B-VG Art.133 Abs4
NSchG Art.11
NSchG Art.12
NSchG Art.7
NSchG Art.8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W216.2008138.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.02.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.07.2013 ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖ GKK) gemäß Art. XII Abs. 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (im Folgenden: NSchG) um Überprüfung, ob auf die mitbeteiligte Partei, Herrn XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 07.04.1986 bis laufend die Bestimmungen des NSchG Anwendung fänden, da die mitbeteiligte Partei angegeben habe, im genannten Zeitraum Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII NSchG geleistet zu haben, eine Beitragsentrichtung nach Art. XI Abs. 3 NSchG jedoch nicht nachgewiesen sei.
2. Da die mitbeteiligte Partei im Zentralspeicher der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 07.04.1986 nicht als Nacht(schicht)schwerarbeiter gemeldet aufschien, leitete die belangte Behörde, in Erfüllung ihres Auftrages, ein Überprüfungsverfahren ein.
3. In Beantwortung des Erhebungsbogens der NÖ GKK vom 26.07.2013 gab die mitbeteiligte Partei mit 28.08.2013 an, seit 07.04.1986 als "Druckerhelfer" in der Abteilung "Offset-Rollendruck" bei der beschwerdeführenden Partei, welche ein Unternehmen zur Druckherstellung von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Printmedien betreibt, tätig zu sein. Sie agiere im "3-Schicht-Betrieb", wobei der Wechsel der Schichten wöchentlich erfolge (fallweise auch Dienst an Samstagen und 12er-Schicht). Präzisierend führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die erste Schicht von 06:00 bis 14:00, die zweite von 14:00 bis 22:00 und die dritte von 22:00 bis 06:00 Uhr dauere. Weiters gab die mitbeteiligte Partei an, fünf bzw. sechs Tagen pro Woche tätig zu sein. Sie sei erschwerenden Arbeitsbedingungen durch Lärm ausgesetzt und verwies auf Lärmmessungen der Jahre 1990 (zwischen 91 und 96 db/A [Druckmaschine M300]), 1993 (zwischen 92 und 100 db/A [M300]), 2007 (88 db/A [Druckmaschine M601]), 2008 (zwischen 87 und 92 db/A [M601]) und 2013 (86,2 db/A [M601]).
Dem Erhebungsbogen der NÖ GKK beiliegend wurden der mitbeteiligten Partei die Lärmmessberichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) vom 18.04.1990, vom 23.08.1993, vom 01.10.2007 und vom 17.06.2013 betreffend das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei übermittelt, in denen die mitbeteiligte Partei über Aufforderung jene Bereiche einzeichnete, in denen sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätig gewesen war.
4. Laut Messbericht der AUVA vom 18.04.1990 lagen an den Arbeitsplätzen der mitbeteiligten Partei folgende Lärmpegelwerte vor:
"Mst. Nr. | Mess-Stelle | Pegel in dB/A |
... | ... | ... |
| Rollenoffset |
|
... | ... | ... |
14 | Im Bereich Rollenwechsel (Rollenoffsetmaschine Harris M300 38.000/H) | 91 |
15 | Zwischen den Druckwerken (Rollenoffsetmaschine Harris M300 38000/H) | 99 |
16 | Vor Steuerpult der Rollenoffsetmaschine Harris M300 38000/H | 93 |
17 | Im Bereich Auslage (Falzen) der Rollenoffsetmaschine Harris M300 | 96 |
18 | Im Bereich Paket-Auslage der Rollenoffsetmaschine Harris M300 | 92" |
Im Messbericht der AUVA
vom 23.08.1993 wird hierzu Folgendes angegeben:
"Mst. Nr. | Mess-Stelle | Pegel in dB/A |
... | ... | ... |
| Rollenoffset |
|
... | ... | ... |
17 | Arbeitsbereich Rollenwechsel der Anlage Harris M300 35.000Stk/h | 90 |
18 | Zwischen den Druckwerken derselben Anlage | 95 |
19 | Bei dem Steuerpult derselben Anlage | 91 |
20 | Arbeitsbereich Auslage derselben Anlage | 91 |
21 | Arbeitsbereich Auslage/Falzwerk d. Anlage M600 35.000Stk/h | 93 |
22 | Zwischen den Druckwerken derselben Anlage | 100 |
23 | Bei dem Steuerpult derselben Anlage | 92 |
...
Gehörschädigende Lärmexposition wurde für folgende Betriebsbereiche festgestellt:
Abteilung | Mst.Nr. | Beurteilungspegel in dB/A | Arbeitnehmer für Audiometrie |
Rollenoffset | 17- 23 | 92 | 16 |
..."
Im Messbericht der AUVA vom 01.10.2007 wird zu den Arbeitsplätzen der mitbeteiligten Partei Folgendes angegeben:
"Messung Lärm-Messwerte
MNr. | Messstelle |
|
| LA,eq,Te,l | LC,peak |
... |
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Druckerei | Rollenoffset |
|
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|
... |
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19 | Nachbearbeitung |
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| 73 |
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20 | Druckmaschine M600-2 Druckwerke 4171 |
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| 92 |
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21 | Druckmaschine M600-2 Rollenwechsler 4171 |
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| 87 |
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22 | Druckmaschine M600-1 Rollenwechsler 4171 |
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| 88 |
... | ... |
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38 | Helfer M600-1 und M600-2 |
|
|
| 88,2 |
LA,eq,Te,l ...
A-bewerteter energieäquivalenter Teildauerschallpegel in dB
LC,peak ... Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels
in dB
...
Messung Lärm - Lärmexpositionspegel
Helfer M600-1 und M600-2
Helfer M600-1 und M600-2 360 38 88,2 LA,EX,8h = 87,2
...
LA,EX,8h .... Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag
LA,EX,40h .... Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitswoche
LA,eq,Te,i .... A-bewerteter energieäquivalenter
Teildauerschallpegel in dB
LC,peak .... Höchstwert des momentanen C-bewerteten
Schalldruckpegels in dB
MNr. .... Nummer der Messtelle (siehe Messung Lärm-Messwerte)
Te,i .... Teilexpositionsdauer in Minuten pro Arbeitstag oder
Arbeitswoche
..."
Im Messbericht der AUVA vom 17.06.2013 wird zu den Arbeitsplätzen der mitbeteiligten Partei Folgendes angegeben:
"Betrachtete Personen Anzahl LA1Ex
Helfer M600-1 4172 6 86,2
LA1Ex ......... Lärmexpositionspegel"
5. In Beantwortung des Erhebungsbogens der NÖ GKK bestätigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.09.2013 die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese seit 07.04.1986 im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei als Druckerhelfer im Offset-Rollendruck beschäftigt und im - wöchentlich wechselnden - Dreischichtbetrieb (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr; fallweise bis Samstag, fallweise 12er Schicht) tätig gewesen sei, wobei fallweise Leistungen an Samstagen als Überstunden entlohnt worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei fünf Tage die Woche tätig.
Bezüglich der von der mitbeteiligten Partei behaupteten erhöhten Lärmbelastung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, da sich der Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei überwiegend außerhalb der Einhausung befinde. In diesem äußeren Bereich sei die Lärmbelastung wesentlich reduziert, sodass die mitbeteiligte Partei schon dadurch keiner erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt sein könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in jeder Schicht zeitlich nicht unerhebliche Rüstzeiten anfielen, während welcher durch Stillstand bzw. Leerlauf der Maschinen eine wesentlich geringere Lärmexposition für die mitbeteiligte Partei gegeben sei. Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei gekennzeichneten Messstellen "Zwischen den Druckwerken" in den Lärmmessberichten sei anzumerken, dass ein Aufenthalt einer Person zwischen den Druckwerken während laufender Produktion - nur dann werde ein solcher Lärmpegel erreicht - technisch unmöglich sei. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei dem an diesem Messpunkt festgestellten Lärmpegel nicht ausgesetzt sein könne. Ferner sei beim Rollenwechsel anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei die zu wechselnden Rollen aus dem Lager holen und zur Maschine transportieren müsse. Sie sei daher beim Rollenwechsel keiner ständigen Lärmbelastung ausgesetzt, weil die Wege ins und vom Lager sowie die im Lager selbst verbrachte Zeit zu berücksichtigen seien. Die von der mitbeteiligten Partei in den beiliegenden Lärmmessberichten der AUVA gekennzeichneten Tätigkeiten, an welchen sie - ihren Angaben zufolge - im gegenständlichen Zeitraum agiert habe, entsprächen den tatsächlichen Gegebenheiten, allerdings sei die mitbeteiligten Partei nicht nur an diesen Stellen, sondern auch an anderen Stellen - insbesondere außerhalb der Einhausung und im Lager - tätig. Zudem seien die Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei im Bereich der Planoausleger sowie die Rüstzeiten nicht verzeichnet.
6. Mit Schreiben vom 14.10.2013 führte die mitbeteiligte Partei zur Argumentation ihres Dienstgebers bezüglich ihres Arbeitsplatzes aus, dass es sich bei dem gemessenen Lärmexpositionspegel von 86,2 dB/A um einen Durchschnittswert handle. Zu diesem Thema könne eine namentlich genannte Person vom Arbeitsinspektorat Krems ausführlich Stellung nehmen. Zur Bestätigung ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei machte die mitbeteiligte Partei vier weitere Personen als Auskunftspersonen namhaft.
7. In Beantwortung des Erhebungsbogens der NÖ GKK vom 17.10.2013 bestätigte Herr XXXX (Auskunftsperson) mit Schreiben vom 24.10.2013 die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese seit 07.04.1986 im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei als Druckerhelfer im Offset-Rollendruck agiere und im - wöchentlich wechselnden - Dreischichtbetrieb (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) tätig sei. Weiters entsprächen die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese einer erhöhten Lärmbelästigung ausgesetzt sei, ebenso den tatsächlichen Gegebenheiten, wie die von der mitbeteiligten Partei gekennzeichneten verschiedenen Messstellennummern auf den Lärmmessberichten der AUVA, an welchen die mitbeteiligte Partei ihren Angaben zufolge agiere bzw. agiert habe. Hinsichtlich den negierenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vom 17.09.2013 zu den Behauptungen der mitbeteiligten Partei, einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, führte Herr XXXX aus, dass die Angaben der mitbeteiligten Partei "O.K." seien. Gleiches gelte für die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei markierten Messstellen. Er selbst arbeite seit 1998 mit der mitbeteiligten Partei zusammen.
