisten ein. Dafür werden auch die Möglichkeiten des politischen und rechtlichen Diskurses ausgeschöpft.

So greifen diese auch regelmäßig auf Mittel wie Presseanfragen, parlamentarische Auskunftsbegehren, Stellungnahmen bei Begutachtungsverfahren und den Rechtsweg zurück. Die Erkenntnisse daraus werden auf XXXX veröffentlicht und dienen als Ergänzung für Entscheidungen im politischen Diskurs.

FÜR DEN INHALT VERANTWORTLICH:XXXX

KONTAKT:

Email: XXXX

Twitter: XXXX

Google+: XXXX

Facebook: XXXX

[…]

LINKS:

Diese Website enthält Links zu eigenen Subangeboten (Eintagskronen, XXXX auf Facebook, XXXX auf Youtube) und externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte der Betreiber keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernommen werden.

[…]“

1.3. Zur Herstellung und Finanzierung der Videos, welche auf dem YouTube- und oder dem Facebook-Kanal verbreitet werden:

1.3.1. Die Videos gelangen in das Video-Angebot von YouTube wie Facebook mittels manuellen Uploads durch den Beschwerdeführer; die Videos werden insbesondere nicht automatisch von seinem Blog in den YouTube- oder Facebook-Kanal übernommen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer trifft alleine die Auswahl, welche Inhalte (zB welche Interviews und welche Veranstaltungen) gefilmt werden; er wählt auch alleine aus, welche Videos online verfügbar gemacht werden. Auch die Aufnahme der Videos erfolgt zumeist durch den Beschwerdeführer alleine, je nach Inhalt entweder zu Hause oder auf Veranstaltungen. Gelegentlich unterstützen ihn einzelne Personen durch Hilfsdiese wie Kameraführung und Aufnahme. Den Videoschnitt führt der Beschwerdeführer alleine durch. Zur Aufnahme der Videos setzt der Beschwerdeführer für Amateure konzipierte Ausrüstung ein, weswegen seine Videos eine verglichen mit Aufnahmen führender Fernsehsender geringere Bild- und Tonqualität, schlechtere Kameraführung, Ton-Synchronisation und Beleuchtung aufweisen; jedoch ist das Abgebildete praktisch ausnahmslos erkennbar und der Ton – insb das Gesprochene – praktisch ausnahmslos verständlich.

1.3.3. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige redaktionelle Verantwortung für die Videos und deren Verbreitung.

1.3.4. Die Herstellung der Videos verursacht Kosten für Sachmittel zwischen 500 und 1000 Euro pro Jahr. Weitere Kosten fallen nicht an; insb hat der Beschwerdeführer YouTube und Facebook nichts für die Nutzung ihrer Plattformen zu bezahlen.

1.3.5. Der Blog des Beschwerdeführers enthält eine Spendenseite XXXX wo via Paypal gespendet werden kann.

Screenshots dieser Spendenseite des Blogs sehen (auszugsweise) wie folgt aus:

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat die auf dieser Seite genannten Spendenerträge (siehe die Screenshots) und im Jahr 2020 keine Spendenerträge erzielt. Sonstige Einkünfte aus seinen Angeboten erzielt der Beschwerdeführer nicht. Das Videoangebot auf YouTube wie Facebook konnte bislang nicht kostendeckend betrieben werden.

Auf dieser Spendenseite ist das Videoangebot des Beschwerdeführers auf YouTube, nicht aber das hier verfahrensgegenständliche Facebook-Angebot direkt verlinkt.

Die Spendenseite ist von den übrigen Seiten des Blogangebots des Beschwerdeführers über die Menüpunkte „Transparenz“ – Unterrubrik „Spenden“ des Navigationsframes per Link abrufbar.

Im das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Feststellungsantrag wurde angegeben, es sei zur Erzielung von Einnahmen geplant, einen Großteil der YouTube-Videos mit Preroll Adds und einem Hinweis auf die Spendenfinanzierung via Patreon und Paypal zu versehen, was jedoch nicht umgesetzt wurde.

1.4. Persönlich sieht der Beschwerdeführer in der Bereitstellung der Videos ein Hobby. Sein Anliegen ist es nicht, nennenswerte Gewinne zu lukrieren. Seinem Publikum möchte der Beschwerdeführer Wissen vermitteln.

