BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2295214.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , MSc, geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 24.05.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , MSc (in der Folge Beschwerdeführerin), beantragte am 27.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Dieser führt in seinem Sachverständigengutachten vom 18.04.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2024 im Wesentlichen Folgendes aus:
„Anamnese:
Antragsleiden: Myasthenia gravis, chronisches Schmerzsyndrom, Migräne bei Verdacht auf Small Fiber Neuropathie, Autoimmungastritis und Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei Gewichtsverlust, Morbus Basedow, Aortenklappeninsuffizienz, orthostatische Hypotension, Endometriose.
Derzeitige Beschwerden:
Es bestehe eine Myasthenie mit teilweisen Schluckbeschwerden, Atembeschwerden, teilweise Schwäche und Schwierigkeiten des Sehens mit erschwertem fokussieren.
Neuropathie mit Brennen und Stechen im Rumpfbereich beidseits und beiden Schultergelenken, teilweise sei das Kopfhalten schwerer. Sie könne keinen Sport machen, auch nicht Reiten. Das Tragen eines Laptops sei schwerer, sie habe einen Trolley, den sie nachziehen könne. Sie fahre mit dem Auto in die Firma. Nervenärztliche Kontrollen laufen. Der Blutdruck sei teilweise erniedrigt, es bestehe eine Raynaud-Symptomatik, ein RaynaudSyndrom sei nicht bekannt. Die Diagnose der Myasthenie sei im Dezember 2022 von Dr. XXXX gestellt worden. Einmal pro Monat Kopfschmerzen im Rahmen einer Migräne mit Aura, teilweise mit Sehstörungen einhergehend. Sie nehme Zomig und Aspirin akut, damit Besserung. Am Folgetag nach Migräneanfall sei sie lichtempfindlich. Öfters Harnwegsinfekte, Gefühl, daß die Blase nicht vollständig entleert sei, müsse fallweise manuell nachdrücken. Eine Small Fiber Neuropathie sei bekannt. Der Stuhl sei normal, wenn sie auf Diät achte, sie könne Fleisch, Fisch und Reis essen, bei diversen anderen Nahrungsmitteln komme es zu Durchfall, Juckreiz und teilweise Atemnot. Das Körpergewicht sei insgesamt stabil.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Mestinon, Azathioprin, Dronabinol, Famotidin, Naltrexon, Gutron bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Ledig, lebt alleine, beruflich Informationssicherheitsbeauftragte beim XXXX im Bereich Wasserkraft, derzeit in Vollzeitbeschäftigung beruflich tätig. Sie sei überwiegend im Home Office, könne damit auch im Liegen arbeiten. Anreise nunmehr selbständig mit dem PKW.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Nervenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 19. Oktober 2023: Diagnosen: Orthostatische Hypotension (195.1) Chronisches Schmerzsyndrom, klinisch hochgradiger Verdacht auf Small Fiber Neuropathie Myasthenia gravis. Telemedizinische Kontrolle. Seit dem letzten Kontakt 5/2022 wurde letztendlich doch eine Myasthenia gravis bei Prof XXXX diagnostiziert. Eine Thymektomie hatte keinen Effekt, zuletzt wurde eine Therapie mit Azathioprin begonnen, damit hat sich die Myasthenie stabilisiert. Bezüglich der neuropathischen Schmerzen besteht von meiner Seite weiterhin der Verdacht auf Small Fiber Neuropathie, auch wenn die (ent?)sprechende Hautbiopsie letztendlich unauffällig war. Orthostatische Symptome sind weiterhin vorhanden, aber besser als beim letzten Termin. Mestinon hat hier einen positiven Effekt. Es liegen weitere Befunde aus dem Jahr 2020 bis 2022 vor.
Gastroenterologischer Befund vom 24. Oktober 2023: DG: chron. Schmerzsyndrom, starker Vd a Large-Small Fiberneuropathie bei negativer Stanzung; seit September eher Diarrhoe, keine Obstipation.
Gynäkologischer Befund vom 21. März 2021: Zusammenfassende Diagnose: Status menstrualis, Z.n. LSK wg lost IUD.
Kardiologischer Befund vom 28. 12. 2022: Diagnosen: Myasthenia gravis St.p. AE 03/22
Morbus Basedow Aortenklappeninsuffizienz I orthostatische Hypotension St.p.Perikarderguss Migräne mit Aura Endometriose seröses Zystadenom Ovar re.
