B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2294316.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 03.04.2024, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 49 AlVG von 27.03.2024 bis 01.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 03.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.03.2024 bis 01.04.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.04.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er den Kontrollmeldetermin deshalb nicht wahrnehmen habe können, weil die Benachrichtigung über die Hinterlegung erst am 29.03.2024 um 18:00 Uhr in seinem Postfach gewesen sei. Die Abholung des RSa-Briefs sei erst am nächsten Arbeitstag, 02.04.2024, erfolgt und habe sich der Beschwerdeführer am selben Tag beim AMS gemeldet. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Post beschwert und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Benachrichtigung der Hinterlegung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das AMS sei auf sein Anregen auf Rückverfolgung des Postwegs nicht eingegangen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2024 wies des AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS eine Anfrage bei der Österreichischen Post bezüglich des Zustellvorgangs gestellt habe. Diese habe die rechtmäßige Zustellung bestätigt. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass das Kundenservice der Post dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Benachrichtigung der Hinterlegung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegt.
Der Beschwerdeführer sei am 27.03.2024 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen und habe auch keinen nachweislichen Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er ergänzend ausführte, dass ihm – entgegen der von der Post an das AMS übermittelten Aussagen – bei einem Gespräch mit dem Post Kundenservice mitgeteilt worden sei, dass es beim Einsatz von Springern sehr wohl zu Zustellproblemen komme. Es sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Zustellung ab Hinterlegung gelte, weshalb er immer frühestmöglich das behördliche Dokument von der Post behebe. Er habe 16 RSa-Briefe zwischen Juli 2023 und Juli 2024 und zwei RSb-Briefe vom AMS erhalten und bis auf einen alle am nächsten Werktag nach dem Zustellversuch von der Hinterlegungsstelle abgeholt. Im gegenständlichen Fall habe er dies ebenso gemacht, habe aber erfahren, dass das Zustelldatum bereits elf Tage zurückgelegen sei. Es liege sehr wohl ein triftiger Grund vor, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung näher genannter Zeugen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 einlangend vorgelegt.
6. Mit Stellungnahme vom 14.10.2024 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend Postzustellung vor.
7. Am 22.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen und in welcher ein Zeuge und eine Zeugin befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX wohnhaft.
Nach Ende seiner letzten Beschäftigung bezieht der Beschwerdeführer seit 16.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 12.10.2020 Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein eAMS-Konto und keine E-Mailadresse.
Mit Schreiben 13.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 um 10:25 Uhr (Zimmernummer XXXX ) stattfinde. Das Einladungsschreiben enthielt folgende Belehrung:
„Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“
Das Schreiben wurde per RSa-Brief mit hybridem Rückschein an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX versendet. Die Sendung wurde am 15.03.2024 der Post übergeben und am 18.03.2024 ein Zustellversuch unternommen. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück zur Abholung ab dem 19.03.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Hinterlegungsanzeige, welche an der Abgabestelle eingelegt wurde, informiert. Er übernahm das Schreiben vom 13.03.2024 am 02.04.2024.
Im Zeitraum, in welchem das Einladungsschreiben des AMS versendet wurde, war an der Adresse des Beschwerdeführers der Postzusteller XXXX als Springer tätig, der damals beinahe sechs Jahre für die Österreichische Post AG tätig war und in diesem Rayon etwa ein bis zwei Wochen eingesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum grundsätzlich ortsanwesend. An seiner Wohnadresse gab es keine sonstigen Probleme mit dem Empfang von Sendungen oder dem Zustellorgan.
Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 nicht wahr.
Mit postalisch übermittelten Schreiben vom 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Kontrollmeldeversäumnis und die Einstellung des Leistungsbezuges ab 27.02.2024 sowie die notwendige unverzügliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS hingewiesen.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 02.04.2024 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle und gab an, er habe den Termin nicht eingehalten, da die Verständigung über die Hinterlegung erst am 29.03.2024 in sein Postfach gelegt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug aus dem Versicherungsverlauf vom 25.06.2024.
Dass der Beschwerdeführer über kein eAMS-Konto oder E-Mailadresse verfügt, bestätigt er in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 f.).
Das Einladungsschreiben vom 13.03.2024 für den Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Versendung des Einladungsschreibens ergeben sich insbesondere aus den Versanddetails zum hybriden Rückschein sowie der Verständigung über die Hinterlegung, auf welchem die Übernahme durch den Beschwerdeführer am 02.04.2024 ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer legte überdies eine Kopie der Verständigung über die Hinterlegung vor (vgl. OZ 12).
