FSVG §2 Abs2 Z1
FSVG §5 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FSVG §2 Abs2 Z1
FSVG §5 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2013849.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: SVA) vom 03.10.2014, Zl. 21 Mag. Böhm, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die SVA hat mit Bescheid vom 03.10.2014, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX , seit 01.08.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegt. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde ausgeführt: "Sie sind zumindest seit 1.8.2013 freiberuflich tätiger Arzt und als solcher Mitglied der Ärztekammer. Mit 14.4.1986 wurde zwischen der Stadt St. Pölten und Ihnen ein Sondervertrag geschlossen. Aus diesem geht hervor, dass Sie seit 1.7.1985 zum Primar der Augenabteilung im Krankenhaus der Stadt St. Pölten berufen wurden. Aus Punkt 8 dieses Vertrages geht hervor, dass Sie nach Erreichung des 60. Lebensjahres und Auflösung des Dienstverhältnisses einen Zuschuss auf die Alterspension in Höhe des Differenzbetrages auf jenen Betrag erhalten, den Sie bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen der Nö. GBDO 1976, LGBl. Nr. 2400 in der jeweils geltenden Fassung, als Ruhegenussempfänger erhalten würden. Diesen Sondervertrag haben Sie uns selbst mit Schreiben vom 3.9.2014 vorgelegt. Seit 1.7.1985 bestand ein ASVG versicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Stadt St Pölten. Seit 1.8.2013 beziehen Sie eine Pension von der PVA. Aus dem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 4.12.2013 geht hervor, dass Ihnen ab 1.8.2013 eine Provision (Zuschusspension) in Höhe von monatlich 1.634,63 € zuerkannt wird. Die Höhe der Provisionszahlung ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den Leistungen, auf die Sie aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruch haben und dem Ruhegenuss, auf den Sie Anspruch hätten, wenn Ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten zu beurteilen gewesen wäre. Die Zuschusspension errechnet sich wie folgt:
5.392,92 € Ruhegenuss
3.006,65 € abzüglich ASVG Pension
115,95 € abzüglich Pensionsversicherungsbeitrag
2.270,32 € fiktive Provision davon 72% (laut einvernehmlicher Festlegung) = 1.634,63 €
Mit Schreiben vom 25.3.2014 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass Sie einen Zuschuss auf die Alterspension erhalten und somit keinen Anspruch auf einen Ruhegenuss haben. Aus dem Schreiben vom 3.9.2014 geht hervor, dass Ihrer Ansicht nach die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG ab 1.8.2013 anzuwenden sei, Sie argumentieren in diesem Schreiben mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.8.2002, GZ. 99/08/0068. Mit Mail vom 21.9.2014 stellten Sie einen Bescheidantrag bezüglich der Nichtanerkennung der Vor-aussetzung für Feststellung der Ausnahme von der FSVG Pflichtversicherung." Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: "Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind. in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Gemäß § 5 Z 2 FSVG sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen."
Rechtlich beurteilte die SVA wie folgt: "Aus dem klaren Wortlaut des Punkt 8 des Sondervertrages ergibt sich, dass Sie seit 1.8.2013 keinen Ruhegenuss beziehen und dass es sich bei der Zuschusspension rechtlich um ein aliud handelt. Das hat auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigt. Auch das von Ihnen zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 99/08/0068 spricht nicht für den Eintritt einer Ausnahme von der Pflichtversicherung. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter beim Land Steiermark versichert und hat sich dann nach Ende des Dienstverhältnisses in der Pensionsversicherung weiterversichert. Dann trat er in den Ruhestand und bezog eine ASVG Alterspension, führte aber seine Ordination weiter. Dieser Beschwerdeführer wollte die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG auf seinen Fall angewendet wissen und hat damit argumentiert, dass er einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft beziehe, weil sich seine Alterspension auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark und die anschließende Weiterversicherung gründe. Laut VwGH kann die Regelung des § 5 Z 2 FSVG nur dahin verstanden werden, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österr. Rechtsache als Ruhegenuss bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer konnte sich auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG nicht berufen. Die in Ihrem Fall den Ruhegenuss regelnde Vorschrift ist die Nö. GBDO 1976, LGBl. Nr. 2400. Aus Punkt 8 des Sondervertrages geht hervor, dass diese in Ihrem Fall gerade nicht zur Anwendung kommt."