Pinealzyste Antrumgastritis malignes Melanom Clark Level 3 insuff. Cardiaschluss.
Internistischer Befund vom 14.11.2021: St.p. tachyc. Vorhofflimmern in der BasedowEpisode. Endometriose, 7mm Pericarderguss. Melanom Abdomen Clarke III, Autoimmunthyreopathie mit Euthyreose 07/16, Aorten Insuff. Grad 1, Hypotonie, VitDMangel, M.Basedow, bicuspide Aortenklappe, leichte Aorteninsuffizienz. M.Raynaud. Normale LVF.
Lungenärztl. Befund vom 12.10.2021: unauffälliger Lungenbefund.
Histologischer Befund vom 25. 1. 2023: normal strukturiertes Thymusgewebe.
Universitätsklinik für Innere Medizin III, Ambulanzbesuch vom 10. Februar 2023: Z.n. Thymektomie am 20. Januar 2023. Empfehle: diätologisches Management mit Gewichtsstabilisierung, Allergen-armer diät mit Schrittweiser Einführung von zusätzlichen Nahrungsmittel. Weitere diätologische Betreuung, Carboception test.
Universitätsklinik Thoraxchirurgie vom 23. Januar 2023: Thymektomie am 20. Januar 2023 bei Myasthenia gravis.
Univ. Klinik für Innere Med. III, Ambulanzbesuch am 19.12.2022: Neuro-Abklärung: Zusammengefasst erscheint mir somit die Diagnose einer AChR positiven generalisierten Myasthenia gravis als gesichert. Aufgrund des jugendlichen Alters und des Restthymus ist aus meiner Sicht die Indikation für eine Thymektomie gegeben. Die Pat. wäre damit auch einverstanden. Somit Zuweisung an die Thoraxchir. zur diesbezüglichen Begutachtung.
Genetische Beratung vom 8. Februar 2023: Verdacht auf Small Fiber Neuropathie. Molekulargenetisch ohne Identifikation einer Ursache.
Nervenärztlicher Befund vom 18. November 2021: Belastungssyndrom, V.a.small fiber neuropathie, Migräne mit Aura, M.Basedow -dzt eutyreot, V.a.endokrine Orbitopathie Mai/Juni 2018 It XXXX , AI I°, geringe Linksherzhypertrophie, St. p. Sinustachykardie, St p. Entfernung einer Endometriosezyste Juni 2019, Pinealiszyste, St.p.laparaskop. Entfernung Zystadenom 6/2019, St.p.Melanomentfemung li Oberbauch Herbst 2016, St.p.Melanomentfemung li Oberbauch Herbst 2016, geringe Antrumgastritis, St.p.Polypektomie Sigma Frühjahr 2018, insuffizienter Cardiaschluss, V.a.Hyperflexibilität, St. p.Perikarderguss
Kipptischuntersuchung vom 30. September 2020: Zusammenfassung: Grenzwertig positive Kipptischuntersuchung mit einer orthostatischen Hypotonie (grenzwertig), nur mäßiger Anstieg des peripheren Widerstandes in Orthostase, der Frequenzanstieg (max. 30 Schläge in Orthostase ist sicher auch durch die zunehmenden Schmerzen im Becken und in der LWS bedingt und kann daher nicht eindeutig als POTS interpretiert werden. Procedere: Wir haben mit der Pat. das Kreislaufverhalten besprochen. Das Tragen von Stützstrümpfen ist zu empfehlen. Ein leichte Salzen (unjodiert) kann empfohlen werden, neben einer ausreichenden Volumszufuhr.
Ambulanzkarte 2. Medizinische Abteilungsklinik XXXX vom 19. August 2020: Verd. Small Fiber Neuropathie Verd. auf Hypermobilität malignes Melanom/OP 2008 Endometriose, Cystademom re Ovar/OP Dickdarmpolyp/entfernt Morbus Basedow/euthyreot Cardiainsuffizienz, chron. C-Gastritis.
Rheumatologische Ambulanz vom 13. März 2019: Conclusio: Arthralgien + Myalgien - nicht ganz typisch für SpA, klinisch eher V.a. FBM
Röntgen als Wirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 23. November 2017: regulärer und unauffälliger Befund.
