BVwG W214 2010977-1

BVwGW214 2010977-117.4.2015

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3
DSG 2000 Art.2 §26
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3
DSG 2000 Art.2 §26
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2010977.1.00

 

Spruch:

W214 2010977-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIGG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.07.2014, Zl. DSB-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der vor der früheren Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) sowie bereits im Verfahren zur Auskunftserteilung vor dem Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 17.12.2013 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die mitbeteiligte Partei sein Auskunftsverlagen vom 06.09.2013 in der Mitteilung vom 17.09.2013 inhaltlich mangelhaft beantwortet habe. Das Auskunftsverlangen habe sich auf die Datenanwendung GZS-JAZ (Arbeitszeiterfassung im BMI, Gleitzeitsystem - Jahresarbeit) bezogen. Das zwei Punkte umfassende Auskunftsverlangen sei im Punkt 2. (Zeiterfassung für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2012) vollständig erfüllt worden. Der Punkt 1. (Zeiterfassung mit GZS-JAZ für die Tage 21. und 22.03.2012) sei hingegen nicht vollständig erfüllt worden. Bezüglich des letzteren Zeitraums habe er mit Richtigstellungsverlangen vom 23.11.2012 eine Richtigstellung der Daten zu seiner erfassten Arbeitszeit verlangt. Dies sei für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung, da ihm in mehreren Dienstrechtsverfahren vorgeworfen worden sei, an diesen Tagen seinen Dienst nicht ordnungsgemäß verrichtet zu haben. Ihm sei einerseits eine genaue Auskunft darüber verweigert worden, wer die Daten der Zeitaufzeichnungen vom 21. und 22.03.2012 gesehen oder abgefragt habe bzw. warum diese Eintragungen verändert worden seien. Die laut Auskunft von einem Administrator mit der Benutzerkennung "XXXX" durchgeführten Änderungen würden nur die von ihm verlangten Richtigstellungen betreffen. Für ihn sei jedoch entscheidend, wer die von ihm selbst ursprünglich richtig eingegebenen Daten später verändert habe. Diesbezüglich sei die Auskunft unvollständig. Ihm sei weiters bekannt, dass die mitbeteiligte Partei bei dem für Zwecke von GZS-JAZ eingesetzten System auf die Nachvollziehbarkeit Wert gelegt habe. Sämtliche Manipulationen der Zeitadministratoren bedürften einer schriftlichen Grundlage und müssten (in einem Anmerkungstextfeld) begründet werden. Als Opfer von "Mobbing" müsse er annehmen, dass jemand mit den entsprechenden Befugnissen (als Administrator) oder den technischen Fähigkeiten, die Änderungen auf andere Weise vorzunehmen, seine Zeitaufzeichnungen verändert habe. Selbst in dem Fall, dass ein Programm- oder Systemfehler die Ursache gewesen sei, müsste dies nachvollziehbar sein, da ein solcher Fehler sicher behoben worden sei. Die erteilte Auskunft, dass seine Zeitaufzeichnungen betreffend lediglich drei Administrationsvorgängen durch den Zeitadministrator "XXXX" vorgenommen wurden, sei daher auch unrichtig.

2. Mit Schreiben vom 28.01.2014 brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Beschwerdeführer habe am 23.11.2012 schriftlich die Richtigstellung der Daten seiner Zeitaufzeichnungen in GZS-JAZ verlangt. Diesem Richtigstellungsverlangen sei entsprochen und der Beschwerdeführer am 20.12.2012 schriftlich informiert worden, dass die Arbeitszeit am 21.03.2012 auf "6:40 bis 13:40" und am 22.03.2012 auf "6:20 bis 17:00" geändert worden sei. Die entsprechenden Änderungen habe der Zeitadministrator XXXX auf Weisung hin vorgenommen. Am 06.09.2013 habe der Beschwerdeführer dann das gegenständliche datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren gestellt. Diesem sei am 17.09.2013 vollinhaltlich entsprochen worden (dazu ausgedruckte Auszüge aus GZS-JAZ im Umfang von ca. 800 Seiten, einschließlich Zusatztexten). Drei Administrationsvorgänge seien, einschließlich des zu Grunde liegenden E-Mail-Verkehrs, näher dargelegt worden. Das ursprünglich nicht gestellte Auskunftsbegehren, über den ursprünglichen Stand der Zeiterfassungsdaten informiert zu werden, werde in einer ergänzenden Auskunft (vom 28.01.2013, Kopie der Stellungnahme an die belangte Behörde angeschlossen) beantwortet. XXXX

Dem Schreiben war eine an den Beschwerdeführer gerichtete Stellungnahme der mitbeteiligten Partei angeschlossen, in der ausgeführt wurde, dass im gesamten Protokollverlauf sowohl für den 21.03.2012 als auch den 22.03.2012 kein An- und Abstempelvorgang durch die Benutzerkennung XXXX ersichtlich sei, was bedeute, dass an den beiden genannten Tagen keine Zeitstempelaktionen vorgenommen worden seien. Dementsprechend hätten auch keine Daten verschwinden können. Weiters sei aus dem Protokollverlauf ersichtlich, dass bis zum 28.11.2012 für die genannten beiden Tage keine die IST-Zeit berührende Aktion seitens eines Administrators vorgenommen worden sei. Erst am 28.11.2012 seien für die beiden Tage die aktuellen Zeitbuchungen durch den Administrator mit der Benutzerkennung "XXXX" vorgenommen worden. Weitere Beilagen umfassten die Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 20.12.2012, mit dem ihm die Richtigstellung seiner Daten mitgeteilt wurde, die Mitteilung vom 17.09.2013, mit dem das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers beantwortet wurde, Auszüge aus dem "GZS-JAZ" und einen E-Mail-Wechsel zwischen Bediensteten der mitbeteiligten Partei, in der ein leitender Mitarbeiter mitteilt, dass er sich die Zeitdaten des Beschwerdeführers angesehen habe und entgegen dessen Ausführungen das GZS durch die Abteilung XXXX am 21.03.2012 mit einer Dienstzeiteintragung von 06:40 bis 15:30 Uhr (inkl. genehmigte Abwesenheit) und am 22.03.2012 von 06:20 bis 15:30 Uhr berichtigt werden müsste. Das PM-SAP habe das Dienstende am 22.03.2012 als händisch erfasst bezeichnet und der Beschwerdeführer müsste im Normalfall diese Eintragung selbst vorgenommen haben (ohne maschinellen Zeitstempel). Da es hier aber nur um den "Streit um des Kaisers Bart" gehe, sollte man dem Antrag des Beschwerdeführers als glaubwürdig nachkommen und entsprechende Änderungen vornehmen. Angeschlossen war ein als "XXXX.txt" betitelter Ausdruck, der Arbeitszeiten des Beschwerdeführers enthielt, die den Ausführungen im genannten E-Mail entsprechen.

