FPG §55 Abs1a
VwGVG §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2147037.3.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, ZI. 732764708-160667293 beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.06.2017 wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.2003 minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 Zl. 03 27.657-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und damit gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
Am 29.04.2013 ging eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung nach § 142 StGB beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 02.05.2015 gab die ÖB XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich wegen mehreren Straftaten in Haft sei. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit seinem österreichischen Konventionspass im Februar 2014 nach Frankreich eingereist zu sein.
In weiterer Folge wurde das Urteil der französischen Strafrechtsbehörden wegen Raubes, Entführung und anderer Delikte angefordert.
Am 06.06.2016 langten nach einer seitens des BFA initiierten Recherche (Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX) Unterlagen zur Ausstellung eines Inlands- und Auslandspasses ein (Inlandspass Serie XXXX, Nr.XXXX vom XXXX und Reisepass Serie Nr. XXXX vom XXXX). Es wurde ein Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer sowohl im Jahr XXXX als auch im Jahr XXXX Pässe beantragt habe, die ihm auch ausgestellt worden seien. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer von keiner Behörde in der Russischen Föderation gesucht werde. Schließlich wurde festgehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater als Militär der tschetschenischen Armee gefallen sei, weder von den tschetschenischen Kampfeinheiten noch von den föderalen russischen Militärbehörden bestätigen habe lassen.
Am 12.05.2016 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet, dies im Hinblick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich und die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Frankreich. Das BFA kam zum Schluss, dass sich Anhaltspunkte finden würden, wonach der Beschwerdeführer einen Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesetzt haben könnte. Im Übrigen wurde festgehalten, dass auch ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen könnte, zumal der Beschwerdeführer den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat (Frankreich) verlegt habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2017 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs wurde dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Einvernahme dargelegt. Er wurde darauf hingewiesen, dass infolge seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Er erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat zu seinen Angaben und seiner Identität einverstanden.
Er sei ledig und habe keinerlei Sorgepflichten. Seine Mutter und seine drei Schwestern würden im Bundesgebiet leben.
Im Herkunftsstaat würden Angehörige leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Befragt, warum er zu diesen keinen Kontakt habe, meinte er, dass es bis heute noch gefährlich sei. Nur seine Mutter habe zu deren Mutter Kontakt. Sie würden aber beim Reden aufpassen, damit es zu keinen Schwierigkeiten komme. Er komme aus XXXX, seine Mutter habe acht Geschwister, die teilweise in Russland oder Kasachstan verteilt leben würden. Zur Familie des Vaters habe er keinen Kontakt. Bei dieser habe es sich um Freiheitskämpfer gehandelt, die sich nicht trauen würden, Kontakt nach Europa aufzunehmen.
Er lebe derzeit vom AMS, habe eine Optikerlehre gemacht, diese aber nicht abgeschlossen und sei nunmehr seit drei Jahren arbeitslos. Er ergänzte, dass er ja in Haft gewesen sei. Er könne beim AMS wieder Kurse machen.
Er lebe mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammen.
In Österreich habe er viele Bekannte, versuche nun aber seinen Freundeskreis kritisch einzuschränken. In seiner Freizeit mache er Sport, Basketball oder Laufen. Er gehe regelmäßig zur Bewährungshilfe.
Er sei gesund.
An seinen früher dargelegten Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen habe sich nichts geändert. Er habe auch von sich aus nichts zu ergänzen oder zu berichtigen.
Er verfüge über keinen russischen Reisepass. Er habe einen solchen noch nie besessen, seit er hier in Österreich lebe. Vielleicht habe es einen solchen gegeben, als er ein Kind gewesen sei.
Er sei seit der Asylantragstellung nie mehr in der Russischen Föderation gewesen und bestehe dort bis heute noch Lebensgefahr für ihn.
Er habe niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt und sich auch nie – weder in Österreich noch anderswo – für solche engagiert.
Er sei Muslim, praktiziere die Religion aber nicht. Er halte nichts vom regelmäßigen beten und fasten. Gelegentlich besuche er freitags eine näher bezeichnete Moschee, was aber nichts mit den Extremisten zu tun habe.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er schon mehrere einschlägige Strafrechtsdelikte begangen habe und dazu jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei. So sei er zuletzt in XXXX wegen Gefährlicher Drohung und davor in Frankreich wegen Eigentumsdelikten, Raubs und Entführung, wie davor auch wegen bandenmäßigen Raubs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. In Verbindung mit seinem Verhalten sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dies stellt einen Aberkennungsgrund seines Asylstatus dar.
