B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2103801.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vom 22. Juni 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Februar "2014" (gemeint wohl: 13. Februar 2015), Zl. 1031737407-14992585, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Wiedereinsetzungswerber brachte am 21. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Februar 2016 (Spruchteil III.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde u. a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 20. Februar 2015 (durch Hinterlegung) zugestellt.
3. Erst am 11. März 2015 erhob der Wiedereinsetzungswerber (per Fax) Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides.
4. Am 17. März 2015 legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Zl. W227 2103801-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich dieses Beschwerdverfahrens gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 16 Abs. 1 BFA-VG i.d.F BGBl. I 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.
6. Am 22. Juni 2015 stellte der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
7. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G 171/2015 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG i.d.F. BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Diese Aufhebung wurde im BGBl. I 84/2015 vom 29. Juli 2015 kundgemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Vorab ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 33 VwGVG K 19 und E 21 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Wiedereinsetzungswerber den Wiedereinsetzungsantrag am 22. Juni 2015 ein, die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte jedoch bereits am 17. März 2015. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das BFA) über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen.
1.3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.07.2011, 2011/02/0229 m.w.N.).
Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 [2014], Rz 602 m.w.N.).
1.4. Aufgrund des gegenständlich eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag hob der Verfassungsgerichthof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G 171/2015 u.a., § 16 Abs. 1 BFA-VG i.d.F. BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG i.d.F. BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegte, ist daher auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die gegenständliche Beschwerde, die innerhalb von vier Wochen eingebracht wurde, ist daher nicht als verspätet anzusehen.
Somit ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13. Februar "2014" (gemeint wohl: 2015) wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn keine Frist versäumt wurde, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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