Der Postzusteller XXXX , der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt wurde, gab dazu an, dass er sich zwar nicht mehr an die konkrete Sendung erinnern könne, schilderte jedoch nachvollziehbar und glaubhaft seine übliche Vorgehensweise bei der Zustellung von RSa-Briefen (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 ff.). In der mündlichen Verhandlung gab der befragte Zeuge an, dass er vom Stammzusteller gewusst habe, dass für das Wohnhaus des Beschwerdeführers Briefe auch anders adressiert sein können (vgl. Verhandlungsschrift S. 9), und war somit in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass der Zusteller über die besondere Beschaffenheit des Wohnhauses, welche sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Fotos ergibt, informiert und diesbezüglich auch aufmerksam war. Der Zeuge gab auch glaubhaft an, dass er in den Fällen, in denen er als Springer einen Postkasten nicht gefunden hat, die Sendung wieder mitnahm und beim Stammzusteller nachfragte, wie dort zuzustellen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 12).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Hinterlegungsanzeige erst am 29.03.2024 erhalten, ist Folgendes auszuführen: Zwar schildert der Beschwerdeführer, wie er und seine Mitbewohnerin bei der Entleerung des Postkastens vorgehen, und scheint er bemüht, gewissenhaft vorzugehen (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 f.). Zur Vorgehensweise bei der Durchsicht der Post gab der Beschwerdeführer jedoch auch an, dass es keinen fixen Plan gebe. Der eine informiere den anderen, wenn Post für ihn da sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Zeugin gab demgegenüber an, dass Poststücke direkt übergeben oder auf den Küchentisch gelegt werden bzw. es auch eine Magnetwand gebe, wo Rechnungen oder Dinge, die erledigt gehören, z.B. Abholscheine hingehängt werden. Dass er die Hinterlegungsanzeige nicht schon am 18.03.2024, sondern erst am 29.03.2024 bekommen haben soll, kann der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darlegen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass konkret die Übergabe der Sendung an den Beschwerdeführer sowie das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den Postkasten nicht möglich gewesen sein sollen. So bringt der Beschwerdeführer insbesondere nicht vor, dass er etwa im gegenständlichen Zeitraum Probleme mit dem Empfang von Post gehabt hätte oder seine Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen wäre. Er bestätigt in der mündlichen Verhandlung auch, dass er sich im März 2024 regelmäßig an seinem Wohnort aufgehalten habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die als Zeugin befragte Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vermag sein Vorbringen, die Hinterlegungsanzeige erst am 29.03.2024 bekommen zu haben, nicht zu untermauern, da sie selbst keine persönliche Wahrnehmung davon hatte, als der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige dem Postkasten entnahm, und somit nur die ihr gegenüber geäußerten Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergeben kann (vgl. Verhandlungsschrift S. 14 f.).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, es sei ihm vom Kundenservice der Post gesagt worden, dass es beim Einsatz von Springern sehr wohl zu Zustellproblemen komme und dass es vom Stammzusteller die Rückmeldung gegeben habe, dass die Verständigung über die Hinterlegung im konkreten Fall des Beschwerdeführers falsch eingeworfen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus der Nachfrage des AMS bei der Post gerade nicht ergibt (Schreiben der Post an das AMS vom 07.05.2024: „1- Hat der Zusteller einen Zustellversuch an oben angeführter Adresse durchgeführt? AW 1.: Ja, der Zustellversuch erfolgte am 18.03.2024. 2- Gilt dieser Zusteller als zuverlässig? AW 2.: Sehr zuverlässig 3- Handelt es sich bei dem Zusteller als Stammzusteller oder um eine Vertretung? AW 3.: Ein Springer, der sich auf den Rayon sehr gut auskennt 4- Hat dieser Zusteller den gelben Zettel in den Postkasten eingeworfen? AW 4.: Die ausgefüllte gelbe Benachrichtigung wurde verlässlich in Hausbrieffachanlage des Kunden eingelegt.“). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Telefonat mit dem Kundenservice sei aufgezeichnet worden, ist aus der Stellungnahme der Post ersichtlich, dass kein Gespräch aufgezeichnet wurde (vgl. OZ 6). Sonstige Belege für die telefonische Auskunft legt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb diesem Vorbringen aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht gefolgt werden kann.
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung des Postzustellers und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist in Zusammenschau mit den Versanddetails sowie der Hinterlegungsanzeige davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung nach einem Übergabeversuch am 18.03.2024 in den Postkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde.
Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 nicht wahrnahm, ist unstrittig. Das Schreiben vom 27.03.2024 liegt im Akt ein und bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dieses erhalten zu haben. Lediglich das konkrete Datum des Erhalts konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht angeben. Dass der Beschwerdeführer sich am 02.04.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle meldete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die am 02.04.2024 aufgenommene Niederschrift zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 27.03.2024 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„§ 47. (2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).
Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dienst, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung wird mit der Zustellung des Schriftstückes (bzw. Verständigung über die Hinterlegung; § 17 ZustellG) gesetzlich vermutet (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 49 AlVG Rz 827).
3.3.2. Zur rechtmäßigen Zustellung des Einladungsschreibens:
Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wurde als RSa-Brief mit hybridem Rückschein an den Beschwerdeführer versendet. Da der Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht anzutreffen war, wurde die Sendung zur Abholung ab 19.03.2024 bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ausweislich des physischen RSa-Rückscheins eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt (vgl. VwGH 03.02.2020, Ra 2020/02/0002). Dies ist auch aus dem Hybridrückschein ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 18.03.2024 ortsanwesend gewesen zu sein. Weiteres (substantiiertes) Vorbringen betreffend den Zustellvorgang hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Ausgehend davon, dass keine begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers über die Unrichtigkeit des hybriden Rückscheinbriefs vorliegen, ist von einer wirksamen Zustellung der Sendung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097mwN.). Die Zustellung erfolgte somit rechtswirksam durch Hinterlegung mit 19.03.2024. Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er die Hinterlegungsanzeige erst am 29.03.2024 erhalten hat.
Ausgehend von der Abholfrist des Einladungsschreibens ab 19.03.2024 wurde der Beschwerdeführer auch rechtzeitig von dem Kontrollmeldetermin am 27.03.2024 informiert
3.3.3. Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin versäumte, ist gegenständlich unstrittig. Ebenso, dass der Beschwerdeführer sich am 02.04.2024 wieder beim AMS meldete.
Im Verfahren ist auch kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG, der das Versäumnis des Kontrollmeldetermins entschuldigen würde, hervorgekommen. Zwar können Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von ihr keine Kenntnis erlangt hat, einen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrolltermin darstellen. Der Beschwerdeführer hat aber diesbezüglich keine hinreichend konkreten Tatsachenbehauptungen vorgebracht. Das letztlich nicht substantiierte Vorbringen, die Hinterlegungsanzeige nicht rechtzeitig erhalten zu haben, reicht nicht aus (vgl nochmals VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 27.03.2024 bis 01.04.2024 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