Zu diesem Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, viele Fehler begangen zu haben, wobei er sich davon wirklich abgewandt habe. Er wolle nicht mehr kriminell sein. Ohne Asyl habe er keine Zukunft. Er sei nicht mehr derselbe und habe sich beeinflussen lassen. Er sei in Frankreich zweieinhalb Jahre in Haft gewesen und habe daraus gelernt. Was zuletzt passiert sei, sei aus einer Emotion heraus geschehen, da er sich nicht unter Kontrolle gehabt habe. Damit konfrontiert, dass dies nicht dafür spreche, dass er sich ernsthaft und aus innerer Überzeugung bessern wolle, meinte er, dass er nun verstehe, was er riskiere. Als er aus Frankreich zurückgekommen sei, sei es ihm noch egal gewesen. Nun traue er sich nicht mehr in die Nähe von Kriminellen. Er habe nur drei vier wirkliche Freunde, die unbedenklich seien. Er würde gerne Mitglied der Gesellschaft werden, da er ja hier zuhause sei. Er habe hier den wichtigsten Teil seines Lebens verbracht.
Darauf hingewiesen, dass er bis zuletzt wiederholt die gleichen Delikte begangen habe, meinte er, dass es Jugenddummheiten gewesen seien. Er habe den falschen Freundeskreis gehabt und nicht nachgedacht.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben hätten, da er in Russland alleine schon aufgrund der geänderten Lage nicht verfolgt sein könnte. Er wurde im Übrigen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien verwiesen.
Er meinte, dass er schon seit dem Jahr 1999 nicht mehr dort gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Er erklärte, keine Stellungnahme (auch keine schriftliche) abgeben zu wollen, ergänzte, dass man dort unterdrückt werde und beim "minimalsten Wort weg sei". Er könne aufgrund der im Herkunftsstaat herrschenden Lebensgefahr nicht dorthin zurück.
Lebensgefährlich sei es für ihn dort, da seine Familie bis heute politisch verfolgt werde und die Familie väterlicherseits unterdrückt werde.
Er wurde aufgrund der Lage des Falles darauf verweisen, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Er meinte hiezu, dass er vielleicht nun Aussicht auf eine Arbeit habe. Er könne auch als Optiker arbeiten und nach dem Lehranschluss könne er auch in seiner alten Firma anfangen.
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass Unterlagen existieren würden, wonach er seit Statuszuerkennung Reisedokumente des Herkunftsstaates "gelöst" habe. Seine Angaben seien daher erwiesener Maßen unwahr. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Unteralgen aus XXXX vorgehalten und er wurde aufgefordert, seinen Inlands- und seinen Reisepass vorzulegen. Der Beschwerdeführer meinte auf diesen Vorhalt, keine Russischen Reisepässe zu besitzen und solche auch niemals beantragt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde der Lüge bezichtigt und hielt ihm der einvernehmende Referent vor, aus der Passausstellung ergebe sich, dass es unwahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat einer von ihm vorgebrachten Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte. Er habe sich mit seinem Verhalten vielmehr unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt, was erwiesen sei. Er habe dort seine bürgerlichen Rechte wahrnehmen können, wodurch erwiesen sei, dass er in Russland keiner Verfolgung unterliegen könne.
Der Beschwerdeführer beteuerte noch einmal, nie einen russischen Pass beantragt zu haben. Er sei nie dort gewesen. Er sei kein Russe und wisse er nicht, was er dort zu tun hätte.
Er erklärte schließlich neuerlich, sich von seinem alten Leben abgewandt zu haben. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen und habe nie einen Pass beantragt.
Es wurde schließlich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer in den Raum gestellt, wobei der Beschwerdeführer beteuerte, sich zu bessern. Er meinte auch, zuletzt bei der Beerdigung seines Vaters in Russland gewesen zu sein. Für ihn sei es dort lebensgefährlich.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich befragt, ob er beweise könne, dass er sich keinen Pass ausstellen habe lassen, oder dass er niemals seit dem Jahr 2003 in Russland gewesen sei. Er meinte hiezu, dass es sich um ein Stück Papier handle und man nicht anwesend sein müsse, um einen Pass zu bekommen. Dies würde vielmehr auch mit Geld gehen. Er beteuerte aber neuerlich, dass er sich nie einen Russischen Pass ausstellen habe lassen. Er verwies schließlich darauf, dass vielleicht jemand aus seiner Familie das ohne seine Kenntnis gemacht habe. Er könne es sich nicht anders erklären.