3. Nach erstmaligem Parteiengehör durch die belangte Behörde (unter Annahme der Klaglosstellung gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000) brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.03.2014 vor, dass seine Beschwer aus folgenden Gründen nicht behoben worden sei: Aus einem ihm vorliegenden E-Mail-Wechsel gehe hervor, dass Bedienstete des Beschwerdegegners schon Ende November 2012 (zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Richtigstellungsbegehrens) darüber informiert waren, wie seine Zeitdaten im System PM-SAP (dem Nachfolgesystem vom GZS-JAZ) gelautet hätten. Aus der ergänzenden Auskunft vom 28.01.2014 gehe außerdem zwar hervor, dass das im PM-SAP bei seinen Zeitdaten vom 12.03. bis zum 21.03.2012 eingetragene Zeitmodell 0:00 Stunden Sollzeit ausgewiesen habe. Es würden aber weiterhin Angaben fehlen, warum, von wem und über wessen Veranlassung die Sollzeit von 8:00 auf 0:00 Stunden herabgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer erweitere seine Beschwerde dahingehend, dass er sich in seinem Recht auf Auskunft verletzt erachte, weil 1. ihm der Umstand, dass zwischen 21.03. und 22.03.2012 bei dem ihn betreffenden Datensatz im "PM-SAP" ein anderes Zeitmodell eingetragen worden sei und 2. warum, von wem und über wessen Veranlassung diese Änderung des Zeitmodells durchgeführt wurde, auf sein Auskunftsverlangen vom 06.09.2012 (gemeint ist offenbar: 2013, Anm.) nicht bekannt gegeben worden sei.

4. Die mitbeteiligte Partei brachte dazu mit Stellungnahme vom 18.03.2014 Folgendes vor: Es sei nicht richtig, dass die Daten der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Personalabteilung bekannt gewesen seien. In seinem Richtigstellungsbegehren vom 23.11.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Dienstzeit am 21.03. und 22.03.2012 mit Hilfe der EDV-Anwendung ESS (Employee Self Service) erfasst habe. Die Arbeitszeiten am 21.03. und 22.03.2012 seien nicht im System PM-SAP, sondern im "GZS Jahresarbeitszeit" abgespeichert. In letzterem System sei zwischen dem 11.03. und dem 22.03.2012 ein Wechsel vom Zeitschema "Normalzeit 5 Tage/8 Stunden" auf das Zeitschema "leistungsfreie Zeiten" erfolgt. Dies könne dadurch erklärt werden, dass Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei anlässlich der Umstellung von GZS-JAZ auf das neue Zeiterfassungssystem ESS/PM-SAP im alten System nach Datenübernahme ins neue System auf "leistungsfreie Zeiten" (z.B. Karenzzeit) umgestellt worden seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei am XXXX2011 mit der parallelen Zeiterfassung (ESS/PM-SAP erfasse den Beginn der Arbeitszeit mittels Kartenlesegerät in den Eingangsbereichen) begonnen worden. Mit 20.03.2012 sei er zur Gänze auf die neue Zeiterfassung umgestellt worden. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 habe sich aber sehr allgemein gehalten und ausschließlich auf die Zeiterfassung in GZS-JAZ bezogen.

5. Am 19.03.2014 fand bei der mitbeteiligten Partei eine Einschau der belangten Behörde in die Zeiterfassung (JAZ/GLZ/GZS/PM-SAP) der mitbeteiligten Partei statt. Dabei wurde seitens der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Grundsätzlich seien zum Zwecke der Zeiterfassung zwei verschiedene Systeme in Verwendung. Das ältere System "GZS-JAZ" und das neuere System, ein PM-SAP-System, das als "ESS" (Employee-self-Service) bekannt sei. Grundsätzlich sei es so, dass bei beiden Systemen der Beginn der Arbeitszeiterfassung durch Einloggen bzw. Einchecken an einem Terminal oder Arbeitsgerät im EDV-System der mitbeteiligten Partei möglich sei. Bei ESS bestehe zusätzlich auch die Möglichkeit, durch Benutzen eines Kontrollpunkts mit einem der in einem Dienstausweis eingebauten Transponder den Beginn der Arbeitszeit als so genannten Zeitstempel zu erfassen. Bei GZS-JAZ sei es so, dass die Zeiterfassung entweder an einem entsprechenden Terminal durch den Bediensteten selbst erfolge, d.h., dass er den Beginn und das Ende der Arbeitszeit durch Eintragung eines Zeitstempels festlege. Falls dies aus dienstlichen Gründen, z.B. wegen eines Außeneinsatzes etc., nicht möglich sein sollte, müsse er den entsprechenden Zeitadministrator verständigen, der die entsprechenden Eintragungen dann an seiner Stelle vornehmen könne. Genauer gesagt sei es so, dass der Bedienstete nur einlogge oder auslogge. Die genaue Zeiterfassung, d.h. der Zeitpunkt des Ein- und Ausloggens, werde vom System selbstständig festgeschrieben.

Für den Beschwerdeführer sei im beschwerderelevanten Zeitpunkt, das sei der 21. und 22.03.2012 gewesen, noch die Zeiterfassung durch GZS-JAZ vorgesehen gewesen. Kurz darauf aber, in diesem Zeitabschnitt etwa, sei sein Übergang in das neue System ESS erfolgt. Bei der Einschau wurde das Zeitkonto des Beschwerdeführers unter Eintrag für den 21.03.2012 aufgerufen. Die Zeile mit dem Arbeitszeiteintrag war mit einem "#" (Kreuzrautenzeichen) versehen, was anzeige, dass betreffend diese Eintragung eine spätere Korrektur durch einen Administrator stattgefunden habe bzw. der Administrator einen Kommentar zu diesem Eintrag verfasst habe. Dieser wurde dann ebenfalls aufgerufen und jeweils mit und ohne Kommentar ausgedruckt (Beilagen 1 und 2 zur Niederschrift über die Einschau).

Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass die letzten zehn Einträge, die durch Administratoren generiert worden seien, jeweils in einem Protokoll dabei und aufrufbar seien. Weitere, d.h. genauere Auswertungen der einzelnen systemrelevanten Vorgänge könne nur der Systemadministrator im Rechenzentrum selbst auf schriftliche Aufforderung, etwa im Rahmen der Dienstaufsicht, vornehmen. Auch der Hauptzeitadministrator könne diese Daten nicht selbst auswerten, er könne nur die vom System technisch möglichen Eintragungen und Änderungen vornehmen.