MRT der Lendenwirbelsäule vom 18. Dezember 2017: unauffällig.
MRT beider ISG vom 18.03.2019: unauffällig.
RÖ HWS und LWS vom 23.11.2017: unauffällig.
Neurologischer Befundbericht vom 11. Februar 2024: Myasthenia gravis.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
schlanker Habitus
Größe: 160,00 cm Gewicht: 42,00 kg Blutdruck: n.f.
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Hals: Augen grobklinisch unauffällig ohne maßgeblichen Exopthalmus, sonst unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich,
Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,
HWS: Kopfdrehung und –seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei,
BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und –seitneigung endgradig eingeschränkt,
Extremitäten:
obere Extremitäten: Rechtshändigkeit.
Schultergelenk rechts: Armvorheben 95° und Armseitheben 95°, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Derma: blande Narbe 4 cm haltend nach Melanomentfernung im Bereich Rippenbogen links.
Gesamtmobilität – Gangbild:
ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flottes, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Konfektionsstiefel. Eine maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar.
Status Psychicus:
Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei Autoimmungastritis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da laufende diätetische und Nahrungsergänzungsmaßnahmen bei schlankem Ernährungszustand ohne Hinweis auf maßgebliche Schleimhautveränderungen. g.Z. 07.04.05 | 07.04.05 | 30 |
2 | Hinweis auf Fibromyalgiesyndrom bei chronischem Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Small Fiber Neuropathie Oberer Rahmensatz dieser Position, da insgesamt geringgradige Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke über der Horizontalebene objektivierbar. Die geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule sind mitberücksichtigt. | 02.02.01 | 20 |
3 | Myasthenia gravis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Thymektomie bei laufender Medikation mit zuletzt dokumentierter Stabilisierung | 04.06.01 | 20 |
4 | Migräne Oberer Rahmensatz, da insgesamt monatliche Anfälle mit berichteter Stabilisierungstendenz. | 04.11.01 | 20 |
5 | Blutdruckregulationsstörungen Wahl dieser Position, da bei geringer Aortenklappeninsuffizienz dokumentierte im Normbereich liegende Linksherzfunktion. Eine Raynaud-Symptomatik ist inkludiert | 05.01.02 | 20 |
6 | Schilddrüsenfunktionsstörungen bei Morbus Basedow 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beschriebene im Normbereich liegende Schilddrüsenwerte (Euthyreose). | 09.01.01 | 20 |
7 | Endometriose bei Zustand nach Entfernung eines Zystadenoms des rechten Eierstocks und operativer Spiralenentfernung Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Komplikationen | 08.03.03 | 10 |
8 | Zustand nach Entfernung eines Melanoms am Oberbauch 2016 Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen. | 13.01.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 bis 6 bzw. deren objektivierbares Ausmaß stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um 1 Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
///
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend.
X Dauerzustand
(…)“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin erhob unter Vorlage weiterer Befunde Einwendungen.
3. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser führt in der Stellungnahme vom 23.05.2024 aus:
„Antwort(en):
Die AW äußert sich im Schreiben vom 27.4.2024 im Rahmen des Parteiengehörs. Angeführt werden Ergänzungen bzw. Anpassungen der Feststellungen im Gutachten. So sei eine Migräne und ein Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie entkoppelt. Angaben zu Beschwerden sowie zur Sozialanamnese werden von Seiten der AW korrigiert. Auch zwei neue Befunde werden vorgelegt.
Vorgelegt wird ein neurologischer Befundbericht vom 23. April 2024. Dieser führt an, dass die Patientin an einer generalisierten myasthenen Symptomatik leide und im Vordergrund eine Ermüdbarkeit der Muskulatur und Erschöpfungszustände nach Überlastung stehen. Durch die muskuläre Einschränkung sei sie nicht in der Lage, normale Alltagslasten zu tragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. der Transport auch üblicher Lasten (Rucksack) zu Fuß sei nicht möglich.
Zudem vorgelegt wird eine Magnetresonanztomographie der Bauchspeicheldrüse vom 25. April 2024. Es ergibt sich kein eindeutiger Hinweis auf eine autoimmune Entzündung der Bauchspeicheldrüse.