Im Zuge der Rückübersetzung berichtigte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht drei Jahre arbeitslos gewesen wäre, wenn er nicht in Haft gewesen wäre. Er hätte sonst sicher gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 1999 in Tschetschenien gelebt und sei zuletzt etwa im Jahr 2002 zum Begräbnis seines Vaters dort gewesen. Er habe im Übrigen konkret gesagt, dass er seine Optikerlehre zu seinem Leidwesen abgebrochen habe und diese nun nachholen wolle.
Mit Bescheid vom 17.01.2017 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)
In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
In Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte fest, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, da sich der Beschwerdeführer dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Asylgewährung des Beschwerdeführers auf befürchtete Repressionen wegen seines im tschetschenischen Widerstand tätig gewesenen Vaters beruht habe.
Seine Identität und Staatsangehörigkeit habe sich letztlich durch die Ermittlungen bestätigt.
Zufolge der Feststellungen ergebe sich, dass ein Endigungsgrund eingetreten sei. Der Status des Asylberechtigten sei ihm vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden, er habe jedoch vorsätzlich strafbare Handlungen begangen, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der Aufenthaltsverfestigung nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei.
Aufgrund der aktuellen und nachweislichen Ausstellung eines sog. Inlandspasses Nr. XXXX am XXXX in XXXX und eines internationalen Reisepasses XXXX am XXXX in XXXX, deren Antragsformulare dem BFA in Kopie vorliegen würden, ergebe sich unmissverständlich, dass er sich jedenfalls wieder freiwillig dem behaupteten Verfolgerstaat unter Schutz gestellt habe und er auch jedenfalls aufgrund des Antragsortes in XXXX bzw. XXXX dort anwesend gewesen sein habe müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten. Dieser Akt bestätige im Übrigen die Ansicht des BFA, dass sich – sofern diese überhaupt je tatsächlich vorgelegen seien – jedenfalls die Umstände im Herkunftsstaat zwischenzeitlich derart geändert haben, dass dem Beschwerdeführer keine solch behauptete Verfolgung mehr drohe.
Dem Beschwerdeführer sei dieses Ermittlungsergebnis im Zuge der Einvernahme vom 12.01.2017 vorgehalten worden, er habe jedoch ohne rationale Begründung alles abgestritten und gemeint, niemals Pässe gehabt zu haben. Auch habe er niemals solche Anträge gestellt. Seine Verantwortung, dass allenfalls jemand aus seiner Verwandtschaft Pässe für ihn beantragt habe, sei für sich schon völlig unplausibel, da dies weder Zweck noch einen anderen Sinn haben könne. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf dem Bild im Antragsformular eindeutig erkennbar und er sei auch nicht imstande gewesen, einen über seine Behauptungen hinausgehenden hinreichenden Beweis vorzulegen, dass ihm kein solches Reisedokument ausgestellt worden sei bzw. er ein solches nicht beantragt habe. Für das BFA sei daher die Unterschutzstellung erwiesen.
Eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt wurde verneint. Dies wurde einerseits mit dem Tod seines Vaters bereits im Jahr 2003 begründet, andererseits durch die Passausstellungen. Für diese habe sich der Beschwerdeführer ja zwei Mal in den Herkunftsstaat begeben müssen.
Auch aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen leitete das BFA keine Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ab.
Aufgrund dieses Ergebnisses sah das BFA von der Prüfung eines Aberkennungstatbestandes, weil er wegen mehrerer besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates bedeute, ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde, wobei der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Vertretung im Verfahren wurde die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe bevollmächtigt (Vollmacht vom 31.01.2017).
In der Beschwerde wurde eingangs der Sachverhalt dargelegt und es finden sich insbesondere nähere Ausführungen zum Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers.
Sein Vater sei in Feindschaft mit dem Vater von Kadyrow gestanden und sei im zweiten Tschetschenienkrieg ein bekannter Feld-Kommandant gewesen, der im Jahr XXXX von russischen Elite-Truppen in einer Spezialoperation ermordet worden sei. Zum Beweis dafür wurde ein Internetlink angeführt.
Der Beschwerdeführer sei damals ein kleines Kind gewesen und sei mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern nach Aserbaidschan geflüchtet. Dort seien sie von UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden und hätten auf ein Resettlement nach Kanada gewartet. Nachdem ein tschetschenischer Flüchtling in Aserbaidschan ermordet worden sei, habe die Mutter Angst gekommen und sie seien nach Österreich geflüchtet. Hier hätten sie alle im Jahr 2004 den Status von Asylberechtigten erhalten.