Gegen diesen Bescheid der WGKK hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt: "1. Sachverhalt: Mit Sondervertrag vom 14.4.1986 wurde zwischen der Stadt St. Pölten und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser mit Wirkung vom 1.7.1985 zum Leiter (Primar) der Augenabteilung am öffentlichen Krankenhaus der Stadt St. Pölten bestellt wird. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2005 wurde dieses Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom Land Niederösterreich übernommen. Mit Schreiben des Landes Niederösterreich vom 30.9.2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt: ‚Der Wechsel des Rechtsträgers des Zentralklinikums St. Pölten vom Magistrat auf das Land NÖ bringt einige Änderungen mit sich, die Ihr Dienstverhältnis betreffen. Abweichend gilt ab 1.1.2005 nun Folgendes: Auf Ihr Dienstverhältnis finden anstelle der bisherigen Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2300, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.' Ab 12.5.2006 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Niederösterreich andererseits vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 10.5.2006 aus dem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich ausscheidet. Hinsichtlich der Pensionsbemessung wurde mit Schreiben des Landes Niederösterreich vom 12.5.2006 Folgendes festgehalten: ‚Hinsichtlich der im Punkt 8.) des Sondervertrages vom 12. Februar 1998 abgeschlossenen Pensionsregelung wird vereinbart, dass Dr. XXXX nach Erreichen des 60. Lebensjahres und ab Gewährung einer Alterspension aus dem Versicherungsfall des Alters ein Zuschuss auf die Alterspension in Höhe des Differenzbetrages auf jenen Betrag, den Herr Dr. Kiemen bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen der NÖ GBDO 1976, LGBl. Nr. 2400 in der jeweils geltenden Fassung erhält.' Das Land Niederösterreich vertritt die Meinung. dass gemäß der Auflösungsvereinbarung vom 12.5.2006 der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass ihm ah 1.8.2013 aus dem Versicherungsfall des Alters ein Zuschuss auf die Alterspension in der Höhe des Differenzbetrages auf jenen Betrag gebührt, den er bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen des Landes Niederösterreich, GBDO 1976, Nr. 2400, als Ruhegenussempfänger erhalten würde. Das Land Niederösterreich berechnete den Zuschuss zur Pension wie folgt:
Ruhegenuss € 5.392,92
abzüglich ASVG-Pension (inkl. Höherversicher.) € 3.006,65
abzüglich 2,15% Pensionssicherungsbeitrag € 115,95
monatliche fiktive ‚Provision' € 2.270,32
Einkürzung auf 72% € 1.634,63 € 1.634,63
Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer seit 15.8.2013 am 15. jedes Monats ausbezahlt. Mit Schreiben vom 3.3.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit: ‚Sehr geehrter Herr Doktor! Sie beziehen ab 1.8.2013 eine Zuschusspension des Amtes der Nö Landesregierung zur gesetzlichen Alterspension. Wir teilen mit, dass eine Ausnahme von FSVG-Pflichtversicherung ab 1.8.2013 nicht möglich ist. Eine solche ist nur bei einem Anspruch auf Ruhe und Versorgungsgenusses aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis möglich.' Mit Schreiben vorn 3.9.2014 widersprach der Beschwerdeführer dieser Ansicht der belangten Behörde und vertrat die Ansicht. dass er vom Land Niederösterreich keine Zuschusspension, sondern vielmehr einen gekürzten Ruhegenuss auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zuerst zur Stadtgemeinde St. Pölten und dann - nach Übernahme des Landeskrankenhauses - zum Land Niederösterreich bezieht. Er stellte den Antrag. festzustellen, dass Univ. Prof. Dr. XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 FSVG von der Pflichtversicherung ab 1.8.2013 ausgenommen ist und die von ihm bisher geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurück erstattet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG iVm § 3 Abs. 1 FSVG festgestellt und Folgendes ausgesprochen: ‚Sie unterliegen seit 1.8.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG.' Im Wesentlichen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG nicht berufen könne. 2. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG nicht berufen könne, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 FSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG unter anderen ausgenommen:
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einer von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihren Dienstverhältnissen die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen. Der Beschwerdeführer hat daher nach den mit der Stadtgemeinde St. Pölten und dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Ruhegenuss auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, weil sowohl die Stadtgemeinde St. Pölten als auch das Land Niederösterreich Gebietskörperschaften des öffentlichem Rechtes sind. Mit Schreiben des Landes Niederösterreich vom 2.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: ‚Wie Ihnen bereits am 12.6.2013 und 19.8.2013 schriftlich mitgeteilt wurde, benötige ich eine Kopie Ihres vollständigen, endgültigen PVA-Bescheides, um Ihnen die Differenz als Zuschusspension zu berechnen. Ihr Ruhebezug würde vom € 5.392.92,-- betragen. Gemäß der Vereinbarung bei Ihrer einvernehmlichen Auflösung stehen Ihnen daher 72% des Differenzbezuges zu.' Der Beschwerdeführer bezieht daher selbst nach Meinung des Landes Niederösterreich einen Ruhegenussbezug, von dem der Höhe nach vereinbarungsgemäß die ihm zustehende PVA-Pension abzuziehen ist. Der Beschwerdeführer stand seit 1.7.1985 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss zu beiden Gebietskörperschaften. Der Beschwerdeführer bezieht entgegen der Meinung der belangten Behörde keine Zuschusspension, sondern eine Pension, die um die PVA-Pension gekürzt wird. Bei der Zuschusspension handelt es sich daher keineswegs rechtlich um einen Aliud und ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Die niederösterreichische Landesregierung hat vielmehr Gegenteiliges bestätigt. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde spricht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorn 6.7.2014, GZ 994408/068, für den Rechtstandpunkt des Beschwerdeführers, weil Folgendes darin ausgeführt wird: ‚In den Erläuterungen zur RV zum FSVG (1000, BtgNr XIV, GP 9) wird die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG damit begründet, dass alle Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, ‚sofern aus ihnen Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfließen', von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG ausgenommen sein sollten. Dies sollte nicht nur auf bestehende Dienstverhältnisse beschränkt sein, sondern auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses während des Bezuges eines Ruhegenusses Geltung haben. Danach und nach dem Gesetzeswortlaut (‚Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen') kann die Regelung nur dahin verstanden werden, dass hiemit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind. die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österreichischen Rechtsprache als Ruhegenuss bezeichnet werden. Für ein solches Verständnis spricht auch die Regelung des - mittlerweile aufgehobenen - § 16 Z 2 FSVG. die in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen (allerdings antragsbedingten) Befreiungstatbestand von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG vorgesehen hat, die Weiterversicherung also ausdrücklich gesondert geregelt hat.' Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seit 1.8.2013 der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.2 Z 1 FSVG unterliege, ist daher unrichtig. Vielmehr kann er sich zu Recht auf die Ausnahmebestimmungen des § 5 Z 2 FSVG berufen."
Die SVA legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 05.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhält eine ASVG Pension von der PVA. Weiters erhält der Beschwerdeführer einen Zuschuss auf die Alterspension in der Höhe des Differenzbetrages, der auf jenen Betrag gebührt, den er bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen des Landes Niederösterreich, GBDO 1976, Nr. 2400, als Ruhegenussempfänger erhalten würde.