8. In Beantwortung des Erhebungsbogens der NÖ GKK vom 17.10.2013 bestätigte Herr XXXX (Auskunftsperson) mit Schreiben vom 22.10.2013 die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese im - wöchentlich wechselnden - Dreischichtbetrieb (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) tätig sei. Die Tätigkeit als Druckerhelfer im Offset-Rollendruck übe die mitbeteiligte Partei aber erst seit Anfang Dezember 1995 aus (01.07.1991 bis 01.07.1994 - Lehre zum Drucker, April 1995 bis Dezember 1995 - Bundesheer, Dezember 1995 bis Ende 1998 - Drucker an der Druckmaschine M600 im Dreischichtbetrieb). Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei angegebenen erhöhten Lärmbelastung, der sie ausgesetzt sei, und den von ihr markierten Messstellennummern auf den Lärmmessberichten der auf AUVA, an welchen sie ihren Angaben zufolge agiere bzw. agiert habe, gab Herr XXXX an, dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und führte näher aus, dass er die Messung von 1990 nicht bestätigen könne, er könne jedoch jene von 1993, 2008, 2011 und 2013 bestätigen. Die angegebenen Messstellennummern 20/21/22/23 seien korrekt. Bezüglich des Tätigkeitsbereiches der mitbeteiligten Partei gab er an, dass dieser sich vom Rollenwechsler bis hin zur Bedienung des Planoauslegers erstrecke. Die Hauptaufgaben bestünden im Rollen einhängen bzw. darin, das Produkt vom Paketausleger auf die Paletten zu legen bzw. den Planoausleger zu bedienen. Zudem habe die mitbeteiligte Partei noch "Waschflies-Wickeln" und die Waschmittelflaschen nachzufüllen sowie Putzlappen zu richten, wobei sie diese Tätigkeiten im Bereich der Druckwerke erfülle (ca. 1,5 m seitlich davon entfernt). Die Messstellenpunkt-Nummern 20/21/23 lägen zwischen diesen Bereichen bzw. im unmittelbaren Bereich. Rüstzeiten würden natürlich anfallen, aber es werde versucht, diese so gering wie möglich zu halten ("darauf achtet die Geschäftsführung sehr wohl"). Ein Aufenthalt zwischen den Druckwerken sei technisch sehr wohl möglich, aber nur in Einzelfällen erforderlich (z.B. beim Befüllen einer Sonderfarbe per Hand oder wenn ein Farbspender defekt sei). Es sei korrekt, dass die mitbeteiligte Partei mit dem Holen der Rollen aus dem Lager betraut sei, allerdings liege das Lager in unmittelbarer Nähe zu den Maschinen und das Holen und abtransportieren der Rollen erfolge während der Rüstzeiten. Das Vorbereiten und Einhängen der Rollen erfolge direkt vor den Druckwerken und sei sehr zeitintensiv. Die Tätigkeit beim Planoausleger sei ebenfalls mit einer hohen Lärmbelastung verbunden. Zudem habe der Rotationsbeschnitt, der extrem laut sei und in der Nähe der Maschinenauslage liege, keine Erwähnung gefunden. Herr XXXX arbeite mit der mitbeteiligten Partei zusammen an derselben Maschine als Drucker (M600 von 1995 bis 1998), aber nicht in derselben Schicht.
9. In Beantwortung des Erhebungsbogens der NÖ GKK vom 17.10.2013 bestätigte Herr XXXX (Auskunftsperson) mit Schreiben vom 31.10.2013 die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese seit 07.04.1986 im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei als Druckerhelfer im Offset-Rollendruck agiere und im - wöchentlich wechselnden - Dreischichtbetrieb (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) tätig sei. Weiters entsprächen die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach diese einer erhöhten Lärmbelästigung ausgesetzt sei, ebenso den tatsächlichen Gegebenheiten, wie die von der mitbeteiligten Partei gekennzeichneten verschiedenen Messstellennummern auf den Lärmmessberichten der AUVA, an welchen die mitbeteiligte Partei ihren Angaben zufolge agiere bzw. agiert habe. Hinsichtlich den negierenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vom 17.09.2013 zu den Behauptungen der mitbeteiligten Partei, einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, führte Herr XXXX - unter Wiedergabe des Wortlautes des Art. VII NSchG - aus, dass Art. VII NSchG auf die mitbeteiligten Partei zutreffe. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die von der mitbeteiligten Partei markierten Messstellen, wonach die mitbeteiligten Partei nicht nur an diesen Stellen, sondern auch an anderen Stellen - insbesondere außerhalb der Einhausung und im Lager - tätig sei und zudem ihre Tätigkeiten im Bereich der Planoausleger sowie die Rüstzeiten nicht verzeichnet seien, hält Herr XXXX fest, dass die markierten Messstellen Richtwerte seien, aus denen sich der durchschnittliche Lärmpegel von 86,2 db/A ergebe. Im Bereich der Planoauslage sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Lärmmessung keine Arbeit durchgeführt worden. Die Rüstzeiten seien im Unternehmen generell so gering als möglich zu halten. Herr XXXX sei seit 30.07.1986 und somit fast genauso lange wie die mitbeteiligte Partei in der Buchbinderei des Unternehmens beschäftigt und seit 27.05.2011 Betriebsratsvorsitzender.
10. Mit Stellungnahme vom 05.02.2014 legte das Arbeitsinspektorat Krems einen "Messbericht - Lärm des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk" vom 16.12.2009 vor und gab an, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei, welche zuletzt als Druckhelfer an der Rollenoffsetmaschine M601 beschäftigt gewesen sei, unter Punkt 4. des Abschnitts VII Abs. 2 NSchG falle. Wie auch aus den Angaben des Betriebes zu entnehmen sei, liege das Problem in der Abschätzung der Expositionsdauer in den Lärmbereichen. Diese sei abhängig von den angegebenen Tätigkeiten, die vom Messenden (üblicherweise im Beisein eines Firmenvertreters) von den Beschäftigten erfragt würden. Da es mehrere Messberichte mit ähnlichen Ergebnissen gebe, schienen die Angaben realistisch zu sein: Sowohl den Messberichten der AUVA als auch dem beiliegenden Messbericht der Arbeitsinspektion sei zu entnehmen, dass an diesen Arbeitsplätzen ein Lärmpegel von über 85 dB/A herrsche. Zur Erläuterung des Messergebnisses wurde festgehalten, dass es sich bei den Messwerten in dB um logarithmische Maßeinheiten handle und 3 dB einer Verdopplung des Lärmpegels entspreche. Somit entspreche 86 dB/A einer Überschreitung des Grenzwertes um etwa 30 %.
In dem vorgelegten Messbericht wird (auszugsweise) Folgendes angegeben:
"Berechnung der Tages-Lärmexpositionspegel:
Rollenoffsetdruckmaschine 'M601'
An der Druckmaschine werden 2 Drucker und 2 Helfer pro Schicht beschäftigt, wobei die Drucker hauptsächlich am Kontrolltisch und die Helfer mit Arbeiten im Maschinenraum beschäftigt sind.
(...)
Helfer: Papieraufgabe (siehe MP1; ca. 1,5 Stunden pro Schicht), zwischen den Druckwerken (siehe MP2; ca. 025 Stunden pro Schicht), Papierauslauf (siehe MP3; ca. 0,5 Stunden pro Schicht), Falzmaschine (siehe MP5; ca. 5 Stunden pro Schicht).
Tages-Lärmexpositionspegel LA,EX,8h = 86 dB/A
(...)
Anmerkungen:
* zu Rollenoffsetdruckmaschine 'M601'
Bei der Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegels für die Helfer war die Stanzeinheit, die unter Umständen einen Lärmemitent mit hohem Beitrag zum Tages-Lärmexpositionspegels darstellt außer Betrieb.
Die Türe vom Kontrollraum in den Maschinenraum war derart verzogen, dass ein dichtes Abschließen nicht gewährleistet war.
(...)
Messwerte
Messplatz | Messort | Messzeit (min) | Messwert LA,eq (dB) |
Rollenoffsetdruckmaschine 'M601' |
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|
1 | Papieraufgabe | 2 | 87 |
2 | Zwischen Farbwerk 1 und 2 | 1 | 98 |
3 | Papierauslauf nach Trockentunnel | 2 | 93 |
4 | Kontrolltisch | 2 | 79 |
5 | Falzmaschine 'Rima' | 2 | 81 |
(...)"
11. Mit Bescheid der NÖ GKK vom 12.02.2014, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) iVm Art. XII Abs. 1 und 2 sowie Art. VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Art. VII Abs. 1, 2 und 3 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) und § 68 Abs. 1 ASVG festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in der Zeit vom 07.04.1986 bis 31.12.1992 den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z. 4 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlegen sei (Punkt I) sowie dass die mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in der Zeit vom 01.01.1993 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis laufend den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlegen sei (Punkt II).
Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges und den für den Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei relevanten Messungen der AUVA sowie der Wiedergabe der relevanten Aussagen aus dem Lärmmessbericht des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk (Messung vom 30.11.2009) - aus, dass die vorliegenden Messberichte des Arbeitsinspektorates und der AUVA sowie die befragten Arbeitskollegen der mitbeteiligten Partei eindeutig die von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Erhebungen dargelegte erhöhte Lärmbelastung bekräftigen würden. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe sich daher für die belangte Behörde, dass - auch unter Berücksichtigung der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten zeitlichen und örtlichen Einteilung der Arbeitsleistungen - die mitbeteiligte Partei während ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei jedenfalls durchschnittlich einem Dauerschallpegel ausgesetzt gewesen sei, der die gesetzlichen Grenzen überschreite.
In ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei sei in dem im Spruchpunkt I angeführten Zeitraum jedenfalls regelmäßig im Dreischichtbetrieb tätig gewesen, wobei die Schichten im wöchentlichen Rhythmus gewechselt worden sein. Sie habe somit die erforderliche Anzahl an Nachschichten pro Monat geleistet. Laut den Feststellungen habe die mitbeteiligte Partei auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von über 90 dB/A agiert und sie sei daher erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes ausgesetzt gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei daher im Zeitraum vom 07.04.1986 bis 31.12.1992 als Nachtschicht-Schwerarbeiter zu deklarieren.
Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde begründend aus, dass für die Zeit ab 01.01.1993 (Inkrafttreten des Nachtschwerarbeitsgesetzes) für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert gelte. Nachdem die mitbeteiligte Partei in den im Bescheidspruch unter Punkt II angeführten Zeiträumen - wenn und solange sich der erhobene Sachverhalt betreffend die Beschäftigung der mitbeteiligten Partei nicht ändere - regelmäßig in der Nachtschicht agiere bzw. agiert habe, entsprechend den getroffenen Feststellungen einem über 85 dB/A liegenden Schallpegelwert ausgesetzt (gewesen) sei, liege eine erschwerende Arbeitsbedingung durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes vor bzw. sei eine solche vorgelegen. Die mitbeteiligte Partei sei daher vom 01.01.1990 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis laufend als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes zu deklarieren.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 07.04.1986 bis zum 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis zum 31.08.2008 sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
12. Gegen diesen Bescheid der NÖ GKK erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung am 13.03.2014 - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der sie den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang anficht. Zu den Beschwerdegründen führt die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei nicht andauernd starkem Lärm mit einem Schallpegel von mehr als 90 dB/A (Rechtslage vor dem 01.01.1990) bzw. mehr als 85 dB/A (aktuelle Rechtslage) ausgesetzt (gewesen) sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, entsprechende Feststellungen zu treffen und habe so infolge der fehlenden Feststellungen den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Die belangte Behörde habe insbesondere keine konkreten Feststellungen dahingehend getroffen, wie viel Zeit pro Nachtschicht die mitbeteiligte Partei tatsächlich andauernd starkem Lärm bei einer Überschreitung des Schallpegels von 90 dB/A bzw. 85 dB/A ausgesetzt (gewesen) sei oder für welchen Zeitraum einer Nachtschicht bei nicht andauerndem Lärm ein äquivalenter Pegel überschritten werde.
Aufgrund der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gehe die beschwerdeführende Partei davon aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht daraufhin überprüft habe, ob die mitbeteiligte Partei andauernd starkem Lärm ausgesetzt gewesen sei. Sie habe diesbezüglich insofern eine rechtlich unrichtige Beurteilung vorgenommen, als sie keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich andauernd starkem Lärm ausgesetzt (gewesen) sei. Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Feststellungen getroffen, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die mitbeteiligte Partei einem andauernd starken Lärm mit Schallpegelwerten von 90 dB/A bzw. 85 dB/A nicht ausgesetzt gewesen sei und auch nicht bei nicht andauerndem Lärm ein äquivalenter Pegel überschritten worden sei und werde und somit Nachtschwerarbeit nicht vorliege.
Nur durch die Feststellung der tatsächlichen Lärmbelastung der mitbeteiligten Partei während einer gesamten Schicht könne eruiert werden, ob diese tatsächlich für mindestens sechs Stunden andauernd starkem Lärm iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ausgesetzt sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, derartige Feststellungen vorzunehmen.
Aus den Ergebnissen der Messberichte der AUVA, dem Lärmmessbericht des Arbeitsinspektorates vom 16.12.2009, dem Schreiben des Arbeitsinspektorates Krems vom 05.02.2014 und den Aussagen der mitbeteiligten Partei sowie seinen Arbeitskollegen gehe nicht die konkrete persönliche Lärmbelästigung der mitbeteiligten Partei hervor. Die genannten Berichte, das Schreiben des Arbeitsinspektorates und die genannten Aussagen seien daher nicht als Beweismittel geeignet. Es fehlten Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei bzw. von einem Druckerhelfer während einer gesamten achtstündigen Schicht. Die konkrete tägliche persönliche Lärmexposition lasse sich daher aus diesen Beweismitteln nicht ableiten. Die Berichte gäben bloß punktuelle Messungen wieder. An Feststellungen zum konkreten zeitlichen Ausmaß der verschiedenen Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei während einer Schicht, insbesondere in jenen Bereichen, an denen kein anderer starker Lärm herrsche, fehle es.
Zum Bericht des Arbeitsinspektorates (Messung vom 30.11.2009) führte die beschwerdeführende Partei aus, dass bei dieser Messung die konkrete Tätigkeit eines Druckhelfers während einer gesamten Arbeitsschicht nicht berücksichtigt worden sei. Die Messung sei auch nicht entsprechend den gutachterlichen Richtlinien vorgenommen worden. Nach der ausdrücklich dem Messbericht des Arbeitsinspektorates von 16.12.2009 zu Grunde liegenden Richtlinie Nr. 3 Blatt 2 des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (im Folgenden: ÖAL) sei die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers zur Beurteilung der Gefahr einer eventuellen Hörschädigung zu messen. Um einerseits die tägliche und andererseits die persönliche Lärmexposition zu messen, sei es unumgänglich, hierfür ein möglichst nah am Ohr der betroffenen Person befindliches Gerät zu verwenden, das von der dem Lärm ausgesetzten Person während der gesamten Arbeitszeit am Körper getragen werde. Ausschließlich auf diese Weise könnten entsprechend akkurate Messergebnisse erzielt werden. Im Messbericht des Arbeitsinspektorates würden nicht repräsentative Messperioden verzeichnet. Die angeführten Messwerte resultierten aus Messungen über eine Dauer von ein bis zwei Minuten, diese Messwerte gäben daher nur über Momentaufnahmen Auskunft. Im Bericht des Arbeitsinspektorates werde daher nicht die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei während einer gesamten Schicht beurteilt und könnten daher keine seriösen Schlussfolgerungen bezüglich der dauernden Lärmbelastung gezogen werden. Zwar enthalte der Messbericht eine "konkrete zeitliche Abwägung bezüglich des Aufenthaltes an den einzelnen Messstellen", allerdings seien diese sowohl örtlich als auch zeitlich lediglich punktuellen Feststellungen keineswegs dazu geeignet, davon auszugehen, dass eine fundierte Feststellung des Arbeitsinspektorates über das Vorliegen von andauernd starkem Lärm während zumindest sechs Stunden der Nachtarbeitszeit der mitbeteiligten Partei vorliege. Der Tages-Lärmexpositionspegel in Höhe von 86 db/A beziehe sich dem Bericht des Arbeitsinspektorates zufolge ausschließlich auf die Tätigkeiten eines Helfers bei der "Papieraufgabe (ca. 1,5 Stunden pro Schicht), zwischen den Druckwerken (ca. 0,25 Stunden pro Schicht), am Papierauslauf (ca. 0,5 Stunden pro Schicht), an der Falzmaschine (ca. 5 Stunden pro Schicht)".
Hinsichtlich der Lärmbelastung zwischen den Druckwerken sei der Bericht ebenso falsch. Zwischen den Druckwerken überschreite der Lärmpegel nur bei laufenden Maschinen den Grenzwerte des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG. Während laufender Produktion sei jedoch ein Aufenthalt einer Person zwischen den Druckwerken technisch unmöglich. Der Plattenwechsel könne nur bei einer stillstehenden Maschine durchgeführt werden, weil bei Betrieb der Maschine zwischen den zwei Zylindern mittig die Papierbahn durchlaufe. Die mitbeteiligte Partei könne daher für die im Messbericht ausgewiesenen 0,25 Stunden pro Schicht schon aus technischen Gründen nicht einem entsprechend hohen Lärmexpositionspegel ausgesetzt sein. Unter Zugrundelegung des Messberichtes der AUVA vom 27.04.2000 sei davon auszugehen, dass in den Messberichten der Jahre 1990 und 1993 der Durchschnittswert des Lärmpegel, dem Maschinenhelfer ausgesetzt seien, in überhöhtem Ausmaß angenommen werde, wenn der höchste Lärmpegel der Druckwerke in Vollbetrieb ohne Berücksichtigung dessen in die Berechnung einfließe, dass ein Aufenthalt zwischen zwei Druckwerken während laufender Produktion technisch unmöglich sei. Im Jahre 2008 sei zudem die Parallelmaschine abgebaut worden, die unter Umständen im Bereich des Rollenwechsels zu einer erhöhten Lärmexposition führen habe können. Seit dem Jahr 2008 seien Druckerhelfer daher beim Rollenwechsel, sohin während der gesamten 90 Minuten, mangels laufender Parallelmaschine nur dann dauernd starkem Lärm ausgesetzt, wenn die Maschine laufe. Genauso gut könne die Maschine jedoch, etwa mangels Druckauftrags, stillstehen, sodass keine dauernd starke Lärmexposition bestehe.
Die belangte Behörde verkenne grundlegend, dass die mitbeteiligte Partei nur einen Teil ihrer Druckerhelfer-Tätigkeiten im unmittelbaren Nahebereich der Druckmaschinen verrichte. Die mitbeteiligte Partei sei regelmäßig weitaus weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit und daher jedenfalls nicht im überwiegenden Ausmaß an der produzierenden Maschine tätig. Lediglich in diesem unmittelbaren Nahebereich bestehe jedoch eine Exposition gegenüber besonders starkem Lärm. Zudem befänden sich die Druckmaschinen während einer 8-Stundenschicht nur zu rund 51 % bis 56 % im Fortdruckmodus, bei dem eine hohe Lärmexposition bestehe. Entsprechende Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei hätten daher gezeigt, dass diese selbst während ihrer Tätigkeit an den Maschinen nur selten einem dem Durchschnittswert bei laufender Maschine entsprechenden Wert ausgesetzt sei. Es sei daher jedenfalls erforderlich, eine möglichst individuelle Lärmmessung über die gesamte Arbeitszeit durchzuführen.
Auch die Messberichte der AUVA aus den Jahren 1990, 1993, 2007 und 2013 seien unzulänglich, zumal ebenfalls keine Messungen in Bezug auf die Tätigkeit eines Druckerhelfers während einer gesamten Nachtschicht, sondern lediglich zeitlich und örtlich punktuelle Messungen, vorgenommen worden seien (der Messbericht aus dem Jahr 2007 verzeichne überhaupt keine Messdauer).