Der Beschwerdeführer habe niemals einen Inlandspass oder Auslandspass seines Herkunftsstaates beantragt oder erhalten. Dem Beschwerdeführer würden in seinem Herkunftsland – als einzigem Sohn eines bekannten Rebellenführers und Feld-Kommandanten, der zudem ein persönlicher Feind des Vaters des nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrow gewesen sei, schwere Verfolgungshandlungen drohen.
Demgemäß seien die Feststellungen unzutreffend, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, oder dass sich der Beschwerdeführer dem Schutz des Herkunftslandes unterstellt habe.
Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko, eine Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Dort würden ihm eine unmenschliche Behandlung, Folter und seine extralegale Hinrichtung drohen.
Im Übrigen finden sich Ausführungen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verfehlt gewesen sei.
Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, ein mangelhaftes Verfahren geführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals beteuert, die Ausstellung von Pässen im Herkunftsstaat nicht beantragt oder solche ausgefolgt bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe davon das erste Mal in der Einvernahme am 12.01.2017 gehört. Er könne nur vermuten, dass jemand aus seiner Verwandtschaft in Tschetschenien möglicherweise die Identitätsdokumente beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme seine Mutter dazu befragt. Er habe auch seine Verwandten kontaktiert und herauszufinden versucht, wer die Identitätsdokumente beantragt habe und weshalb. Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen, weshalb der Antrag vermutlich von seiner Mutter gestellt werden hätte müssen. Die Mutter habe jedoch verneint, dies jemals getan zu haben.
Im Übrigen könnte das Gutachten eines Schriftsachverständigen beleben, dass der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Reisepasses nicht vom Beschwerdeführer (auch nicht von seiner Mutter) gestellt worden sei und es sich bei der Schrift auf dem Antragsformular nicht um die Schriftzüge des Beschwerdeführers oder seiner Mutter handle.
Der Beschwerdeführer habe von seinen Verwandten mütterlicherseits die Auskunft erhalten, dass diese mit den Identitätsdokumenten versuchen hätten wollen, das Eigentum seines getöteten Vaters auf den Beschwerdeführer umzuschreiben. Der Beschwerdeführer selbst habe davon nichts gewusst. Nach Auskunft der Verwandten sei der Reisepass nicht abgeholt worden und müsste – falls er ausgestellt worden sei – noch bei der Behörde liegen. Das Bild auf dem Antragsformular zeige zwar den Beschwerdeführer, allerdings in jüngeren Jahren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Verwandten gelegentlich Bilder des Beschwerdeführers und seiner Schwestern geschickt, womit auch erklärbar sei, dass die Verwandten im Besitz von Fotos des Beschwerdeführers seien.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt vor 15 Jahren das letzte Mal in seinem Herkunftsland gewesen und habe dieses seither nicht mehr betreten. Es sei somit nicht zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Rebellenführer von hohem Bekanntheitsgrad gewesen sei und deshalb sehr wohl zu erwarten sei, dass die Rückkehr seines einzigen Sohnes die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden und wohl auch von Ramzan Kadyrow erregen würden.
Aus dem zuvor angeführten Online-Artikel gehe die wichtige Funktion des Vaters des Beschwerdeführers im tschetschenischen Widerstand eindeutig hervor.
Die Länderfeststellungen würden darlegen, dass in der Russischen Föderation, insbesondere im Nordkaukasus, verschiedene Formen der Kollektivbestrafung an Verwandten (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer oder von Regierungskritikern eine lange Tradition hätten. Derartige Kollektivstrafen seien sogar durch Gesetze legalisiert. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.04.2016 zur Lage von Kadyrow-Gegnerinnen in Tschetschenien angeführt.
Im Hinblick auf seinen verstorbenen Vater, der ein hochrangiger Vertreter der tschetschenischen Republik Itschkerien und ein bekannter Feldkommandant gewesen sei und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat sei von einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen. Aufgrund seines prominenten Vaters bestehe für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation. Auch aus den Länderfeststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass Verwandte von prominenten Widerstandskämpfern in der gesamten Russischen Föderation gefährdet seien.
Das BFA sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass einer der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Tatbestände erfüllt sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.
Es würden auch keine anderen Gründe für die Aberkennung von Asyl vorliegen.
