BVwG W215 2201574-3

BVwGW215 2201574-310.12.2019

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2201574.3.00

 

Spruch:

W215 2201574-3/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerdevorlage von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, vom 09.12.2019, Zahl 1088967410-151439143:

 

A)

 

Die Beschwerdevorlage wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

 

BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren drei Schwestern, ihren zwei Brüdern sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

 

Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß

 

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

 

Nach niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 wies die Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt 2.). Gemäß

 

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß

 

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).

 

Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Bescheid vom 24.11.2017, Zahl

 

1088967410-151439143, am 29.11.2017 vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten übernommen. Die Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.

 

Am 15.01.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, ein.

 

Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

 

Eine gegen den Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2018, Zahl W215 2201574-2/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung

 

BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W215 2201574-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Am 09.12.2019 langte eine Beschwerdevorlage vom 05.12.2019, samt erstinstanzlichem Akt der Beschwerdeführerin, im Bundesverwaltungsgericht ein.

 

In der Beschwerdevorlage wird wörtlich ausgeführt: "...Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß Antrag Wiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 AVG abgewiesen ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2019 (übernommen am 28.10.2019 von XXXX ) zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln."

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu A) Zurückweisung der Beschwerdevorlage

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird

 

(§ 18 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

 

In gegenständlicher Beschwerdevorlage wird wörtlich ausgeführt:

"...Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß Antrag Wiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 AVG abgewiesen ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2019 (übernommen am 28.10.2019 von XXXX ) zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln."

 

Der zusammen mit der Beschwerdevorlage übermittelte erstinstanzliche Akt der Beschwerdeführerin ist von Seite 01 bis Seite 579 chronologisch geordnet und durchnummeriert und endet auf der letzten Seite 579 mit einem Zustellnachweise vom 09.08.2019. Im vorgelegten erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin findet sich weder ein Bescheid noch eine Beschwerde, weshalb die Beschwerdevorlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im vorgelegten erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin weder ein Bescheid, noch eine Beschwerde, einliegt, weshalb die Beschwerdevorlage mangels rechtlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

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