BVwG W228 2300497-1

BVwGW228 2300497-128.10.2024

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2300497.1.00

 

Spruch:

 

 

W228 2300497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzende über die Beschwerde der Dr. XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 13.08.2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Bescheidspruch zu lauten hat:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 05.06.2024 gebührt Ihnen Arbeitslosengeld ab dem 05.06.2024, in der Höhe von EUR 75,40 täglich.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.08.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.06.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 24.09.2018 bis zum 31.05.2024 in einer vollversicherten Beschäftigung zu einem Dienstgeber ( XXXX ) und zeitgleich ab 15.02.2024 bis laufend im geringfügigen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber ( XXXX ) gestanden sei. Sie gelte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber des geringfügigen Dienstverhältnisses am 15.07.2024 geendet habe und ab 16.07.2024 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Die Bescheidbegründung sei nicht nachvollziehbar. Es wurden Ausführungen getätigt, für den Fall, dass sich das AMS auf eine Durchführungsweisung des BMAW stütze. Sie begehre eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.06.2024 bis 15.07.2024.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt am 10.10.2024 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Antrag nach den derzeit gültigen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen wurde.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2024 für den Fall einer Stattgabe noch die Anspruchsberechnungen offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte beim AMS einen Arbeitslosengeldantrag mit Geltendmachungsdatum 05.06.2024 als Erstantrag fristgerecht ein.

Vor der Antragstellung übte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 31.05.2024 eine vollversicherte Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX aus. Ein aus diesem Dienstverhältnis bestehender Anspruch auf Urlaubsersatzleistung wurde von der Beschwerdeführerin im Antragsformular verneint, daher erfolgte kein Bezug einer Urlaubsersatzleistung.

Weiters stand die Beschwerdeführerin vom 15.02.2024 bis zum 15.07.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX , welches sie im Zuge der Antragstellung nicht bekannt gab. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin lag laut Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelegen März bis Juni 2024 stets bei monatlich EUR 192,00, im Juli 2024 bei EUR 96,00.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG gelangen zur Anwendung:

„Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

[…]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[…]

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970 , gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

[…]

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. […]

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

[…]

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[…]

Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.

[…]

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

[…]

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[…]

Ausnahmen von der Vollversicherung.

§ 5.

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

[…]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[…]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

[…]“

Daraus folgt:

Im vorliegenden Fall erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld nicht zu. Begründet wurde dies unter Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mit der mangelnden Arbeitslosigkeit.

Zu klären ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 05.06.2024 arbeitslos gemäß § 12 AlVG war.

Den Feststellungen folgend endete das dem gegenständlichen Antrag vorangegangene vollversicherte Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Dienstgeber XXXX mit Ablauf des 31.05.2024, wohingegen das parallel bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis noch bis zum 15.07.2024 fortdauerte.

Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 05.06.2024 geltend gemacht.

Das fallgegenständliche Entgelt des Dienstgebers XXXX überschritt im Juni 2024 mit EUR 192,00 nicht die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44.

Das AMS hat nicht offengelegt, wie es somit bei Vorliegen lediglich eines geringfügigen Dienstverhältnisses im hier relevanten Zeitraum ab 05.06.2024, welches somit unter die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG fällt, zur Verneinung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gelangt.

Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist schon nach dem äußersten Wortsinn ausgeschlossen, da weder vom selben Dienstgeber XXXX „ein Entgelt erzielt“ wurde, „das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge“ übersteigt noch die geringfügige Beschäftigung zum Dienstgeber XXXX innerhalb des Monatszeitraums neu war, da es diesbezüglich einer Entgeltänderung, im Sinne eines höheren Entgelts, bedurfte (vgl. näher VwGH 20.2.2008, 2005/08/0217; 29.4.2002, 99/03/0070; vgl. VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Fallgegenständlich kam es jedoch nur im Juli 2024, und somit im nicht relevanten weiteren Verlauf, zu einer Entgeltänderung, und noch dazu im Sinne eines niedrigeren Entgelts, da die Beschäftigung in diesem Monat beendet wurde.

Dem Akt ist eine Information des AMS „gfg Produktblatt“ mit dem Titel „Arbeitslos und geringfügig beschäftigt“ mit „Stand 04/2024“ zu entnehmen. Darin findet sich folgender Text: „Ich bekomme kein Geld vom AMS wenn […] ich eine geringfügige Beschäftigung weiterführe, die zuerst einmal arbeitslosenversicherungspflichtig war.“ Diese behördliche Argumentation, die auf den gegenständlichen Fall zutrifft, ist vor dem Hintergrund des Gesetzestextes jedoch denkunmöglich. Sie verletzt den äußersten Wortsinn des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, gleich an mehreren Stellen. Erstens handelt es sich nicht um denselben Dienstgeber, bei dem das Entgelt zur Vollversicherung führte. Zweitens handelt es sich um kein neues geringfügiges Dienstverhältnis. Drittens stellt die Bestimmung gerade nicht auf irgendeine Pflichtversicherung, sondern auf die Höhe des Entgelts, ab. Auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG stellt gerade nicht konkret auf die Arbeitslosenversicherungspflicht ab, sondern auf die Pensionsversicherung. Abschließend scheint aufgrund dieser Ausführungen behördenintern hinterfragenswert, ob die Mitarbeiter der belangten Behörde durch solche Blätter, oder eine nicht aktenkundige Durchführungsweisung des BMAW, überhaupt bei der Durchführung gebunden werden können.

Die Beschwerdeführerin war daher bereits ab 05.06.2024 arbeitslos gemäß § 12 AlVG.

Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben sind, liegen nicht vor.

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin bisher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen; sohin war zur Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG grundsätzlich vorausgesetzt, dass sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war („große Anwartschaft“). Mit einer vollversicherten Beschäftigung im Zeitraum 24.09.2018 bis 31.05.2024 wurde dieses Kriterium eindeutig erfüllt.

Vor dem Hintergrund der neu erworbenen Anwartschaft war gegenständlich auch die Bezugsdauer nicht erschöpft.

Im Ergebnis erfüllte die Beschwerdeführerin daher bereits ab 05.06.2024 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG, weshalb ihr bereits ab diesem Datum Arbeitslosengeld zuzuerkennen war.

Zur Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.07.2024 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 75,40. Da die Beschwerdeführerin die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges nicht bestritten hat und dieser durch die vorgelegte Berechnung des AMS vom Bundesverwaltungsgericht plausibilisiert wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzestext enthält dem Wortlaut nach eine eindeutige Regelung.

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