Es sei entgegen der unverständlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch nicht zutreffend, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien, was bereits dargelegt worden sei.
Im Übrigen finden sich Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer auch kein Verhalten gesetzt habe, dass ein Tatbestand der in § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 genannten Asylausschlussgründe erfüllt wäre.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein Schreiben des Bewährungshelfers vom 02.02.2017 übermittelt.
Mit Fax vom 14.02.2017 wurde ein Schreiben des "Ministerpräsidenten der Exilregierung" der (international nicht anerkannten) Tschetschenischen Republik Itschkerien, XXXX, in englischer Sprache vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie gut kenne und der Vater des Beschwerdeführers wichtige Funktionen in der Republik Itschkerien ausgeübt habe. XXXX kam im Schreiben zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in tödlicher Gefahr wäre und ihm dort weiterhin Verfolgung drohe.
Die LPD XXXX informierte mit Eingabe vom 13.02.2017, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.11.2016 eine Strafverfügung erlassen wurde, da er auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Fax vom 06.03.2017 wurde ein Schreiben in Russischer Sprache von Frau XXXX vorgelegt, laut deren Einschätzung der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters in der Russischen Föderation weiterhin gefährdet wäre und dort keine Sicherheit für sein Leben hätte.
Mit Beschluss vom 11.04.2017, Zl. W226 2147037-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, die Umstände der Ausfolgung bzw. Beantragung von Reisepässen genau zu recherchieren seien bzw. die belangte Behörde sich nicht ausführlich mit der familiären Situation des Beschwerdeführers, insbesondere mit der Frage, ob sein Vater tatsächlich eine exponierte Funktion inne gehabt habe, befaßt habe.
Am 02.05.2017 übermittelte die ARGE Rechtsberatung der belangten Behörde eine Zurücklegung der Vollmacht (AS 431).
Mit Bescheid vom 10.05.2017 erließ die belangte Behörde einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid, verglichen mit dem Bescheid vom 17.01.2017. Erneut wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchteil V. eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Erneut wurde darüber hinaus unter Spruchpunkt VI. gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2017 vollinhaltlich Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid am 19.05.2017 von Beamten der LPD XXXX persönlich übergeben und damit zugestellt worden sei. Die Beschwerde erfolge daher fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgesehen und in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von zwei Wochen. Beigelegt war eine mit 22.05.2017 datierte Vollmacht, womit der Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung erneut mit der Vertretung beauftragt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017 wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Dem Beschwerdeführer wurde der im Akt aufliegende Zustellnachweis, wonach er am 18.05.2017 den angefochtenen Bescheid übernommen hat, sowie ein diesbezügliches Begleitschreiben der LPD XXXX, Polizeiinspektion XXXX, vom 18.05.2017 über die erfolgte Ausfolgung zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war, ein. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 22.05.2017 seine rechtsfreundliche Vertretung kontaktiert habe und dieser mitgeteilt habe, dass ihm am Freitag, dem 19.05.2017, von Beamten der LPD XXXX der angefochtene Bescheid persönlich übergeben worden sei. Gleichzeitig habe er der rechtsfreundlichen Vertreterin Vertretungsvollmacht erteilt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher gewesen, dass er den Bescheid am Freitag, dem 19.05.2017, erhalten habe. Konfrontiert mit dem nunmehrigen Verspätungsvorhalt und dem Bericht der LPD XXXX vom 18.05.2017 sehe der Beschwerdeführer keine Erklärung. Er sei weiterhin überzeugt, dass er den Bescheid am Freitag, dem 19.05.2017 erhalten habe, nach seiner Erinnerung sei es ein Freitag und nicht ein Donnerstag gewesen, als ihm der Bescheid übergeben worden sei.
Nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG begründet der Beschwerdeführer den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer überzeugt sei, dass er den Bescheid am Freitag, dem 19.05.2017 erhalten habe. Da er bereits am 22.05.2017 bei seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vorgesprochen habe und normalerweise bei derartig kurzen Zeiträumen Menschen keine Irrtümer in der Erinnerung unterlaufen, wann ihnen ein Bescheid persönlich von Polizeibeamtinnen übergeben wurde, "stelle der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erinnerung, dass er den Bescheid bereits am 18.5.2017 erhalten haben dürfte, sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine rechtsfreundliche Vertretung unvorhergesehen dar".
