BVwG W229 2272707-1

BVwGW229 2272707-127.6.2023

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2272707.1.00

 

Spruch:

 

W229 2272707-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 06.04.2023, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023, GZ XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhielt am 07.03.2023 via RSa-Schreiben (zugestellt 09.03.2023) einen Kontrollmeldetermin für den 16.03.2023 um 10.30 Uhr vorgeschrieben. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist zu diesem Kontrollmeldetermin zu kommen. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 49 A1VG wurde ebenfalls hingewiesen.

2. In der Niederschrift vom 30.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kontrollmeldung nicht eingehalten, weil er gedacht habe, dass er nur anrufen müsse und eigentlich zu arbeiten beginnen hätte sollen. Die Arbeit bei der Firma XXXX beginne am 11.04.2023.

3. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 16.03.2023 bis 29.03.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 30.03.2023 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er am 06.03.3023 telefonisch seinen Arbeitsbeginn mit 20.03.2023 dem AMS gemeldet hätten. Das AMS habe den Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 daher nicht mehr notwendig gehalten. Er sei jedes Jahr saisonbedingt arbeitslos. Die Arbeitsaufnahme habe sich nochmals auf den 03.04.2023 und abermals auf den 11.04.2023 verschoben. Er habe am 30.03.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.05.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 mittels RSa-Schreiben ein Kontrollmeldetermin für den 16.03.2023 um 10.30 Uhr vorgeschrieben worden sei. Sowohl auf die Notwendigkeit, zum Kontrollmeldetermin zu kommen als auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 49 A1VG sei hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 15.03.2023 um 14.57 Uhr telefonisch gemeldet und angegeben, dass sich seine Arbeitsaufnahme auf den 29.03.2023 verschoben habe. Der Beschwerdeführer habe um Rückruf ersucht, ob er den Kontrollmeldetermin einhalten müsse. Einen Rückruf seiner AMS Beraterin um 15.20 Uhr habe er nicht entgegengenommen und sei keine Mailbox aktiviert gewesen. Am selben Tag habe er um 16.47 Uhr eine SMS erhalten, dass der Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 um 10.30 Uhr stattfinde. Anrufversuche der AMS Beraterin am 16.03.2023 um 07.36 Uhr und 08.43 Uhr seien ebenso erfolglos geblieben. Den Kontrollmeldetermin habe er nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 17.03.2023 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er den Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 nicht eingehalten habe und deshalb sein Leistungsbezug mit 16.03.2023 einzustellen gewesen sei. Weiters sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergewährung der Leistung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen kann. Am 30.03.2023 habe er sich telefonisch beim AMS gemeldet und sei auf die persönliche Wiedermeldung hingewiesen worden. Er habe noch am 30.03.2023 persönlich vorgesprochen.

Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 10.05.2023 sei der Beschwerdeführer seit 11.04.2023 bei der Fa. XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.

Sein Vorbringen stelle keinen triftigen Grund dar, der die Versäumung des Kontrollmeldetermins rechtfertigt. Er sei am 15.03.2023 informiert worden, dass er noch einen Anruf erhalten werde, ob der Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 einzuhalten sei. Er sei jedoch telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe auch eine Nachricht am Handy erhalten, dass der Termin einzuhalten sei. Seinem Vorbringen, die Information bekommen zu haben, dass er den Kontrollmeldetermin am 16.03.2023 nicht einhalten müssen, könne daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden.

6. Mit Schreiben vom 15.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und ersuchte um neuerliche Prüfung. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Cousin beim AMS Tulln die gleiche Wiedereinstellungszusage vorgelegt habe wie er und keine Kontrollmeldetermine erhalten habe. Zudem räumte er ein, dass bei „dem ewigen Hin und Her schon mal mit den Terminen etwas vergessen“ werden könne.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 31.05.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.

Zuletzt stand er in der Zeit von 16.08.2022 bis 07.12.2022 bei der Fa. XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Mit Geltendmachung ab 08.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm dieses ab diesem Tag zuerkannt.

Am 12.12.2022 wurde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, darin ist wie folgt festgehalten:

„Ihre Ausgangssituation: Wie Sie uns bekannt gegeben haben, endet Ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 01.03.2023. StammarbeiterIn - kein Nachweis erforderlich

(…)

Was wir von Ihnen erwarten: Wenn Sie einen Bewerbungsvorschlag erhalten, müssen Sie sich unverzüglich bewerben und uns das Ergebnis der Bewerbung binnen 8 Tagen bekannt geben.

Bitte beachten Sie: Halten Sie die vereinbarten Termine ein. Endet Ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit.“

Am 06.03.2023 versuchte die AMS Beraterin des Beschwerdeführers mit ihm telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer war nicht erreichbar.

Mit via RSa übermittelten Schreiben vom 07.03.2023, zugestellt am 09.03.2023, wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 16.03.2023 um 10.30 Uhr vorgeschrieben. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen wahrzunehmen, ebenso wurde darin auf die Rechtsfolgen gemäß § 49 A1VG hingewiesen.

Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am 15.03.2023 um 14.57 Uhr telefonisch mit, dass sich seine Arbeitsaufnahme auf den 29.03.2023 verschoben hat. Es wurde ein Rückruf betreffend die Frage, ob er den Kontrollmeldetermin einhalten müsse in Aussicht gestellt. Der Rückruf der AMS Beraterin erfolgte um 15.20 Uhr. Dieser wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen. Ebenso wenig war die Mailbox aktiviert.

Am 15.03.2023 um 16.47 Uhr wurde dem Beschwerdeführer eine SMS mit folgenden Wortlaut gesendet: „Sie haben morgen 16.03.2023 um 10.30 Ihren Termin beim AMS St Pölten.“

Das AMS versuchte den Beschwerdeführer am 16.03.2023 um 07.36 Uhr und 08.43 Uhr erfolglos zu erreichen.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Kontrolltermin am 16.03.2023 und sprach am 30.03.2023 erneut beim AMS vor.

Das Vorliegen eines triftigen Grundes kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Betreuungsvereinbarung vom 12.12.2022 liegt im Akt ein. Darin ist insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer Termine einhalten muss, sowie dem AMS von sich aus eine frühere oder spätere Arbeitsaufnahme mitteilen solle.

Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich u.a. insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld.

Die Feststellungen zur Terminvorschreibung ergeben sich aus dem Schreiben vom 07.03.2023 sowie den im Akt einliegenden Dokument betreffend die Versanddetails und wurde die Zustellung des Schreibens vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Telefonaten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Gesprächsnotizen vom 06.03.2023, 15.03.2023 und 16.03.2023. Dass dem Beschwerdeführer am 15.03.2023 eine Erinnerungs-SMS gesendet wurde, ergibt sich aus dem KOM-Sendungsprotokoll.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, das AMS habe nach seinem Anruf am 15.03.2023 die Einhaltung des Termins nicht mehr für nötig erachtet, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 30.03.2023 noch angab, gedacht zu haben, nur anrufen zu müssen und darin nicht erwähnt, dass ihm gesagt worden sei, die Einhaltung des Termins wäre nicht mehr nötig. Andererseits sind dem Beschwerdeführer zudem die erwähnten im Akt einliegenden Gesprächsnotizen entgegenzuhalten, die ein gegenteiliges Bild zeichnen. Diese wurden bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und trat der Beschwerdeführer dem nicht weiter entgegen, sondern räumte im Vorlageantrag vielmehr selbst ein, den Termin aufgrund des vielen Hin und Her vergessen zu haben.

Dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin vom 16.03.2023 nicht wahrnahm und am 30.03.2023 beim AMS vorsprach, ergibt sich insbesondere aus seinem Vorbringen sowie aus dem diesbezüglichen Mitteilungen betreffend die Bezugseinstellung vom 17.03.2023.

Weitere, triftige Gründe für das Versäumen des Kontrolltermins wurden nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„§ 47 (2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.

3.3. Der Beschwerdeführer hat den Kontrolltermin vom 16.03.2023 nicht wahrgenommen und bringt vor, das AMS habe nach seinem Anruf die Einhaltung des Termins nicht für nötig erachtet bzw. er habe den Termin aufgrund des Hin und Her vergessen. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzulegen:

3.3.1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. z.B. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Dem Beschwerdeführer wurde am 09.03.2023 ein Schreiben vom 07.03.2023 betreffend die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins via RSa zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des nächsten Kontrollmeldetermins am 16.03.2023 sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG enthielt.

In der Betreuungsvereinbarung vom 12.12.2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Termine einhalten müsse.

Durch die Zustellung des Schreibens betreffend den Kontrollmeldetermin zu eigenen Handen (mittels RSa) wurde der Beschwerdeführer in geeigneter Weise iSd § 47 Abs. 1 AlVG über die Kontrollmeldung informiert. Auch wurde der Beschwerdeführer in dem Schreiben in geeigneter Weise über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens informiert.

3.3.2. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nach seinem Anruf am 15.03.2023 vom AMS mehrmals hinsichtlich des Kontrollmeldetermins telefonisch kontaktiert und wurde ihm zudem eine Erinnerungs-SMS betreffend den Termin am 16.03.2023 gesendet. Es wäre jedoch an ihm gelegen nach seinem Anruf beim AMS und dem in Aussicht gestellten Rückruf durch das AMS, für dieses weiterhin erreichbar zu sein. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst einräumt, den Kontrollmeldetermin letztlich vergessen zu haben. Im bloßen Vergessen eines Kontrollmeldetermins ist jedoch kein triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Termins zu sehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Schreiben betreffend den Kontrollmeldetermin erhalten zu haben. Es ist daher in seiner Sphäre gelegen, entsprechende Vorkehrungen etwa durch Kalendieren zu treffen, um den Termin einzuhalten.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass sein Cousin beim AMS Tulln ebenfalls eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt und keine Kontrollmeldetermine erhalten habe, ist festzuhalten, dass darin ebenso wenig ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Termins gesehen werden kann. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 12.12.2022 auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldeterminen hingewiesen wurde und ergibt sich diese auch aus der zitierten Regelung des § 49 AlVG.

Im Verfahren ist auch sonst kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG hervorgekommen und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 16.03.2023 bis zu seiner neuerlichen Meldung am 30.03.2023 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.

3.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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