AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §22
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2009658.1.00
Spruch:
W218 2009658-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNr: XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Gußhausstr. 14 Top 7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 18.06.2014, GZ: 2014-0566-9-000845, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. §§ 22, 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit 24.03.2013 (mit kurzen Unterbrechungen) im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 11.07.2013 langte beim AMS (in Folge: belangte Behörde) die Krankenkassenmeldung über ein geringfügiges Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Unternehmen ab 01.07.2013 ein.
2. Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.02.2014 wurde der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 bei demselben Unternehmen, bei dem die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt war, vollversichert und im Anschluss daran ohne Unterbrechung ab 01.01.2014 wiederum geringfügig beschäftigt war.
3. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Bescheid vom 24.03.2014 gem. § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG idgF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.01.2014 in der Höhe von € 1.842,02 verpflichtet.
4. Am 16.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie als Samstagskraft bei der bezeichneten Firma beschäftigt sei. Im Anstellungsvertrag sei ausdrücklich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart worden. Es sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 6 Stunden, daher 26 Stunden pro Monat zu einem Monatsgehalt von € 219,00 brutto vereinbart worden. Im Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin insgesamt 36,29 Stunden (an vier Samstagen) gearbeitet. Für diese Mehrstunden sei ein Betrag von €
86,64 ausgezahlt worden. In Summe hätte sie
€ 327,35 erhalten. Daher sei die Geringfügigkeitsgrenze für Dezember 2013 nicht überschritten worden. Zu ihrem Erstaunen habe sie feststellen müssen, dass ihr zusätzlich ein Betrag von € 202,69 ausgezahlt worden sei. Für Dezember 2013 habe sie sohin insgesamt €
421,69 brutto erhalten und sei damit über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen und vollversichert beschäftigt gewesen. Nachgefragt habe sich herausgestellt, dass sie dieses Geld aufgrund einer Bestimmung im Kollektivvertrag für Handelsangestellte erhalten habe, wonach an den vier Samstagen vor Weihnachten jede Arbeitsstunde ab 13.00 Uhr doppelt bezahlt werde. Dies habe sie nicht gewusst und erst nachträglich erfahren.
Weiters sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verfahrensmangels behaftet, da die gesetzliche Bestimmung, auf die sich der Widerruf stütze, nicht angeführt sei. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sie - zusammengefasst - nicht erkennen konnte, dass im Dezember 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegen werde. Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sei ihr nicht vorwerfbar, da sie die Bestimmung im Kollektivvertrag nicht kannte und sie hätte es auch nicht erkennen müssen. Erst mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Jänner hätte sich herausgestellt, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Die Auszahlung sei Ende Jänner rückwirkend erfolgt und daher habe sie keine Meldung an die belangte Behörde vorgenommen.
5. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Vorverfahren ein und unternahm ergänzende Ermittlungsschritte. Der Dienstgeber wurde um Stellungnahme ersucht, ob - zusammengefasst - die Beschwerdeführerin hätte wissen können, dass sie für die vier Samstage vor Weihnachten einen Zuschlag von 100% für die Arbeitsstunden ab 13.00 Uhr erhalten werde. Am 20.05.2014 nahm der Dienstgeber zu den Fragen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Kollektivvertrag in den Filialen frei zugänglich sei und die jeweiligen Filialleiter über die Zuschlagsregelung vor Weihnachten informiert hätten. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 01.06.2014 die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen (Parteiengehör) gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie zwar Mehrstunden, aber keine Überstunden geleistet habe, daher konnte sie nicht erkennen, dass der Zuschlag von 100 % auf sie zutreffe und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sei ihr daher nicht vorwerfbar. Sie schränkte ihr Begehren daraufhin ein, dass der Bescheid dahingehend abzuändern sei, dass die Leistung gem. § 24 Abs. 2 AlVG zwar zu widerrufen, aber nicht gem. § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern sei.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2014, GZ: 2014-0566-9-00845, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 bei dem namentlich genannten Unternehmen vollversichert beschäftigt gewesen sei und im Anschluss daran ohne Unterbrechung wiederum geringfügig versichert beschäftigt gewesen sei. Sie habe der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt gemeldet, dass sie statt der vereinbarten 25,61 Stunden 10,29 Mehrstunden geleistet habe. Daher müsste das vom 01.12.2013 bis zum 31.01.2014 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zum Rückersatz vorgeschrieben werden. Der Dienstgeber hätte seine Mitarbeiter darüber informiert, dass ein Zuschlag ausgezahlt werde und darauf zu achten sei, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Sie sei daher nachweislich im Monat Dezember vollversichert beschäftigt gewesen und im Anschluss an die Vollbeschäftigung ohne Unterbrechung wieder in ein geringfügiges Dienstverhältnis übergegangen. Daher sei die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG zur Anwendung gekommen, weshalb das Vorliegen von Arbeitslosigkeit auch für den Jänner 2014 zu verneinen gewesen sei. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen wurde vor allem ausgeführt, dass jeder noch nicht bekanntgegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein könnte, der belangten Behörde anzuzeigen sei. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertige die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Da die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 um ein Drittel mehr gearbeitet habe, als ursprünglich gemeldet, habe sie ihre Meldepflicht gem. § 50 AlVG verletzt und erfolge die Rückforderung daher zu Recht.
7. Am 04.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wurde die gleiche Begründung wie in der Beschwerde vorgebracht, dass ihr das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht zuzurechnen sei und sie dieses nicht erkenne konnte, da sie dachte unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
9. Am 15.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe für Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin unterlag vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 einem vollversicherten Dienstverhältnis. Im Anschluss daran übte sie beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aus.
Die Beschwerdeführerin hat eine diesbezügliche Meldung über die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegendem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 vollversichert beschäftigt war. Unbestritten ist auch, dass sie im Anschluss an das vollversicherte Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber ausübte.
Da die Leistung der Mehrstunden der Beschwerdeführerin bewusst war, hätte sie diese Änderung ihres Dienstverhältnisses jedenfalls melden müssen, selbst wenn sie davon ausging, dass sie unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen werde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt. Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:
Arbeitslosigkeit
§ 12.
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) - g) ...;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(...)
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) - (7)
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht und gem. § 12 Abs. 3 lit. h nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Durch diesen Ausschlussgrund soll klargestellt werden, dass iSd Abs. 1 Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird. Eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung vermag Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen.
Dies gilt beispielsweise auch, wenn im Rahmen eines Schnuppertages nicht bloß ein paar, sondern durchgehend acht Stunden lang Hilfsdienste verrichtet werden, also einen ganzen Arbeitstag lang und sich daran ein geringfügiges Dienstverhältnis anschließt, so liegt auch dann ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0168).
Im vorliegenden Fall schließt sich an das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin ein geringfügiges Dienstverhältnis an. Die Beschwerdeführerin erfüllte dadurch für Jänner 2014 nicht die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit.
Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sie in diesem Zeitraum vollversichert beschäftigt war. Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 hat sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sich im Anschluss an ihre vollversicherte Beschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis anschloss.
3.6 Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Mehrarbeit. Ob sie erkennen konnte oder nicht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist nicht beachtlich, denn die Meldeplicht traf sie jedenfalls durch eine Steigerung ihre Arbeitszeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Durch die Erledigung der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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