Dieses Ereignis sei in der Praxis auch kaum abwendbar gewesen, da die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Zustelldatums von Bescheiden oft telefonisch oder per E-Mail keine Auskünfte von der belangten Behörde erhalte. Für die rechtsfreundliche Vertretung sei daher nicht vorhersehbar, wann der Zustellnachweis beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlange, um beispielsweise im Rahmen einer Akteneinsicht davon Kenntnis zu erlangen.
Im konkreten Fall habe es der Beschwerdeführer bzw. die rechtsfreundliche Vertretung tatsächlich nicht einberechnet und hätte auch nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass die Zustellung nicht am Freitag, dem 19.05.2017, erfolgt sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer in so einem kurzen Zeitraum hinsichtlich der Übergabe des Bescheides im Tag irre, sei weder für den Beschwerdeführer noch für seine rechtsfreundliche Vertretung nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 10.05.2017, Zl. 732764708-160667293, erfolgte am 18.05.2017 durch Übernahme des angeführten Bescheids durch den Beschwerdeführer. Ein Zustellnachweis über die erfolgte Unterschriftsleistung nach Ausfolgung des Bescheides durch Beamte der LPD XXXX findet sich auf AS 553, ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX, datiert mit 18.05.2017, beschreibt die Ausfolgung des Bescheides am 18.05.2017 um 16.35 Uhr.
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde unbestritten am 02.06.2017 per Mail bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wird mit 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Es liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.
Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 26.06.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.
Im Wesentlichen reduziert sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers darauf, dass es sowohl für ihn selbst als auch für seine rechtsfreundliche Vertretung unvorhergesehen gewesen sei, dass er sich in seiner Erinnerung eingebildet habe, dass er den Bescheid am Freitag, dem 19.05.2017, erhalten habe und nicht, wie aktenkundig, bereit am Vortag.
Aus dieser Argumentation ein "unvorhergesehenes", somit von der Partei nicht einberechenbares Ereignis oder aber ein "unabwendbares" Ereignis, somit ein von einem Durchschnittsmenschen nicht verhinderbares Ereignis, dessen Eintritt nicht vorhersehbar wäre, abzuleiten, ist dem erkennenden Gericht nicht möglich.
Der angefochtenen Entscheidung ging ein relativ langes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran, bereits mit Bescheid vom 17.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen und der ihm mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Bereits zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer in Kenntnis davon sein, dass trotz der von ihm angegebenen Rückkehrbefürchtungen die belangte Behörde seine Außerlandesbringung ernsthaft betreibt und deshalb eine fristgerechte Beschwerde von besonderer Bedeutung ist.
Da der Zustellvorgang betreffend des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 10.05.2017 im Wesentlichen ein gleichlautender war wie bezüglich des Bescheides vom 17.01.2017, kann es daher für den Beschwerdeführer auch nicht überraschend gewesen sein, dass er sich nunmehr erneut unverzüglich um eine Rechtsberatung und um ein fristgerechtes Rechtsmittel zu bemühen habe. Dass es einem mit Vernunft begabten Menschen in diesem Zusammenhang angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und der bereits gemachten Erfahrungen mit Zustellungen von Bescheiden der belangten Behörde unmöglich sein sollte, sich detailliert zu notieren und nachvollziehbar aufzuschreiben, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit ihm ein Bescheid von Polizeiorganen ausgefolgt wurde, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.
Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wird auch nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, so dass gerade im gegenständlichen Verfahren es eine auffallende Sorglosigkeit darstellt, wenn der Beschwerdeführer zwar nach wenigen Tagen seine Rechtsberatung aufsucht und diese mit schriftlicher Vollmacht auch zur Einbringung eines Rechtsmittels beauftragt, jedoch offensichtlich den falschen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nennt.
Gerade ein Fremder, dem die Aberkennung des Asyls und die Außerlandesbringung sowie ein Einreiseverbot droht, muss die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt an den Tag legen. Ein bloßer Irrtum des Beschwerdeführers insofern, als er weiterhin in seiner Erinnerung glaubt, dass der Bescheid erst am Freitag, und nicht schon am Donnerstag, zugestellt worden sei, stellt somit im Ergebnis kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, vielmehr ist gerade angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und des doch langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, womit eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Behörden ableitbar ist, ein geradezu auffallend sorgloses Verhalten festzustellen, wäre doch der Zeitpunkt der Zustellung mit ganz einfachen Mitteln festzuhalten gewesen.
2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten daher ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung).
Zu B)
Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG. Hinsichtlich des Unterlassens der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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