1.5. Als potentielles Publikum der Videos macht der Beschwerdeführer vorrangig seinen Freundes- und Bekanntenkreis aus; er begrüßt es jedoch auch, User zu erreichen, die ihm nicht bekannt sind. Dementsprechend schätzt der Beschwerdeführer die durchschnittlichen User-Zugriffe pro Video mit 50 ein, wobei Videos hin und wieder auch hohe Zugriffszahlen erreichen würden.

 

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Betrieb und der Finanzierung des YouTube-Kanals, zu dessen Gestaltung und Gliederung und zu dessen Inhalten ergeben sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in welcher der Kanal und dessen Videomaterial gemeinsam mit den Parteien auszugsweise gesichtet und im Verhandlungsprotokoll schriftlich beschrieben wurde.

2.2. Die Feststellungen zu den Inhalten der auf YouTube und Facebook bereitgestellten Videos, ihrer Qualität und ihren technischen Schwächen folgen den Ergebnissen der Sichtung des Videomaterials in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Parteien.

Die Feststellungen zur Herstellung der Videos, der redaktionellen Verantwortung für diese, ihrer Herstellungskosten und der Finanzierung ihrer Bereitstellung und den Motiven des Beschwerdeführers, die Videos bereitzustellen, zur Einschätzung des Beschwerdeführers, welches Publikum er anspricht, und seiner Einschätzung der erzielten Zugriffszahlen folgen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung; die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer werden zudem durch jene und des dort einvernommenen Zeugen im Wesentlichen bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zum Betrieb und der Finanzierung des Facebook-Videoangebots, zu dessen Gestaltung und Gliederung und zu dessen Inhalten ergeben sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der das Angebot mit den Parteien auszugsweise gesichtet wurde und der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es sich bis zur letzten Aktualisierung am 06.11.2017 um fast ausnahmslos dieselben Videos wie jene des YouTube-Angebots handelt. Die Feststellungen zum Umfang des Angebots (etwa 200 Videos) stimmen mit jenen des angefochtenen Bescheids überein; sie konnten unbedenklich übernommen werden, weil dieses Videoangebot den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr erheblich erweitert und diese Feststellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

2.4. Die Feststellungen, dass die Videoangebote des Beschwerdeführers auf YouTube wie Facebook getrennt vom Blog des Beschwerdeführers nutzbar sind, folgen den Ergebnissen der Sichtung der Angebote in der mündlichen Verhandlung und den dortigen Angaben des Beschwerdeführers zu deren Nutzbarkeit.

2.5. Die Feststellung, dass in dem das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Feststellungsantrag angegeben wurde, es sei zur Erzielung von Einnahmen geplant, einen Großteil der YouTube-Videos mit Preroll Adds und einem Hinweis auf die Spendenfinanzierung via Patreon und Paypal zu versehen, geht unzweifelhaft aus diesem Antrag im Akt hervor. Dass dies nicht umgesetzt wurde, folgt den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der dortigen auszugsweisen Sichtung des Videomaterials.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.

Hier liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, lautet auszugsweise:„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]s

3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);

[...]

20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

[...]

28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;

28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;

[...]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;

[...]

36. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

[…]

Begriffseingrenzung

§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

[…]

6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.

[…]

Anzeigepflichtige Dienste

§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:

1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;

2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;

3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.

(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.

(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.

(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass

1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder

2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder

3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,

hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.

(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.

 

 

3.2. Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 10/2021, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[…]

6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

[…]

5. Abschnitt

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

 

3.3. Zur Qualifikation als „audiovisueller Mediendienst“

Gemäß § 2 Z 3 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen.

3.3.1. Zur Erbringung einer Dienstleistung iSd Ar. 56 und 57 AEUV

Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Art. 57 AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.

Der Beschwerdeführer erbringt mit seinen Videoangeboten auf YouTube wie Facebook zweifellos Dienstleistungen iSd § Art. 56 f AEUV. Denn unabhängig davon, ob man die Spendenfunktion seines Blogangebots auch als Versuch, Spenden für die Videoangebote zu lukrieren, ansieht, handelt es sich bei den Videoangeboten des Beschwerdeführers doch um Leistungen, die ihrer Art nach am Markt „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden; dafür sprechen schon der Umfang des Videoangebots, dessen thematische Vielfalt und die Qualität der angebotenen Informationen wie Interviews mit und Aufnahmen von Politikern und Kennern der politischen wie medialen Landschaft. Daher ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang lediglich Bagatellbeträge an Spenden lukriert hat und seine Videoangebote daher nie kostendeckend betreiben konnte, nichts daran, dass er dort Dienstleistungen iSd Art. 56 f AEUV erbringt.