Weiters rügte die beschwerdeführende Partei die unzulässigen Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus den Aussagen der mitbeteiligten Partei und seinen Arbeitskollegen. Nach der Aussage von Herrn XXXX seien wahrscheinlich im Bereich der Planoausleger zum Zeitpunkt der Lärmmessung keine Arbeiten durchgeführt worden. Daraus sei zu schließen, dass an dieser Stelle auch keine Messungen vorgenommen worden seien. Herr XXXX habe jedoch angegeben, dass die Hauptaufgabe der mitbeteiligten Partei im Bedienen des Planoauslegers bestehe. Die mitbeteiligte Partei sei jedoch lediglich für 25 Minuten während einer 480 Minuten dauernden Schicht am Planoausleger beschäftigt. Aus den diesbezüglich falschen Angaben der Arbeitskollegen den Schluss zu ziehen, dass durch diese Angaben die erhöhte Lärmbelastung der mitbeteiligten Partei bekräftigt werde, sei daher jedenfalls unzulässig.
Zu den Schlussfolgerungen des Arbeitsinspektorates Krems im Schreiben vom 05.02.2014 führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sich durch eine bloße Abschätzung der Expositionsdauer keinesfalls mit der dafür erforderlichen Präzision ermitteln lasse, ob tatsächlich während mindestens 6 Stunden ein andauernd starker Lärm im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG vorliege. Eine bloße Schätzung stelle daher ein unzulässiges, weil nicht den gutachterlichen Richtlinienbestimmungen entsprechendes Mittel zur Lärmmessung dar.
Den Ausführungen des Arbeitsinspektorates Krems, dass die Angaben der mitbeteiligten Partei und ihrer Arbeitskollegen "realistisch" seien, werde entschieden entgegengetreten. Es seien nicht alle von der mitbeteiligten Partei überwiegend im Sinne von Hauptaufgaben ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Lärmmessungen berücksichtigt worden. Explizit sei vom Bereich des Planoauslegers die Rede, dessen Bedienung laut Angaben von Herrn XXXX, eine der Hauptaufgaben der mitbeteiligten Partei sei. Tatsächlich sei die mitbeteiligte Partei pro Schicht lediglich für 25 Minuten am Planoausleger tätig. Eine "realistische" Aussage auf Basis der Angaben der Kollegen könne daher nicht getroffen werden, da gerade aus diesen hervorgehe, dass wesentliche Bereiche der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei bei den Lärmmessungen nicht berücksichtigt, andere Bereiche deutlich überbewertet worden seien.
Die belangte Behörde habe es somit verabsäumt, zu erheben, welche Tätigkeiten die mitbeteiligte Partei im Einzelnen an welchen Orten während einer Schicht in welchem Zeitraum durchführe und dies entsprechend rechtlich zu würdigen. Sowohl zeitlich als auch örtlich bloß punktuelle Aufzeichnungen, wie sie in den Lärmmessberichten erfolgt seien, seien keinesfalls dazu geeignet, die Dauerhaftigkeit der konkreten Lärmbelastung während zumindest sechs Stunden festzustellen.
Addiere man die im Bericht des Arbeitsinspektorates im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Helfers angeführten Bereiche, komme man auf insgesamt 7,25 Stunden Arbeitszeit. Für die Zeit des Rollenwechsels würden zusätzliche 90 Minuten benötigt. In Summe würden sich die Helfer-Tätigkeiten in einer Schicht folglich auf 8,75 Stunden addieren. Dies sei in einer 8-Stundenschicht unmöglich. Der angefochtene Bescheid sei somit auch aufgrund der fehlerhaften Berechnungen mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates seien zudem insofern nicht fundiert und daher unrichtig, als mehrere Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei in Bereichen, in denen eine wesentlich geringere Lärmbelastung als 85 db/A vorhersche, nicht berücksichtigt worden seien (Konkrete Lärmbelastung im Bereich des Lagers und andere Außenbereiche, konkrete Lärmbelastung während der Rüstzeiten, konkrete Lärmbelastung während des Rollenwechsels, konkrete Lärmbelastung bei Tätigkeiten außerhalb der Einhausung, konkrete Lärmbelastung bei laufender Maschine).
Die mitbeteiligte Partei sei während einer Schicht für mindestens 60 Minuten im Bereich des Lagers und in sonstigen Außenbereichen tätig, in denen kein gehörschädigender Lärm festgestellt worden sei. Die Rüstzeit betrage während einer Schicht 180 Minuten. Jeweils bei stehender Maschine führe ein Druckerhelfer für 120 Minuten den Druckplattenwechsel durch, wechsle das Waschflies, fülle Waschmittelflaschen an und reinige Putzlappen. Für weitere 60 Minuten pro Schicht stehe die Maschine aufgrund von Wartung und Störungsbehebung, dem Farbwechsel oder aber weil auf Kunden gewartet werde, still. Die individuelle Lärmbelastung sei während der gesamten Rüstzeit, bei der die Maschine, an der ein Druckerhelfer tätig sei, sich bereits aus technischen Gründen im Stillstand befinde, bedeutend geringer als bei laufenden Maschinen.
Während des Rollenwechsels bestehe die Aufgabe der mitbeteiligten Partei darin, die Rollen im Lager aus dem Rollenturm hervorzuholen, zwischen Lager und Maschinenraum zu transportieren, auszupacken und einzuhängen. Je nachdem, ob gerade ein Druckvorgang aktiv sei oder nicht, erfolge das Auspacken und Einhängen bei stillstehender oder bei laufender Maschine. Während durchschnittlich 90 Minuten der Arbeitszeit während einer Schicht sei der Lärmexpositionspegel derart gering, dass kein andauernd starker Lärm vorliege. Ausschließlich wenn die zweite Maschine, die nur bis zum Jahre 2008 im Einsatz gewesen sei, während des Rollenwechsels gelaufen sei, bzw. nur dann, wenn die Maschine, an der der Rollenwechsel vorgenommen werde, laufe, sei ein Druckerhelfer für die tatsächliche Tätigkeit an der Maschine einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt. Während des Rollenwechsels sei ein Druckerhelfer daher nur im Zuge des Auspackens und Einhängens der Papierrolle an die Maschine einer andauernd starken Lärmbelastung ausgesetzt, wenn die Maschine bzw. die Parallelmaschine während dieser Zeit gelaufen sei.
Die beschwerdeführende Partei wies weiters darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei seit Anfang des Jahres 2014 ausschließlich außerhalb der Einhausung der Maschinen tätig sei. In diesem Bereich sei die Lärmbelastung wesentlich reduziert. Bei Tätigkeit außerhalb der Einhausung sei die mitbeteiligte Partei daher keiner erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt.
Während 150 Minuten bestehe die Aufgabe des Druckerhelfers bei laufender Maschine insbesondere in der Abstapelung von Druckprodukten, dem Palettenwechsel und sonstigen Hilfstätigkeiten. Für 125 Minuten sei der Druckerhelfer dabei an der sogenannten Kreuzauslage tätig. Dabei sei der Druckerhelfer laut dem Messbericht der AUVA vom 17.06.2013, Mess-Nr. 20, lediglich einem Lärmpegel von 83,0 dB ausgesetzt. Ausschließlich während 25 Minuten sei der Druckerhelfer an der Planoauslage tätig, wo ein Lärmpegel von 92,5 dB bestehe. Im Bericht werde jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Druckerhelfer während dieser 25 Minuten keine statische Tätigkeit verrichte, vielmehr bewege er sich während dieser Zeit im Umkreis von 2 bis 5 m um die Maschine.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, was im Messbericht der AUVA vom 27.04.2000 erhoben worden sei. Objektiv gesehen wäre dieser aber grundsätzlich geeignet, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und diesen in wesentlichen Punkten zu beeinflussen. Die belangte Behörde habe es - unzulässigerweise - unterlassen, für den gesamten Betrachtungszeitraum von 1993 bis laufend entsprechende Aussagen zu treffen.
Die belangte Behörde wäre bezüglich der konkreten täglichen Lärmbelastung der mitbeteiligten Partei dann zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie bei ihren Berechnungen die tatsächlichen Arbeitswege der mitbeteiligten Partei während einer Schicht berücksichtigt hätte. Dem Bericht des Arbeitsinspektorates mit der Messung vom 30.11.2009 werde auch hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Tätigkeiten eines Druckerhelfers ausdrücklich entgegengetreten. Zudem werde die Tätigkeit im Lager zur Gänze außer Acht gelassen.
Bei Berechnung der konkreten Lärmexposition der mitbeteiligten Partei sei von falschen Zeitangaben bezüglich seiner Tätigkeiten während einer Schicht ausgegangen worden. Hätte man den durchschnittlichen täglichen Lärmexpositionspegel anhand der tatsächlichen Arbeitszeiten berechnet, wäre man zu einer Lärmexposition von lediglich 84,8 dB im Tagesdurchschnitt gekommen. Es liege daher keine Nachtschwerarbeit vor.
Die beschwerdeführende Partei beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und auszusprechen, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG auf die mitbeteiligte Partei nicht anzuwenden seien oder in eventu den angefochtenen Bescheid der NÖ GKK zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
13. Mit Schreiben der NÖ GKK vom 31.03.2014 wurde das Arbeitsinspektorat Krems von der Einbringung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei in Kenntnis gesetzt, ihm der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm - unter Setzung einer Frist - Gelegenheit geboten, sich zum Inhalt der Beschwerde schriftlich zu äußern.
14. Mit Schreiben vom 02.04.2014 erstattete das Arbeitsinspektorat Krems zu den Ausführungen der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Lärmmessbericht (999I vom 24.11.2009) des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk, Abteilung Messtechnik, sich auf den Zustand im November 2009 (im Sinne der Lärmbelastung und der Expositionszeiten) beziehe. Die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten seien am Tag der Messung vom Betrieb selbst angegeben worden. Diese Angaben vier Jahre später in Frage zu stellen, werde seitens des Arbeitsinspektorates als (zumindest) fragwürdig erachtet. Einwände bezüglich der Expositionszeiten oder anderer Erwähnungen im besagten Messbericht, hätten bereits während der Messungen, jedenfalls in angemessener Zeit nach Zustellung des Messberichtes an den Betrieb erfolgen können.