Auch ein Ausdruck der Zeitadministrationsdaten wurde ausgedruckt. In weiterer Folge wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in der Benutzerverwaltung GZS-JAZ aufgerufen; diese wurde ebenfalls ausgedruckt bzw. als Screenshot festgehalten. Dort sei sichtbar, dass wirksam ab 12.03.2012 eine Änderung des für den Beschwerdeführer geltenden Zeitschemas auf Karenz vorgenommen worden sei. Hier bedeutete Karenz, dass eine leistungsfreie Zeit ohne Sollzeit gegolten habe.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner Dienstkarte seine Arbeitszeit erfasst, antwortete der Vertreter der mitbeteiligten Partei, dass eine Zeiterfassung mit der Dienstkarte auf die Eintragungen in GZS-JAZ überhaupt keine Auswirkungen habe. Das wäre (nur) bei einem Zeiterfassungssystem wie dem ESS der Fall.

6. Der Beschwerdeführer brachte nach abschließendem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 24.04.2014 vor, die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei seien als Eingeständnis zu werten, dass die bisher erteilten Auskünfte unrichtig und unvollständig seien. Aus seiner Sicht, aus der eines nicht im Bereich EDV tätigen Bediensteten, gebe es nur ein "Zeitmanagement-System", dessen softwaremäßige Umstellungen die nach außen erkennbare Funktion nicht beeinträchtigen würden. Aus dieser Perspektive sei ESS/PM-SAP nur eine modernisierte, verbesserte Version des Dienstzeitverwaltungsprogramms (bisher: GZS-JAZ). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, er habe nur aus GZS-JAZ Auskunft verlangt und erhalten, seien nur ein Ablenkungsversuch. Aus den Ergebnissen der Einschaunahme der belangten Behörde (Niederschrift vom 19.03.2014) gehe hervor, dass das für ihn geltende Zeitschema vom 01.09.2010 bis zum 01.04.2012 insgesamt fünfmal geändert worden sei. Die ab 12.03.2012 bis zum 21.03.2012 wirksame Änderung auf "Karenz" sei jedoch im Verlauf der Zeitadministration nicht dokumentiert, wodurch die Behauptung, die jeweils letzten zehn Eingriffe der Zeitadministratoren seien dokumentiert, widerlegt sei. Er sei überdies jeweils davon ausgegangen, durch die Anmeldung (im Amtsgebäude XXXX) mittels Dienstkarte einen Eintrag des Dienstbeginns in beiden Systemen (ESS/PM-SAP und GZS-JAZ) vorgenommen zu haben, was an anderen Tagen (etwa am 20., 22. und 26. 03.2012) auch nachweislich geschehen sei. Es seien also die Daten bestimmter Tage verschwunden. Er beantragte, dies durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2014 abschließend folgende Anträge:

die Datenschutzkommission (gemeint war offenbar die Datenschutzbehörde, Anm.) möge ihm nach Durchführung des Beweisverfahrens mit Bescheid die Verletzung durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Auskunftserteilung gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 feststellen und

der mitbeteiligten Partei per Bescheid auftragen, die von ihm als Betroffener begehrten Auskünfte, soweit sie noch nicht erteilt wurden oder während des laufenden Beschwerdeverfahrens erteilt werden, zu erteilen.

Die mitbeteiligte Partei beschränkte sich in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 11.04.2014 auf eine Richtigstellung zum Benutzerkennzeichen des XXXX und verwies sonst auf die vorliegenden Stellungnahmen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2014 wurde die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Erteilung eines Leistungsauftrags zur Auskunftserteilung an die mitbeteiligte Partei begehre, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt:

Die mitbeteiligte Partei sei der Geschäftsapparat der Bundesministerin für Inneres (§ 2 Abs. 2, § 3 BMG) und damit hier verantwortlicher datenschutzrechtlicher Auftraggeber (§ 4 Z 4 5. Fall DSG 2000).

Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 sei die Befugnis der belangten Behörde zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs könne in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger (Leistungs‑) Auftrag erlassen werden. Als durch § 1 Abs. 1 Z 6 BMG eingerichteter Geschäftsapparat der Bundesministerin für Inneres zähle die mitbeteiligte Partei jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.

Der am 24.04.2014 nachträglich ausdrücklich gestellte Antrag auf Erteilung eines Auftrags an die mitbeteiligte Partei, eine gesetzmäßige Auskunft zu erteilen, sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerde habe sich als unbegründet erwiesen, da das Ermittlungsverfahren keine Widersprüche zwischen den gespeicherten Daten und der dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Auskunftsbegehren erteilten Auskunft ergeben habe.

Das Recht, über eigene Daten Auskunft zu erhalten, beziehe sich im Regelfall nur auf die aktuellen, zur zweckgemäßen Verwendung bestimmten personenbezogenen Daten einer Datenanwendung. Werde Auskunft über weiter gespeicherte -- aber nicht mehr aktuelle --Daten einer Datenanwendung verlangt, so müsse dies ausdrücklich geschehen. Der Auftraggeber habe in diesem Fall gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 das Recht, für den dadurch verursachten Aufwand Kostenersatz zu verlangen. Ein Recht, über den genauen technischen Verlauf der Datenverwendung, wie er etwa aus Systemlogs gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 hervorgehen könne (insbesondere über die Person, die Änderungen vorgenommen hat, über den genauen Zeitpunkt einer Änderung oder aufscheinende technische Fehlermeldungen), Auskunft zu erhalten, sei von § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht umfasst. Aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 sei auch nicht abzuleiten, dass der zur Auskunft verpflichtete datenschutzrechtliche Auftraggeber dem Betroffenen die Gründe, die für eine Änderung des Inhalts der verarbeiteten Daten Anlass gegeben haben, in der erteilten Auskunft darlegen oder näher erläutern müsse.

Selbst im Fall, dass tatsächlich vor der Richtigstellung auf Verlangen des Beschwerdeführers vom 23.11.2012 ihn betreffende Arbeitszeitdaten gespeichert worden seien, die nach der Speicherung von unbekannter Hand mit dem Vorsatz, dem Beschwerdeführer pflichtwidriges Handeln zu unterstellen, manipuliert worden wären, gelte, dass entsprechend dem Auskunftsverlagen vom 06.09.2013 nur über den aktuellen -- das heißt, den berichtigten Stand der Daten des Systems GZS-JAZ -- Auskunft zu erteilen war. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass dem Auskunftsrecht des Betroffenen auch eine Kontrollfunktion innewohne, das heiße, dass der Betroffene sich solcherart über die Umsetzung der von ihm verlangten Richtigstellung Gewissheit verschaffen könne.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission sei für die Beurteilung, ob ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren vorliegt, das Begehren, so es wie hier spezifisch formuliert sei, auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen sei, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gelte (Wortlaut und Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht; "wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte", OGH EvBl 1974/185 [Kündigung]) (vgl. u.a den Bescheid der früheren Datenschutzkommission vom 25.02.2009, K121.492/0004-DSK/2009, RIS).

