BVwG W221 2220079-1

BVwGW221 2220079-117.7.2019

B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §23
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34 Abs1 Z1
ZDG §34 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2220079.1.00

 

Spruch:

W221 2220079-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.05.2019, Zl. P1043939/6-HPA/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 23.04.2019 Wohnkostenbeihilfe. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Hauptmieter und seinem Vater als Vermieter abgeschlossener undatierter Mietvertrag über eine Wohnung und die Lohnzettel des Beschwerdeführers für die Monate Dezember 2018 sowie Jänner und Februar 2019.

 

Mit E-Mail vom 24.04.2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 700,00,- halbjährlich in bar zu zahlen. Die erste Überweisung sei am 30.06.2019 fällig.

 

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstünden, welche der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Das Mietverhältnis, das innerhalb der Familie geschlossen worden sei und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten seien nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen habe. Die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens sei dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen worden, zumal er mit E-Mail vom 24.04.2019 angegeben habe, dass er die Miete halbjährlich in der Höhe von 700,00,- EUR pro Monat bezahle und die erste Überweisung am 30.06.2019 fällig wäre. Im vorgelegten Mietvertrag sei jedoch die monatliche Zahlung des gesamten Mietzinses bis spätestens am fünften Tag eines jeden Monats festgehalten. Darüber hinaus sei es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass die erste Mietüberweisung für Jänner bis einschließlich Juni 2019 erst im Juni 2019 fällig sei, obwohl der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis März 2019 ein durchschnittliches Monatseinkommen Höhe von 1.492,88,- EUR, ab Mai 2019 lediglich eine Grundvergütung Höhe von 339,00,- EUR erhalten habe. Schließlich widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mietzahlungen sechs Monate im Nachhinein geleistet würden, obwohl dies einerseits im Mietvertrag anders vereinbart worden sei und andererseits zu diesem Zeitpunkt auch schon ersichtlich gewesen sei, dass in einem späteren Zeitpunkt das Einkommen erheblich niedriger sein werde. Aus diesem Vorbringen ziehe daher die belangte Behörde den Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar an der gegenständlichen Adresse wohne, jedoch zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides kein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG gehabt habe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sich mit dem Vermieter mündlich auf eine halbjährliche Zahlung geeinigt habe. Die Zahlung sei Ende Juni fällig und er könne diese Ende des Monats vorlegen, falls dies als nicht glaubhaft erachtet werde. Weiters sei er auf die Wohnkostenbeihilfe angewiesen, da der Grundlohn des Zivildienstes nicht ausreiche, um der nächsten Zahlung im Dezember nachzukommen. Er habe wegen des Zivildienstes bereits seine Lehre abbrechen müssen.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage aus, dass der Verlust der Wohnung auch bei Unterbleiben von Entgeltfortzahlungen während der Zeit des Zivildienstes nicht zu erwarten sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin, dem Präsenzdienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer seines Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig gehe, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen könne. Es bestehe sohin kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.03.2019 als Zivildiener beim Österreichischen Roten Kreuz Landesverband XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.05.2019 bis zum 31.01.2020 zugewiesen.

 

Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinem Vater als Vermieter einen undatierten Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX , XXXX ab. Das Mietverhältnis begann am 01.01.2019 und ist auf drei Jahre bis zum 01.01.2022 befristet. Die monatliche Miete beträgt 700,00,- EUR.

 

Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2017 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Auch sein Vater hat dort noch seinen Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl er nach den Angaben des Beschwerdeführers dort nicht wohnt.

 

Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.

 

Der Beschwerdeführer hatte von Dezember 2018 bis März 2019 ein durchschnittliches Monatseinkommen Höhe von 1.492,88 EUR, und erhält ab Mai 2019 eine Grundvergütung Höhe von 339,- EUR.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Zuweisungsbescheid, Mietvertrag, Lohnzettel). Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers und seines Vaters ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 24.04.2019. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung alleine lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe.

 

Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

 

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einem Fremdvergleich standhalten würde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausführte, ist dies zu verneinen:

 

Auffällig ist vor allem, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Vaters für eineinhalb Jahre (von August 2017 bis Jänner 2019) wohnen durfte, ohne dafür Miete zu bezahlen und der undatierte Mietvertrag dann in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn des Zivildienstes abgeschlossen wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers den Mietvertrag genau während der Zeit des Zivildienstes aufgrund der Nichtzahlung einer Miete auflösen würde, wenn er ihn zuvor eineinhalb Jahre unentgeltlich in dieser Wohnung hat wohnen lassen.

 

Weiters ist anzuführen, dass der Mietvertrag insofern einen unklaren Inhalt hat, als unter Punkt 4.8. des Vertrages angeführt ist, dass der gesamte Mietzins in der Höhe von 700,00,- EUR monatlich im Vorhinein unaufgefordert bis spätestens am fünften Tag eines jeden Monats zu entrichten ist, während die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater entgegen dem Vertrag abgeschlossene mündliche Vereinbarung einer halbjährlichen Mietzahlung vorsieht, wobei die erste Zahlung erst im Juni 2019 fällig werde. Eine solche halbjährliche Zahlung ist im Vergleich zu normalen Mietverhältnissen jedenfalls ungewöhnlich und hält damit einem Fremdvergleich auch nicht stand. Dies auch vor dem Hintergrund, dass schon im März 2019 klar war, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 ein deutlich niedrigeres Einkommen haben wird.

 

Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich um ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG handelt und bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

 

Zu A)

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

 

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).

 

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.03.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er ist seit dem 03.08.2017 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet, wobei das verfahrensgegenständliche Mietverhältnis vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2022 läuft.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seinem Vater abgeschlossen. Die konkreten Umstände des Einzelfalles lassen aber nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.

 

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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