Generell sei festzuhalten, dass für die Dauer der Exposition Zeiten eingesetzt würden, welche einem sogenannten "schlechten Tag" im Sinne der Lärmbelastung bzw. der Expositionszeit der Arbeitnehmer entsprächen. D.h. Expositionen, die nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (z.B. Spitzenauslastungszeiten des Betriebes), würden als Grundlage für die Berechnung des Lärmexpositionspegels herangezogen.
Zum Begriff "andauernder Lärm" führte das Arbeitsinspektorat Krems aus, dass gemäß ÖAL Nr. 3 Blatt 2 andauernder starker Lärm der energieäquivalente Dauerschallpegel, gemittelt über einen Arbeitstag sei. Dies sei die Definition, nach dieser die Messung auch durchgeführt worden sei.
Die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten entsprächen den vom Betrieb angegebenen Zeiten und würden somit als korrekt angesehen.
Nach wörtlicher Wiedergabe aus der ÖAL-Richtlinie ("Gemäß ÖAL Nr. 3 Blatt 2 muss die Messdauer so gewählt werden, dass aus dem Messergebnis die gesamte Geräuschimission des Arbeitsplatzes richtig abgeleitet werden kann. Es soll aber in keinem Fall kürzer als 15 Sekunden gemessen werden. Bei konstanten Geräuschen [Pegelschwankungen < 6 dB] können kurze Messzeiten gewählt werden [Im gegenständlichen Fall seien es 1 bis 2 Minuten gewesen]. Bei zeitlich zufällig schwankenden Geräuschen muss die Messzeit größer als das Schwankungsintervall sein. Wenn außer Lärm auch noch andere Belastungsfaktoren auf den Menschen einwirken, so kann deren Zusammenwirken das Risiko einer Hörminderung erhöhen. Als solche Faktoren kommen ototoxische Stoffe, Schwingungen, als auch Klimafaktoren und Nachtarbeit in Betracht.") führte das Arbeitsinspektorat Krems weiters aus, dass gemäß der Aussagen der Betriebsangehörigen (2009) während des Betriebes der Maschine sehr wohl Kontrollgänge zwischen den Druckwerken erfolgt wären. Unter der Formulierung "zwischen den Druckwerken" werde der Bereich am Rande der Druckwerke verstanden, der die Möglichkeit der Einsicht auf die durchlaufenden Druckerzeugnisse ermögliche. Wäre ein Betreten des Bereiches unmöglich, hätte dort auch keine Messung stattfinden können.
Eine Messung mittels Lärmdosimeter werde bei Mitarbeitern, die Großteils ihre Arbeitszeit an unterschiedlichsten Aufenthaltsorten im Betrieb tätig seien (z.B. Betriebsschlosser, Betriebselektriker etc.), durchgeführt. Eine Dosimeter-Messung wäre im gegenständlichen Fall nicht zielführender als eine stationäre Messung gewesen. Auch wäre nach der hier geführten Argumentation eine Messung mittels Dosimeter z.B. wieder mit dem Argument, an einem "untypisch lauten Tag" gemessen zu haben, anzweifelbar, wodurch letztendlich jede Art von Messung in Frage gestellt wäre. Bei den stationären Messungen sei selbstverständlich in Ohrhöhe am stärker exponierten Ohr gemessen worden.
Da die Rollenoffsetmaschine M601 in einem eigenen Bereich des Betriebes aufgestellt sei, sei nicht anzunehmen, dass sich die Messwerte innerhalb der einzelnen Schichten (Tag/Nacht) wesentlich unterscheiden würden. Auch sei die "Parallelmaschine" M602 2008 abgebaut worden, sodass praktisch nur der von der M601 verursachte Lärm gemessen worden sei. In diesem Zusammenhang sei eher zu vermuten, dass die Lärmbelastung vor 2008 höher gewesen sei.
Bezüglich Rüstzeiten sei erfahrungsgemäß anzunehmen, dass je höher die Auflagenzahl der gedruckten Produkte, desto geringer falle im Verhältnis zur Tagesarbeitszeit die Rüstzeit aus.
Aufgrund fundierter Ausbildung und langjähriger Erfahrung im Bereich der Lärm- und Gefahrstoffmesstechnik der Abteilung Messtechnik des Arbeitsinspektorates, auch explizit in der Druckbranche, könnten die Betriebsangaben in Abhängigkeit der Auflagenzahl als durchaus realistisch angesehen werden.
15. Mit Schreiben der NÖ GKK vom 24.03.2014 wurde die mitbeteiligte Partei davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens ihrer Dienstgeberin Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ GKK vom 12.02.2014 erhoben wurde. Unter einem wurde ihr der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihr - unter Setzung einer Frist - Gelegenheit geboten, sich zum Inhalt der Beschwerde schriftlich zu äußern.
16. Mit Schreiben vom 09.04.2014 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme, in der sie ausführt, seit Anfang 2014 auf der M600 Goss, 16 Seiten Rolle, die eine komplette Einhausung habe, zu arbeiten. Die alte M600 stehe noch immer und sei noch nicht abgebaut worden. In der alten Rollenhalle befinde sich eine Mauer, die die Halle allerdings weder in der Höhe noch in der Länge abteile. Wenn 2008 eine von zwei Rollen abgebaut worden sei, könne es bei der Lärmmessung vom 17.06.2013 nicht sein, dass es nur "in einer derartigen Konstellation" zu einer andauernd starken Lärmbelastung komme. Als Rollenhelfer habe die mitbeteiligte Partei keine Druckplatten aus der Plattenkopie geholt. Die weiteren folgenden Seiten der Beschwerde seien nicht richtig sowie Wiederholungen.
17. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖ GKK als belangte Behörde am 08.05.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.03.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde - nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift Folgendes aus:
Zu dem Vorbringen, die Kasse habe es verabsäumt Feststellungen zu den tatsächlichen Aufgaben (Rollenwechsel - 90 Minuten; Lager- und sonstige Tätigkeiten - 60 Minuten; Rüsten, Wartung und Störungsbehebung - 120 Minuten und 60 Minuten; Tätigkeit bei laufender Maschine - 150 Minuten) der mitbeteiligten Partei bzw. von einem Druckerhelfer während einer gesamten achtstündigen Schicht zu tätigen, sei auszuführen, dass im Zuge des Erhebungsverfahrens sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die beschwerdeführende Partei zu den Aufgabengebieten befragt worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe am 17.09.2013 die Angaben der mitbeteiligten Partei bestätigt, demnach diese als Druckerhelfer agiere und habe lediglich bei der Beantwortung der Fragen betreffend die Lärmbelastung ausgeführt, dass auch noch Rüstzeiten, Zeiten des Rollenwechsels sowie die Tätigkeiten im Bereich des Planoauslegers zu berücksichtigen seien. Diese Ausführungen seien seitens der NÖ GKK im Rahmen der Beweiswürdigung im Bescheid vom 12.02.2014 aufgegriffen worden. Eine derartig detaillierte Aufstellung der Aufgaben eines Druckerhelfers, wie sie nunmehr in der Beschwerde vom 13.03.2014 ausgeführt würden, seien seitens der beschwerdeführende Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - obwohl die beschwerdeführende Partei dazu Gelegenheit gehabt habe - nicht getätigt worden.
Hinsichtlich der Lärmmessberichte habe die beschwerdeführende Partei gerügt, es seien keine Feststellungen in Bezug auf die Tätigkeit eines Druckerhelfers während einer gesamten Nachtschicht, sondern lediglich zeitlich und örtlich punktuelle Messungen vorgenommen worden.
Hierzu führe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2013, ZI. 2012/11/0240, in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit aus, dass die vorliegenden Lärmmessberichte aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt worden seien und die Heranziehung derartiger Messberichte zur Beurteilung der Lärmexposition gemäß Artikel VII Abs. 2 Z 4 NSchG unbedenklich sei, da der Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag gemessen worden sei.
Die beschwerdeführende Partei rüge mehrmals, dass es sich bei den herangezogenen Messberichten lediglich um Momentaufnahmen handeln würde und nur möglichst individuelle Lärmmessungen über die gesamte Arbeitszeit, z.B. mittels einem Lärm-Dosimeter, für die Feststellung, ob die mitbeteiligte Partei andauernd starkem Lärm ausgesetzt (gewesen) sei, herangezogen werden könnten. Es werde jedoch nicht aufgezeigt, wie mit den geforderten erneuten Messungen, insbesondere wenn es zu Änderungen bei Maschinen, Einhausungen, Maschinenauslastungen, Produktionsphasen, etc. gekommen sei, Rückschlüsse auf die Lärmbelastung in vergangenen Zeiträumen gezogen werden sollten.
Dass derartige Messungen immer nur Momentaufnahmen darstellen würden, ist unvermeidlich und werde auch vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis nicht beanstandet. Würde man die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Vorgehensweise, demnach dass nur auf Basis von möglichst individuellen, den tatsächlichen Tätigkeiten eines jeden Arbeitnehmers entsprechenden Lärmmessungen, die Lärmbelastung festgestellt werde, folgen, käme es einerseits zu einer überbordenden Flut von erforderlichen Lärmmessungen und wäre andererseits in jenen Fällen, in denen derartige individuelle Messungen nicht vorliegen, eine Feststellung, ob Nacht(schicht)schwerarbeit in vergangenen Zeiträumen vorgelegen sei oder nicht mangels Entscheidungsgrundlagen nicht mehr möglich. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers und im Sinne der zumeist antragstellenden Arbeitnehmer sei, bleibe dahingestellt.
Die beschwerdeführende Partei behaupte, dass bei der Messung des Arbeitsinspektorates Krems vom 30.11.2009 die konkrete Tätigkeit eines Druckerhelfers während einer gesamten Arbeitsschicht nicht berücksichtigt worden sei. Im Messbericht seien auch nicht repräsentative Messperioden verzeichnet. Die Messwerte würden aus Messungen über eine Dauer von ein bis zwei Minuten resultieren. Wie diese Messwerte den durchschnittlichen Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine achtstündige Schicht ermitteln wollten, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu habe das Arbeitsinspektorat Krems in seiner Stellungnahme vom 02.04.2014 ausgeführt, dass sich der gegenständliche Lärmmessbericht im Sinne der Lärmbelastung und der Expositionszeiten auf den Zustand im November 2009 beziehe. Die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten seien am Tag der Messung vom Betrieb selbst angegeben worden. Dass diese Angaben vier Jahre später in Frage gestellt würden, werde sowohl vom Arbeitsinspektorat als auch von der NÖ GKK als fragwürdig angesehen. Es lägen der NÖ GKK auch keine Unterlagen vor, die nachweisen würden, dass dieser Messbericht von der beschwerdeführenden Partei in irgendeiner Form beanstandet worden wäre.