Im Gegensatz zum Vorbringen im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Stellungnahme vom 24.04.2014, sei das vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers formulierte Auskunftsbegehren vom 06.09.2013 klar und unmissverständlich auf die im System GZS-JAZ (dort als "JAZ-GLZ" bezeichnet) verarbeiteten Daten beschränkt gewesen. Das Auskunftsbegehren habe sich auch nicht auf nicht mehr aktuelle, etwa später geänderte Daten, die eventuell noch zu Dokumentations- und Protokollierungszwecken gespeichert sein könnten, bezogen (Unterstreichungen durch die belangte Behörde).

Durch die erteilte, auf GZS-JAZ beschränkte und sonst dem Gesetz entsprechende Auskunftserteilung habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt.

8. Gegen den abweisenden Spruchpunkt 2. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.08.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.08.2014, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, da er auf der falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommene Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe, beruhe. Die belangte Behörde stütze unter anderem ihren Bescheid auf die Bezeichnung der Datenverarbeitung, die im Antrag vom 17.12.2013 mit Jahresarbeitszeitmodell (JAZ) bzw. Jahresarbeitszeitmodell (JAZ-GLZ) bezeichnet worden sei und lasse außer Acht, dass die internen Bezeichnungen der Systeme, in denen die Daten zu Jahresarbeitszeit und Gleitzeit verarbeitet würden, den Bediensteten nicht geläufig seien: die Programme würden mit technischen Abkürzungen versehen, die zumindest bei der Bezeichnung "JAZ" bzw. "JAZ-GLZ" missverständlich seien. Für Bedienstete der mitbeteiligten Partei handle es sich immer nur um ein "Zeitmanagement-System", dessen softwaremäßige Umstellungen die nach außen erkennbare Funktion nicht beeinträchtigen würden. Aus dieser Perspektive sei die Bezeichnung der modernen Version ESS/PM-SAP nur eine modernisierte, verbesserte Version des Dienstzeitverwaltungsprogramms (bisher: GZS-JAZ), wobei sich in der nach außen tretenden Funktion der Verwaltung der Arbeitszeit nichts ändere.

Die belangte Behörde habe dies verkannt und ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei durch die erteilte, auf GZS-JAZ beschränkte und sonst dem Gesetz entsprechende Auskunftserteilung den Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt habe. Sie belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Weiters liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung vor. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu sei sie aber von Amts wegen gemäß §§ 37 iVm 39 AVG iVm § 1 DVG verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde führe aus, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung zu den über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten im verlangten Umfang sei und nicht die Aufnahme eines forensischen Beweises zur Frage, ob, wann und durch wen die betreffenden Daten über die vom Beschwerdeführer selbst verlangten Änderungen hinaus verändert worden sein könnten. Die belangte Behörde verkenne dabei aber, dass es bei der amtswegigen Erhebung des Sachverhalts zwingend erforderlich sei, zu klären, ob bei dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei auch auf forensische Beweise zurückgegriffen werden müsse und belaste daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hätte die belangte Behörde solche Beweise aufgenommen und entsprechende Log-Dateien gesichert und ausgewertet, so hätte sie die erfolgten im Raum stehenden Manipulationen zweifelsfrei feststellen können.

Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unter Ladung von XXXX durchzuführen und

2a. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass durch die unvollständige und unrichtige Auskunft der mitbeteiligten Partei betreffend sein Auskunftsverlangens vom 17.12.2013 in seinem höchstpersönlichen Recht auf Auskunftserteilung verletzt worden sei, in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

9. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei die belangte Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Das Vorbringen in der Beschwerde werde bestritten. Die mitbeteiligte Amtspartei habe das von einem rechtskundigen, berufsmäßigen Parteienvertreter formulierte Auskunftsverlangen nach Treu und Glauben so verstehen müssen, dass es auf Auskunft über die Daten des Beschwerdeführers, die für Zwecke der - so wörtlich das Auskunftsverlangen - "EDV-Applikation" JAZ-GLZ verarbeitet worden seien, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer widerspreche nunmehr seinem eigenen Anbringen an die mitbeteiligte Amtspartei.

Was die Verfahrensrüge betreffe, so verkenne der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 es weder sei, Unrichtigkeiten in einer der Stellungnahmen der mitbeteiligten Amtspartei nachzuweisen, noch den Beweis zu führen, dass die Arbeitszeitdaten des Beschwerdeführers vor den von ihm selbst verlangten Richtigstellungen in irgendeiner Weise und von wem auch immer verändert worden seien. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sei es gewesen, das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner tatsächlich von der mitbeteiligten Amtspartei verarbeiteten Daten sicherzustellen, dies unabhängig von der Richtigkeit der Daten und der Gesetzmäßigkeit deren Verarbeitung. Die für den Gegenstand des Verfahrens relevanten Tatsachen seien im vorliegenden Fall hauptsächlich durch Vornahme einer Einschau ermittelt worden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid mehrfach dargelegt, dass Gegenstand des Verfahrens die Gesetzmäßigkeit der Auskunftserteilung und nicht die Ermittlung der Tatsachen betreffend einen Vorwurf der "Manipulation" von Daten gewesen sei. Weil aus der Sicht der belangten Behörde durch die vom Beschwerdeführer verlangten Beweisaufnahmen die für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Tatsachen daher nicht weiter erhellt worden wären, sei auf diese Beweisaufnahmen verzichtet worden.

Es würden daher die Anträge gestellt,

1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geht in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und

2. die Beschwerde abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Stellungnahme der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei sowie die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde vom (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2014 mit dem Hinweis "Falsa demonstratio non nocet!" ausgeführt, dass für ihn unter der Bezeichnung "JAZ-GLZ" das "Zeitmanagementsystem" der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen sei. Aus seinem Vorbringen hätte sowohl die mitbeteiligten Partei als auch die belangte Behörde erkennen müssen, dass durch sein Auskunftsbegehren die Auskunft über seine Daten aus dem Zeitmanagement-System - unabhängig von der Bezeichnung - verlangt worden sei. Mit dem Vorwurf der Manipulation der Arbeitszeiten sei untrennbar die Änderung der Daten dieser Arbeitszeiten verbunden. Dass die mitbeteiligte Partei die Daten aufgrund seines Antrages richtiggestellt habe, ändere nichts daran, dass diese Daten der Arbeitszeiten vor seinem Antrag verändert worden seien und erst dann eine Richtigstellung erfolgt sei. Die erfolgten Änderungen durch Löschung der Daten seiner Arbeitszeiten seien zu beauskunften (unter anderem wer, wann, aus welchem Grund dieser Arbeitszeiten durch Herauslöschen verändert habe). Weiters beantragte der Beschwerdeführer, dass - weil die belangte Behörde derartige Ermittlungen unterlassen habe - das Bundesverwaltungsgericht für die anzuberaumende mündliche Verhandlung neben XXXX auch eine für das PM-SAP-System der mitbeteiligten Partei technisch kompetente Auskunftsperson als Zeugen laden und dazu einen EDV-Sachverständigen, der hinreichende Kenntnisse zu den zwei aktenkundigen Zeitmanagement-Systemen der mitbeteiligten Partei habe, zur mündlichen Verhandlung zuziehen möge.

