BVwG W224 2182616-2

BVwGW224 2182616-225.6.2018

B-VG Art.133 Abs4
SchUG-BKV §32 Abs1 Z5
SchUG-BKV §62
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2182616.2.00

 

Spruch:

W224 2182616-2/4E

 

Gekürzte Ausfertigung des am 06.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 26.03.2018, Zl. IVBa102/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV iVm § 62 SchUG-BKV als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

 

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG auf Grund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten.

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