Generell sei anzumerken, dass für die Expositionsdauer Zeiten eingesetzt würden, welche einem sogenannten "schlechten" Tag im Sinne der Lärmbelastung bzw. der Expositionszeit der Arbeitnehmer entsprächen. Dies bedeute, dass Expositionen, die nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (z.B. Spitzenauslastungszeiten des Betriebes), als Grundlage für die Berechnung des Lärmexpositionspegels herangezogen würden. Das Arbeitsinspektorat habe weiters ausgeführt, dass die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten den vom Betrieb angegebenen Zeiten entsprächen und somit als korrekt angesehen würden.
Zu dem Beschwerdevorbringen, man müsse um die tägliche und die persönliche Lärmexposition messen zu können, ein möglichst nah am Ohr der betroffenen Person befindliches Gerät, z.B. ein Lärm-Dosimeter, verwenden, habe das Arbeitsinspektorat Krems entgegnet, dass eine Messung mittels Lärm-Dosimeter bei Arbeitnehmern durchgeführt werde, die den Großteil ihrer Arbeitszeit an unterschiedlichen Aufenthaltsorten arbeiten würden (z.B. Betriebsschlosser, Betriebselektriker). Eine Messung mit einem Lärm-Dosimeter wäre im gegenständlichen Fall nicht zielführender als eine stationäre Messung. Auch wäre nach der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Argumentation eine Messung mit einem Lärm-Dosimeter wiederum etwa mit dem Argument, an einem "untypisch lauten Tag" gemessen zu haben, anzweifelbar. Letztendlich könne mit diesem Argument jede Art von Lärmmessung in Frage gestellt werden. Bei den stationären Messungen sei selbstverständlich in Ohrhöhe am stärker exponierten Ohr gemessen worden.
Allgemein sei zu dem Vorbringen, die von der Behörde herangezogenen Lärmmessberichte der AUVA seien für die Feststellung einer Lärmbelastung unzulänglich, festzuhalten, dass die Messungen nur durch fachkundiges Personal, entsprechende Messgeräte und anhand der Richtlinie über Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm und einschlägiger ÖNORMEN durchzuführen gewesen seien. Es wäre der beschwerdeführenden Partei im Übrigen freigestanden, durch Beibringung von eigenen oder weiteren Messberichten die von der NÖ GKK herangezogenen Messberichte zu entkräften.
Die beschwerdeführende Partei rüge weiters, dass der Messbericht vom 30.11.2009 hinsichtlich der Lärmbelastung zwischen den Druckwerken ebenfalls falsch sei. Zwischen den Druckwerken überschreite der Lärmpegel nur bei laufenden Maschinen den Grenzwert des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG. Während laufender Produktion sei jedoch ein Aufenthalt einer Person zwischen den Druckwerken technisch unmöglich. Hierzu habe das Arbeitsinspektorat Krems ausgeführt, dass gemäß der Aussage der Betriebsangehörigen im Jahr 2009 während des Betriebs der Maschinen sehr wohl Kontrollgänge zwischen den Druckwerken erfolgt seien. Unter der Formulierung "zwischen den Druckwerken" werde der Bereich am Rande der Druckwerke verstanden, der die Möglichkeit der Einsicht auf die durchlaufenden Druckerzeugnisse ermögliche. Wäre ein Betreten des Bereiches unmöglich, hätte dort auch keine Messung stattfinden können.
In ihrer rechtlichen Beurteilung kommt die belangte Behörde - nach Wiedergabe der verfahrensgegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen - zu dem (zum Bescheid vom 12.02.2014 gleichlautendem) Ergebnis, dass es unbestritten sei, dass die mitbeteiligte Partei in dem im Spruchpunkt I. angeführten Zeitraum (07.04.1986 bis 31.12.1992) regelmäßig im Dreischichtbetrieb agiert habe, wobei die Schichten im wöchentlichen Rhythmus gewechselt worden seien. Es würde somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vorliegen.
Laut den im Rahmen der Lärmmessung vom 18.04.1990 gemessenen Lärmpegelwerten, die für die belangte Behörde zur Feststellung der Lärmbelastung der mitbeteiligten Partei heranzuziehen seien, habe der Betreffende auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von über 90 db/A agiert und er sei daher erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes ausgesetzt gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei daher im Zeitraum 07.04.1986 bis 31.12.1992 als Nachtschicht-Schwerarbeiter zu deklarieren. (Punkt I)
Für die Zeit ab 01.01.1993 (Inkrafttreten des Nachtschwerarbeitsgesetzes) gelte für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als 85 db/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert. Nachdem die mitbeteiligte Partei in den im Bescheidspruch unter Punkt II angeführten Zeiträumen - wenn und solange sich der erhobene Sachverhalt betreffend die Beschäftigung des genannten nicht ändere - regelmäßig in der Nachtschicht agiere bzw. agiert habe, entsprechend den seitens der NÖ GKK getroffenen Feststellungen einem über 85 dB/A liegenden Schallpegelwert ausgesetzt (gewesen) sei, liege eine erschwerende Arbeitsbedingung durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes vor bzw. sei eine solche vorgelegen. Die mitbeteiligte Partei sei daher vom 01.01.1990 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis laufend als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes zu deklarieren.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 07.04.1986 bis zum 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis zum 31.08.2008 sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
17. Die beschwerdeführende Partei stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie keine weiteren Ausführungen tätigte.
18. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 22.05.2014 ein.
19. Mit E-mail vom 07.08.2017 teilte die NÖ GKK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Herr XXXX am 24.08.2016 verstorben sei.
20. Mit Schreiben vom 04.06.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei das Ableben der mitbeteiligten Partei mit und ersuchte um Bekanntgabe, ob unter diesen Umständen am Beschwerdevorbringen festgehalten werde und ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe.
21. Mit Schreiben vom 20.06.2018 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass trotz des Todes der mitbeteiligten Partei am Beschwerdevorbringen festgehalten und ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr XXXX war seit 07.04.1986 bis zu seinem Tod bei der beschwerdeführenden Partei als Druckerhelfer im Offset-Rollendruck im Dreischichtbetrieb fünf bis sechs Tage pro Woche tätig. Die Schichten wurden wöchentlich gewechselt und gestalteten sich folgendermaßen: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr; fallweise gab es auch 12-er Schichten.
Herr XXXX hat unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erforderliche Anzahl an Nachtschichten und damit Nachtarbeit geleistet.
An den Arbeitsplätzen von Herrn XXXX lagen laut Messungen der AUVA folgende Lärmpegelwerte vor:
Lärmmessbericht vom 18.04.1990:
"Mst. Nr. | Mess-Stelle | Pegel in dB/A |
... | ... | ... |
| Rollenoffset |
|
... | ... | ... |
14 | Im Bereich Rollenwechsel (Rollenoffsetmaschine Harris M300 38.000/H) | 91 |
15 | Zwischen den Druckwerken (Rollenoffsetmaschine Harris M300 38000/H) | 99 |
16 | Vor Steuerpult der Rollenoffsetmaschine Harris M300 38000/H | 93 |
17 | Im Bereich Auslage (Falzen) der Rollenoffsetmaschine Harris M300 | 96 |
18 | Im Bereich Paket-Auslage der Rollenoffsetmaschine Harris M300 | 92" |
Lärmmessbericht vom 23.08.1993:
"Mst. Nr. | Mess-Stelle | Pegel in dB/A |
... | ... | ... |
| Rollenoffset |
|
... | ... | ... |
21 | Arbeitsbereich Auslage/Falzwerk d. Anlage M600 35.000Stk/h | 93 |
22 | Zwischen den Druckwerken derselben Anlage | 100 |
23 | Bei dem Steuerpult derselben Anlage | 92" |
Lärmmessbericht vom 01.10.2007:
"Messung Lärm-Messwerte
MNr. | Messstelle |
|
| LA,eq,Te,l | LC,peak |
... |
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Druckerei | Rollenoffset |
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|
... |
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19 | Nachbearbeitung |
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| 73 |
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20 | Druckmaschine M600-2 Druckwerke 4171 |
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| 92 |
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21 | Druckmaschine M600-2 Rollenwechsler 4171 |
|
| 87 |
|
22 | Druckmaschine M600-1 Rollenwechsler 4171 |
|
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| 88 |
... | ... |
|
|
|
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38 | Helfer M600-1 und M600-2 |
|
|
| 88,2 |
..."
Lärmmessbericht vom 17.06.2013:
"Betrachtete Personen Anzahl LA1Ex
Helfer M600-1 4172 6 86,2
LA1Ex ......... Lärmexpositionspegel"
(Hervorhebungen nicht im Original)
Der Lärmmessbericht der AUVA vom 28.03.2000 steht in keinem Widerspruch zu den vorangehend angeführten Lärmmessberichten der Jahre 1990, 1993, 2007 und 2013.
Aus den Lärmmessberichten der AUVA und dem Arbeitsinspektorat Krems resultieren in Bezug auf den Arbeitsplatz von Herrn XXXX folgende äquivalente Schallpegelwerte, welchen Herr XXXX ausgesetzt war:
Lärmmessung der AUVA vom 18.04.1990: 93 dB/A
Lärmmessung der AUVA vom 23.08.1993: 92 dB/A
Lärmmessung der AUVA vom 28.03.2000: 85,9 dB/A
Lärmmessung der AUVA vom 01.10.2007: 88,2 dB/A
Lärmmessung des Arbeitsinspektorates Krems vom 30.11.2009: 86 dB/A
Lärmmessung der AUVA vom 17.06.2013: 86,2 dB/A
In Ausübung seiner Tätigkeit als Druckerhelfer an der Rollenoffsetmaschine M601 war Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit einem äquivaltenten Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A und einer permanenten Lärmbelastung ausgesetzt.