Im eigenen Sachverständigengutachten vom 15. April 2024 werden die befundbelegten Leiden unter Berücksichtigung der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung nach geltender Einschätzungsverordnung berücksichtigt. Der neu vorgelegte Befundbericht bezüglich der Bauchspeicheldrüse ohne Hinweis auf autoimmune Entzündung führt zu keinen Änderungen der Einschätzung. Ein Myasthenie-Leiden und die berichteten Beschwerden werden unter Position 3 berücksichtigt. Auch die laut Befund bestehenden bei Überlastung auftretenden Beschwerden sind mitberücksichtigt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung ließ sich ein völlig unauffälliges, ohne Hilfsmittelverwendung flüssiges, flottes und sicheres Gangbild ohne maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit objektivieren. Eine Migräne mit vorübergehendem Auftreten von Sehstörungen und etwa einmal monatlicher Anfallshäufigkeit wurde nach geltender Einschätzungsverordnung berücksichtigt. Eine Neuropathie, die sich am gesamten Körper und vermehrt im Rumpfbereich äußert, wurde in Zusammenschau mit dem chronisches Schmerzsyndrom bei Hinweis auf Fibromyalgiesyndrom unter Position 2 berücksichtigt. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung am 13. Februar 2024 objektivierten Funktionseinschränkungen der Schultergelenke über der Horizontalebene sowie die endgradigen Einschränkungen der Lendenwirbelsäulenfunktion sind in dieser Position mitberücksichtigt. Nahrungsmittelunverträglichkeiten wurden unter Position 1 des Sachverständigengutachtens berücksichtigt. Auch die laut aktuellem Schreiben vorübergehend auftretenden Beschwerden wie Juckreiz, teilweise Atemnot, Flush, Durchfall und Oberbauchkoliken sind in dieser Position mitberücksichtigt und es kommt zu keiner Kalkülsänderung.
Zusammenfassend ergeben sich, auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befundberichte und der vorliegenden Stellungnahme zum Parteiengehör, keine Änderungen der Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 15. April 2024.“
4. Mit Bescheid vom 24.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte den Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 18.04.2024 und dessen Stellungnahme vom 23.05.2024, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
5. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2024. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer starken Nahrungsmittelunverträglichkeit leide. Dieses Leiden sei zu niedrig eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Unverträglichkeiten einen massiven Gewichtsverlust erlitten, welcher erst durch Einnahme von Aprednislon, Azathioprin und Kreon wieder stabilisiert habe werden können. Aufgrund der Unverträglichkeiten komme es zu Juckreiz und Atemnot, verzögert komme es zu Flush, Durchfällen und massiven Oberbauchkoliken. Zudem sei das Leiden 3 zu gering eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom, das seit dem Kindesalter manifest sei. Sie leide außerdem unter Neuropathien am gesamten Körper, insbesondere im Rumpfbereich, welche jedoch ebenso in die Extremitäten ausstrahlen würden. Des Weiteren leide sie unter einer massiven Muskelschwäche, welche sie massiv im Alltag einschränke. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger Migräne mit Aura mit Sehbeeinträchtigungen, welche den gesamten Anfall über andauern würden. Aufgrund der bestehenden Schmerzen sowie der Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wäre der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % einzustufen gewesen. Begehrt wurde eine Einschätzung durch einen Facharzt für Neurologie. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde keine vorgelegt.
