AlVG §25
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2211380.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Anton Martin LOJOWSKI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.03.2018, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2018, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenem Bescheid hat das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) den Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 01.09.2016 bis 30.09.2016 und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 882,90 ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen bei den Firmen XXXX GmbH von 01.09.2016 bis 30.09.2016 und XXXX am 17.09.2016 über der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze liege.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2018 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass er im September 2016 im AMS Laxenburger Straße als arbeitslos gemeldet gewesen sei und zusätzlich ein geringfügiges Einkommen bei der Firma XXXX gehabt habe. Da ihm im selben Monat ein Angebot auf ein Probetag bei der Firma XXXX gemacht wurde (Initiativbewerbung), er jedoch die Möglichkeit des geringfügigen Zuverdienstes bereits ausgeschöpft gehabt habe, sei er zum AMS gegangen um über die Situation zu berichten und um Rat zu bitten, ob er – im Rahmen der geltenden Regeln der Betreuungsvereinbarung beim AMS – diesen Probetag wahrnehmen dürfe oder nicht. Er habe seinem Berater genau beschrieben, dass er bereits ein geringfügiges Einkommen habe und mit diesem Probetag die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten würde, worauf ihm erklärt worden sei, dass es sich hierbei um eine fallweise Einstellung mit Perspektiven auf ein neues Arbeitsverhältnis handle und er diese somit wahrnehmen solle, genau so, wie wenn ihm das AMS Jobangebote zukommen lassen würde. Ihm sei außerdem erklärt worden, dass er Aufgrund der Überschreitung seines geringfügigen Einkommens mit Rückzahlungen zu rechnen habe, diese sich jedoch nur auf den Probetag beziehen werden und somit in Höhe von etwa 30 Euro zu erwarten seien, worauf er einverstanden gewesen sei. Während dieses Betreuungsgespräches sei er um keinerlei Dokumente oder Bestätigung gebeten worden, lediglich bei nächsten Beratungstermin habe er kurz erwähnt, dass die Firma XXXX bis Jänner 2017 nicht genug Dienste anbieten könne – nur 2-3 pro Monat – und er aus diesem Grund weiterhin auf sein Arbeitslosengeld angewiesen sei. Abermals sei er um keinerlei Dokumente oder Bestätigungen gebeten worden.
3. Am 03.05.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen.
4. Am 22.05.2018 hat eine Zeugeneinvernahme des Beraters Herrn XXXX stattgefunden.
5. Mit Schreiben vom 27.05.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Zeugenaussage des Herrn XXXX ab. Der Beschwerdeführer führt darin wie folgt aus:
„Einzig zur Aussage, was Herr XXXX gemacht hätte, wenn ich die Absolvierung des Probearbeitstages gemeldet hätte, möchte ich kommentieren: rückblickend bin ich nicht sicher ob zum Zeitpunkt unseres Beratungsgespräches der genaue Zeitpunkt des Probetags bereits feststand. Es kann durchaus sein, dass ich von der Firma XXXX die Zusage auf das Probearbeiten bekommen habe – was auf jeden Fall mit Herrn XXXX besprochen wurde - jedoch der genaue Tag – im Endeffekt 2,5 Wochen später – nicht gefallen ist und unser Gespräch aus diesem Grund auf das Problem meines geringfügigen Dazuverdienstes abgedriftet ist, da ich das unbedingt besprechen wollte.
Ich kann mich erinnern, dass Herr XXXX mir erklärt hat, dass die möglichen Auswirkungen – die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Probetag – erst im Nachhinein von einer anderen Abteilung und nicht ihm selber beurteilt werden können. Da ich zu dem Zeitpunkt wusste, dass das AMS Einsicht in meine SV-Daten hat und wir nach meiner Erinnerung nicht weiter über den Probetag geredet haben, mag es durchaus sein, dass ich angenommen habe, dass alles geklärt/festgehalten ist und dass das AMS alle Dokumente automatisch von der WGKK bekommen würde und mich bei Bedarf wegen anderen Bestätigungen kontaktieren würde, so wie es in unserer Betreuungsgeschichte immer der Fall war. Anders kann ich mir dieses offensichtliche Missverständnis nicht erklären und ich denke, dass dies Aufgrund der beiden Zeugen-Aussagen auch gut nachvollziehbar ist.“
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 18.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
9. Am 03.09.2020 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des AMS und der Beschwerdeführer teilgenommen haben. Die Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX vom 22.05.2018 wurde verlesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von 01.09.2016 bis 30.09.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,43 täglich, in Summe sohin € 882,90.