Herr XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 07.04.1986 bis 06.07.1995 und 17.07.1995 bis 31.08.2008 ist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, der mitbeteiligten Partei, der Arbeitskollegen der mitbeteiligten Partei und somit den Zeugen, der AUVA und den Ausführungen des Arbeitsinspektorat Krems. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt.
Unstrittig ist, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit geleistet hat.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden und der beschwerdeführenden Partei bekannten Messberichte der AUVA aus den Jahren 1990, 1993, 2007 und 2013 sowie auch die Lärmmessung des Arbeitsinspektorates Krems vom 30.11.2009 die festgestellte Lärmbelastung bescheinigen.
Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich moniert, dass sich diese Messberichte für die konkrete Sachverhaltsfeststellung nicht eignen würden, da es sich lediglich um Momentaufnahmen handeln würde und nur möglichst individuelle Lärmmessungen über die gesamte Arbeitszeit, z.B. mittels einem Lärm-Dosimeter, für die Feststellung, ob die mitbeteiligte Partei andauernd starkem Lärm ausgesetzt gewesen sei, herangezogen werden könnten, ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass die vorliegenden Lärmmessberichte aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt worden sind. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.1990 (90/08/0054) festgestellt, dass die Frage, ob erschwerte Arbeitsbedingungen nach Art 7 Abs. 2 Z 2 NSchG vorliegen oder nicht, nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden muss. Wie das Arbeitsinspektorat nachvollziehbar ausführt, wird eine Messung mittels Lärm-Dosimeter bei Arbeitnehmern durchgeführt, die den Großteil ihrer Arbeitszeit an unterschiedlichen Aufenthaltsorten arbeiten würden (z.B. Betriebsschlosser, Betriebselektriker). Eine Messung mit einem Lärm-Dosimeter wäre im gegenständlichen Fall nicht zielführender als eine stationäre Messung und sei selbstverständlich in Ohrhöhe am stärker exponierten Ohr gemessen worden.
Die Heranziehung dieser Messberichte durch die NÖ GKK zur Beurteilung der Lärmposition nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 NSchG erscheint vor dem Hintergrund des Falles als unbedenklich, da der Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag gemessen wurde. Beweiswürdigend ist weiters der belangten Behörde beizupflichten, dass es in den Pflichtbereich des Arbeitgebers fällt, eine Evaluierung der Arbeitsplätze im Sinne der §§ 4 und 65 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorzunehmen.
Gemäß § 65 Abs. 2 ASchG ist, wenn eine Lärmgefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden kann, der Lärm zu messen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen und gemäß Abs. 3 unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss dabei zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen. Seit 2006 sind Messungen gemäß § 6 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibration (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, durchzuführen, die nur von fachkundigen Personen oder Einrichtungen wie zB auch die AUVA durchgeführt werden dürfen. Auch vor 2006 waren Messungen nach dem ASchG, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, sowie der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, vorgesehen.
Grundlage für diese Messungen ist auch, wie auch aus den im Verfahren herangezogenen Lärmmessberichten der AUVA bspw. vom 01.10.2007 ersichtlich, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 2 5. Ausg./Mai 1990 (Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm - Lärm am Arbeitsplatz), die schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung der Wirkung von Geräuschimmissionen enthält, wenn Geräusche aus dem eigenen Betrieb auf Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen einwirken. Danach ist die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitsnehmers zur Beurteilung der Gefahr einer eventuellen Gehörschädigung zu messen. Auch die ÖNORM S 5004 (Messung von Schallimmissionen) enthält eine Anleitung, wie messtechnisch schalltechnische Kenngrößen von Schallimmissionen wie zB auch Schallimmissionen aus Betriebsstätten zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung des täglichen Lärmexpositionspegels des Arbeitnehmers werden sowohl die Lärmpegel (Dauerschallpegel) als auch die Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer in den verschiedenen Bereichen erfasst.
Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, dass die Messungen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt worden wären. Sie hat auch nicht vorgebacht, dass sie diese Messberichte in irgendeiner Form in der Vergangenheit bei der AUVA oder dem Arbeitsinspektorat beanstandet hätte. Da die Messungen nur durch fachkundiges Personal, entsprechende Messgeräte und anhand der Richtlinie über Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm und einschlägiger ÖNORMEN durchzuführen waren und auch nicht substantiiert bestritten wird, dass dies erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, wo sich zu welcher einzelnen Messungen welches Gerät befunden hat.
Es oblag der beschwerdeführenden Partei, den vorliegenden Lärmmessberichten bei fehlendem Einverständnis mit einem allfälligen konkreten Vorbringen entgegenzutreten. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2013, 2012/11/0240, bei gleichgelagertem Sachverhalt, da ebenfalls einen Druckerhelfer der beschwerdeführenden Partei betreffend, ausgeführt hatte, wäre es der beschwerdeführenden Partei freigestanden, durch Beibringung eigener oder weiterer Messberichten die von der belangten Behörde festgestellten Messberichte zu entkräften. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch nicht dargelegt, dass ihrerseits gegen diese Messberichte Einwendungen erhoben wurden, oder gar eigene Messberichte der belangten Behörde oder dem Arbeitsinspektorat Krems übermittelt wurden. Das nunmehrige Anzweifeln der Messberichte entbehrt jedweder sachlichen Grundlage, zumal die beschwerdeführende Partei keinerlei neue Information dargelegt hat, die die Richtigkeit der Messberichte und der damit zugegangenen Messberichte anzweifeln.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum nur Messungen hätten verwertet werden dürfen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt wurden. Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, durchschnittlich alle zwei Jahre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2013, 2012/11/0240, festhält, stellen solche Messungen immer nur Momentaufnahmen dar und ist dies unvermeidlich und nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführenden Partei hat es somit nicht vermocht, darzutun, warum die von der belangten Behörde verwerteten Messungen aus den Messberichten vom 18.04.1990, 23.08.1993, 01.10.2007 und 17.06.2013 nicht repräsentativ gewesen sein sollten.
Wie die belangte Behörde richtigerweise festhält wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auch nicht aufgezeigt, wie mit den geforderten erneuten Messungen, insbesondere wenn es zu Änderungen bei Maschinen, ein Haus, Maschinenauslastungen, Produktionsphasen, etc. gekommen ist, Rückschlüsse auf die Lärmbelastung in vergangenen Zeiträumen gezogen werden sollen. Dass derartige Messungen immer nur Momentaufnahmen darstellen, ist unvermeidlich und wird auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (siehe hierzu beispielsweise das oben zitierte Erkenntnis vom 16.12.2013, 2012/11/0240) nicht beanstandet.
Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, was im Messbericht der AUVA vom 27.04.2000 (Lärmmessung vom 28.03.2000) erhoben worden sei und unbegründet gelassen habe, warum dieser Lärmmessbericht keine Beachtung gefunden habe, obwohl er objektiv gesehen, grundsätzlich geeignet gewesen wäre, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und diesen sogar in wesentlichen Punkten zu beeinflussen, da der Tagesmittelwert in diesem Messbericht lediglich zwischen 71,4-80,4 dB/A betragen habe, ist Folgendes zu entgegnen:
Wie bereits oben festgehalten, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2012/11/0240, mit der Frage des Vorliegens von Nachtschwerarbeit eines Druckerhelfers der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen und hat - bei gleichgelagertem Sachverhalt und diesbezüglich gleichem Beschwerdevorbringen - der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben und ausgeführt, dass der belangten Behörde unstrittig der Messbericht der AUVA vom 28.03.2000 vorgelegen sei, in dem die gemessenen Pegel (teilweise) geringer als in den anderen Messberichten angegeben gewesen seien und auch ein wesentlich geringerer Tagesmittelwert festgestellt worden sei als etwa im Messbericht vom 01.10.2007. Zudem sei auch für den Bereich, in dem die mitbeteiligte Partei gearbeitet habe, nicht ausdrücklich eine gehörschädigende Lärmexposition festgestellt worden.
Angesichts dieses ihr vorliegenden, auf den ersten Blick mit den übrigen Messergebnissen nicht übereinstimmenden Beweisergebnisses hätte die belangte Behörde durch Heranziehung eines Sachverständigen abzuklären gehabt, ob und gegebenenfalls weshalb die Lärmpegel im Messbericht vom 28.03.2000 dennoch keinen Widerspruch zu den Ergebnissen der übrigen Messberichte aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 enthielten und ob allenfalls ungeachtet des erstgenannten Messberichts davon auszugehen wäre, dass die mitbeteiligte Partei auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum einem Schallpegelwert von 85 db(A) ausgesetzt gewesen sei. Eine solche Abklärung habe die belangte Behörde unterlassen.
In weiterer Folge ist die belangte Behörde ihrem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Auftrag nachgekommen und hat abgeklärt, weshalb der Lärmmessbericht aus dem Jahr 2000 in keinem Widerspruch zu jenen Berichten aus den anderen herangezogenen Jahren gestanden ist.
Zufolge der eingeholten und der beschwerdeführenden Partei bekannten Stellungnahme der AUVA vom 19.05.2014 ist der unterschiedliche Lärmpegel in ihren Messberichten damit zu erklären, dass im Bereich Rollenoffset die Anlage bei der Messung am 28.03.2000 nur mit 28.000 Stk/h und nicht mit den sonst üblichen 35.000 Stk/h gefahren wurde. Dieser Umstand sei entsprechend dem Schreiben der AUVA in deren Berichten für deren Zwecke ausreichend dokumentiert worden. Dem der beschwerdeführenden Partei ebenfalls bekannten Schreiben des Arbeitsinspektorates Krems zufolge unterscheiden sich die Messberichte untereinander im Wesentlichen darin, dass bei den jeweiligen Messungen nicht an allen Punkten dokumentiert gemessen wurde. Weshalb im Lärmmessbericht vom 28.03.2000 eine Zusammenfassung für den Arbeitsplatz "Helfer" unterblieben ist, lasse sich nach so langer Zeit nicht mehr feststellen. Es lasse sich jedoch ein realistischer Summenpegel errechnen.
