ASVG §669
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W228.2304940.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 06.11.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes Mag. iur. XXXX .1993, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG keine zeitliche Komponente enthalten würden, wonach die Beitragszeiten lediglich in einem bestimmten Zeitraum leistungswirksam erworben werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei für ihren blinden Sohn von Juli 1993 bis Juli 2019 erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Ihrem Sohn sei zudem ein Behinderungsgrad von 100 % bescheinigt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn über viele Jahre hinweg unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft betreut. Die Voraussetzung von §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG würden daher vorliegen.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 27.12.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2025 das Beschwerdevorlageschreiben der PVA sowie eine VwGH-Entscheidung vom 06.07.2016 übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 eine Alterspension.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18a Abs. 1 können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
§ 223 ASVG lautet wie folgt:
„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(Anm.: Z 4 aufgehoben)
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“
Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 669 Abs. 3 ASVG ist - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) möglich (vgl. VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).
Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem § 669 Abs. 3 ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (ErlRV 2000 BlgNR XXIV. GP , 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus:
„(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. […] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. (…) Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. (...)“.
Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.
Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Alterspension mit 01.01.2017. Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes wurde allerdings erst am 29.08.2024 gestellt.
Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im gegenständlichen Fall – ist aber nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid zu Recht abgelehnt.
Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorgelegen hätten, hat daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012) und die Rechtslage ist eindeutig.
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