11. Diese Stellungnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 22.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde die mitbeteiligte Partei um namentliche Bekanntgabe von Personen ersucht, die für das PM-SAP-System technisch kompetente Auskünfte erteilen können, sowie um Bekanntgabe von EDV-sachverständigen Personen gebeten, die hinreichende Kenntnisse zu sämtlichen Zeitmanagement-Systemen der mitbeteiligten Partei besitzen würden.

12. Mit Schreiben vom 05.01.2015 wurden seitens der mitbeteiligten Partei Auskunftspersonen für Fragen des PM-SAP-Systems sowie für Fragen des Zeitmanagements (ESS bzw. JAZ) bekannt gegeben. Mit einem Schreiben vom 08.01.2015 wurde - ebenfalls von der mitbeteiligten Partei - mitgeteilt, dass der technische Betreiber der Applikation PM-SAP das Bundesministerium für Finanzen bzw. die Bundesrechenzentrum GmbH sei. Weiters wurde eine (bereits im Schreiben vom 05.01.2015 genannte) Auskunftsperson für organisatorische Informationen zum Betrieb der ESS-Zeit Wirtschaft sowie ein (ebenfalls bereits genannter) sachkundiger Vertreter zum "Gleitzeitsystem (JAZ-GLZ)" genannt.

13. Am 21.01.2015 erfolgte Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundlichen Vertreter.

14. Am XXXX02.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung kam es zur Befragung von vier Bediensteten der mitbeteiligten Partei als Zeugen. Die Frage, wieso Arbeitsbeginn und -ende vor der Berichtigung mit 0:00 eingegeben war, obwohl seitens der mitbeteiligten Partei mehrmals mitgeteilt worden war, dass am 21. und 22.03.2012 die Zeitdaten des Beschwerdeführers nicht mit Hilfe von ESS, sondern GZS-JAZ verarbeitet wurden, wurde von einem für das GZS-JAZ sachkundigen Zeugen dahingehend beantwortet, dass bis zum 21.03.2012 das System auf Karenz gestellt war und die Soll-Arbeitszeit daher 0 Stunden betragen habe. Am 22.03.2012 seien bereits 8 Stunden Soll-Zeit pro Tag eingetragen gewesen. Er könne nicht beurteilen, warum das System auf Karenz gestellt gewesen sei. Dafür seien die Zeitadministratoren zuständig. Es könnte sein, dass die Zeiten in einem anderen System eingetragen worden seien. Der Zeuge wurde darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 18.03.2014 gesagt worden sei, dass im Fall des Beschwerdeführers am XXXX2011 mit der parallelen Zeiterfassung (ESS/PM-SAP) begonnen worden sei. Mit 20.03.2012 sei er zur Gänze auf die neue Zeiterfassung umgestellt worden. Auf die Frage, ob das nicht im Widerspruch zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei stehe und ob die Arbeitszeiten nicht schon mit 21.03. im ESS dokumentiert sein müssten, antwortete der Zeuge, dass er das nicht beurteilen könne.

Man könne nachvollziehen, welcher Zeitadministrator für welche Person wann das Zeitschema geändert habe. Wenn man einen bestimmten Tag aufrufe, sehe man, welches Zeitmodell an diesem Tag gültig sei, man sehe aber nicht, seit wann es gültig sei. Es gebe zwei völlig verschiedene Zeiterfassungssysteme, beim JAZ könne man sich mit Benutzername und Passwort einloggen. Beim ESS könne man sich mit einem Token oder dem Dienstausweis einloggen. Ein Einloggen mit dem Dienstausweis sei demnach beim alten System nicht möglich gewesen. Die Daten des Beschwerdeführers seien im ESS-System gespeichert. "Karenz" werde etwa dann eingetragen, wenn für einen bestimmten Zeitraum Bedienstete keine Zeiteinträge im JAZ vornehmen würden, etwa bei einem Auslandsaufenthalt. Der Zeitbeauftragte hinterlege das, wenn er eine Anweisung vom Dienstvorgesetzten bekomme. An den beiden Tagen, 21. und 22.03., sei hinsichtlich der erfassten Zeit vor der Korrektur die Zeit auf "0" stehend gewesen, weil nie ein Abstempelvorgang im JAZ vorgenommen worden sei. In der Einführungsphase seien beide Systeme verwendet worden. Bei einem Dienststellenwechsel könne das auch der Fall sein.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass sein Mandant sich Tage vorher ausschließlich mit der Dienstkarte eingeloggt habe und stellte die Frage, ob es eine Bestätigung für das Anmelden gebe. Der befragte Zeuge führte aus, dass vor und nach dem 21. und 22.03.2012 Zeiten in das JAZ eingetragen worden seien. Dies sei nur möglich gewesen, wenn jemand mit Passwort und User-ID des Beschwerdeführers eingestiegen wäre. Es sei mit großer Sicherheit auszuschließen, dass Daten manipuliert worden seien. Dies könne nur auf Systemebene passieren. Man könnte dann nachvollziehen, dass etwas passiert sei. Eine parallele Speicherung in beiden Systemen würde bedeuten, dass man sich in beide Systeme einloggen müsste. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer bis 22.03.2012 auf "Karenz" gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass man bei der Umstellung auf ESS im alten System auf Karenz gestellt wurde. Man musste sich im ESS mit der Karte einloggen. Die Umstellung sei gestaffelt von einer anderen Abteilung durchgeführt worden.