3.3.2. Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit

Zweifellos bietet der Beschwerdeführer auf YouTube wie Facebook „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G an, sind seine Videos doch Bewegtbilder mit Ton, die Teil seines Gesamtangebots sind. Mag auch die Bild- und Tonqualität sowie die Kameraführung hinter jener führender Fernsehsender zurückbleiben, ist das Bildmaterial nahezu ausnahmslos durchgehend erkennbar und der Ton nahezu ausnahmslos verständlich. Auch stellen auf YouTube wie Facebook die Videos und nicht deren kurze Textbeschreibungen das klar vorrangige Angebot dar, was für die Qualifikation als „Sendungen“ spricht. Zudem sind das YouTube- wie Facebook-Angebot unabhängig vom Blog des Beschwerdeführers nutzbar; insb können die Videos auch aufgerufen werden, ohne den Blog zu besuchen. Dass die Videos teilweise Laufzeiten aufweisen, die im herkömmlichen Fernsehen unüblich sind, steht ihrer Qualifikation als „Sendung“ iSd § 2 Z 30 AMD-G nicht entgegen (vgl. EuGH 21.10.2015, C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat und daran anschließend VwGH 16.12.2015, 2015/03/0004). Im Übrigen führt § 2 Z 30 AMD-G unter anderem Videoclips, Dokumentationen, Sportberichte und Nachrichtensendungen als Bespiele für Sendungen an; gerade diesen Formaten sind die Videos des Beschwerdeführers vorrangig zuzuordnen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf YouTube wie Facebook „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G anbietet.

Ferner dienen die Sendungen des Beschwerdeführers auf Facebook und YouTube vor allem der Information und Bildung. Der Beschwerdeführer will – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben und hier festgestellt – seinen Usern „Wissen“ vermitteln; zwar geht er davon aus, dass die meisten User seinem Bekanntenkreis entstammen, doch möchte er auch ihm persönlich unbekannte Personen ansprechen. Dem Bildungsmotiv des Beschwerdeführers entsprechend bieten die Sendungen auf YouTube wie Facebook in zahlreichen Beiträgen wie insb Interviews (vor allem mit Politikern und diversen Fachleuten) und Aufzeichnungen von Veranstaltungen (vor allem von Pressekonferenzen, Vortrags- und Sportveranstaltungen) sogar vorrangig ein breites Informations- und Bildungsangebot. Dass manche Sendungen Nischenthemen behandeln mögen, ändert am insgesamt breiten Informations- und Bildungsangebot der Gesamtheit der auf YouTube und Facebook gebotenen Inhalte nichts. Damit liegt der Hauptzweck der Sendungsangebote des Beschwerdeführers auf YouTube und Facebook in der Information und Bildung der User.

Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Sendungen des Beschwerdeführers auf YouTube und Facebook an die Allgemeinheit richten. Denn zunächst sind die Angebote des Beschwerdeführers für jeden zugänglich; ihre Abrufbarkeit ist also nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Ferner ist das weitaus überwiegende Angebot auf YouTube und Facebook thematisch für die Allgemeinheit interessant. Dies betrifft vor allem Sendungen – insb Interviews, Pressekonferenzen und Aufzeichnung von Vortrags- und Sportveranstaltungen - mit (teilweise auch sehr prominenten) Politikern, Fachleuten und Journalisten. Dass manche Sendungen sehr kurze oder sehr lange Laufzeiten aufweisen, die im herkömmlichen Fernsehen unüblich wären, sowie dass manche Sendungen Nischenthemen behandeln, ändert nichts daran, dass das Angebot insgesamt durch die Allgemeinheit mit Gewinn konsumiert werden kann und sich insofern an diese richtet, werden doch vielfach gesamtgesellschaftliche Themen aus Politik und Gesellschaft behandeln. Deswegen stellt sich das Angebot des Beschwerdeführers als „fernsehähnlich“ dar. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die zum Teil geringen Zugriffszahlen (von mitunter wenigen Dutzend) mancher Videos nichts daran, dass diese die Allgemeinheit adressieren, zumal auch Videos auffindbar sind, die graduell höhere Zugriffszahlen aufweisen. Mag auch die Bild- und Tonqualität und Kameraführung der Videos hinter jener führender Fernsehsender zurückbleiben, ist sie doch zweifellos ausreichend, um die Videos problemlos zu verfolgen, sodass sie auch unter diesem Gesichtspunkt für ein Massenpublikum ausreichend und mithin an die Allgemeinheit gerichtet erscheinen.