Der Beschwerdeführer war von 04.06.2016 bis 31.12.2016 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt.
Diese Beschäftigung hat der Beschwerdeführer dem AMS im Rahmen der Antragstellung gemeldet.
Am 28.07.2016 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX GmbH beschäftigt. Diese Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht. Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an das AMS erhielt Beschwerdeführer für diesen Tag kein Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld.
Am 17.09.2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Probearbeitstages bei der Firma XXXX im Ausmaß von zwei Stunden geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer sprach im Vorfeld zum Probearbeitstag beim AMS vor, um die Problematik des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze durch den Probearbeitstag mit dem AMS abzuklären.
Dem Beschwerdeführer wurde geraten, den Probearbeitstag zu absolvieren. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS – aufgrund der von ihm gegenüber dem Berater getätigten Schilderungen hinsichtlich des bevorstehenden Probearbeitstages – darüber informiert, dass die Leistung für den Tag, an dem der Probearbeitstag stattfindet, rückgefordert werde.
Konkret den am 17.09.2018 tatsächlich stattgefundenen Probearbeitstag hat der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer erhielt im September 2016 aus seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH ein Einkommen in Höhe von € 414,05 brutto/netto sowie aus seiner Beschäftigung bei der XXXX ein Einkommen in Höhe von € 18,00 brutto/netto, insgesamt sohin ein Entgelt in Höhe von € 432,05 brutto/netto.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.08.2016 sowie die jeweiligen Lohn/Gehaltsabrechnungen für September 2016 der beiden geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Akt ein.
Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld beruhen insbesondere auf dem Bezugsverlauf vom 18.12.2018.
Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH sowie zum Umstand, dass er diese dem AMS meldete, ergeben sich aus den HV-Versicherungszeiten vom 18.04.2018 und dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.08.2016. Dies ist darüber hinaus unstrittig.
Die Feststellungen zum vollbeschäftigten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH am 28.07.2016 beruhen insbesondere auf den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 (vgl. S. 8 – 9).
Die Feststellungen zum Probearbeitstag des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX am 17.09.2016 beruhen insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den HV-Versicherungszeiten vom 18.04.2018 bzw. 29.10.2020. Darüber hinaus liegt die Lohn/Gehaltsabrechnung für September 2016 im Akt ein, aus der sich zwar im Gegensatz zu den HV-Versicherungszeiten eine geringfügige Beschäftigung im Zeitraum vom 17.09.2016 bis 30.09.2016 ergibt, jedoch ließ der Beschwerdeführer diese Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse korrigieren, sodass nunmehr eine Anmeldung lediglich für den 17.09.2016 vorliegt (vgl. etwa Niederschrift des AMS vom 03.05.2018). Weiters liegt eine Bestätigung der XXXX vom 23.02.2018 im Akt ein, in welcher mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2016 für zwei Stunden zur Probe gearbeitet habe.
Dass der Beschwerdeführer im Vorfeld mit seinem Betreuer über den Probearbeitstag gesprochen hat und der Betreuer dem Beschwerdeführer dazu riet, den Probearbeitstag zu absolvieren, ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass ihm bewusst war, dass er die Geringfügigkeitsgrenze durch die zweite geringfügige Beschäftigung überschreiten werde.