6. Am 10.07.2024 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2023 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 24.05.2024 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 04.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr. |
| Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei Autoimmungastritis | 07.04.05 | 30 |
2 | Hinweis auf Fibromyalgiesyndrom bei chronischem Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Small Fiber Neuropathie | 02.02.01 | 20 |
3 | Myasthenia gravis | 04.06.01 | 20 |
4 | Migräne | 04.11.01 | 20 |
5 | Blutdruckregulationsstörungen | 05.01.02 | 20 |
6 | Schilddrüsenfunktionsstörungen bei Morbus Basedow | 09.01.01 | 20 |
7 | Endometriose bei Zustand nach Entfernung eines Zystadenoms des rechten Eierstocks und operativer Spiralenentfernung | 08.03.03 | 10 |
8 | Zustand nach Entfernung eines Melanoms am Oberbauch 2016 | 13.01.01 | 10 |
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und dessen Stellungnahme vom 23.05.2024.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Pos.Nr. 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
07.04.05 | Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen | 30 – 40% |
30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, nachweislicher Glutenunverträglichkeit und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes. | ||
Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 07.04.05 für das Leiden 1 („Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei Autoimmungastritis“) mit dem unteren Rahmensatz – sohin mit 30% - damit, dass bei der Beschwerdeführerin laufende diätetische und Nahrungsergänzungsmaßnahmen bei schlankem Ernährungszustand ohne Hinweis auf maßgebliche Schleimhautveränderungen bestehen. In dieser Einstufung wurden von ihm auch die vorübergehend auftretenden Beschwerden wie Juckreiz, teilweise Atemnot, Flush, Durchfall und Oberbauchkoliken mitberücksichtigt [vgl. hierzu auch den Auszug aus dem eJournal vom 10.02.2023, „Nach dem Essen mancher Nahrungsmittel sofort Flush (Gesicht, Hals, Brust). Juckreiz (Kopf oder Hände), Atemnot sofort. Bis zu 10 Stunden später: Schmerzen im OB, Blähungen und Durchfall (kann auch schwarz sein)“]
Wie sich aus dem Entlassungsbrief des KH der XXXX vom 19.09.2023 ergibt, erfolgte die Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 17.08.-19.08.2023 „zur Gastroskopie und Koloskopie in Narkose bei Myasthenie. Die Patientin berichtete über dunklen Stuhl und zeitweise Flush-Symptomatik nach Nahrungsaufnahme. In der Gastroskopie zeigte sich der Verdacht auf Angiodysplasien. Histologisch ergab sich eine C-Gastritis sowie eine Ösophagopathie bei Reflux. Die vermeintliche Angiodysplasien zeigten sich histologisch als Drüsenkörperzysten. Die Koloskopie war unauffällig. Die Patientin konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.“
Die Beschwerdeführerin wies bei der persönlichen Untersuchung am 13.02.2024 bei einer Körpergröße von 160 cm ein Gewicht von 42kg auf, sodass der Sachverständige nachvollziehbar ihren Ernährungszustand als schlank bezeichnete.
Die Beschwerdeführerin verwies jedoch selbst in ihrem Schreiben vom 27.04.2024 auf einen neuen Befund, dessen Interpretation allerdings durch einen Gastroenterologen noch ausständig sei, und betonte, dass ein Hinweis für eine mögliche Diagnose „die erfahrene Besserung bei Cortison Gabe“ sei. Weitere aktuelle medizinische Befunde hat die Beschwerdeführerin hierzu jedoch bislang nicht vorgelegt. So führte sie vielmehr selbst in ihrer Beschwerde aus, dass der massive Gewichtsverlust, den sie aufgrund der Unverträglichkeiten erlitten habe, durch die Einnahme von Aprednislon, Azathioprin und Kreon wieder stabilisiert habe werden können.
Zudem ist als Ergebnis des MRT des Pankreas vom 25.04.2024 im MRT-Befund festgehalten: „Die geringe Volumsvermehrung der Cauda pancreatis im Verhältnis zu Caput und Corpus und die verspätete Kontrastmittelaufnahme könnten für eine Autoimmunpankreatis sprechen, der etwas akzentuierte Gang in diesem Bereich und die fehlende Diffusionsstörung spricht dagegen. Somit MRT-tomographisch kein eindeutiger Hinweis auf eine autoimmune Pankreatis.“ Daraus ergibt sich sohin kein eindeutiger Hinweis auf eine autoimmune Entzündung der Bauchspeicheldrüse.
Die Einstufung von Leiden 1 unter Pos.Nr. 07.04.05 mit dem unteren Rahmensatz ist nicht zu beanstanden.
Pos.Nr. 02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02.01 | Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades | 10 – 20 % |
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung | ||
02.02.02 | Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades | 30 – 40 % |
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität | ||
Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz für Leiden 2 („Hinweis auf Fibromyalgiesyndrom bei chronischem Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Small Fiber Neuropathie“) damit, dass insgesamt lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke über der Horizontalebene objektivierbar sind, wobei die geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule dabei mitberücksichtigt wurden.
Dies deckt sich auch mit seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2024 im Rahmen der Statuserhebung („HWS: Kopfdrehung und –seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und –seitneigung endgradig eingeschränkt; obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts: Armvorheben 95° und Armseitheben 95°, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Derma: blande Narbe 4 cm haltend nach Melanomentfernung im Bereich Rippenbogen links. Gesamtmobilität – Gangbild: ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flottes, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Konfektionsstiefel. Eine maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar“).