Ein zum PM-SAP befragter Zeuge führte auf die Frage, inwieweit die Bediensteten über die Umstellung auf ESS informiert worden seien, aus, dass dies in den einzelnen Organisationseinheiten stattgefunden habe. Es habe mit dem Leiter der Einheit ein Gespräch gegeben und der Organisationseinheit sei das ESS näher gebracht worden. Es sei gemeinsam ein Termin festgelegt worden, ab dem das ESS wirksam gewesen sei. Es habe auch Schulungen gegeben. Die Mitarbeiter hätten dann vom System zum ersten Mal Kenntnis erlangt. Die Bediensteten seien im Wege des Vorgesetzten informiert worden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wendete ein, dass nicht klar kommuniziert worden sei, dass es sich um zwei komplett verschiedene Systeme handle. Der Zeuge führte aus, dass ein Termin festgesetzt worden sei, ab welchem Zeitpunkt das ESS gegolten habe. Was die Organisationseinheit des Beschwerdeführers betreffe, so sei die Umstellung mit XXXX2011 erfolgt. Die Schulungstermine hätten zeitnah stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe es in der Organisationseinheit noch keine Möglichkeit gegeben, den Zeitstempeldienst innerhalb des ESS zu benutzen. Vermutlich sei die Stempelung innerhalb des JAZ durchgeführt worden. Die Kommens- und Gehenszeiten seien im JAZ eingetragen worden. Die Mitarbeiter hätten händisch die Zeiten in das ESS übertragen müssen. Die Abrechnung sei im ESS erfolgt, dazu habe es eine Weisung gegeben. Beim Beschwerdeführer habe am 20.03.2012 die Umstellung auf das ESS stattgefunden. Der 20.03.2012 sei händisch doppelt erfasst worden. Am 21.03.2012 habe sich der Beschwerdeführer nach dem neuen Schema angemeldet und abgemeldet, die Daten seien dann im ESS gespeichert worden. Auf die Frage, ob es dazu eine Information an die Mitarbeiter gegeben habe, antwortete der Zeuge, dass die Umstellung auf die Dienstkarte so vor sich gegangen sei, dass entweder sein Kollege oder andere direkt vor Ort diese Karte erfasst hätten. Im Zuge dessen wurde gesagt, dass ab sofort die Erfassung nur mehr mit Dienstkarte möglich sei. Man habe händisch auch eintragen können, das habe vermerkt werden müssen. Innerhalb des ESS sehe man, wann der Eintrag stattgefunden habe und wer eingetragen habe. Am 20.03. sei die Umstellung von einem (namentlich genannten) Kollegen eingetragen worden. Am 19.03. habe entweder der (namentlich genannte) Kollege das vor Ort gemacht oder sei der Beschwerdeführer zu dem Kollegen gekommen und das dann dort abgewickelt worden. Innerhalb des ESS sei keine Karenzzeit eingetragen.

Innerhalb des ESS sei der Mitarbeiter sein eigener Verwalter. Er nehme auch die Korrekturen vor. Er beende seine Monatsabrechnung, schicke diese an den Vorgesetzten und dieser weise die Monatsabrechnung zurück oder bestätige sie. Auf die Frage, ob das Thema der Umstellung auf das ESS bei den Mitarbeitern durch Schulungen präsent gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass die Vorgesetzten üblicherweise gesagt hätten, dass es erhebliche Unterschiede (der Systeme) gebe. Das sei bei der nächsten Besprechung erörtert worden. Die Support-Abteilung habe vermehrt telefonische Anfragen bekommen. Es sei aber kein sonst nicht hervorgekommen, dass Bediensteten Zeiten gefehlt hätten. Das ESS sei ab XXXX2011 für den Beschwerdeführer verbindlich gewesen sei. Ab 20.03.2012 sei dann die elektronische Zeiterfassung mit dem Dienstausweis möglich gewesen. Es gebe auch Aufzeichnungen aus der Zeitwirtschaft, dass der Beschwerdeführer vom XXXX2011 bis 22.03.2012 dieses System verwendet habe. Auf die Frage, ob die Maske, die man für die Zeiteintragungen verwende, als ESS erkennbar sei, antwortete der Zeuge, dass der Zugang zum System schon ganz anders sei. Man merke, ob man sich im alten oder neuen System befinde. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, XXXX. Sein Mandant habe sich regelmäßig mit seiner Dienstkarte angemeldet, und dann seien seine Daten weg gewesen. Wie die Daten an den fraglichen zwei Tagen verschwunden seien, sei bis jetzt noch immer unklar.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es eine übereinstimmende Aussage aller Zeugen gebe, die auch den Ergebnissen der Einschau entsprechen würde, dass eine Bedienung beider Systeme gleichzeitig in einem Arbeitsgang nicht möglich sei.

Auf Aufforderung des Vertreters des Beschwerdeführers, seine Dienstantritte vom 20.03. bis 28.03.2012 zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim Terminal am Eingang der Dienststelle XXXX registrieren lassen habe. Am Desktop scheine beim Kommen "Guten Morgen" und beim Gehen "Auf Wiedersehen" auf. Das habe er 21.03., am 22.03. In der Früh, am 23.03., am 26.03.in der Früh und abends und am 27.03. in der Früh gemacht. Am 21.03. habe er sich mit der Karte registrieren lassen, die Gehenszeit habe der Administrator eingetragen. Auf die Frage, ob an der Dienststelle des Beschwerdeführers kommuniziert worden sei, dass die Systeme zusammenhängen und eine Zeit lang parallel laufen würden, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, in einer Übergangsphase." Die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass es zwei Systeme gebe, bejahte er. Ihm sei (aber) nicht bewusst gewesen, dass es unterschiedliche Aufzeichnungen gebe. Er habe das Dienstende für den 22.03. im ESS vorgenommen. Auf die Frage, worin der Beschwerdeführer beschwert sei und inwiefern die Auskunft falsch sei, antwortete der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Daten zuerst im System erfasst gewesen seien, dann aber weg gewesen wären. Es werde massiv bestritten, dass mit dieser Karte keine Anmeldung im JAZ erfolgen habe können.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es kein unumschränktes Recht auf Auskunft über alle Daten einer Datenanwendung gebe, sondern nur über jene, die auf den Betroffenen bezogen seien, auch über unrichtige und unrechtmäßig verarbeitete Daten. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über den Unterschied zwischen ESS und JAZ Bescheid gewusst habe. In seinem Richtigstellungsbegehren vom 23.11.2012 unterscheide er zwischen diesen beiden Systemen. Daher habe die mitbeteiligte Behörde aufgrund seines Auskunftsbegehrens davon ausgehen können, dass er tatsächlich das System JAZ gemeint habe. Es habe auch keine Manuduktionspflicht der mitbeteiligten Behörde bestanden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass es zwei Zeiterfassungssysteme gebe. Er sei der Meinung, dass es nach außen hin keinen Unterschied mache. Im alten System würden diese Daten fehlen. Im Grunde genommen sei der Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft geschädigt worden. Die belangte Behörde habe sich mit Formalauskünften begnügt.

Der erkennende Senat beschloss, keinen Sachverständigen zu laden, da dies zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr notwendig sei. Die Parteien nahmen dies zur Kenntnis. Der Vertreter des Beschwerdeführers regte aber an, von der mitbeteiligten Partei zu erfragen, ob es Protokollierungen für den fraglichen Zeitraum (20. bis 28.03.2012) gebe, an welchen Terminals eine Anmeldung ins JAZ-System erfolgt sei und wo sich diese befinden würden.

15. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 13.02.2015 eine entsprechende Anfrage an die mitbeteiligte Partei. Mit Schreiben vom 26.02.2015 übermittelte die mitbeteiligte Partei einen Protokollauszug über alle Daten, aus denen ersichtlich sei, an welchen Terminals der Beschwerdeführer im erfragten Zeitraum Aktivitäten im JAZ-System gesetzt habe. Daraus geht hervor, dass für den 21.03., 22.03., 24.03. und 28.03. keine Aktivitäten seitens der dem Beschwerdeführer zugeordneten exklusiven Benutzerkennung vorliegen würden. Weiters enthält der Schriftsatz Erklärungen für die Abkürzungen der verschiedenen Terminals, an denen sich der Beschwerdeführer jeweils eingeloggt habe.

16. Dieser Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt sowie der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme zugeleitet. Die genannten Parteien gaben keine Stellungnahme dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 06.09.2013 folgendes datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen an die Bundesministerin für Inneres (Punkt II. des Schreibens):

"Gemäß Ihrer aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht sowie gestützt auf § 1, 26 ua DSG 2000 ersuche ich Sie um Auskunft über die über mich gespeicherten Daten nachfolgender EDV-Applikationen:

1.) Jahresarbeitszeitmodell (JAZ-GLZ) für die Tage 21. und 22.03.2012:

Dieses Auskunftsverlangen zu Punkt 1.) bezieht sich ausschließlich auf die Tage 21.03.2012 und 22.03.2012 in der Applikation "JAZ-GLZ" und betrifft insbesondere:

welche Art von Daten Sie über mich speichern;

woher die Daten stammen;

wozu sie verwendet bzw. warum sie gespeichert werden;

welchen Inhalt die Daten haben;

durch wen diese Daten (auch außerhalb des genannten Zeitraums) abgefragt wurden;

durch wen sie (auch außerhalb des genannten Zeitraums) übermittelt wurden;

auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten verwendet, gespeichert und ermittelt werden bzw. wurden.

Sollten Daten einem Dienstleister gemäß § 10 DSG 2000 überlassen worden sein, so ersuche ich um die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift dieses Dienstleisters.

2.) Jahresarbeitszeitmodell (JAZ-GLZ) für den Zeitraum Dez. 2010 - März 2012:

Weiters erfolgt das Auskunftsverlangen für die Anwendung "JAZ-GLZ" eingeschränkt auf die Monate einschließlich September 2010 bis einschließlich März 2012.

Dieses Auskunftsverlangen wird durch die bloße Übermittlung der Ausdrucke der genannten Monate als erfüllt angesehen."

Dieses Auskunftsverlangen wurde der mitbeteiligten Partei unbestritten zugestellt und ist hinsichtlich des Punktes II. 2.) auch unstrittig gesetzmäßig beantwortet worden. Die Beantwortung hat folgenden Wortlaut:

"Die Einträge betreffend die Tage 21. März und 22. März 2012 stellen sich dar wie folgt:

"GZS - JAZ * Dateneingabe zu Zeiteintrag

Für : XXXX

Org: XXXX

So 25.11.2012

Mo 26.11.2012

Art : * Arbeitszeit Di 27.11.2012

Mi 28.11.2012

Datum von : 21. 3.2012 bis: Do 29.11.2012

Fr 30.11.2012

Zeit von : 6:40 bis 13:40 Sa 1.12.2012

Text : Korrektur durch XXXX lt. e-Mail vom 28.11.2012 von XXXX zu Zl. XXXX gem. beigefügtem Antrag auf Richtigstellung von Daten vom 23.11.2012

_____________________________________________________________

Mittwoch 21.März 2012 6:40 - Mittwoch 21.März 2012 13:40 = 7:00

GZS - JAZ * Dateneingabe zu Zeiteintrag

für : XXXX

Org : XXXX

So 25.11.2012

Mo 26.11.2012

Art : * Arbeitszeit Di 27.11.2012

Mi 28.11.2012

Datum von : 22. 3.2012 bis : Do 29.11.2012

Fr 30.11.2012

Zeit von : 6:20 bis : 17:00 Sa 1.12. 2012

Text : Korrektur durch XXXX lt. e-Mail vom 28.11.2012 von XXXX zu Zl. XXXX gem. beigefügtem Antrag auf Richtigstellung von Daten vom 23.11.2012

_________________________________________________________________

Donnerstag 22.März 2012 6:20 - Donnerstag 22.März 2012 17:00=10:40"

Zu Ihren diesbezüglichen Fragen im Detail:

Erlass vom 28.6.2002, Zahl 24.731/42-I/N1/a/02, ("JAZ-Erlass")

Erlass vom 9.10.2007, Zahl BMI-OA1340/0009-1/2/2007 ("Änderung der Begrenzung der Zeitwirtschaft; Einführung der Vollziehung der EDV-mässigen Umsetzung des Gleitzeiterlasses mit 1. April 2008")

Erlass vom 21.05.2008, Zahl BMI-OA1340/0005-1/2/2008 ("Änderung des Jahresarbeitszeiterlasses und Umsetzung der 2. Dienstrechtsnovelle 2007 im Gleitzeitsystem")

Beim GZS-JAZ wird der Beginn der Arbeitszeit durch ein Einloggen bzw. Einchecken an einem Terminal oder Arbeitsgerät im EDV-System des Beschwerdegegners erfasst, d.h., dass der Dienstnehmer den Beginn und das Ende der Arbeitszeit damit durch Eintragung eines Zeitstempels festlegt. Falls dies aus dienstlichen Gründen, z.B. wegen eines Außeneinsatzes etc., nicht möglich sein sollte, muss er den entsprechenden Zeitadministrator verständigen, der die entsprechenden Eintragungen dann an seiner Stelle vornehmen kann. Die genaue Zeiterfassung, d.h. die Verarbeitung des Zeitpunkts des Ein- und Ausloggens und der angerechneten Arbeitszeit, erfolgt selbsttätig durch das System, das sich dabei an dem für den betreffenden Dienstnehmer eingestellten Zeitschema (etwa:

Fünftagewoche/40 Stunden Wochenarbeitszeit oder Karenzzeit/keine feste Anwesenheitspflicht) orientiert.

Die Daten betreffend die vom Beschwerdeführer geleistete Arbeitszeit für den 21. und den 22.03.2012 wurden nachträglich in Erfüllung eines schriftlichen Richtigstellungsverlangens des Beschwerdeführers vom 23.11.2012 am 28.11.2012 durch den Hauptzeitadministrator XXXX weisungsgemäß richtiggestellt.

Die verarbeiteten Daten zur Arbeitszeit entsprechen den Angaben im Auskunftsschreiben vom 17.09.2013.

Aus der "Benutzerwartung" von GZS-JAZ geht hervor, dass als Zeitschema für den Beschwerdeführer vom 12.03.2012 bis zum 21.03.2012 "Karenz" eingestellt war, davor und danach eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Die Eintragungen der Arbeitszeiten des Beschwerdeführers betreffend 21.03. und 22.03.2012 erfolgten im PM-SAP/ESS, wobei eine Registrierung durch Stecken des Dienstausweises erfolgte; am 21.03.2012 wurde die Gehenszeit händisch vom Administrator eingetragen.