Dass der Beschwerdeführer den konkreten Probearbeitstag am 17.09.2016 nicht dem AMS meldete, ergibt sich zum einen daraus, dass es in den Aufzeichnungen des AMS diesbezüglich keinerlei Vermerke gibt. Zum anderen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich nicht sicher sei, ob zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches das genaue Datum des Probearbeitstages bereits festgestanden sei, und er weiters davon ausgegangen sein könne, dass das AMS alle Dokumente automatisch von der Wiener Gebietskrankenkasse erhalten werde, wie dies in seiner Betreuungsgeschichte immer der Fall gewesen sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführer vom 27.05.2018 sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 7 – 8). Die Meldung des konkreten Probearbeitstages am 17.09.2016 wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers bei der XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung für September 2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]“
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
[…]“
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.
„Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“
3.2.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt nur als arbeitslos, wer aus mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2016 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 gebührt. § 5 Abs. 2 ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab (vgl. auch § 471f ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (02.07.2019, Ro 2019/08/0011). Da der Beschwerdeführer im September 2016 in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen stand, sind die daraus erzielten Einkommen zu addieren.
Wie festgestellt überstieg das Einkommen des Beschwerdeführers im September 2016 die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72, da er aus beiden geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 432,05 brutto/netto erzielte. Dies ist überdies unstrittig, da auch der Beschwerdeführer konsistent vorbringt, gewusst zu haben, dass er durch die Absolvierung des Probearbeitstages über die Geringfügigkeitsgrenze kommen werde.
Der Beschwerdeführer war somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gemäß § 12 AlVG. Deshalb war das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für September 2016 zu widerrufen.
3.2.3. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mwN.).
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das konkrete Datum des Probearbeitstages vom Beschwerdeführer nicht an das AMS gemeldet, sondern sprach er mit seinem Betreuer lediglich abstrakt über den geplanten Probearbeitstag und mögliche Folgen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Im gegenständlichen Fall ist somit lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Meldepflichtverletzung in Kauf genommen hat und somit bedingter Vorsatz vorlag.
Eine rechtzeitige und korrekte Meldung des Probearbeitstages seitens des Beschwerdeführers hätte potentiell die Auszahlung des Arbeitslosengeldes – zumindest für den 17.09.2016 – verhindern können, weshalb die Nichtmeldung für den Leistungsbezug im betreffenden Zeitraum kausal war.
Wie bereits ausgeführt, ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer vor Stattfinden des Probearbeitstages mit seinem Betreuer allgemein über die Folgen eines Probearbeitstages mit einem damit einhergehenden Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sprach. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass es möglich ist, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, dass das AMS die Informationen zu seiner Beschäftigung bei der XXXX von der WGKK (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) erhalten würde. Ein allfälliges nachträgliches Korrektiv durch eine Meldung der ÖGK entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Erfüllung seiner Meldepflichten. Die Meldeverpflichtung sowie der Umstand, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Konsequenzen haben werde, war dem Beschwerdeführer auch bekannt. Durch das Absolvieren des Probearbeitstages am 17.09.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach den Verlust des Arbeitslosengeldes jedenfalls für diesen Tag in Kauf genommen. Aufgrund der Annahme, dass dem AMS von der ÖGK die notwendigen Informationen hinsichtlich des Probearbeitstages weitergeleitet werden würden, unterblieb eine Meldung seitens des Beschwerdeführers an das AMS. Dadurch hat der Beschwerdeführer aber letztlich auch in Kauf genommen, dass durch die Nichtmeldung des konkret stattgefundenen Probearbeitstages eine Meldeverletzung seinerseits erfolgt.
Schließlich ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es wäre daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses – unerwartet – unterlässt (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160).
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe erwartet, dass sein Betreuer ihm sagen werde, welche Bestätigungen er für den Probearbeitstag vorlegen müsse (vgl. Niederschrift S. 12), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 08.04.2018 von sich aus sowohl die Lohn/Gehaltsabrechnung als auch die Bestätigung über den Probearbeitstag vorlegte. Zudem wäre es ihm freigestanden, bei Unklarheiten diesbezüglich beim AMS nachzufragen.
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Das AMS hat somit zu Recht den gesamten Betrag von € 882,90 zurückgefordert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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