Die Neuberechnung durch das Arbeitsinspektorat Krems in der Stellungnahme vom 22.05.2014 in Bezug auf die Lärmmessungen der AUVA vom 28.03.2000 ergibt einen Summen-Schallpegelwert (8 Stunden-Schicht) für den Arbeitsplatz Helfer M601 und damit ebenso für den Arbeitsplatz des Herrn XXXX, von 85,9 dB. Die Expositionsdauer wurde dabei analog der im Jahr 2009 ermittelten angenommen. Somit lässt sich der nachvollziehbaren Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Krems vom 22.05.2014 zufolge die Annahme auch rechnerisch darstellen, dass die Druckerhelfer im Zeitraum von 1993 - 2013 einem durchschnittlichen Schallpegelwert von mehr als 85 dB ausgesetzt waren. Diese Stellungnahme liegt - wie bereits festgehalten - der beschwerdeführenden Partei vor.
Daraus folgt nunmehr entgegen den Beschwerdeausführungen, dass selbst bei Betreiben der Druckmaschinen auf niedriger Betriebsstufe bereits eine über 85 dB/A auslösende Lärmbelastung eintrat, die bei voller Auslastung der Druckmaschine in noch höhere Bereiche zu einer gehörschädigenden Lärmexposition führte. Vergleichend lässt dies der Lärmmessbericht der AUVA vom 01.10.2007 erkennen, demzufolge im Bereich des Arbeitsplatzes eines Helfers ein weit über 85 dB/A liegender Schallpegelwert, im Konkreten 88,2 dB/A festgestellt wurde.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach Herr XXXX dem gemessenen Lärm nur in einem - insbesondere zeitlich - geringeren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre und die belangte Behörde entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht durchgeführt hätte, ist auszuführen, dass im Zuge des Erhebungsverfahrens sowohl Herr XXXX als auch dessen Kollegen und die beschwerdeführende Partei zu den Aufgabengebieten befragt worden ist. Die diesbezüglichen Angaben des Herrn XXXX sowie seiner dazu befragten Kollegen werden von den Ausführungen des Arbeitsinspektorates Krems in dessen Schreiben vom 05.02.2014 untermauert. Das Arbeitsinspektorat führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die Frage, ob eine Lärmbelastung gemäß den Bestimmungen des NSchG vorläge - wie die Angaben der beschwerdeführenden Partei zeigten - von der Abschätzung der Expositionsdauer in den Lernbereichen dominiert werde. Die Expositionsdauer sei von den angegebenen Tätigkeiten, die vom messenden - üblicherweise im Beisein eines Firmenvertreters - von den Beschäftigten erfragt werden, abhängig. Da mehrere Lärmmessberichte mit ähnlichen Ergebnissen vorliegen, erscheinen die Angaben dem Arbeitsinspektorat Krems als auch dem Bundesverwaltungsgericht als realistisch. Sowohl den Lärmmessberichten der AUVA als auch einem Messbericht der Arbeitsinspektion vom 24.11.1990 ist zu entnehmen, dass an diesen Arbeitsplätzen ein Lärmpegel über 85 dB/A herrscht.
So enthält beispielsweise der Lärmmessberichten des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk (Messung vom 30.11.2009) eine konkrete zeitliche Abwägung bezüglich des Aufenthaltes an einzelnen Messstellen (Seite 3:"Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegel: Rollen Offsetdruckmaschine M601: An der Druckmaschine werden 2 Drucker und 2 Helfer pro Schicht beschäftigt, wobei die Drucker hauptsächlich am Kontrolltisch und die Helfer mit
Arbeiten im Maschinenraum beschäftigt sind. Drucker: Tätigkeit im Kontrollraum [...] Nur fallweise Kontrolle in der Maschinenhalle.
Helfer: Papieraufgabe [ca. 1,5 Stunden pro Schicht], zwischen den Druckwerken [ca. 0,25 Stunden pro Schicht], Papierauslauf [ca. 0,5 Stunden pro Schicht], Falzmaschine [ca. 5 Stunden pro Schicht] = Tages-Lärmexpositionspegel 86 dB/A), wobei - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - diesbezüglich eine fundierte Feststellung seitens des Arbeitsinspektorates - insbesondere auch verbunden mit Wahrnehmungen direkt vor Ort - vorauszusetzen ist.
Die Expositionsdauer an den jeweiligen Arbeitsstellen wird vom erkennenden Gericht auch deshalb als zutreffend eingestuft, da die beschwerdeführende Partei auch den festgestellten Tages-Lärmexpositionspegeln in den Messberichten des Arbeitsinspektorates und der AUVA nicht mit ausreichend substantiierten Vorbringen entgegengetreten ist.
Hinsichtlich dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass bei der Messung des Arbeitsinspektorates Krems vom 30.11.2009 die konkrete Tätigkeit eines Druckerhelfers während einer gesamten Arbeitsschicht nicht berücksichtigt worden sei und im Messbericht auch nicht repräsentative Messperioden verzeichnet seien, hat das Arbeitsinspektorat Krems in seiner Stellungnahme vom 02.04.2014 plausibel ausgeführt, dass sich der gegenständliche Lärmmessbericht im Sinne der Lärmbelastung und der Expositionszeiten auf den Zustand im November 2009 beziehe. Die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten seien am Tag der Messung vom Betrieb selbst angegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kann - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsinspektorat als auch der NÖ GKK - keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, warum diese Angaben Jahre später seitens der beschwerdeführenden Partei in Frage gestellt werden. Es liegen auch keine Unterlagen vor, die nachweisen würden, dass dieser Messbericht von der beschwerdeführenden Partei in irgendeiner Form beanstandet worden ist. Es ist auch daraufhin zu weisen, dass die im Messbericht angegebenen Expositionszeiten den vom Betrieb angegebenen Zeiten entsprechen und schon deshalb keine Zweifel daran bestehen und sie als korrekt angesehen werden.
Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, dass der Messbericht vom 30.11.2009 hinsichtlich der Lärmbelastung zwischen den Druckwerken ebenfalls falsch sei, da zwischen den Druckwerken der Lärmpegel nur bei laufenden Maschinen den Grenzwert des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG überschreite, während laufender Produktion jedoch ein Aufenthalt einer Person zwischen den Druckwerken technisch unmöglich sei, ist sie auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorat Krems hierzu zu verwiesen, in der ausgeführt wird, dass gemäß der Aussage der Betriebsangehörigen im Jahr 2009 während des Betriebs der Maschinen sehr wohl Kontrollgänge zwischen den Druckwerken erfolgt seien. Unter der Formulierung "zwischen den Druckwerken" werde der Bereich am Rande der Druckwerke verstanden, der die Möglichkeit der Einsicht auf die durchlaufenden Druckerzeugnisse ermögliche. Wäre ein Betreten des Bereiches unmöglich, hätte dort auch keine Messung stattfinden können.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkennbar ist, an den nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln.
Herr XXXX unterlag somit aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 07.04.1986 bis zum 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis zum 31.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gilt jedoch als verjährt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, (Rechtslage bis 31.12.1992) lauten:
"ARTIKEL VII
Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit
(1) Nachtschichtarbeit leistet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversicherter Dienstnehmer, der in einem Nachtschichtbetrieb im Sinne des Abs. 3 nach dem Schichtplan innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Schichtarbeitstagen im Sinne des Abs. 3 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet (Nachtschichtmonat); arbeitet der Dienstnehmer nach dem Schlichtplan innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschichtmonat, wenn der Dienstnehmer nach dem Schichtplan in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Schichtarbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Schichtarbeitstagen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Nachtschichtarbeit leistet der Dienstnehmer auch dann, wenn die im Kalendermonat erforderlichen sechs Schichtarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
(2) Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls ein Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
1. - 3. (...)
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 90 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
5. - 8. (...)
(3) Nachtschichtbetrieb ist ein Betrieb, in dem nach einem vorher festgelegten Schichtplan in voll- oder teilkontinuierlicher mehrschichtiger Arbeitsweise nicht nur vorübergehend oder saisonbedingt in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird. Schichtarbeitstag ist der Zeitraum vom Beginn der ersten Schicht eines Kalendertages bis zum Ende der letzten Schlicht, die an diesem Kalendertag begonnen hat.
(4) (...)"
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 idF der Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, (Rechtslage ab 01.01.1993) lauten:
"Artikel VII
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(...)
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
(...)
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Artikel VIII
Meldungen
(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.
(...)
Artikel XI
Finanzielle Maßnahmen
(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
Artikel XII
Verfahren
(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(...)
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(...)
(7) Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, BGBl. Nr. 385/1993, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, anzuwenden.
(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Gemäß § 68. Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Der maßgebliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und Beweiswürdigung fest.
Es ist unbestritten, dass Herr XXXX im Zeitraum vom 07.04.1986 bis 31.12.1992 regelmäßig im Dreischichtbetrieb agiert hat, wobei die Schichten im wöchentlichen Rhythmus gewechselt wurden. Es lag somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vor.
Wie Beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Herr XXXX war im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei auf Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Schallpegelwert von über 90 dB/A tätig. Er war daher erschwerenden Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ausgesetzt. Herr XXXX war daher im Zeitraum 07.04.1986 bis 31.12.1992 als Nachtschicht-Schwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.
Ab dem Inkrafttreten des Nachtschwerarbeitsgesetzes und somit ab dem 01.01.1993 gilt für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert.
Nachdem Herr XXXX vom 01.01.1993 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis zum 24.08.2016 regelmäßig in der Nachtschicht agierte und dabei einem über 85 dB/A liegenden Schallpegelwert ausgesetzt war, lagen erschwerende Arbeitsbedingungen durch eine erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG vor. Herr XXXX war daher im Zeitraum 01.01.1993 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis 24.08.2016 als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.
Wird keine Meldung erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen binnen fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge. Eine über fünf Jahre nach Fälligkeit der Beiträge erstattete Meldung hat auf die Verjährung länger als fünf Jahre zurückliegender Beiträge keinen Einfluss mehr.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahmen jede nach außen hin in Erscheinung tretende und den Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Das Schreiben der NÖ GKK an die beschwerdeführende Partei, dessen Zustellung im September 2013 anzunehmen ist, konnte die Verjährung für die Beiträge ab September 2008 unterbrechen.
Demnach ist sohin das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 07.04.1986 bis 06.07.1995 und vom 17.07.1995 bis 31.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH vom 16.12.2013, ZI. 2012/11/0240); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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