Eine Anmeldung mit Dienstkarte kann nur im ESS erfolgen, nicht aber im GZS-JAZ.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei wurden im Umgang mit dem ESS geschult und auf den Übergang auf das neue System aufmerksam gemacht. Im Falle des Beschwerdeführers bestand eine Weisung auf Eintragung der Arbeitszeiten in das ESS ab dem XXXX2011.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom XXXX02.2015.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass trotz der Bestreitung des Beschwerdeführers, dass mit der Dienstkarte keine Anmeldung im JAZ erfolgen habe können, von den befragten Zeugen unisono glaubwürdig ausgesagt wurde, dass eine Anmeldung mit Dienstkarte nur im ESS erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er die Eintragung über das Dienstende am 22.03.2012 im ESS vorgenommen habe (S. 16 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am XXXX02.2105).

Wenngleich die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor der belangten Behörde mehrmals ausgeführt hat, dass für den Beschwerdeführer im beschwerderelevanten Zeitpunkt, das sei der 21. und 22.03.2012 gewesen, noch die Zeiterfassung durch GZS-JAZ vorgesehen gewesen sei, kurz darauf aber ein Übergang in das neue System ESS erfolgt sei, wurde dies im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widerlegt: Aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Zeugenaussagen und dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegtem Protokollauszug vom 26.02.2015 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 21.03. und 22.03.2012 nicht im JAZ-System eingeloggt hat. Offenbar loggte sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.03. bis 28.03.2012 an manchen Tagen in das ESS, an manchen Tagen in das GLZ-JAZ ein, wobei dieses Einloggen zum Teil in verschiedenen Dienstgebäuden und an verschiedenen Terminals stattfand.

Es haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die von der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft zu seinen Eintragungen im GZS-JAZ unrichtig oder unvollständig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 4 und 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 57/2013, § 31 Abs. 1 und 7 und § 61 Abs. 9 DSG 2000 idgF iVm § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 und § 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 idgF.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Zuständigkeit der belangen Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Gegenstand der Beschwerde ist der abweisende Spruchpunkt 2. des Bescheides.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, da das Ermittlungsverfahren keine Widersprüche zwischen den gespeicherten Daten und der dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Auskunftsbegehren erteilten Auskunft ergeben hat.

Das Recht, über eigene Daten Auskunft zu erhalten, bezieht sich im Regelfall nur auf die aktuellen, zur zweckgemäßen Verwendung bestimmten personenbezogenen Daten einer Datenanwendung. Wird Auskunft über weiter gespeicherte aber nicht mehr aktuelle Daten einer Datenanwendung verlangt, so muss dies ausdrücklich geschehen, und der Auftraggeber hat in diesem Fall gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 das Recht, für den dadurch verursachten Aufwand Kostenersatz zu verlangen. Ein Recht, über den genauen technischen Verlauf der Datenverwendung, wie er etwa aus Systemlogs gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 hervorgehen kann (insbesondere über die Person, die Änderungen vorgenommen hat, über den genauen Zeitpunkt einer Änderung oder aufscheinende technische Fehlermeldungen), Auskunft zu erhalten, ist von § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht umfasst. Aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 ist auch nicht abzuleiten, dass der zur Auskunft verpflichtete datenschutzrechtliche Auftraggeber dem Betroffenen die Gründe, die für eine Änderung des Inhalts der verarbeiteten Daten Anlass gegeben haben, in der erteilten Auskunft darlegen oder näher erläutern muss.

Selbst im Fall, dass tatsächlich vor der Richtigstellung auf Verlangen des Beschwerdeführers vom 23.11.2012 ihn betreffende Arbeitszeitdaten gespeichert waren, die nach der Speicherung von unbekannter Hand mit dem Vorsatz, dem Beschwerdeführer pflichtwidriges Handeln zu unterstellen, manipuliert worden wären (wovon aber aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Protokollauszuges gerade nicht ausgegangen werden kann), gilt, dass entsprechend dem Auskunftsverlagen vom 06.09.2013 nur über den aktuellen, das heißt den berichtigten Stand der Daten des Systems GZS-JAZ Auskunft zu erteilen war. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass dem Auskunftsrecht des Betroffenen auch eine Kontrollfunktion innewohnt, das heißt, dass der Betroffene sich etwa solcherart über die Umsetzung der von ihm verlangten Richtigstellung Gewissheit verschaffen kann.

Für die Beurteilung, ob ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren vorliegt, ist das Begehren, so es, wie hier, spezifisch formuliert ist, auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt (Wortlaut und Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht; 'wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte', OGH EvBl 1974/185 [Kündigung]) (vgl. u.a. den Bescheid der früheren Datenschutzkommission vom 25.02.2009, K121.492/0004-DSK/2009, RIS).

Im Gegensatz zum Vorbringen im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Stellungnahme vom 24.04.2014, war das vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers formulierte Auskunftsbegehren vom 06.09.2013 klar und unmissverständlich auf die im System GZS-JAZ (dort als "JAZ-GLZ" bezeichnet) verarbeiteten Daten beschränkt. Das Auskunftsbegehren bezog sich auch nicht auf nicht mehr aktuelle, etwa später geänderte Daten, die eventuell noch zu Dokumentations- und Protokollierungszwecken gespeichert sein könnten.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14.08.2014 ausführte, die belangte Behörde lasse außer Acht, dass die internen Bezeichnungen der Systeme, in denen die Daten zu Jahresarbeitszeit und Gleitzeit verarbeitet würden, den Bediensteten nicht geläufig seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Befragung mehrerer Zeugen aus dem Ressortbereich der mitbeteiligten Partei ergeben hat, dass die Bediensteten umfassend über die Umstellung auf das neue Zeitmodell ESS informiert wurden. Auch der Beschwerdeführer räumte ein, gewusst zu haben, dass es sich hier um zwei verschiedene Zeiterfassungssysteme handle und dass es vom alten Zeiterfassungssystem (JAZ) zu einer Umstellung auf das neue (ESS) komme. Noch dazu bestand im Falle des Beschwerdeführers eine Weisung auf Eintragung der Arbeitszeiten in das ESS ab dem XXXX2011, so dass für ihn klar sein musste, dass das ESS ab diesem Datum das für ihn maßgebliche Zeiterfassungssystem sei.

Durch die erteilte, auf das GZS-JAZ beschränkte und dem Gesetz entsprechende Auskunftserteilung hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt.

Ergänzend wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei stand und steht, Auskunft über seine im ESS verarbeiteten Daten zu beantragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Auskunftsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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