Der Bezug eines Ruhegenusses konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Aus dem Sondervertrag ergibt sich, dass auf diesen die Bestimmungen des Nö. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (GVBG) anwendbar sind. Aus dem Schreiben des Landes NÖ vom 30.09.2004 ergibt sich, dass ab dem Wechsel des Rechtsträgers des Zentralklinikums St. Pölten vom Magistrat auf das Land Nö ab 01.01.2005 das NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung findet. Aus Punkt 8 des Sondervertrages ergibt sich klar, dass zur Errechnung des Zuschusses auf die Alterspension in der Höhe des Differenzbetrages, dass dieser Betrag unter "sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen des Landes Niederösterreich, GBDO 1976, Nr. 2400, als Ruhegenussempfänger" errechnet wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Inhaltliches Thema ist folgende Ausnahmebestimmung des FSVG Entscheidungsthema:
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
[...]
2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
[...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Halbsatz "...wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;" bezieht sich aus Sicht des erkennenden Richters sowohl auf öffentlich-rechtliche wie auch auf privatrechtliche Dienstverhältnisse.
Versorgungsgenüsse sind Bezüge aufgrund des Dahinscheidens eines Bezugsberechtigten. Da im gegenständlichen Fall niemand verblichen ist, ist dieser Teil der Bestimmung nicht entscheidungsgegenständlich.
Zu beurteilen ist daher, ob ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit Ruhegenuss vorliegt. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse werden durch Bescheid begründet. Ein solcher wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Aufgrund der Textierung und des klaren Sondervertragsinhaltes ist von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auszugehen. Nunmehr stellt sich die Frage, ob ein Ruhegenuss aus diesem erwächst. Dies wäre z.B. bei Antragsbeamten, auf die auch Vertragsbedienstetengesetze weiterhin teilanwendbar bleiben, denkbar. Eine solche Konstellation liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr erhält der Beschwerdeführer aufgrund der Anwendbarkeit der Vertragsbedienstetengesetze eine ASVG Pension. Der Zuschuss erwächst ebenfalls auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung, nämlich dem Punkt 8 des Sondervertrages, der zwecks mathematischer Berechnung der Zuschusshöhe eine sinngemäße Anwendung - also nicht eine direkte Anwendung - der NÖ GBDO vorsieht.
Ziel des Zuschusses ist gerade nicht die Begründung eines Ruhegenussanspruches, sondern der Ausgleich des Einkommensverlustes auf privatrechtlicher Basis, was sich aus dem Wortlaut des Sondervertrages ableiten lässt. Wäre ersteres gewollt gewesen, hätte eine direkte Anwendung der NÖ GBDO in gegenständlichem Sondervertrag vorgesehen werden müssen. Ob dies rechtlich möglich oder zulässig wäre, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht nicht hypothetische Fälle zu entscheiden hat. D
Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem mathematischen Vorgang der Zuschussberechnung abzuleiten, dass es sich rechtlich um einen Ruhegenussbezug unter Abzug der PVA Pension handelt, ist nicht stichhaltig. Mathematisch wäre es auch möglich den Rechenvorgang anders darzustellen, nämlich dass von der ASVG Pension der fiktive Ruhegenussbezug abzuziehen wäre und somit das Minus, welches im Ergebnis herauskäme, als Verlustausgleich bezahlt werde. Diese erwähnte Methode wäre zwar korrekter, jedoch, aus Sicht des erkennenden Richters, komplizierter zu verstehen. Aus der Wahl der mathematischen Methode lässt sich jedoch keine Rechtsanspruch ableiten.
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG kommt daher in gegenständlichem Fall nicht in Frage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar liegt der Unterschied zur Entscheidung des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0068, darin, dass dort eine Weiterversicherung vorlag, während in gegenständlichem Fall ein Zuschuss vorliegt. Gemein ist der Entscheidung des VwGH wie auch dieser Entscheidung, dass kein Ruhegenussanspruch seitens des Beschwerdeführers vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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