So sind im neurologischen Befund vom 19.10.2023 als Diagnosen angeführt:
„Orthostatische Hypotension (I95.1)
Chronisches Schmerzsyndrom, klinisch hochgradiger Verdacht auf Small Fiber Neuropathie
Mystenia gravis“.
Die Neuropathie, die sich am gesamten Körper besonders aber im Rumpfbereich äußert, wurde vom Sachverständigen in Zusammenschau mit dem chronischen Schmerzsyndrom bei einem Hinweis auf ein Fibromyalgiesyndrom berücksichtigt.
Die Einstufung von Leiden 2 unter Pos.Nr. 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz dieser Position ist nicht zu beanstanden.
Pos.Nr. 04.06. der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden
Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen
04.06.01 | Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades | 10 – 40 % |
04.06.02 | Sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades | 50 – 70 % |
04.06.03 | Sensible und motorische Ausfälle schweren Grades | 80 - 100 % |
Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 04.06.01 für das Leiden 3 („Myasthenia gravis“) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz – somit in Höhe von 20% - damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Thymektomie bei laufender Medikation mit zuletzt dokumentierter Stabilisierung besteht.
Dies deckt sich auch mit dem Befund des die Beschwerdeführerin behandelnden Facharzt für Neurologie vom 19.10.2023 „Seit dem letzten Kontakt 5/2022 wurde letztendlich doch eine Myasthenia gravis bei Prof. XXXX diagnostiziert. Eine thymektomiert hatte keinen Effekt, zuletzt wurde eine Therapie mit Azathioprin begonnen, damit hat sich die Myasthenie stabilisiert.“
Wenngleich im neurologischen Befundbericht von Prof. XXXX vom 23.04.2024 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer generalisierten myasthenen Symptomatik mit einer im Vordergrund stehenden Ermüdbarkeit der Muskulatur und Erschöpfungszuständen nach Überlastung. Sie sei durch die muskuläre Einschränkung nicht in der Lage, normale Alltagslasten (wie z.B. einen Laptop) zu tragen oder auch nur einen Trolley zu ziehen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. der Transport auch üblicher Lasten (Rucksack) zu Fuß sei ihr nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Befund lediglich die Diagnosen „Myasthenia gravis“ sowie „Chronischer Schmerzzustand unklarer Genese“ anführt, jedoch keinen Untersuchungsbefund enthält und sohin keine Begründung für die eben dargestellte Behauptung von Prof. XXXX . Dr. XXXX weist in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 in diesem Zusammenhang auf den Untersuchungsbefund vom 13.02.2024 hin, wonach sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein völlig unauffälliges, ohne Hilfsmittelverwendung flüssiges, flottes und sicheres Gangbild ohne maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit objektiveren ließ.
Somit ist auch die Einstufung von Leiden 3 unter Pos.Nr. 04.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz nicht zu beanstanden.
Pos.Nr. 04.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.01 | Leichte Verlaufsform | 10 – 20 % |
10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat | ||
Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 04.11.01 für das Leiden 4 („Migräne“) mit dem oberen Rahmensatz damit, dass bei der Beschwerdeführerin monatliche Anfälle bei berichteter Stabilisierungstendenzen bestehen. So ist im Befundbericht vom 24.02.2020 eines Facharztes für Neurologie unter „Anamnese/Vorerkrankungen“ festgehalten: „Migräne mit Aura, Morbus Basedow, Aortenklappeninsuffizienz Grad I, Endometriose, Z.n. Entfernung eines malignen Melanoms, C-Gastritis, Aktuelle Medikation: Zomig bei Bedarf.“
Auch hat die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem Sachverständigen am 13.02.2024 angeführt, einmal pro Monat an Kopfschmerzen im Rahmen einer Migräne mit Aura, teilweise mit Sehstörungen einhergehend, zu leiden. Sie nehme Zomig und Aspirin akut, damit ergebe sich die Besserung. Am Folgetag sei sie lichtempfindlich.
Auch die Einstufung unter Pos.Nr. 04.11.01 mit 20% ist somit nicht zu beanstanden.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Neue Befunde wurden mit der Beschwerde keine vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 18.04.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das Gesetz enthält keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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