Im Ergebnis verfolgen daher die Videoangebote des Beschwerdeführers auf YouTube wie Facebook klar den Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information und Bildung der Allgemeinheit.

3.3.3. Redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters

Als Mediendiensteanbieters definiert § 2 Z 20 AMD-G jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Für die Videoangebote auf seinem YouTube- und Facebook-Kanal trägt der Beschwerdeführer die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher deren Mediendiensteanbieter. Denn alleine der Beschwerdeführer bestimmt, wovon Videos angefertigt werden, schneidet diese alleine und entscheidet ebenso alleine, welche der Videos auf YouTube und Facebook verbreitet werden.

3.3.4. Bereitstellung über elektronische Kommunikationsnetze

Schließlich sind die Videoangebote des Beschwerdefühfers auf YouTube wie Facebook per Internet abrufbar, sodass der Beschwerdeführer diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz iSd Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation bereitstellt.

Die Videoangebote des Beschwerdeführers auf YouTube wie Facebook sind also als „audiovisuelle Mediendienste“ iSd § 2 Z 3 AMD-G zu qualifizieren.

3.4. Qualifikation als Abrufdienst

3.4.1. Voraussetzungen gemäß § 2 Z 4 AMD-G

Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich – wie zuvor ausgeführt – um den Mediendiensteanbieter seiner Videoangebote auf YouTube und Facebook. Die dort verfügbaren Sendungen können von Usern zu jeder gewünschten Zeit durch individuellen Abruf empfangen werden, wobei der Beschwerdeführer festlegt, welche Videos abrufbar sind. Daher legt der Beschwerdeführer die Programmkataloge seiner Angebote auf YouTube und Facebook fest.

3.4.2. Keine Ausnahme gemäß § 2a AMD-G

Schließlich sind die Videoangebote des Beschwerdeführers auf Facebook und YouTube keiner der Ausnahmen von der Qualifikation als „audiovisuelle Mediendienste“ gemäß § 2a AMD-G zu unterstellen. Insbesondere erfüllen diese Angebote nicht die Voraussetzungen gemäß § 2a Abs. 1 Z 6 AMD-G. Denn – anders als in § 2a Abs. 1 Z 6 AMD-G vorausgesetzt - stellen die Videoangebote nicht nur den persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, sondern enthalten einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Dies belegen insb jene seiner Videos zweifelsfrei, die Interviews mit Politikern, deren Pressekonferenzen sowie Aufnahmen von Parteiveranstaltungen, vor allem zur Wahlwerbung, zeigen; Videos dieser Art sind nämlich fraglos geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Da die Videoangebote des Beschwerdeführers auf YouTube (abrufbar unter XXXX und XXXX und auf Facebook (unter XXXX folglich sämtliche dafür gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen erfüllen und keiner Ausnahmebestimmung zu unterstellen sind, sind sie als audiovisuelle Mediendienste auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen die betreffende Feststellung der belangten Behörde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zurückweisung des Eventualantrags

Der Beschwerdeführer beantragt in eventu „den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der YouTube-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX sowie der Facebook-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX nicht iSd § 9 Abs 1 AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd § 2 Z 3 leg cit angezeigt wurden.“

Anders als es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird im hier angefochtenen Bescheid nicht über die Frage abgesprochen, ob er die betreffenden audiovisuellen Mediendienste auf Abruf angezeigt hat. Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde war alleine das Begehren des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festzustellen, ob seine Videoangebote audiovisuelle Mediendienste auf Abruf darstellen; nur diesen Antrag erledigt der angefochtene Bescheid. Zwar mag die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht erfüllt habe, doch liegt darin kein förmlicher Abspruch darüber. Daher wurde die Frage, ob eine Anzeige erstattet wurde, nicht Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheids. Dem betreffenden Eventualbegehren mangelt es folglich an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Der Eventualantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insb VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/03/0004); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte